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    Deutscher Bundestag — 223. und 224. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juli 1952 9931 223. und 224. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 16. Juli 1952 223. Sitzung Geschäftliche Mitteilungen 9932A, 9935D, 9953B, 9973D, 9990B, 10006D Eintritt des Abg. Niebes in den Bundestag 9932A Zur Tagesordnung: betr. Absetzung der zweiten Beratung der Gesetzentwürfe über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Betrieb (Nr. 970 der Drucksachen), zur Neuordnung der Wirtschaft (Nr. 1229 der Drucksachen) und des Betriebsverfassungsgesetzes (Nrn. 1546, 3585 der Drucksachen) bzw. Veränderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte: Richter (Frankfurt) (SPD) 9932B Dr. Schröder (Düsseldorf) (CDU) . 9933D Paul (Düsseldorf) (KPD) 9933B Sabel (CDU) 9933D Dr. Wellhausen (FDP) 9934A Schoettle (SPD) 9934B Harig (KPD) 9934C Abstimmung 9934D, 9935A betr. Überlastung der Tagesordnung: Dr. Reismann (FU) 9935A, C Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der FDP betr. Einfuhr- und Vorratsstellen (Nr. 3493 der Drucksachen) . 9935D Margulies (FDP), Anfragender . . 9935D Dr. Sonnemann, Staatssekretär im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 993'7D Kriedemann (SPD) 9939A Niebergall (KPD) 9940B Beschlußfassung über den Antrag der Fraktion der SPD 9940C Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betr. Menschenraub durch den sowjetzonalen Staatssicherheitsdienst in West-Berlin (Nr. 3592 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Schutz der Berliner Bevölkerung (Nr. 3580 der Drucksachen) sowie mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Menschenraub in Berlin (Nr 3591 der Drucksachen) 9940C Brookmann (CDU), Anfragender 9940D Dr. Henn (FDP), Antragsteller . 9942A Brandt (SPD), Antragsteller . . 9942D Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen 9944A Beschlußfassung über die Anträge Nrn. 3580, 3591 der Drucksachen 9945B Zweite Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Betrieb (Nr. 970 der Drucksachen), des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Wirtschaft (Nr. 1229 der Drucksachen) und des Entwurfs eines Gesetzes über die Neuordnung der Beziehungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in den Betrieben (Betriebsverfassungsgesetz) (Nr. 1546 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 3585 der Drucksachen, Anträge Umdrucke Nrn. 612, 616, 617, 618) 9945C, 9953B Sabel (CDU): als Berichterstatter . . . . 9945D, 9946B schriftlicher Bericht . 10010 Richter (Frankfurt) (SPD) 9945D Erster Teil, Allgemeine Vorschriften, §§ 1 bis 5: Wönner (SPD) 9946C, D Böhm (SPD) 9947D, 9949D, 9951A Dr. Schröder (Düsseldorf) (CDU) . . 9949B Agatz (KPD) . . . . 9949C Dr. Wellhausen (FDP) . . . . 9949D, 9951D Keuning (SPD) 9950B Odenthal (SPD) 9951B Richter (Frankfurt) (SPD) . . 9952B, 9953C Abstimmungen 9949B, 9950D, 9952C, 9953C Namentliche Abstimmungen 9947D, 9949A, 9950B, D, 10029 Zweiter Teil, Der Betriebsrat, §§ 6 bis 45: Keuning (SPD) 9953C, 9971D, 9972C, 9978B Sabel (CDU): als Abgeordneter 9955A, 9960C Richter (Frankfurt) (SPD) 9955B, 9960D, 9969A, 9970B, 9971C, 9982A, 9985C Harig (KPD) 9955D, 9958D, 9961D, 9972A, 9975A, 9979A, 9980C, 9981B, 9983B, 9984C, 9985A, 9987C, 9991B Dr. Schröder (Düsseldorf) (CDU) (zur Geschäftsordnung) 9956D, 9989C, 9991D Mellies (SPD) (zur Geschäftsordnung) 9957A, 9989A Unterbrechung der Sitzung . . . 9957B Frau Kipp-Kaule (SPD) 9957D Dr. Besold (FU) 9960B Mensing (CDU) 9960D Frau Döhring (SPD) . . . . 9962B, 9976D Dr. Preller (SPD) 9963C, 9969C, D Böhm (SPD) 9965B, 9978D Bergmann (SPD) 9965C Agatz (KPD) 9970A, 9974C Ludwig (SPD) 9971B, 9975B Wönner (SPD) . . 9973D, 9977B, 9982B. D, 9983D, 9990B Paul (Düsseldorf) (KPD) 9975D Dannebom (SPD) 9979C, 9981A Abstimmungen 9956C, 9959D, 9962B, 9963B, 9964D, 9965C, 9969B, C, 9971B, C, 9972B, 9973C, 9975A, C, 9976C, 9977B, 9978A, C, 9979B, 9980D, 9981D, 9982A, D, 9983C, 9984D, 9985C, 9988C, 9991D, 9994B Namentliche Abstimmungen 9960A, 9962A, 9964D, 9969B, 9970C, 9974C, 9975C, 9980D, 9982A, 9991D, 9994B, 10029 Dritter Teil, Der Gesamtbetriebsrat, §§ 46 bis 48: Richter (Frankfurt) (SPD) 9992A, 9994C, 9999A Harig (KPD) 9993D, 9996B Dr. Krone (CDU) (zur Geschäftsordnung) 9997D Mellies (SPD) (zur Geschäftsordnung) 9998A Dr. von Brentano (zur Geschäftsordnung) 9998B Dr. Ehlers (CDU) 9998C Ollenhauer (SPD) 9998C Abstimmungen . . . . 9997C, 9998D, 9999D Namentliche Abstimmungen 9994B, 9997C, 9999D, 10029, 10047B Vierter Teil, Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer, § 49: Dr. Preller (SPD) 10000A Paul (Düsseldorf) (KPD) 10004B zur Geschäftsordnung - Vertagungsantrag: Mellies (SPD) 10006D Dr. Krone (CDU) 10007A Dr. Schröder (Düsseldorf) (CDU) . 10007B Abstimmung 10007A Beschlußunfähigkeit 10007B Wahl von Mitgliedern des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung (Umdruck Nr. 606) 9935D, 9952D Wahl der „Mitglieder kraft Wahl" des Richterwahlausschusses gemäß § 65 der Geschäftsordnung 9935D, 9953A, 9957C, 10028 Wahl der deutschen Mitglieder der Gemeinsamen Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Umdruck Nr. 607) 9935D, 9953B Nächste Sitzung 10007D Anlage 1: Berichtigung zur 221. Sitzung, Seite 9814 A (Abg. Dr. Schmid [Tübingen] [SPD]) 10008 Anlage 2: Druckfehlerberichtigung zur namentlichen Abstimmung über die Anträge des Vermittlungsausschusses zu den Gesetzentwürfen über den Lastenausgleich und über Teuerungszuschläge zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (Nrn. 3548, 3549 der Drucksachen) in der 222. Sitzung . . . . 