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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 207. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 6. Mai 1952 8959 207. Sitzung Bonn, Dienstag, den 6. Mai 1952. Begrüßung des erstmalig anwesenden Abg. Dr. Keller 8960D Geschäftliche Mitteilungen . 8960D, 8961B, 8971C Begrüßung des Abg. Lausen nach Wiedergenesung 8961A Sperrfrist für Fragen der nächsten Fragestunde 8961A Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Zweiten Gesetz über die Finanzverwaltung 8961B Gesetz zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes 8961B Gesetz 'zur Änderung des Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung und zur Überleitung des Unfallversicherungsrechts im Lande Berlin 8961B Gesetz über das landwirtschaftliche Pachtwesen 8961B Kleine Anfrage Nr. 249 der Fraktion der SPD betr. Eigentumsfrage der deutschen Schwimmdocks (Nrn. 3180, 3260 der Drucksachen) 8961B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe (Nr. 3333 der Drucksachen) 8961B Ausschußüberweisung 8961C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft (Nr. 3275 der Drucksachen) 8961C Ausschußüberweisung 8961C Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und - auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Osthandel (Nrn. 3282, 2935 der Drucksachen) 8961D Dr. Semler (CSU): als Berichterstatter 8961D schriftlicher Bericht 9011 Kalbitzer (SPD) 8962C Dr. von Merkatz (DP) 8964A Dr. Friedensburg (CDU) . . 8964C, 8966D Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 8965C Rische (KPD) 8966A Beschlußfassung 8967A Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP/DPB, FU betr. Untersuchung über deutsches Auslandsvermögen (Nr. 3327 der Drucksachen) . . 8967A Dr. Pfleiderer (FDP) 8967A Ausschußüberweisung 8967A Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP/DPB eingebrachten 'Entwurfs eines Gesetzes zur Einfügung eines Art. 120a in das Grundgesetz (Nr 3334 der Drucksachen) 8967B Mellies (SPD) (zur Geschäftsordnung) 8967C Ausschußüberweisung 8967C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP/DPB, FU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Teuerungszuschläge zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LA-TZG) (Nr. 3330 der Drucksachen) . . . . 8967C Ausschußüberweisung 8967D Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über einen Allgemeinen Lastenausgleich (Nrn. 1800, zu 1800 der Drucksachen); Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (17. Ausschuß) (Nrn. 3300, zu 3300 der Drucksachen, Umdruck Nr. 490; Änderungsantrag Umdrucke Nrn. 492 bis 496, 498 bis 506) 8967D Erklärungen: Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8968A Renner (KPD) (zur Geschäftsordnung) 8969A, C Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FPD) 8969D Kriedemann '(SPD) 8970D Allgemeiner Bericht: Kunze (CDU): als Berichterstatter 8971C schriftlicher Bericht 9014 zur Geschäftsordnung, betr. Beratungs- und Abstimmungsverfahren: Kriedemann (SPD) 8975D Dr. Atzenroth (FDP) 8976A Einzelberatung: Erster Teil, §§ 1 bis 12: Matzner (SPD): als Berichterstatter 8976B schriftlicher Bericht 9018 als Abgeordneter 8987A Dr. Kather' (CDU) 8976B, 8982D Reitzner (SPD) 8977B Seuffert (SPD): zur Geschäftsordnung 8977C zur Sache 8978D, 8985B, 8986B Dr. von Golitschek (FDP) 8977D Ehren (CDU) 8978B Kunze (CDU) 8978C, 8983C, 8985B, 8985D Dr. Atzenroth (FDP) . . . . 8982B, 8986D Loritz (Fraktionslos) 8984A Kohl (Stuttgart) (KPD) 8985C, 8986A, 8988A Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) . 8985A, 8988D Abstimmungen 8977C, 8989A namentliche Abstimmung 8989D Zweiter Teil, §§ 13 bis 83: Atzenroth (FDP): als Berichterstatter 8990A schriftlicher Bericht 9020 als Abgeordneter . . . . 8996B, 8997D Seuffert (SPD): zur Sache 8991B, 8994C zur Abstimmung 9002B Zühlke (SPD) 8991C Kohl (Stuttgart) (KPD) 8992C Dr.-Ing. Decker (FU) . . . . 8993D, 8998C Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP): zur Sache 8994A zur Abstimmung 8995B Mertins (SPD) 8996A Müller (Frankfurt) (KPD) 8997A Dr. Solleder (CSU) 8997C Goetzendorff (Fraktionslos): zur Sache 8998A persönliche Bemerkung 9003A Kriedemann (SPD) 8998B Priebe (SPD) 8998C, 9000B Kunze (CDU) 8999A Dr. von Golitschek (FDP) 9000D - Renner (KPD) (zur Geschäftsordnung) 9001B Abstimmungen . 8995D, 9000D, 9001D, 9002C namentliche Abstimmung 8995B, C Weiterberatung vertagt 9003C Nächste Sitzung 9003C Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen über Änderungsanträge zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über einen Allgemeinen Lastenausgleich: 1. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 11 (Umdruck Nr. 492 Ziffer 1) 9010 2. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 13 (Umdruck Nr. 492 Ziffer 2) 9010 3. über den Änderungsantrag der Fraktion der FU zu § 13 (Umdruck Nr. 495 Ziffer 1) 9010 Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Osthandel (Nrn. 2935, 3282 der Drucksachen) 9011 Anlage 2: Schriftlicher 'Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (17. Ausschuß) zum Entwurf eines 'Gesetzes über den Lastenausgleich (Nrn. 1800, 3300, zu 3300 'der Drucksachen) 9013 Kunze (CDU) 9014, 9046, 9047 Matzner (SPD) 9018 Dr. Atzenroth (FDP) 9020, 9030 Dr. Bucerius (CDU) 9024 Seuffert (SPD) 9024, 9033 Dr. von Golitschek (FDP) 9034 Schütz (CSU) 9035, 9036 Frau Dr. Weber (Essen) (CDU) . . . 9037 Ohlig (SPD) 9040 Dr. Meyer (Bremen) (SPD) 9041 Kriedemann (SPD) 9041 Farke (DP) 9042 Wackerzapp (CDU) 9044 Die Sitzung wird um 13 Uhr 31 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Namentliche Abstimmungen über Änderungsanträge zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Allgemeinen Lastenausgleich 1. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 11 (Umdruck Nr. 492 Ziffer 1) 2. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 13 (Umdruck Nr. 492 Ziffer 2) 3. über den Änderungsantrag der Fraktion der FU zu § 13 (Umdruck Nr. 495 Ziffer 1) Name 1. 2. 3. Abstimmung CDU/CSU Dr. Adenauer krank krank krank Albers Nein Nein Nein Arndgen . . . . . . . . Nein Nein Nein Bauereisen Nein Nein Nein Bauknecht Nein Nein Nein Dr. Baur (Württemberg) . . . Nein Nein Nein Bausch Nein Nein Nein Becker (Pirmasens) Nein Nein Nein Blank (Dortmund) — — — Bodensteiner Nein Nein Nein Frau Brauksiepe Nein Nein — Dr. von Brentano . . . . . Nein Nein Nein Brese Nein Nein Nein Frau Dr. Brökelschen Nein Nein Nein Dr. Brönner Nein Nein — Brookmann Nein Nein Nein Dr. Bucerius Nein Nein Nein Frau Dietz Nein Nein Nein Dr. Dresbach Nein Nein — Eckstein — — — Dr. Edert enthalten Nein Nein Dr. Ehlers Nein Nein Nein Ehren Nein Nein Nein Dr. Erhard — — — Etzel (Duisburg) krank krank krank Etzenbach Nein Nein Nein Even Nein Nein Nein Feldmann Nein Nein Nein Dr. Fink Nein Nein Nein Dr. Frey Nein Nein Nein Fuchs Nein Nein Nein Dr. Freiherr von Fürstenberg . . Nein Nein Nein Fürst Fugger von Glött . . . Nein Nein Nein Funk Nein Nein Nein Gengler Nein Nein Nein Gerns Nein Nein Nein Dr. Gerstenmaier — — — Gibbert Nein Nein Nein Giencke Nein Nein Nein Dr. Glasmeyer . . . . . . . Nein Nein Nein Glüsing Nein Nein Nein Gockeln — -- — Dr. Götz Nein Nein Nein Frau Dr. Gröwel — Nein Nein Günther — — — Hagge Nein Nein Nein Frau Heiler Nein Nein Nein Heix Nein Nein Nein Dr. Henle Nein Nein Nein Hilbert Nein Nein Nein Höfler beurlaubt beurlaubt beurlaubt Hohl Nein Nein Nein Dr. Holzapfel — — — Hoogen Nein Nein Nein Hoppe — - Nein Name 1. 2. 3. Abstimmung Dr. Horlacher . . . . . . . Nein Nein Nein Horn Nein Nein Nein Huth Nein Nein Nein Dr. Jaeger (Bayern) Nein Nein Nein Junglas Nein Nein Nein • Kahn Nein Nein Nein Kaiser Nein Nein Nein Karpf Nein Nein Nein Dr. Kather Nein Nein Nein Kemmer Nein Nein Nein Kemper Ja Nein Nein Kern krank krank krank Kiesinger Nein Nein Nein Dr. Kleindinst Nein Nein Nein Dr. Köhler Nein Nein Nein Dr. Kopf Nein Nein Nein Kühling Nein Nein - Kuntscher Nein Nein Nein Kunze Nein Nein Nein Dr. Laforet Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Lehr Nein — — Leibfried . . . . . . . . ' Nein Nein Nein Lenz Nein Nein Nein Leonhard Nein Nein Nein Lücke Nein Nein Nein Majonica Nein Nein Nein Massoth . . . . . . Nein Nein Nein Mayer (Rheinland-Pfalz) . . . Nein Nein Nein Mehs Nein Nein Nein Mensing beurlaubt beurlaubt beurlaubt Morgenthaler Nein Nein Nein Muckermann Nein Nein Nein Mühlenberg Nein Nein Nein Dr.Dr. Müller (Bonn) entschuldigt entschuldigt entschuldigt Müller-Hermann krank krank krank Naegel Nein Nein Nein Neber Nein Nein Nein Nellen Nein Nein Nein Neuburger Nein Nein Nein Nickl Nein Nein Nein Frau Niggemeyer Nein Nein, Nein Dr. Niklas — — — Dr. Oesterle Nein Nein Nein Dr. Orth beurlaubt beurlaubt beurlaubt Pelster Nein Nein Nein Pfender Nein Nein Nein Dr. Pferdmenges Nein Nein Nein Dr. Povel Nein Nein Nein Frau Dr. Probst Nein Nein Nein Dr. Pünder Nein Nein Nein Raestrup Nein Nein Nein Rahn Nein Nein Nein Frau Dr. Rehling Nein Nein Nein Frau Rösch beurlaubt beurlaubt beurlaubt Rümmele Nein Nein Nein Sabel . . Nein Nein Nein Schäffer . . Nein Nein Nein Scharnberg Nein Nein Nein Dr. Schatz . Nein Nein Nein Schill . . . . . . . . . Nein Nein Nein Schmitt (Mainz) Nein Nein Nein Schmitz Nein Nein Nein Schmücker Nein Nein Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schüttler . . . . . . . . Nein Nein Nein Schütz Nein Nein Nein Name 1. 2. 3. Abstimmung Schuler Nein Nein Nein Schulze-Pellengahr Nein Nein Nein Dr. Semler Nein Nein — Dr. Serres Nein Nein Nein Siebel Nein Nein Nein Dr. Solleder - Nein Nein Nein Spies Nein Nein Nein Graf von Spreti . . . . . . . Nein Nein Nein Stauch . . . . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Dr. Steinbiß . . . . . . Nein Nein Nein Storch . . . . . . . . . . — — Strauß Nein — - Struve . . . . . . . . . Nein Nein Nein Stücklen Nein Nein Nein Dr. Vogel beurlaubt beurlaubt beurlaubt Wacker . . . . . . . . . . Nein Nein Nein Wackerzapp beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr.Wahl Nein Nein Nein Frau Dr. Weber (Essen) . . . . Nein Nein Nein Dr. Weber (Koblenz) . . . . . Nein Nein Nein Dr. Weiß Nein Nein - Nein Winkelheide Nein Nein Nein Dr. Wuermeling , Nein Nein Nein SPD Frau Albertz . . . . . . . entschuldigt entschuldigt entschuldigt Frau Albrecht Ja Ja Ja Altmaier . . . . . . . . Ja Ja Ja Frau Ansorge Ja Ja Ja Dr. Arndt Ja Ja Ja Arnholz Ja Ja Ja Dr. Baade Ja Ja Ja Dr. Bärsch Ja Ja Ja Baur (Augsburg) .Ja Ja Ja Bazille , . . . krank krank krank Behrisch Ja Ja Ja Bergmann Ja Ja Ja Dr. Bergstraeßer . . . . . . • beurlaubt beurlaubt beurlaubt Berlin Ja Ja Nein Bettgenhäuser . . . . . . . - Ja Ja Ja Bielig Ja Ja Ja Birkelbach Ja Ja Ja Blachstein Ja Ja Ja Dr. Bleiß Ja Ja Ja Böhm Ja Ja Ja Dr. Brill Ja Ja Ja Bromme Ja Ja Ja Brünen Ja Ja Ja Cramer Ja Ja Ja Dannebom Ja Ja Ja Diel Ja Ja Ja Frau Döhring Ja Ja Ja Eichler Ja Ja Ja Ekstrand Ja Ja Ja Erler Ja Ja Ja Faller Ja Ja Ja Franke Ja Ja Ja Freidhof Ja Ja Ja Freitag beurlaubt beurlaubt beurlaubt Geritzmann Ja Ja Ja Gleisner Ja Ja Ja Görlinger Ja Ja Ja Graf Ja Ja Ja Dr. Greve Ja Ja Ja Dr. Gülich krank krank krank Happe Ja Ja Ja Name 1. 2. 3. Abstimmung Heiland Ja Ja Ja Hennig Ja Ja Ja Henßler krank krank krank Herrmann - — — Hoecker Ja Ja Ja Höhne Ja Ja Ja Frau Dr. Hubert Ja Ja Ja Imig . . . .. . . . . Ja Ja Ja Jacobi Ja -- — Jacobs beurlaubt beurlaubt beurlaubt Jahn entschuldigt entschuldigt entschuldigt Kalbfell krank krank krank Kalbitzer . . . . . . . Ja Ja Ja Frau Keilhack . . . . . . Ja Ja Ja Keuning Ja Ja Ja Kinat Ja Ja Ja Frau Kipp-Kaule Ja Ja Ja Dr. Koch Ja — — Frau Korspeter Ja Ja Ja Frau Krahnstöver Ja Ja Ja Dr. Kreyssig Ja Ja Ja Kriedemann Ja Ja Ja Kurlbaum Ja Ja Ja Lange Ja Ja Ja Lausen Ja Ja Ja Frau Lockmann Ja Ja Ja Ludwig Ja Ja Ja Dr. Luetkens Ja Ja Ja Maier (Freiburg) Ja Ja Ja Marx . . . . . . . . . Ja Ja Ja Matzner Ja Ja Ja Meitmann Ja Ja Ja Mellies Ja Ja Ja Dr. Menzel Ja Ja Ja Merten Ja Ja Ja Mertins Ja Ja Ja Meyer (Hagen) Ja Ja Ja Meyer (Bremen) Ja Ja Ja Frau Meyer-Laule Ja Ja Ja Mißmahl Ja Ja Ja Dr. Mommer . . . . . . . . Ja Ja Ja Dr, Mücke Ja Ja Ja Müller (Hessen) Ja Ja Ja Müller (Worms) Ja Ja Ja Frau Nadig Ja Ja Ja Dr. Nölting . . . . . . . Ja Ja Ja Nowack (Harburg) Ja Ja Ja Odenthal Ja Ja Ja Ohlig Ja Ja Ja Ollenhauer – - Ja Paul (Württemberg) _ Ja Ja Ja Peters Ja Ja Ja Pohle . . . . . . . . . . . Ja Ja Ja Dr. Preller Ja Ja Ja Priebe . . . . . . . Ja Ja Ja Reitzner Ja Ja Ja- Richter . . . . . . . . . . Ja Ja Ja Ritzel . . . . . . . . . . . Ja Ja Ja Ruhnke Ja Ja Ja Runge Ja Ja Ja Sander Ja Ja – Sassnick Ja Ja Ja Frau Schanzenbach Ja Ja Ja Dr. Schmid (Tübingen) . . • • • — — Dr. Schmidt (Niedersachsen) . Ja Ja Ja Dr. Schöne . . . . . . . . Ja Ja Ja Schoettle Ja Ja Ja Dr. Schumacher . . . . . . . krank krank krank Name 1. 2. 3. Abstimmung Segitz Ja Ja Ja Seuffert Ja Ja Ja Stech Ja Ja Ja Steinhörster . . . . . . . . Ja Ja Ja Stierle . . . . . . . . Ja Ja Ja Striebeck Ja Ja Ja Frau Strobel Ja Ja Ja Temmen Ja Ja Ja Tenhagen Ja Ja Ja Troppenz Ja Ja Ja Dr. Veit Ja Ja Ja Wagner — — — Wehner Ja Ja Ja Weinhold Ja Ja Ja Welke krank krank krank Weltner Ja Ja Ja Dr. Wenzel Ja Ja Ja Wönner Ja Ja Ja Zühlke Ja Ja Ja FDP Dr. Atzenroth Nein Nein Nein Dr. Becker (Hersfeld) Nein Nein Nein Dr. Blank (Oberhausen) . . . , Nein Nein Nein Blücher Nein Nein Nein Dannemann . . . . , Nein Nein Nein ,. Dr. Dehler Nein Nein — Dirscherl beurlaubt beurlaubt beurlaubt Euler krank krank krank Faßbender Nein Nein Nein Freudenberg beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Friedrich — — — Frühwald — — — Funcke - Nein Nein Nein Gaul Nein Nein Nein Dr. von Golitschek Nein Nein Nein Grundmann Nein enthalten Nein Dr. Hammer Nein Nein Nein Dr. Hasemann Nein Nein Nein Dr. Hoffmann (Lübeck) . . . . Nein Nein Nein Dr. Hoffmann (Schönau) . . . Nein Nein Nein Frau Hütter krank krank krank Frau Dr. Ilk Nein Nein Nein Juncker Nein Nein Nein Dr Kneipp Nein Nein Nein Kühn Nein Nein Nein Langer Nein — — Dr. Leuze Nein Nein Nein Dr. Luchtenberg Nein Nein Nein Margulies Nein Nein Nein Mauk Nein Nein Nein Mayer (Stuttgart) Nein Nein Nein Dr. Mende Nein Nein Nein Dr. Miessner Nein Nein Nein Neumayer Nein Nein Nein Dr. Dr. Nöll von der Nahmer Nein Nein Nein Dr. Nowack (Rheinland-Pfalz) . . — — Nein Onnen krank _ krank krank Dr. Pfleiderer Nein Nein Nein Dr. Preiß Nein Nein Nein Dr. Preusker Nein Nein Nein Rademacher Nein Nein Nein Rath Nein Nein Nein Dr. Freiherr von Rechenberg . krank krank krank Revenstorff Nein Nein Nein Dr. Schäfer Nein Nein Nein Dr. Schneider Nein Nein Nein Name 1. 2. 3. Abstimmung Stahl — Nein Nein Stegner Nein Nein Nein Dr. Trischler Nein Nein Nein Dr. Wellhausen Nein Nein Nein Wirths Nein Nein Nein Dr. Zawadil Nein Nein Nein DP-DPB Ahrens Nein Nein Nein Bahlburg entschuldigt entschuldigt entschuldigt Frau Bieganowski Nein Nein Nein Eickhoff Nein Nein Nein Ewers Nein Nein Nein Farke Nein Nein Nein Dr. Fricke entschuldigt entschuldigt entschuldigt Frommhold Nein Nein Nein Hellwege — Nein Nein Jaffé Nein Nein Nein Frau Kalinke entschuldigt entschuldigt entschuldigt Kuhlemann entschuldigt entschuldigt entschuldigt Dr. Leuchtgens Nein Nein Löfflad entschuldigt entschuldigt entschuldigt Matthes Nein Nein Nein Dr. von Merkatz Nein Nein Nein Dr. Mühlenfeld — – — Dr. Ott Nein enthalten enthalten Reindl Nein — Nein Schmidt (Bayern) Nein — Nein Schuster Nein Nein Nein Dr. Seebohm — — — Tobaben Nein Nein Nein Wallner entschuldigt entschuldigt entschuldigt Walter Nein Nein Nein Wittenburg Nein Nein Nein Wittmann Nein Nein Nein FU Freiherr von Aretin – enthalten Ja Frau Arnold Nein Nein Ja Dr Bertram Nein Nein Ja Dr Besold Nein enthalten Ja Clausen Nein Ja enthalten Dr -Ing Decker Nein enthalten Ja Determann Nein Nein Ja Eichner Nein enthalten Ja Dr Etzel (Bamberg) enthalten enthalten Ja Hoffmann (Lindlar) Nein Nein Ja Lampl Nein enthalten Ja Mayerhofer Nein Ja Ja Dr. Meitinger — — — Fürst zu Oettingen-Wallerstein beurlaubt beurlaubt beurlaubt Pannenbecker Nein Nein Ja Parzinger — Ja Ja Dr Reismann Nein Nein Ja Ribbeheger Nein Ja Ja Volkholz — — — Wartner — enthalten Ja Frau Wessel Nein Nein Ja Willenberg Nein Nein Ja Name 1. 2. 3. Abstimmung SPD Agatz Ja Ja Ja Fisch - Ja Ja Ja Gundelach Ja Ja Ja Harig Ja Ja Ja Kohl (Stuttgart) Ja Ja Ja Müller (Frankfurt) Ja Ja Ja Niebergall Ja Ja Ja Paul (Düsseldorf) Ja Ja Ja Reimann . . . . . . . . Ja Ja Ja Renner Ja -- — Rische - Ja Ja Ja Frau Strohbach entschuldigt entschuldigt entschuldigt Frau Thiele Ja Ja Ja Vesper entschuldigt entschuldigt entschuldigt Fraktionslos Aumer . . . . . . . . . Nein Nein Ja Donhauser Nein Nein Ja Dr. Dorls beurlaubt beurlaubt beurlaubt Fröhlich krank krank krank Goetzendorff enthalten Nein Nein Hedler enthalten Nein Nein Frau Jaeger (Hannover) . . . Nein Nein Nein Dr. Keller enthalten enthalten — Loritz enthalten Nein Nein Müller (Hannover) — — — von Thadden . . . . . . . . — Nein Nein Tichi krank krank krank Zusammenstellung der Abstimmungen: Abgegebene Stimmen . . . . . 327 2. Abstimmung 3. Abstimmung 1. Abstimmung 327 324 Davon: 126 126 141 Ja Nein. . . . . . . • • 195 191 181 Stimmenthaltung . . . 6 10 2 Zusammen wie oben • • • • 327 327 324 Anlage I zum Stenographischen Bericht der 207. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betreffend Osthandel (Nrn. 2935, 3282 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Semler Der Antrag Nr. 2935 der Drucksachen wurde in der 186. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 17. Januar 1952 an den Ausschuß für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten unter Beteiligung des Ausschusses für Außenhandelsfragen überwiesen. A. Es wurde festgestellt, daß die Bundesrepublik zunächst im Kreise der an der Embargo-Aktion beteiligten Nationen nicht gleichberechtigt war. Eine Gleichstellung wurde jedoch von der Bundesregierung im Laufe der gemeinsamen Arbeiten erreicht, bis auf zwei Gebiete, auf denen sie noch nicht vorhanden ist, a) bei den Grenzkontrollen, wo trotz Übertragung der Zuständigkeit auf deutsche Stellen immer wieder Eingriffe alliierter Besatzungsorgane erfolgen, b) bei den Verhandlungen und dem Abschluß von Handelsverträgen mit Staaten des Sowjetblocks. Die Bundesregierung erstrebt, im Zuge der gegenwärtigen Verhandlungen über die Ablösung des Besatzungsstatuts auch auf diesen beiden Ge-. bieten die uneingeschränkte Handlungsfreiheit zu erreichen. Indem die Bundesregierung die Einladung zur Teilnahme an der Embargo-Aktion annahm, hat sie es für notwendig und richtig erachtet, auch die politische Mitverantwortung z. B. für die Aufstellung von Vorbehaltslisten und ihre Anwendung zu übernehmen. B. Grundsätzlich haben die an der Aktion beteiligten Nationen gleiche Rechte und Pflichten. Bei der Bewilligung von Ausnahmen im Handel von Vorbehaltsgütern mit Staaten des Ostblocks, die aus begründeten Anlässen notwendig erschienen, ist die Bundesrepublik nicht schlechter gestellt als andere beteiligte Nationen. — Die Deutschland und anderen europäischen Ländern in Anbetracht ihrer geographischen Lage und des seit jeher intensiven Handelsverkehrs mit dem Osten zukommende besondere Stellung im Osthandel ist grundsätzlich anerkannt. C. Eine Reihe von Maßnahmen werden angewendet,- um die indirekten Ausfuhren von Vorbehaltsgütern in die Ostblockstaaten zu verhindern: Die Kontrollmöglichkeiten sind jedoch in verschiedenen Ländern begrenzt. — Die Bundesregierung hat alle Schritte unternommen, um diese Kontrollen für das Gebiet der Bundesrepublik wirksam zu gestalten. Insbesondere sind auch die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um den illegalen Handel zu unterbinden. D. In den Ausschußberatungen wurden Zweifel laut, ob die Embargo-Aktion den erhofften Erfolg gehabt hat. Es wurde festgestellt, daß trotz der Aktion in gewissem Umfange ein Ost-West-Handel mit Vorbehaltsgütern stattfindet. Es lagen Berichte vor, die sich mit der Steigerung der schwerindustriellen Erzeugung in der Sowjetunion befaßten. Es wurde auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die der Durchführung der Embargo-Aktion in den Staaten entgegenstehen, die dem Ostblock in Europa und Asien benachbart sind oder die, wie Österreich und Finnland, von beiden Seiten politisch und wirtschaftlich beeinflußt werden. E: Die Bereitschaft der Bundesregierung, im Rahmen der zwischen den westlichen Ländern getroffenen Vereinbarungen allseitig die wirtschaftliche Zusammenarbeit unter Beachtung der Gleichberechtigung und Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen zu entwickeln, wurde ausdrücklich anerkannt. Es wurde festgestellt, daß die Durchführung dieser Politik bisher von der Sowjet-Union und ihren Satelliten verhindert wurde trotz der Erklärungen, die die Sowjet-Union z. B. in dem zitierten Artikel der „Istwestja" vom 7. August 1951 als angebliche Äußerung Stalins abgegeben hat. Man vermutet, daß die sogenannte „Weltwirtschafts-Konferenz", die für April 1952 nach Moskau einberufen ist, die Forderung nach Ausweitung des Ost-West-Handels stellen wird, wie dies bereits durch die E.C.E. geschehen ist. Man war der Ansicht, daß mit aller Deutlichkeit von deutscher Seite herausgestellt werden müßte, daß es Sache der Sowjets sei, die notwendigen Voraussetzungen hierfür herzustellen. Als solche Voraussetzungen wurden betrachtet: die Möglichkeit der Entsendung offizieller Handelsdelegationen; gleiche Stellung für solche deutschen Delegationen in den Ostblockstaaten, wie östliche Delegationen sie in der Bundesrepublik genießen; Niederlassungsrecht für Handelsvertretungen, Firmen und Kaufleute; ein wie im Westen üblicher Rechtsschutz. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß die Teilnahme einzelner Deutscher an der Moskauer Konferenz den deutschen Interessen zuwiderläuft, da die Sowjet-Union bisher einen gleichberechtigten Handel mit der Bundesrepublik nicht zugelassen hat. F. Das gegenwärtige System der Handelsvertrags-Verhandlungen mit Ländern des Ostblocks wurde als unbefriedigend bezeichnet. Tatsächlich beruhen die derzeitigen Verträge auf Abmachungen, die von den Besatzungsmächten (JEIA) mit diesen Staaten seinerzeit getroffen wurden. — Wenn auch jetzt die Verhandlungen selbst von deutschen Dienststellen geführt werden, so bleibt doch die Rechtsgrundlage dieser Verträge noch ein Besatzungsrecht, das auf den übrigen Gebieten auch nach dem noch geltenden Besatzungsstatut nicht mehr besteht. G. Da der Handel aller Länder des Ostblocks durch Handelsmonopole ausgeübt wird, denen eine Vielzahl deutscher Handelspartner gegenübersteht, wird die Konkurrenz der Privatwirtschaft untereinander von den Handelsmonopolen zum Schaden der deutschen Wirtschaft und Politik ausgenutzt. Das bisherige System der durch das Bundeswirtschaftsministerium aufgestellten Festpreise bei Geschäften mit dem Osten genügt nicht, um die Überlegenheit der östlichen Handelsmonopole. auszugleichen. Von Regierungsseite wurde darauf hingewiesen, daß in anderen westlichen Ländern genau so über diesen Zustand geklagt würde. Bisher sei aber noch nirgends eine befriedigende Lösung gefunden worden. H. Es wurde die Frage gestellt, worin die Bundesregierung den politischen Erfolg der Embargo-Politik für Deutschland erblicke und weshalb sie die Verantwortung für diese Politik mit übernommen habe, solange sie in der Anwendung dieser Politik eingeengt sei. Der Vertreter der Bundesrepublik gab seiner Überzeugung Ausdruck, daß die Embargo-Politik bisher schon weitgehend die beabsichtigte Wirkung erzielt und damit zur Sicherung des Westens — einschließlich der Bundesrepublik — beigetragen habe. Zu dem zweiten Teil der Frage verwies er auf die gegebenen Bindungen, z. B. auch den Marshall-Plan, durch die die deutsche Politik zum Teil zwangsläufig orientiert wäre. Die Aufforderung zu verantwortlicher Mitarbeit in der Embargo-Aktion sei von der Bundesregierung auch um des-willen angenommen worden, um die Diskriminierung Deutschlands auf diesem Gebiet zu beseitigen. J. Es bestand Einverständnis im Ausschuß, daß die noch bestehenden Einengungen der deutschen Handlungsfreiheit bei der Kontrolle des Warenverkehrs und — soweit völkerrechtlich möglich — auch bei Abschluß von Handelsverträgen mit den Ostblockstaaten baldmöglichst beseitigt werden müßten. Bonn, den 4. April 1952 Dr. Semler Berichterstatter Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 207. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (17. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes über den Lastenausgleich (Nrn. 1800, 3300, zu Nr. 3300 der Drucksachen) Inhaltsverzeichnis Nr. Berichtsgegenstand Berichterstatter Seite 1 Allgemeiner Bericht Abg. Kunze 9014 2 Erster Teil (§§ 1-12) Abg. Matzner 9018 3 Vermögensabgabe (§§ 13-83) Abg. Dr. Atzenroth 9020 4 Vermögensteuer (§§ 84-123) Abg. Dr. Bucerius 9024 5 Währungsgewinnabgaben (§§ 124-226) Abg. Seuffert 9024 6 Vorschriften für mehrere oder alle Ausgleichsabgaben, Abzugsfähigkeit der Lastenausgleichsabgaben (§§ 227-241) Abg. Dr. Atzenroth 9030 7 Handelsrechtliche Bilanzierungsvorschriften Abg. Seuffert 9033 (§§ 242-250) 8 Allgemeine Vorschriften über die Ausgleichsleistungen, Schadensfeststellung Abg. Dr. von Golitschek 9034 (§§ 251-265) 9 Hauptentschädigung (§§ 266-275) Abg. Schütz 9035 10 Eingliederungsdarlehen (§§ 276-284) Abg. Schütz 9036 11 Kriegsschadenrente (§§ 285-315) Abg. Frau Dr. Weber (Essen) 9037 12 Hausratentschädigung (§§ 316-324) Abg. Ohlig 9040 13 Wohnraumhilfe (§§ 325-327) Abg. Meyer (Bremen) 9041 14 Härtefonds, Sonstige Förderungsmaßnahmen, Währungsausgleich (§§ 328-331) Abg. Kriedemann 9041 15 Organisation und Verwaltung des Ausgleichsfonds (§§ 332-351) Abg. Farke 9042 16 Verfahren Naturalausgleich (§§ 352-375) Abg. Wackerzapp 9044 17 Schlußvorschriften zu den Ausgleichsleistungen (§§ 376-384) Abg. Kunze 9046 18 Vierter Teil (§§ 385-400) Abg. Kunze 9047 1. Allgemeiner Bericht Berichterstatter: Abgeordneter Kunze Der Entwurf eines Allgemeinen Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache Nr. 1800) ist dem Bundestag von der Bundesregierung am 20.. Januar 1951 zugeleitet und vom Bundestag am 31. Januar 1951 in erster Lesung behandelt und dem Ausschuß für den Lastenausgleich überwiesen worden. Der Ausschuß für den Lastenausgleich hat den Entwurf seitdem in drei Lesungen beraten. Er hat mit der Erörterung von Teilgebieten eine Reihe von Unterausschüssen und kleineren Gremien beauftragt, so insbesondere die Unterausschüsse „Befreiungen" (Vorsitz: Abgeordneter Kunze), „Feststellung" (Vorsitz: Abgeordneter Wackerzapp), „Währungsgewinnabgaben" (Vorsitz: Abgeordneter Seuffert), „Altsparergesetz" (Vorsitz: Abgeordneter Dr. Atzenroth). Diese Unterausschüsse haben sich in zahlreichen Sitzungen mit den ihnen zur Prüfung zugeteilten Sondergebieten befaßt. Da eine Beratung des umfangreichen Gesetzeswerks im ganzen durch alle mitbeteiligten Ausschüsse dieses Hauses zu einer untragbaren Verzögerung geführt hätte, war schon bei der ersten Lesung im Plenum vorgesehen worden, daß der Entwurf nur dem Ausschuß für den Lastenausgleich überwiesen werden solle, daß dieser aber von Fall zu Fall die Vertreter anderer Ausschüsse zu seinen Beratungen zuziehen oder die Stellungnahme anderer Ausschüsse zu besonderen Fragen einholen solle. Dies ist geschehen; insbesondere haben zu einer Reihe von Fragen die Ausschüsse für Vertriebene, für Geld und Kredit und für den Wohnungsbau Stellung genommen. Der nunmehr 1 vom Ausschuß nach seiner 116. Sitzung dem Bundestag vorgelegte Entwurf (Drucksache Nr. 3300) faßt das Ergebnis aller Beratungen zusammen. Das Gesetzgebungswerk über den Lastenausgleich hat außerordentliche Bedeutung für die Geschädigten, die seit Jahren auf den Lastenausgleich warten, aber auch für die Abgabepflichtigen, denen hohe Vermögensbelastungen auf 30 Jahre auferlegt werden. Schon diese Tatsache zwang zu einer sehr gründlichen Beratung der umfangreichen und teilweise außerordentlich schwierigen Materie. Deswegen konnte der Ausschuß, trotz äußerster Beanspruchung der Arbeitskraft aller seiner Mitglieder, erst jetzt, nach 14 Monaten, dem Plenum seinen Vorschlag vorlegen. Die weit überwiegende Zahl der im Entwurf enthaltenen Einzelvorschriften ist vom Ausschuß einstimmig oder nahezu einstimmig gebilligt worden. Im Verlauf der weiteren Berichterstattung wird aber auch auf eine Reihe von Fragen mit teilweise grundsätzlicher Bedeutung hinzuweisen sein, über die Meinungsverschiedenheiten sich ergeben haben und zu denen der Ausschuß seine Entscheidung nur mit Mehrheit treffen konnte. Die nachfolgende Berichterstattung mußte darauf Rücksicht nehmen, daß ein erheblicher Teil der Mitglieder dieses Hauses bisher keine Gelegenheit hatte, sich mit den zahlreichen, oft sehr komplizierten Sonderproblemen des Lastenausgleichs im einzelnen zu befassen. Da es nicht möglich wäre, in der Berichterstattung alle Einzelfragen technischer Art zu berühren, mußte versucht werden, die leitenden Gedanken der vom Ausschuß vorgeschlagenen Regelung herauszuarbeiten und dabei gleichzeitig darauf hinzuweisen, an welchen Stellen und aus welchen Gründen der Ausschuß in seinen Beschlüssen von der Regierungsvorlage (Drucksache Nr. 1800) abgewichen ist. Diese Abweichungen sind so erheblich und haben die Gesamtstruktur des Entwurfs so verändert, daß von der Vorlage eines synoptischen Entwurfstextes abgesehen werden mußte; ein solcher Text wäre zu umfangreich und, auch wegen zahlreicher Umstellungen, zu unübersichtlich geworden. Es muß deshalb gebeten werden, die Drucksache Nr. 3300 in Vergleich mit der Drucksache Nr. 1800 zu setzen. (Zur Vermeidung von Verzögerungen ist bei Fertigstellung der Drucksache Nr. 3300 vom Drucksatz des zuletzt gefertigten „Zwischentextes", der auf den Ausschußberatungen in zweiter Lesung beruhte, ausgegangen worden. Hieraus erklärt sich, daß der Text verschiedentlich a-Paragraphen und gestrichene Paragraphen enthält. Die Bereinigung soll der Endredaktion überlassen bleiben.) Aufgabe des Lastenausgleichs ist es, den durch den Krieg und seine Folgen besonders Geschädigten Leistungen zu gewähren, die von der Wirtschaft des Bundesgebiets, nämlich von der Gesamtheit der Abgabepflichtigen und insbesondere der Vermögensbesitzer, aufgebracht werden müssen. Aus dieser Aufgabenstellung ergibt sich zwangsläufig die Aufteilung des Gesamtproblems in die beiden Teilprobleme der Aufbringung der Mittel für den Lastenausgleich und der Gewährung von Ausgleichsleistungen aus diesen Mitteln. Dieser Problemstellung entspricht die Gliederung des Gesetzes; zwischen einem Ersten Teil, der gemeinsame Grundsatzvorschriften enthält, und einem Vierten Teil, der die gemeinsamen Schlußvorschriften zusammenfaßt, stehen die beiden Hauptteile des Gesetzes: der Zweite Teil behandelt die Ausgleichsabgaben, der Dritte Teil die Ausgleichsleistungen. Von der Tatsache ausgehend, daß letzten Endes nur das in Form von Ausgleichsleistungen verteilt werden kann, was vorher durch Abgabenerhebung aufgebracht ist, hat sich der Ausschuß in Anlehnung an die Regierungsvorlage entschlossen, die Vorschriften über die Ausgleichsabgaben denjenigen über die Ausgleichsleistungen voranzustellen. In Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage, aber auch mit den aus der Vergangenheit vorliegenden Beratungsergebnissen der Gutachterkommission für- den Lastenausgleich und des Wirtschaftsrates, war der Ausschuß der Auffassung, daß Grundlage für die Bemessung der Lastenausgleichsabgaben in erster Linie das über Krieg und Nachkriegszeit erhalten gebliebene Vermögen sein müsse und daß das Schwergewicht der Inanspruchnahme auf eine einmalige auf den Währungsstichtag abgestellte Vermögensabgabe zu legen sei. Nur dieser Grundsatz entspricht auch den Regelungen des Soforthilfegesetzes und des D-Mark-Bilanzgesetzes. In allen Beratungen über das D-Mark-Bilanzgesetz ist betont worden, daß die Ausnutzung der von der Wirtschaft geforderten und ihr zugebilligten Wertaufstockungsmöglichkeiten unvermeidlich entsprechend höhere Vermögensbelastungen beim Lastenausgleich nach sich ziehen werde und daß in dieser „Zweischneidigkeit" eine Bremse gegen wirtschaftlich und steuerpolitisch nicht gerechtfertigte Wertaufstockungen liege. Der Ausschuß hätte aber auch dann, wenn