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ID0122904800

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 229. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. September 1952 10419 229. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 11. September 1952. Geschäftliche Mitteilungen 10421A Änderungen der Tagesordnung 10421B Kleine Anfrage Nr. 285 der Abg. Dr. Schmid (Tübingen) u. Gen. betr. Wohnungsbeschlagnahme in Mannheim und Sigmaringen (Nrn. 3615, 3677 der Drucksachen) 10421B Vorlage des Entwurfs einer Verordnung zur Ergänzung der Verordnung M Nr. 1/52 über Preise für Milch, Butter und Käse 10421B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der KPD betr. Großer Knechtsand (Nrn. 3604, 2970 der Drucksachen): Beratung abgesetzt 10421C Fortsetzung der Beratung der Berichte des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der BP betr. Bau der Zellertalbahn (Nrn. 3485, 440 der Drucksachen), über den Antrag der Abg. Volkholz, Donhauser, Dr. Seelos und Fraktion der BP betr. Geplante Einstellung der Lokalbahn Passau-Wegscheid auf der Strecke Obernzell-Wegscheid (Nrn. 3488, 1087 der Drucksachen), über die Anträge der Abg. Dr. Etzel, Dr. Seelos und Fraktion der BP betr. Bau einer Autobahn und der Abg. Dr. Baumgartner, Dr. Etzel, Dr. Seelos und Fraktion der BP betr. Ausbau und Instandsetzung des Straßennetzes in Bayern (Nrn. 3486, 442, 469 der Drucksachen) und über den Antrag der Abg. Stücklen, Strauß, Dr. Solleder, Bodensteiner u. Gen. betr. Straßenbauten in Bayern (Nrn. 3487, 470 der Drucksachen) . . 10421C Ausschußüberweisungen 10421D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 643) 10421D Beschlußfassung 10421D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (Nr. 3640 der Drucksachen) 10421D Dr. Strauß, Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz . . 10422A Dr. Wahl (CDU) 10422C Frau Dr. Steinbiß (CDU) 10423D Dr. Schneider (FDP) 10424C Dr. Hammer (FDP) 10424D Dr. Greve (SPD) 10425B Dr. Reismann (FU) 10427B Fisch (KPD) 10427D Ewers (DP) 10428C Ausschußüberweisung 10429B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau (Nr. 3611 der Drucksachen) . 10429B Ausschußüberweisung 10429C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik , Deutschland und Frankreich (Nr. 3599 der Drucksachen) . 10429C Ausschußüberweisung 10429D Beratung des Mündlichen 'Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Dr. Dr. Nöll von der Nahmer, Dr. Nowack, Neumayer, Dr. Atzenroth, Dr. Blank, Dr. Wellhausen, Dr. Oellers u. Gen. betr. Vereinheitlichung des Rückerstattungsrechtes, über den Antrag der Abg. Schmidt (Bayern) u. Gen. betr. Abänderung des Gesetzes für Wiedergutmachung, über den Antrag der Abg. Dr. Solleder, Dr. Horlacher, Bauereisen u. Gen. betr. Änderung des Rückerstattungsgesetzes, über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Vorlage des Entwurfs eines Wiedergutmachungsgesetzes, über den Antrag der Fraktion der. BP betr. Rückerstattung feststellbaren ehemals jüdischen Vermögens (Restitution), (Nrn. 3583, 159, 886, 1010, 1828, 2447 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Anerkennung des deutschen Widerstandes und zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Nr. 3472 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 653, 656) 10429D Dr. Weber (Koblenz) (CDU): als Berichterstatter 10430A als Abgeordneter 10443A Dr. Arndt (SPD), Antragsteller . . 