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ID0120103400

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    Deutscher Bundestag — 201. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. März 1952 8637 201. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 26. März 1952. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 8638B, 8665B Eintritt des Abg. Dr. Fricke in den Bundestag 8638C Eintritt des Abg. Dr. Leuze in den Bundestag 8638C Eintritt der Abg. Frau Bieganowski in den Bundestag 8638C Mitteilung über Wegfall der Gruppe BHEDG und Aufnahme des Abg. Dr. Ott als Gast in die Fraktion der DP 8638C Übertritt des Abg. Frommhold als Gast zur Fraktion der DP 8638C Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der FDP betr. Tabaksteuer (Nr. 2828 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Neuregelung der Tabaksteuer (Nrn. 3171, 3242 der Drucksachen) . . . 8638D Dr. Wellhausen (FDP), Anfragender 8638D, 8647D Scharnberg (CDU), Antragsteller . 8640B Schäffer, Bundesminister der Finanzen 8641D Even (CDU) 8644A Peters (SPD) 8645C Renner (KPD) 8647A Ribbeheger (FU) 8647C Ausschußüberweisung 8648A Erste Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes (Nr. 3172 [neu] der Drucksachen) 8648B Ausschußüberweisung 8648B Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU (BP - Z) eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherung und Erleichterung der Aufgaben der Kommission der Vereinten Nationen in Deutschland (Nr. 3223 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 474) 8648C Renner (KPD) 8648C Wehner (SPD) 8649A Dr. Bucerius (CDU) 8649D Goetzendorff (Fraktionslos), Erklärung zur Abstimmung 8668 Beschlußfassung 8650A, B Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Regiebetriebe der öffentlichen Hand (Nr. 3133 der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr. 469) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. gewerbliche Tätigkeit der Versorgungsbetriebe (Nr. 3134 der Drucksachen), der Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Belegschafts- und Behördenhandel (Nr. 3136 der Drucksachen) sowie der Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Gesetzgebungshoheit der Bundesrepublik (Nr. 3204 der Drucksachen; Umdruck Nr. 469) 8650B Stücklen (CSU), Antragsteller 8650C, 8651B, 8662C Huth (CDU), Antragsteller 8652B Dr. Laforet (CSU), Antragsteller . 8654A Dr. Westrick, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft . 8654B Stegner (FDP) 8656A Dr.-Ing. Decker (FU) 8658A Lange (SPD) 8658B, 8663A Paul (Düsseldorf) (KPD) 8661B Günther (CDU) 8662D Schmücker (CDU), Antragsteller . 8663B Ausschußüberweisungen . . . . 8663C, 8664C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 20. Dezember 1951 (Nr. 3108 der Drucksachen; Umdruck Nr. 451); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) (Nr 3191 der Drucksachen) 8663D Dr. Serres (CDU), Berichterstatter 8663D Beschlußfassung 8664C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Umstellung der Portugal gewährten Vertragszollsätze auf den neuen deutschen Wertzolltarif (Nr. 3083 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) (Nr. 3219 der Drucksachen) 8664D Dr. Serres (CDU), Berichterstatter . 8664D Beschlußfassung 8665A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (Nr. 2917 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 3209 der Drucksachen) 8665B Dr. Weber (Koblenz) (CDU), Berichterstatter 8665B Frau Nadig (SPD) 8667A Beschlußfassung 8666D, 8667B Beratung des Berichts des Wahiprüfungsausschusses (2. Ausschuß) über die Wahlanfechtung des Lehrers Josef Cochsmeyer, Roth, Kreis Prüm, gegen die Gültigkeit der Wahl zum ersten Deutschen Bundestag am 14. August 1949 im Wahlkreis 6 des Landes Rheinland-Pfalz (Nr. 3201 der Drucksachen; Umdruck Nr. 473) . . . 