Rede von
Dr.
Michael
Horlacher
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es tut mir leid, daß ich mich — vielleicht im Widerspruch zu manchem. Kollegen dieses Hohen Hauses — „auf der Jagd" auf das Bundesjagdgesetz befinden muß. Ich werde nicht mehr so lange sprechen!
Das Bundesjagdgesetz ist in den Kreisen der Länder — insbesondere auch bei Besprechungen mit allen Ländervertretern — eingehend erörtert worden. Dabei hat es sich ergeben, daß bei der Mehrheit der Ländervertreter durchaus keine Geneigtheit für das Bundesjagdgesetz besteht, und zwar einmal wegen verfassungsrechtlicher Bedenken, dann aber auch aus Zweckmäßigkeitserwägungen. Die Tatsache ist nicht zu bestreiten —ich könnte Ihnen aus dem Protokoll manches vorlesen —, daß insbesondere auch Hessen sehr schwere Bedenken gegen das Bundesjagdgesetz zum Ausdruck gebracht hat. Das gleiche ist sogar von Niedersachsen geschehen. Der niedersächsische Vertreter hat dabei ausgeführt: Wir sind an sich nicht gegen einen größeren Rahmen, haben aber jetzt erhebliche fachliche Bedenken und können daher wahrscheinlich nicht zustimmen.
Ebensolche Stimmen kommen auch aus Württemberg-Baden. Eine ganze Reihe von Ländern hat sich ja selber schon Jagdgesetze gegeben. Warum können das die Länder der britischen Zone nicht? Wer hindert sie daran, sich eigene Jagdgesetze zu schaffen? Sie haben hierzu in dem Gesetzentwurf, der dem Bundestag zur Verabschiedung vorliegt, ein gutes Muster. An der Einführung solcher Gesetze hindert die Länder niemand. Die ganze süddeutsche Front — das hat mit der Auffassung von
Föderalismus und Zentralismus wirklich nichts zu tun — steht, soweit sie nicht dem britischen Besatzungsgebiet angehört, auf einheitlichem Boden. Von Hessen sind verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht worden.
Ich darf darauf hinweisen, daß Art. 75 Ziffer 3 des Grundgesetzes ausdrücklich mit der Absicht, es beim Jagdwesen bei einem Rahmengesetz zu lassen, seinerzeit so stipuliert worden ist, weil man sich gesagt hat, daß die Verhältnisse in den einzelnen Ländern und Jagdgebieten so unterschiedlich seien, daß man sie einfach nicht auf einen Nenner bringen könne.
Der Herr Kollege Ruhnke hat schon einiges zu technischen Dingen angeführt; ich brauche das nicht mehr zu wiederholen. Ich könnte an manches erinnern. Sie können doch die Hochgebirgsjagd nicht mit der Robbenjagd vergleichen!
— Sie können das unter keinen Umständen tun. Sie können auch die Mittelgebirgsjagd nicht mit der Hochgebirgsjagd vergleichen.
Ich habe einmal mit jemandem gesprochen, der sich da oben bewegt hat — es herrschen dort andere Naturverhältnisse als hier bei uns —, der hat doch da gesagt: Sie haben einen wunderbaren Gamsbart auf Ihrem Hut. — Der war in ganz Norddeutschland auf der Jagd. Ich habe ihn gefragt: Wo wächst denn überhaupt der Gamsbart? Am Barte wächst der Gamsbart, hat er gesagt. Ich habe darauf geantwortet: Sie wollen Jäger sein; der Gamsbart wächst am Rücken der Garns!
Sie sehen also, daß man hier schon genaue Kenntnisse der einzelnen Landesteile braucht, wenn man in den verschiedenen Landesteilen auf die Jagd gehen will.
— Das ist nicht so einfach.
Außerdem sind die klimatischen und sonstigen Naturverhältnisse — die Witterungsverhältnisse — durchaus verschieden. Hinzu kommen die Verschiedenheiten des Abschußplans. Sie können einen Abschußplan im Hochgebirge nicht so aufstellen wie einen Abschußplan im Flachlande.
Das muß jedem einleuchten. Wenn im Norden auf dem Gebiete der Jägerei eine solche Vernunft Platz griffe wie im Süden, dann wären wir sehr glücklich miteinander. Jeder soll das tun, was er für zweckmäßig erachtet.
Außerdem sind ja in Art. 72 des Grundgesetzes noch einige Grundsätze aufgeführt, die auch nicht außer acht gelassen werden können, nämlich Grundsätze darüber, unter welchen Gesichtspunkten man überhaupt hier zu einem Rahmengesetz kommen soll. Darin heißt es:
Der Bund hat in diesem Bereiche das Gesetzgebungsrecht, soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht, weil
1. eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam geregelt werden kann . . .
In den meisten Ländern ist es schon wirksam geregelt. Dafür sind Beispiele vorhanden.
... oder
2. die Regelung einer Angelegenheit durch ein Landesgesetz die Interessen anderer Länder
oder der Gesamtheit beeinträchtigen könnte ...
Das trifft hier auch nicht zu.
... oder
3. die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus sie erfordert.
Das trifft hier auch nicht zu, sondern die Lebensverhältnisse des Wildes erfordern eine eigene Behandlung in den einzelnen Ländern. So ist die Lage!
Das Bundesjagdgesetz ist kein Rahmengesetz mehr, sondern ein vollständiges Gesetz. Herr Kollege Ruhnke hat schon darauf hingewiesen, daß in dem Katalog alles aufgeführt ist. Das soll man doch den einzelnen Ländern überlassen. Lassen Sie doch die Verhältnisse so regeln, wie es der Bundesrat gesagt hat. Die Ländervertreter haben hier folgendes zum Ausdruck gebracht:
Angesichts der verfassungsmäßigen und rechtlichen Bedenken sowie der sachlichen und technischen Mängel, die der Entwurf des Bundesjagdgesetzes in seiner jetzigen Fassung aufweist, erscheint es wünschenswert, daß der Entwurf vor seiner Verabschiedung durch das Plenum des Bundestags zur Beratung an den Rechtsausschuß und gegebenenfalls zur nochmaligen Beratung an den Ernährungsausschuß des Bundestags verwiesen wird.
Sie werden kaum eine Zustimmung des Bundesrats zu dem Gesetz in der jetzigen Form finden.
Der Vermittlungsausschuß wird sowieso angerufen werden. Das können wir uns vielleicht aber ersparen, wenn wir den letzten Versuch machen, aus diesem Gesetzentwurf ein wirkliches Rahmengesetz zu machen.
Deswegen beantrage ich, den Gesetzentwurf zur nochmaligen Beratung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten — federführend — und gleichzeitig auch an den Rechtsausschuß des Bundestags zurückzuverweisen. Ich bitte Sie dringend, aus Gründen der Sachlichkeit und wegen der Notwendigkeit der regionalen Regelung durch die Ländergesetzgebung, diesem Antrag zuzustimmen.