eine Vorentscheidung (Kunze) durch die beiden genannten Gesetze nicht vorgelegen hätte, trotz klarer Erkenntnis der mit einer einmaligen Vermögensabgabe unvermeidbar verbundenen Nachteile zu keinem anderen Ergebnis kommen können. Insbesondere hätte der Ersatz der einmaligen Vermögensabgabe durch eine hohe laufende Vermögensbesteuerung, für den sich zweifellos gewichtige Gründe anführen ließen, nicht nur den anläßlich des Erlasses des Soforthilfegesetzes abgegebenen Erklärungen des Gesetzgebers widersprochen, sondern auch den durch die Erfahrungen zweier Inflationen geschwächten Willen, durch Fleiß und Sparsamkeit neues Kapital zu bilden, lähmen müssen. Der Ausschuß hat sich daher der Regierungsvorlage angeschlossen und an einer einmaligen, grundsätzlich gleichmäßig auf 50 v. H. des am Währungsstichtag vorhandenen Vermögens bemessenen Vermögensabgabe als dem Mittelstück der Lastenausgleichsabgaben festgehalten. Bei der Vorbereitung der Regierungsvorlage war eingehend die Möglichkeit geprüft worden, die einmalige Vermögensabgabe auf den Grad der Vermögenserhaltung, d. h. auf einen Vergleich des am Währungsstichtag erhaltenen Vermögens mit dem Vermögen vom 1. Januar 1940 abzustellen und den Abgabesatz nach dem Erhaltungsgrad zu bemessen. Wenn eine solche Gestaltung der Abgabe durchführbar gewesen wäre, wären zwei Probleme nicht aufgetreten, mit denen das Gesetz nunmehr zwangsläufig belastet ist: die besondere Berücksichtigung von Kriegsschäden und die Erhebung von Abgaben zur Erfassung der Währungsgewinne. Ebenso wie die Bundesregierung und wie schon vorher der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen ist aber der Ausschuß zu dem Ergebnis gekommen, daß ein solcher allgemeiner Vermögensvergleich wegen des Fehlens ausreichender Unterlagen und wegen der ungeheuren verwaltungstechnischen Schwierigkeiten undurchführbar ist. Der Ausschuß war einheitlich der Auffassung, daß — angesichts der Unmöglichkeit eines allgemeinen Vermögensvergleichs — die Erhebung besonderer Währungsgewinnabgaben nicht nur berechtigt, sondern geradezu ein Gebot der Gerechtigkeit ist. Die Milliardenopfer, die zur Beseitigung des Geldüberhangs unerläßlich waren, sind allein von den Geldvermögensbesitzern aufgebracht worden. Die Sachwertbesitzer haben nichts dazu beigetragen; die Schuldnergewinne, die ihnen in Höhe von meist 90 v. H. ihrer Verbindlichkeiten durch die Währungsreform zugefallen sind, müssen daher mit vollem Recht für den Lastenausgleich in Anspruch genommen werden. Die Regierungsvorlage hatte die Erhebung von drei verschiedenen Währungsgewinnabgaben (Hypothekengewinnabgabe, Obligationengewinnabgabe, Kreditgewinnabgabe) vorgesehen. Der Ausschuß, der die Beratungen über diese Frage weitgehend dem Unterausschuß „Währungsgewinnabgabe" übertragen hatte, ist zu dem Ergebnis gekommen, daß Obligationengewinnabgabe und Kreditgewinnabgabe zu einer einheitlichen Kreditgewinnabgabe zusammengefaßt werden und daß die Hypothekengewinnabgabe für die gewerbliche Wirtschaft in diese Kreditgewinnabgabe einbezogen werden solle. Die rasche Durchführung des Lastenausgleichs ist von allergrößter Bedeutung. Es wäre deshalb höchst erwünscht, wenn die Entrichtung der Abgaben in möglichst kurzer Zeit vorgeschrieben werden könnte. Doch ist der Gedanke einer sofortigen Fälligstellung der Lastenausgleichsabgaben nach der nahezu einheitlichen Auffassung des Ausschusses utopisch. Der weit überwiegende Teil des abgabepflichtigen Vermögens besteht nicht in Geld oder sonstigen leicht teilbaren Wirtschaftgütern, sondern in wirtschaftlichen Einheiten, von denen nicht ohne weiteres Teile abgetrennt werden können und deren volkswirtschaftliche Leistungsmöglichkeit durch jeden Versuch einer Zerteilung entscheidend geschwächt würde. Der Ausschuß war daher, ebenso wie die Bundesregierung, der Auffassung, daß im Regelfall die Entrichtung der Lastenausgleichsabgaben aus der Substanz nicht erzwungen werden kann, wenn nicht Gefahren für die Gesamtwirtschaft herbeigeführt werden sollen, die den Nutzen des Lastenausgleichs weit überwiegen würden. Die Tilgung der Abgabeschulden muß daher auf einen längeren Zeitraum verteilt und die Bedingungen müssen so gestaltet werden, daß im Normalfall die Leistung der laufenden Zahlungen aus dem Ertrage möglich ist. Der Ausschuß hat deshalb entsprechend der Regierungsvorlage für die Tilgung der Vermögensabgabe einen Zeitraum von 30 Jahren (mit Einschluß der drei Soforthilfejahre) vorgesehen. Er hat dabei die Jahresleistungen, auch hierin im wesentlichen in Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage, nach der durchschnittlichen Ertragsstärke der einzelnen Vermögenswerte abgestuft. Auch für die Währungsgewinnabgaben ist am Grundsatz der Verteilung der Tilgungsleistungen auf einen angemessenen Zeitraum festgehalten. Mit dem Wesen einer einmaligen Vermögensabgabe hängt es unvermeidbar zusammen, daß das jährliche Aufkommen allmählich zurückgehen muß, insbesondere weil die Leistungen bei manchen Abgabepflichtigen infolge Vermögensverfalls uneintreibbar werden. Die Regierungsvorlage hatte deshalb vorgesehen, daß zum Ausgleich der zu erwartenden Aufkommensminderung zusätzlich von dem Vermögen, das nicht der Vermögensabgabe unterliegt, eine laufende Vermögensteuer zugunsten des Ausgleichsfonds erhoben werden sollte. Betroffen hiervon wäre in erster Linie das erst nach der Währungsreform gebildete oder steuerlich erfaßbar gewordene Vermögen, ferner das von der Vermögensabgabe freigestellte Vermögen (z. B. Geldvermögen und Aktien), endlich dasjenige Vermögen, das wegen erlittener Kriegsschäden von der Stichtagsabgabe mehr oder weniger unbelastet bleibt. Die bisherige Ländervermögensteuer sollte, um eine Überbelastung zu vermeiden, während der Tilgungsdauer der Vermögensabgabe unerhoben bleiben. Die Mehrheit des Ausschusses hat sich dieser Auffassung der Bundesregierung angeschlossen. Auch sie hält die Erhebung einer laufenden Vermögensteuer zugunsten des Ausgleichsfonds für unumgänglich notwendig, wenn die Ausgleichsleistungen in der vorgesehenen Form durchgeführt werden sollen. Sie glaubt auch, daß diese Regelung den Ländern, die derzeit die Vermögensteuer erheben, angesichts der Bedeutung des Lastenausgleichs für die Wiedereingliederung der Geschädigten und damit auch für die Stärkung der wirtschaftlichen und steuerlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann. Der Verzicht auf eine Vermögensteuer ist allerdings nicht das einzige Opfer, das den öffentlichen Haushalten des Bundes, der Länder und der Gemeinden zugemutet werden muß. Die Mehrheit des Ausschusses war der Auffassung, daß, soweit Befreiungen von der Vermögensabgabe erforderlich (Kunze) sind, grundsätzlich nicht die Person des Vermögensträgers, sondern der Verwendungszweck des Vermögens maßgebend sein soll und daß in Auswirkung dieses Grundsatzes das Vermögen tier öffentlichen Hand, soweit es in Wettbewerb mit privatem Vermögen steht, der Vermögensabgabe unterliegen muß. Ferner ergibt sich als Folge der Lastenausgleichsabgaben eine gewisse Minderung des Aufkommens an Einkommensteuer infolge der Abzugsfähigkeit der in den Jahresleistungen enthaltenen Zinsen. Außerdem hat die öffentliche Hand die Verwaltungskosten zu tragen, die sich im Zusammenhang mit der Erhebung der Ausgleichsabgaben und mit der Gewährung der Ausgleichsleistungen ergeben. Weiter sieht der Entwurf vor, daß die öffentliche Hand die in Auswirkung der Gewährung der Unterhaltshilfe ersparten Fürsorgeleistungen (jährlich 250 Millionen DM) dem Ausgleichsfonds erstattet. Endlich muß die öffentliche Hand die Teuerungszulagen zur Unterhaltshilfe bestreiten, die auf Grund besonderen Gesetzes neben der Unterhaltshilfe gewährt werden sollen. Die Belastungen, die der öffentlichen Hand insgesamt aus den aufgezählten Gründen im Zusammenhang mit dem Entwurf erwachsen, sind erheblich. Der Ausschuß hat sich gerade mit diesen Fragen sehr eingehend befaßt. Er ist — unter Ablehnung noch wesentlich weitergehender Forderungen — zu dem Ergebnis gekommen, daß die Übernahme der im Entwurf nunmehr enthaltenen Lasten angesichts der Bedeutung des Lastenausgleichs der öffentlichen Hand zugemutet« werden kann. Bei seinen Beratungen über die Gestaltung der Ausgleichsleistungen mußte sich der Ausschuß vor allem eingehend mit der Grundsatzfrage auseinandersetzen, inwieweit die Ausgleichsleistungen nach „quotalen", inwieweit nach „sozialen" Gesichtspunkten gestaltet werden sollen. Dabei sind unter quotalen Ausgleichsleistungen solche zu verstehen, die nach Art und Umfang überwiegend Entschädigungsleistungen für erlittene Vermögensverluste darstellen, während soziale Ausgleichsleistungen vorwiegend mit der Zielsetzung der Eingliederung der Geschädigten in den Wirtschaftsprozeß oder der Behebung sozialer Notstände bei den Geschädigten gegeben werden. Der Ausschuß war, insoweit in Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage, der Auffassung, daß im Lastenausgleich versucht werden muß, beide Gesichtspunkte in einem angemessenen Verhältnis zu berücksichtigen, wobei der Schwerpunkt in den ersten Jahren auf den sozialen Leistungen, in den späteren Jahren auf den quotalen Leistungen zu liegen hat. Hinsichtlich der Gliederung der Ausgleichsleistungen an die Geschädigten hat der Ausschuß im wesentlichen die Vorschläge des Regierungsentwurfs übernommen, hinsichtlich ihrer Gestaltung im einzelnen jedoch zum Teil tiefgreifende Änderungen für notwendig gehalten. Der Ausschuß ist sich bewußt, daß diese Ausgleichsleistungen im Vergleich zu der Not der Geschädigten und im Vergleich zum Umfang der erlittenen Schäden bescheiden und teilweise geradezu unzulänglich erscheinen müssen. Er konnte sich aber der Notwendigkeit nicht entziehen, diese Ausgleichsleistungen im Einklang mit den Möglichkeiten auf der Abgabenseite zu halten; es wäre verantwortungslos gewesen, mehr zu versprechen, als später voraussichtlich geleistet werden kann. Im übrigen ist eine spätere Erhöhung der Ausgleichsleistungen ausdrücklich für den Fall vorgesehen, daß die Entwicklung des Aufkommens aus den Ausgleichsabgaben und die Ergebnisse der Schadensfeststellung dies gestatten werden. Im Mittelpunkt der Ausgleichsleistungen steht im Grundsatz die Hauptentschädigung als Abgeltung der erlittenen Vermögensschäden, neben ihr die Hausratentschädigung als Abgeltung der Vermögensschäden an Hausrat. Der Ausschuß hat auf Grund der Berechnungen über das voraussichtliche Gesamtaufkommen aus den Ausgleichabgaben geglaubt, gegenüber der Regierungsvorlage die Leistungen der Hauptentschädigung im Durchschnitt mäßig, die Sätze der Hausratentschädigung erheblich erhöhen zu können. Zur Versorgung der alten oder erwerbsunfähigen Geschädigten hatte die Regierungsvorlage eine Entschädigungsrente (nach der Höhe des Schadens) neben der Fürsorge vorgesehen. Der Ausschuß war einheitlich der Auffassung, daß die „Vollversorgung" der Geschädigten durch eine Sockelrente, entsprechend etwa der Unterhaltshilfe des Soforthilfegesetzes, nicht aufgegeben werden soll; die Haushalte der öffentlichen Hand sollen die Bestreitung der erhöhten, durch diesen Beschluß veranlaßten Aufwendungen durch einen Betrag, der ihren Ersparnissen an Fürsorgeaufwendungen entspricht, ermöglichen. Zu den Leistungen der Unterhaltshilfe sollen, wie bisher, aus dem allgemeinen Haushalt aufzubringende Teuerungszulagen nach einem Gesetzentwurf gewährt werden, der diesem Hause besonders vorgelegt worden ist. Geschädigte, die besonders hohe Schäden erlitten haben, sollen nach dem Ausschußbeschluß als „Aufstockung" zur Unterhaltshilfe eine besondere Entschädigungsrente erhalten, die sich im wesentlichen als Verzinsung und ratenweise Tilgung der Hauptentschädigung darstellt. Als besondere Ausgleichsleistungen sind ferner Wohnraumhilfe zur Wiederbeschaffung des verlorenen Wohnraums für Geschädigte, Leistungen aus einem Härtefonds, sonstige Förderungsmaßnahmen und Leistungen zum Währungsausgleich für Vertriebene vorgesehen. Hinsichtlich der Vorschriften über die Organisation der mit der Durchführung des Gesetzes beauftragten Behörden und über das für die Gewährung der Ausgleichsleistungen maßgebende Verfahren geht der Entwurf weitgehend von den in der Praxis bewährten Regelungen des Soforthilfegesetzes aus, die allerdings in vielen Punkten ergänzt und verfeinert werden mußten. Insbesondere war der Ausschuß einheitlich der Auffassung, daß eine einwandfreie und gleichmäßige Durchführung des Lastenausgleichs, da insoweit die Schaffung einer neuen Bundesbürokratie unzweckmäßig wäre, nur im Wege einer Auftragsverwaltung die Möglichkeit schafft, daß der Präsident des Bundesausgleichsamts durch Weisungen an die Landes- und Gemeindebehörden die gleichmäßige Durchführung des Gesetzes sicherstellt. Zur Ermöglichung dieser Auftragsverwaltung bedarf es jedoch einer Änderung des Grundgesetzes. Diesem Hause ist deshalb der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vorgelegt worden. Ein entsprechender Beschluß war vom Bundestag bereits anläßlich der Verabschiedung des Feststellungsgesetzes gefaßt, damals jedoch vom Bundesrat abgelehnt worden. Es ist aber anzunehmen, daß der Bundesrat im Zusammenhang mit der Vorlage des Gesetzes über den Lastenausgleich diese Frage neuerlich prüfen wird. Die Leistungen, die nach dem Entwurf von den Abgabepflichtigen zugunsten der Geschädigten auf- (Kunze) gebracht werden müssen, sind in ihrer Gesamtsumme zweifellos außerordentlich. Sie dürften in der Größenordnung von fast 60 Milliarden DM liegen. Für die Geschädigten, die auf rasche Leistungen angewiesen sind, ist es jedoch schmerzlich, daß diese Leistungen nur im Verlaufe eines Menschenalters aufgebracht werden können. Im Ausschuß bestand Übereinstimmung darüber, daß es entscheidend wichtig ist, alle Möglichkeiten einer Vorfinanzierung des Lastenausgleichs zu erschöpfen und hierfür erforderlichenfalls auch erhebliche Opfer zu bringen. Im Zusammenhang hiermit wird es auch unbedingt notwendig sein, alle Möglichkeiten einer unmittelbaren Sachleistung von Abgabepflichtigen an Geschädigte („Naturalausgleich") auszuschöpfen. Freilich war sich der Ausschuß darüber im klaren, daß die Möglichkeiten eines Naturalausgleichs, jedenfalls außerhalb des Bereichs der landwirtschaftlichen Siedlung, beschränkt sein werden. Der Ausschuß hat über die auf diesen Gebieten bestehenden Möglichkeiten, die teilweise von künftigen Entscheidungen abhängen, noch kein abschließendes Bild gewinnen können; besondere, im Auftrage des Ausschusses geführte Verhandlungen sind zur Zeit noch im Gange. Der Ausschuß hat es daher für richtig gehalten, im Entwurf auf diesem Gebiet nur Ermächtigungen vorzusehen (vgl. insbesondere die §§ 228, 229, 230, 375); die Frage, was auf Grund dieser Ermächtigungen getan werden kann, wird schon in nächster Zukunft und mit größtem Ernste geprüft werden müssen. Auf Grund von Vorlagen des Ausschusses für den Lastenausgleich sind von diesem Hause in letzter Zeit bereits zwei Sondergesetze beschlossen worden, die Teilprobleme im Bereiche des Lastenausgleichs regeln, nämlich das Feststellungsgesetz und das I) Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener. In beiden Fällen war die Mehrheit des Ausschusses der Auffassung, daß zur Beschleunigung der Einleitung der Verfahren die zweifellos erheblichen technischen Bedenken, die gegen eine zeitliche Vorwegnahme solcher Sonderregelungen geäußert wurden, zurückgestellt werden mußten. Das Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener ist am 1. April 1952, das Feststellungsgesetz am 24. April 1952 in Kraft getreten. Es ist entscheidend wichtig, daß die gesamte Gesetzgebung über den Lastenausgleich genau aufeinander abgestimmt ist. Unter Berücksichtigung der letzten Beratungsergebnisse zum Lastenausgleich mußten daher in den Schlußvorschriften des Lastenausgleichsgesetzes diese beiden Sondergesetze in einer Reihe von Punkten geändert werden. Das Lastenausgleichsgesetz soll im Bundesgebiet und in Berlin (West) so durchgeführt werden, daß beide Bereiche wie ein einheitliches Gebiet behandelt werden. Berlin (West) ist deshalb in den Entwurf im vollen Umfang eingebaut worden. Allerdings bedarf es zum Inkrafttreten des Gesetzes in Berlin (West) eines besonderen Beschlusses der für Berlin (West) zuständigen gesetzgebenden Körperschaft. Dies ist in § 399 des Entwurfs ausdrücklich vorgesehen. Über die zahlenmäßigen Auswirkungen des Entwurfs lassen sich naturgemäß nur Schätzungen geben. Diese Schätzungen sind vom Bundesfinanzministerium aufgestellt worden. Es ist zunächst auf die eingehenden Berechnungen und Schätzungen zur Regierungsvorlage (Seite 135 ff. der Drucksache Nr. 1800) zu verweisen. Doch haben sich die dort gegebenen Zahlen in Auswirkung der Ausschußbeschlüsse und auch auf Grund neuerer Unterlagen insbesondere über das Aufkommen aus der Soforthilfeabgabe nicht unerheblich verändert. I. Was die Gesamtbilanz des Ausgleichsfonds auf die Dauer von 30 Jahren angeht, kann davon ausgegangen werden, daß die Gesamteinnahmen des Ausgleichsfonds in diesem Zeitraum (einschließlich Berlin) einer Summe von 60 Milliarden DM nahekommen dürften. Die Gesamtausgaben (einschließlich Berlin) dürften, wenn zur Durchführung eines Altsparergesetzes nach § 391 insgesamt (einschließlich Zinsendienst) 5 Milliarden DM veranschlagt werden, um 54 Milliarden DM liegen. Die Differenz ist angesichts der Unsicherheiten, mit denen für den Zeitraum von 30 Jahren gerechnet werden muß, sehr gering. .Doch hat der Ausschuß geglaubt, Ausgleichsleistungen in diesem Umfang vorsehen zu dürfen, weil die Schätzungen vorsichtig gehalten sind. Eine verbindliche Erklärung, daß für den Gesamtzeitraum die vorgesehenen Ausgsleichsleistungen restlos aus dem Aufkommen werden geleistet werden können, läßt sich allerdings nicht abgeben. II. Von noch größerer Bedeutung als die Frage, wie sich die Gesamtbilanz des Ausgleichsfonds im Verlauf von 30 Jahren gestalten wird, ist aber zunächst die Frage, welche Ausgleichsleistungen in den nächsten Jahren bewirkt werden können. Hierzu ergibt sich im einzelnen folgendes: a) Das Aufkommen aus Ausgleichsabgaben ist veranschlagt mit Vermögensabgabe 1 220 Millionen DM Vermögensteuer 130„ „ Hypothekengewinnabgabe 330 „ „ Kreditgewinnabgabe 140 „ „ Zinsnachzahlung zur Kreditgewinnabgabe 40 „ „ Hinzu kommen: Zuschuß der öffentlichen Hand zur Kriegsschadenrente 250„ „ Rückflüsse aus Darlehen aus Soforthilfemitteln und Umstellungsgrundschulden 40„ „ 2 150 Millionen DM b) Aus diesem Aufkommen sind an festen Verpflichtungen schätzungsweise zu bestreiten: Kriegsschadenrente (Sockelrente) einschließlich Berlin 730 Millionen DM und Krankenversorgung; ohne Teuerungszuschläge, die nicht aus dem Ausgleichsfonds bestritten werden sollen (Derzeitiger Jahresbetrag der Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz = 660 Millionen DM) Kriegsschadenrente (Entschädigungsrente) 150 „ „ Wohnraumhilfe 300 „ „ Währungsausgleich für Vertriebene 50„ „ Härtefonds und sonstige Förderungsmaßnahmen 150 „ „ 1 380 Millionen DM (Kunze) c) Nach dieser Berechnung würden in den ersten Jahren für die Eingliederungsdarlehen (die in diesen Jahren an die Stelle der Auszahlung der Hauptentschädigung treten) und für Hausratentschädigung 770 Millionen DM zur Verfügung stehen. Der Ausschuß war einheitlich der Auffassung, daß im Wege der Vorfinanzierung vor allem eine Erhöhung der Leistungen für Eingliederungsdarlehen erreicht werden muß. In der ersten Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes muß mit gewissen Stockungen aus Anlaß der Überleitung der Soforthilfeabgaben auf die Lastenausgleichabgaben gerechnet werden. Doch dürfte es sich hierbei um nicht allzu hohe kurzfristige kassenmäßige Ausfälle handeln, die durch kassenmäßige Überbrückungsmaßnahmen aufgefangen werden können. 2. Erster Teil (§§ 1-12) Berichterstatter: Abgeordneter Matzner Der Erste Teil des Gesetzes faßt diejenigen Vorschriften zusammen, die für den Zweiten und Dritten Teil des Gesetzes gemeinsam gelten; er enthält insbesondere auch die grundsätzlichen Vorschriften über die Schadenstatbestände. Der Ausschuß war der Auffassung, daß dem Gesetz im Hinblick auf seine Bedeutung eine kurze Präambel vorausgestellt werden müßte. In dieser soll schon die doppelte Aufgabe des Gesetzes zum Ausdruck kommen: Schäden abzugelten und die Geschädigten wieder in die wirtschaftliche Gemeinschaft einzugliedern. In diese Präambel ist wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung auch die in § 323 der Regierungsvorlage enthaltene Erklärung aufgenommen, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen im Lastenausgleich keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet. Die §§ 1 und 2, die in programmatischer Form das Ziel des Lastenausgleichs und die leitenden Grundsätze für seine Durchführung aufzeigen, sind im wesentlichen gegenüber der Regierungsvorlage unverändert geblieben. Die §§ 3 und 4 haben keine materielle Bedeutung; sie geben — im Hinblick auf den großen Umfang des Gesetzes — einen kurzen Überblick über Ausgleichsabgaben und Ausgleichsleistungen. § 5 enthält die entscheidenden Grundsätze, die für den nach dem Gesetz zu schaffenden Ausgleichsfonds maßgebend sein sollen. Der Ausgleichsfonds soll ein vom Bundeshaushalt klar abgetrenntes Sondervermögen darstellen, dem in erster Linie die Ausgleichsabgaben, daneben aber auch gewisse andere Mittel zugeführt werden. Der Ausschuß hat beschlossen, daß in den Ausgleichsfonds auch die abschließend verbleibenden Spitzenbeträge aus der Wertpapierbereinigung und die den öffentlichen Haushalten durch die Erstellung von Wohnungen für Besatzungsangehörige zufallenden Vermögenswerte fließen sollen. In beiden Fällen handelt es sich um komplizierte und noch nicht abschließend überschaubare Tatbestände. Deshalb muß deren Einzelregelung besonderen Gesetzen vorbehalten bleiben. Der Ausgleichsfonds soll — den eindeutigen und bewährten Grundsätzen des Soforthilfegesetzes entsprechend — n u r der Gewährung von Ausgleichsleistungen an die Geschädigten dienen. Verwaltungskosten dürfen aus ihm nicht bestritten werden. Um diesen Grundsatz ausnahmslos zu ver- wirklichen, hat der Ausschuß die in der Regierungsvorlage enthaltene Vorschrift gestrichen, daß die aus der Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe durch Institute entstehenden Unkosten zu Lasten des Ausgleichsfonds aufgebracht werden sollen. Aus dem Ausgleichsfonds sollen lediglich die beschränkten Unkosten, die insbesondere bei der Vergebung und Verwaltung von Darlehen an Geschädigte entstehen, geleistet werden. Solche Kosten würden sonst überlicherweise zu Lasten der Geschädigten gehen. Die Ermächtigung für die Bundesregierung, zur Vorfinanzierung von Ausgleichsleistungen Kredite bis zur Höhe von 5 Milliarden DM aufzunehmen, ist im § 6 bestehen geblieben. Der Ausschuß war der Ansicht, daß, trotz der dieser Absicht entgegenstehenden Schwierigkeiten, jedwede Möglichkeit ausgeschöpft werden muß. Im § 7 und dem neu eingefügten § 7 a stehen die für das ganze Gesetz maßgebenden Begriffsbestimmungen. Dies soll die Zitierung dieser Vorschriften an späterer Stelle erleichtern. Die §§ 8 bis 12 enthalten die grundsätzlichen Vorschriften über die im Lastenausgleich maßgeblichen Schadenstatbestände. Diese gelten besonders für die Entschädigungsseite, mit Einschränkungen aber auch für die Abgabenseite. Die im § 8 vorgenommene begriffliche Festlegung des Wortes „Vertriebener" entspricht vollständig dem' in Beratung stehenden Bundesvertriebenengesetz. Diese eindeutige Koordinierung soll nicht nur den Wirrwarr der verschiedenartigen seit 1945 entstandenen Flüchtlingsbegriffe beseitigen, sondern auch eine klare Verwaltungspraxis einleiten. Lediglich die im Bundesvertriebenengesetz vorgesehene Unterteilung in Vertriebene und Heimatvertriebe wurde nicht übernommen. Wesentlich ist, daß der Geschädigte das Vertreibungsschicksal erlitten haben muß. Voraussetzung ist daher der Verlust eines Wohnsitzes in den deutschen Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder in den Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937), bei mehrfachem Wohnsitz der Verlust des Hauptwohnsitzes. Evakuierte sind im Regelfall nicht als Vertriebene anzusehen, da sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am Ausgangsort beibehalten. haben; sie werden jedoch als Vertriebene behandelt, wenn aus den Umständen hervorgeht, das sie sich auch nach dem Kriege an ihrem Evakuierungsort in den Vertreibungsgebieten ständig niederlassen wollten. (Matzner) Als Vertriebene gelten auch alle die Personen, die schon nach dem 30. Januar 1933 infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen ihre Heimat verlassen mußten. Damit ist die Möglichkeit geschaffen worden, den Verlust von Vermögen, das diese Personen in den Vertreibungsgebieten zurückgelassen haben, als Vertreibungsschaden anzuerkennen. Als Vertriebener gilt ferner, wer während des Krieges im Zuge der Maßnahmen des nationalsozialistischen Staates aus außerdeutschen oder von der Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist sowie wer nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aus den Ländern jenseits des Eisernen Vorhangs noch ausgesiedelt worden ist oder wird. Der Begriff des Vertreibungsschadens ist nahezu wörtlich dem Feststellungsgesetz entnommen. Außer den nach dem Feststellungsgesetz feststellbaren Schädenan den dort bezeichneten Wirtschaftsgütern, insbesondere an Einheitswertvermögen und Hausrat sowie an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen und an Anteilen, umfaßt der Begriff des Vertreibungsschadens auch den Verlust von Wohnraum und den Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage. Diese Erweiterung erscheint aus sozialen Gründen gerechtfertigt, da der Verlust von Wohnraum und beruflicher Existenz häufig mindestens ebenso schwer wiegt wie der Verlust von Vermögen. Daher soll er bei einer Reihe von Hilfen, die das Gesetz vorsieht, insbesondere bei den Eingliederungsdarlehen, bei der Kriegsschadenrente und bei der Wohnraumhilfe berücksichtigt werden. Nicht jeder Schaden, der Vertriebenen im Zusammenhang mit den gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen irgendwo in der Welt entstanden ist, ist ein Vertreibungsschaden. Es muß vielmehr ein räumlicher oder sachlicher Zusammenhang mit der individuellen Vertreibung des Geschädigten bestehen. Im Hinblick auf die engen kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen des ostdeutschen und des ost- und südosteuropäischen Raumes sollen Verluste in diesen Gebieten weitestgehend dem Vertriebenen als Vertreibungsschaden zugerechnet werden. Dagegen ist der Verlust, den z. B. ein schlesischer Flüchtling irgendwo in der Welt durch Beschlagnahme oder Liquidation des deutschen Auslandsvermögens erlitten hat, ebensowenig ein Vertreibungsschaden wie der entsprechende Verlust eines Einheimischen. Da den Vertriebenen häufig selbst nicht mit Sicherheit bekannt ist, in welchem Zustand sie ihr Eigentum zurückgelassen haben, und auch sonst unüberwindbare Beweisschwierigkeiten entstehen würden, wird einem Vertreibungsschaden ein etwa vorausgegangener Kriegssachschaden gleichgeachtet. Bei einem Umsiedler soll das Vermögen, das ihm als Ersatz für das in seinem Ursprungsland zurückgelassene Vermögen etwa zugeteilt worden ist, im Hinblick auf den völkerrechtlich sehr anfechtbaren Charakter dieses „Eigentums" unberücksichtigt bleiben; im übrigen werden Verluste des Umsiedlers ebenso wie die jedes anderen Vertriebenen als Vertreibungsschaden anerkannt. Der dem Entwurf zugrunde liegende Begriff des Kriegssachschadens ist aus der Kriegssachschädenverordnung von 1940 und dem Soforthilfegesetz entwickelt. Er entspricht nahezu wörtlich dem Begriff des Kriegssachschadens nach dem Feststellungsgesetz, nur daß — aus denselben Gründen wie beim Begriff des Vertreibungsschadens — der Wohnraum- und Existenzverlust hinzugekommen ist. Der Zeitraum, bis zu dem Kriegssachschäden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen berücksichtigt werden können, ist aus Billigkeitsgründen ebenso wie nach dem Soforthilfegesetz bis zum 31. Juli 1945 erstreckt worden. Eine Berücksichtigung von Nutzungsschäden war ebensowenig möglich wie nach dem Soforthilfegesetz; die Schäden müssen vielmehr an der Sache selbst entstanden sein. Dagegen wird nach dem Entwurf einem Kriegssachschaden gleichgeachtet ein Schaden, der auf Grund behördlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen entstanden ist, z. B. ein Schaden durch Schaffung von Brandgassen bei der Bekämpfung von Großbränden. Der Begriff des Ostschadens ist dem Feststellungsgesetz entnommen. Es handelt sich hier im wesentlichen um Verluste, die der alteingesessenen Bevölkerung des Bundesgebiets in den deutschen Ostprovinzen entstanden sind, und zwar gleichviel, ob diese Verluste durch kriegerische Ereignisse oder durch Liquidation seitens der Staaten, die in diesen Gebieten die Verwaltung ausüben, verursacht sind. Die Berücksichtigung der Ostschäden im Lastenausgleich war bei den Beratungen des Ausschusses umstritten; sie erschien aber nach der Auffassung der Mehrheit des Ausschusses im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Behandlung der alteingesessenen Bevölkerung mit den Vertriebenen als angemessen. 1 Sparerschäden werden nach dem Entwurf nur im beschränkten Umfang unmittelbar berücksichtigt, während die Frage einer Altsparerregelung im übrigen in den Schlußvorschriften (§ 391) behandelt wird. § 12 hat daher zunächst Bedeutung nur für die Kriegsschadenrente, die alten oder erwerbsunfähigen und bedürftigen Sparern gewährt werden soll. Gegenüber der Regierungsvorlage ist der Begriff in doppelter Beziehung geändert worden: Einerseits ist insoweit von einer Beschränkung auf Altsparguthaben, also am 1. Januar 1940 schon bestehende Guthaben, abgesehen worden, weil dies zu großen Schwierigkeiten im Beweisverfahren geführt hätte und weil bei dem in Frage kommenden Personenkreis ohnedies die Verluste überwiegend an Altsparguthaben entstanden sein dürften. Andererseits sind aber Verluste nach der jetzigen Fassung nur noch insoweit anerkannt, als es sich um Anlagen mit Sparcharakter (im wesentlichen außer Spareinlagen Wertpapiere, Guthaben aus Lebensversicherungsverträgen, Hypotheken) gehandelt hat, nicht aber um Girokonten, Kontokorrentkonten und ähnliche vorwiegend dem Zahlungsverkehr dienende Guthabensformen. Den Sparerschäden gleichgestellt sind entsprechend der Regierungsvorlage die Einstellung der Zahlung von Reichszuschüssen an Kleinrentner und der Zahlungen an Liquidationsgeschädigte. 3. Vermögensabgabe (§§ 13-83) Berichterstatter: D r. Atzenroth Bei der Gestaltung der Vorschriften über die Abgabepflicht zur Vermögensabgabe und über die Befreiungen von ihr hat sich der Ausschuß von dem Gedanken leiten lassen, daß im Interesse des Aufkommens und der steuerlichen Gerechtigkeit der Kreis der zu erfassenden Vermögen so weit wie möglich gezogen werden muß und daß, obwohl aus sozialen Gründen auf gewisse Befreiungen nicht verzichtet werden kann, diese nicht zu einer Verschiebung der Wettbewerbsverhältnisse führen dürfen. Der Ausschuß kam daher mit Mehrheit zu dem Ergebnis, daß einerseits die öffentliche Hand nicht nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art und ihrem Grundvermögen, sondern auch mit ihrem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zur Vermögensabgabe herangezogen werden müsse, daß aber andererseits die aus sozialen Gründen gebotenen Vergünstigungen (z. B. bei den Versorgungs- und Verkehrsbetrieben) grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Person des Eigentümers zu gewähren seien. Als Bemessungsgrundlage sollen grundsätzlich das auf den Währungsstichtag für die Vermögensteuer 1949 ermittelte Vermögen und damit auch die dabei maßgebenden Einheitswerte dienen. Die Einheitswerte des Grundbesitzes (des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens, der Betriebsgrundstücke) sind zwar der Veränderung des Bestands an Fläche, Gebäuden und ähnlichen Veränderungen, insbesondere auf Grund des „Gesetzes betr. Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes auf den 21. Juni 1948", angepaßt, beruhen jedoch im übrigen — im Gegensatz zu den Einheitswerten für das Betriebsvermögen — auf der Wertgrundlage von 1935. Die Problematik dieses Maßstabes ist vom Ausschuß mit besonderer Sorgfalt gewürdigt worden, was die Einwände anlangt, daß die Einheitswerte ungleichmäßig, durch die Entwicklung überholt und oft zu niedrig seien. Eine andere Wertgrundlage steht jedoch nicht zur Verfügung. Dem Einwand, daß die Einheitswerte zu niedrig seien, durch einen Pauschalzuschlag Rechnung zu tragen, würde zwecklos sein und unnötige Verwaltungsarbeit bedeuten, da die Ausschußmehrheit eine Vermögensbelastung auf der Basis der gegenwärtigen Einheitswerte — im Hinblick auf die im übrigen bestehende hohe Besteuerung — nur in Höhe der vorgesehenen Jahresabgabesätze für tragbar gehalten hat, eine Erhöhung dieser Einheitswerte daher durch eine entsprechende Ermaßigung der Jahresabgabesätze ausgeglichen werden müßte. Für das Betriebsvermögen mit Ausnahme der Betriebsgrundstücke gelten diese Ausführungen nicht. Für das Betriebsvermögen ist durch § 7 des Vermögensteuerveranlagungsgesetzes vom 3. Juni 1949 eine Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 21. Juni 1948 angeordnet worden. Dabei ist die Maßgeblichkeit der DM-Bilanzwerte (§ 75 DMBG) von besonderer Bedeutung. Durch sie wirken sich die in den DM - Eröffnungsbilanzen vorgenommenen Wertaufstockungen auch auf die Bemessungsgrundlage für die Vermögensabgabe aus und werden zu einer erheblichen Erhöhung des Aufkommens gegenüber demjenigen der Soforthilfeabgabe führen, soweit die Vermögensabgabe auf Betriebsvermögen entfällt. Nachdem Millionen ihren Hausrat eingebüßt haben, ist die Forderung erhoben worden, die Vermögensabgabe auf den geretteten Hausrat auszudehnen. Die Erfüllbarkeit dieser Forderung ist deshalb vom Ausschuß mit besonderer Gründlichkeit geprüft worden. Es hat sich dabei jedoch leider gezeigt, daß die Forderung nicht erfüllt werden kann, wenn man eine außerordentlich umfangreiche und überwiegend unfruchtbare Verwaltungsarbeit und auch ein peinliches Eindringen in die persönliche Sphäre der Abgabepflichtigen vermeiden will; daß es hierzu nicht kommen dürfe, war die übereinstimmende Auffassung des Ausschusses. Die für eine pauschale Heranziehung des Hausrats erwogenen Vorschläge würden in sehr vielen Fällen zu einer Belastung auf Grund fiktiver, tatsächlich nicht vorhandener Werte führen. Die Geldvermögenswerte, hinsichtlich deren die Besitzer durch die Währungsreform bereits außerordentliche Opfer gebracht haben, sollen bis zu einem Betrag von 150 000 DM von der Abgabepflicht ausgenommen werden. Bezüglich der Frage, ob das Vermögen von Kapitalgesellschaften bei diesen selbst oder beim Anteilseigner herangezogen werden soll, stand es für den Ausschuß im Interesse der vollen Erfassung dieses Vermögens außer Frage, daß die Gesellschaften selbst zur Abgabe herangezogen werden müssen. Dann aber würde sich, wenn auch die Anteile an diesen Gesellschaften besteuert würden, eine doppelte Besteuerung desselben Vermögens ergeben. Die Mehrheit des Ausschusses hielt eine solche im Hinblick auf die steuerliche Gerechtigkeit, die niedrige Aktienrendite und die hohe im übrigen bestehende Besteuerung nicht für vertretbar. Von einer Heranziehung der Aktien, GmbH-Anteile usw. wurde daher abgesehen. Während zur Soforthilfeabgabe — wie zur Einkommensteuer und Vermögensteuer — die Eltern zusammen mit ihren minderjährigen Kindern zu veranlagen waren, ergab sich für die Vermögensabgabe im Hinblick auf ihre lange Laufzeit die Notwendigkeit, die Zusammenveranlagung auf die Ehegatten zu beschränken. Die am Währungsstichtag lebenden Kinder werden daher selbstandig zur Vermögensabgabe herangezogen, eine Regelung, die wegen der Gewährung von Freibeträgen für die Abgabepflichtigen günstig ist. Zur Entlastung kleiner Vermögensbesitzer hielt der Ausschuß einstimmig — in Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage — eine Erhöhung des Freibetrags gegenüber dem für die Soforthilfeabgabe geltenden von 3 000 DM für angezeigt. Der Freibetrag ist nunmehr , auf 5 000 DM bemessen worden und soll für Vermögen bis zu 25 000 DM gelten; für Vermögen zwischen 25 000 und 35 000 DM wird er in Stufen abgebaut. — Der sozial schwierigeren Lage der Abgabepflichtigen mit minderjährigen Kindern kann bei einer einmaligen Vermögensabgabe, die für 30 Jahre erhoben wird, (Dr. Atzenroth) nicht durch Freibeträge für die am Stichtag unterhaltsbedürftigen Kinder Rechnung getragen werden. Der Ausschuß hat deshalb die Lage dieser Abgabepflichtigen durch eine gewisse Kinderermäßigung, die von den Jahresraten der Abgabe abzuziehen ist, berücksichtigt; die gleiche Ermäßigung ist für die Ehefrau vorgesehen. Schon der Frankfurter Wirtschaftsrat ist bei seinen Beratungen davon ausgegangen, daß die endgültige Lastenausgleichsregelung eine Vermögensabgabe in Höhe von 5 % vorsehen wird. Auch der Ausschuß hielt eine Belastung in dieser Höhe für notwendig. Er hat sich mit der Forderung, diese Abgabe — wenigstens von einer bestimmten Vermögensgrenze an — für sofort fällig zu erklären, eingehend beschäftigt, ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, daß sie insbesondere aus volkswirtschaftlichen Gründen unerfüllbar ist. Die Vermögensabgabe muß daher nach der Auffassung der Mehrheit des Ausschusses so gestaltet werden, daß ihre Raten normalerweise aus dem Ertrag des Vermögens gedeckt werden können. In dieser Erwägung ist der Ausschuß zu einer 30jährigen Laufzeit der Abgabe gelangt, innerhalb deren die Abgabeschuld zu Zinssätzen, die der durchschnittlichen Rendite der Vermögensarten angepaßt sind, zu verzinsen ist. Die für die 30jährige Laufzeit für Tilgung und Zins vorgeschriebenen Jahresabgabesätze sind demgemäß — bezogen auf die gesamte Abgabeschuld — auf 6 % für das Betriebsvermögen und die Geschäftsgrundstücke, 5 % für die zum Grundvermögen gehörigen gemischtgenutzten Grundstücke und 4 % für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sowie für die zum Grundvermögen gehörigen Wohngrundstücke bemessen worden. Was die letzteren anlangt, ist eine Erhöhung auf 5 % durch Gesetz für den Fall in Aussicht gestellt werden, daß eine Änderung der gesetzlichen Mietzinsregelung eine solche Erhöhung tragbar erscheinen läßt; dabei ist die Mehrheit des Ausschusses davon ausgegangen, daß die zur Zeit für Altwohnungen in Aussicht genommene 10 %ige Mieterhöhung diese Voraussetzung noch nicht erfüllt. – Die wiederholt angeregte weitere Differenzierung der Jahresabgabesätze erschien dem Ausschuß ebensowenig tragbar wie die gleichfalls erhobene Forderung auf eine einheitliche Bemessung des Jahresabgabesatzes für alle Vermögensarten. Bei der Bemessung der Vermögensabgabe kommt der Frage, inwieweit dabei Kriegsschäden berücksichtigt werden können und sollen, besondere Bedeutung zu. Kriegsschäden drücken sich in der Abgabe ohne weiteres dadurch aus, daß das am Währungsstichtag nicht mehr vorhandene Vermögen auch nicht mehr von der Abgabe erfaßt wird. Von dieser selbstverständlichen Auswirkung der Kriegsschäden zu unterscheiden ist die Frage, inwieweit die Tatsache, daß der Abgabepflichtige früher ein höheres Vermögen gehabt hat und daß dieses infolge von Kriegsschäden weggefallen ist, durch eine Ermäßigung der Abgabe berücksichtigt werden soll. Diese Frage hat – wie bereits im Frankfurter Wirtschaftsrat — zu lebhaften Erörterungen geführt; bei der Soforthilfeabgabe wurden Kriegsschäden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Die Frage ist besonders schwierig deswegen, weil die Auswirkungen der Kriegsschäden auf die wirtschaftliche Lage der Abgabepflichtigen außerordentlich verschieden sind. Einstimmig war der Ausschuß der Auffassung, daß ein einheitlicher Ermäßigungstarif, der ohne Rücksicht auf die Höhe des Restvermögens (Währungsstichtagsvermgens) anzuwenden wäre, nicht in Betracht kommt, daß also bei gleicher Schadenquote der Hundertsatz der Ermäßigung bei größeren Restvermögen kleiner sein muß als bei geringeren Restvermögen. Darüber jedoch, in welchen Stufen der Ermäßigungstarif bei größeren Restvermögen abzubauen ist, ob bei einer bestimmten Vermögensgrenze der Ermäßigungsbetrag erstarren soll oder ob solche Vermögen von der Ermäßigung sogar völlig auszunehmen sind, waren die Meinungen im Ausschuß geteilt. Nach der Auffassung, die von dem überwiegenden Teil des Ausschusses vertreten wurde, steht die bei der Vermögensabgabe zu gewährende Ermaßigung im engen Zusammenhang mit der nach dem Dritten Teil des Gesetzes zu erwartenden Hauptentschädigung; die Ermaßigung soll daher auch auf die Hauptentschädigung angerechnet werden. Bei der Gestaltung des Ermäßigungstarifs wurde daher, soweit möglich, auf die Höhe der zu erwartenden Hauptentschädigung Rücksicht genommen. Die Mehrheit des Ausschusses war jedoch der Auffassung, daß auch juristische Personen, denen kein Anspruch auf eine Hauptentschädigung zugebilligt wird, trotzdem von der Ermäßigung der Vermögensabgabe nicht ausgeschlossen werden dürften. Der im § 38 vorgeschlagene Ermäßigungstarif ist nach langwierigen Beratungen von der Mehrheit des Ausschusses beschlossen worden. Dabei wurde davon ausgegangen, daß die Ausfälle, zu denen diese Abgabeermäßigungen führen, die Summe von jährlich 100 Mio DM, die in der Regierungsvorlage (Begründung S. 137) dafür ausgeworfen waren, nicht übersteigen. Für den Fall, daß dies wider Erwarten doch eintreten sollte, ist eine Korrektur des Ermäßigungstarifs vorgesehen (§ 38 Abs. 4). Es ist angeregt worden, bei der Gestaltung des Ermäßigungstarifs für die Fälle, in denen bestimmte Gebiete ganz besonders unter den Kriegsereignissen zu leiden gehabt haben („Katastrophengebiete"), den in diesen Gebieten ansässigen Abgabepflichtigen oder belegenen Vermögen eine von dem normalen Ausmaß abweichende, höhere Kriegsschadenermäßigung zuzubilligen. Der Ausschuß hält diese Forderung für nicht gerechtfertigt. Auch in den Katastrophengebieten ist der Grad der Schädigung der Beteiligten oft unterschiedlich. Im übrigen ist z. B. bei Hausbesitzern mit derselben Schadenquote und demselben Restvermögen der Schaden meist deswegen nicht drückender, weil der Besitzer in einem solchen Gebiet wohnt oder dort das Grundstück hat. Ebenso umstritten wie der Ermäßigungstarif war die Frage, welche Schäden bei der Ermäßigung der Abgabe berücksichtigt werden sollen. Wegen des engen Zusammenhangs der Ermäßigung mit der Hauptentschädigung war der Ausschuß der Meinung, daß die Ermäßigung auf diejenigen Schäden beschränkt werden müsse, die zu einer Hauptentschädigung führen; in dieser Beziehung muß auf den Bericht zur Hauptentschädigung verwiesen werden. Die durch eine Ermäßigung der Vermögensabgabe zu berücksichtigenden Schäden sind daher die Vertreibungsschäden, die Kriegssachschäden und die Ostschäden. Die Härten, die sich aus dieser Beschränkung zweifellos ergeben (z. B. durch den Ausschluß von Währungsschäden, Aus. (Dr. Atzenroth) landsschäden Einheimischer usw.), sind im Ausschuß eingehend gewürdigt worden; sie müssen aber aus schwerwiegenden Gründen in Kauf genommen werden. Der Vorläufer der Vermögensabgabe ist die Soforthilfeabgabe, die nach dem Vermögensstand vom gleichen Stichtag für die Zeit vorn 1. April 1949 bis 31. März 1952 zu entrichten war. Die Anrechnung der Soforthilfeabgabe und der Zinsen und Tilgungsbeträge, die nach dem Hypothekensicherungsgesetz auf die Umstellungsgrundschulden zu leisten sind, auf die endgültigen Lastenausgleichsabgaben ist bereits im Soforthilfegesetz vorgesehen worden. Die Regierungsvorlage hatte hinsichtlich der allgemeinen Soforthilfeabgabe eine Anrechnung auf die Vermögensabgabe und hinsichtlich der Soforthilfesonderabgabe vom Vorratsvermögen eine Anrechnung auf eine in dem damaligen Entwurf als besondere Lastenausgleichsabgabe vorgesehene „Sonderabgabe vom Vorratsvermögen" vorgeschlagen. Die Mehrheit des Ausschusses war jedoch der Auffassung, daß auf die Vermögensabgabe nicht nur die allgemeine Soforthilfeabgabe, sondern auch die Soforthilfesonderabgabe angerechnet werden müsse; von der Anrechnung soll lediglich der Teil der letzteren ausgenommen werden, der auf nichtgewerbliches oder branchefremdes Vorratsvermögen entfällt. In der Frage, in welcher Weise die Anrechnung vorzunehmen ist, ist der Ausschuß nach eingenender Prufung zu dem Ergebnis gelangt, daß das in der Regierungsvorlage vorgesehene System der Anrechnung das zweckmaßigste ist (vgl. Begrundung S. 41 bis 43). Die drei Jahresraten der Soforthilfeabgabe konnen hiernach nicht — nach Art der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Vermogensteuer — auf die drei Jahresraten der Vermogensabgabe angerechnet werden; was fur die drei Soforthilfeabgabejahre entrichtet worden ist, muß vielmehr von der 50 %igen (gegebenenfails wegen Kriegsschaden ermaßigten) Vermögensabgabeschuld abgezogen werden. Auf den Betrag der Abgabeschuld, der nach ihrer Ermaßigung wegen Kriegsschaden und nach Anrechnung der Soforthilfeabgabe verbleibt, sind die oben erwahnten Jahresabgabesätze von 6 oder 5 oder 4 % anzuwenden. Dabei ergeben sich bei zusammengesetztem Vermögen (fur das nicht nur ein, sondern zwei oder drei Jahresabgabesatze anzuwenden sind) besondere Komplikationen in der Berechnung; der Ausschuß hat daher einer genauen Darstellung des Berechnungsgangs seine besondere Aufmerksamkeit gewidmet (§ 28). Die Jahresabgabesätze sind auf der Grundlage eines 30jahrigen Tilgungszeitraums (Laufzeit) berechnet. Fur die Entrichtung der sich so ergebenden Betrage stehen jedoch nur noch 27 Jahre (1. April 1952 bis 31. März 1979) zur Verfügung. Die auf die ersten drei Jahre (1. April 1949 bis 31. März 1952) entfallenden Beträge müssen daher in den restlichen 27 Jahren nachentrichtet werden. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, zu den „Jahresgrundbeträgen", die sich auf Grund der vorgeschriebenen Jahresabgabesätze ergeben, einen Zuschlag von 3/27 = 1/9 zu erheben. Die Berechnung der endgültig zu leistenden Beträge verursacht hiernach leider eine nicht unerhebliche Verwaltungsarbeit. Der Ausschuß war sich dessen bewußt. Die Erschwerungen ergeben sich (4 jedoch zwangsläufig aus den Momenten, auf deren Berücksichtigung nach allseitiger Auffassung — auch der des Bundesrats — bei der Berechnung der Jahresleistungen nicht verzichtet werden konnte, vor allem aus der Notwendigkeit, die Jahresabgabesätze für die verschiedenen Vermögensarten verschieden zu bemessen, aus der Notwendigkeit, Kriegsschäden zu berücksichtigen, aus der Notwendigkeit, die Soforthilfeabgabe auf die Abgabeschuld anzurechnen, sowie daraus, daß die sich für den 30jährigen Zeitraum ergebenden Grundbeträge durch einen Zuschlag auf einen 27jährigen Zeitraum verteilt werden müssen. Die sich so ergebenden Jahresleistungen sind in der Zeit vom 1. April - 1952 bis 31. März 1979 in gleichen Vierteljahrsbeträgen zu entrichten. Die 50 %ige (gegebenenfalls wegen Kriegsschäden ermäßigte) Abgabeschuld, die den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Vierteljahrsbeträge darstellt, verliert nach Berechnung dieser Vierteljahrsbeträge an Bedeutung. Die Schuld des Abgabepflichtigen besteht nunmehr in einer Verpflichtung zur Entrichtung der vorgeschriebenen Vierteljahrsbeträge in dem genannten Zeitraum; diese Verpflichtung hat also den Charakter einer Rentenverpflichtung. In den Fällen, in denen der Wert der Schuld an Vermögensabgabe für steuerliche Zwecke von Bedeutung ist (z. B. bei der Erbschaftsteuer in den Fällen, in denen der Todestag des Erblassers zwischen dem 21. Juni 1948 und dem Jahre 1978 liegt), kann grundsätzlich nicht auf die 50 %ige Abgabeschuld, sondern nur auf den jeweiligen Zeitwert dieser Rentenverpflichtung abgestellt werden; dieser Zeitwert ist nach den für derartige Fälle gültigen allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln (vgl. im übrigen § 69). Die Soforthilfeabgabe auf Grund des Soforthilfegesetzes ist, wie erwähnt, nur bis zum 31. März 1952 zu leisten. Vom 1. April 1952 an würde, wenn der Abgabebescheid zu diesem Zeitpunkt bereits vorläge, die Abgabe mit den endgültigen Vierteljahresbeträgen zu entrichten sein. Mit der Veranlagung der Vermögensabgabe wird jedoch erst im Winter 1952/53 begonnen werden können. Um eine Stockung in den Zahlungen zu vermeiden, mußten daher Vorauszahlungen vorgesehen werden. Als Grundlage für sie stand wiederum lediglich die Soforthilfeabgabe zur Verfügung. Es ist daher vorgesehen worden, daß der Abgabepflichtige bis zum Empfang des Abgabebescheids grundsätzlich Vorauszahlungen nach Maßgabe der Vorschriften über die allgemeine Soforthilfeabgabe zu entrichten hat. Er soll eine Herabsetzung der Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen Vierteljahrsbetrag dann verlangen können, wenn er die Höhe dieses Betrags glaubhaft macht und dieser Betrag um mehr als 20 v. H. niedriger ist als der von ihm an sich zu leistende Vorauszahlungsbetrag. Es ist auch die Möglichkeit vorgesehen worden, daß der Bundesfinanzminister — nach dem Vorbild der Soforthilfeabgabe — eine Selbstberechnung des Vierteljahrsbetrages auf Grund eines amtlichen Vordrucks vorschreibt. Für die Fälle, in denen diese Berechnung zutreffend erscheint, sollen die sich aus ihr ergebenden Vierteljahrsbeträge als Vorauszahlungen entrichtet werden. Die Frage, in welcher Weise der Abgabeanspruch im Interesse des Aufkommens, insbesondere in den Fällen des Eigentumswechsels, nach dem Wäh- (Dr. Atzenroth) rungsstichtag zu sichern ist, ist im Ausschuß eingehend geprüft worden. Eine dingliche Sicherung des Abgabeanspruchs auf dem Grundbesitz des Abgabepflichtigen wurde fast einstimmig als unzweckmaßig bezeichnet. In dieser Erwägung ist bereits § 29 des Soforthilfegesetzes durch Gesetz vom 29. März 1951 aufgehoben worden. Die Vorschrift des § 29 ging noch von der Möglichkeit aus, daß die im Rahmen des endgültigen Lastenausgleichs zu erwartende Vermögensabgabe auf dem Grundbesitz des Abgabepflichtigen dinglich gesichert werden würde. Sie schuf für den Fall, daß es zu einer derartigen dinglichen Sicherung kommen sollte, die Möglichkeit, daß das Finanzamt sich für gewisse volkswirtschaftlich wichtige Investitionskredite verpflichtete, diesen im Falle ihrer dinglichen Sicherung den Vorrang vor der etwaigen künftigen Vermögensabgabe-Sicherung einzuräumen. An dem durch das Gesetz über die Aufhebung dieser Vorschrift zum Ausdruck gebrachten Standpunkt, daß von einer dinglichen Sicherung der Vermögensabgabe abzusehen ist, hat der Ausschuß festgehalten. Diese Auffassung war für die Gestaltung einer Reihe von Vorschriften des Gesetzentwurfs bestimmend, so z. B. für die Regelung über die Schuldübernahme und eine Anzahl von Vorschriften zur Sicherung des Abgabeanspruchs durch Inanspruchnahme anderer Personen als des ursprünglichen Abgabepflichtigen im Wege der Haftung oder durch die Anordnung der sofortigen Fälligkeit der Abgabe in besonderen Fällen. Von besonderer praktischer Bedeutung — vor allem für die nach dem 20. Juni 1948 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes eingetretenen Fälle — ist in diesem Zusammenhang die Frage, wer im Falle der Veräußerung eines Gegenstandes die auf ihn entfallende Abgabeschuld zu tragen hat. Durch eine Veräußerung wird an sich die Abgabeschuld des Veräußerers nicht berührt; statt des hingegebenen Sachwerts erhält er bei entgeltlicher Veräußerung einen anderen Wert z. B. Geld oder eine Geldforderung. Der Abgabepflichtige bleibt also trotz Veräußerung von Vermögen nach dem Währungsstichtag grundsätzlich Abgabeschuldner. Es ist daran gedacht worden, entsprechend dem Vorschlag des Bundesrats im Falle der entgeltlichen Veräußerung von bestimmten abgrenzbaren wirtschattlichen Einheiten. also insbesondere von Grundstücken oder Betrieben, den Erwerber neben dem Abgabepflichtigen für die anteilige Abgabeschuld haftbar zu machen und eine Entlassung des Veräußerers aus der Abgabeschuld oder des Erwerbers aus der Haftung in jedem dieser Fälle von der Entscheidung des Finanzamts abhängig zu machen. Der Ausschuß hat sich zu einer derartigen Regelung jedoch nicht entschließen können. Dem Vorschlag lag der Gedanke zugrunde, daß der Abgabeanspruch für den Fall, daß der Veräußerer den Verkaufserlös verbraucht oder dem steuerlichen Zugriff entzieht, gefährdet sei und daß der Abgabeanspruch durch eine Haftung des Erwerbers als des neuen Eigentümers des veräußerten Sachvermögens besser gesichert sei. Der Ausschuß sah diese Begründung für nicht durchschlagend an, weil auch der Erwerber (Eigentümer des Sachvermögens) bei der unterstellten Böswilligkeit dieselbe Möglichkeit habe, sein Vermögen der Besteuerung zu entziehen (z. B. durch Belastung von Grundbesitz bis zum Wert des Objekts). Außerdem würde eine derartige Regelung dem Verkehrsbedürfnis widersprechen und zu einer erheblichen Verwaltungserschwerung führen. Es müßte bei einer solchen Regelung, wie auch im Vorschlag des Bundesrats vorgesehen, die Möglichkeit vorgeschrieben werden, daß einer der beiden Beteiligten auf Antrag aus der Haftung entlassen werden muß. Die Finanzämter würden sich daher in allen diesen Fällen mit der Prüfung der Anträge auf Haftentlassung einer der vertragschließenden Parteien zu befassen haben. In dieser Erwägung ist der Ausschuß der grundsätzlichen Regelung der Regierungsvorlage gefolgt. Durch sie (§ 53) wird, wenn im Falle der Veräußerung von Vermögen der Erwerber die Abgabeschuld des Veräußerers ganz oder teilweise übernimmt, die Möglichkeit geschaffen, daß das Finanzamt auf gemeinsamen Antrag der Beteiligten die Schuldübernahme (die bis dahin nur eine Erfüllungsübernahme ist) genehmigt. Dazu ist das Finanzamt verpflichtet, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs durch den Übergang der Abgabeschuld auf den Erwerber nicht wesentlich verschlechtert werden und der Ablösungswert der übernommenen Schuld die Hälfte des steuerlichen Zeitwerts des erworbenen Vermögens nicht übersteigt. Damit wird, wie dies dem Verkehrsbedürfnis entspricht, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung soweit wie möglich auch für ihr Verhältnis gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich des Abgabeanspruchs übernommen (§ 53). Für die Fälle der unentgeltlichen Vermögensübertragung war diese Regelung jedoch allein nicht brauchbar. Für Fälle dieser Art, in denen der Veräußerer sein Vermögen ohne Gegenleistung einem anderen überträgt, erschien es unerläßlich, grundsätzlich neben dem Abgabeschuldner auch den Erwerber haftbar zu machen (§ 54). Ähnliche Erwägungen waren für andere Vorschriften maßgebend, die zur Sicherung des Abgabeanspruchs die Haftung einer anderen Person neben der des Abgabepflichtigen vorsehen, so z. B. des Vermachtnisnehmers im Falle des Erwerbs auf Grund eines Vermächtnisses (§ 65) oder desjenigen, der im Falle bestimmter Liquidationen Vermögen als Abwicklungserlös empfangen hat (§ 46 Abs. 3). Die Veranlagung der Vermögensabgabe erfolgt, wie erwähnt, unter Zugrundelegung der persönlichen Verhältnisse am Währungsstichtag für einen Zeitraum von 30 Jahren. Der Gesetzgeber muß nach Auffassung des Ausschusses auf die Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen, die während eines so langen Zeitraums in vielfacher Beziehung möglich sind, in gewissen Fällen Rücksicht nehmen. So ist z. B. mit der Möglichkeit zu rechnen, daß in dieser Zeit eine am Stichtag bestehende Ehe durch Scheidung oder Tod ausgelost wird; für Fälle dieser Art wird eine Aufteilung der Abgabeschuld, zu der die beiden Ehegatten gemeinsam veranlagt worden sind, auf die beiden Ehegatten bzw. die Erben des verstorbenen Ehegatten nicht zu vermeiden sein (§ 60). Auch für die Fälle, in denen ein Abgabepflichtiger nach dem Währungsstichtag stirbt und von mehreren Erben beerbt wird, besteht das Bedürfnis der Aufteilung der Abgabeschuld. Andernfalls würden die Erben (gegebenenfalls wiederum deren Erben) während der ganzen Laufzeit der Abgabe als Gesamtschuldner für die Abgabeschuld haften. Auch für Fälle dieser Art sind daher Vorschriften über die Aufteilung der Vierteljahrsbeträge vorgesehen (§ 61). 4. Vermögensteuer (§§ 84-123) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Bucerius Die Gründe, aus denen nach Auffassung der Mehrheit des Ausschusses auf die Inanspruchnahme der Vermögensteuer für den Lastenausgleich nicht verzichtet werden kann, sind bereits in dem allgemeinen Bericht dargestellt. Die Vermögensteuer soll als Lastenausgleichsabgabe vom 1. Januar 1953 bis zum 31. Dezember 1978 erhoben werden. Die- Regelung der Abgabepflicht entspricht derjenigen für das bisher geltende Vermögensteuerrecht. Die Frage, ob für die Gewährung von Befreiungen, wie das im Regierungsentwurf vorgeschlagen worden ist, im wesentlichen von der Regelung für die Vermögensabgabe ausgegangen werden soll oder ob auch hier eine Regelung nach dem Vorbild der bisherigen Vermögensteuer getroffen werden soll, hat der Ausschuß nach eingehenden Beratungen im letzteren Sinne entschieden. Damit werden auch die zur Vermögensteuer ergangenen Durchführungsverordnungen inhaltlich zu übernehmen sein, was durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Ermächtigung zum Erlaß entsprechender Durchführungsverordnungen möglich sein wird. Der Ausschuß war mit Mehrheit der Meinung, daß im wesentlichen nur das nach dem Währungsstichtag neu gebildete Vermögen zur Vermögensteuer herangezogen werden könne, weil sonst die Belastung des am Währungsstichtag vorhandenen Vermögens unter Berücksichtigung der hohen im übrigen bestehenden Steuern auf die Dauer untragbar sein würde. Das hatte allerdings zur Folge, daß der bisherige Vermögensteuersatz von 0,75 v. T. und die Freibeträge einer Überprüfung unterzogen werden mußte. Der Ausschuß war überwiegend der Meinung, daß bei Heranziehung nur des neugebildeten und des von der Vermögensabgabe freigelassenen Vermögens, wie schon im Regierungsentwurf vorgesehen, eine Erhöhung der Vermögensteuer auf 1 v. H. und eine Halbierung der bisherigen Freibeträge erforderlich und auch tragbar sei. Das Ziel der Heranziehung nur des neu gebildeten und des von der Vermögensabgabe nicht erfaßten Vermögens wird nach der vorgeschlagenen Regelung dadurch erreicht, daß bei der Ermittlung des der Vermögensteuer unterliegenden Vermögens von dem nach den üblichen Grundsätzen berechneten Vermögen nicht der jeweilige Zeitwert der Vermögensabgabeschuld, sondern das Doppelte der Vermögensabgabeschuld abgezogen werden soll (§ 88). Der doppelte Abzug, der für die ganze Laufzeit der Vermögensteuer in seiner Höhe unvermindert bleibt, soll nach der vorgeschlagenen Regelung dem jeweiligen Abgabeschuldner zustehen. Bezüglich aller übrigen Bestimmungen schließen sich die für die Vermögensteuer als Lastenausgleichsabgabe vorgesehenen Vorschriften weitgehend an diejenigen an, die für die Ländervermögensteuer zur Zeit gelten. 5. Währungsgewinnabgaben (§§ 124-226) Berichterstatter: Abgeordneter S e u f f ert I. Allgemeines Zur Erfassung der durch die Währungsreform den Schuldnern zugeflossenen Schuldnergewinne für den Lastenausgleich — deren Heranziehung bereits im § 16 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes als Aufgabe der deutschen Gesetzgebung neben den in § 29 des Umstellungsgesetzes erwähnten allgemeinen Lastenausgleichsmaßnahmen vorgesehen war — waren im Regierungsentwurf (Drucksache Nr. 1800) drei sogenannte Währungsgewinnabgaben vorgesehen. Die Hypothekengewinnabgabe sollte Schuldnergewinne aus Verbindlichkeiten, die mit Grundbesitz dinglich gesichert gewesen waren, erfassen, jedoch mit Ausnahme von Kontokorrentkrediten und ähnlichen Geschäftskrediten und Krediten, die in Schuldverschreibungen verbrieft waren. Diese Abgabe sollte dinglich gesichert werden, sie sollte wegen Kriegsschäden und zur Erleichterung von Wiederaufbau sowie wegen mangelnder Ertragsfähigkeit des Grundstücks gemindert und herabgesetzt werden können. Die Herabsetzung sollte an einen Vermögensvergleich, der sich auf das Gesamtvermögen des Abgabeschuldners bezogen hätte, nicht gebunden sein, dagegen sollten solche Schuldnergewinne mit anderweitigen Gläubigerverlusten des Abgabeschuldners nicht saldiert werden können. Die Obligationsgewinnabgabe sollte Schuldnergewinnen aus Verpflichtungen dienen, die in Schuldverschreibungen verbrieft waren, gleichgültig, ob die Ansprüche dinglich gesichert waren oder nicht. Hier sollte eine quotale Minderung durch einen Vermögensvergleich möglich sein, der sich auf das für die Obligationen haftende Betriebsvermögen bezog, jedoch keine Anrechnung dieser Schuldnergewinne mit anderweitigen Gläubigerverlusten des Betriebs. Eine etwa für die ursprüngliche Verpflichtung bestehende Sicherung sollte für die Abgabe aufrecht erhalten, im übrigen eine neue Sicherung jedoch nicht eingeführt werden. Bei der Kreditgewinnabgabe sollten die Schuldnergewinne der buchführenden land- und forstwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebe erfaßt werden, jedoch erst nach Aufrechnung mit den Gläubigerverlusten der Betriebe. Eine Minderung an Hand eines Vermögensvergleichs und eine dingliche Sicherung waren für diese Abgabe nicht vorgesehen. Kennzeichnend für den Regierungsentwurf war, daß die Hypothekengewinnabgabe und die Obligationengewinnabgabe die Bindung (Seuffert) der Verpflichtung an ein bestimmtes Vermögensobjekt (Grundstück oder Betrieb) zugrunde legte und demgemäß die Höhe der Abgabe von einem auf dieses Objekt bezogenen Vermögensvergleich abhängig machte, während die Kreditgewinnabgabe nur die im Augenblick der Währungsreform entstandenen Gewinne und Verluste berücksichtigte. Der Bundesrat (Stellungnahme des Sonderausschusses Lastenausgleich beim Bundesrat vom 2. Januar 1951 zum vierten und fünften Abschnitt des Regierungsentwurfs) schlug demgegenüber vor, die Obligationen- und die Kreditgewinnabgabe in einer einheitlichen Abgabe zusammenzufassen, bei der sämtliche Schuldnergewinne und Gläubigerverluste gegeneinander aufrechenbar, Herabsetzungen auf Grund. eines Vermögensvergleichs jedoch nur für Dauerschulden (gleichgültig, ob diese in Schuldverschreibungen verbrieft waren oder nicht) zulässig sein sollten. Außerdem wurde vorgeschlagen, den der Abgabe zugrunde liegenden Gewinnsaldo um 90 vom Hundert der steuerlich anerkannten Betriebsverluste in der Zeit von 1945 bis 1948 zu vermindern, um damit Schuldner-gewinne aus Verbindlichkeiten auszuschalten, die am 20. Juni 1948 bestanden, jedoch nicht zur Erhöhung der Aktivposten geführt, sondern zur Deckung von Verlusten aus den Wirtschaftsverhältnissen nach dem Zusammenbruch gedient hatten. Der Ausschuß hat sich hinsichtlich des Systems der Hypothekengewinnabgabe im wesentlichen dem Regierungsentwurf angeschlossen, wie das auch der Bundesrat getan hatte. Bezüglich der Obligationengewinnabgabe und Kreditgewinnabgabe ist er den Vorschlägen des Bundesrates gefolgt und hat sie in einer einheitlichen Kreditgewinnabgabe zusammengefaßt. In beiden Fällen wurden jedoch eine Reihe von Veränderungen gutgeheißen, die durchweg zum einen Teil im Sinne eines Entgegenkommens gegenüber den Abgabepflichtigen, zum andern Teil im Sinne der Vereinfachung im Aufbau und bei der Erhebung der Abgabe lagen. Demgemäß stellt nunmehr die Hypothekengewinnabgabe eine dinglich gesicherte Last auf einem Grundstück dar, bei der der ursprüngliche Schuldnergewinn entsprechend den Kriegsschäden des Grundstücks gemindert wird und auch die Erhebung der Abgabe an den Ertrag des Grundstücks gebunden ist, jedoch kein Vermögensvergleich für das Gesamtvermögen des Schuldners — weder zugunsten noch zu Lasten des Schuldners — berücksichtigt wird und demgemäß auch keine Aufrechnung mit anderweitigen Gläubigerverlusten des Abgabeschuldners stattfindet. Die Kreditgewinnabgabe wird auf den Gewinnsaldo nach Aufrechnung der Gläubigergewinne mit den Schuldnerverlusten und nach Abzug der Betriebsverluste 1945 bis 1948 erhoben und kann durch einen auf das Betriebsvermögen beschränkten Vermögensvergleich quotal gemindert werden. Sie wird nicht dinglich gesichert. In