10009 Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Betrieb (Nr. 970 der Drucksachen), den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Wirtschaft (Nr. 1229 der Drucksachen) und den Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung der Beziehungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in den Betrieben (Betriebsverfassungsgesetz) (Nr. 1546 der Drucksachen) 10010 Anlage 4: Wahlzettel für die Wahl der „Mitglieder kraft Wahl" des Richterwahlausschusses gemäß § 65 der Geschäftsordnung 10028 Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Betriebsverfassungsgesetzes 10029 224. Sitzung Fortsetzung der zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Betrieb (Nr. 970 der Drucksachen), des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Wirtschaft (Nr. 1229 der Drucksachen) und des Entwurfs eines Gesetzes über die Neuordnung der Beziehungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in den Betrieben (Betriebsverfassungsgesetz) (Nr. 1546 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 3585 der Drucksachen, Anträge Umdrucke Nrn. 612, 616, 617, 618): Vierter Teil, Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer, §§ 49 bis 53: Richter (Frankfurt) (SPD) 10047B, 10049D Paul (Düsseldorf) (KPD) 10047D Loritz (Fraktionslos) 10049A Abstimmungen 10048C, 10050A Namentliche Abstimmungen 10047C, 10048C, D, 10050A, 10051 Weiterberatung vertagt 10050C Nächste Sitzung 10050C Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Betriebsverfassungsgesetzes 10051 223. Sitzung Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Namentliche Abstimmungen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Betriebsverfassungsgesetzes (Nrn. 3585, 970, 1229, 1546 der Drucksachen) in der 224. Sitzung 1. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 49 (Umdruck Nr. 617 Ziffer 37) 2. über § 49 Abs. 2 Satz 1 der Beschlüsse des Ausschusses für Arbeit Name 1. 2. Name 1. 2. Abstimmung Abstimmung CDU/CSU Höfler Nein Ja Dr. Adenauer — — Hohl Nein Ja Albers Nein Ja Dr. Holzapfel — Arndgen Nein Ja Hoogen Nein Ja Dr. Bartram (Schleswig- Hoppe Nein Ja Holstein) Nein Ja Dr. Horlacher Nein Ja Bauereisen Nein Ja Horn Nein Ja Bauknecht Nein Ja Huth Nein Ja Dr. Baur (Württemberg) Nein Ja Dr. Jaeger (Bayern) Nein Ja Bausch Nein Ja Junglas Nein Ja Becker (Pirmasens) Nein Ja Kahn Nein Ja Blank (Dortmund) Nein Ja Kaiser — — Bodensteiner Nein Ja Karpf Nein Ja Frau Brauksiepe . entschuld. entschuld. Dr. Kather Nein Ja Dr. von Brentano . Nein Ja Kemmer Nein Ja Brese Nein Ja Kemper beurlaubt beurlaubt Frau Dr. Brökelschen . Nein Ja Kern Nein Ja Dr. Brönner Nein Ja Kiesinger Nein Ja Brookmann . Nein Ja Dr. Kleindinst Nein Ja Dr. Bucerius Nein Ja Dr. Köhler Nein Ja Frau Dietz . Nein Ja Dr. Kopf Nein Ja Dr. Dresbach . Nein Ja Kühling Nein Ja Eckstein Nein Ja Kuntscher Nein Ja Dr. Edert Nein Ja Kunze beurlaubt beurlaubt Dr. Ehlers Nein Nein Ja Dr. Laforet entschuld. entschuld. Ehren Ja Dr. Erhard Nein Ja Dr. Dr. h. c. Lehr — Nein - Leibfried Ja Etzel (Duisburg) . entschuld. entschuld. Lenz Nein Ja Etzenbach Nein Ja Even Nein Ja Leonhard Nein Ja Feldmann Nein Ja Lücke Nein Ja Dr. Fink Nein Ja Majonica Nein Ja Dr. Frey Nein Ja Massoth Nein Ja Fuchs ........ Nein Ja Mayer (Rheinland-Pfalz) . Nein Ja Dr. Freiherr von Fürstenberg Nein Ja Mehs Nein Ja Fürst Fugger von Glött . beurlaubt beurlaubt Mensing Nein Ja Funk Nein Ja Morgenthaler Nein Ja Gengler Nein Ja Muckermann Nein Ja Gerns Nein Ja Ja Mühlenberg Nein Ja Nein Dr. Gerstenmaier Nein Dr. Dr. Müller (Bonn) Nein Ja Gibbert Nein Ja Ja Müller-Hermann Nein Ja Giencke Dr. Glasmeyer Nein Ja Naegel Nein Ja Neber Nein Ja Glüsing Nein Ja Nellen Nein Ja - — Gockeln Nein Ja Neuburger Nein Ja Dr. Götz Frau Dr. Gröwel Nein Ja Nickl Nein Ja Günther Nein Ja Frau Niggemeyer Nein Ja Hagge Nein Ja Dr. Niklas - — Frau Heiler Nein Ja Dr. Oesterle Nein Ja Heix Nein Ja Dr. Orth Nein Ja Dr. Henle entschuld. entschuld. Pelster Nein Ja Hilbert Nein Ja Pfender Nein Ja 1. 2. 1. 2. Name Abstimmung Name Abstimmung Dr. Pferdmenges . Nein Ja Bromme Ja Nein Dr. Povel — - Brünen Ja Nein Frau Dr. Probst Nein Ja Cramer Ja Nein Dr. Pünder Nein Ja Dannebom Ja Nein Raestrup Nein Ja Diel Ja Nein Rahn Nein Ja Frau Döhring Ja Nein Frau Dr. Rehling .. Nein Ja Eichler Ja Nein Frau Rösch Nein Ja Ekstrand Ja Nein Rümmele. Ja enthalten Erler Ja Nein Sabel Nein Ja Faller Ja Nein Schäffer — — Franke Ja Nein Scharnberg Nein Ja Freidhof Ja Nein Dr. Schatz entschuld. entschuld. Freitag beurlaubt beurlaubt Schill Nein Ja Geritzmann Ja Nein Schmitt (Mainz) Nein Ja Gleisner Ja Nein Schmitz beurlaubt beurlaubt Görlinger - — Schmücker Nein Ja Graf — — Dr. Schröder (Düsseldorf) Nein Ja Dr. Greve Ja Nein Schüttler Ja Ja Dr. Gülich Ja Nein Schütz Nein Ja Happe Ja Nein Schuler Nein Ja Heiland — Schulze-Pellengahr Nein Ja Hennig Ja Nein Dr. Semler entschuld. entschuld. Henßler krank krank Dr. Serres Nein Ja Herrmann entschuld. entschuld. Siebel Nein Ja Hoecker Ja Nein Dr. Solleder Nein Ja Höhne - — Spies Nein Ja Frau Dr. Hubert Ja Nein Graf von Spreti Nein Ja Imig Ja Nein Stauch - - Jacobi entschuld. entschuld. Frau Dr. Steinbiß .. Nein Ja Jacobs Ja Nein Storch Nein Ja Jahn - - Strauß Nein Nein Kalbfell krank krank Struve Nein Ja Kalbitzer Ja Nein Stücklen Nein Ja Frau Keilhack Ja Nein Dr. Vogel Nein Ja Keuning Ja Nein Wacker Nein Ja Kinat Ja Nein Wackerzapp Nein Ja Frau Kipp-Kaule Ja Nein Dr Wahl Nein Ja Dr. Koch Ja Nein Frau Dr. Weber (Essen) Nein Ja Frau Korspeter Ja Nein Dr. Weber (Koblenz) Nein Ja Frau Krahnstöver Ja Nein Dr. Weiß Nein Ja Dr. Kreyssig Ja Nein Winkelheide Nein Ja Kriedemann Ja Nein