8667B Beschlußfassung 8667C Beratung des Berichts des Wahlprüfungsausschusses (2. Ausschuß) über die Wahlanfechtung der SPD Wetzlar, vertreten durch den Geschäftsführer Panze, Wetzlar, Bebelplatz, und des Kreiswahlausschusses Wetzlar, vertreten durch den Kreiswahlleiter, Amtmann Paul Vollmer-haus, stellvertretender Wahlleiter des Kreiswahlausschusses Wetzlar, gegen die Gültigkeit der Wahl zum ersten Deutschen Bundestag vom 14. August 1949 im Lande Hessen, Wahlkreis 7 — Ober- wetz — (Nr. 3202 der Drucksachen) . . 8667C Beschlußfassung 8667C Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 471) 8667D Beschlußfassung 8667D Nächste Sitzung 8667D Anlage: Erklärung des Abg. Goetzendorff (Fraktionslos) gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung und Erleichterung der Aufgaben der Kommission der Vereinten Nationen in Deutschland (Nr. 3223 der Drucksachen) 8668 Die Sitzung wird um 13 Uhr 34 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 201. Sitzung Erklärung des Abgeordneten Goetzendorff (Fraktiosnlos) gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung und Erleichterung der Aufgaben der Kommission der Vereinten Nationen in Deutschland (Nr. 3223 der Drucksachen) Ich habe mich der Stimme enthalten, weil ich den Art. 2 des Gesetzes infolge ausreichender Vorschriften des Strafgesetzbuches für überflüssig und bedenklich halte. Bonn, den 26. März 1952. Günter Goetzendorff
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    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
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    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte die vier hier diskutierten Anträge in der Reihenfolge behandeln, in der sie auf Ihrer Tagesordnung stehen, und möchte Ihnen zunächst sagen, daß Herr Minister Erhard es aufrichtig bedauert, außerstande zu sein, an dieser Beratung teilzunehmen; er ist durch auswärts wahrzunehmende Termine verhindert.
    Zu Punkt 4 a) Regiebetriebe: Vor der Währungsreform waren bei zahlreichen Behörden zur Deckung ihres eigenen Bedarfs oder des Bedarfs ihrer Angehörigen Betriebe eingerichtet worden, die, soweit sie Bundesbehörden betreffen, zum größten Teil bereits wieder abgebaut sind. Das Bundeswirtschaftsministerium ist bemüht, solche Betriebe, soweit sie bei Bundesstellen noch vorhanden, aber entbehrlich sind, zu beseitigen, um damit den Klagen, die aus verschiedenen Wirtschaftskreisen gekommen sind, zu entsprechen. Eine gleiche Entwicklung ist den Ländern empfohlen worden und in zahlreichen Ländern auch schon in der Durchführung begriffen.
    Ich möchte nicht unerwähnt lassen, daß ein Teil der über die Regiebetriebe eingegangenen Beschwerden in Wirklichkeit die gewerbliche Tätigkeit der öffentlichen Versorgungsbetriebe betrifft. Es ist erfreulich, daß durch die Behandlung dieser Anträge die vorhandene Begriffsverwirrung zwischen „Regiebetrieben" einerseits und „gewerblicher Tätigkeit öffentlicher Versorgungsbetriebe" andererseits beseitigt wird.
    Das Bundeswirtschaftsministerium ist bemüht, sorgfältig zu prüfen, wie ein weiterer Abbau der in Bundesstellen noch vorhandenen Regiebetriebe durchgeführt werden kann. Diese gegenwärtig laufende Prüfung ist mit der Wirtschaft abgestimmt und geschieht nach folgenden Grundsätzen:
    Erstens. Zunächst werden unter Einschaltung des Bundesrechnungshofs Tatbestand und Gründe für etwa noch vorhandene Regiebetriebe eindeutig klargestellt.
    Zweitens. Die Regiebetriebe sollen grundsätzlich nur der Eigenbedarfsdeckung und der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der betreffenden Behörde dienen.
    Drittens. Die Betriebskapazitäten sollen normalerweise rationell ausgenutzt werden.
    Viertens. Die Regiebetriebe sollen nicht am Wettbewerb gegenüber Dritten teilnehmen. Wir hoffen insbesondere, mit dieser Bedingung den soeben dargelegten Begründungen Rechnung tragen zu können.