der Abgrenzung der von den einzelnen Abgaben zu erfassenden Schuldnergewinne wurde ebenfalls wesentlich vom Regierungsentwurf abgewichen. Maßgebend war dabei der Gedanke, der Eigenart und wirtschaftlichen Grundlage des jeweiligen Schuldverhältnisses möglichst gerecht zu werden und andererseits die Erfassung von Schuldnergewinnen auszuschalten, bei denen durch großen verwaltungsmäßigen Aufwand nur geringes Aufkommen erwartet werden konnte. Demgemäß wurden sämtliche Verbindlichkeiten, die als Schulden eines der Kreditgewinnabgabe unterliegenden Betriebes anzusehen waren, der Kreditgewinnabgabe unterstellt und damit auch dort aus der Hypothekengewinnabgabe herausgenommen, wo sie dinglich gesichert waren. Der Zusammenhang zwischen den verschiedenen Verbindlichkeiten und Forderungen eines Betriebes schien zwingender als die Abstellung auf die Tatsache, ob einige dieser Verbindlichkeiten dinglich gesichert waren oder nicht. Dagegen wurden Wohnungsunternehmen und reine Grundstücksgesellschaften, die trotz ihrer formalen Unternehmungsform insgesamt wirtschaftlich als Hausbesitzer anzusehen sind, aus der Kreditgewinnabgabe herausgenommen und auch mit ihren ungesicherten Dauerverbindlichkeiten der Hypothekengewinnabgabe zugewiesen. Auf die Erfassung sonstiger Schuldnergewinne — also solcher aus Verbindlichkeiten, die weder dinglich an Grundstücken gesichert, noch im Rahmen eines buchführenden Betriebs entstanden waren — hatte bereits der Regierungsentwurf verzichtet, weil die Schwierigkeiten der Ermittlung und der sonstige Verwaltungsaufwand hier voraussichtlich dem Aufkommen nicht entsprochen hätten. Der Ausschuß hat darüber hinaus auch von einer Erfassung der Gewinne aus dinglich nicht gesicherten Verbindlichkeiten buchführender land-und forstwirtschaftlicher Betriebe abgesehen, weil hier die Erfassung nur der dinglich gesicherten Verbindlichkeiten im Wege der Hypothekengewinnabgabe mehr Erfolg versprach als die Verrechnung mit dem Gewinnsaldo aus den übrigen Forderungen und Verbindlichkeiten. Die Frage, ob die teilweise Überleitung der Hypothekengewinnabgabe in die Kreditgewinnabgabe erhebliche Ausfälle für das Aufkommen mit sich bringen könne, ist im Ausschuß eingehend erörtert worden. Da einerseits das Aufkommen — insbesondere für die Kreditgewinnabgabe — nur geschätzt werden kann, andererseits im Einzelfall jeweils die eine oder andere Abgabeform für den Schuldner günstiger sein mag, kann zwar eine vollständig sichere Antwort auf diese Frage nicht gegeben werden; jedoch überzeugte sich der Ausschuß auf Grund einer Reihe von Erhebungen, die sich auch auf repräsentative Einzeluntersuchungen stützten, daß jedenfalls nicht davon gesprochen werden kann, eine Minderung des Gesamtaufkommens sei mit einiger Sicherheit zu erwarten. Dem Gesichtspunkt, ob die Gewinnabgabe im einen Fall dinglich gesichert ist oder im andern Fall zwar nicht diesen Vorzug genießt, dagegen als bilanzierte Geschäftsverbindlichkeit auszuweisen ist, konnte der Ausschuß für das Aufkommen keine wesentliche Bedeutung beimessen. II. Hypothekengewinnabgabe (§§ 124-190) Der Hypothekengewinnabgabe unterliegen die Schuldnergewinne aus Verbindlichkeiten, die an Grundstücken des Eigentümers dinglich gesichert waren, und aus solchen dinglichen Grundstücksrechten, denen keine persönlichen Verpflichtungen zugrunde lagen (§ 124), soweit das Grundstück im Bundesgebiet oder in West-Berlin gelegen und das Grundpfandrecht oder die Verbindlichkeit im Verhältnis vçn 10 RM zu 1 DM umgestellt worden ist. Der Abgabe unterliegen die Verbindlichkeiten nicht, wenn der Eigentümer der Kreditgewinnabgabe unterliegt oder ein Geldinstitut, ein Versicherungsunternehmen oder eine Bausparkasse ist (§ 130 Abs. 1 Ziff. 1 und 2). Den Grundstücken im Eigentum des Schuldners der Verbindlichkeit sind Grundstücke gleichgestellt, die einer mit ihm zur Vermögensteuer zusammen (Seuffert) veranlagten Person gehören, oder an denen das Grundpfandrecht im Hinblick auf seinen künftigen Eigentumserwerb bestellt worden ist (§ 124 Abs. 3). Bei Wohnungsunternehmen und Grundstücksgesellschaften, die nicht der Kredit-, sondern der Hypothekengewinnabgabe unterliegen, sind ungesicherte Dauerschulden den gesicherten Verbindlichkeiten gleichgestellt. Die nähere Abgrenzung erfolgt durch Rechtsverordnung (§ 125). Bei an Grundstücken gesicherten Verbindlichkeiten gibt es außer dem Fall der Umstellung 10:1 und dem Fall 1:1 — in welch letzterem kein Schuldnergewinn entsteht — den Fall, daß eine Umstellung überhaupt noch nicht eindeutig erfolgt ist, soweit es sich um Reichsmarkverbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen handelt. Diese Fälle sollen später durch Rechtsverordnung geregelt werden (§ 126). Die Definition für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Grundpfandrechte findet sich in § 127. Die im Soforthilfegesetz und auch im Regierungsentwurf vorgesehene Erfassung von Schiffshypotheken ist mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes nicht mehr vorgesehen, da das Aufkommen gering, die wirtschaftliche Berechtigung zweifelhaft und die Erfassungsschwierigkeiten erheblich sind. Nicht unter die Abgabe fallen außer Schuldnergewinnen aus Verbindlichkeiten für öffentlich-rechtliche Abgaben, Gebühren usw., für die Grundstücke haften, solche Verbindlichkeiten, die lediglich durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dingliche Sicherung erhalten haben, außerdem Siedlungszwischenkredite, Restverbindlichkeiten des Entschuldungsverfahrens, andere zur Weiterleitung bestimmte und tatsächlich weitergewährte Kredite sowie Verbindlichkeiten zwischen bei der Vermögensteuer zusammen veranlagten nahen Verwandten (§ ] 30 Abs. 1 Ziffern 3, 9, 4 bis 6 und 8). Ferner sind die Schuldnergewinne aus Verbindlichkeiten freigestellt, die zur Beseitigung eines Kriegsschadens am haftenden Grundstück eingegangen worden sind und deren Gegenwert hierzu vor dem 21. Juni 1948 tatsächlich verwendet worden ist (§ 130 Abs. 1 Ziff. 7). Dies erschien notwendig, weil ja hier das wiederhergestellte Grundstück zum Währungsstichtag mit seinem neuen Wert der Abgabe unterliegt, der Kriegsschaden dagegen nicht mehr zur Minderung einer Abgabe in Anspruch genommen werden kann. Die Abgabeschuld ist grundsätzlich der Unterschied zwischen dem Nennbetrag der Reichsmarkverbindlichkeit und dem Umstellungsbetrag in Deutscher Mark. Bei den für den Wohnungsbau gegebenen zinsverbilligten Förderungsdarlehen erschien jedoch einerseits eine Anpassung des Kapitalwertes dieser Verbindlichkeiten an den tatsächlichen Grundstückswert, andererseits eine Konsolidierung der variablen und an den Grundstücksertrag und die sonstigen Grundstückslasten gebundenen Verzinsung und Tilgung notwendig. Dies erfolgt in der Weise, daß die Abgabeschuld hier mit 9/10 des zwanzigfachen Nennbetrages der nach den am 31. März 1948 geltenden Bedingungen zu erbringenden Jahresleistungen abzüglich des abgerundeten Hundertsatzes, mit dem das Ausgangskapital bis zum 20. Juni 1948 bereits getilgt war, berechnet wird, wobei mindestens 1 1/2 % des Ausgangskapitals als Jahresleistung angesetzt wird. Diese Regelung begründet sich durch eingehende Untersuchung über die durchschnittlichen Bedingungen dieser Verbindlichkeiten in den einzelnen Ländern und den Stand ihrer Abwicklung am Währungsstichtag. Die so ermittelte Abgabeschuld wird gemäß § 133 gemindert, wenn das Grundstück von Kriegsschäden betroffen war, jedoch nur, wenn die Schadensquote (das Verhältnis des Einheitswertes vor dem Schadensfall zum Einheitswert am 20. Juni 1948) mehr als 10 % (bei über 70 % des Einheitswerts belasteten Grundstücken mehr als 5 %) beträgt. Abweichend vom Hypothekensicherungsgesetz wird die gesamte Schadensquote einschließlich des auf die 1/10 Restverbindlichkeiten entfallenden Teils zu Lasten der Hypothekengewinnabgabe übernommen. Eine weitere Abweichung besteht darin, daß die Minderung nicht wie bisher zunächst auf die an letzter Stelle gesicherten Verbindlichkeiten verrechnet, sondern anteilig auf sämtliche Verbindlichkeiten umgelegt wird. Jedoch werden bisher gewährte Verzichte auf Umstellungsgrundschulden mindestens aufrechterhalten, und der Abgabeschuldner kann auch eine für ihn bezüglich der Verzinsung und Tilgung günstigere Verteilung nach den bisherigen Vorschriften durch Antrag aufrechterhalten (§§ 133 Abs. 6 und § 140). Als Kriegsschaden im Sinne dieser Vorschriften gilt nicht nur der Kriegssachschaden, sondern auch der Kriegsfolgeschaden gemäß § 128. Bei Kriegsschäden nach dem Währungsstichtag wird nach den gleichen Grundsätzen verfahren mit der Maßgabe, daß die Minderung der Abgabe dann erst mit Wirkung vom Eintritt des Schadens erfolgt (§ 136). Ebenfalls im Anschluß an die bisherigen Vorschriften ist weiter ein Verzicht auf Abgabeschulden vorgesehen, wenn dies zum Wiederaufbau der belasteten und zerstörten Grundstücke notwendig erscheint. Die Notwendigkeit wird auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nach der sogenannten Berechnungsverordnung vom 20. Dezember 1950 geprüft, welche grundsätzlich auch eine Verzinsung des Eigenkapitals beim Wiederaufbau vorsieht. Erfolgt der Wiederaufbau im Rahmen des öffentlich geförderten oder steuerbegünstigten Wohnungsbaues, so ist die vollständige Streichung der Abgabeschuld ohne Wirtschaftlichkeitsberechnung möglich. Diese Vorschriften gelten, wenn der Wiederaufbau bis zum 31. März 1956 durchgeführt wird. Diese Frist steht mit den Fristen des Wohnungsbaugesetzes im Einklang (§ 137). Auf die so festgestellten, eventuell geminderten Abgabeschulden sind bis zum 31. März 1952 die nach dem Hypothekensicherungsgesetz vorgeschriebenen Leistungen zu erbringen (§ 138). Bei den sogenannten spät valutierten Hypotheken, das sind Hypotheken, die erst nach dem 8. Mai 1945 aufgenommen worden sind, hat es bei diesen Leistungen sein Bewenden, es sei denn, daß es sich um Rest-Kaufgeld zum Erwerb des belasteten Grundstücks oder um einen anderen Kredit handelt, der zum Erwerb des Grundstücks aufgenommen wurde. Weitere Leistungen sind auf diese Abgabeschuld nicht zu erbringen (§ 134). Dies erschien richtig, weil mit solchen Krediten in bereits entwerteter Reichsmark kaum mehr entsprechende Sachwerte geschaffen werden konnten. Soweit solche Hypotheken zum Wiederaufbau beschädigter Grundstücke verwendet worden sind, sind die Schuldnergewinne — wie oben erwähnt — gänzlich abgabefrei. Ebenfalls mit Wirkung vom 1. April 1952 fallen weg die Leistungen auf Schiffspfandrechte (§ 167). Ist eine Umstellungsgrundschuld bisher bereits bei der Zwangsversteigerung ausgefallen, so ist auch die Abgabeschuld weggefallen (§ 144). Ab 1. April 1952 wird die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld neu geregelt (§ 139). Auszugehen ist dabei von der Abgabeschuld, die nach (Seuffert) Abzug der vom 21. Juni 1948 bis zum 1. April 1952 erbrachten oder nach den bisherigen Vorschriften erlassenen Tilgungsbeträge verbleibt. Bei Tilgungshypotheken und bei Abzahlungshypotheken, bei denen die Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit nicht mehr als jährlich 6 v. H. des Ausgangskapitals an Tilgung vorsehen oder bei denen bisher bereits Abzahlungen geleistet worden sind, verbleibt es dabei, daß als Leistungen auf die Abgabeschuld 9/10 der Leistungen nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit zu erfolgen haben. Es sind also jetzt im Gegensatz zur bisherigen Regelung in allen Fällen neben der Verzinsung auch Tilgungen vorgeschrieben. In allen anderen Fällen (Abzahlungshypotheken mit großen Abzahlungsraten, Fälligkeits- und Kündigungshypotheken) verbleibt es bei dem bisherigen Zinssatz. Die Tilgung wird so geregelt, daß sie zuzüglich ersparter Zinsen das Kapital bis zum 31. März 1979 tilgt. Der Abgabeschuldner kann jedoch binnen einer Frist die Aufrechterhaltung der bisherigen Bedingungen verlangen. Alle Kündigungshypotheken gelten als am 31. März 1952 gekündigt. Die zinsverbilligten Förderungsdarlehen, die nach § 132 Abs. 2 neu berechnet wurden, sind mit 4 % zu verzinsen und mit 2 % zu tilgen; jedoch kann der Tilgungssatz ermäßigt werden, wenn sonst die bisherige Jahresleistung überschritten würde. Die Nebenabreden der Reichsmarkverbindlichkeit, insbesondere für Verzugszinsen usw., werden aufrechterhalten, soweit nicht auf sie verzichtet wird (§ 141). Die Leistungen aus der Abgabeschuld können ferner auf Antrag erlassen werden, soweit sie nach Maßgabe der Ertragsberechnung aus Erträgen des Grundstücks nach Abzug der Bewirtschaftungskosten und der Zinsen für vorgehende Rechte Dritter nicht aufgebracht werden können (§ 163). Für die Ertragsberechnung ist grundsätzlich ebenfalls die Berechnungsverordnung maßgebend. Als vorgehende Rechte Dritter kommen in Betracht die Altrechte aus der Zeit vor dem Währungsstichtag und die Rechte, denen nach den bisherigen Bestimmungen oder nach § 149 des Gesetzes der Vorrang vor Umstellungsgrundschulden bzw. vor der Hypothekengewinnabgabe eingeräumt worden ist. Die Erlaßmöglichkeit ist beschränkt für unbebaute Grundstücke oder für solche, bei denen der Grundstücksertrag nicht vom Ertrag der anderweitigen Nutzung abzugrenzen ist. Statt des Erlasses fälliger Leistungen kann das Finanzamt eine Herabsetzung der Abgabeschuld unter Verlängerung der Tilgungsdauer anordnen (§ 163 Abs. 10). Der Erlaß kann im Wege der Stundung bis zu 3 Jahren im voraus vorweggenommen werden (§ 163 Abs. 9). Die Frage, ob auch hier ebenso wie bei der Herabsetzung der Abgabeschuld im Falle des Wiederaufbaues (§ 137) einer gewissen Verzinsung des Eigenkapitals der Vorrang vor der Hypothekengewinnabgabe eingeräumt werden könnte, ist nach eingehenden Erörterungen verneint worden, weil die Hypothekengewinnabgabe ebensowenig wie die früheren Verbindlichkeiten, aus denen sie hervorgegangen ist, einen solchen Vorrang zubilligen kann und weil dies zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Eigentümer von verschuldeten Grundstücken gegenüber denen von nicht verschuldeten Grundstücken mit gleich schlechter Ertragslage führen würde. Wo der Grundstücksertrag vom Eigentümer für eine bescheidene Lebensführung unerläßlich benötigt wird, greift überdies § 165 ein, wonach die fälligen Leistungen in diesem Falle gegebenenfalls gestundet oder erlassen werden können. Eine gleiche Möglichkeit ist kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Körperschaften für die Abgabe aus Grundstücken, die unmittelbar für mildtätige (nicht nur gemeinnützige) Zwecke benutzt werden, durch § 166 eingeräumt. Die Sicherung der Abgabe ist nach sehr eingehenden Erörterungen, zu denen zahlreiche Sachverständige zugezogen wurden, neu gestaltet worden. Bisher hatte jede Umstellungsgrundschuld den Rang der Reichsmarkverbindlichkeit, aus der sie entstanden war, so daß die Abgabe u. U. an sehr verschiedenen Stellen im Grundbuch gesichert war (sog. „Zebra-System"). Zur Erleichterung des Grundstücksverkehrs und zur Vereinfachung der Abwicklung ist nunmehr der dinglichen Sicherung der Abgabe ein einheitlicher Rang gegeben worden, und zwar der einer öffentlichen Last, die ohne Eintragung im Grundbuch auf dem Grundstück ruht (§ 145 Abs. 1). Der Grundstückseigentümer haftet persönlich lediglich für die während der Dauer seines Eigentums fälligen Leistungen (§ 145 Abs 3). Die Abgabeleistungen stehen jedoch den anderen öffentlichen Grundstückslasten im Range nach (§ 146 Abs. 1). Andererseits ist im Fall der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Vorsorge dafür getragen, daß die öffentliche Last niemals den Ausfall von Altverbindlichkeiten (1/10 Verbindlichkeiten) und von solchen Rechten, denen der Vorrang vor der Last eingeräumt worden ist, verursachen kann (§ 147). Dieser Vorrang vor der öffentlichen Last ist auf Antrag im Grundbuch zu vermerken (§ 150). In gewissen Fällen sind dabei die alten Rechte wesentlich besser plaziert als bisher, indem sie nunmehr bei der Zwangsversteigerung der gesamten Abgabe vorgehen, während sie bisher den Umstellungsgrundschulden aus im Rang vor ihnen eingetragen gewesenen Verbindlichkeiten nachgehen. Der erwähnte Vorrang kann gemäß § 149 neuen Rechten eingeräumt werden, wenn sie für einen Kredit zur Errichtung von Neubauten, Wiederaufbauten oder zu notwendigen außerordentlichen Reparaturen am belasteten Grundstück bestellt werden und dadurch die Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefährdet wird. Von der letzteren Bedingung ist abzusehen, wenn bis zum 31. März 1956 Gebäude errichtet werden, die zu mehr als 75 v. H. öffentlich geförderte oder steuerbegünstigte Wohnungen enthalten. Die dingliche Sicherung entfällt, wenn das Grundstück am 21. Juni 1948 einem Angehörigen der Vereinten Nationen gehörte und in der Zwischenzeit veräußert worden ist oder wenn aus sonstigen Gründen keine Umstellungsgrundschuld entstanden war. In diesem Falle ist die Abgabe eine persönliche Schuld des Schuldners der am 20. Juni 1948 umgestellten Reichsmarkverbindlichkeit (§ 151). Die bisherigen Umstellungsgrundschulden fallen mit Inkrafttreten des Gesetzes fort bzw. gehen in Eigentümergrundschulden über (§ 153). Die Paragraphen 154 bis 156 regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Abgabeschuldner und persönlichen Schuldnern der umgestellten Reichsmarkverbindlichkeit, Nießbrauchern usw. und die Haftung bei Grundstücksverkäufen. Auf die Abgabe sind zunächst Vorauszahlungen auf Grund einer Selbstberechnung zu leisten (§ 166 b). In den Fällen, in denen bisher Leistungen nach dem Hypotheken-Sicherungsgesetz nicht eingezogen wurden, ist bis zum 30. September 1952 dem Finanzamt eine Erklärung abzugeben (§ 157). Im übrigen wird die Abgabeschuld durch Abgabe- (Seuffert) bescheid festgesetzt, der den Rechtsmitteln der Abgabeordnung unterliegt (§ 158). Streitigkeiten über den Rang eines bestehenbleibenden Rechts gegenüber der Abgabeschuld, über die bisherigen Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit usw. sind jedoch im ordentlichen Rechtswege auszutragen. Das Finanzamt ist dem Grundstückseigentümer und den aus Rechten am Grundstück Berechtigten Auskunft über die Abgabeschuld und deren Grundlagen zu geben verpflichtet (§ 162). Zur Verwaltung der Abgaben, auch zu ihrer Einziehung, können andere Stellen als Finanzämter, also insbesondere Hypothekenbanken usw., herangezogen werden (§ 170). Sie erhalten dafür eine Vergütung, die von der Finanzverwaltung zu tragen ist. Die Sondervorschriften für Berlin-West (§ 173 bis 190) sind wegen der bisher abweichenden Einheitswertberechnung und der besonderen Gestaltung der Zwischenabgaben (Baunotabgabe, Grundpfandrechtumstellungsgesetz usw.) und wegen der teilweise abweichenden Stichtage der Währungsumstellung notwendig geworden. Materiell abweichend vom Recht des sonstigen Bundesgebiets ist wegen der besonderen Berliner Verhältnisse vorgesehen, daß der Vorrang vor der öffentlichen Last nach § 149 in Berlin-West auch solchen neuen Krediten eingeräumt werden kann, die zur Herstellung von Gebäuden auf anderen als dem belasteten Grundstück oder zur Gründung, Erhaltung oder Entwicklung eines gewerblichen oder wirtschaftlichen Betriebes oder eines freien Berufes in Berlin-West aufgenomen werden, wenn eine entsprechende Bescheinigung des Senators für Bau- und Wohnungswesen oder des Senators für Wirtschaft und Ernährung erteilt wird. III. Kreditgewinnabgabe Der Kreditgewinnabgabe unterliegen nunmehr alle gewerblichen Betriebe, die eine DMark-Eröffnungsbilanz aufzustellen verpflichtet sind oder sie freiwillig für die steuerliche Gewinnermittlung aufgestellt, d. h. von dem Vorteil der DMark-Eröffnungsbilanz Gebrauch gemacht haben. Ausgenommen sind Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen, für die andere Umstellungsvorschriften gelten. Bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft ist nur das Bankgeschäft ausgenommen. Die Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind ausgenommen wegen der engen Verknüpfung ihrer Geldwirtschaft mit der des Besitzträgers, der seine Guthaben in der Währungsreform vollständig verloren hat. Von der Kreditgewinnabgabe ausgenommen sind ferner die Wohnungs- und Siedlungsunternehmen und Grundstücksgesellschaften sowie die buchfuhrenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, welche lediglich der Hypothekengewinnabgabe unterstellt werden. Die Gründe dafür sind bereits dargelegt worden. Diese Bestimmungen finden sich in § 191. Als wirtschaftliche Grundlage der Abgabe gilt jeweils der Gesamtbetrieb im Zusammenhang seiner Forderungen und Verbindlichkeiten und seines Sachvermögens. Die Abgabe geht deswegen von dem Gewinnsaldo aus, der sich nach Abzug der Gläubigerverluste von den Schuldnergewinnen des Betriebes ergibt. Über den Vorschlag des Bundesrats hinaus ist daneben eine quotale Minderung der Abgabe insgesamt vorgesehen, wenn sich aus dem Vermögensvergleich zwischen dem 1. Januar 1940 und 21. August 1948 eine Minderung der Betriebssubstanz im ganzen ergibt. Die Beschränkung dieser Minderung auf die Schuldnergewinne, die bei Dauerschulden entstanden sind, wurde fallen gelassen, weil die Abgrenzung der Dauerschulden im wirtschaftlichen Sinne und die Ausscheidung des auf sie entfallenden Anteils der Abgabe zu schwierig ist und nicht genügend lohnend erschien. Ebenfalls über den Vorschlag des Bundesrates hinaus wurde der Abzug der Betriebsverluste 1945 bis 1948, der aus den vom Bundesrat vorgebrachten Gründen zugelassen wurde, nicht nur in Höhe von 9/,o der Verluste, sondern in voller Höhe vorgesehen. Als Schuldnergewinn und Gläubigerverlust gilt dabei jeweils der Unterschied zwischen dem in der steuerlichen RMark-Schlußbilanz ausgewiesenen Reichsmarkwert Und dem in der steuerlichen DMark-Eröffnungsbilanz angesetzten DMarkwert (§§ 193 bis 194). Einzelne Schuldnergewinne, die keinem echten Vermögenszuwachs entsprechen, werden außer Betracht gelassen, so diejenigen aus Verbindlichkeiten eines Unternehmens gegenüber einer angeschlossenen Pensions- oder Unterstützungskasse, einer Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern und aus Verbindlichkeiten, die als verdecktes Stammkapital anzusehen sind. Das gleiche gilt für die entsprechenden Gläubigerverluste (§ 193 Abs. 3 Ziffern 1 bis 4, § 194 Abs. 3 Ziffern 1 bis 4). Besondere Schwierigkeiten machte die Behandlung der Vertragshilfefälle. Da die Gesichtspunkte der Vertragshilfeentscheidungen nicht durchweg dieselben sind wie diejenigen, die für eine Ermäßigung der Kreditgewinnabgabe in Betracht kommen konnten, erschien eine unmittelbare Bindung der Abgabe an die Vertragshilfeentscheidungen nicht möglich. Auf der anderen Seite haben die bisher ergangenen Vertragshilfeentscheidungen wohl in aller Regel die Erhebung einer Kreditgewinnabgabe nicht in Rechnung gestellt und müßten deswegen unter Umständen revidiert werden, wenn durch eine solche Abgabe die wirtschaftliche Lage des Schuldners verändert würde. In § 193 Abs. 3 Ziffer 5 ist deswegen vorgesehen, daß Schuldnergewinne aus einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam gewordenen Herabsetzung von Verbindlichkeiten im Wege der richterlichen Vertragshilfe (oder einer gleichzustellenden und anzuerkennenden Parteivereinbarung) nicht berücksichtigt werden. Wie weit entsprechende Herabsetzungen zu berücksichtigen sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werden, soll erst durch Rechtsverordnung festgestellt werden. Diese Rechtsverordnung soll auch die Stellen erfassen, wo etwa ihrem Bestand und der Höhe nach umstrittene Reichsmarkverbindlichkeiten in besonderen Verfahren neu festgesetzt werden. wie es z B für die sog. reichsverbürgten Rüstungskredite in Aussicht genommen wird. Eine, genauere Regelung schien jetzt noch nicht möglich, weil zur Zeit der Gesetzesberatungen die endgültige Form des Vertragshilfegesetzes noch nicht feststand und die Verabschiedung des Lastenausgleichsgesetzes durch diese außerordentlich schwierigen Fragen nicht aufgehalten werden sollte. Bei den Gläubigerverlusten ist der Ansatz in der RMark-Schlußbilanz und der DMark-Eröffnungsbilanz maßgebend. Inwieweit Umstellungen auf Forderungen hierbei übertragen wurden und übertragen werden durften. richtet sich also nach der Entscheidung in der DMark-Eröffnungsbilanz und nach allgemeinem Bilanzrecht. Als Gläubigerver- (Seuffert) luste kommen auch in Betracht die Verluste aus Forderungen gegen das Reich usw., die nach § 14 Umstellungsgesetz nicht umgestellt wurden, jedoch mit Ausnahme der Forderungen auf Grund der Kriegssachschädenverordnung (§ 194 Abs. 3 Ziffer 5). In der britischen Zone sind solche Verluste teilweise bereits vor der RMark-Schlußbilanz abgezogen worden, was in den anderen Zonen steuerlich nicht möglich war. Sie können deswegen hier nicht mehr zur Minderung des Gewinnsaldos in Frage kommen. Der Ausschuß hat es — nach eingehenden Überlegungen — nicht für notwendig gehalten, auf diese Sonderfälle einzugehen, weil in diesen Fällen der Abzug der Gläubigerverluste bereits steuermindernd gewirkt hat oder doch im Rahmen des § 196 (Abzug der Betriebsverluste) bei der Abgabeberechnung zum Zuge kommt. Nach § 196 ist vom Gewinnsaldo abzugsfähig die Summe der Betriebsverluste vom 1. Januar 1945 bis 20. Juni 1948, soweit sie die Summe der Gewinne in der gleichen Zeit übersteigt. Entsprechend dem Vorschlag des Bundesrats ist dieser Pauschalabzug zugelassen worden, um Verbindlichkeiten aus der Abgabe auszuschalten, die nicht zur Substanzmehrung geführt haben, sondern nur Verluste decken mußten. Die nachträgliche Feststellung der wirklichen Verwendung bestimmter Kredite hätte jedoch ungemeine Schwierigkeiten aufgeworfen. Auch sollte ein Unternehmen, das eigene, vielleicht erst durch Veräußerung von Sachwerten beschaffte Mittel verwandt hat, nicht anders als ein solches behandelt werden, das fremde Mittel in Anspruch genommen hat. Deswegen hat sich der Ausschuß zu dem Vorschlag entschlossen, diese Betriebsverluste ganz allgemein zum Abzug zuzulassen. Die sonstigen Vermögensverluste des Betriebes werden quotal berücksichtigt, d. h. wenn der Vermögensvergleich zwischen dem 1. Januar 1940 und 21. Juni 1948 einen Vermögensrückgang um die Hälfte ergibt, wird auch die Kreditgewinnabgabe um die Hälfte ermäßigt (§ 197). Für den 'Vermögensvergleich sind maßgebend der Einheitswert vom 1. Januar 1940 und der Einheitswert vom 21. Juni 1948, welchem die DMark-Eröffnungsbilanz zugrunde liegt. - Zu- und Abrechnungen sind vorgesehen, um im Einheitswert nicht berücksichtigte Vermögensteile zu erfassen. Durch Zurechnung des Gewinnsaldos zum Anfangsvermögen wurde eine Doppelberücksichtigung der _Glaubigerverluste und der Betriebsverluste ausgeschlossen. Der Ausschuß war sich im klaren darüber, daß hierbei auch Vermögensverluste die Abgabe mindern, die nicht auf Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden beruhen, hielt jedoch eine Einzelfeststellung über die Ursache der Vermögensverluste für verwaltungstechnisch nahezu undurchführbar. Die Inanspruchnahme des Vermögensvergleichs zur Minderung der Abgabe setzt voraus, daß der Betriebsinhaber — abgesehen von Erbschaftsfällen — während des ganzen Vergleichszeitraums derselbe geblieben oder wenigstens wirtschaftlich derselbe geblieben ist (§ 197 Abs. 2). Dies schließt Betriebe, die erst nach dem 1. Januar 1940 gegründet worden sind, von der Berücksichtigung etwaiger Vermögensverluste aus, jedoch müssen nach Auffassung des Ausschusses Härten, die sich daraus ergeben könnten, in Kauf genommen werden. Weitergehende Wünsche, insbesondere die vielfach verlangte volle Saldierungsmöglichkeit für alle Kriegsschäden, mußte der Ausschuß ablehnen, weil sie im Ergebnis die Abwälzung der vollen Verluste auf das Fremdkapital bedeutet hätten und damit eine völlig ungerechtfertigte Begünstigung der mit Fremdkapital arbeitenden Unternehmen gegenüber den nur oder überwiegend mit Eigenkapital arbeitenden bedeutet hätte. Auch die Einwände, die gegen die Zugrundelegung der DMarkEröffnungsbilanz für den Vermögensvergleich vorgebracht wurden, mußten zurückgewiesen werden, nachdem die Vorteile der DMark-Eröffnungsbilanz ja hinreichend bekannt sind und nachdem niemand geltend machen kann, daß die von ihm aufgestellte DMark-Eröffnungsbilanz sein Vermögen zu hoch ausweise. In §§ 198 und 199 ist die Zusammenfassung mehrerer Betriebe, die einer natürlichen Person oder einer Personengemeinschaft oder Körperschaft gehören, zur einheitlichen Veranlagung auf Antrag zugelassen. Bei der einheitlichen Veranlagung wird ein Gesamtgewinnsaldo für alle Betriebe sowie ein Gesamtsaldo aus den Betriebsverlusten und -gewinnen ermittelt und auch der Vermögensvergleich für die Gesamtheit der Betriebe durchgeführt. Der abgabepflichtige Gewinnsaldo wird dann auf die Betriebe aufgeteilt (§ 201). An Stelle der einheitlichen Veranlagung kann auch beantragt werden, die zwischen den einzelnen Betrieben bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten beiderseits außer Betracht zu lassen. Der Ausschuß ist bei der Zulassung solcher Zusammenfassungen ziemlich weit gegangen, mußte jedoch noch weitergehende Wünsche der Zusammenfassung wegen wirtschaftlicher Verbundenheit usw. ablehnen, da naturgemäß jede Aufrechnung von Gläubigerverlusten gegen Schuldnergewinne das Aufkommen der Abgabe erheblich in Mitleidenschaft zieht. Für die Kreditgewinnabgabe gelten Ehegatten, die zur Vermögensabgabe zusammen zu veranlagen sind, als eine Person (§ 200). Kinder werden mit Rucksicht auf die lange Laufzeit der Abgabe dagegen ebenso wie bei der Vermögensabgabe als fremde Personen behandelt. Der Freibetrag von 1000 DM (§ 202) schließt Fälle geringer Bedeutung aus. Die Abgabeschuld ist ab 1. Juli 1948 mit 4 % zu verzinsen und ab 1. Juli 1952 mit jährlich 3 % zuzüglich ersparter Zinsen zu tilgen (§ 205). Dies bedeutet eine Tilgung in etwa 21 1/2 Jahren. Die Jahresleistungen sind in vierteljahrlichen Teilbeträgen zu entrichten. Die auf die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zum 30. Juni 1952 entfallenden Zinsen sind innerhalb von acht Jahren bis zum 30. Juni 1960 in Teilbeträgen nachzuentrichten (§ 206). An Stelle der dinglichen Sicherung, die auch dort wegfällt, wo bisher die RMark-Verbindlichkeiten dinglich gesichert waren, ist in einer Reihe von Fällen zur Sicherung des Aufkommens die sofortige Fälligkeit der Abgabe vorgesehen (Gefährdung des Abgabeanspruchs, Abwanderung, Auflösung des Betriebs, §§ 207 bis 209). Auch geht die Abgabeschuld bei Veräußerung des Betriebs grundsätzlich auf den Nachfolger über (§ 214). Die Abgabe hat das Konkursvorrecht -für öffentliche Abgaben; jedoch ist es bezüglich der Rückstände auf die in den beiden letzten Jahren vor Konkurseröfnung fällig gewordenen Betrage ausgedehnt und bezüglich der Fälligkeiten nach Konkurseröffnung auf 10 % der Abgabeschuld nach dem Stand vom 21. Juni 1948 beschränkt (§ 210). Auf die Abgabe sind zunächst Vorauszahlungen auf Grund einer Selbstberechnung zu leisten, (Seuffert) außerdem ist innerhalb einer noch zu bestimmenden Frist dem Finanzamt eine Erklärung abzugeben. Im übrigen wird die Abgabe durch Bescheid festgestellt (§§ 211, 212, 215). Die Sondervorschriften für Berlin-West mußten die besonderen Umstellungsvorschriften in Berlin-West und einige Abweichungen in den Steuervorschriften berücksichtigen. Deswegen konnte auch die Zusammenfassung von Betrieben im Bundesgebiet mit Betrieben in Berlin-West zur einheitlichen Veranlagung nicht vorgesehen werden. Jedoch können auf Antrag Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen solchen Betrieben bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen beiderseits außer Ansatz gelassen werden. Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 30. Juni 1952 werden in Berlin nicht nacherhoben mit Rücksicht auf die höhere Vermögenssteuer und die Sonderabgaben auf Betriebsvermögen, die dort bereits erhoben worden sind. 6. Vorschriften für mehrere oder alle Ausgleichsabgaben, Abzugsfähigkeit der Lastenausgleichsabgaben (§§ 227-241) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Atzenroth Der Fünfte Abschnitt enthält Vorschriften, die für mehrere oder alle im Gesetz behandelten Ausgleichsabgaben maßgebend sind und die infolgedessen zweckmäßigerweise zusammengefaßt werden. Es sind das einmal Vorschriften, die die Verwaltung der Abgaben angehen, sodann mehrere Vorschriften materieller Art, wie über die vorzeitige Ablösung der Ausgleichsabgaben, die Zulässigkeit der Tilgung durch Sachleistungen und gewisse Vergünstigungsmaßnahmen im Interesse der Eingliederung Vertriebener. Die Ausgleichsabgaben stellen ihrem Wesen nach zweifellos Steuern dar. § 231 des Entwurfs schreibt demgemäß vor, daß die Reichsabgabenordnung und ihre Nebengesetze auch für die Ausgleichsabgaben gelten. Die Verwaltung der Abgaben soll nach § 232 nach den gleichen Grundsätzen durchgeführt werden wie die Verwaltung der Umsatzsteuer. Das bedeutet, daß die oberste Sachleitung dem Bundesminister der Finanzen zusteht, während die Verwaltung in der Mittelinstanz durch den Oberfinanzpräsidenten in seiner Eigenschaft als Bundesbeamter und besondere ihm unterstellte Bundesbeamte erfolgt. In der unteren Instanz soll die Hilfe der Finanzämter, die ja reine Landesbehorden sind, gegen eine angemessene Entschädigung in Anspruch genommen werden. Für Berlin enthält § 232 a die erforderlichen Sondervorschriften. Die Anwendbarkeit der Reichsabgabenordnung führt grundsätzlich auch dazu, daß Abgaben gestundet oder erlassen werden können, wenn die wirtschaftliche Lage des Abgabepflichtigen das erfordert. Was allerdings einen Erlaß der Vermögensabgabe anlangt, so war sich die Mehrheit des Ausschusses der Folgen bewußt, die sich aus 48 des Entwurfs ergeben. Wenn hiernach den bedürftigsten Abgabepflichtigen (alten oder erwerbsunfähigen Personen mit geringem Einkommen und Vermögen) die Abgabe nicht erlassen, sondern nur gestundet werden darf, so ist daraus als Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, daß ein Erlaß der Abgabe im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage bei Leistungsfähigeren erst recht nicht in Betracht kommen kann. Es bleiben daher für einen Erlaß der Abgabe nur Fälle besonderer Art übrig, z. B. solche, in denen ein Erlaß nicht im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Abgabepflichtigen, sondern zur Beseitigung solcher objektiver Härten notwendig erscheint, die sich aus der Anwendung des Gesetzes ergeben, deren sich aber der Gesetzgeber offensichtlich nicht bewußt gewesen ist. Außerdem ist dabei auch an die Fälle eines außerordentlichen Vermögensverfalls nach dem Währungsstichtag gedacht worden. Auf diesen Erwägungen beruht die vom Ausschuß entsprechend den Anregungen des Bundesrats in den Entwurf aufgenommene Vorschrift des § 231 Abs. 4, nach der die Anwendung des § 131 der Abgabenordnung durch besondere Verwaltungsanordnung des Bundesministers der Finanzen geregelt werden soll. Die Frage, inwieweit Kriegsschäden bei der Bemessung der Abgaben berücksichtigt werden sollen, ist, wie in den Einzelberichten dargestellt, von dem Ausschuß ganz besonders sorgfältig geprüft worden. Wenn auch über das Ausmaß dieser Berücksichtigung Meinungsverschiedenheiten im Ausschuß bestanden, so war er doch in der Frage einig, daß über das Ausmaß der Gesetzgeber allein bestimmen soll. Deshalb kann eine Billigkeitsmaßnahme allein wegen der Tatsache, daß ein Abgabepflichtiger früher ein erheblich höheres, durch Kriegsschäden weggefallenes Vermögen gehabt hat, grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Der Abgabepflichtige kann dann auch nicht mit dem Vorbringen gehört werden, er habe noch einen besonderen Investitionsbedarf zur Beseitigung der Kriegsschäden und dieser Bedarf habe den Vorrang vor der Entrichtung einer Ausgleichsabgabe. Diese Einschränkung stellt § 227 ausdrücklich klar. Er ermächtigt aber zugleich die Bundesregierung, Ausnahmen für Gruppen von Fällen zuzulassen, wenn der Grundsatz zu unbilligen Härten führen sollte. — Durch diese Regelung soll der Kriegsgeschädigte selbstverständlich keineswegs schlechter gestellt werden als der Nichtkriegsgeschädigte. Eine Billigkeitsmaßnahme, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Notlage des Abgabepflichtigen geboten ist, darf naturgemäß deswegen nicht versagt werden, weil die Notlage auf Kriegsschäden zurückzuführen ist. Eine außerordentlich wichtige Frage ist die der vorzeitigen Ablösung der Ausgleichsabgaben. Je schneller die für die Ausgleichsleistungen erforderlichen Beträge dem Ausgleichsfonds zur Verfügung stehen, um so wirksamer kann alsbald geholfen werden. Der Ausschuß war sich darüber einig, daß deswegen besondere Maßnahmen notwendig sind, um einen Anreiz zur Ablösung der Abgaben vor (Dr. Atzenroth) Fälligkeit der einzelnen Raten zu geben. Dieser Anreiz muß nach Auffassung des Ausschusses dadurch geschaffen werden, daß die aus der Vermögensabgabe sich ergebende Verpflichtung zur Entrichtung von Vierteljahrsbeträgen durch Anwendung eines besonders günstigen Zinssatzes zu kapitalisieren ist. Die Höhe dieses Zinssatzes kann nicht für die ganze Geltungsdauer des Gesetzes im voraus festgelegt werden, weil die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die Entwicklung des Kapitalmarktes und mithin der Zinsgestaltung nicht auf Jahrzehnte hinaus voraussehbar ist. Nach eingehenden Erörterungen glaubte aber die Mehrheit des Ausschusses, wenigstens für die Zeit bis Ende 1954 den bei der Kapitalisierung anzuwendenden Zinssatz festlegen zu sollen, und zwar auf 10 °/o. Die rechnerischen Einzelheiten sind in der vorgesehenen Rechtsverordnung klarzustellen. In runden Zahlen ergibt sich folgendes Bild: Angenommen, die Vermögensabgabeschuld betrage nach Ermäßigung wegen Kriegssachschäden und nach Anrechnung der Soforthilfeabgabe 15 000 DM. Die 27 Jahre laufende Jahresleistung beträgt dann a b c bei Betriebsvermögen und bei gemischtgenutzten bei Land- und sonstigem Grundstücken Fortswirtschaft Vermögen (5 % ± 3/27) und Wohngrundstucken (6 % ± 3/27) 833 DM (4 % + 3/27) 1000 DM 666 DM Der laufend zu entrichtende Vierteljahrsbetrag ist ein Viertel dieser Jahresleistung. Der Zeitwert der gesamten Abgabeleistung am 1. April 1952 beträgt bei einer Abzinsung mit 5,5 % — wie sie im Bewertungsgesetz für steuerliche Zwecke vorgeschrieben ist – im Falle a b c 14 000 DM 11 '700 DM 9300 DM Der bei einer zu entrichtende Ablösung in Betracht Ablösungswert beträgt im Falle kommende, bei 10 % Zwischenzinsen a b c 9300 DM 7700 DM 6200 DM Für Kleinbeträge an Abgabeschulden — das sind Abgaben mit einem Ablösungswert bis 100 bzw. bis 200 DM auf den 1. April 1952 —, an deren Ablösung ein Verwaltungsinteresse besteht, gibt § 228 a den Finanzämtern die Befugnis, sie im Abgabebescheid alsbald, d. h. binnen 3 Monaten bzw. hälftig binnen 3 und 9 Monaten fällig zu stellen. Dabei soll noch ein zusätzlicher Bonus in Höhe eines Fünftels des Ablösungswerts gewährt werden. Eine besonders schwierige Frage ist die Zulässigkeit von Naturalabgaben anstelle der grundsätzlich vorgeschriebenen Geldzahlungen. Die Frage ist seinerzeit schon für die Soforthilfeabgabe erörtert worden. Von der Möglichkeit der Leistung anderer wirtschaftlicher Werte als Geld ist bisher jedoch nur ein beschränkter Gebrauch gemacht worden. Der Abgabepflichtige, der einen — der 'Bodenreform nicht unterliegenden — landwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb an Heimatvertriebene veräußert oder langfristig verpachtet, ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Soforthilfeabgabe freigestellt worden; außerdem ist zugelassen worden, daß die von der Bodenreform betroffenen Grundbesitzer die Soforthilfeabgabe unter gewissen Voraussetzungen mit den Wertpapieren entrichten, die sie als Entschädigung für das abgegebene Land erhalten. Es besteht Übereinstimmung, daß für den Lastenausgleich von allen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden muß, durch die seine Ziele schneller und befriedigender erreicht werden; auf der anderen Seite müssen die naheliegenden Gefahren, die sich bei Annahme von Sachwerten aufdrängen, ausgeschlossen werden. Zu einer unwirtschaftlichen Ansammlung eines „Trödelladens" beim Ausgleichsfonds darf es keinesfalls kommen. Die Zulassung der Hingabe von Gegenständen an Zahlungs Statt trägt immer die Gefahr in sich, daß der Abgabepflichtige möglichst solche Werte abstößt, die er am ehesten entbehren kann und die naturgemäß dann für den Fiskus nur schwer verwertbar sein würden. Diese Gefahr besteht auch bei der Hingabe von Grundbesitz, die insbesondere auf dem landwirtschaftlichen Sektor bedeutsam werden könnte. Hier kommt vielfach noch die weittragende Frage hinzu, ob und inwieweit auch bodenreformpflichtiges Land an Zahlungs Statt angenommen werden soll. Der Ausschuß hat den gesamten Fragenkomplex eingehend, auch unter Hinzuziehung von Sachverständigen, erörtert, ist aber zu dem Ergebnis gekommen, daß das Lastenausgleichsgesetz selber zu allen diesen Fragen noch nicht abschließend Stellung nehmen sollte. Die Fragen lassen sich im Augenblick kaum befriedigend beantworten, zumal auch die Bodenreformgesetzgebung noch nicht zu einem Abschluß gekommen ist; die Behandlung der Fragen im einzelnen würde zu einer nicht unerheblichen Verzögerung der Gesetzesverabschiedung führen. § 229 des Gesetzentwurfs weist deshalb die Regelung im einzelnen einer nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung zu. In dieser Rechtsverordnung soll auch zur Förderung der Eingliederung Geschädigter in die Landwirtschaft bestimmt werden können, daß Ausgleichsabgaben durch Hingabe von geeignetem Siedlungsland abgelöst werden können. Gleiches gilt für die Gewährung von Vergünstigungen im Falle der Veräußerung oder langfristigen Verpachtung landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe an Geschädigte. Um nun aber die Maßnahmen, die in dieser Beziehung im Rahmen der Soforthilfeabgabe getroffen worden sind, bei Inkrafttreten des Lastenausgleichs nicht abzustoppen, ist in den §§ 229 und 230 des Entwurfs zugleich vorgesehen, daß die bisherigen Vergünstigungen, die in den §§ 5 bis '7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum steuerlichen Teil des Soforthilfegesetzes angeordnet worden sind, bis zum Erlaß der vorgesehenen neuen Rechtsverordnungen für die Vierteljahrsraten der Vermögensabgabe weiter gelten. Der Sechste Abschnitt des Zweiten Teils ist im Laufe der Ausschußberatungen neu eingefügt worden. Er faßt der Übersichtlichkeit halber die im Regierungsentwurf zumeist bei den einzelnen Abgaben enthalten gewesenen Bestimmungen über die Abzugsfähigkeit bzw. Nichtabzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei den arideren Abgaben und Steuern an einer Stelle zusammen. Dabei sind auch die Sonderbestimmungen für Berlin mit eingefügt. Hervorzuheben ist folgendes: Die Vermögensteuer für den am 1. Januar 1949 beginnenden Hauptveranlagungszeitraum wird nach dem Vermögensstande vom 21. Juni 1948 erhoben. (Dr. Atzenroth) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens auf diesen Tag wären normalerweise die Vermogensabgabe, die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe, die einheitlich als am Währungsstichtag entstanden gelten, abzuziehen. Das würde dazu führen, daß mit der Veranlagung der Vermögensteuer 1949 bis zu der — wenigstens vorläufigen — Veranlagung der drei genannten Lastenausgleichsabgaben gewartet werden müßte; die Vermögensteuer für die Jahre 1949 und die folgenden Jahre würde dann erst in den Jahren 1953 und 1954 veranlagt werden können. Eine derartige Regelung wäre für die vermögensteuerpflichtigen Kreise wie für die Verwaltung unerträglich. Der Ausschuß schlägt daher vor, von dem Abzug der Vermögensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und der Kreditgewinnabgabe bei der Ermittlung des Gesamtvermögens für die Vermögensteuerveranlagung 1949 ff. abzusehen und als Ersatz dafür gewisse Hilfsbeträge zum Abzug zuzulassen: statt der Vermögensabgabe den Betrag von 35 % des auf den 21. _Juni 1948 ermittelten Gesamtvermögens und statt der Hypothekengewinnabgabe und der Kreditgewinnabgabe den Betrag der Umstellungsgrundschulden (§§ 233 und 235). Das auf den 21. Juni 1948 für die Vermögensteuer 1949 ff. ermittelte Gesamtvermögen ist nach § 18 zugleich grundsätzlich auch die Bemessungsgrundlage für die Vermögensabgabe. Dabei mußte selbstverständlich der Pauschalbetrag, der zur Abgeltung der Vermögensabgabe bei der Ermittlung dieses Gesamtvermögens abgezogen worden ist, dem Vermögen wieder hinzugerechnet werden. (§ 236 Nr. 1). Die rohe, für die Vermögensteuer erträgliche Methode der Berücksichtigung der Hypothekengewinnabgabe und der Kreditgewinnabgabe durch den Abzug der Umstellungsgrundschulden wäre bei der Vermögensabgabe im Hinblick auf ihre Höhe untragbar. Diese beiden Lastenausgleichsabgaben müssen daher für die Vermögensabgabe mit ihrem tatsächlichen Wert vom 21. Juni 1948 abgezogen werden (§ 236 Nr. 2). Die praktisch wohl wichtigste Frage ist die, ob und inwieweit die Vermögensabgabe bei der Einkommensermittlung abzugsfähig sein soll. Die auf die Vermögensabgabe zu entrichtende Vierteljahrsbeträge enthalten, wie in dem Bericht über die Vermögensabgabe näher dargelegt, neben der Tilgung einen Zinsanteil. Es ist ein von jeher unbetrittener Grundsatz des Einkommensteuerrechts, Zinsen als einkommensmindernd anzuerkennen. Die Mehrheit des Ausschusses war der Auffassung, daß an diesem Grundsatz auch für die Vermögensabgabe festzuhalten ist. Der Abzug des tatsächlichen Zinsanteils, der in jedem Vierteljahrsbetrag enthalten ist, machte deshalb Schwierigkeiten, weil hei der Vermögensabgabe — im Gegensatz zur Hypothekengewinnabgabe und Kreditgewinnabgabe — eine Aufspaltung der Leistungen in Tilgungs- und Zinsanteil unterbleibt. Für den Zinsanteil konnte daher nur ein Pauschalabzug bestimmt werden. Der Ausschuß schlägt — in Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage — vor, ein Drittel der Vierteliahrsbeträge als bei der Einkommensermittlung abzugsfähig zu behandeln. Er ist sich darüber klar, daß diese rohe Regelung manche Wünsche unerfüllt läßt: Da sich der Zinsanteil der Leistungen mit zunehmender Tilgung verringert, hätte er an sich für den ersten Teil der Laufzeit höher als für spätere Teile festgesetzt werden müssen; da der Zinsanteil bei der 6 %igen Annuität (Betriebsvermögen) erheblich höher ist als bei der 4 %igen (Landwirtschaft, Wohnhausbesitz), hatte er an sich für die erste Gruppe entsprechend hoher als fur die zweite bestimmt werden müssen. Aus Grunden der-Verwaltungsvereinfachung mußte jedoch auf eine derartige individuelle Ausgestaltung verzichtet werden und eine hierdurch nochmals erhohte Belastung des Betriebsvermogens hingenommen werden. — Aus Grunden der Gleichmaßigkeit der Besteuerung soll die Vorschrift über die Abzugsfähigkeit eines Drittels der Vierteljahrsbetrage auch fur die Falle gelten, in denen die Abgabeschuld später von einem anderen übernommen wird, z. B. in Anrechnung auf den Kaufpreis für Vermogen, das der andere von dem Abgabepflichtigen erwirbt. Da die Vermogensabgabe eine Personensteuer ist, ist der Abzug des Drittels nicht als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten, sondern als Sonderausgabe geltend zu machen. Nur bei Körperschaften, bei denen nach herrschender Meinung Sonderausgaben nicht möglich sind, ist der Abzug Betriebsausgabe. Diese verschiedene Regelung soll aber nichts an der Tatsache ändern, daß die Zinsen, soweit sie auf das Betriebsvermögen entfallen, echte Kosten darstellen. Ein Abzug bei der Einkommensermittlung kommt für die bei vorzeitiger Fälligkeit oder bei freiwilliger Ablösung zu entrichtenden Beträge naturgemaß nicht in Betracht, da der in diesen Fällen zu leistende Zeitwert oder Ablösungswert einen Zinsanteil nicht enthält (vgl. zu allem § 239 Abs. 1 Nr. 1). Bei der Hypothekengewinnabgabe und der Kreditgewinnabgabe ist die Frage der Abzugsfähigkeit nicht schwierig. Bei beiden Abgaben heben sich Zinsen und Tilgungsleistungen klar von einander ab. Nur die Zinsen sind steuerlich abzugsfahig (§ 239 Abs. 1 Nr. 3). i Die als Lastenausgleichsabgabe vorgesehene Vermögensteuer — einschließlich der Übergangsabgabe – soll bei der Einkommensteuer wie bisher behandelt werden, d. h. als Sonderausgabe abzugsfähig sein. Bei der Körperschaftsteuer kommt wie- bisher ein Abzug nicht in Betracht (§ 239 Abs. 1 Nr. 2). Bei der Gewerbesteuer kommt nach Ansicht der Mehrheit des Ausschusses weder ein Abzug unter dem Gesichtswinkel von Zinsen bei der Gewerbeertragsteuer noch ein Abzug der beiden Währungsgewinnabgaben beim Gewerbekapital in Betracht (§ 240 Abs. 1). Die Abgaben können mit Dauerschulden verglichen werden, die bei der Gewerbesteuer bekanntlich wie Eigenkapital behandelt werden. Eine weitere besondere einkommensteuerliche Vorschrift entspricht ebenfalls dem Regierungsentwurf. Es ist dies § 239 Abs. 3 des Entwurfs. Er hebt § 26 Abs. 2 des Soforthilfegesetzes rückwirkend auf. Diese Bestimmung erklarte Zinsen und Tilgungsbetrage aus Umstellungsgrundschulden, soweit sie auf die Soforthilfeabgabe angerechnet wurden, bei der Einkommensermittlung für nicht abzugsfähig; dagegen sollten die überschießenden Betrage, gleichviel, ob sie Zinsen oder Tilgungsleistungen waren, das Einkommen mindern. Die Bestimmung ließ sich schon immer schwer mit den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts vereinbaren und ist wohl nur daraus zu erklären, daß man im Jahre 1948, als das Soforthilfegesetz geschaffen wurde, noch keine endgültige Klarheit hatte über das Wesen und die abschließende Behandlung der Leistungen aus Umstellungsgrundschulden, die ja zunächst nur den Lastenausgleich sichern sollten. Nunmehr soll grundsätzlich mit (Dr. Atzenroth) Rückwirkung ab 1. April 1949 der Zustand hergestellt werden, der den einkommensteuerlichen Grundsätzen entspricht, d. h. es sollen nur die Zinsen abzugsfähig sein, diese aber dann ohne Rücksicht darauf, ob sie bei der Soforthilfeabgabe angerechnet worden sind oder nicht. Bereits seit 1950 ist übrigens in den Einkommensteuerrichtlinien durch Zulassung entsprechender Stundungen dieser Rechtsauffassung vorläufig Rechnung getragen. Soweit nach § 26 Abs. 2 des Soforthilfegesetzes bereits ein höherer Abzug bei der Einkommensteuerveranlagung zugelassen worden ist, soll es nach dem Gesetzentwurf für die Veranlagungszeiträume 1949 und 1950 allerdings bei dem höheren Abzug verbleiben, um nicht die Veranlagungen in großerem Umfange neu aufrollen zu müssen. 7. Handelsrechtliche Bilanzierungsvorschriften (§§ 242-250) Berichterstatter: Abgeordneter Seuffert Der Siebente Abschnitt des Zweiten Teils befaßt sich lediglich mit Vorschriften handels. rechtlicher Art. Die steuerlichen Vorschriften behandelt abschließend und sachlich völlig selbständig bereits der Sechste Abschnitt. Die bedeutsamste handelsrechtliche Frage ist die, ob die Vermögensabgabe bei den Kapitalgesellschaften als Passivposten ausgewiesen werden muß oder nicht. Nach dem DMark-Bilanzgesetz sind Verbindlichkeiten, die sich aus dem Lastenausgleich ergeben, in der DM-Eröffnungsbilanz nicht anzusetzen. Selbst die Umstellungsgrundschulden mußten nur vermerkweise unter dem Abschluß festgehalten werden (§ 14 Abs. 1 DMBG). In sehr vielen Fällen ist demgemäß bei der Neufestsetzung des Nennkapitals in den DM-Eröffnungsbilanzen die in Aussicht stehende Belastung mit Lastenausgleichsabgaben nicht berücksichtigt worden. Eine nachträgliche zwangsweise Einfügung der hohen Vermögensabgabe als Schuld würde vielfach zu wesentlichen Änderungen der Bilanz, vielleicht zu nicht unerheblichen Veränderungen des Nennkapitals führen. Der Kapitalmarkt würde dadurch zweifellos ungünstig beeinflußt werden. Bei Passivierung der Abgabe bestünde auch die Gefahr, daß ein höherer Gewinn verteilt wird. Rein juristisch ist zwar zweifellos die Vermögensabgabe eine passivierungspflichtige Verbindlichkeit; dies ist sowohl vom Regierungsentwurf wie vom Institut der Wirtschaftsprüfer anerkannt und hervorgehoben worden. Die erwähnten wirtschaftspolitischen und rechtlichen Erwägungen haben trotzdem den Ausschuß veranlaßt, von der Passivierungspflicht abzusehen. Maßgebend war dabei auch, daß die Frage der Passivierung oder Nichtpassivierung weder das Aufkommen des Lastenausgleichs noch die Sicherheit der Abgabe berührt, so daß in diesem Punkt wirtschaftlichen und handelsrechtlichen Erwägungen der Vorrang gegeben werden konnte. Die Abgabe muß aber zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Gläubiger in der Bilanz mit ihrem jeweiligen Gegenwartswert ebenso wie der auf sie zu entrichtende Vierteljahresbetrag vermerkt werden. Dabei ist ein Zinsfuß von 4 1/2 % zugrunde zu legen; das ergibt, bemessen auf den Wahrungsstichtag, für den von einer 30jährigen Laufzeit der Abgabe auszugehen ist, einen Zeitwert von etwa 50 % des Vermogens (die Tatsache, daß die Entrichtung der nach Abrechnung der Soforthilfeabgabe verbleibenden Sofortabgabeschuld auf 27 Jahre zusammengezogen worden ist, hat auf diese Berechnung keinen Einfluß). Diese Bestimmungen finden sich in § 242 Abs. 1. Es bleibt den Gesellschaften jedoch unbenommen, einen Passivposten zu bilden. Sie dürfen aber auch nach § 242 Abs. 2 des Entwurfs eine „Rücklage für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe" bilden, die im wesentlichen zweckgebunden ist. Für Personengesellschaften (OH, KG) sowie für Einzelunternehmen kommt eine Passivierung der Vermögensabgabe in der Handelsbilanz grundsätzlich deswegen nicht in Betracht, weil die Vermögensabgabe als Personensteuer die einzelnen Mitunternehmer als Abgabepflichtige, nicht aber den Betrieb als solchen angeht. Die Kreditgewinnabgabe und die — bei gewerblichen Betrieben nur in Ausnahmefällen in Betracht kommende — Hypothekengewinnabgabe sind dagegen echte Betriebsschulden und müssen in jedem Falle, sowohl bei den Körperschaften als auch beim Einzelkaufmann und bei der Personengesellschaft, als Passivum ausgewiesen werden (§ 243). Die Passivierung und der Bilanzvermerk brauchen für die bereits durchgeführten Bilanzierungen nicht nachgeholt zu werden. Sie sind aber in jeder Bilanz, die nach dem Tage der Verkündung des Gesetzes aufgestellt wird, vorzunehmen. Es entfällt also die in § 14 Abs. 2 des DMark-Bilanzgesetzes vorgesehene Berichtigung der DM-Eröffnungsbilanz; diese Vorschrift muß deshalb aufgehoben werden (§ 249 Abs. 1). Zur Bildung der Passiven bzw. des Rücklagepostens können andere Rücklagen einschließlich der gesetzlichen Rücklage verwendet werden. Auch kann das Nennkapital — in erleichterter Form — herabgesetzt werden (§§ 244, 246). Notfalls kann ein Gegenposten auf der Aktivseite, der sogenannte Lastenausgleichsgegenposten, gebildet werden. Ein solcher Luftposten darf aber nur eingesetzt werden, um die Pflichtpassivierung der Kreditgewinnabgabe oder der Hypothekengewinnabgabe zu ermöglichen (§ 245). Für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind entsprechende — der besonderen Rechtsform angepaßte — Vorschriften vorgesehen. Es kann hier an Stelle einer Kapitalherabsetzung auf die Geschäftsguthaben der -am Wahrungsstichtag beteiligten Genossen zurückgegriffen werden (§ 244 Abs. 4). Für den Fall des Ausscheidens solcher Genossen regelt § 248 noch besonders die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens im Hinblick auf die den Genossen anteilig treffenden Lastenausgleichsabgaben. Die hierfur im DMark-Bilanzgesetz enthaltene Vorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 2 muß nunmehr gestrichen werden (§ 249 Abs. 2). 8. Allgemeine Vorschriften über die Ausgleichsleistungen, Schadensfeststellung (§§ 251-265) Berichterstatter: Abgeordneter D r. von Golitschek Der Erste Abschnitt des Dritten Teils enthält die für den Dritten Teil grundlegenden Vorschriften über die Arten der Ausgleichsleistungen und die Voraussetzungen ihrer Gewährung. Die Gewährung von Ausgleichsleistungen setzt voraus, daß einer der vier in den §§ 9 bis 12 genannten Schadenstatbestände vorliegt; Schäden anderer Art, insbesondere solche von Sowjetzonenflüchtlingen, können nur in dem Rahmen der Vorschriften über den Härtefonds berücksichtigt werden. Der Entwurf geht also in Übereinstimmung mit- der Regierungsvorlage davon aus, daß eine Berücksichtigung samtlicher Kriegs- und Kriegsfolgeschäden in diesem Gesetz nicht möglich ist. Damit soll jedoch, wie sich auch aus § 392 des Entwurfs ergibt, nicht ausgeschlossen werden, daß im Wege der Gesetzgebung außerhalb des Lastenausgleichsgesetzes noch eine Regelung auch für andere Kriegs- und Kriegsfolgeschäden erfolgen wird. Die Vorschrift, wonach Ausgleichsleistungen auf Grund von Kriegssachschäden nur gewährt werden, wenn diese im Bundesgebiet oder in Berlin (West) entstanden sind, entspricht der Regelung, die bereits im Feststellungsgesetz getroffen ist. Im Hinblick auf die derzeit bestehenden staatsrechtlichen Verhältnisse und auf die begrenzte Wirtschaftskraft der Bundesrepublik ergab sich keine Möglichkeit, auch Schäden, die in der sowjetischen Besatzungszone entstanden sind, zu berücksichtigen. Dagegen werden Schäden in Berlin (West) solchen im Bundesgebiet gleichgestellt. Übereinstimmend mit der Regierungsvorlage unterscheidet der Entwurf zwischen Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch und solchen ohne Rechtsanspruch. Auf Ausgleichsleistungen, die einen Vermögensverlust voraussetzen und der ersatzweisen Eigentumsbildung dienen sollen, wird ein Rechtsanspruch gewährt, so auf Hauptentschädigung, Hausratentschädigung und auf Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener; ferner wird, obwohl hier ein Vermögensverlust nicht notwendig vorausgesetzt ist, ein Rechtsanspruch auf Kriegsschadenrente gewährt, um den Alten und Erwerbsunfähigen die Gewißheit zu geben, daß ihre Versorgung sichergestellt ist. Die übrigen Ausgleichsleistungen, die im wesentlichen der Eingliederung dienen und weniger Entschädigungscharakter als vielmehr eine soziale Zielsetzung haben, werden ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Unterscheidung zwischen Ausgleichsleistungen mit und ohne Rechtsanspruch ist aber keine Bewertung ihrer Rangfolge und Bedeutung. Soweit ein Rechtsanspruch auf Ausgleichsleistungen gewährt wird, gilt dieser als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten entstanden. Derselbe Stichtag wird, wie sich aus § 397 des Entwurfs ergibt, auch für das Feststellungsgesetz und das Währungsausgleichsgesetz für maßgebend erklärt. Die Bedeutung des Stichtags liegt darin, daß von diesem Zeitpunkt ab der Anspruch, wie bei den einzelnen Ausgleichsleistungen dargelegt wird, im Grundsatz nach den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften vererbt und übertragen werden kann, während bis dahin nur der unmittelbar Geschädigte und nach dessen Tod seine näheren Angehörigen sich auf den erlittenen Schaden berufen können. Da der Lastenausgleich seine beschränkten Mittel auf die betroffenen Menschen konzentrieren muß, beschränkt sich der Entwurf — in Anlehnung an die im Feststellungsgesetz vorgesehene Regelung — auf die Gewährung von Ausgleichsleistungen an natürliche Personen. Verluste Vertriebener sollen jedoch auch dann berücksichtigt werden, wenn sie in Anteilen an juristischen Personen bestehen, wie sich schon aus der Fassung der Schadenstatbestände im Ersten Teil des Entwurfs ergibt. Kriegssachschäden werden, wie bereits hervorgehoben, nach dem Grundsatz der belegenen Sache beurteilt; ein Rechtsanspruch auf Ausgleichsleistungen wegen solcher Schäden wird also dann und nur dann gewährt, wenn sie im Bundesgebiet oder in Berlin (West) entstanden sind, gleichviel, ob der Geschädigte im Bundesgebiet oder etwa in der sowjetischen Besatzungszone oder im Ausland wohnt. Dagegen erschien es, um eine unerwünschte Sogwirkung auf das Bundesgebiet auszuschließen, notwendig, die Geltendmachung eines Vertreibungsschadens und eines Ostschadens davon abhängig zu machen, daß der Geschädigte an einem bestimmten in der Vergangenheit liegenden Stichtag im Bundesgebiet oder in Berlin (West) ständigen Aufenthalt genommen hat. Als solcher ist nicht, wie im Soforthilfegesetz, der Währungsstichtag, sondern ein näher in der Gegenwart liegender Stichtag, der 31. Dezember 1950, gewählt worden, um Härten für Personen, die erst nachher zugezogen sind, möglichst auszuschließen. Ausnahmen von diesem Stichtag sind in Übereinstimmung mit dem Entwurf eines Bundesvertriebenengesetzes vorgesehen für später geborene Kinder, für Spätheimkehrer und Spätvertriebene, in gewissem Umfang für Personen, die im Wege der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet zugezogen sind, sowie für Angehörige des öffentlichen Dienstes, insbesondere des diplomatischen und des konsularischen Dienstes, die bereits vor dem Stichtag ins Ausland versetzt worden sind. Dagegen hielt der Ausschuß in seiner Mehrheit es nicht für berechtigt, die weitergehenden Ausnahmen vom Stichtagsprinzip, die der Entwurf eines Bundesvertriebenengesetzes vorsah, in das Lastenausgleichsgesetz zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für die Gewährung eines Rechtsanspruchs auf Ausgleichsleistungen an solche – echten — Vertriebenen, die nachträglich wegen politischer Verfolgung die sowjetische Besatzungszone verlassen mußten; der Ausschuß war der Meinung, daß es nicht gerechtfertigt wäre, diese Personen günstiger zu behandeln als andere Sowjetzonenflüchtlinge, die nur im Rahmen des Härtefonds Berücksichtigung finden können. Im übrigen herrschte im Ausschuß die Auffassung vor, daß es keineswegs zwingend sei, Personen, denen aus menschlichen oder sozialen Gründen Betreuungsmaßnahmen im Rahmen des Vertriebenengestzes zuteil werden sollen, in jedem Falle darüber hinaus auch Rechtsansprüche im Lastenausgleichsgesetz zu gewähren. (Dr. von Golitschek) Daß Ausgleichsleistungen wegen erlittener Vertreibungsschäden nur an deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige gewährt werden können, ergibt sich aus der Natur der spezifisch gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen und aus dem hieraus entwickelten Begriff des Vertriebenen selbst. Im übrigen wird der Anspruch auf Ausgleichsleistungen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Geschädigten gewährt; auch ein Ausländer oder Staatenloser erhält demnach wegen seiner im Bundesgebiet etwa entstandenen Kriegssachschäden einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen, und zwar auch dann, wenn er im Ausland wohnt. Der die Feststellung von Schäden betreffende Teil des Gesetzes mußte gegenüber der Regierungsvorlage völlig neu gefaßt werden, weil insoweit nunmehr weitgehend das Feststellungsgesetz maßgebend ist. Der Entwurf sieht vor, daß Ausgleichsleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, nur gewährt werden, wenn der Schaden festgestellt ist (§ 258). Soweit die Feststellung des Schadens nach dem Feststellungsgesetz möglich ist, ist sie für die Entschädigung verbindlich; für den Antrag auf Feststellung wird im Entwurf eine Ausschluß-frist (1 Jahr nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes) festgesetzt (§ 259). In verschiedenen Fällen werden Ausgleichsleistungen (insbesondere Kriegsschadenrente) aber auch zur Abgeltung von Schäden gewährt, die nach dem Feststellungsgesetz nicht festgestellt werden, nämlich von Sparerschäden und von Schäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage. Für beide Fälle enthält der Entwurf die erforderlichen Einzelvorschriften. Sparerschäden werden mit dem vollen rechnerischen Nennbetrag des Umstellungsverlustes angesetzt (§ 263). Bei Feststellung des Verlustes der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage wird vom Durchschnittseinkommen der letzten Vorkriegsjahre (1937 — 1939) ausgegangen; der Ausschuß hat die Vorschrift dahin ergänzt, daß bei Kleinsteinkommen (früheres Einkommen bis 35 DM monatlich) und bei früherem Bezug von Fürsorgeleistungen ein feststellbarer Verlust der Existenzgrundlage nicht vorliegt (§ 262). 