Wittmann Nein Ja Kurlbaum Ja Nein Dr. Wuermeling Nein Ja Lange Ja Nein Lausen beurlaubt beurlaubt Frau Lockmann Ja Nein SPD Ludwig Ja Nein Dr. Luetkens Ja Nein Frau Albertz Ja Nein Maier (Freiburg) Ja Nein Frau Albrecht Ja Nein Marx Ja Nein Altmaier Ja Nein Matzner Ja Nein Frau Ansorge .. Ja Nein Meitmann Ja Nein Dr. Arndt Ja Nein Mellies Ja Nein Arnholz Ja Nein Dr. Menzel Ja Nein Dr. Baade Ja Nein Merten Ja Nein Dr. Bärsch Ja Nein Mertins Ja Nein Baur (Augsburg) Ja Nein Meyer (Hagen) Ja Nein Bazille Ja Nein Meyer (Bremen) Ja Nein Behrisch Ja Nein Frau Meyer-Laule Ja Nein Bergmann Ja Nein Mißmahl Ja Nein Dr. Bergstraeßer Ja Nein Dr. Mommer Ja Nein Berlin Ja Nein Moosdorf Ja Nein Bettgenhäuser Ja Nein Dr. Mücke Ja Nein Bielig Ja Nein Müller (Hessen) Ja Nein Birkelbach entschuld. entschuld. Müller (Worms) entschuld. entschuld. Blachstein beurlaubt beurlaubt Frau Nadig Ja Nein Dr. Bleiß Ja Nein Dr. Nölting Ja Nein Böhm Ja Nein Nowack (Harburg) Ja Nein Dr. Brill — - Odenthal Ja Nein Name 1. 2. Name 1. 2. Abstimmung Abstimmung Ohlig Ja Nein Dr. Leuze Nein Ja Ollenhauer Ja Nein Dr. Luchtenberg beurlaubt beurlaubt Paul (Württemberg) Ja Nein Margulies Nein Ja Peters Ja Nein Mauk Nein Ja Pohle Ja Nein Mayer (Stuttgart) krank krank Dr. Preller Ja Nein Dr. Mende Nein Ja Priebe Ja Nein Dr. Miessner Nein Ja Reitzner Ja Nein Neumayer Nein Ja Richter (Frankfurt) Ja Nein Dr. Dr. Nöll von der Nahmer Nein Ja Ritzel Ja Nein Dr. Nowack(Rheinland-Pfalz) Nein Ja Ruhnke Ja Nein Onnen — - Runge Ja Nein Dr. Pfleiderer Nein Ja Sander - — Dr. Preiß Nein Ja Sassnick Ja Nein Dr. Preusker Nein Ja Frau Schanzenbach Ja Nein Rademacher Nein beurlaubt Dr. Schmid (Tübingen) Ja Nein Rath Nein Ja Dr. Schmidt (Niedersachsen) Ja Nein Dr. Freiherr von Rechenberg krank krank Dr. Schöne Ja Nein Revenstorff entschuld. entschuld. Schoettle Ja Nein Dr. Schäfer Nein Ja Dr. Schumacher krank krank Dr. Schneider Nein Ja Segitz Ja Nein Stahl Nein Ja Seuffert Ja Nein Stegner Nein Ja Stech Ja Nein Dr. Trischler Nein Ja Steinhörster Ja Nein Dr. Wellhausen Nein Ja Stierle Ja Nein Wirths Nein Ja Striebeck Ja Nein Dr. Zawadil — — Frau Strobel Ja Nein Temmen Ja Nein DP-DPB Tenhagen — - Ahrens Nein Ja Troppenz Ja Nein Dr. Veit krank krank Bahlburg Nein Ja Nein Ja Wagner - Frau Bieganowski Nein Ja Wehner Ja Nein Eickhoff Nein Ja Wehr Ja Nein Ewers Nein Ja Nein Weinhold Ja Nein Farke Nein Ja Welke Ja Nein Dr. Fricke Nein Ja Weltner Ja Nein Frommhold Nein Ja Dr. Wenzel Ja Nein Hellwege Nein Ja Wönner Ja Nein Jaffé Nein Ja Zühlke Ja Nein Frau Kalinke Nein Ja Kuhlemann Nein Ja Dr. Leuchtgens FDP Löfflad — entschuld. entschuld. Dr. Atzenroth Nein Ja Matthes Nein Ja Dr. von Merkatz beurlaubt beurlaubt Dr. Becker (Hersfeld) Nein Ja Dr. Mühlenfeld Ja Dr. Blank (Oberhausen) Nein Ja Reindl Nein Ja Blücher — Schmidt (Bayern) Nein Ja Dannemann entschuld. entschuld. Schuster. Nein Dr. Dehler — Ja Dr. Seebohm Nein Ja Dirscherl krank krank Tobaben Ja Euler Nein Ja Wallner Nein Ja Fassbender Nein Ja Walter Nein Ja Freudenberg Nein Ja Wittenburg Nein Dr. Friedrich Nein Ja Frühwald Nein Ja FU Funcke beurlaubt beurlaubt Gaul . Nein Ja Freiherr von Aretin . — — Dr. von Golitschek . Nein Ja Frau Arnold Nein Ja Grundmann Nein Ja Dr. Bertram (Soest) Nein Ja Dr. Hammer Nein Ja Dr. Besold Nein Ja Dr. Hasemann entschuld. entschuld. Clausen Ja Nein Dr. Hoffmann (Lübeck) Nein Ja Dr.-Ing. Decker Nein Ja Dr. Hoffmann (Schönau) Nein Ja Determann entschuld. entschuld. Frau Hütter Nein Ja Eichner Nein Ja Frau Dr. Ilk Nein Ja Dr. Etzel (Bamberg) . Nein Ja Juncker Nein Ja Hoffmann (Lindlar) enthalten Ja Dr. Kneipp Nein Ja Lampl Nein Ja Kühn Nein Ja Mayerhofer. Nein Ja Name 1. 2. Name 1. 2. Abstimmung I Abstimmung Dr. Meitinger Nein Ja Reimann entschuld. entschuld. Fürst zu OettingenWallerstein krank krank Renner — - Rische entschuld. entschuld. Pannenbecker. entschuld. entschuld. Frau Strohbach Ja Nein Parzinger . Nein Nein Frau Thiele — — Dr. Reismann Nein Ja Ribbeheger .. . entschuld. entschuld. Fraktionslos Volkholz .. — — Wartner .. . Nein Ja Aumer entschuld. entschuld. Frau Wessel Nein Ja Donhauser entschuld. entschuld. Willenberg . entschuld. entschuld. Dr. Dorls entschuld. entschuld. Fröhlich — KPD Goetzendorff entschuld. entschuld. Agatz. . Ja Nein Hedler ntschuld. entschuld. Fisch — — Frau Jaeger (Hannover) . Nein Ja Gundelach .. . Ja Nein Dr. Keller . . enthalten Ja Harig Ja Nein Langer — — Kohl (Stuttgart). krank krank Loritz enthalten Ja Müller (Frankfurt) . krank krank Müller (Hannover) — — Niebergall .. . Ja Nein Dr. Ott . entschuld. entschuld. Niebes Ja Nein von Thadden entschuld. Ja Paul (Düsseldorf) .. . Ja Nein Tichi krank krank Zusammenstellung der Abstimmung: 1. Abstimmung 2. Abstimmung Abgegebene Stimmen . 322 323 Davon: Ja 120 202 Nein 199 120 Stimmenthaltung 3 1 Zusammen wie oben 322 323 Berliner Abgeordnete Name 1. Abstimmung 2. Abstimmung Name 1. Abstimmung 2. Abstimmung CDU/CSU Neumann Ja Nein Dr. Friedensburg Nein Ja Dr. Schellenberg krank krank Dr. Krone Nein Ja Frau Schroeder (Berlin) Ja Nein Lemmer entschuld. entschuld. Schröter (Berlin). Ja Nein Frau Dr. Maxsein. entschuld. entschuld. Frau Wolff krank krank Dr. Tillmanns entschuld. entschuld. FDP SPD Dr. Henn Nein Ja Brandt Ja Nein Hübner - — Dr. Koenigswarter Ja Nein Frau Dr. Mulert Nein Ja Löbe Ja Nein Dr. Reif Nein Ja Neubauer — — Dr. Will Nein Ja Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten 1. Abstimmung 2. Abstimmung Abgegebene Stimmen 12 12 Davon: Ja 6 6 Nein 6 6 Stimmenthaltung — — Zusammen wie oben 12 12
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    Rede von Willi Richter


