Rede:
ID0120105500

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 107
    1. —: 8
    2. die: 6
    3. Ich: 5
    4. rufe: 4
    5. Art.: 4
    6. für: 4
    7. den: 4
    8. auf: 3
    9. und: 3
    10. der: 3
    11. dem: 2
    12. Berichterstatter.Ich: 2
    13. eröffne: 2
    14. Aussprache.: 2
    15. I,: 2
    16. II,: 2
    17. Einleitung: 2
    18. Überschrift.: 2
    19. Wer: 2
    20. Annahme: 2
    21. ist,: 2
    22. bitte: 2
    23. ich,: 2
    24. eine: 2
    25. Hand: 2
    26. zu: 2
    27. erheben.: 2
    28. Gegenprobe!: 2
    29. Gegen: 2
    30. einige: 2
    31. Stimmen: 2
    32. Beratung: 2
    33. allgemeine: 2
    34. sich: 2
    35. danke: 1
    36. Herrn: 1
    37. dieser: 1
    38. Bestimmungen: 1
    39. angenommen.: 1
    40. Damit: 1
    41. ist: 1
    42. zweite: 1
    43. abgeschlossen.Ich: 1
    44. zurdritten: 1
    45. Beratungund: 1
    46. Wortmeldungen: 1
    47. liegen: 1
    48. nicht: 1
    49. vor.: 1
    50. schließe: 1
    51. Aussprache.Die: 1
    52. Einzelberatung: 1
    53. entfällt,: 1
    54. da: 1
    55. keine: 1
    56. Änderungsanträge: 1
    57. gestellt: 1
    58. sind.: 1
    59. angenommen.Eine: 1
    60. Schlußabstimmung: 1
    61. erübrigt: 1
    62. auch: 1
    63. in: 1
    64. diesem: 1
    65. Fall: 1
    66. gemäß: 1
    67. §: 1
    68. 88: 1
    69. letzter: 1
    70. Satz: 1
    71. Geschäftsordnung.Ich: 1
    72. Punkt: 1
    73. 7: 1
    74. Tagesordnung: 1
    75. auf:: 1
    76. Zweite: 1
    77. dritte: 1
    78. des: 1
    79. Entwurfs: 1
    80. eines: 1
    81. Gesetzes: 1
    82. zur: 1
    83. Änderung: 1
    84. von: 1
    85. Vorschriften: 1
    86. über: 1
    87. Pfändungsschutz: 1
    88. Arbeitseinkommen: 1
    89. \n: 1
    90. erteile: 1
    91. das: 1
    92. Wort: 1
    93. Abgeordneten: 1
    94. Dr.: 1
    95. Weber: 1
    96. als: 1
    97. habe: 1
    98. noch: 1
    99. kurz: 1
    100. bekanntzugeben,: 1
    101. daß: 1
    102. Ausschuß: 1
    103. Lastenausgleich: 1
    104. im: 1
    105. CDU/: 1
    106. CSU-Saal: 1
    107. versammelt.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 201. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. März 1952 8637 201. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 26. März 1952. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 8638B, 8665B Eintritt des Abg. Dr. Fricke in den Bundestag 8638C Eintritt des Abg. Dr. Leuze in den Bundestag 8638C Eintritt der Abg. Frau Bieganowski in den Bundestag 8638C Mitteilung über Wegfall der Gruppe BHEDG und Aufnahme des Abg. Dr. Ott als Gast in die Fraktion der DP 8638C Übertritt des Abg. Frommhold als Gast zur Fraktion der DP 8638C Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der FDP betr. Tabaksteuer (Nr. 2828 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Neuregelung der Tabaksteuer (Nrn. 3171, 3242 der Drucksachen) . . . 8638D Dr. Wellhausen (FDP), Anfragender 8638D, 8647D Scharnberg (CDU), Antragsteller . 8640B Schäffer, Bundesminister der Finanzen 8641D Even (CDU) 8644A Peters (SPD) 8645C Renner (KPD) 8647A Ribbeheger (FU) 8647C Ausschußüberweisung 8648A Erste Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes (Nr. 3172 [neu] der Drucksachen) 8648B Ausschußüberweisung 8648B Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU (BP - Z) eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherung und Erleichterung der Aufgaben der Kommission der Vereinten Nationen in Deutschland (Nr. 3223 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 474) 8648C Renner (KPD) 8648C Wehner (SPD) 8649A Dr. Bucerius (CDU) 8649D Goetzendorff (Fraktionslos), Erklärung zur