9. Hauptentschädigung (§§ 266-275) Berichterstatter: Abgeordneter Schütz Die Hauptentschädigung steht im Mittelpunkt der Ausgleichsleistungen insofern, als sie die „quotale" Abgeltung von Vermögensschäden — abgesehen von solchen an Hausrat — darstellt. Diese Vermögensschäden können (§§ 9 bis 11) als Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden am Einheitswertvermögen (Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen) und an Gegenständen der Berufsausübung entstanden sein, daneben als Vertreibungsschäden und Ostschäden auch an geldwerten Ansprüchen und Beteiligungen (§ 266). Ausgenommen sind Schäden an Reichsmarkspareinlagen, für die Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener gewährt wird. Auf die Hauptentschädigung hat der Geschädigte einen vermögensrechtlichen Anspruch, der frei vererblich und übertragbar, aber nicht pfändbar ist (§ 267). Nach dem Feststellungsgesetz wird nicht eine einheitliche Schadenssumme festgestellt, sondern jeder Schaden im einzelnen; außerdem werden auf dem Vermögen ruhende Schulden besonders festgestellt, soweit es sich nicht um Betriebsschulden handelt. Für die Entschädigung bestimmt § 268, wie solche Schulden zu berücksichtigen sind. Bei Vertreibungsschäden und Ostschäden hat sich der Ausschuß nach eingehenden Beratungen dem Vorschlag der Regierungsvorlage angeschlossen, den Vertriebenen auf land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ruhende Schulden nur mit dem halben Nennbetrag vom Vermögen abzusetzen. Dieser Beschluß beruht auf einer Reihe von Gründen und geht von der Erkenntnis aus, daß eine völlig gerechte und dabei praktisch durchführbare Regelung nicht gefunden werden kann. Einerseits mußte anerkannt werden, daß die Einheitswerte vielfach, und zwar in einem von Fall zu Fall sehr unterschiedlichen Umfang, Abweichungen von den Verkehrswerten aufgewiesen haben. Ferner sind Schulden im Bundesgebiet durch die Währungsreform im Verhältnis 10 : 1 umgestellt, später allerdings meist durch Währungsgewinnabgaben neuerdings erfaßt worden. Endlich sind die Beweisschwierigkeiten für eine genaue Feststellung der Schulden besonders groß; die notwendig sich ergebenden Feststellungsschwierigkeiten werden aber desto größer, je größer die Auswirkung des Vorhandenseins von Schulden auf die Entschädigungsregelung ist. Bei Kriegssachschäden findet ein Schuldenabzug überhaupt nicht statt, weil ja der Kriegssachgeschädigte durch den Schaden zwar sein Vermögen, nicht aber seine Schulden verloren hat. Von dem Schaden werden lediglich diejenigen Beträge abgesetzt, um die später die vom Kriegssachgeschädigten geschuldete Hypothekengewinnabgabe wegen solcher Kriegsschäden vermindert worden ist. Geldansprüche der Bewohner des Bundesgebiets sind 1948 durch die Währungsreform im Verhältnis 10 : 1 oder 100 : 6,5 umgestellt worden. Dem mußte auch bei der Berücksichtigung von Geldansprüchen der Vertriebenen dadurch Rechnung getragen werden, daß solche Ansprüche bei der Entschädigungsregelung nur mit dem Umstellungssatz angesetzt werden. Die Hauptentschädigung soll mit einem Grundbetrag (§ 269) festgesetz werden. Über die Festlegung dieses Grundbetrages haben im Ausschuß sehr eingehende Beratungen stattgefunden. Sie bezogen sich vor allem darauf, ob für den Grundbetrag ein Höchstbetrag festgelegt werden solle und ob für die Ermittlung des Grundbetrages von einer Auf- und Abrundung der Schäden bzw. von der Bildung von Schadensgruppen ausgegangen werden solle. (Schütz) Die Regierungsvorlage war davon ausgegangen, daß höchstens ein Schaden von 150 000 RM bei der Hauptentschädigung berücksichtigt werden sollte; diesem Schaden sollte ein Grundbetrag von 15 000 DM entsprechen. Nach langen Beratungen hat sich die Mehrheit des Ausschusses dafür entschieden, von einer Begrenzung der Hauptentschädigung nach oben abzusehen, den Entschädigungshundertsatz aber bei höher werdenden Schäden immer mehr absinken zu lassen derart, daß 2 Millionen RM übersteigende Verluste nur noch mit einem Grundbetrag von 2 % des Schadens abgegolten werden. Im Zusammenhang hiermit ergab sich eine Änderung technischer Art derart, daß die Grundbeträge nicht mehr in absoluten Zahlen genannt, sondern in Prozenten des Schadensbetrags ausgedrückt werden. Dabei wird nach dem Anstoßsystem verfahren, d. h. die Entschädigung für höhere Schäden wird jeweils dem für geringere Schäden sich ergebenden Grundbetrag zugerechnet. Bei Ausrechnung beträgt — um einige Beispiele zu geben — der Entschädigungshundertsatz bei einem Schaden von 5000 RM etwa 50 v. H., von 20 000 RM etwa 30 v. H., von 50 000 RM etwa 17 v. H. und von 120 000 RM etwa 12 v. H. des Schadensbetrags. Die Regierungsvorlage hatte die Bildung von 15 Schadensgruppen vorgesehen; es sollten also, vorwiegend zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, die Schadensbeträge für die Berechnung des Grundbetrags verhältnismäßig weitgehend auf- und abgerundet werden. Der Bundesrat hatte eine noch weitergehende Zusammenfassung der Schadensgruppen (10) befürwortet. Bei den Ausschußberatungen haben sich über diese Frage längere Auseinandersetzungen ergeben, wobei die eine Seite eine mehr oder weniger weitgehende Auf- und Abrundung der Beträge zur Verfahrensvereinfachung befürwortete, die andere Seite aber die Meinung vertrat, daß durch die Auf- und Abrundung der Schäden sich Härten und Ungleichmäßigkeiten ergeben könnten, weil dann sich durch die „innere Degression" innerhalb der Schadensgruppen nicht unerhebliche Unterschiede für die Geschädigten ergeben könnten. Die Mehrheit des Ausschusses hat sich abschließend dafür entschieden, von allen Vorschriften über eine Auf- und Abrundung der Schäden oder über die Bildung von Schadensgruppen abzusehen. Die Regierungsvorlage war von der Zuerkennung vorläufiger Grundbeträge ausgegangen und hatte vorgesehen, daß die endgültigen Grundbeträge durch ein binnen 5 Jahren zu erlassendes Gesetz festgelegt werden sollten. Der Ausschuß hatte Bedenken, daß bei dieser Fassung bei den Geschädigten die Befürchtung entstehen könnte, daß die endgültigen Grundbeträge auch geringer sein könnten als die vorläufigen Grundbeträge. Er hat deshalb beschlossen, die Grundbeträge jetzt schon als endgültige festzusetzen, aber festzulegen, daß durch ein spätestens bis zum 31. März 1957 zu erlassendes Gesetz bestimmt werden soll, ob und in welchem Umfang die Grundbeträge erhöht werden. Diese Vorschrift erscheint richtig, weil heute. weder die Ergebnisse der Schadensfeststellung, noch die kommende Entwicklung des Aufkommens aus den Ausgleichsabgaben bekannt sind. Daher muß bei der Bemessung der Grundbeträge vorsichtig verfahren werden. Es besteht aber die Möglichkeit, daß nach einigen Jahren auf Grund der dann vorliegenden genaueren Unterlagen eine Verbesserung der Entschädigungsleistungen vorgenommen werden kann. Aus dem Grundbetrag errechnet sich der dem Geschädigten tatsächlich zustehende Auszahlungsbetrag dadurch, daß den Vertriebenen und Evakuierten als „Entwurzelungszuschlag" zunächst 10 °/o hinzugerechnet werden. Ferner muß der Grundbetrag, wenn der unmittelbar Geschädigte verstorben und von mehreren beerbt ist, auf die Erben aufgeteilt werden. Entschädigungszahlungen nach der Kriegssachschädenverordnung werden auf ihn mit 10 v. H. angerechnet. Eine Vorschrift von entscheidender Wichtigkeit ist, daß nach § 272 Abs. 1 Nr.1 die Zuerkennung eines Grundbetrags insoweit nicht in Betracht kommt, als der Geschädigte unter Berücksichtigung dieses Grundbetrags mehr als 50 v. H. seines Vermögens vor der Schädigung sich erhalten würde. Der Lastenausgleich mutet den Abgabepflichtigen die Abgabe der Hälfte ihres Vermögens zu. Die Entschädigungsbeträge sollen deshalb, allerdings in vereinfachter Regelung, nicht dazu dienen, mehr als 50 v. H. des ursprünglichen Vermögens wiederherzustellen. Von großer Bedeutung ist ferner, daß die Geschädigten, insbesondere die Kriegssachgeschädigten, vielfach auch Entschädigungsleistungen in der Form erhalten, daß ihre Abgabeschuld (nach §§ 30 ff.) verringert wird. Diese Verringerung der Abgabeschuld ist eine besondere Form der Entschädigung; der Grundbetrag wird infolgedessen um den entsprechenden Betrag gekürzt (§ 272 Abs. 1 Nr. 3). Der Rechtsanspruch auf Hauptentschädigung wird vom 1. Januar 1953 ab mit 4 % jährlich verzinst; die Zinsbeträge wachsen dem Hauptanspruch zu (§ 274). Die Reihenfolge der Auszahlung der Ansprüche auf Hauptentschädigung bestimmt sich nach der sozialen und volkswirtschaftlichen Dringlichkeit (§ 275). Bis zu dem Erlaß des nach § 269 Abs. 2 vorbehaltenen Gesetzes wird jedoch Hauptentschädigung niemals als solche, sondern ausschließlich nach den für die Eingliederungsdarlehen geltenden Grundsätzen gewährt. 10. Eingliederungsdarlehen (§§ 276-284) Berichterstatter: Abgeordneter Schütz Im Ausschuß bestand Übereinstimmung darüber, daß mit der Auszahlung der Hauptentschädigung nicht ohne weiteres sofort begonnen werden kann, sondern daß besonders in den ersten Jahren die Gewährung von Leistungen auf das Ziel der Eingliederung der Geschädigten abgestellt sein muß. Die Regierungsvorlage hatte für diesen Zeitraum die Gewährung von Vorauszahlungen auf die Hauptentschädigung als „Eingliederungshilfe" vorgesehen. Der Ausschuß hat die Grundsätze dieser Regelung jedoch verändert, weil er der Auffassung war, daß die starre Bindung an die Grundbeträge der Hauptentschädigung es nicht in allen Fällen ermöglichen würde, das Eingliederungsziel zu er- (Schütz) reichen. Auf Grund dieser Beratungen sind an die Stelle der Eingliederungshilfe Eingliederungsdarlehen getreten, die nach der gesetzlichen Regelung sich den Bedürfnissen des Einzelfalles beweglicher anpassen können und die entweder unmittelbar an die einzelnen Geschädigten oder unter Zusammenfassung von Mitteln zur Beschaffung von Dauerarbeitsplätzen für Geschädigte gewährt werden sollen. Aus dieser doppelten Zielsetzung ergab sich eine Zweiteilung der Vorschriften über die Eingliederungsdarlehen. (Eingliederungsdarlehen bei Ostschäden sind nicht vorgesehen, weil in diesen Fällen kaum jemals durch die Schädigung die Existenz verlorengegangen ist.) Die Eingliederungsdarlehen an einzelne Geschädigte (Aufbaudarlehen) sollen im Regelfall die Eingliederung derjenigen Geschädigten ermöglichen oder erleichtern, die eine selbständige Existenz verloren haben und eine neue selbständige Existenz begründen wollen (§ 277). Ein besonders wichtiger Fall dieser Eingliederung wird die Ansiedlung der heimatvertriebenen Landwirte sein. Daneben können Aufbaudarlehen, um besonderen Bedürfnissen der Kriegssachgeschädigten Rechnung zu tragen, auch gewährt werden, um den Wiederaufbau zerstörten oder beschädigten Grundbesitzes zu ermöglichen. Endlich kann sich die Eingliederung auch in der besonderen Form des Baus einer Wohnung am Ort eines gesicherten Arbeitsplatzes vollziehen; hierfür sollen die Mittel in Höhe der erforderlichen Eigenleistung den Geschädigten zur Verfügung gestellt werden. Die Aufbaudarlehen werden zwar in der Regel Geschädigten zu gewähren sein, die Vermögensschäden erlitten haben. Doch ist dies nicht unbedingt erforderlich. Der Entwurf (§ 278) fordert nur, daß das Eingliederungsvorhaben dem Umfang der erlittenen Schädigung angemessen sein soll. Der Höchstbetrag eines Aufbaudarlehens soll 15 000 DM betragen. Wenn allerdings ein Anspruch auf Hauptentschädigung festgestellt ist oder nachträglich festgestellt wird, tritt an die Stelle der Darlehnsgewährung insoweit die endgültige Leistung an den Geschädigten; in diesen Fällen kann das Eingliederungsdarlehen über 15 000 DM hinaus bis zur Höhe des festgestellten Anspruchs auf Hauptentschädigung gegeben werden, vorausgesetzt, daß die Leistung in dieser Höhe durch den Eingliederungszweck geboten ist (§ 278). Das Aufbaudarlehen ist, soweit es sich nicht in Hauptentschädigung verwandelt, im Regelfall mit 3 v. H. zu verzinsen und in 10 Jahren zu tilgen. Ein sehr großer Teil der Geschädigten, insbesondere der Vertriebenen, hat die Existenzgrundlage verloren, ohne daß andere Vermögensschäden als Hausratschäden vorliegen würden. Die Eingliederung dieser Geschädigten muß vielfach nicht in der Form der Begründung eines selbständigen Berufes, sondern in der Beschaffung einer geeigneten Arbeitnehmertätigkeit erfolgen. Dies kann einerseits durch Bereitstellung einer Wohnung am Arbeitsort im Wege eines Aufbaudarlehns geschehen. Außerdem aber ist für diesen Fall vom Ausschuß (als zusätzliche Form der Eingliederung) die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (durch Arbeitsplatzdarlehen) vorgesehen worden, wie sie übrigens bereits zur Zeit aus Soforthilfemitteln erfolgt. Allerdings hatte der Ausschuß zu berücksichtigen, daß solche Darlehen sich sehr eng mit allgemeinen wirtschaftspolitischen Aufgaben des Staates berühren, die üblicherweise aus Haushaltsmitteln zu erfüllen sind. Die Mehrheit des Ausschusses war deshalb der Auffassung, daß solche Arbeitsplatzdarlehen nur in beschränkter Höhe (bis höchstens 75 000 DM an einen Betrieb) gegeben werden dürfen und daß außerdem der das Darlehen übernehmende Betrieb selbst (nach näherer Maßgabe des § 282) geschädigt sein muß. Obwohl bei der Zielsetzung dieser Maßnahme der geschädigte Arbeitnehmer im Vordergrund steht, sollte doch auch dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die Darlehnsgewährung daneben auch für den Betrieb eine erhebliche Stärkung bedeuten kann. Um die besonders sorgfältige Auswahl der Betriebe und damit die Sicherheit der zu schaffenden Arbeitsplätze zu gewährleisten, hat der Ausschuß beschlossen, daß ein solches Darlehen nur gegeben werden darf, wenn ein Kreditinstitut die Bürgschaft in Höhe von 10 v. H. übernimmt. 11. Kriegsschadenrente (§§ 285-315) Berichterstatter: Abgeordnete Frau Dr. Weber (Essen) Die angemessene Form des Schadensausgleichs für alte und erwerbsunfähige Geschädigte, die ihre Alters- und Invaliditätsversorgung verloren haben, ist die Rente. Obwohl der Entwurf den Gedanken eines produktiven Lastenausgleichs stark betont, konnte doch aus sozialen und 'menschlichen Gründen nicht darauf verzichtet werden, für Alte und Erwerbunfähige eine solche Rente vorzusehen. Diese Rente kann grundsätzlich entweder in der Form einer Vollversorgung gewährt werden, die bei Personen, die hilfsbedürftig im Sinne der Fürsorgegrundsätze sind, im Grundsatz zugleich an die Stelle der öffentlichen Fürsorge tritt. Dieses Prinzip, das Entschädigung und Fürsorge verbindet, liegt der Unterhaltshilfe des Soforthilfegesetzes zugrunde. Die andere grundsätzliche Möglichkeit einer Versorgung besteht darin, den Geschädigten eine nach Schadenshöhe gestaffelte Rente zu gewähren, die für sich allein keine Vollversorgung bedeutet, die aber unabhängig von sonstigen Einkünften und unabhängig von der Fürsorge ausschließlich unter dem Gesichtspunkte der Entschädigung gewährt wird. Der Regierungsentwurf hat aus den in der Begründung zur Drucksache Nr. 1800 eingehend dargelegten Motiven den zweiten Weg gewählt und damit die Natur der vorgesehenen Rente als einer echten Entschädigung für erlittene Kriegsschäden betont. Die im Regierungsentwurf vorgesehene „Kriegsschadenrente" sollte nach Höhe und Schwere des Kriegsschadens differenziert und nach (Frau Dr. Weber [Essen]) Lebensalter gestaffelt sein. Da sonstige Einkünfte, wie insbesondere Rentenbezüge, Arbeitseinkommen, Miet- und Zinseinnahmen nicht angerechnet werden sollten, wäre auf diese Weise außerdem eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens erzielt worden. Gleichwohl hat der Lastenausgleichsausschuß sich nicht dazu entschließen können, insoweit der Regierungsvorlage zu folgen. Die Sätze der Kriegsschadenrente nach der Regierungsvorlage hätten den beschränkten finanziellen Möglichkeiten entsprechend so gering ausfallen müssen, daß die Geschadigten, sofern ihnen nicht neben der Kriegssonderrente noch andere Einkünfte zur Verfügung stehen, daneben öffentliche Fürsorge hätten in Anspruch nehmen müssen. Eine Rückverweisung der Masse der Geschädigten an die öffentliche Fürsorge erschien dem Ausschuß jedoch nicht tragbar. Der Ausschuß hat sich daher entschlossen, das Prinzip der Vollversorgung und das Prinzip der Entschädigung bei der Gestaltung der nunmehr vorgesehenen Kriegsschadenrente zu verbinden. Den Geschädigten soll zunächst als „sozialer Sockel" eine bescheidene Vollversorgung, die der Entwurf nach dem Vorbild des Soforthilfegesetzes als „Unterhaltshilfe" bezeichnet, garantiert werden. Wahlweise oder auch ergänzend zur Unterhaltshilfe ist eine „Entschädigungsrente" vorgesehen, die — insoweit in Anlehnung an das Prinzip des Regierungsentwurfs — sich nach der Höhe und Schwere des Kriegsschadens sowie nach dem Lebensalter des Geschädigten bestimmt. Der Begriff der Kriegsschadenrente nach dem vorliegenden Entwurf umfaßt sowohl die Unterhaltshilfe wie die Entschädigungsrente. Kriegsschadenrente wird zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden, Ostschäden und Sparerschäden gewahrt. Die Berücksichtigung der Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten bei der Kriegsschadenrente war von allem Anfang an selbstverstandlich. Uber die Einbeziehung der Ostgeschädigten waren die Meinungen des Ausschusses zunächst geteilt. Es wird sehr selten vorkommen, daß ein alteingesessener Bewohner des Bundesgebiets durch Verluste in den deutschen Ostprovinzen seine Altersversorgung eingebüßt hat; gerade in den verbleibenden wenigen Fällen würde der Ausschluß aber nach der überwiegenden Meinung des Ausschusses als Härte empfunden worden sein. Obwohl eine besondere Altsparerregelung in § 391 einem Sondergesetz vorbehalten bleibt, war es die allgemeine Auffassung des Ausschusses, daß den alten und erwerbsunfähigen Sparern schon jetzt in der Gestalt der Kriegsschadenrente eine bescheidene Versorgung gewährleistet werden müsse. Kriegsschadenrente erhält grundsätzlich nur der unmittelbar Geschädigte oder, falls dieser verstorben ist, seine Ehefrau. Die Beschränkung des Personenkreises erschien notwendig, um zu vermeiden, daß das beschränkte Aufkommen des Lastenausgleichs in Form von Renten für entfernte Angehörige des unmittelbar Geschädigten, die dessen Hauptentschädigungsanspruch erben, zur Verfügung gestellt werden muß. Eine Ausnahme besteht lediglich — in Anlehnung an die Regelung der Kleinrentnerhilfe nach dem ersten Weltkrieg — zu Gunsten der alleinstehenden Tochter eines Geschädigten, die bis zum Tode der Eltern für ihre Angehörigen hauswirtschaftliche Arbeiten geleistet hat und das durch die Schädigung betroffene Vermögen geerbt hätte. Voraussetzung der Kriegsschadenrente ist, daß der Geschädigte das 65., eine Frau das 60. Lebensjahr vollendet hat oder zu mehr als 50 v. H. erwerbsunfähig ist. Wer heute die Altersvoraussetzung noch nicht erfüllt, kann demnach noch 3 Jahre lang -in die Kriegsschadenrente „hineinwachsen"; eine Begrenzung des Zugangs war aus Gründen der Liquidität des Fonds notwendig und ist damit zu rechtfertigen, daß jüngere Personen sich nach der Schädigung im allgemeinen eine bescheidene Altersversorgung wieder haben schaffen können. Lebhaft diskutiert war im Ausschuß die Frage, ob es aus sozial- und arbeitspolitischen .Gründen nicht richtiger wäre, Erwerbsunfähigkeit nur dann anzunehmen, wenn der Geschädigte dauernd außerstande ist, ein Drittel der Einkünfte eines gesunden Menschen zu erwerben; der Ausschuß hat sich jedoch schließlich entschlossen, insoweit an den Grundsätzen des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes im Rahmen des Lastenausgleichs nicht zu rühren. Weitere Voraussetzung der Kriegsschadenrente ist, daß dem Geschädigten nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht möglich oder zumutbar ist; das Nähere hierüber ist bei der Unterhaltshilfe und bei der Entschädigungsrente verschieden geregelt. Ein allgemeiner Grundsatz der Kriegsschadenrente des Entwurfs ist ferner, daß sie nicht nur zum Ausgleich von Vermögensschäden gewährt wird, sondern auch bei Verlust der beruflichen und sonstigen Existenzgrundlage. Obwohl der Lastenausgleich nach dem Grundgedanken des Entwurfs in erster Linie Vermögensverluste berücksichtigen soll, erschien es aus sozialen Gründen gerade bei der Kriegsschadenrente unerläßlich, auch den Existenzverlust als solchen zu berücksichtigen. Die Unterhaltshilfe des Entwurfs lehnt sich in ihren Voraussetzungen und in ihrer Höhe an die entsprechende Regelung des Soforthilfegesetzes an, enthält daneben aber gegenüber dem Soforthilfegesetz wesentliche Verbesserungen. Bei der Ermittlung des Einkommenshöchstbetrags bleiben sonstige Einkünfte des Geschädigten aus sozialen Gründen teilweise unberücksichtigt. Dies gilt zunächst für Unterhaltsleistungen von Verwandten und für karitative Leistungen sowie hinsichtlich der Freibeträge für Personen, die infolge von Kriegsbeschädigungen oder durch Unfallfolgen erwerbsbeschränkt sind. Bei der Anrechnung von Arbeitseinkommen ist eine gegenüber dem Soforthilfegesetz gerechtere Lösung gefunden worden, die das unbefriedigende Ergebnis vermeidet, daß Arbeitseinkommen bis zu einer bestimmten Höhe ganz freigestellt war, jedoch voll angerechnet wird, wenn diese Grenze überschritten ist. Eine Verbesserung gegenüber dem Soforthilfegesetz bedeutet es ferner, daß freiwillige Zuwendungen des Staates und freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder auf eine frühere selbständige Berufstätigkeit gewährt werden, insbesondere Werkspensionen und etwaige an ihre Stelle tretende staatliche Beihilfen, nicht oder nur in bescheidenem Umfang als Einkünfte angerechnet werden. Auch Einkünfte von Kindern werden günstiger behandelt, und zwar gleichviel, ob es sich um Rentenleistungen oder sonstige Einkünfte handelt. Durch die vorgesehenen Freistellungen könnten sich bei ihrem Zusammentreffen in Einzelfällen so erhebliche Gesamteinkünfte ergeben, daß es ge- (Frau Dr. Weber [Essen]) .rechtfertigt erschien, in § 294 Abs. 2 eine Auffanggrenze vorzusehen, die beim Doppelten des Einkommenshöchstbetrages liegt. Ein noch erhalten gebliebenes Vermögen des Geschädigten wird nur berücksichtigt, wenn es den Betrag von 5000 DM übersteigt und außerdem die Verwertung dieses Vermögens zumutbar ist. Auch diese Regelung bedeutet eine Verbesserung gegenüber dem Soforthilfegesetz, das grundsätzlich nur die Verwertung eines Vermögens bis zum Wert von 500 DM als nicht zumutbar erklärte. Die Sätze der Unterhaltshilfe sind dieselben wie nach dem Soforthilfegesetz. Jedoch ist darauf hinzuweisen, daß nach § 378 Teuerungszuschläge zur Unterhaltshilfe vorgesehen sind; ein besonderes Gesetz hierüber wird gleichzeitig vorgelegt werden. Die Unterhaltshilfe wird grundsätzlich auf Lebenszeit gewährt (Leibrente), und zwar stets dann, wenn durch die Schädigung die Existenzgrundlage des Berechtigten auf die Dauer vernichtet worden ist. Die Unterhaltshilfe wird nur dann auf begrenzte Zeit gewährt, wenn das verlorene Vermögen so gering war, daß es ohnehin nicht eine dauernde Altersversorgung gesichert hätte. Für Vorzugsrentner, Liquidationsrentner des ersten Weltkriegs und Kleinrentner sieht der Entwurf eine Regelung vor, die im wesentlichen die früheren Leistungen wiederherstellt. Damit ist für einen kleinen Kreis überwiegend sehr alter Menschen, die meist durch zwei Geldentwertungen völlig verarmt sind, endlich eine im ganzen befriedigende Lösung gefunden worden. In weiten Kreisen der Geschädigten ist es als Mangel empfunden worden, daß das Soforthilfegesetz nicht ihre Versorgung auch in kranken Tagen vorgesehen hat. Der Entwurf sucht diesem Mangel abzuhelfen, indem nunmehr in umfassender Weise eine Krankenversorgung der Geschädigten allgemein sichergestellt wird. Diese Krankenversorgung stellt eine zusätzliche Leistung zu den Barbezügen der Unterhaltshilfe dar. Eine weitere soziale Verbesserung des Entwurfs ist es, daß für Empfänger von Unterhaltshilfe gegen einen geringfügigen Beitrag von 1 DM bzw. 0,50 DM monatlich ein Sterbegeld in Höhe-von je 240 DM für den Berechtigten und seinen Ehegatten gewährt wird. Die Entschädigungsrente des Entwurfs trägt anders als die Unterhaltshilfe reinen Entschädigungscharakter, wie schon der Name andeutet. Sie ist insofern der Kriegsschadenrente des Regierungsentwurfs vergleichbar. Entschädigungsrente wird in erster Linie zum Ausgleich von Vermögensverlusten gewährt. Um Härten bei dem Verlust eines höheren Einkommens zu vermeiden, sieht der Entwurf aber auch bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage eine Entschädigungsrente vor, deren Höhe je nach dem durchschnittlichen Einkommen der Jahre 1937 bis 1939 in vier Stufen gestaffelt ist. Die Höhe der Entschädigungsrente bei Vermögensverlusten beträgt — gleichsam als Verzinsung der später zur Auszahlung kommenden Hauptentschädigung — 4 v. H. des Grundbetrags der Hauptentschädigung. Hierzu tritt bei Personen, die bereits das 65. Lebensjahr überschritten haben, je 1/2 v. H. für jedes weitere am 1. Januar 1952 vollendete Lebensjahr. Dieser weitere Zuschlag stellt eine vorausgenommene teilweise Tilgung der Hauptentschädigung für Personen dar, für die nach ihrem Alter eine Verweisung auf eine erst nach Jahren erfolgende Hauptentschädigung eine besondere Härte darstellen würde. Es hätte nahegelegen, die Gewährung von Entschädigungsrente nicht an die Voraussetzung eines Einkommenshöchstbetrages zu knüpfen. Diese Regelung war jedoch aus finanziellen Gründen nicht durchführbar. Der Einkommenshöchstbetrag ist aber in Anlehnung an die für die Abgabeseite geltenden Grundsätze verhältnismäßig hoch, nämlich mit 200 DM monatlich für den Berechtigten, mit 50 DM für die Ehefrau und mit 20 DM für jedes Kind, angesetzt worden. Als Auffanggrenze bei Zusammentreffen der Entschädigungsrente mit solchen Einkünften, die nach § 291 Abs. 2 grundsätzlich nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden, hat der Ausschuß das Eineinhalbfache des Einkommenshöchstbetrages als angemessen betrachtet. Ertragloses Vermögen bleibt bei der Entschädigungsrente unberücksichtigt. Entschädigungsrente kann entweder neben der Unterhaltshilfe oder für sich allein gewährt werden. Wer Unterhaltshilfe bezieht, kann daneben Entschädigungsrente nur erhalten, wenn der Grundbetrag seiner Hauptentschädigung 5000 DM übersteigt oder wenn er den Verlust eines überdurchschnittlich hohen Einkommens geltend machen kann; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so gilt die Entschädigungsrente durch die Unterhaltshilfe als abgegolten. Entschädigungsrente allein werden vor allem diejenigen Personen beantragen können, deren sonstiges Einkommen den in § 291 vorgesehenen Höchstbetrag, bei Alleinstehenden also 70 DM, übersteigt, sowie Personen, für die der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe infolge Anrechnung sonstiger Einkünfte nur gering wäre. Da der Gewährung von Entschädigungsrente sonst eine genaue Schadensfeststellung vorausgehen müßte, sind Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente neben der Unterhaltshilfe vorgesehen, wenn der Berechtigte glaubhaft machen kann, daß ihm ein Vermögensschaden von mehr als 20 000 RM entstanden ist. In den Gemeinsamen Vorschriften über die Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente) wird neben einer Reihe technischer Einzelheiten vor allem der Beitrag der öffentlichen Haushalte und das Verhältnis der öffentlichen Fürsorge zur Unterhaltshilfe geregelt. Danach sollen die öffentlichen Haushalte zum Ausgleich der von ihnen ersparten Fürsorgeleistungen einen Betrag von zunächst je 250 Millionen DM jährlich aufbringen; in den Jahren ab 1957 verringert sich dieser Beitrag, da von da an mit einem Absinken der Zahl der Unterhaltshilfeempfänger zu rechnen ist. Bestimmend für diese Regelung war der Gedanke, daß es nicht Aufgabe des Lastenausgleichs sein kann, die Fürsorgehaushalte auf die Dauer zu entlasten, wie dies nach dem Soforthilfegesetz in vorläufiger Weise geschehen ist, und daß es auch nicht zu rechtfertigen wäre, ein aus dem Vermögen stammendes Aufkommen zu Lasten der produktiven Zwecke des Lastenausgleichs für eine Rente auszugeben, die jedenfalls zur Hälfte Sozialcharakter hat. Da nunmehr die Fürsorgehaushalte zur Unterhaltshilfe beitragen, ist abweichend von dem Soforthilfegesetz jetzt auch vorgesehen worden, daß der Anspruch auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe für einen Zeitraum, in dem der Fürsorge- (Frau Dr. Weber [Essen]) verband richtsatzmäßige Leistungen und Mietbeihilfen oder Pflege in einer Anstalt usw. gewährt hat, grundsätzlich auf den Fürsorgeverband übergeht. Soweit Berechtigte trotz Empfangs der Kriegsschadenrente einschließlich der Teuerungszuschläge hilfsbedürftig im Sinne der Fürsorgegrundsätze bleiben, was allerdings nur ausnahmsweise, insbesondere in Großstädten, vorkommen wird, gelten ergänzend die allgemeinen fürsorgerechtlichen Bestimmungen. 12. Hausratentschädigung (§§ 316-324) Berichterstatter: Abgeordneter Ohlig Die Hausratentschädigung soll, wie die Hauptentschädigung, einen Vermögensschaden abgelten. Es war vorgeschlagen worden, sie daher als besondere Ausgleichsleistung überhaupt zu beseitigen und in die Hauptentschädigung einzubeziehen. Der Ausschuß hat aber nach eingehenden Beratungen mit überwiegender Mehrheit beschlossen, entsprechend der Regelung der Regierungsvorlage eine besondere Hausratentschädigung vorzusehen. Die Gründe lagen vor allem darin, daß die Zahl der Empfänger der Hausratentschädigung weit größer ist als die Zahl der Empfänger der Hauptentschädigung; bei der Hausratentschädigung muß notwendig in besonderem Maße nach Pauschalierungsgrundsätzen verfahren werden, weil heute — 7 und 12 Jahre nach der Schädigung — kein genauer Nachweis über den verlorenen Hausrat, insbesondere von den Vertriebenen, mehr geführt werden könnte. Der Ausschuß ist aber zu dem Ergebnis gekommen, daß die in der Regierungsvorlage vorgesehenen Sätze der Hausratentschädigung (400 DM zuzüglich Familienzuschlag) nicht als ausreichend angesehen werden können. Er hat beschlossen, diese Sätze einerseits zu erhöhen, andererseits — im mäßigen Umfang — nach dem Ausmaß des erlittenen Schadens abzustufen. Ex hat dabei in Kauf genommen, daß durch die Erhöhung der Sätze der Zeitraum bis zur vollen Abwicklung der Hausratentschädigung, die j a ihrem Wesen nach möglichst rasch gewährt werden sollte, sich notwendig verlängern muß. Schon bei Beschlußfassung über das Feststellungsgesetz war bestimmt worden, daß — wegen der Unmöglichkeit der genauen Feststellung des verlorenen Hausrats im einzelnen — an die Stelle einer eigentlichen Schadensfeststellung der pauschalierte Ansatz eines nach dem früheren Einkommen oder Vermögen abgestuften Schadensbetrages treten soll; im Feststellungsgesetz sind vier Pauschalstufen vorgesehen. Der Ausschuß ist nunmehr zu dem Ergebnis gekommen, daß — mit Wirkung auch für das Feststellungsgesetz — im Interesse der dringlich gebotenen Erleichterung und Beschleunigung der verwaltungsmäßigen Durchführung der Entschädigung — nur von drei Schadensstufen ausgegangen werden soll, die (nach § 318) einem früheren Einkommen bis zu 4000 RM, bis zu 6500 RM und über 6500 RM oder den im Gesetz diesen Einkommen gleichgestellten Vermögensbeträgen entsprechen sollen. Die Entschädigungssätze für diese drei Stufen betragen 800, 1200 und 1400 DM; hierzu kommen für die Ehefrau und für minderjährige Kinder Familienzuschläge. Der Ausschuß hat mit Mehrheit beschlossen, den Entschädigungsanspruch nur dann anzuerkennen, wenn der Geschädigte im Durchschnitt der Jahre 1949 bi; 1951 nicht ein Einkommen von mehr als 10 000 DM und am 1. April 1949 nicht ein Vermögen von mehr als 35 000 DM gehabt hat; der Einkommensbetrag erhöht sich für die Ehefrau und für minderjährige Kinder (§ 316). Der Anspruch auf Hausratentschädigung kann, im Gegensatz zum Anspruch auf Hauptentschädigung, nur innerhalb des engeren Familienverbandes vererbt werden (§ 317). Auf den Anspruch werden Entschädigungszahlungen, insbesondere nach der Kriegssachschädenverordnung und nach dem Soforthilfegesetz, nach § 319 angerechnet. Während die Ansprüche auf Hauptentschädigung in einer Reihenfolge erfüllt werden, die sich nach sozialen und volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmt, richtet sich die Reihenfolge der Erfüllung der Ansprüche auf Hausratentschädigung nach sozialen Gesichtspunkten. Die Frage der Vorauszahlungen auf die Hausratentschädigung hat der Ausschuß in Abweichung von der Regierungsvorlage nach § 320 wie folgt geregelt: zunächst werden allen Geschädigten in der Reihenfolge der sozialen Dringlichkeit die Ansprüche auf Hausratentschädigung in der Höhe der ersten Stufe (also 800 DM zuzüglich der Familienzuschläge) erfüllt; zur Vermeidung einer Zersplitterung der Leistungen ist dieser Betrag in höchstens 2 Teilen auszubezahlen. Erst nach Befriedigung dieser Ansprüche werden für denjenigen Teil der Geschädigten, denen höhere Ansprüche zuerkannt sind, die Restbeträge ausbezahlt. Von einer gesetzlichen Vorschrift hinsichtlich einer Zweckbindung der Hausratentschädigung hat der Ausschuß nach eingehenden Beratungen mit Mehrheitsbeschluß abgesehen. Maßgebend war für die Auffassung der Mehrheit, daß es den Geschädigten unbenommen bleiben soll, die entsprechenden Mittel auch für die berufliche Eingliederung oder die Beschaffung von Wohnraum unter Zurückstellung ihrer Hausratbedürfnisse zu verwenden. 