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der § 48 a, den wir in unserem Änderungsantrag Umdruck Nr. 617 Ziffer 36 beantragen, hat folgenden Wortlaut:
    Für die Gesamtbetriebsräte bei den Unternehmen und Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden werden die Bestimmungen über Aufbau, Befugnisse und Aufgaben durch Vereinbarungen zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgebern geregelt. Im übrigen gelten die §§ 46 bis 48 entsprechend.
    Meine Damen und Herren, Sie werden mir gestatten, daß ich Ihnen die in diesem Antrag liegende Tendenz und Absicht etwas erläutere. Sie haben sich eben, als mein Kollege Ollenhauer davon gesprochen hat, daß wir unsere Anträge klar, sachlich und einwandfrei begründet haben, von dieser Seite des Hauses Zwischenrufe erlaubt. Ich will gern zugeben, daß die Materie schwierig und kompliziert ist und daß sie nicht jedermanns Sache ist; denn Sie haben andere Sorgen und Aufgaben, als sich mit dem Recht der Arbeitnehmer zu befassen. Für Sie gibt es sicherlich Interessanteres und Wesentlicheres als das. Aber die Aufgaben der einzelnen Menschen sind verschieden.

    (Zuruf des Abg. Dr. Wellhausen.)

    — Ich sage damit nicht, Herr Kollege Wellhausen, daß Ihre Aufgaben untergeordneter Art sind.

    (Abg. Dr. Wellhausen: Meine Aufgaben sind seit heute morgen dieselben wie Ihre, schon seit Jahren!)

    — Ich bin auch nicht der Auffassung gewesen, daß Sie den Zwischenruf bei dem Kollegen Ollenhauer gemacht haben. Das glaube ich bestimmt nicht; da würde ich mich sehr täuschen, Herr Kollege Wellhausen. Es waren andere Damen und Herren, denen meine Ausführungen gegolten haben, nicht Ihnen persönlich, Herr Kollege Wellhausen.
    Weil dem aber so ist, müssen Sie uns gestatten, daß wir diese Dinge klar und unmißverständlich hier erläutern. Denn jeder will doch wissen, über was er abstimmt, jeder hat doch das Recht, sich über die Tragweite seiner Entscheidungen zu orientieren. Wir haben am Montag die Drucksache Nr. 3585 bekommen, außerdem noch mehrere Dutzend andere Drucksachen. Welche Fraktion, wer von den Damen und Herren dieses Hohen Hauses war denn in der Lage, sich mit dieser Drucksache Nr. 3585 eingehend zu befassen? Derjenige, der dem Ausschuß für Arbeit und dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik nicht angehört, und der, der diesen Ausschüssen angehört, aber an den Sitzungen nicht regelmäßig teilgenommen hat, kann doch diese Materie gar nicht kennen. Deshalb verstehe ich einfach nicht, daß Sie sich erregen und hier große Geschäftsordnungsdebatten organisieren und noch Vorwürfe machen,

    (fortgesetzte Rufe von der Mitte: Zur Sache!)

    in einer Art und Weise, die doch wirklich unverständlich ist.

    (Erneute Zurufe von der Mitte: Zur Sache!)

    - Ich versuche doch nur zu begründen, warum ich diese Ausführungen zu diesen Bestimmungen machen muß.

    (Wiederholte Rufe von der Mitte: Zur Sache!) Das ist doch das ganze Problem. Warum machen Sie denn alle diese Zwischenrufe? Seien Sie doch etwas duldsam. Das ist doch viel schöner, als so streitsüchtig zu sein.


    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Mit dem von uns beantragten § 48 a wollen wir, daß nicht nur bei den Unternehmen der privaten Wirtschaft ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden kann, sondern daß dies auch für die Unternehmen und Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden gilt. Sie wissen aus der Vergangenheit, daß schon der Gesetzgeber von 1920 gezwungen war, für diese Unternehmen und Verwaltungen der Kommunen und des Reiches, wie es damals hieß, also der Eisenbahn und der Post, besondere ergänzende Bestimmungen zu erlassen, d. h. daß diesen Verwaltungen und Arbeitgebern das Recht gewährt werden mußte, durch besondere Vereinbarungen abweichende Bestimmungen zu treffen. Bekanntlich galten auch für das Baugewerbe abweichende Bestimmungen, und es wurden andere Organe für die Vertretungen der Arbeitnehmerschaft gebildet.
    Das ist unsere Absicht, die wir mit dem § 48 a verfolgen. Da Sie ja mit uns grundsätzlich der Auffassung sind, daß durch Vereinbarungen der Gewerkschaften und der Arbeitgeber die Bestimmungen über Zusammensetzung und Mitglieder- zahl abgeändert werden können, so sollten Sie das gleiche hinsichtlich des Aufbaus, der Befugnisse und der Aufgaben für die Gesamtbetriebsräte der öffentlichen Verwaltung gelten lassen.
    Im Grundsatz sind wir sicherlich einig. Es bedarf bei Ihnen nur noch des guten Willens, auch für die Unternehmen und Verwaltungen der öffentlichen Hand einen Gesamtbetriebsrat zuzulassen. Deshalb haben wir diesen Antrag auf Einfügung eines § 48 a gestellt. Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen.
    Da aber dieser ganze Fragenkomplex des Gesamtbetriebsrats und ganz besonders dieser Paragraph wichtig ist, beantrage ich auch hierüber namentliche Abstimmung.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich gebe zunächst das vorläufige Ergebnis*) der namentlichen Abstimmung zu Ziffer 35 des Antrags Umdruck Nr. 617 bekannt. Mit Ja haben 125, mit Nein 202 Mitglieder des Hauses gestimmt, eines hat sich der Stimme enthalten. Von den Berliner Abgeordneten haben 3 mit Ja und 6 mit Nein gestimmt. Der Änderungsantrag ist damit abgelehnt.
Ich lasse abstimmen über § 47 in der Ausschuß-fassung. Wer für die Annahme ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? Das erste war die Mehrheit. Gegen Enthaltungen angenommen.
Zu § 48 a ist namentliche Abstimmung beantragt.

(Abg. Sabel: Das ist keine Obstruktion, das ist nur sachlich?!)

Ich bitte die Herren Schriftführer, wieder durch die Reihen zu gehen.

(Einsammeln der Abstimmungskarten.)

*) Vgl. das endgültige Ergebnis Seite 10043, 10. Abstimmung.


(Vizepräsident Dr. Schmid)

Meine Damen und Herren, hat ein Mitglied des Hauses seinen Stimmzettel noch nicht abgegeben? — Ich bitte, mit der Auszählung zu beginnen.

(Auszählen der Abstimmungskarten.)

Ich rufe nun auf § 49. Hier ist ein Änderungsantrag angekündigt, Ziffer 37 des Umdrucks Nr. 617. Wer begründet diesen Antrag? — Das Wort zur Begründung hat Herr Abgeordneter Richter.

(Abg. Richter [Frankfurt]: Herr Abgeordneter Preller hat das Wort! — Heiterkeit.)

