Rede von
Josef
Arndgen
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben im vergangenen Jahr kurz vor den Parlamentsferien ein sogenanntes Teuerungszulagengesetz zur Abgeltung der Preiserhöhungen bei den Grundnahrungsmitteln verabschiedet. Dieses Gesetz ist in der Zwischenzeit von den Trägern der Krankenversicherung, von den Trägern der Unfallversicherung und von den Arbeitsämtern durchgeführt worden. Die Träger der Rentenversicherung wie auch die Versorgungsämter waren nicht in der Lage, dieses Gesetz ohne Verwaltungsvorschriften durchzuführen. Die von der Regierung
ausgearbeiteten Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz wurden wohl vom Ausschuß für Arbeit des Bundesrates anerkannt und erhielten auch von diesem Ausschuß die Zustimmung. Dagegen war der Rechtsausschuß des Bundesrates der Meinung, daß die in diesen Verwaltungsvorschriften enthaltenen Bestimmungen bezüglich einer ganzen Reihe Tatbestände in das Gesetz eingebaut werden müßten. Bevor diese Bestimmungen nicht in das Gesetz eingebaut seien, seien Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz nicht möglich. Dann hat die Bundesregierung in dem von diesem Hause verabschiedeten Zulagen- und Mindestrentengesetz in der Unfallversicherung wie auch bei Beratung des Gesetzes zur Erhöhung der Einkommensfreigrenzen in der Kriegsopferversorgung Formulierungen vorgeschlagen, die sich ebenfalls mit dem Teuerungszulagengesetz beschäftigten. Obwohl die Mitglieder der beiden zuständigen Ausschüsse grundsätzlich mit den Vorschlägen der Regierung einverstanden waren, waren sie doch der Meinung, daß diese Änderungen des Teuerungszulagengesetzes nicht in das Unfallzulagengesetz, auch nicht in das Gesetz zur Erhöhung der Freigrenzen in der Kriegsopferversorgung, sondern in das Teuerungszulagengesetz zur Abgeltung der Preiserhöhungen hineingebaut werden müßten. Daher waren auch die Mitglieder dieser Ausschüsse der Meinung, daß ein Ergänzungsgesetz zu dem Teuerungszulagengesetz notwendig sei.
Des weiteren hat sich aus der Praxis der hinter uns liegenden Monate bei Durchführung des Teuerungszulagengesetzes ergeben, daß es durch Lohnerhöhungen und durch die Erhöhung der Zulagen in der Unfallversicherung nicht mehr notwendig ist, daß künftig das Familiengeld in der Unf allversicherung und auch das Haus- und Krankengeld in der Krankenversicherung noch irgendwie von dem Teuerungszulagengesetz betroffen werden.
Aus allen diesen Gründen ist es notwendig, daß das Teuerungszulagengesetz vom 10. August 1951 geändert wird. Es liegt Ihnen in der Drucksache Nr. 3217 ein Initiativantrag der Regierungsparteien vor, der all die Themen behandelt, die ich Ihnen kurz vortragen durfte. Ich bitte, diesen Antrag, Drucksache 3217, dem Ausschuß für Sozialpolitik zu überweisen.