10433C Dr. Etzel (Bamberg) (FU) 10436A Ewers (DP) 10436B Dr. Schneider (FDP) 10437B Müller (Frankfurt) (KPD) 10438C Dr. Greve (SPD) 10440B von Thadden (Fraktionslos) 10442C Abstimmungen 10445B Erste Beratung des Entwurfs eines Arbeitsgerichtsgesetzes (Nr. 3516 der Drucksachen; Umdruck Nr. 647) 10445C Storch, Bundesminister für Arbeit 10445C Sabel (CDU) 10446B Kohl (Stuttgart) (KPD) 10447B Richter (Frankfurt) (SPD) 10448B Dr. Atzenroth (FDP) 10449C Schuster (DP) 10450A Ausschußüberweisung 10450C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung (Nr. 3597 der Drucksachen) 10450C Ausschußüberweisung 10450D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Nr. 3598 der Drucksachen) . . . . 10450D Storch, Bundesminister für Arbeit . 10450D Dr. Etzel (Bamberg) (FU) 10451D Eickhoff (DP) 10452C Becker (Pirmasens) (CDU) 10453A Freidhof (SPD) 10454C Dr. Hammer (FDP) 10455D Ausschußüberweisung 10456A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Vorlage eines Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Nrn. 3566, 3135 der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr. 655) 10456B Frau Kipp-Kaule (SPD), Berichterstatterin 10456B Dr. Etzel (Bamberg) (FU) 10457B Schmücker (CDU) 10457D Kalbfell (SPD) 10458D Storch, Bundesminister für Arbeit . 10459B Dr. Hammer (FDP) 10459D Schuster (DP) 10460A Abstimmungen 10460B Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Angestellte und Beamte in Berlin (Nr. 3451 der Drucksachen) . . . . 10460C Frau Kalinke (DP), Antragstellerin 10460C, 10464B Schröter (SPD) 10461B Horn (CDU) 10463A Hübner (FDP): zur Sache 10463D persönliche Erklärung . . . . 10465A Arndgen (CDU) 10464D Beschlußfassung 104653 Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Bundesanstalt für Angestelltenversicherung in Berlin (Nr. 3452 [neu] der Drucksachen) 10465B Frau Kalinke (DP): als Antragstellerin 10465B als Abgeordnete 10469A persönliche Erklärung 10471D Storch, Bundesminister für Arbeit 10466C Dr. Schellenberg (SPD) 10467A Kohl (Stuttgart) (KPD) 10468B Frau Wolff (SPD) 10470A Arndgen (CDU) 10471B Abstimmungen 10471C Beratung des Antrags der Fraktion der FU betr. Erhöhung der Posttarife (Nr. 3630 der Drucksachen) 10471D Mayerhofer (FU), Antragsteller . . 10472A Cramer (SPD) 10472B Leonhard (CDU) 10473A Dr. Schneider, Staatssekretär im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen 10474B Niebes (KPD) 10475D Hübner (FDP) 10476A Dr.-Ing. Decker (FU) 10476C Ausschußüberweisungen 10476D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Goetzendorff gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 20. Juni 1952 (Nr. 3634 der Drucksachen) . . . . 10476D Muckermann (CDU), Berichterstatter 10477A Beschlußfassung 10477C Beratung der Übersicht Nr. 56 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 641) 10477C Beschlußfassung 10477C Nächste Sitzung 10477C Die Sitzung wird um 13 Uhr 31 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Willi Richter