— Ich bitte um Entschuldigung. Das Wort zur Begründung hat Herr Abgeordneter Preller.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ludwig Preller


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem § 49 kommen wir an den eigentlichen Gehalt dieses Gesetzes, das ja nach den Vorlagen der Regierung, der CDU und der SPD von vornherein als ein Gesetz über die Mitbestimmung gedacht war und heute noch gedacht ist. Die Überschrift dieses Teiles, der mit § 49 beginnt, „Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer" sagt allerdings, daß es sich hier nicht nur um Mitbestimmung sondern auch um Mitwirkung handeln soll. Die eigentliche Tendenz dieses Entwurfs wird dadurch gekennzeichnet, daß hier beide Worte zur Anwendung kommen. Zunächst war nur an ein Gesetz über die Mitbestimmung gedacht.
    Der § 49 beginnt nun im ersten Absatz damit, daß Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammenarbeiten sollen. Damit ist etwas angesprochen, was im Ausschuß von den Regierungsparteien als der Grundgedanke der Partnerschaft bezeichnet worden ist. Meine Damen und Herren, wer wie ich die Entwicklung des Betriebsrätegesetzes von 1920 fast von Anfang an in der Praxis als Gewerbeaufsichtsbeamter, der damals das durchzuführen hatte, was das Betriebsrätegesetz von 1920 festgelegt hatte, mitgemacht hat, der weiß, daß ein solches Gesetz einer langen, ja, ich kann sagen, einer langsamen Entwicklung bedarf.
    Sie entsinnen sich vielleicht noch, daß das Gesetz von 1920 im Reichstag oder vor dem Reichstag sogar zu blutigen Zusammenstößen geführt hat, daß damals dieses Gesetz in der Öffentlichkeit durchaus umstritten war, selbst bei den Gewerkschaften. Erst allmählich ist innerhalb der Arbeitnehmerschaft, aber ich muß auch sagen, innerhalb der Arbeitgeberschaft das Betriebsrätegesetz zu dem geworden, was wir dann vor der nationalsozialistischen Machtergreifung im Betriebsrätegesetz gekannt haben, nämlich, was hier in Abs. 1 ausgedrückt ist: die vertrauensvolle Zusammenarbeit im Betrieb. Ich mache diese Bemerkung, um Ihnen gerade an diesem Beispiel einer praktischen Entwicklung, die ich selbst erlebt habe, darzutun, daß es nicht so sehr auf den Wortlaut eines Gesetzestextes ankommt, etwa auf die Forderung, die hier aufgestellt ist, daß Betriebsrat und Arbeitgeber vertrauensvoll zusammenarbeiten sollen, sondern daß es darauf ankommt, wie die Praxis verläuft. Ich bin der Auffassung, und zwar eben auf Grund dieser Erfahrung, daß wir mit solchen Worten wie dem Wort „vertrauensvoll" nicht eine Praxis schaffen können; eine Praxis kann sich nur im Betrieb selbst ergeben.
    Wie ist es denn damals gewesen? Die Arbeitgeber haben das Betriebsrätegesetz zunächst einmal abgelehnt, sie haben gerade diese Zusammenarbeit nicht haben wollen. Erst allmählich haben die Arbeitgeber eingesehen und sozusagen begriffen, daß mit diesem Instrument des Betriebsrates zu arbeiten sei, ja, daß dieser Betriebsrat im Betrieb eine sehr wertvolle und nützliche Funktion ausübe. Uns scheinen diese Dinge heute selbstverständlich zu sein. Aber es erscheint mir nötig, daran zu erinnern, daß hier eine Entwicklung sich vollzog, die sich über fast ein Jahrzehnt hingezogen hat. Wenn nun in diesem Betriebsverfassungsgesetz, das zweifellos wiederum, ähnlich wie das Gesetz von 1920, etwas Neues bringen will, im Anfangsparagraphen zum eigentlichen Mitbestimmungsrecht festgelegt, sozusagen verordnet wird, daß Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll miteinander zu sprechen haben, so scheint mir das ein wenig eigenartig. Denn man kann nicht verordnen, daß zwei Menschen vertrauensvoll miteinander zu arbeiten haben. Das muß sich ergeben, das muß aus der Praxis herauswachsen. Deshalb — entschuldigen Sie! — ist dieses Wort hier im Grunde nichts anderes als Deklaration, vielleicht sogar eine Deklamation; und mir scheint es wenig angebracht, daß wir einen so wichtigen Abschnitt mit etwas beginnen, was ich eben zwangsläufig als eine Deklamation bezeichnen mußte.
    Dasselbe gilt für die Reihenfolge der sonstigen Leistungen, die von Arbeitgeber und Betriebsrat hier erwartet werden. Da heißt es:
    Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten ... zum Wohl des Betriebs und seiner Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zusammen.
    Meine Damen und Herren, man wäre geneigt, auf die Frage einzugehen, welche Stellung denn eigentlich der Betrieb heute in irgendeiner Volkswirtschaft hat. Ist er denn isoliert? Ist denn dieser Betrieb noch ein Gebilde, das allein auf sich steht und das handeln kann unabhängig von den benachbarten Betrieben, unabhängig von der Gemeinde, in der dieser Betrieb liegt, unabhängig von der gesamten Wirtschaft dieser Branche, unabhängig von der gesamten Volkswirtschaft? Wir wissen doch alle, daß es einen solchen Betrieb nicht mehr gibt, daß selbst Monopolbetriebe heute nicht mehr in der Lage sind, sich isoliert von der Wirtschaft zu bewegen. Aber hier in diesem Absatz wird der Betrieb an den Anfang gesetzt, und es wird gesagt: Arbeitgeber und Betriebsrat haben zum Wohl des Betriebs und seiner Arbeitnehmer zu arbeiten. Erst an zweiter Stelle steht, daß sie dies zu tun hätten unter Berücksichtigung des Gemeinwohls. Meine Damen und Herren, schon nach unserer Verfassung, nach dem Grundgesetz, hat das Gemeinwohl, das allgemeine Wohl, vor jedem individuellen Wohl zu stehen, erst recht in einem Betriebe und bei der Arbeit, die ein Betrieb zu leisten hat. Deshalb erscheint es uns unverständlich, daß diese wichtigen Worte: „unter Berücksichtigung des Gemeinwohls" hier erst am Ende dieses ganzen, etwas ausführlichen Absatzes stehen. Nein, was Betrieb und Arbeitgeber zu tun haben, ist, daß sie nicht in erster Linie an sich selbst zu denken haben, sondern daß in erster Linie das Gemeinwohl zu stehen hat, das Gemeinwohl, dem auch der Betrieb selbst zu dienen hat.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)



    (Dr. Preller)