    (Abg. Stegner: Das ist gar nicht so einfach!)

    Die Überprüfung der noch vorhandenen BundesRegiebetriebe wird im Einvernehmen mit den interessierten Ressortministerien durchgeführt, wobei sich das Bundeswirtschaftsministerium ernsthaft bemühen wird, den berechtigten Wünschen der Wirtschaft Rechnung zu tragen.
    Zu Punkt 4 b), Versorgungsbetriebe, und zwar Installations- und Verkaufstätigkeit der Versorgungsbetriebe: Die CDU/CSU-Fraktion beantragt, die Installations- und Verkaufstätigkeit der Versorgungsbetriebe in dem in Vorbereitung befindlichen Energiewirtschaftsgesetz zu regeln mit der Maßgabe, daß schädliche Rückwirkungen einer etwaigen Installations- und Verkaufstätigkeit auf die Gesamtwirtschaft verhindert werden. Zu diesem Antrag ist folgendes zu sagen: Der Entwurf des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das sogenannte Kartellgesetz, ist in weit vorgeschrittener Bearbeitung und bereits im Grundsatz vom Kabinett verabschiedet. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen über die Aufsicht gegenüber marktbeherrschenden Unternehmungen sichern die Möglichkeit der Verhütung eines Mißbrauchs bei Installations- und Verkaufstätigkeit der Versorgungsbetriebe. Unzulässige Koppelungsgeschäfte, wie sie vorhin erwähnt wur-


    (Staatssekretär Dr. Westrick)