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach dem Artikel 96 des Grundgesetzes ist unter anderem ein oberes Bundesgericht für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zu errichten. Drei Jahre hat es gedauert, bis die Bundesregierung nun endlich einen Entwurf für ein Arbeitsgerichtsgesetz eingebracht hat. Ja, es war notwendig, daß die sozialdemokratische Fraktion durch ihren Antrag Drucksache Nr. 2331 die Bundesregierung endlich auf diesen Weg brachte. Obgleich der Bundestag am 24. Oktober 1951 in seiner 170. Sitzung den Beschluß gefaßt hat, die Bundesregierung möge dem Bundestag unverzüglich je einen Entwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes und eines Sozialgerichtsgesetzes unterbreiten, ist dies zu unserem großen Bedauern erst heute geschehen; aber auch nur zum Teil, denn heute beraten wir in erster Lesung nur den Arbeitsgerichtsgesetzentwurf. Meine Fraktion erwartet aber dringend von der Bundesregierung, daß dem Bundestag umgehend auch der Entwurf für ein Sozialgerichtsgesetz unterbreitet wird, damit diese Angelegenheit ebenfalls baldigst ihre Erledigung findet. Sie ist für die Betroffenen genau so dringlich wie das Arbeitsgerichtsgesetz.
    Nun zu dem Entwurf. Der Entwurf enthält eine Menge Bestimmungen, die mehr formaler Art sind, wie Bestimmungen über die Errichtung der Arbeitsgerichte, über etwaige Zweigstellen, über die Durchführung von Gerichtstagen, über die Errichtung der Landesarbeitsgerichte, über die Einrichtung von Kammern der verschiedensten Art usw.. Wir fragen uns: warum sollen über diese Fragen zwei Ministerien in den Ländern und beim Bund in Bewegung gesetzt werden? Warum soll bei all diesen Fragen das Bundesjustizministerium
    oder, wenn es sich um Länderangelegenheiten handelt, die Länderjustizministerien, erst ihr Einvernehmen gegenüber dem federführenden Arbeitsministerium zum Ausdruck bringen müssen? Warum überläßt man diese Fragen nicht der alleinigen Zuständigkeit des Arbeitsministeriums, so wie es bei den anderen Sondergerichtsbarkeiten ja auch der Fall ist? Auch dort haben die Fachminister die Entscheidung über diese Fragen.
    Auf der anderen Seite will ich gern zugeben, daß es auch Angelegenheiten gibt — wie die Berufung der Vorsitzenden oder wie die Festsetzung der Gebühren für die 'Beisitzer usw. —, in denen man sich mit dem Justizministerium der Länder oder des Bundes verständigen sollte. Aber da sollte man doch die gesetzliche Regelung 'derart gestalten, daß man sagt: das betreffende Arbeitsministerium hat die Angelegenheit im Benehmen mit dem Justizministerium zu regeln. Ich glaube, des genügt, um hier eine gegenseitig abgestimmte Regelung zu erreichen. Wir werden unsere Anträge in den Ausschußberatungen unterbreiten, und wir hoffen — nach der Diskussion dürfen wir diese Hoffnung aussprechen —, daß wir eine Zustimmung finden.
    Nun sind noch andere wichtige Fragen in diesem Gesetz anders geregelt als in 'dem seither geltenden Recht. Das trifft insbesondere auf den § 11 Abs. 1 zu. § 11 Abs. 1 besagt
    Die Parteien können vor den Arbeitsgerichten den Rechtsstreit selbst oder durch jede prozeßfähige Person als Bevollmächtigten führen.
    Ich möchte ausdrücklich feststellen, daß dies gegenüber dem seither geltenden Recht eine Neuerung ist, gestützt auf 'das Kontrollratsgesetz, auf die Ländergesetze in Süddeutschland oder die früheren Arbeitsgerichtsgesetze. Das erste Arbeitsgerichtsgesetz vom 23. Dezember 1926 sowie das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung vom 10. April 1934, das 'bereits von mir erwähnte Kontrollratsgesetz und die Ländergesetze enthalten eine derartige Bestimmung nicht. Sie sagen im Gegenteil, daß von der Vertretung in der ersten Instanz bestimmte Personengruppen ausgeschlossen sind, und sie meinen damit die Rechtsanwälte und die Rechtsbeistände. Als Vertretung für die streitenden Parteien lassen sie lediglich Angestellte oder Mitglieder von wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu.
    Dieses Recht gilt für das gesamte Reichsgebiet — jetzt Bundesgebiet — seit 1926. Dieses Recht hat sich auch — das 'kann man doch allgemein sagen — bewährt. Es hat sich deshalb bewährt, weil eben Arbeitsgerichtsstreitigkeiten Streitigkeiten besonderer Art sind, die meistens die Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regeln und die durch ein einfaches, schnell arbeitendes und wenig Kosten verursachendes Verfahren durchgeführt werden. Wir wollen gar keine Anklagen oder Vorwürfe gegen irgendeine Seite von Rechtsvertretern erheben. Aber eine einfache, schnelle und billige Durchführung läßt sich ohne Zweifel nur ermöglichen, wenn man das Verfahren, wie es seit 1926 angewandt wurde, auch in Zukunft in dem Bundesarbeitsgerichtsgesetz wieder festlegt. Wir haben nur das eine Interesse: daß die Betroffenen, ob es Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind, ihr Recht in einfacher Form möglichst 'schnell und billig erlangen können. Deshalb würden wir es sehr begrüßen, wenn bei den Ausschußberatungen eine Fassung gefunden würde, die den alten Rechtszustand aufrechterhält.