    Deshalb meinen wir, daß die Aufgaben, die hier Betriebsrat und Arbeitgeber gesetzt sind, beginnen müssen mit der Berücksichtigung des Gemeinwohls, und erst unter diesem allgemein gefaßten Gesichtspunkt kann dann und muß dann allerdings auch an den Betrieb gedacht werden, an den Betrieb und an seine Arbeitnehmer. Denn auch wenn dieses Gesetz Betriebsverfassungsgesetz genannt ist, so bleibt es doch dabei, daß es in erster Linie erlassen wird, um den Arbeitnehmern im Betriebe bestimmte Möglichkeiten — ich möchte gar nicht einmal allein sagen Rechte, sondern Möglichkeiten — und Befugnisse zu geben. Das ist das Neue. Deswegen ist es ein Gesetz, das nicht für die Arbeitgeber gemacht wird und gar nicht für Arbeitgeber gemacht werden kann, sondern das für Arbeitnehmer in allererster Linie dazusein hat.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Ich glaube, wir sollten uns gerade bei diesem Paragraphen an diesen Sinn des Gesetzes erinnern. Denn nur so kommen wir zu einer richtigen Formulierung der Gesamtaufgaben, die zunächst einmal unter dem Begriff Allgemeines in diesem Paragraphen festgelegt sind. Ich sagte, das Gemeinwohl hat am Anfang zu stehen, und erst im Rahmen dieses Gemeinwohls können der Betrieb und seine Interessen kommen.
    Diese Interessenvertretung soll nun hier der Arbeitnehmerschaft, vertreten durch den Betriebsrat, auferlegt werden. Es ist sehr schwierig, sich vorzustellen, welche Art Aufgaben unter dieser Version eigentlich dem Arbeitnehmer, dem Betriebsrat zufallen sollen. Soll er etwa Unternehmer- oder Arbeitgeberaufgaben erfüllen? Wenn wir die anderen Paragraphen ansehen, die darauf folgen, dann sehen wir — mindestens gerade nach diesem Entwurf — daß dem Betriebsrat irgendwelche Funktionen unternehmerischer Art gar nicht übertragen werden, ja gar nicht übertragen werden sollen, und doch soll demselben Betriebsrat in § 49 Abs. 1 auferlegt werden, daß er zum Wohle des Betriebs zu arbeiten hätte! Wenn er nicht die Funktion des Unternehmers selbst ausüben kann oder darf, wird es für ihn sehr schwierig sein, seine Arbeitnehmeraufgaben mit dem Wohle des Betriebs in diesem Sinne zu vereinen. Denn ich könnte mir durchaus denken, daß diese beiden Begriffe sich gegenseitig stoßen. Ich könnte mir vorstellen, daß ein Arbeitnehmer, ein Betriebsrat, Dinge durchzuführen oder sich mit Angelegenheiten zu befassen hat, die nicht immer mit dem Interesse dieses Einzelbetriebs in vollem Einklang stehen oder stehen können, weil dieser Betriebsrat als Vertretung der Belegschaft, als Vertretung der Arbeitnehmerschaft ja zunächst einmal diese Arbeitnehmerschaft zu vertreten hat und weil diese Arbeitnehmerschaft neben ihrem Interesse, das aus dem Betrieb kommt, gleichzeitig überbetriebliche Interessen hat.
    Heute morgen, als über die etwaige Vertagung dieses Tagesordnungspunktes gesprochen wurde, hat mein Freund Willi Richter unter anderem darauf hingewiesen, daß wir heute nur über einen Teil der Anträge, die seinerzeit dem Ausschuß vorlagen, zu sprechen haben. Der andere Teil nämlich, der sich mit dem sogenannten überbetrieblichen Mitbestimmungsrecht zu befassen hat, ist hier gar nicht vorgelegt worden. Der Fehler des Ausschusses war so beträchtlich, daß der Herr Präsident des Bundestages den Vorsitzenden des Ausschusses darauf aufmerksam machen und ermahnen mußte, er selbst hätte im Laufe dieser
    Debatte noch einen Antrag einzubringen, aus dem hervorgehe, daß es sich hier nur um einen Teil handele. Ich erinnere an diese Vorgänge von heute morgen in diesem Zusammenhang; denn hier tritt nun der Zusammenhang deutlich zutage. Er wird noch bei dem wirtschaftlichen Mitbestimmungsrecht im einzelnen ebenfalls deutlich werden. Aber schon hier erkennen wir, daß der Betriebsrat auch Aufgaben haben sollte, die mit dem überbetrieblichen Mitbestimmungsrecht zusammenhängen. Woher soll denn der Betriebsrat eigentlich seine Gesichtspunkte für die Durchführung des nun kommenden Kapitels finden, nämlich für die Frage nicht nur des personellen und sozialen, sondern vor allem als Kernpunkt des ganzen auch für die Durchführung des wirtschaftlichen Mitbestimmungsrechts.
    Wenn wir den vorliegenden Wortlaut in der vorliegenden Reihenfolge vollkommen ernst nehmen wollten, dann wäre der Betriebsrat gehalten, sich etwa so zu verhalten wie seinerzeit die Betriebsräte — leider, muß ich sagen — sich zum Teil vor der Währungsumstellung verhalten haben. Ich erinnere an die Zeit der Kompensation, wo Betriebsegoismus vor dem Gemeinwohl gestanden hat. Wenn Sie nun hier das Wohl des Betriebes vor das Gemeinwohl setzen, dann ermuntern Sie praktisch den Betriebsrat, sich so zu verhalten wie seinerzeit seine Kollegen vor der Währungsreform. Ich bin überzeugt, daß Sie das nicht wollen. Ich bin überzeugt, daß wir alle das nicht wollen; aber daraus müssen die Konsequenzen gezogen werden.
    Wir wissen alle, daß in der Auslegung eines Gesetzes solche Reihenfolgen einen bestimmenden Charakter für die Auslegung einnehmen. Aus diesem Grunde möchten wir die andere Reihenfolge haben, die wir in unserem § 49 Abs. 1 festgelegt haben, wo wir gesagt haben: Betriebsrat und Arbeitgeber arbeiten unter Berücksichtigung des Gemeinwohles zusammen zum Wohle des Betriebes und seiner Arbeitnehmer. Mit einer solchen Reihenfolge haben Sie das rechte Maß gewonnen. Wie überall, kommt es gerade bei solchen Bestimmungen, die Neues schaffen wollen, auf das richtige Maß an.
    Gerade bei Betriebsräten wissen wir ja — und auch das kann ich hier ruhig aussprechen —, daß nicht jeder Betriebsrat von vornherein weiß, wie diese Dinge gehandhabt werden sollen. Ihm sollen hier an dieser Stelle die notwendigen Weisungen gegeben werden. Sie werden ihm gegeben, wenn das Gemeinwohl vor das Wohl des Betriebes gesetzt wird.
    Ich möchte außerdem sagen, daß wir aus den Gründen, die ich vorhin genannt habe, uns nicht damit einverstanden erklären können, daß hier eine Deklaration mit dem Worte „vertrauensvoll" vorgenommen wird, die nichts anderes als eine Deklaration bleiben kann. Wir möchten und wünschen, daß die Betriebsräte mit den Arbeitgebern — und hier möchte ich auch umgekehrt sagen: die Arbeitgeber mit den Betriebsräten — vertrauensvoll arbeiten. Wer die Zeit vor 1933 mitgemacht hat, weiß, daß dies möglich ist. Er weiß, daß diese vertrauensvolle Zusammenarbeit aus dem Zusammenwirken im Betrieb sich allmählich mit einer gewissen Sicherheit ergibt, vor allen Dingen dann ergibt, wenn der Betriebsrat die Möglichkeit hat, sich auch mit allen Fragen des Betriebes wirklich zu beschäftigen.
    Wir kommen noch auf eine Reihe von Bestimmungen, die diese Voraussetzungen geben wollen


    (Dr. Preller)

    und bei denen wir glauben, daß die Voraussetzungen schärfer gefaßt werden müssen. Denn wenn ein Betriebsrat diese vertrauensvolle Zusammenarbeit haben soll, dann muß er auch über gewisse Interna des Betriebs unterrichtet sein. Ist er das nicht, liegen ihm nicht die Lohn- und Gehaltslisten vor, kann er die Bilanzen nicht voll einsehen usw., wenn das alles nicht der Fall ist, dann ist dieses Wort „vertrauensvoll" eine Deklamation und nichts weiter. Da Sie vorläufig in Ihrem Entwurf, wie er von der Mehrheit gestaltet worden ist, gerade diese entscheidenden Rechte des Betriebsrats auf Einsicht in alle Unterlagen nicht bzw. nicht ausreichend gegeben haben, ist dieses Wort „vertrauensvoll" hier fehl am Platze. Wir sind der Auffassung, daß dieses Wort aus diesem Grunde hier nicht stehen sollte.

    (Abg. Walter: Das haben Sie ja schon ein paar Mal gesagt!)

    — Ach, Herr Walter, dadurch wird Ihre Sache
    nicht besser, daß Sie törichte Zwischenrufe machen.

    (Erneuter Zuruf des Abg. Walter.)