    den, z. B. die Verbindung der Strombelieferung mit der Vergabe eines Installationsauftrages und ähnliches, können nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs zum Kartellgesetz untersagt werden. Auch die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bei der Preisgestaltung wird nach dem Entwurf zum Kartellgesetz eindeutig verhindert werden können. Mit Rücksicht auf diese Bestimmungen des Kartellgesetzes, die sicher Annahme finden werden, hält es das Bundeswirtschaftsministerium nicht für unbedingt erforderlich, gleichartige oder ähnliche Bestimmungen für den speziellen Sektor der Versorgungsbetriebe im Energiewirtschaftsgesetz zu verankern.
    Im Interesse einer Förderung des Energieabsatzes und des Geräteabsatzes wurden von den Energieversorgungs-Unternehmungen, dem Handel und dem Handwerk in den Jahren 1933 und 1934 im Wege gegenseitiger Vertrage sogenannte Elektro- und Gasgemeinschaften gegründet. Diese Gemeinschaften, die sich in der Vergangenheit tatsächlich gut bewährt haben, sind nach dem Zusammenbruch neu ins Leben gerufen worden. Aufgabe dieser Elektro- und Gasgemeinschaften ist es, eine gemeinsame Werbetätigkeit und Abnehmerberatung von fachkundiger Seite durchzuführen, die Beratungsstellen, Ausstellungsräume und Läden der Energieversorgungs-Unternehmen den Zwecken dieser Gemeinschaft dienstbar zu machen und Maßnahmen der Absatzfinanzierung zu treffen. Die Energieversorgungs-Unternehmen verzichten innerhalb dieser Gemeinschaften im allgemeinen auf jede Installationstätigkeit. Soweit Versorgungsunternehmungen Geräte verkaufen, zahlen sie meistens einen bestimmten Anteil an die Gemeinschaft. Große Teile des deutschen Bundesgebietes haben heute solche Elektro- und Gasgemeinschaften. Die Bundesregierung ist bemüht, die Bildung dieser Gemeinschaften zu unterstützen, um auch hierdurch die Klagen, die über einen schädlichen Wettbewerb laut geworden sind, auf ein Mindestmaß zurückzuführen.
    Ich komme zu der dritten Frage betreffend den Belegschafts- und Behördenhandel. Meine Damen und Herren, diese Frage ist tatsächlich rechtlich und faktisch außerordentlich kompliziert. Zweifellos sind bei den Behörden und vielen privaten Unternehmungen aus der Zeit vor der Währungsreform noch viele Einrichtungen vorhanden, die bezwecken, durch Bestellung entsprechend großer Mengen von Waren den Betriebsangehörigen Vorteile in preislicher Hinsicht zu verschaffen. Nachdem jetzt das Warenangebot hinsichtlich der Vielgestaltigkeit der Auswahl und der Preise ausreichend ist, sollte für derartige Selbsthilfeaktionen grundsätzlich kein Anlaß mehr gegeben sein.
    Das Bundesministerium für Wirtschaft hat die Frage des Belegschafts- und Behördenhandels schon Ende vorigen Jahres aufgegriffen und mit den beteiligten Bundesressorts, Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften besprochen. Hierbei ergab es sich, daß die Formen des Behörden- und Belegschaftshandels außerordentlich vielgestaltig sind und daß das Gesamtproblem zu einer gesetzlichen Regelung, so wünschenswert eine solche auch ganz bestimmt ist, zur Zeit noch nicht reif zu sein scheint. Immerhin hat sich aber bei diesen Besprechungen doch folgendes ergeben:
    Aus der Frage des Behörden- und Belegschaftshandels sind die Fälle auszuscheiden, in denen aus betriebstechnisch bedingten Gründen das Unternehmen bestimmte Waren für die Belegschaftsmitglieder beziehen muß oder schon immer bezieht, z. B. Spezialarbeitsschutzanzüge wie Säureschutzanzüge, Berufs- und Arbeitskleidung, z. B. Grubenanzüge für Bergleute usw.
    Auszuscheiden hat ferner der in vielen Verwaltungen und Betrieben schon immer üblich gewesene gemeinsame Bezug z. B. von Kohlen und Kartoffeln. Verbote oder Einschränkungen in dieser Hinsicht wären aus sozialen Gründen schwer tragbar, zumindest müßte eine solche Versorgung bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze der Bezieher aufrechterhalten werden.
    Schwieriger liegt die Frage dagegen bei der Werbung des Versandhandels durch Bestellisten, die in den Betrieben zirkulieren. Der Versandhandel findet seit jeher auf diese Weise einen Großteil seiner Kundschaft. Er stellt an sich eine legale Vertriebsform des Einzelhandels dar. Sein Fortbestehen dürfte daher schon aus Gründen der Erhaltung eines gesunden Wettbewerbs im Einzelhandel nicht behindert werden. Hier mit einem gesetzlichen Verbot vorzugehen, erscheint daher nicht unbedenklich. Insbesondere aber wird ein Verbot des Zirkulieren von Bestellisten von Versandgeschäften in den Arbeitspausen oder in den Kantinen der Betriebe wohl kaum ausgesprochen werden können. Dagegen bestehen keinerlei Bedenken, es durch Gesetz einzelnen Belegschaftsmitgliedern zu untersagen, innerhalb der Betriebsräume und während der Arbeitszeit für Arbeitskollegen — ähnlich einem Gewerbetreibenden oder einem Provisionsvertreter — Warengeschäfte abzuschließen oder zu vermitteln. Gesetzliche Maßnahmen in dieser Richtung rechtfertigen sich schon deshalb, weil — das wurde vorhin auch schon bei der Begründung des Antrags erwähnt - solche Geschäfte normalerweise oder jedenfalls in sehr zahlreichen Fällen unter Verletzung steuer- und gewerberechtlicher Vorschriften abgeschlossen werden.
    Der Bundesminister des Innern, mit dem wir in dieser Frage selbstverständlich in engstem Kontakt stehen, beabsichtigt, den Runderlaß des Reichsministeriums des Innern vom 22. September 1938, der sich bereits mit der Frage des Behördenhandels eingehend beschäftigt, neu zu fassen. Er wird hierbei den Behördenhandel grundsätzlich als unerwünscht bezeichnen.
    Zwischen den beteiligten Spitzenorganisationen, den Gewerkschaften und der Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels, sind Besprechungen mit dem Ziel eingeleitet worden, eine Abgrenzung zwischen dem zulässigen und dem unzulässigen Behörden- und Belegschaftshandel zu finden. Ein abschließendes Ergebnis dieser Besprechungen liegt im Augenblick noch nicht vor. Erst wenn das der Fall ist, wenn also feststeht, in welchen Fällen nach Auffassung der Beteiligten der Behörden-und Belegschaftshandel als Mißstand anzusehen ist, kann an die Formulierung etwaiger gesetzlicher oder verwaltungsmäßiger Vorschriften herangegangen werden.
    Zum vierten Punkt, dem Antrag betreffend die Wiederherstellung der deutschen Gesetzgebungshoheit hinsichtlich des Gewerberechts ist folgendes zu sagen. Auf dem Gebiet des Gewerberechts wird die deutsche Gesetzgebungshoheit mit der Ablösung des Besatzungsstatuts wiederhergestellt sein.