Abstimmung 8668 Beschlußfassung 8650A, B Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Regiebetriebe der öffentlichen Hand (Nr. 3133 der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr. 469) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. gewerbliche Tätigkeit der Versorgungsbetriebe (Nr. 3134 der Drucksachen), der Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Belegschafts- und Behördenhandel (Nr. 3136 der Drucksachen) sowie der Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Gesetzgebungshoheit der Bundesrepublik (Nr. 3204 der Drucksachen; Umdruck Nr. 469) 8650B Stücklen (CSU), Antragsteller 8650C, 8651B, 8662C Huth (CDU), Antragsteller 8652B Dr. Laforet (CSU), Antragsteller . 8654A Dr. Westrick, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft . 8654B Stegner (FDP) 8656A Dr.-Ing. Decker (FU) 8658A Lange (SPD) 8658B, 8663A Paul (Düsseldorf) (KPD) 8661B Günther (CDU) 8662D Schmücker (CDU), Antragsteller . 8663B Ausschußüberweisungen . . . . 8663C, 8664C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 20. Dezember 1951 (Nr. 3108 der Drucksachen; Umdruck Nr. 451); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) (Nr 3191 der Drucksachen) 8663D Dr. Serres (CDU), Berichterstatter 8663D Beschlußfassung 8664C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Umstellung der Portugal gewährten Vertragszollsätze auf den neuen deutschen Wertzolltarif (Nr. 3083 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) (Nr. 3219 der Drucksachen) 8664D Dr. Serres (CDU), Berichterstatter . 8664D Beschlußfassung 8665A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (Nr. 2917 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 3209 der Drucksachen) 8665B Dr. Weber (Koblenz) (CDU), Berichterstatter 8665B Frau Nadig (SPD) 8667A Beschlußfassung 8666D, 8667B Beratung des Berichts des Wahiprüfungsausschusses (2. Ausschuß) über die Wahlanfechtung des Lehrers Josef Cochsmeyer, Roth, Kreis Prüm, gegen die Gültigkeit der Wahl zum ersten Deutschen Bundestag am 14. August 1949 im Wahlkreis 6 des Landes Rheinland-Pfalz (Nr. 3201 der Drucksachen; Umdruck Nr. 473) . . . 8667B Beschlußfassung 8667C Beratung des Berichts des Wahlprüfungsausschusses (2. Ausschuß) über die Wahlanfechtung der SPD Wetzlar, vertreten durch den Geschäftsführer Panze, Wetzlar, Bebelplatz, und des Kreiswahlausschusses Wetzlar, vertreten durch den Kreiswahlleiter, Amtmann Paul Vollmer-haus, stellvertretender Wahlleiter des Kreiswahlausschusses Wetzlar, gegen die Gültigkeit der Wahl zum ersten Deutschen Bundestag vom 14. August 1949 im Lande Hessen, Wahlkreis 7 — Ober- wetz — (Nr. 3202 der Drucksachen) . . 8667C Beschlußfassung 8667C Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 471) 8667D Beschlußfassung 8667D Nächste Sitzung 8667D Anlage: Erklärung des Abg. Goetzendorff (Fraktionslos) gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung und Erleichterung der Aufgaben der Kommission der Vereinten Nationen in Deutschland (Nr. 3223 der Drucksachen) 8668 Die Sitzung wird um 13 Uhr 34 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage zum Stenographischen Bericht der 201. Sitzung Erklärung des Abgeordneten Goetzendorff (Fraktiosnlos) gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung und Erleichterung der Aufgaben der Kommission der Vereinten Nationen in Deutschland (Nr. 3223 der Drucksachen) Ich habe mich der Stimme enthalten, weil ich den Art. 2 des Gesetzes infolge ausreichender Vorschriften des Strafgesetzbuches für überflüssig und bedenklich halte. Bonn, den 26. März 1952. Günter Goetzendorff
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Günther Serres