    (Richter [Frankfurt])

    Eine zweite, auch schon von dem Herrn Kollegen Sabel angesprochene Frage ist die im § 18 Abs. 3 niedergelegte Bestimmung über die Vorsitzenden bei den Arbeitsgerichten erster Instanz. Nach dieser Bestimmung sollen Vorsitzende in der ersten Instanz nur Personen sein, die die Befähigung zum Richteramt nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes haben. Wir glauben, daß wir im Gesetz das nicht so uneingeschränkt festlegen sollten. Seitdem seit 1945 wieder Arbeitsgerichte in der gesamten Bundesrepublik errichtet werden können, ist gesetzlich festgelegt, daß Personen, die auf Grund ihrer früheren Tätigkeit, ihrer Ausbildung oder den Obliegenheiten, die sie in Arbeitsangelegenheiten in Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberverbänden hatten, dazu befähigt sind, richterliche Aufgaben wahrnehmen können. Die Berufsrichter sind nicht ausgeschlossen, sondern man hat hier bewußt Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit in Arbeitsangelegenheiten Erfahrungen sammeln konnten und gesammelt haben, mit den Berufsrichtern gleichgestellt. Wir haben schon in der Diskussion gehört, daß sich diese Einrichtung bewährt hat. Wir sehen nicht ein, daß wir etwas, was sich bewährt hat, wieder beseitigen.
    In der Begründung zu dem Regierungsentwurf Drucksache Nr. 3516 heißt es auf Seite 23, daß nach den Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 21 sowohl Personen mit der Befähigung zum Richteramt als auch Personen, die besonders qualifizierte Nichtjuristen sind, als Vorsitzende tätig sein können. Es heißt dann weiter:
    Im Hinblick darauf, daß sich unter den nicht
    juristisch vorgebildeten Vorsitzenden der Arbeitsgerichte, die zur Zeit im Amt sind, bewährte Kräfte befinden, die sich in langjähriger Tätigkeit in die Wahrnehmung richterlicher Aufgaben gut eingearbeitet haben, erscheint es billig, durch eine Übergangsregelung diesen Personen das Verbleiben in der Arbeitsgerichtsbarkeit als Vorsitzende von Arbeitsgerichten zu ermöglichen.
    Ein besseres Lob und eine bessere Anerkennung der Tätigkeit dieser Nichtjuristen in den Jahren, in denen schwere Aufbauarbeit zu leisten war, konnte nichtausgesprochen werden. Es wäre ungerecht, wenn man trotz dieser Feststellungen und Erkenntnisse in Zukunft alle Personen, die die Befähigung zum Richteramt nicht haben, kraft Gesetzes ausschließen wollte. Hier sollte man gleiches Recht für alle gelten lassen, für diejenigen, die sich durch ihre praktische Arbeit bewährt haben, genau so wie für diejenigen, die studiert und ihre Prüfungen abgelegt haben.
    Anders liegen 'die Verhältnisse natürlich bei den Berufungsinstanzen, den Landesarbeitsgerichten, und bei der Revisionsinstanz. Diese Feststellung gilt ausdrücklich nur für die erste Instanz. Wir hoffen, daß der zuständige Ausschuß; der Ausschuß für Arbeit, unserer Meinung in den vorstehenden Fragen beipflichtet, damit wir ein wirklich fortschrittliches Arbeitsgerichtsgesetz in kürzester Zeit möglichst einmütig im 'Bundestag verabschieden können.
    Was die anderen Fragen anlangt, so werden sie im Ausschuß beraten werden und ihre Regelung finden. Auch die Frage des Sitzes dürfte im Ausschuß wohl im Sinne der Vorlage gelöst werden.

    (Beifall bei der +SPD.)



Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Atzenroth.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Karl Atzenroth


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Meine Damen und Herren! Wir haben stets den Grundsatz der Einheit der Justiz vertreten. Das Arbeitsgerichtsgesetz von 1926 hat diesem Grundsatz im großen und ganzen auch entsprochen. Es hat sich, wie von allen Seiten hier bekundet worden ist, bewährt und ein hohes Maß von Rechtssicherheit geschaffen. Im Gegensatz dazu haben die Kontrollratsgesetze nicht etwa nur, wie der Herr Arbeitsminister erklärt hat, Verwirrung geschaffen, sondern sogar sehr viel Schaden angerichtet.
    Wir erkennen durchaus an, daß für die Arbeitsgerichtsbarkeit Sonderregelungen getroffen werden müssen. Die Arbeitsgerichte müssen auf die bei ihnen auftretenden Personenkreise zugeschnitten sein, die ihr Recht häufig nicht in der gleichen Form wahrnehmen können. Die Arbeitsgerichte müssen schnell und, wie Herr Kollege Richter mit Recht gesagt hat, billig arbeiten. Die schnelle Urteilsfindung ist hier besonders wichtig. Das läßt sich aber alles im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung regeln, und wir treten deshalb für eine Unterstellung auch dieser Gerichtsbarkeit unter das Justizministerium ein. Damit würden die Differenzen, die hier von den Herren Kollegen Sabel und Richter hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den beiden aufsichtsführenden Ministerien aufgezeigt worden sind, ohne weiteres oder jedenfalls viel leichter zu regeln sein.

    (Abg. Sabel: Der Weg ist falsch!)

    - Ja, da sind wir verschiedener Meinung, Herr Sabel.

    (Abg. Sabel: Das habe ich festgestellt!)

    Deswegen entspricht auch die Regelung in dem Gesetzentwurf nicht unseren Wünschen.
    Wir stimmen dagegen der Regelung, die in § 18 vorgesehen ist, voll und ganz zu. Wir sind der Ansicht, daß auch in der ersten Instanz allein der zum Richteramt befähigte Richter den Vorsitz führen soll. Die Interessen der beteiligten Sozialpartner sind ja durch die von ihnen zu stellenden Beisitzer gewahrt. Ich sehe keine Notwendigkeit ein, daß andere Personen, solche, die aus einem anderen Berufskreis kommen, nun plötzlich auch die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnehmen. Man kann hier nicht von einem sogenannten Juristenmonopol sprechen. Auch ich bin der Ansicht, daß an manchen Stellen zu Unrecht die Forderung nach Volljuristen erhoben wird. Hier handelt es sich aber um die ureigenste Aufgabe des Juristen, Recht zu sprechen. Das trifft auch für das Arbeitsgericht zu, nicht nur für die ordentlichen Gerichte
    Auch der Regelung des § 11, die der Gesetzentwurf gefunden hat, stimmen wir zu. Wir halten es für eine gute Fortentwicklung der bisherigen Regelung, daß sich auch in erster Instanz Rechtsuchende durch einen Anwalt vertreten lassen können. Es handelt sich ja nur darum, daß sie es „können". Die Vertretung durch die Angehörigen der Sozialpartner bleibt ja bestehen und wird die Regel bleiben; aber einem Rechtsuchenden, der nicht die Möglichkeit hat, sich von solchen Personen vertreten zu lassen, muß die Möglichkeit gegeben werden, sich auch in der ersten Instanz von einem Anwalt vertreten zu lassen.
    Wir stimmen auch der hier vorgesehenen Tren- nung eines obersten Arbeitsgerichts von einem


    (Dr. Atzenroth)

    obersten Sozialgericht zu. Das entspricht ja unserer alten Forderung.
    Wir haben aber noch eine Reihe von besonderen Änderungswünschen, die zum Teil nur technischer Art sind und die ich hier nicht im einzelnen vortragen will. Alle diese Änderungswünsche haben nur das eine Ziel, eine objektive, unabhängige und unpolitische Rechtsfindung zu erreichen, die unparteiisch, lebensnahe und von wirtschaftlichem und sozialem Verständnis getragen ist.

    (Beifall bei der FDP.)