    (Abg. Dr. Weber [Koblenz]: In vollem Umfang!)

    In dem Generalvertrag und in den Zusatzabkommen sind jedenfalls keine Bestimmungen über die


    (Staatssekretär Dr. Westrick)

    Gewerbefreiheit vorgesehen. Die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen Gewerbe oder sonstige Berufe in Zukunft begonnen werden dürfen und wie sie auszuüben sind, soll sich nur nach den in Übereinstimmung mit Art. 12 des Grundgesetzes erlassenen deutschen Gesetzen richten.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Lediglich für die Gewerbetreibenden, die auf Grund besatzungsrechtlicher Vorschriften unter erleichterten Voraussetzungen — insbesondere in der amerikanischen Zone — zugelassen worden sind, werden voraussichtlich in einem der Zusatzabkommen einige Schutzbestimmungen vereinbart werden. Diese Gewerbetreibenden sollen ihre Betriebe nicht etwa deswegen einstellen müssen, weil sie nach Wegfall des Besatzungsrechts den deutschen Vorschriften nicht in allen Punkten genügen. Insbesondere soll ihnen die Fortführung ihres Betriebes nicht deswegen untersagt werden können, weil sie den Nachweis ihrer Sachkunde nicht voll erbracht haben oder weil kein Bedürfnis für ihre Tätigkeit besteht. Dagegen wird eine Untersagung des Betriebes wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dann zulässig sein, wenn die weitere Ausübung des Gewerbes gegen das Allgemeininteresse verstoßen würde.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Stegner.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Artur Stegner


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Tagesordnungspunkt, der uns vorliegt, umfaßt vier Anträge, die zwar in einem Zusammenhang miteinander stehen, aber nur in einem .losen Zusammenhang. Ferner hat sich schon aus der Begründung ganz deutlich ergeben, daß die Definition der einzelnen in den Anträgen angesprochenen Unternehmungen nicht immer ganz eindeutig und klar ist. Ich kann allerdings auch nicht sagen, daß die Ausführungen des Herrn Staatssekretärs im Bundeswirtschaftsministerium die Dinge noch klarer gemacht haben.

    (Heiterkeit.)

    Ich darf einmal mit der Frage der Regiebetriebe beginnen und vielleicht eine kurze Definition geben. Ich wollte das eigentlich nicht. Aber der Zuruf „Krämerseele!", der vorhin aus dem Plenum kam, zeigte mir ganz deutlich, daß offenbar nicht volle Klarheit über den Begriff „Regiebetriebe" besteht.

    (Zuruf von der Mitte: Man kann auch nicht zu viel verlangen!)

    Ich darf zunächst sagen, was wir unter Regiebetrieben nicht verstehen dürfen. Das sind einmal Unternehmungen, zu deren Errichtung und Erhaltung eine Behörde oder öffentliche Anstalt gesetzlich verpflichtet ist — diese scheiden aus den Erwägungen aus —, und zweitens Einrichtungen des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens, der körperlichen Ertüchtigung, der Kranken-, Gesundheits- und Wohlfahrtspflege und öffentliche Einrichtungen ähnlicher Art. Diese sind sicherlich auch nicht unter Regiebetrieben zu verstehen.
    Was verstehen wir nun unter Regiebetrieben? Darunter verstehen wir eigene Schlossereien, Tischlereien, Schmiedewerkstätten, Elektrobetriebe, Verkaufsläden, Restaurants, Hotels usw. der Bundesbahn, der Bundespost, der Strafvollzugsanstalten, der Kommunalverwaltungen. Gerade Hotels und Restaurants werden sehr viel von kommunalen Verwaltungen betrieben.