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dem Hohen Hause ist mit Drucksache Nr. 3083 der Entwurf eines Gesetzes über die Umstellung der Portugal gewährten Vertragszollsätze auf den neuen deutschen Wertzolltarif vorgelegt worden. Mit Portugal besteht noch ein Handelsabkommen aus der Vorkriegszeit, in dem Zollsätze vereinbart worden sind, die auf dem alten deutschen Zolltarif vom Jahre 1902 basierten. Nachdem die Bundesregierung dem GATT-Abkommen beigetreten ist und außerdem das Zolltarifgesetz mit Wirkung vom 1. Oktober vergangenen Jahres in Kraft gesetzt hat, war es erforderlich, in besonderen Verhandlungen mit Portugal die Vertragszollsätze auf den neuen deutschen Wertzolltarif umzustellen. Das ist durch einen Notenwechsel, den Sie in der Anlage zu dem Gesetzentwurf finden, geschehen.


    (Dr. Serres)

    Der Ausschuß für Außenhandelsfragen, an den der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung überwiesen worden war, hat sich eingehend mit dem Gesetz und dem dazugehörigen Notenwechsel befaßt. Nach näherer Prüfung ist der Ausschuß einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Gesetzentwurf zugestimmt werden kann. Ich habe daher die Ehre, Ihnen den Antrag des Ausschusses gemäß Drucksache Nr. 3219 vorzulegen:
    Der Bundestag wolle beschließen,
    dem Gesetzentwurf — Nr. 3083 der Drucksachen — unverändert nach der Vorlage zuzustimmen.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Ich eröffne die Aussprache. Ich rufe auf Art. I, — Art. II, — Einleitung und Überschrift. Wer für die Annahme dieser Bestimmungen ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Gegen einige Stimmen angenommen. Damit ist die zweite Beratung abgeschlossen.
Ich rufe auf zur
dritten Beratung
und eröffne die allgemeine Aussprache. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die allgemeine Aussprache.
Die Einzelberatung entfällt, da keine Änderungsanträge gestellt sind. Ich rufe auf Art. I, — Art. II, Einleitung und Überschrift. Wer für die Annahme ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Gegen einige Stimmen angenommen.
Eine Schlußabstimmung erübrigt sich auch in diesem Fall gemäß § 88 letzter Satz der Geschäftsordnung.
Ich rufe Punkt 7 der Tagesordnung auf: Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (Nr. 2917 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 3209 der Drucksachen).

(Erste Beratung: 186. Sitzung.)

Ich erteile das Wort dem Abgeordneten Dr. Weber als Berichterstatter.
Ich habe noch kurz bekanntzugeben, daß der Ausschuß für den Lastenausgleich sich im CDU/ CSU-Saal versammelt.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Karl Weber


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen, Drucksache Nr. 2917, hat der Bundestag in seiner 186. Sitzung behandelt und damals an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht — federführend — und an den Ausschuß für Arbeit — mitberatend — überwiesen.

    (Vizepräsident Dr. Schäfer übernimmt den Vorsitz.)