13. Wohnraumhilfe (§§ 325-327) Berichterstatter: Abgeordneter Meyer (Bremen) Bei den Ausschußberatungen bestand Übereinstimmung darüber, daß der Bau von Wohnungen für die Geschädigten eine der wichtigsten Eingliederungsaufgaben überhaupt darstellt. Diese Aufgabe hat angesichts der großen Zahl der Geschädigten, die noch in Notlagern oder sonst in menschenunwürdigen Unterkünften hausen müssen, größte soziale Bedeutung. Sie hat aber auch große volkswirtschaftliche Bedeutung deswegen, weil zahlreiche Geschädigte auf an sich vorhandenen Arbeitsplätzen die Arbeit deswegen nicht aufnehmen können, weil sie keine Wohnung am Arbeitsort finden. Die Wohnraumhilfe soll die Erstellung von Wohnungen für Geschädigte, die die Wohnung verloren haben und überhaupt noch nicht oder noch nicht am Arbeitsplatz eine Wohnung finden konnten, ermöglichen. Der Bau von Wohnungen für Geschädigte ist au c h eine Aufgabe der öffentlichen Haushalte; doch ist es zweifelsfrei, daß die finanziellen Mittel der öffentlichen Haushalte bis auf weiteres nicht ausreichen, um in den nächsten Jahren auch nur dem dringendsten Bedarf im Bereich des Wohnungsbaus gerecht zu werden, und daß deshalb eine Mitwirkung auch des Ausgleichsfonds bei der Durchführung dieser Aufgabe unerläßlich ist. Die Wohnraumhilfe wird derart gewährt, daß der Ausgleichsfonds nachrangige Förderungsdarlehen nach den Grundsätzen des Ersten Wohnungsbaugesetzes mit der Zweckbindung bereitstellt, daß die unter Zuhilfenahme dieser Darlehen geschaffenen Wohnungen ausschließlich Geschädigten zur Verfügung gestellt werden. Diese Darlehen sind von den ersten Darlehnsnehmern (im Hinblick auf das Erste Wohnungsbaugesetz in der Regel von den Ländern) dem Ausgleichsfonds gegenüber zu tilgen. Von der Forderung einer Verzinsung ist abgesehen worden, weil eine solche Verzinsung nach dem derzeitigen und voraussichtlich bis auf weiteres maßgebenden Stand der Baukosten einerseits, der für die Geschädigten tragbaren Mieten andererseits von den Geschädigten niemals in den Mieten auf- gebracht werden könnte und sich daher nur als neue zusätzliche Belastung der öffentlichen Haushalte dargestellt hätte. Leitender Grundsatz für den Einsatz der Mittel für Wohnraumhilfe ist, daß die Mittel so einzusetzen sind, daß der Bau einer möglichst. großen Zahl von Wohnungen für Geschädigte ermöglicht wird. Daneben ist bestimmt, daß als Bauträger Vertriebene und Kriegssachgeschädigte den Vorrang haben. Eine weitere Vorschrift, wonach außerdem diejenigen Fälle den Vorrang haben sollen, in denen die geförderten Wohnungen Eigentumswohnungen (in den verschiedenen rechtlich möglichen Formen) sind, ist bei den Beratungen gestrichen worden; insoweit könnte erforderlichenfalls der Präsident des Bundesausgleichsamts nach § 346 Abs. 1 Satz 1 bei der Darlehnsgewährung Näheres bestimmen. Bei der Beratung über diese Vorschriften bestand Klarheit darüber, daß die außerordentlich hohen Summen, die in den letzten Jahren — aus Soforthilfemitteln und Umstellungsgrundschulden zusammen — für den Wohnungsbau für Geschädigte bereitgestellt werden konnten (im letzten Jahre etwa 900 Millionen DM) in Zukunft nicht mehr werden erreicht werden können, weil sonst die Mittel insbesondere für Eingliederungsdarlehen und Hausratentschädigung zu sehr beschränkt werden müßten. Die Meinungen im Ausschuß darüber, wie hoch der Betrag für Wohnraumhilfe anzusetzen sei, waren jedoch geteilt. Die Regierungsvorlage hatte für diesen Zweck das Aufkommen aus der Hypothekengewinnabgabe bestimmt. Die Mehrheit des Ausschusses entschloß sich dazu, die Mittel für die Wohnraumhilfe auf (in den nächsten Jahren) jährlich 300 Millionen DM festzusetzen; ein Teil des Ausschusses hatte die Verwendung eines höheren Betrages für diesen Zweck gewünscht. Zu beachten ist, daß- weitere Mittel für den Wohnungsbau für die Geschädigten in nicht unerheblichem Umfang auch im Rahmen der Eingliederungsdarlehen bereitgestellt werden; doch handelt es sich insoweit nicht um nachrangige Förderungsdarlehen, sondern um die Bereitstellung der Eigenleistung, also um eine stärker auf den individuellen Fall abgestellte Leistung. 14. Härtefonds, Sonstige Förderungsmaßnahmen, Währungsausgleich (§§ 328-331) Berichterstatter: Abgeordneter Kriedemann Die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz sind, sowohl was die persönlichen Voraussetzungen wie auch was die Form der Leistungen betrifft, genau festgelegt. Wegen der Beschränkung des Lastenausgleichsgesetzes auf den darin festgelegten Personenkreis und auf die darin festgelegten Schadenstatbestände ergeben sich Härten für solche Geschädigte und bei solchen Schadenstatbeständen, die im Gesetz nicht ausdrücklich berücksichtigt werden konnten, obwohl der Zusammenhang der Schädigung mit den Ereignissen der Kriegs- und Nachkriegszeit unbezweifelbar ist. Für den Ausgleich solcher Härten stellt der Entwurf Mittel in Form eines sogenannten Härtefonds zur Verfügung. Aus dem Härtefonds können die im Gesetz sonst genannten Leistungen solchen Personen gegeben werden, die einen Schaden erlitten haben, der den im Gesetz ausdrücklich berücksichtigten Schäden entspricht oder ähnlich ist und solchen, die dadurch in Notlage geraten sind, daß sie einen solchen Schaden erlitten haben. Ohne daß damit eine Benachteiligung einzelner Gruppen von Geschädigten beabsichtigt war, wurden diejenigen, die wegen einer ihnen drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetischen Sektor von Berlin geflüchteten Personen im Abs. 1 des § 328 ausdrücklich erwähnt. Mit dem Härtefonds sollen die Möglichkeiten ausgebaut werden, die im § 73 des (Kriedemann) Soforthilfegesetzes bereits enthalten waren. Der Ausschuß war sich klar darüber, daß der § 328 den dringenden Forderungen nicht in vollem Umfange entspricht, die auf Schaffung von klaren Rechtsansprüchen insbesondere zugunsten der Ostzonenflüchtlinge immer wieder erhoben worden sind. Wegen einer Reihe von schwerwiegenden Gründen hat er sich aber nicht entschließen können, über die Formulierungen des § 328 hinauszugehen. Abgesehen von dem Umstand, daß die in der sowjetischen Besatzungszone eingetretenen Schäden in ihrer Rechtsnatur außerordentlich unterschiedlich sind, waren auch die politischen Konsequenzen zu bedenken, die sich aus einer Einbeziehung der Ostzonenflüchtlinge ergeben müßten. Nähere Bestimmungen über die Leistungen aus dem Härtefonds sowie über die Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme in das Gesetz aufzunehmen, erschien wegen der Vielfalt der Fälle weder zweckmäßig noch möglich. Solche Einzelheiten sind deshalb einer Rechtsverordnung überlassen worden, in deren Rahmen die individuelle Einzelregelung Sache des Präsidenten des Bundesausgleichsamts ist. In Auswertung der mit dem Soforthilfegesetz gemachten guten Erfahrungen sollen neben den Regelleistungen, die das Gesetz den darin berücksichtigten Geschädigten zuerkennt, weitere Leistungen für die wirtschaftliche und soziale Förderung der Geschädigten gegeben werden. Der Ausschuß hat die Aufgaben, zu deren Erfüllung Mittel bereitgestellt werden sollen, genau umschrieben. Mit der Maßgabe, daß diese Mittel ausschließlich Geschädigten zugute kommen müssen, sollen sie eingesetzt werden für Berufsausbildung und Umschulung, für die Errichtung von Heim- und Ausbildungsstätten und für den Aufbau für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Die Einzelregelung ist auch hier Sache des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, der für seine Entscheidungen der Zustimmung des Kontrollausschusses bedarf. Durch eine Bestimmung, über die an anderer Stelle berichtet werden wird, ist dafür Sorge getragen, daß dem Härtefonds und den eben behandelten Förderungsmaßnahmen so viel Mittel aus den Einnahmen zugunsten des Lastenausgleichs zur Verfügung stehen, wie es nach Abwägen der verschiedenen Aufgaben, die im Rahmen dieses Gesetzes erfüllt werden müssen, möglich erscheint. Die Übernahme von Bürgschaften zwecks Erleichterung der Kreditversorgung der Geschädigten regelt § 330. Da den Geschädigten in der Regel die für die Kreditgewährung sonst üblichen Sicherheiten fehlen, bietet die Möglichkeit einer Bürgschaft seitens des Fonds gegenüber den Kreditgebern zweifellos eine wesentliche Hilfe bei der Neugründung von Existenzen und der wirtschaftlichen Stärkung von Unternehmungen Geschädigter. Der Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener gehört zweifellos zu den Aufgaben, deren Lösung dem Lastenausgleich obliegt, unbeschadet der Tatsache, daß die einzelnen Bestimmungen für diesen Währungsausgleich in einem selbständigen Gesetz bereits getroffen worden sind. Dieser Zusammenhang wird dadurch verdeutlicht, daß die für diesen Währungsausgleich erforderlichen Mittel aus dem Lastenausgleichsfonds aufgebracht werden. Da zur Zeit noch nicht zu übersehen ist, welche Aufwendungen im ganzen erforderlich sein werden und in welchem Zeitraum die Durchführung dieser Maßnahme abgeschlossen werden kann, wird im Rahmen des Lastenausgleichs (§ 350) festgelegt, daß für die Erfüllung der in § 331 noch einmal ausdrücklich erwähnten Verpflichtungen jährlich mindestens 50 Millionen DM bis zur Befriedigung aller mit dem Gesetz vom 27. März 1952 gegründeten Ansprüche bezahlt werden müssen. 15. Organisation und Verwaltung des Ausgleichsfonds (§§ 332-351) Berichterstatter: Abgeordneter Farke Die Organisation für die Durchführung der Entschädigungsmaßnahmen einschließlich der Feststellungsarbeiten ist im elften Abschnitt des vorliegenden Gesetzentwurfes in den §§ 332 bis 344 geregelt. Die hier getroffene Regelung entspricht im Grundsatz dem Vorbild der Organisation des Soforthilfegesetzes, die sich eingespielt und im wesentlichen bewährt hat. Einzige Bundesbehörde ist wiederum die zentrale Ausgleichsbehörde, die jetzt Bundesausgleichsamt heißt. Im übrigen obliegt die Durchführung den Ländern im Auftrage des Bundes. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung erschien es unumgänglich, dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes die Möglichkeit zu geben, allgemeine Verwaltungsanordnungen zu erlassen und in Ausübung seiner Sachaufsicht den Landesausgleichsämtern Weisungen zu erteilen. Diese, im wesentlichen aus dem Regierungsentwurf übernommene und im Ausschuß eingehend beratene Regelung bedingt eine Änderung des Grundgesetzes, da die Begründung einer Auftragsverwaltung für Zwecke des Lastenausgleichs im Grundgesetz nicht vorgesehen ist. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes, der die Einfügung eines Art. 120 a in das Grundgesetz vorsieht, ist dem Bundestag gleichzeitig vorgelegt worden. Er hat denselben Wortlaut wie das Gesetz, das bereits am 13. Dezember 1951 von diesem Hohen Hause mit verfassungsändernder Mehrheit verabschiedet worden ist, jedoch nicht die Zustimmung des Bundesrates gefunden hat. Nach der Begründung, die der Bundesrat damals für seine ablehnende Haltung gegeben hat, kann erwartet werden, daß er nunmehr, nachdem ihm die Gesetzgebung über den Lastenausgleich insgesamt vorliegt, sich der Notwendigkeit einer derartigen Verfassungsänderung nicht mehr verschließen wird. Die nach dem Grundgesetz an sich mögliche Begründung einer bundeseigenen Verwaltung auf Landes- und Kreisebene verbietet sich (Farke) aus politischen und finanziellen Gründen von selbst. Aber auch der bei den Beratungen des Entwurfes eingehend erörterte Weg, den Schwierigkeiten durch eine Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern zu begegnen, eignet sich nach Auffassung des Ausschusses nicht für ein Gesetz, das voraussichtlich auf Jahrzehnte hinaus Geltung haben soll, ganz abgesehen davon, daß es verwaltungsmäßig nicht unbedenklich erschiene, im Wege einer Verwaltungsvereinbarung eine mit den Vorschriften des Grundgesetzes nicht in Einklang. stehende Regelung zu treffen. Schon gegen den förmlichen Abschluß einer kurzfristigen Verwaltungsvereinbarung haben einzelne Länder bei den Verhandlungen mit der Bundesregierung über die Durchführung des Feststellungsgesetzes Bedenken geäußert; um so weniger würde es den Landesregierungen möglich sein, die Durchführung eines auf lange Dauer berechneten Gesetzes im Wege einer Verwaltungsvereinbarung sicherzustellen. Da die Länder die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes nicht ausschließlich durch eigene Behörden werden durchführen können, ist auch die Möglichkeit einer Auftragsverwaltung der Länder gegenüber den Gemeinden und Gemeindeverbänden ausdrücklich vorgesehen. Die Stellung des Bundesausgleichsamtes war im Ausschuß Gegenstand eingehender Beratungen. Damit diese Zentralbehörde die zur Durchführung ihrer, Aufgaben notwendige selbständige Stellung erhielt, war angeregt worden, ihr den Charakter einer obersten Bundesbehörde zu geben. Hiervon ist jedoch abgesehen worden, da das Grundgesetz, außer dem Bundeskanzleramt und dem Bundesrechnungshof, oberste Bundesbehörde nur in der Form von Bundesministerien kennt und weil aus einer organisatorischen Regelung, die dem Bundesausgleichsamt die Stellung eines Bundesministeriums eingeräumt hätte, erhebliche Zuständigkeitsschwierigkeiten entstanden wären. Die im Entwurf vorgesehene Stellung des Bundesausgleichsamtes als einer selbständigen Bundesoberbehörde entspricht den Vorschriften des Grundgesetzes; die besondere Stellung dieser Behörde kommt an zahlreichen Stellen des Entwurfs zum Ausdruck, so insbesondere in der Gestaltung der Sachaufsicht, welche die Bundesregierung durch Richtlinien ausübt, in einer Beteiligung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes an der Gestaltung dieser Richtlinien und in einem umfassenden Weisungsrecht gegenüber den nachgeordneten Behörden. Die Stellung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes ist ferner noch dadurch besonders hervorgehoben, daß er auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung des Bundesrates durch den Bundespräsidenten ernannt und entlassen wird; die Beteiligung der Länder im Wege der Anhörung des Bundesrates erschien dem Ausschuß auch deshalb richtig, weil die im Entwurf vorgesehene Auftragsverwaltung ein besonders enges Vertrauensverhältnis zwischen den Ländern und dem Leiter der Bundesbehörde voraussetzt. Bei dem Bundesausgleichsamt sollen — ebenso wie nach dem Soforthilfegesetz beim Hauptamt für Soforthilfe — ein Kontrollausschuß und ein Ständiger Beirat gebildet werden. Nach dem Regierungsentwurf war eine Zusammenfassung dieser beiden Gremien vorgesehen; der Ausschuß hat sich hierzu jedoch nicht entschließen können, da die Regelung des Soforthilfegesetzes sich insoweit bewährt hat. Abweichend von der Regierungsvorlage, die die Wahl von 12 Mitgliedern durch den Bundestag, die Wahl von 6 weiteren Mitgliedern durch den Bundesrat und die Ernennung von 6 Mitgliedern durch die Bundesregierung vorgesehen hatte, sieht der Entwurf die paritätische Wahl von Mitgliedern durch den Bundestag und die Länderparlamente vor, wobei für den Fall der Verminderung der Zahl der Länder besondere Vorschriften getroffen sind. Da die Bundesregierung nach dem Entwurf weitgehende Möglichkeiten hat, im Wege des Erlasses von Richtlinien auf die Verwaltung des Ausgleichsfonds einzuwirken, hielt es der Ausschuß für ausreichend, daß Vertreter der Bundesregierung als Sachverständige an den Beratungen des Kontrollausschusses ohne Stimmrecht teilnehmen. Die Bundesregierung soll außerdem im Ständigen Beirat durch 8 Sachverständige vertreten sein. Im übrigen besteht der Ständige Beirat aus Vertretern der Geschädigten. Trotz gewisser Bedenken in bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Gremiums, das dann nahezu 30 Köpfe umfaßt, schlägt der Ausschuß vor, je 2 Geschädigte durch die Länderparlamente wählen zu lassen, um auf diese Weise eine gleichmäßige Berücksichtigung der Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten im Ständigen Beirat zu ermöglichen. Die Einrichtung von Ausgleichsämtern, Ausgleichsausschüssen und Landesausgleichsämtern entspricht der bisherigen Organisation nach dem Soforthilfegesetz. Die Einrichtung besonderer Zuteilungsausschüsse auf Landesebene, wie sie die Regierungsvorlage vorgesehen hatte, hielt der Ausschuß nicht für erforderlich. Die Beschwerdeausschüsse des Entwurfes sind, im Unterschied zu den Ausschüssen gleichen Namens im Soforthilfegesetz, Verwaltungsbehörden, nicht Verwaltungsgerichte; sie sollen, um eine größere, den örtlichen Verhältnissen angepaßte Beweglichkeit zu erhalten, im Grundsatz nicht bei den Landesausgleichsämtern, sondern für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises oder mehrere Kreise, also bei einer der beteiligten Kreisverwaltungen oder beim Regierungspräsidenten gebildet werden. Die Einrichtung von Beschwerdeausschüssen war notwendig, um eine Verwaltungsinstanz zu schaffen, die auch die Ermessensentscheidungen der Behörden und Ausschüsse erster Instanz nachprüfen kann. Die rechtsprechende Tätigkeit, die zur Durchführung eines rechtsförmlichen Verfahrens bei Gewährung von Ausgleichsleistungen erforderlich ist, soll, abweichend vom Soforthilfegesetz, aber übereinstimmend mit der Regierungsvorlage, nicht mehr durch besondere Verwaltungsgerichte, sondern durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte der Länder und durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeübt werden. Auch die Vorschriften über die Verwaltung des Ausgleichsfonds im 12. Abschnitt des vorliegenden Gesetzentwurfes lehnen sich in den §§ 345 bis 351 in weitem Umfang an die entsprechenden Vorschriften des Soforthilfegesetzes an, die sich im ganzen bewährt haben. Die Richtlinien der Bundesregierung für die Verwaltung und für die Verwendung der Mittel des Ausgleichsfonds erhalten besonderes Gewicht dadurch, daß sie nunmehr mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden sollen. In dem allerdings mehr theoretischen Fall eines Konfliktes zwischen Bundesausgleichsamt und Kontrollausschuß hat die Bundesregierung die Möglichkeit, mit Zustimmung des Bundesrates die (Parke) Durchführung einer vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes beabsichtigten Maßnahme sicherzustellen, um einen Verwaltungsstillstand zu vermeiden. Im übrigen hat der Kontrollausschuß die sich schon aus seinem Namen ergebende Aufgabe, die Verwaltung des Ausgleichsfonds zu überwachen. Verfügungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes über Mittel des Ausgleichsfonds und damit im Zusammenhang stehende Weisungen bedürfen seiner Zustimmung. Der Ständige Beirat hat, wie ebenfalls schon sein Name sagt, beratende Funktion; er soll außerdem nach dem Entwurf die Möglichkeit haben, seine Auffassung in den Sitzungen des Kontrollausschusses durch einen besonderen Berichterstatter zur Geltung zu bringen. Die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds, die an die Stelle der bisherigen Beauftragten des Hauptamtes für Soforthilfe treten, sollen wie bisher in ihrem Bereich darüber wachen, daß über Mittel des Ausgleichsfonds nicht gesetzwidrig und mißbräuchlich verfügt wird. Einige Sondervorschriften über die Verwendung der Mittel sollen kraft Gesetzes sicherstellen, daß die nicht mit Rechtsanspruch vorgesehenen Ausgleichsleistungen jeweils in demjenigen Verhältnis zu dem Gesamtumfang der Mittel gewährt werden, wie es der Gesamtkonzeption des Entwurfes entspricht. Sie sollen außerdem eine frühzeitige Planung für die Verwaltung des Ausgleichsfonds ermöglichen. So sieht der Entwurf vor,, daß für Zwecke der Wohnraumhilfe bis 1956 jährlich ein fester Betrag von 300 Millionen DM, der in den folgenden 10 Rechnungsjahren sich jeweils um 10 v. H. ermäßigt, bereitzustellen ist. Der Ausschuß war sich darüber klar, daß der Wohnungsbau, der bisher aus Soforthilfemitteln in weitem Umfange gefördert worden ist, durch eine Beschränkung der Lastenausgleichsmittel auf den genannten Betrag vor die schwierige Frage gestellt wird, wie er den entscheidenden Ausfall decken und die Verkürzung des Gesamtbauvolumens vermeiden kann. Er kam aber mit Mehrheit zu der Auffassung, daß eine weitere Dotierung des Wohnungsbaues aus Lastenausgleichsmitteln nicht möglich sei, da sonst für den eigentlichen Entschädigungszweck keine Mittel mehr zur Verfügung gestanden hätten. Für den Härtefonds und für sonstige Förderungsmaßnahmen sind auf die Dauer von 10 Jahren zusammen 12 v. H. des Aufkommens der Vermögensabgabe und der Vermögensteuer vorgesehen. Auch hier war sich der Ausschuß darüber klar, daß diese Mittel nur bei sparsamster Verwendung ausreichen werden, um den umfassenden Aufgaben, die hier gestellt sind, auch nur einigermaßen gerecht zu werden. Die vorgesehene Begrenzung der Mittel ergab sich aber zwingend aus der Konkurrenz mit den anderen festgelegten Aufgaben des Lastenausgleichs. Da die für den Härtefonds und für die sonstigen Förderungsmaßnahmen bestimmten Mittel zusammengefaßt sind, wird es Sache der Richtlinien der Bundesregierung sein, sicherzustellen, daß Härtefonds und sonstige Förderungsmaßnahmen bei der Durchführung in einem angemessenen Verhältnis berücksichtigt werden. Die Vorschrift, daß der Ausgleichsfonds mit Zustimmung der Bundesregierung Bürgschaften bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Milliarde DM übernehmen kann, gibt die Möglichkeit, unter Inanspruchnahme verhältnismäßig bescheidener Mittel des Ausgleichsfonds, die für Rückstellungszwecke benötigt werden, zum Zwecke der Eingliederung der Geschädigten ergänzende Maßnahmen zu treffen. Die Bereitstellung der für die Durchführung des Währungsausgleichsgesetzes benötigten Mittel aus dem Ausgleichsfonds soll die nachträgliche „Aufwertung" von Sparguthaben Vertriebener ermöglichen, eine Maßnahme, über deren Notwendigkeit bei Verabschiedung des Währungsausgleichsgesetzes Einverständnis bestanden hat. Die Vorschriften über die haushaltsmäßige sowie kassen- und rechnungsmäßige Verwaltung des Ausgleichsfonds erklären im Grundsatz die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung für anwendbar, tragen aber den besonderen Verhältnissen Rechnung, die sich aus der Rechtsnatur des Ausgleichsfonds als eines Sondervermögens des Bundes ergeben. l6. Verfahren, Naturalausgleich (§§ 352-375) Berichterstatter: Abgeordneter Wackerzapp Die Verfahrensvorschriften des Entwurfs fassen in einem Ersten Titel diejenigen allgemeinen Vorschriften zusammen, die sowohl für das rechtsförmliche Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch wie auch für das Verwaltungsverfahren bei Gewährung von fakultativen Hilfen gelten; der Zweite Titel enthält die speziellen Vorschriften für das rechtsförmliche Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung, während der Dritte und Vierte Titel Sondervorschriften für das Verfahren bei Eingliederungsdarlehen, Hausrathilfe, Leistungen aus dem Härtefonds und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen sowie über das Verfahren bei der Wohnraumhilfe enthalten. Soweit die Verfahrensvorschriften von dem Regierungsentwurf abweichen, sind diese Abweichungen teils durch die Änderung der materiellen Vorschriften des Entwurfs über die Ausgleichsleistungen veranlaßt, teilweise auch durch das Bestreben des Ausschusses, das Verfahren möglichst zu vereinfachen. Die allgemeinen Vorschriften sind in weitem Umfang aus den entsprechenden Vorschriften des Feststellungsgesetzes übernommen, auf dessen Begründung — zu Drucksache Nr. 2810 — Bezug genommen wird. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Antragstellung und die weitere Behandlung der Anträge, über die Vertretung und die Ausschließung von der Mitwirkung am Verfahren sowie über die Beweiserhebung, die von Amts wegen erfolgt, unter Ausschluß eides- (Wackerzapp) stattlicher Erklärungen sowie des Parteieids, und die Beweiswürdigung. Da sich der Antragsteller im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen grundsätzlich beliebig vertreten lassen kann, erschien es dem Ausschuß richtig, eine besondere Zulassungs- und Gebührenregelung im Wege der Rechtsverordnung vorzusehen. In bezug auf die Gebühren und Kosten des Verfahrens trifft der Entwurf eine Regelung, die den Antragsteller mit Gebühren und Kosten des Verfahrens normalerweise überhaupt nicht, im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nur in sehr geringfügigem Maße belastet. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Beschleunigung ist bestimmt, daß das Verfahren über die Zuerkennung von solchen Ausgleichsleistungen, deren Gewährung von der Feststellung eines Schadens nach dem Feststellungsgesetz abhängt, mit dem Feststellungsverfahren verbunden werden soll. Das Verfahren zur Verwirklichung von Ausgleichsansprüchen ist verschieden geregelt, je nachdem, ob es sich um Rechtsansprüche handelt, die nach Art, Maß und Voraussetzungen derart konkretisiert und individualisiert worden sind, daß über sie nach richterlichen Grundsätzen und Methoden entschieden werden kann (Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente, Hausratentschädigung), oder ob es um Ansprüche geht, deren Erfüllung über die individuelle Sphäre hinaus sehr maßgeblich durch soziale, allgemein-wirtschaftliche und staatspolitische Gesichtspunkte bestimmt wird (Eingliederungsdarlehen, Hausrathilfe, Leistungen aus dem Härtefonds und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen). Hier können die Entscheidungen nur im elastischen Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörden getroffen werden. Unter Berücksichtigung der wesensverschiedenen Art dieser beiden Gruppen von Ansprüchen ist daher der Gang des Verfahrens für die beiden Gruppen verschieden gestaltet worden. Soweit es sich um Rechtsansprüche handelt, ist auch das Verfahren ein rechtsförmliches. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um den Wünschen der Geschädigten nach Beteiligung ihrer Vertreter im Verfahren möglichst entgegenzukommen, hat sich der Ausschuß entschlossen, schon in erster Instanz grundsätzlich den Ausschuß selbst entscheiden zu lassen; der Leiter des Ausgleichsamts soll nur dann an Stelle des Ausschusses entscheiden können, wenn er dem Antrag in vollem Umfang entsprechen will, oder wenn sich der Antragsteller mit dem Inhalt der beabsichtigten Entscheidung einverstanden erklärt hat. Besondere Bedeutung hat der Ausschuß der Möglichkeit beigemessen, einen Teilbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen hierfür, aber noch nicht für den Erlaß eines Gesamtbescheids vorliegen. Die Entscheidung soll also nicht zu Lasten des Antragstellers dadurch verzögert werden, daß über Teile des Antrags noch Beweis erhoben werden muß, während im übrigen der Antrag entscheidungsreif ist. Gegen den Bescheid erster Instanz ist förmliche Beschwerde an einen Beschwerdeausschuß zugelassen, der anders als nach dem Soforthilfegesetz nicht als Verwaltungsgericht, sondern als , Verwaltungsbehörde entscheidet und daher auch die Zweckmäßigkeit der Vorentscheidung nachprüfen kann. Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses ist Anfechtungsklage beim allgemeinen Verwaltungsgericht vorgesehen, wobei sich das Verfahren nach den für die Verwaltungsgerichte der Länder maßgebenden Vorschriften richtet. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes kann Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Möglichkeit der Revision soll in erster Linie der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dienen, nachdem dem individuellen Rechtsschutzbedürfnis bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichem Verfahren Rechnung getragen worden ist. Der Ausschuß hat daher keine Bedenken gehabt, die Revision an die Voraussetzung zu knüpfen, daß das Verwaltungsgericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat. Dem Einwand, daß es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen kaum vereinbar sei, wenn eine Instanz sozusagen in eigener Sache über die Nachprüfbarkeit ihrer Entscheidung selbst befinde, wird dadurch begegnet, daß die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Auch bedarf es dann keiner besonderen Zulassung, ,wenn ausschließlich wesentliche Verfahrensmängel gerügt werden. Diese Regelung steht mit dem Entwurf eines Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht in Einklang. Der Ausschuß hat auch eingehend erwogen, ob es nicht möglich wäre, das Rechtsmittelverfahren noch weiter zu vereinfachen und zu verkürzen, um eine Instanzenhäufung zu vermeiden. Insbesondere ist die Frage geprüft worden, ob nicht die förmliche Beschwerde und die Klage vor dem Verwaltungsgericht nur wahlweise zugelassen werden könnte. Die Zulassung einer Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht, bevor noch einer Verwaltungsinstanz die Möglichkeit einer Nachprüfung gegeben gewesen wäre, würde aber allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit widersprechen. Dagegen ist die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erster Instanz ausgeschlossen worden, so daß das Bundesverwaltungsgericht nur im Wege der Sprungrevision angegangen werden kann. Bei den dargelegten starken rechtsstaatlichen Sicherungen konnte die Wiederaufnahme des Verfahrens auf ganz besondere Ausnahmefälle beschränkt werden. Voraussetzung ist entweder, daß der Geschädigte eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, oder aber umgekehrt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichsleistung nachträglich wegfallen, weil Vermögen, auf dessen Verlust diese Gewährung beruhte, dem Geschädigten zurückerstattet wird; der letzte Fall kann praktisch werden, wenn einem Vertriebenen z. B. in Südafrika oder in Südamerika beschlagnahmtes Vermögen, das bereits als Verlust festgestellt worden ist, nachträglich freigegeben wird. Für das Verfahren bei Ausgleichsleistungen, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht, wie bei Eingliederungsdarlehen, Hausrathilfe (also den Vorauszahlungen auf die Hausratentschädigung), den Leistungen aus dem Härtefonds und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen, sieht der Entwurf stark vereinfachte Bestimmungen vor. Grundsätzlich entscheidet der Leiter des Ausgleichsamts nach Anhörung des Ausgleichsausschusses durch Bescheid, gegen den die Entscheidung des Beschwerdeausschusses angerufen werden kann, wogegen eine weitere Beschwerde nicht zulässig ist. Es erwies sich aber nach den Erfahrungen beim Soforthilfegesetz als notwendig, den Präsidenten des Bundesausgleichsamts zu ermächtigen, das Ver- (Wackerzapp) fahren mit Zustimmung des Kontrollausschusses abweichend zu regeln, wobei jedoch die Anhörung von Vertretern der Geschädigten und die Nachprüfbarkeit der Entscheidung durch eine Instanz als Mindestvoraussetzungen vorgeschrieben sind. Zweck und Ziel ist, einerseits den Geschädigten vor der Gefahr willkürlicher Verwaltungsakte zu schützen, auf der andern Seite aber auch eine elastische und den Bedürfnissen der Praxis Rechnung tragende Durchführung der ihrer Natur nach sehr verschiedenen Förderungsmaßnahmen zu ermöglichen. Über das Verfahren bei der Wohnraumhilfe ist im Zusammenhang mit dieser berichtet worden (§§ 325 ff.). Die Frage des Naturalausgleichs (§ 375) ist bereits im allgemeinen Bericht kurz berührt worden. Es erschien dem Ausschuß besonders wichtig, daß jeder mögliche Weg beschritten wird, um unmittelbare Sachleistungen von den Abgabepflichtigen an die Geschädigten zu bewirken. Allerdings führten die Beratungen zu dem Ergebnis, daß es nicht möglich sein wird, solche Sachleistungen durch gesetzliche Vorschrift zu erzwingen, etwa durch Auferlegung höherer als der normalen Abgabesätze des § 26 in solchen Fällen, in denen wegen der Größe oder der Zusammensetzung des abgabepflichtigen Vermögens eine sofortige Naturalleistung theoretisch möglich erscheint. Die Befürchtung war nicht von der Hand zu weisen, daß das Gros der Pflichtigen aus Billigkeitsgründen die Befreiung von der Naturalleistungspflicht beantragen würde, was eine unfruchtbare Verwaltungsarbeit zur Folge haben müßte. Mit um so größerem Nachdruck hat aber dafür der Ausschuß die Notwendigkeit betont, die Abgabepflichtigen in geeigneter Weise zu Naturalleistungen dadurch anzureizen, daß ihnen in solchen Fällen besondere Vorteile und Vergünstigungen bei der Anrechnung auf ihre Abgabeschuld gewährt werden. Es ist ein besonders dringendes Anliegen, den Entschädigungsberechtigten baldmöglichst und unmittelbar zu Sachbesitz und Produktionsmitteln zu verhelfen, was im System der ratenweisen Abgabe im allgemeinen nur mit Verzögerung und komplizierten Hilfskonstruktionen möglich ist. Die Regierungsvorlage hatte eine verhältnismäßig eingehende Regelung des Naturalausgleichs durch Zuteilung von „Zertifikaten" vorgesehen. Der Ausschuß hat diese Vorschriften gestrichen, weil sie ihm zu starr und zu wenig den vielfachen Besonderheiten angepaßt erschienen, mit denen etwa im Bereich der landwirtschaftlichen Siedlung, der gewerblichen Beteiligungen usw. gerechnet werden muß. Er war sich andererseits auch bewußt, daß die zu treffende Regelung elastisch gehalten werden muß und voraussichtlich unter Berücksichtigung der jeweils gesammelten Erfahrungen von Zeit zu Zeit zu ändern sein wird. Der Ausschuß hat daher beschlossen, die Einzelregelung über den Naturalausgleich einer Rechtsverordnung zu überlassen. Die entsprechende Vorschrift ist in einen besonderen Abschnitt nach dem Verfahrensteil aufgenommen worden, weil in dieser Rechtsverordnung insbesondere auch Verfahrensbestimmungen zu treffen sein werden. Die Rechtsverordnung wird gleichmäßig (nach § 229) Vorschriften für die Entrichtung von Ausgleichsabgaben und (nach § 375) über die Gewährung von Ausgleichsleistungen durch Sachleistungen enthalten müssen. 