    (Zuruf von der SPD: Wo denn?)

    — Wo? In der Stadt Hannover zum Beispiel! Ich könnte Ihnen aber noch eine Reihe anderer Beispiele geben. Ich habe so viel Material hier, daß ich fast für jeden Zwischenruf in dieser Richtung gewappnet bin.

    (Heiterkeit.)

    Nachdem wir geklärt haben, was Regiebetriebe sind, ist zu überlegen, ob überhaupt die öffentliche Hand die Gewerbefreiheit für sich verfassungsmäßig in Anspruch nehmen kann. Das ist gar nicht selbstverständlich. Daß das nicht selbstverständlich ist, beweist eine sehr ausführliche Abhandlung des Kölner Professors Nipperdey im „Betriebsberater", Heft 22 des Jahres 1951, der zu dem Ergebnis kommt, daß die Gewerbefreiheit der öffentlichen Hand eine vollkommene Verdrehung der verfassungsmäßigen Grundrechte ist. Ich will auf die Einzelheiten dieses Gutachtens nicht eingehen. Professor Nipperdey kommt aber zu dem ganz klaren Votum, daß die gesetzliche Einschränkung der gewerblichen Betätigung der Regiebetriebe eine verfassungsmäßig absolut zulässige Maßnahme ist. Damit wäre die Möglichkeit der Einschränkung nach dem geltenden Recht gegeben.
    Nun ist die Frage — die in diesem Hause wahrscheinlich noch angeschnitten werden wird —, ob Regiebetriebe, also Betriebe der öffentlichen Hand aus Mitteln der Steuerzahler, einen volkswirtschaftlichen Fortschritt darstellen. Diese Frage ist sicherlich zu verneinen; denn Regiebetriebe sind Betriebe, die Einzelexistenzen vernichten oder schwächen, Einzelexistenzen, aus deren Summe heraus sich das Aufkommen der ordentlichen Etats auf dem Steuerwege ergibt. Ich kann doch nicht Steuermittel benutzen, um damit eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben; das ist ein Widerspruch in sich. Wenn alles durch Regiebetriebe erledigt würde, wer wäre dann noch da, um das Steueraufkommen zu erbringen, mit Hilfe dessen die Regiebetriebe betrieben werden? Man muß einmal die Dinge klar unter diesem Gesichtspunkt sehen.
    Es kommt noch hinzu, daß die öffentliche Hand nicht immer glücklich als Unternehmer ist. Dafür lassen sich sehr viele Beispiele bringen.

    (Sehr richtig! rechts.)

    Sehr interessant war ein Beispiel, das wir heute im Unterausschuß „Gewerberaummieten" gehört haben. So betätigt sich die Stadt Wuppertal als Vermieter von Grundstücken und Gebäuden. Es wurde uns ein Brief der Stadt Wuppertal vorgelegt, in welchem die Stadt auf Grund der Gewerberaummieten-Lockerung einem Kleingewerbetreibenden seinen Mietraum gekündigt hat, um ihm eine Mieterhöhung von sage und schreibe 400 % vorzuschlagen.

    (Hört! Hört! rechts.)