    Hier handelt es sich um eine sehr ernste Angelegenheit, und Sie, der Sie einmal der Gewerkschaft angehört haben, Sie sollten weiß Gott wissen, daß diese Angelegenheiten ernst sind.

    (Beifall bei der SPD. — Abg. Dr. Atzenroth: Sie wiederholen sich aber immer!)

    — Herr Atzenroth, Sie haben sich in Ihren Reden auch gelegentlich wiederholt, und ich kann nichts dafür, wenn ich hier, gelegentlich und immer wieder auf das Betriebsrätegesetz zurückgreifen muß. Ich werde Ihnen aber gleich, weil Sie es wünschen, erklären, weshalb ich auf das Betriebsrätegesetz hier noch einmal zurückkommen muß.
    Dieses Betriebsrätegesetz von 1920 nämlich hat ja seinerzeit in § 66 ähnliche Bestimmungen getroffen, wie sie nun hier formuliert worden sind. D. h. die Begriffsbestimmungen, die damals gewählt worden sind, lauteten ein wenig anders. In den Ziffern 3 und 6 des § 66 war einmal davon die Rede, daß der Betriebsrat dafür zu sorgen habe, daß der Betrieb vor Erschütterungen bewahrt bleibe. In Ziffer 6 war gesagt, daß der Betriebsrat u. a. für das notwendige Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sowie Belegschaft zu sorgen hätte.
    Was sind die Folgen solcher gesetzlicher Formulierungen und Festlegungen gewesen? Die Folgen dieser Formulierungen waren, daß zwar die Rechtswissenschaft — ich habe den Kommentar von Flatow, den die meisten Älteren von Ihnen ja kennen werden, vor mir — sagte: Damit ist ähnlich wie die tarifliche Friedenspflicht nun eine betriebliche Friedenspflicht festgelegt und stipuliert, d. h. genau dasselbe, was in diesem ersten
    Satz des zweiten Absatzes von § 49 festgelegt worden ist, wo ebenfalls gesagt wird, der Betriebsrat habe dafür zu sorgen, daß der Friede des Betriebes nicht gefährdet werde. Und nun haben sich die Gerichte mit diesen Dingen zu befassen und festzustellen gehabt, wie diese Worte, die damals „Erschütterung des Betriebes und „Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat" hießen, auszulegen seien. Sie haben sich dann, gestützt auf eine Auslegung im Zusammenhang mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere mit den §§ 823 und 826 des BGB, damit beschäftigt, inwieweit Schadensersatzprozesse gegen Betriebsratsmitglieder auf Grund der hier vorliegenden damaligen Bestimmungen durchzuführen seien. Flatow gibt im Jahre 1927 — ich habe leider den späteren Kommentar verloren — allein etwa 10 Seiten Urteile, eng bedruckt, wieder, die sich mit dieser Auslegungsfrage befassen.
    Die Gerichte haben zu tun bekommen, und durchaus nicht nur im Sinne und zum Nutzen der Betriebsräte. Diejenigen, die damals, wie ich selbst als Beamter zum Teil, mit diesen Dingen zu tun hatten, wissen, daß diese Bestimmungen, die wohlgemeint gewesen waren, sich damals in einer großen Zahl von Fällen als eine wahre Fußangel für die Betriebsräte erwiesen haben.
    Wir haben Oberlandesgerichtsurteile und wir haben Reichsgerichtsurteile gehabt, die sich damit beschäftigt haben. Z. B. hat das Reichsgericht zum Begriff der Sittenwidrigkeit nach § 826 des BGB damals in bezug auf die Betriebsräte und ihre Tätigkeit davon gesprochen, daß Sittenwidrigkeit
    — also eine Verfehlung des Betriebsrats, die zu ahnden wäre und die gegebenenfalls zu Schadensersatz führen müßte — bereits dann vorliege, wenn Mittel wie wahrheitswidrige und aufhetzende Darstellungen angewendet würden.
    Das klingt, als wenn es sehr in Ordnung wäre. Die Praxis hat aber anders ausgesehen. Die hier anwesenden Betriebsräte und Gewerkschaftler, die wir ja erfreulicherweise in allen Fraktionen haben, werden mir bestätigen, daß gerade damals solche Urteile dazu geführt haben, daß etwa der Bericht eines Betriebsrats über eine Tarifverhandlung vom Arbeitgeber dazu benutzt worden ist, um ihm ein sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen und um ihn entfernen zu können.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Oder ich denke etwa an die Berichte eines Betriebsrats über seine Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Hier lag dasselbe vor; er hat mit dem Arbeitgeber über dies und jenes gesprochen.

    (Abg. Arndgen: Sind wir hier in der ADA?)

    - Nein, Kollege Arndgen! Wir sind nicht in der ADA, obwohl es nützlich ist, daß dort den Betriebsräten einiges gesagt wird, wie Sie ja selbst als Minister die ADA gefördert haben. Aber immerhin glaube ich, daß wir bei dieser Angelegenheit uns doch einmal damit beschäftigen müssen, was Ihre Fassung, Kollege Arndgen, für die Betriebsräte künftig bedeuten wird.

    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    Und so glaube ich, daß wir uns gerade mit der früheren Rechtsprechung beschäftigen müssen, um zu erkennen, was denn eigentlich dieser Satz bedeutet, der hier in das Gesetz hineingebaut werden soll. Er bedeutet eben, daß dem Betriebsrat auf diese Weise die Möglichkeit genommen wird, wirklich zu arbeiten, wie er es für erforderlich hält.


    (Dr. Preller)

