Rede von
Dr.
Karl
Atzenroth
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Meine Damen und Herren! Wir haben stets den Grundsatz der Einheit der Justiz vertreten. Das Arbeitsgerichtsgesetz von 1926 hat diesem Grundsatz im großen und ganzen auch entsprochen. Es hat sich, wie von allen Seiten hier bekundet worden ist, bewährt und ein hohes Maß von Rechtssicherheit geschaffen. Im Gegensatz dazu haben die Kontrollratsgesetze nicht etwa nur, wie der Herr Arbeitsminister erklärt hat, Verwirrung geschaffen, sondern sogar sehr viel Schaden angerichtet.
Wir erkennen durchaus an, daß für die Arbeitsgerichtsbarkeit Sonderregelungen getroffen werden müssen. Die Arbeitsgerichte müssen auf die bei ihnen auftretenden Personenkreise zugeschnitten sein, die ihr Recht häufig nicht in der gleichen Form wahrnehmen können. Die Arbeitsgerichte müssen schnell und, wie Herr Kollege Richter mit Recht gesagt hat, billig arbeiten. Die schnelle Urteilsfindung ist hier besonders wichtig. Das läßt sich aber alles im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung regeln, und wir treten deshalb für eine Unterstellung auch dieser Gerichtsbarkeit unter das Justizministerium ein. Damit würden die Differenzen, die hier von den Herren Kollegen Sabel und Richter hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den beiden aufsichtsführenden Ministerien aufgezeigt worden sind, ohne weiteres oder jedenfalls viel leichter zu regeln sein.
- Ja, da sind wir verschiedener Meinung, Herr Sabel.
Deswegen entspricht auch die Regelung in dem Gesetzentwurf nicht unseren Wünschen.
Wir stimmen dagegen der Regelung, die in § 18 vorgesehen ist, voll und ganz zu. Wir sind der Ansicht, daß auch in der ersten Instanz allein der zum Richteramt befähigte Richter den Vorsitz führen soll. Die Interessen der beteiligten Sozialpartner sind ja durch die von ihnen zu stellenden Beisitzer gewahrt. Ich sehe keine Notwendigkeit ein, daß andere Personen, solche, die aus einem anderen Berufskreis kommen, nun plötzlich auch die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnehmen. Man kann hier nicht von einem sogenannten Juristenmonopol sprechen. Auch ich bin der Ansicht, daß an manchen Stellen zu Unrecht die Forderung nach Volljuristen erhoben wird. Hier handelt es sich aber um die ureigenste Aufgabe des Juristen, Recht zu sprechen. Das trifft auch für das Arbeitsgericht zu, nicht nur für die ordentlichen Gerichte
Auch der Regelung des § 11, die der Gesetzentwurf gefunden hat, stimmen wir zu. Wir halten es für eine gute Fortentwicklung der bisherigen Regelung, daß sich auch in erster Instanz Rechtsuchende durch einen Anwalt vertreten lassen können. Es handelt sich ja nur darum, daß sie es „können". Die Vertretung durch die Angehörigen der Sozialpartner bleibt ja bestehen und wird die Regel bleiben; aber einem Rechtsuchenden, der nicht die Möglichkeit hat, sich von solchen Personen vertreten zu lassen, muß die Möglichkeit gegeben werden, sich auch in der ersten Instanz von einem Anwalt vertreten zu lassen.
Wir stimmen auch der hier vorgesehenen Tren- nung eines obersten Arbeitsgerichts von einem
obersten Sozialgericht zu. Das entspricht ja unserer alten Forderung.
Wir haben aber noch eine Reihe von besonderen Änderungswünschen, die zum Teil nur technischer Art sind und die ich hier nicht im einzelnen vortragen will. Alle diese Änderungswünsche haben nur das eine Ziel, eine objektive, unabhängige und unpolitische Rechtsfindung zu erreichen, die unparteiisch, lebensnahe und von wirtschaftlichem und sozialem Verständnis getragen ist.