    Beide Ausschüsse haben das Gesetz beraten, und das Ergebnis ihrer Beratungen liegt Ihnen in der Drucksache Nr. 3209 vor.
    Aus der Begründung des Gesetzes ergibt sich bereits, daß die Bundesregierung einen Gesetzentwurf über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vorbereitet und daß mit diesem Gesetz auch wieder die Vorschriften, die über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen ergangen sind, in die Zivilprozeßordnung, wie das früher der Fall gewesen ist, eingebaut werden sollen. Das Zwangsvollstreckungsrecht ist unübersichtlich geworden und soll nunmehr wieder in der Zivilprozeßordnung, wohin es gehört, zusammengefaßt und übersichtlich gestaltet werden.
    Man glaubte aber — mit Rücksicht darauf, daß in diesem Gesetz auch eine Reihe grundsätzlicher Fragen behandelt werden müssen —, nicht eine Maßnahme zurückstellen zu können, die als Sofortmaßnahme einen weiteren Aufschub nicht duldet. Das ist die Änderung der Pfändungsgrenze. Die wirtschaftlichen Verhältnisse — der Lebenshaltungsindex auf der einen Seite und das Lohnaufkommen und das Gehaltsaufkommen auf der andern Seite — haben sich in den letzten Jahren so geändert, daß die seit dem Jahre 1940 noch bestehenden Pfändungsgrenzen nicht mehr zeitgemäß, ja, man kann sagen, nicht mehr erträglich sind. Infolgedessen mehrten sich stets und ständig, wie uns der Ministerialvertreter im Ausschuß mitteilte, Eingaben aus interessierten Kreisen, die auf eine Änderung dieser Vorschriften hinzielten. Dementsprechend beschränkt sich der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf schlicht darauf, dieses Problem nun grundsätzlich zu behandeln. Andererseits hat man aber die Gelegenheit benutzt, gleichzeitig die sogenannte Lohnpfändungsverordnung von 1940 durchzusehen und zunächst eine Bereinigung und Anpassung an die derzeitigen Rechtsverhältnisse vorzunehmen. Es handelt sich ja meistens nur um Änderungen von Ausdrücken oder Ausmerzung von Vorschriften, die inzwischen aufgehoben worden sind, oder darum, daß in anderen Gesetzen entsprechende Vorschriften erlassen worden sind und infolgedessen Bestimmungen, die noch in der Lohnpfändungsverordnung standen, gegenstandslos geworden sind. In dieser Hinsicht darf ich Sie auf den § 1 Abs. 2 verweisen, wo lediglich die Worte „und Wehrmachtsangehörige" gestrichen worden sind, auf den § 2 Nr. 1, wo das Wort „Gefolgschaftsmitglied" durch den jetzt in der Gesetzestechnik gültigen Ausdruck „Arbeitnehmer" ersetzt worden ist, auf die Vorschrift der Nummern 6 und 7 des § 3, die aufgehoben werden, weil sie beide überflüssig geworden sind. Insbesondere ist die Nr. 7 überflüssig geworden, da in dem Bundesversorgungsgesetz in den §§ 67 bis 70 eingehende Vorschriften über den Pfändungsschutz enthalten sind. Dadurch können die Nummern 8 und 9 vorrücken und werden deswegen, wie aus Ziffer 4 des Gesetzentwurfs ersichtlich ist, zu Nummern 6 und 7.
    Ähnlich ist es auch mit der Vorschrift dés § 7 Nr. 1. Hier ist grundsätzlich zu sagen, daß die Befugnis der Minister, selbst Verordnungen zu erlassen, durch Art. 129 des Grundgesetzes eingeschränkt worden ist und infolgedessen das in dieser Vorschrift bisher enthaltene Verordnungsrecht des Justizministers beseitigt und die entsprechende Bestimmung, die bisher galt, in das Gesetz eingearbeitet worden ist.
    Ich darf bei dieser Gelegenheit gleich sagen, daß man auch den Umfang des Begriffes der pfändungsfreien Beträge in etwa erweitert hat, indem man in § 7, Nr. 1 Buchstabe a) auch die Beiträge, die für die freiwillige Weiterversicherung in der Sozialversicherung geleistet werden, nunmehr für abzugsfähig erklärt hat.
    Weiter ist der § 10 zu erwähnen, wo der Ausdruck „mittelbares Arbeitseinkommen" durch die treffendere Formulierung „verschleiertes Arbeitseinkommen" ersetzt worden ist. .


    (Dr. Weber [Koblenz])