    Meine Damen und Herren! Ich sage wirklich nichts Neues, wenn ich darauf hinweise, daß es zwar sehr viele Betriebsräte gibt, die ihre Aufgabe gut zu erfüllen vermögen, daß wir neben ihnen aber andere Betriebsräte haben, die erst in ihre Aufgaben hineinwachsen und sie erst erlernen müssen. Gerade jetzt nach den letzten fünf oder sieben Jahren müssen wir ja sehen, daß wir erst wieder Menschen heranbilden, die diese Funktionen auszuüben vermögen, nachdem die mittlere Generation durch den Krieg ausgefallen ist. Da passiert es natürlich auch einmal, daß ein Betriebsrat im besten Glauben über das notwendige und erforderliche Maß hinausgeht. Wenn er dies aber tut, dann wird ihm von einem Arbeitgeber, der nun eine Gelegenheit sucht, durch den Satz 1 des Abs. 2 gegebenenfalls eine Schlinge gelegt. Denn wenn es dort heißt, daß der Betriebsrat alles zu unterlassen hat, was geeignet sei, die Arbeit und den Frieden des Betriebes zu gefährden, dann entspricht dieser Wortlaut zwar nicht den Worten, wohl aber dem Sinn nach dem, was im alten Betriebsrätegesetz in den genannten Bestimmungen enthalten war. Dann wird die Urteilsfindung sich wieder mit einem gewissen Recht auf die alte Rechtsprechung beziehen, und dann werden die hier vorhin geschilderten Rechtsauslegungen wieder zum Zuge kommen können und kommen müssen.
    Aus diesem Grunde glauben wir, daß dieser Satz 1 des Abs. 2 nicht dem entspricht, was den wahren Erfordernissen des Betriebsrats, aber auch des Betriebes selbst, dient. Denn wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, mit solchen Bestimmungen auch gegen den Betriebsrat vorzugehen, dann ist der Friede des Betriebes nicht gesichert, sondern dann ist er schon durch diese Bestimmung gefährdet. Aus diesem Grunde, gerade weil wir die Sicherung des Friedens und der Arbeit im Betriebe für eine vordringliche Aufgabe des Betriebsrats halten, möchten wir diesen Satz 1 gestrichen haben. Wir bitten Sie aus diesem Grunde, dem Abs. 2 lediglich die Sätze 2 und 3 des bisherigen Abs. 2 zu geben in einer stilistisch etwas anders geformten Fassung.
    Meine Damen und Herren! Die Absätze 3 und 4, die von der Anrufung der Schiedsstellen und den vorhergehenden Verhandlungen mit dem Arbeitgeber sprechen, glauben wir nicht ändern zu sollen. Sie entsprechen in etwa dem, was erforderlich erscheint.
    Aber ich habe noch auf eine Bestimmung einzugehen, die nach der Ausschußfassung im Abs. 1 liegt, und die wir in einem besonderen Absatz 5 geregelt sehen möchten. Wir schlagen Ihnen vor, den Abs. 5 des § 49 zu formulieren: „Die Betriebsräte führen ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften durch". Etwas Ähnliches steht im Abs. 1 der Ausschußvorlage. Dort steht nämlich, daß Arbeitgeber und Betriebsrat im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammenzuarbeiten haben. Die Erwähnung der Arbeitgebervereinigungen in diesem Zusammenhang ist zwar durchaus nicht sinnlos; aber sie ist überflüssig. Die Dinge liegen ja so, daß der Arbeitgeber jederzeit, da er nach wie vor Inhaber des Betriebes ist und bleiben soll, die Möglichkeit hat, mit seiner Arbeitgebervereinigung außerhalb, aber auch innerhalb des Betriebes zu arbeiten und zusammenzuwirken.
    Die Frage, die in diesem Zusammenhang in der Zeitschrift „Der Arbeitgeber" vom 1. Juni gestellt wird, warum und mit welchem Recht die Gewerkschaft nach diesem Abs. 5 den alleinigen Anspruch erhebe, mit den Arbeitnehmern zu arbeiten, während die Arbeitgebervereinigung nicht mehr genannt sein solle, verkennt vollkommen den Sinn dieses von den Gewerkschaften übernommenen Abs. 5. Es wird gar nicht bestritten, daß der Arbeitgeber mit den Arbeitgebervereinigungen zusammenwirken könne. Aber, meine Damen und Herren, in diesem Absatz handelt es sich zunächst und in erster Linie darum, daß den Betriebsräten und der Belegschaft Rechte gewährt werden sollen. Da spielt allerdings eine ganz andere Rolle als die Zusammenarbeit des Arbeitgebers mit seinen Arbeitgebervereinigungen die Zusammenarbeit des Betriebsrats mit den Gewerkschaften, mit seiner Gewerkschaft; denn der Betriebsrat ist anders als der Arbeitgeber wohl in der Lage, außerhalb des Betriebs ohne weiteres mit seiner Gewerkschaft zusammenzuarbeiten. Aber, meine Damen und Herren, die Berechtigung, mit der Gewerkschaft auch i m Betrieb zusammenzuarbeiten, gehört in das Gesetz hinein.

    (Beifall bei der SPD.)

    Sie sagen vielleicht: Mein Gott, das wird schon nicht verhindert werden. Wir haben sehr viele solcher beschwichtigenden Reden im Ausschuß anhören müssen.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Aber der Verband der Textilindustrie Westfalens war so freundlich, gerade in diesen Tagen auf ein Urteil eines Landesarbeitsgerichts in Westfalen hinzuweisen. Dieses beginnt mit folgendem Satz:
    Eine Pflicht des Arbeitgebers, jederzeit Rücksprachen von Gewerkschaftsvertretern mit Betriebsangehörigen im Betrieb zu dulden, kann
    nicht anerkannt werden.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Meine Damen und Herren, dieses Gericht ist also in den Fußtapfen der Gerichtsurteile weitergelaufen, die ich Ihnen aus der Zeit vor 1933 geschildert habe, und Sie werden mir nunmehr vielleicht erst recht geben müssen, wenn ich sage: die hier vorgesehenen Bestimmungen zwingen dazu, daß sich die Gerichte nach der alten Rechtsprechung richten. Wenn das Landesarbeitsgericht in dem ja nicht unwesentlichen Westfalen davon gesprochen hat, daß der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, Rücksprachen des Betriebsrats mit der Gewerkschaft im Betrieb zu dulden, dann bekräftigt das unsere Forderung zu Abs. 5, daß dem Betriebsrat die Verpflichtung und die Berechtigung auferlegt wird, mit seiner Gewerkschaft zusammenzuarbeiten. Denn, meine Damen und Herren, der Wortlaut, den die Ausschußmehrheit für Abs. 1 gewählt hat, daß ein Zusammenwirken mit der Gewerkschaft erfolgen könne, genügt ja nicht. Wenn wir hier nur von einem Zusammenwirken sprechen, dann weiß ich nicht, ob ein findiges Gericht nicht darauf käme, wie dieses Landesarbeitsgericht zu sagen: Zu einem bloßen Zusammenwirken kann nicht gehören, daß die Gewerkschaft im Betrieb mit dem Betriebsrat verhandelt.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Interessanterweise sprach die Formulierung des Arbeitskreises, die in manchem viel besser war als das, was dann durch die Vertreter einer Partei in die Verhandlungen des kombinierten Ausschusses für Arbeit und Wirtschaft eingebaut worden


    (Dr. Preller)

    ist, jene Fassung des Arbeitskreises, die die Rückständigkeit der jetzigen Fassung noch nicht in allen Punkten enthielt, davon, daß der Betriebsrat mit Unterstützung der Gewerkschaften arbeiten könne und dürfe. Dieser Wortlaut oder der von uns der Deutlichkeit halber gewählte „Zusammenarbeit im Betriebe" gibt für den Betriebsrat die Möglichkeiten, mit seiner Gewerkschaft zusammenzuarbeiten. Wenn diese Möglichkeiten, die wir Ihnen aufgezählt haben, nach unseren Vorschlägen ausgeschöpft werden, dann glauben wir, daß das durchgeführt werden kann, worauf es Ihnen und uns gleichermaßen ankommt, nämlich daß wir eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von Betriebsrat und Arbeitgeber zum Wohle des Ganzen und des Betriebes haben.
    Es ist in der Begründung in diesem Zusammenhang von einer Partnerschaft gesprochen worden. Ich glaube, wir sollten das vermeiden. Das, was heute in einzelnen Betrieben unter dem Stichwort „Partnerschaft" läuft, sollte uns nicht als Vorbild für dieses Betriebsverfassungsgesetz dienen.

    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    Denn das, was in diesen Betrieben — die ich hier nicht mit Namen nennen will — als Partnerschaft hervorgehoben wird, wird j a auch von den Arbeitgebervereinigungen abgelehnt, weil eben hier das, was natürlich ist, ich will nicht sagen: die Gegnerschaft, aber ein gewisses natürliches Gegenspiel zwischen Belegschaft und Arbeitgeber verleugnet wird, weil es irgendwie hinweggezaubert werden soll. Was hier in dem Entwurf eines Betriebsverfassungsgesetzes anzusprechen ist, das ist, daß die Belegschaften und ihre Arbeitgeber dazu kommen, sich gegenseitig zu verstehen und zu begreifen. Auf dieses Verstehen und Begreifen möchten wir allerdings abheben, aber nicht dadurch, daß, gesetzliche Formulierungen gewählt werden, über die die Betriebsräte stolpern können, wenn sie einen Arbeitgeber vor sich haben, der sie nicht wohlwollend behandelt, sondern dadurch, daß wir die Freiheit gewähren, gerade im ersten Paragraphen des Abschnitts über die Mitbestimmung, die Freiheit für die Belegschaft und für die Betriebsräte, daß sie vollkommen ungehindert als freie Menschen im Betrieb wirkliche Mitbestimmung üben können.

    (Beifall bei der SPD.)