17. Schlußvorschriften zu den Ausgleichsleistungen (§§ 376-384) Berichterstatter: Abgeordneter Kunze Der Fünfzehnte Abschnitt des Dritten Teils enthält eine Reihe von unter sich nicht zusammenhängenden sonstigen Vorschriften zur Durchführung des Dritten Teils (Ausgleichsleistungen) und die hierzu notwendigen Überleitungsvorschriften. Die Pflicht zu ehrenamtlicher Mitarbeit, die das Gesetz festlegt, entspricht der großen sozialen Bedeutung des Lastenausgleichs. Ehrenamtliche Mitarbeit, insbesondere als Beisitzer in den Ausgleichsausschüssen und in den Beschwerdeausschüssen, kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Der Erlaß näherer Anordnungen hierüber bleibt den Ländern überlassen. Hinsichtlich der Gewährung von Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeldern sowie des Ersatzes des Verdienstausfalls an die Beisitzer der Ausschüsse erschien es zweckmäßig, einheitlich die für Schöffen und Geschworene geltenden Vorschriften für anwendbar zu erklären. Die Vorschrift, wonach jede Gebietskörperschaft im Grundsatz die bei ihr entstandenen Verwaltungskosten selbst trägt, entspricht der Regelung des Soforthilfegesetzes; es erschien jedoch angemessen, die Kosten der Heimatauskunftstellen auf den Bund zu übernehmen, wie dies auch bereits bei Verabschiedung des Feststellungsgesetzes in Aussicht genommen war. Teuerungszuschläge zur Unterhaltshilfe sollen im Rahmen eines Sondergesetzes gewährt werden, das gleichzeitig vorgelegt wird. Die Einarbeitung dieses Gesetzes in das Lastenausgleichsgesetz selbst erschien nicht zweckmäßig, da es sich um soziale Zuschläge handelt, deren Dauer und Höhe naturgemäß nicht auf Jahrzehnte hinaus festgelegt werden kann. Die Überleitung der Behördenorganisation ist so geregelt, daß bis zur tatsächlichen Errichtung der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Ausschüsse die Soforthilfebehörden und -ausschüsse deren Geschäfte wahrzunehmen haben. (Kunze) Bei der Überleitung anhängiger Verfahren in das nach diesem Gesetz vorgesehene Verfahren war darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Geschädigten in ihren Rechten nicht verkürzt und Verzögerungen möglichst vermieden werden. Die bei dem Spruchsenat für Soforthilfe zur Zeit noch anhängigen sehr zahlreichen Rechtsbeschwerden sollen im Grundsatz zunächst den nach diesem Gesetz zuständigen Beschwerdeausschüssen zugeleitet werden, damit diese prüfen können, ob der Rechtsbeschwerde nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Spruchsenats für Soforthilfe abgeholfen werden kann; ist dies nicht der Fall, so wird die Rechtsbeschwerde als Revision im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes behandelt. Es erschien nicht zweckmäßig, den bestehenden Spruchsenat für Soforthilfe selbst auf Jahre hinaus mit der Abwicklung dieser Fälle zu beauftragen, da sonst die Gefahr bestanden hätte, daß sich in sachlich gleichartigen Fragen eine verschiedene Rechtsprechung zweier oberer Bundesgerichte ergeben hätte. Zur Zeit bestehen neben dem Soforthilfefonds, den der Präsident des Hauptamts für Soforthilfe verwaltet, noch drei Soforthilfefonds der Länder in der französischen Besatzungszone sowie ein besonderer Soforthilfefonds für den bayerischen Kreis Lindau. Die Überführung dieser Soforthilfefonds auf den Ausgleichsfonds ergibt sich notwendig aus der Zielsetzung des Gesetzes. Da bei Erlaß des Soforthilfegesetzes Sondergesetze für politisch Verfolgte und Spätheimkehrer noch nicht bestanden, war das Soforthilfegesetz für diese Personenkreise zunächst in die Lücke getreten, obwohl es sich dabei von vornherein nicht um eine Aufgabe des Lastenausgleichs gehandelt hat. Inzwischen ist das Heimkehrergesetz ergangen, das die Versorgung der Heimkehrer sicherstellen soll, wenn es auch in seiner derzeitigen Fassung noch nicht allen Wünschen entspricht. Dagegen fehlt es zur Zeit noch an einer umfassenden Wiedergutmachungsgesetzgebung der Länder oder des Bundes für politisch Verfolgte. Bis zum Erlaß einer solchen Gesetzgebung war daher übergangsweise vorzusehen, daß politisch Verfolgte bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Sozialleistungen nach diesem Gesetz erhalten können, um zu vermeiden, daß für den verhältnismäßig kleinen, aber sehr bedürftigen Kreis von Personen, die für solche Sozialleistungen in Frage kommen, eine Verschlechterung gegenüber dem jetzigen Rechtsstand eintritt. Im Rahmen dieser Überleitungsvorschrift wurde gleichzeitig durch Verlegung des Wohnsitzstichtags in die unmittelbare Gegenwart eine Lücke geschlossen, die schon bisher stark empfunden wurde, da bei politisch Verfolgten, die sich in Emigration befanden, aus visumsrechtlichen Gründen eine Rückkehr bis zum Währungsstichtag häufig gar nicht möglich war. Durch die weiteren Überleitungsvorschriften soll sichergestellt werden, daß der Anschluß der Leistungen der Soforthilfe an die entsprechenden Leistungen des Lastenausgleichs in einer Weise vollzogen wird, die Härten für die Geschädigten vermeidet. Bis zum Erlaß der notwendigen Rechtsverordnung hierüber soll der Präsident des Bundesausgleichsamts in der Lage sein Soforthilfeleistungen, insbesondere Unterhaltshilfe weiter zu gewähren. Die Sondervorschriften für Berlin sollen die Durchführung des Dritten Teils dieses Gesetzes im Lande Berlin in Anpassung an die dort bestehenden besonderen Verhältnisse ermöglichen. 18. Vierter Teil (§§ 385-400) Berichterstatter: Abgeordneter Kunz e Die gemeinsamen Schlußvorschriften des Vierten Teils enthalten einzelne Bestimmungen, die sowohl für die Aufbringungsseite wie auch für die Entschädigungsseite Bedeutung haben. Daß Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind, im Lastenausgleich in keiner Weise berücksichtigt werden können, entspricht der allgemeinen Überzeugung. Der Regierungsentwurf hatte von Entschädigungen und Vergünstigungen alle Nutznießer ausgeschlossen, die derartige Vermögensgegenstände erworben haben. Der Ausschuß hielt es demgegenüber für richtig, die Ausschließung auf Schäden zu beschränken, die an den unrechtmäßig erworbenen Vermögensgegenständen selbst entstanden sind, da es ihm zu weitgehend erschien, bei solchen Personen auch Schäden an Vermögen auszuschließen, die sie in einwandfreier Weise erworben haben, zumal wenn nur ein ganz geringer Teil des beschädigten oder verlorenen Besitzes auf unrechtmäßige Art erworben worden war. Der Entwurf enthält keine eigenen Strafbestimmungen für den Fall unrichtiger oder unvollständiger Angaben. Er hält es vielmehr in Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage für ausreichend, aber auch für notwendig, für diesen Fall einen Ausschluß von Ausgleichsleistungen und Vergünstigungen vorzusehen. Im einzelnen entspricht die Vorschrift der Regelung des Feststellungsgesetzes. Im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen einer Ausschließung für die Betroffenen sind Verfahrensvorschriften vorgesehen, die sicherstellen, daß wirklich nur in begründeten Fällen eine Ausschließung erfolgt. Die Vorschriften über die Vertragshilfe, den Vollstreckungsschutz wegen alter Verbindlichkeiten sowie über den Schutz wegen Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen sollen verhindern, daß durch Maßnahmen von dritter Seite das Hauptziel des Gesetzes, die Neubegründung oder Sicherung der Existenz der Geschädigten gefährdet würde. Der Ausschuß war sich darüber klar, daß die Ausgleichsleistungen, die im vorliegenden Entwurf (Kunze) vorgesehen sind, für sich allein häufig noch nicht ausreichen, um den Geschädigten eine neue Lebensgrundlage zu geben. Förderungsmaßnahmen, welche zum Zwecke der Eingliederung von Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten durch Haushaltsmittel durchgeführt werden, sollen daher durch dieses Gesetz nicht berührt werden; die Anordnung ergänzender Maßnahmen, insbesondere auch zur Förderung des Naturalausgleichs, bleibt den Gebietskörperschaften vorbehalten. Die Regierungsvorlage des Lastenausgleichsgesetzes hatte in den Schlußvorschriften (§ 325) vorgesehen, daß die etwaige Zuerkennung von Anspruchen wegen Vermögensschäden einer großen Zahl weiterer durch Kriegsschäden betroffener Personen und insbesondere auch eine über die Regelung des Lastenausgleichsgesetzes hinausgehende besondere Gesetzgebung zugunsten der Altsparer vorbehalten bleibe. Der Ausschuß hat die Fassung dieser Vorschrift nicht für zweckmäßig gehalten und geändert. In § 392 des Entwurfs ist nunmehr vorgesehen, daß eine besondere gesetzliche Regelung für Kriegs- und Kriegsfolgeschäden, die in diesem Gesetz nicht berücksichtigt sind, vorbehalten bleibt. Es handelt sich dabei insbesondere um Liquidationsschäden, um Reparationsschäden, um Besatzungsschäden und um ähnliche Schäden. Von einer Aufzählung dieser Schäden ist aber im einzelnen abgesehen worden, weil der Ausschuß nicht Hoffnungen erwecken will, ohne daß sich schon heute überblicken läßt, ob und inwieweit diese Hoffnungen später erfüllt werden können. Die Frage einer Altsparerregelung ist i § 391 besonders behandelt. Es ist dort gesagt, dal eine — über die bei Sparerschäden nach dem Entwurf schon vorgesehene Kriegsschadenrente hinausgehende — Altsparerregelung nicht ausgeschlossen wird und daß im Falle einer solchen Regelung Mittel hierfür aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung gestellt werden. Der Ausschuß war der Auffassung, daß eine Altsparerregelung trotz der sehr großen zu überwindenden Schwierigkeiten, insbesondere auch technischer Art, dringend geboten ist und im unmittelbaren Anschluß an das Lastenausgleichsgesetz beraten werden soll. Den formellen Auftrag zur Beratung dieser Frage hat der Ausschuß schon dadurch erhalten, daß ihm der Initiativentwurf eines Altsparergesetzes (Drucksache Nr. 1874) vom Bundestag zur Beratung überwiesen ist. Der zur Durchführung eines solchen Altsparergesetzes etwa erforderliche Bedarf an Mitteln ist in der finanziellen Gesamtplanung für den Ausgleichsfonds bereits einbezogen. Der Ausschuß war allerdings einheitlich der Auffassung, daß die Bereitstellung solcher Mittel in bar in den nächsten Jahren — im Hinblick auf die vordringliche Aufgabe der Eingliederung der Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten — noch nicht möglich sein wird, sondern daß zunächst die auf Grund einer Altsparerregelung sich ergebenden Entschädigungsguthaben nur derart werden verzinst werden können, daß die Zinsen dem Anspruch zuwachsen. Der Ausschuß war der Meinung, daß der Ausgleichsfonds, der die Erträge der Währungsgewinnabgaben für sich in Anspruch nimmt, eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Mitteln für ein Altsparergesetz nicht wohl bestreiten kann; allerdings ist die Frage, ob die Mittel hierfür ausschließlich durch den Ausgleichsfonds aufgebracht werden sollen, bei Formulierung des § 391 offen geblieben. Es ist auch die Möglichkeit geprüft worden, die Altsparerregelung unmittelbar in das Lastenausgleichsgesetz einzuarbeiten; . hierfür hätte vor allem gesprochen, daß dann für die Altsparer der Wille des Gesetzgebers, sie im Lastenausgleich mit zu berücksichtigen, am deutlichsten klargestellt gewesen wäre. Doch mußte hierauf verzichtet werden, weil ein solcher Entschluß wegen der Schwierigkeiten der Altsparer-frage das ganze Lastenausgleichsgesetz noch um eine Reihe von Monaten verzögert hätte. Die zahlreichen im Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen bedürfen ausnahmslos der Zustimmung des Bundesrats; der Ausschuß konnte sich diesem Wunsch des Bundesrats schon deswegen nicht entziehen, weil das Gesetz überwiegend durch Landesbehörden durchgeführt wird und der Bundesrat deswegen auch an der Regelung im einzelnen entscheidend interessiert ist. Die Schlußvorschriften enthalten ferner, neben kleineren aus technischen Gründen gebotenen Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes, des Einkommensteuergesetzes und des Wohnungsbaugesetzes, zahlreiche Änderungen des Feststellungsgesetzes (§ 397) und des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (§ 397 a). Diese Änderungen waren erforderlich, weil die beiden genannten Gesetze mit dem Lastenausgleichsgesetz in engstem Zusammenhang stehen und in ihrer Formulierung völlig mit dem Lastenausgleichsgesetz abgestimmt sein müssen; bei der Beratung des Lastenausgleichsgesetzes und auch auf Grund der weiteren Beratungen über ein Vertriebenengesetz haben sich aber, nach Beschlußfassung über diese beiden kleineren Gesetze, noch Ergänzungen und Änderungen ergeben, die für alle Gesetze im Bereich des Lastenausgleichs gleichmäßig gelten sollen. Das Lastenausgleichsgesetz soll im Bundesgebiet und in Berlin derart gelten, daß beide Bereiche wie ein einheitliches Gebiet behandelt werden. Es soll also für beide Bereiche gemeinsam nur ein Ausgleichsfonds gebildet werden. Schadenstatbestände in beiden Bereichen sollen gleichmäßig berücksichtigt werden. Soweit es auf den Aufenthalt von Geschädigten ankommt, soll der Aufenthalt in beiden Bereichen dieselbe Bedeutung haben. Die Regelung für Berlin (West) ist deshalb in den vorgelegten Entwurf in vollem Umfang eingearbeitet. Zur Inkraftsetzung des Gesetzes für Berlin (West) bedarf es aber noch eines Beschlusses der für das Land Berlin zuständigen gesetzgebenden Körperschaft (§ 399). Das Gesetz soll nach § 400 am Tage seiner Verkündung in Kraft treten. Der Ausschuß war aber der Auffassung, daß im Grundsatz die Lastenausgleichsregelung die vorläufige Soforthilferegelung rückwirkend vom 1. April 1952 an ablösen soll. Deshalb ist in § 400 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Vorschriften unberührt bleiben, nach denen Rechtsansprüche auf Ausgleichsleistungen mit Wirkung vom 1. April 1952 ab als entstanden gelten (so insbesondere § 225). Ferner soll auch für die Vermögensabgabe gelten, daß sie ab 1. April 1952 nach den Grundsätzen des neuen Gesetzes (vergl. insbesondere §§ 39, 41 und 42) geregelt wird. Der Ausschuß hat erwogen, mit Rücksicht hierauf das ganze Gesetz als mit Wirkung vom 1. April 1952 ab in Kraft getreten zu erklären und die Ausnahmen hiervon in § 400 aufzuzählen. Es hat sich aber ergeben, daß § 400 bei einer solchen Fassung sehr umfangreich und unübersichtlich hätte werden müssen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Ernst Zühlke


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren! In § 13 ist die unbeschränkte Abgabepflicht geregelt. Unter f) finden wir die Regelung, daß die Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme ihrer nach g) selbständig abgabepflichtigen Betriebe gewerblicher Art unbeschränkt abgabepflichtig sind. Wir haben in der vorhergegangenen Debatte, die praktisch eine Grundsatzdebatte war, schon über die Frage gesprochen. Ich will hier nicht darauf eingehen, inwieweit in dem nachfolgenden § 15 die Frage der Befreiung von der Vermögensabgabe geregelt wird. Auch von den Paragraphen will ich nichts erwähnen, die von der Saldierung oder Stundung oder gar von dem Erlaß der Vermögensabgabe handeln. Auch darüber will ich jetzt nicht sprechen, wieweit die nachfolgenden Paragraphen noch sonstige Erleichterungen bringen. Es wurde von diesem Platz aus auch schon mit Zahlenmaterial auf die Frage eingegangen.
    Ich greife jetzt die Belastung des öffentlichen Vermögens nach § 13 f) heraus. Hier wurde gesagt, daß diese Belastung, die man auf 120 Millionen DM schätze, von einigen noch nicht in der vollen Höhe anerkannt werde. Wir haben festgestellt, daß für die Abgabepflichtigen insgesamt etwa 660 Millionen DM aus öffentlichen Mitteln kommen. Diese 660 Millionen DM sind zirka 40 % der Vermögensabgabe. Um das schärfer zu umreißen und das mit einem vulgären Wort auszudrücken, will ich sagen: es leisten nun diejenigen Bürger der deutschen Bundesrepublik, die zugleich Anspruch auf Leistungen haben und noch andere Dinge bei einer andersartigen Gestaltung des Gesetzes für sich erhoffen, 40 % der Mittel selber, die sie als Entschadigung für sich beanspruchen. Das heißt, auf die Person abgestellt, ein Heimatvertriebener zahlt, wenn er nicht den Nachweis wesentlicher Vermögensverluste erbringen kann, seine Hausratentschädigung durch seine eigene Steuerleistung. Er trägt also im Grunde genommen seinen eigenen Lastenausgleich selbst.
    Darüber, inwieweit nun das Verlangen, das Vermögen der öffentlichen Hand von der Abgabe zu befreien, berechtigt ist oder nicht, ist im Ausschuß hart gerungen worden. Wir haben dort gehört, daß öffentliches Vermögen auch in Wettstreit mit den privatwirtschaftlichen Unternehmungen treten müsse, daß es vom Konkurrenzkampf in der allgemeinen Wirtschaft nicht auszunehmen sei und dieselben Voraussetzungen erfüllen müsse wie privatwirtschaftliche Unternehmungen. Dieser Grundsatz wäre richtig, wenn man sagen könnte, das öffentliche Vermögen diene nur der Nutzung durch den Bürgermeister oder die Stadträte einer Gemeindeverwaltung. Aber dieser Bürgermeister und die Stadträte sind nicht Genossenschaften oder Aktiengesellschaften oder sonstige juristische Personen. Vielmehr wird das öffentliche Vermögen, speziell in den Gemeinden, doch überwiegend nicht für Verwaltungsausgaben wie Gehaltszahlungen verwendet, sondern die Gemeinden und die Län-


    (Zühlke)

    der haben aus ihm die eigenen Leistungen für die Kriegsschäden und all die anderen Schäden, die sie erlitten haben, zu tragen.
    Wir wissen doch genau, daß die Gemeinden in der Währungsreform kein Kopfgeld bekommen haben, daß sie also praktisch mit Null angefangen haben. All die Dinge sind uns bekannt. Ich möchte nur darauf hinweisen, was einzelne Städte, Gemeinden oder Länder alles aus dem öffentlichen Vermögen zu leisten haben. Ich möchte jetzt nicht einen Katalog all dieser Dinge aufzählen. Aber ich denke direkt an mein eigenes Gebiet, das so dicht an der Zonengrenze liegt. Hier muß heute die Frage durchgesprochen werden, ob der Irrsinn dieser Zonengrenze nicht durch die Schaffung anderer Verkehrswege ausgeglichen werden kann. Ich will nicht nur von meinem eigenen Gebiet reden. Aber es gibt eine unendliche Zahl von Grenzgebieten, in denen Eisenbahn und Straßen heute einfach durch die Zonengrenze unterbrochen sind und in denen Landkreise, Gemeinden oder auch die Länder, soweit ihre Zuständigkeit in Betracht kommt, von sich aus neue Straßen bauen müssen, um der in diesem Zipfel wohnenden Wirtschaft überhaupt Möglichkeiten des Anschlusses zu geben. Die Mittel, die überwiegend Erträgnisse aus Gemeindewäldern, Staatsforsten oder ähnlichen Betrieben sind, können nicht einfach für den Lastenausgleich herangezogen werden. Wir müssen den Gemeinden oder den Ländern auf diesem Gebiet die nötigen Voraussetzungen schaffen. Das brauche ich doch an dieser Stelle nicht zu erzählen, darüber ist im Ausschuß ausreichend diskutiert worden: Kanalisation, sozialer Wohnungsbau, kulturelle Einrichtungen! Sie wissen doch genau, meine Damen und Herren, daß kulturelle Einrichtungen wie Schulen eine reine Angelegenheit der Länder bzw. der Gemeinden sind. Wer draußen in den Gemeinden über Schulbauten diskutieren muß, muß sich auch darüber unterhalten, wo die Mittel für den Schulneubau, -ausbau oder -aufbau hergeholt werden. Wir haben nicht nur im bayerischen Raum, glaube ich, sondern auch im fränkischen Raum und darüber hinaus bis nach dem hohen Norden diese ganzen Probleme als Kommunalpolitiker immer wieder zu diskutieren.
    Aus dieser Motivierung ist der Antrag, den wir stellen, nach dem das öffentliche Vermögen grundsätzlich von der Abgabepflicht befreit werden soll, ein ganz berechtigtes Verlangen. Es ist allerdings von unserem Kollegen, dem Vorsitzenden des Lastenausgleichsausschusses, Herrn Kunze, hier gesagt worden, daß dann z. B. eine städtische Ziegelei aus dem Konkurrenzkampf herauskomme. Ich würde von mir aus sagen: dieses Beispiel wirkt nicht so stark, daß man deshalb sagen könnte, dann müsse das öffentliche Vermögen, die städtische Ziegelei, mit hereingeholt werden. Ich erinnere daran, Herr Kollege Kunze, daß auch das Hofbräuhaus in München zum Lastenausgleich und auch schon zur Soforthilfeabgabe herangezogen wird. Wir wissen, wie weit die Möglichkeiten gehen, und wir haben ja in § 13 Abs. 1 Ziffer 2 Buchstabe g die Formulierung gefunden, daß die Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts unbeschränkt zur Abgabepflicht herangezogen werden. Wir wollen nur diejenigen Betriebe oder öffentlichen Vermögen aus der Ausgleichsabgabe freilassen, die direkt für die öffentliche Nutzung und .für die öffentlichen Bedürfnisse herangezogen werden.
    Man könnte zum Abschluß vielleicht noch einiges dazu sagen. Aber in der Begründung ist über das öffentliche Vermögen reichlich gesprochen worden. Wir wissen viel zu gut, daß auch in den Kreisen der Regierungsparteien der Gedanke der Freistellung des öffentlichen Vermögens sehr ernsthaft diskutiert worden ist. Wir alle, die wir in den 15 Monaten im Ausschuß gearbeitet haben, sind davon überzeugt, daß die im Verhältnis zum Soforthilfegesetz stärkere Heranziehung des öffentlichen Vermögens nichts anderes ist als die Schonung des Privatvermögens. Es bedeutet einen Einnahmeausfall, der jetzt durch die öffentliche Hand zusätzlich gedeckt werden soll.
    Aus diesen Gründen bitten wir, unseren Antrag nicht nur wohlwollend zu überprüfen, sondern ihm auch die Zustimmung zu geben. Er bezweckt, das öffentliche Vermögen für eine öffentliche Angelegenheit freizuhalten und die Frage der Abgabepflicht zum Lastenausgleich allein aus den privatwirtschaftlichen Verhältnissen heraus zu steuern.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat Herr Abgeordneter Kohl.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Rudolf Kohl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (KPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (KPD)

    Meine Damen und Herren! Wir haben uns gestattet, zu dem § 13 den Antrag einzubringen, zu Abs. 1 Nr. 2 den Buchstaben f und den Buchstaben g zu streichen, und darüber hinaus einen Zusatzantrag, der besagt:
    Das im Gebiet der Bundesrepublik und in Berlin (West) investierte Auslandsvermögen unterliegt der unbeschränkten Abgabepflicht.
    Der Berichterstatter, Herr Abgeordneter Dr. Atzenroth, hat zwar ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Auslandsvermögen nach der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes mit in Betracht gezogen ist. Aber die Erklärung des Herrn Kollegen Atzenroth genügt nicht. Wir sind vielmehr der Meinung, daß man die Dinge im Gesetz eindeutig verankern muß, vor allen Dingen auch deshalb, weil gerade in den letzten Tagen eine sehr interessante Mitteilung durch die Presse ging, die sich sehr eingehend mit der Heranziehung des in Westdeutschland investierten Auslandsvermögens für die Zwecke des Lastenausgleichs beschäftigte. Ich darf dabei vielleicht die „Frankfurter Allgemeine" zitieren, die am 5. Mai dieses Jahres unter der Überschrift „Wirtschaftliche Bedenken zum Generalvertrag" darauf hinweist, indem sie wörtlich schreibt:
    Dies trifft u. a. für den Lastenausgleich zu. Wie
    aus amerikanischer Quelle verlautet, sollen die
    in alliiertem Besitz befindlichen deutschen
    Werke auf sechs Jahre vom Lastenausgleich
    befreit bleiben. In parlamentarischen Kreisen
    ist man überrascht, daß die deutschen Unterhändler aus dem Auswärtigen Amt offenbar
    dieser alliierten Forderung nicht widersprochen
    hätten.
    Auf diese Art und Weise erfährt man wenigstens etwas von dem Inhalt des Generalvertrages, der also auch in engem Zusammenhang mit dem Gesetz über den Lastenausgleich betrachtet werden muß.
    Wir sagen also: nach dem vorliegenden Gesetzentwurf genügt die einfache Formulierung, wie sie hier festgelegt ist, nicht, um ausdrücklich die Sicherung zu treffen, daß auch das ausländische Kapital, das in Deutschland investiert ist, für den Lastenausgleich mit herangezogen wird. Es besteht keinerlei sachlich berechtigter Grund dafür, das


    (Kohl [Stuttgart])

    ausländische Kapital von der Lastenausgleichsabgabe in irgendeiner Form zu befreien, auch nicht in der Form, daß man die Befreiung bereits jetzt in Zusatzverträgen zum Generalvertrag festgelegt hat. Man kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, das in Deutschland investierte ausländische Kapital bringe für den Lastenausgleich nicht wesentliche Mittel auf, so daß also das Aufkommen praktisch die Belastung dieses ausländischen Kapitals nicht lohne.
    Wir haben die Tatsache zu verzeichnen, daß auch jetzt die Interessenverflechtungen wieder stark wirksam geworden sind; eine Erscheinung, die man in Deutschland auch nach dem ersten Weltkrieg beobachten konnte. Von einer ganzen Reihe westdeutscher Unternehmungen ist allgemein bekannt, daß ihr Kapital sich ganz oder teilweise in ausländischer Hand befindet. Man braucht dabei nur hinzuweisen auf die Verbindung zwischen der AEG und Osram zu General Electric oder auf die Verbindung zwischen Standard Company mit Lorenz und Mix & Genest zu International Telephone and Telegraph oder die Verbindung zwischen Opel und General Motors und der Firma Ford oder von Margarine-Union und Sunlicht zwischen Unilever Company und andere mehr. In dem von mir bereits zitierten Bericht sind eine ganze Reihe anderer ausländischer Unternehmungen mit herangezogen, die über gewaltige Kapitalmengen verfügen und die nach dieser Bestimmung des Zusatzvertrages zum Generalvertrag praktisch von der Erfassung für den Lastenausgleich freibleiben werden.

    (Zuruf des Abg. Kunze.)

    — Herr Kollege Kunze, wenn Sie das bezweifeln, müssen Sie die Zeitung nehmen! - Man weiß auf der andern Seite, daß bedeutende westdeutsche Unternehmungen wie z. B. Singer, Kodak usw. von ihren ausländischen Stammhäusern gleichen Namens beherrscht werden. Trotz des bis zum Jahre 1950 formal bestehenden Verbotes wurden Mittel und Wege gefunden, um ausländisches Kapital nach Deutschland einzuschleusen und hier festzulegen. Bezeichnend ist dabei, daß nach Aufhebung dieses Verbots im Jahre 1950 eine neue Gründungswelle von Unternehmungen mit ausländischer Beteiligung in Westdeutschland sichtbar geworden ist, die sich vorläufig allerdings noch um kleinere und mittlere Unternehmungen gruppiert.
    Die Regierung Adenauer hat durch die sogenannte Kleine Steuerreform vom April 1950 die westdeutschen Unternehmungen mit ausländischer Beteiligung steuerrechtlich den entsprechenden deutschen Großsteuerpflichtigen gleichgestellt und damit die Voraussetzungen für ein starkes Auslandsinteresse an direkten Investitionen in Deutschland geschaffen. Der § 13 dieses Gesetzes nimmt deutlich sichtbar auf dieses Bestreben der Bundesregierung Bezug, indem er das ausländische Kapital von der Lastenausgleichsabgabe befreit, um damit das Auslandsinteresse an neuen direkten Investitionen zu heben.
    Eine wesentliche Quelle für die Zunahme ausländischen Kapitals im westdeutschen Unternehmungskapitel sind die Restitutionen, d. h. die Rückerstattungen von Vermögenswerten an die früheren Eigentümer. Darunter fallen einige bedeutende Firmen wie z. B. der Bankhauskonzern Hertie und die zur gleichen Branche gehörige Merkur-AG. (Schockengruppe) und die Bank für Brauindustrie, die einen erheblichen Teil der Brauindustrie in
    Westdeutschland kontrolliert. Der Gesamtumfang der Restitutionen wird nach Mitteilung der Westdeutschen Kreditanstalt für Wiederaufbau auf einige Milliarden D-Mark geschätzt. Die „Süddeutsche Zeitung" schätzt ihn beispielsweise auf 10 Milliarden, die „Deutsche Zeitung und Wirtschaftszeitung" sogar auf 10 bis 12 Milliarden. Nach den vorliegenden statistischen Unterlagen sind in 1241 westdeutschen Unternehmungen ausländische Beteiligungen nachweisbar. Dabei ist es nicht unwesentlich, zu erwähnen, daß 36% dieser ausländischen Beteiligungen sich in den Händen der Amerikaner befinden.

    (Hört! Hört! bei der KPD.)

    Wir verlangen weiter in § 13, daß die Streichung der Buchstaben f und g im Abs. 2 durchgeführt wird. Denn wenn Sie diesen Paragraphen in der vorliegenden Fassung annehmen, führt das zu einer weiteren ungerechten Belastung der Geschädigten selbst. Die Heranziehung der Körperschaften des öffentlichen Rechts, auch der Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, führt in der Endkonsequenz zu einer Erhöhung der Preise auf den kommunalen Verkehrsmitteln, für Strom, Gas, Wasser usw. Die Anspruchsberechtigten, die genau wie jeder andere Steuerzahler dieser Preisbildung unterworfen sind, müssen also ihren Anspruch durch die aufgezeigte Preiserhöhung selbst bezahlen.
    Die Gemeinden selbst leiden unter der fortschreitenden Aushöhlung ihrer finanziellen Grundlage, die einen Grad erreicht hat, der die Durchführung wichtiger Aufgaben, vor allem sozialpolitischer Art, den Gemeinden unmöglich macht. Man darf nicht vergessen, daß große Teile des Finanzbedarfs der Gemeinden bereits durch den Art. 131 in Anspruch genommen sind, daß weiterhin eine ganze Reihe von Ausgleichsabgaben die Finanzen der Gemeinden belasten. Den Gemeinden bleibt zwangsläufig gegenüber den hier geplanten neuen Belastungen nur der eine Weg, entweder Erhöhungen der Gemeindesteuern durchzuführen oder die Preise für Gas, Strom, Wasser usw. zu erhöhen.
    Wir sagen deshalb, daß diese beiden Paragraphen gestrichen werden müssen. Denn die Durchführung des Lastenausgleichs auch nach der finanziellen Seite ist eine Angelegenheit des Bundes und nicht eine Angelegenheit der Gemeindefinanzen, die man bei Bestehenlassen dieser Paragraphen -auf das stärkste belastet. Wir ersuchen Sie deshalb, unserem Antrag auf Streichung dieser beiden Paragraphen Ihre Zustimmung zu geben.

    (Beifall bei der KPD.)