    § 11 Abs. 3 ist deswegen erforderlich geworden, weil wir inzwischen im Bundestag ein Heimarbeitsgesetz verabschiedet und dort in § 27 auch Vorschriften über die Pfändungsgrenzen aufgenommen haben, die jetzt geltendes Recht sind.
    Dann sollen nach Ziffer 10 des Mündlichen Berichts die §§ 12, 13, 14, 15 und 16 aufgehoben werden; sie sind entweder durch Spezialbestimmungen dieses Gesetzes oder durch die inzwischen fortgeschrittene Rechtsentwicklung überflüssig geworden.
    Das Gesetz enthält auch einige nicht sehr bedeutende Erweiterungen. So haben wir in § 3 Nr. 3 entsprechend dem Vorschlag des Bundesrats eingefügt, daß neben den bisher vorgesehenen Gefahrenzulagen auch Schmutz- und Erschwerniszulagen pfändungsfrei bleiben sollen. Ich habe bereits erwähnt, daß der § 7 Nr. 1 erweitert worden ist, so daß auch die Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung innerhalb der Sozialversicherung abzugsfähig sind. Schließlich darf ich noch darauf hinweisen, daß auf Vorschlag des Bundesrats in Art. 4 a die in den meisten Gesetzen jetzt übliche Berlin-Klausel eingefügt worden ist.
    Das Kernstück des Gesetzes enthält der § 5 — Ziffer 6 der Gesetzesvorlage —; hier wird das brennende Problem der Erweiterung, der Erhöhung der Pfändungsfreigrenze behandelt. Zu dieser Frage waren in den Ausschüssen sehr verschiedene Auffassungen zutage getreten. Einig war man sich darüber, daß die Grenzen, die das Gesetz vom Jahre 1940 festgelegt hat, nicht mehr tragbar seien.
    Es wird vielleicht Ihre Entschließung erleichtern, wenn ich Ihnen einen kurzen Überblick über die Entwicklung seit dem Jahre 1928 gebe. Im Jahre 1928 wurde die Pfändungsgrenze auf 195 RM brutto festgelegt. Es stellte sich aber alsbald heraus, daß diese Grenze zu hoch lag und dadurch die Kreditfähigkeit des Lohnempfängers und des kleinen Gehaltsempfängers empfindlich beeinträchtigt wurde. Infolgedessen sah man sich bereits im Jahre 1932 in der Notverordnung vom 14. Juni 1932 veranlaßt, die Pfändungsgrenze auf 165 RM brutto herabzusetzen. In dem Gesetz vom 24. Oktober 1934 hat man die Pfändungsgrenze noch weiter auf 150 RM brutto herabgesetzt. Entsprechend wurden dann jeweils die Beträge für den Monats-, Wochen- und Tagelohn festgelegt. Die Lohnpfändungsverordnung vom Jahre 1940 beschritt grundsätzlich einen anderen Weg. Sie stellte nicht mehr auf den Brutto-, sondern auf den Nettolohn ab, hielt sich aber im großen und ganzen an die damals geltende Regelung des Gesetzes vom Jahre 1934 und legte die Pfändungsgrenze auf einen Lohn von 130 RM netto fest. Ich habe bereits eingangs gesagt, daß diese Grenze nicht mehr zeitgemäß ist und den heutigen Verhältnissen nicht mehr Rechnung trägt.
    Für die Erhöhung der Pfändungsgrenze hatte die Regierung einen Satz von 20 % vorgeschlagen. Angesichts der Tatsache, daß die Gehälter vor einigen Monaten vom Bundestag um 20 % erhöht worden sind, schien dieser Satz naheliegend; andererseits war inan sich aber darüber klar, daß man im Jahre 1940 bis an die unterste Grenze eines einigermaßen gesicherten Existenzminimums gegangen sei. Den Ausschüssen schien es auch nicht angebracht — beide Ausschüsse haben insofern übereinstimmende Beschlüsse gefaßt —, die Pfändungsgrenze etwa um 50 % zu erhöhen, wie von einer Seite beantragt worden war. Man glaubte,
    daß man auch die Kreditfähigkeit des kleinen Mannes, des Arbeiters, des Angestellten und des kleinen Beamten erhalten müsse. Bekanntlich sind ja Lohn und Gehalt nur in der Höhe abtretbar, in der sie pfändbar sind. Deswegen einigte man sich auf einen Mittelweg und schlägt Ihnen vor, die bisherige Pfändungsgrenze um 30 % auf 169 DM monatlich zu erhöhen.
    Der Ausschuß war sich darüber klar, daß er damit vielleicht noch nicht der Weisheit letzten Schluß gefunden hat, aber er ist der Meinung, daß man auf diesem Gebiet ja erst mal Erfahrungen sammeln kann. Für seine Stellungnahme war auch maßgebend, daß die Gewerkschaften seinerzeit gegenüber dem Justizministerium die Erhöhung um 20 % für ausreichend gehalten haben. Ich habe mich inzwischen dahin unterrichten lassen, daß man auch jetzt noch an diesem Standpunkt festhält. Wenn wir nun eine Erhöhung um 30 °/o vorschlagen, so glauben wir damit den derzeitigen Verhältnissen ausreichend Rechnung getragen zu haben. Wir werden ja in einigen Monaten Gelegenheit haben, uns anläßlich der Beratung des von mir eingangs behandelten Gesetzes über Anderungen auf dem Gebiete der Zwangsvollstrekkung nochmals eingehend mit dem Problem zu befassen. Wir können also bis dahin einige Erfahrungen sammeln.
    Eine weitere wichtige Änderung des Gesetzes scheint mir noch erwähnenswert, nämlich daß für den kraft Gesetzes ersten Unterhaltsberechtigten die Pfändungsgrenze nicht um ein Zehntel, sondern um zwei Zehntel erhöht wird. Wir glauben damit einem sozialen Bedürfnis Rechnung getragen zu haben. Der Vorschlag war bereits in der Regierungsvorlage gemacht worden; er ist von den Ausschüssen gebilligt worden.
    Dementsprechend habe ich namens des Rechtsausschusses — und er befindet sich insoweit, wie ich bereits betont habe, mit dem Ausschuß für Arbeit in Übereinstimmung — den Antrag vorzutragen:
    Der Bundestag wolle beschließen, dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen in der aus der Drucksache Nr. 3209 ersichtlichen Fassung zuzustimmen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)