    Das sind Dinge, die bei einer kommunalen Selbstverwaltung schon gar nicht unterlaufen sollten.
    Das Problem der Regiebetriebe ist also ein sehr vielschichtiges. Ich würde wünschen, daß wir im Wirtschaftsausschuß — ich hoffe, daß der Antrag dorthin überwiesen wird — mit der Regierung zusammen Gelegenheit finden, diese Dinge einmal zu überprüfen. Wir haben ja nicht nur Regiebetriebe der öffentlichen Hand, wir haben auch Regiebetriebe der privaten Hand. Wer heute eine Garage hat, hat in Kürze eine Autoschlosserwerkstatt dazu. Wer heute eine Autoschlosserwerkstatt hat, hat in Kürze noch — was weiß ich — eine Spezialfirma für Elektroartikel. Das sehen wir überall. Hier wird man nichts mit einem allgemeinen Gesetz machen können, sondern man wird sich


    (Stegner)

    einmal in der Steuergesetzgebung umsehen müssen, ob darin nicht Möglichkeiten sind. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf Ausführungen, die Fraktionsfreunde von mir bei der damaligen Beratung zu § 8 des Umsatzsteuergesetzes gemacht haben. Das sind Probleme, die so vielschichtig sind, daß es einer ausführlichen Beratung bedarf, um an die Dinge heranzukommen.
    Ich darf damit die Frage der Regiebetriebe verlassen und den nächsten Punkt, gewerbliche Tätigkeit der Versorgungsbetriebe, Drucksache Nr. 3134, streifen. Aus der Berichterstattung geht schon klar hervor, welchen Aufgabenbereich die Versorgungsbetriebe haben, nämlich die Aufgabe der Versorgung mit Energie. Wir haben auch gar nichts dagegen, wenn die Versorgungsbetriebe für Gebrauchsgeräte ihres Energiezweiges werben oder die Forschung darin fördern. Das ist alles sehr vernünftig; denn sie müssen den Umsatz der von ihnen erzeugten Energie fördern und steigern. Aber es geht keinesfalls an, daß kommunale Versorgungsbetriebe im Verkauf von Geräten als Konkurrenten des Handels und des Großhandels sowie in der Installation als Konkurrenten des Handwerks auftreten. Wenn man überhaupt noch eine vernünftige Ordnung der Volkswirtschaft anerkennt — dabei braucht man nicht einmal wilder Marktwirtschaftler zu sein —, muß man wenigstens von der Grundlage gleicher Wettbewerbsmöglichkeiten ausgehen. Das ist das Mindeste, was man verlangen muß. Daß zwischen den kommunalen Versorgungsbetrieben und den kleinen Händlern
    — selbst den Großhändlern - sowie dem kleinen Handwerk niemals die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen gegeben ist, das brauche ich dem Hohen Hause, glaube ich, nicht im einzelnen darzulegen. Ich habe hier eine unendlich lange Liste
    — es sind 46 Punkte — von Mißhelligkeiten, wo kommunale Versorgungsbetriebe tatsächlich zu reinen Konkurrenzbetrieben von Handel und Gewerbe geworden sind. Wenn aus steuerlichen Mitteln zur Förderung dieser Tätigkeit Verkaufspaläste eingerichtet werden, wenn Hinweise auf den unbaren Zahlungsverkehr von den Quittungen verschwinden und die Hausfrauen angereizt werden, ihre Beträge bar in den Verkaufspalästen der städtischen Werke zu erlegen, damit sie nämlich durch die ganze Ausstellung hindurchgehen müssen und durch die billigen Teilzahlungsmethoden angereizt werden, mehr Geräte zu kaufen, als sie verkraften können, und damit über ihre Verhältnisse zu leben, nur damit die Energiebetriebe mehr Energie absetzen, so erscheint mir das doch unzweckmäßig. Ich habe darüber sehr viele Unterlagen. Was ich eben gesagt habe, betrifft die Stadtwerke Hamburg; aber es gibt noch sehr viele mehr. Wir wollen sicherlich nicht, daß der Verbraucher für Geräte beim privaten Gewerbe mehr als über die Energieversorgungsbetriebe bezahlt. Hier müssen eben Maßnahmen durch Abzahlungsmöglichkeiten usw. getroffen werden. Das läßt sich wahrscheinlich alles regeln, wenn wir .uns im Ausschuß über diese Dinge unterhalten.
    Jedenfalls steht fest, daß diese Entwicklung so nicht weitergehen kann. Man hat bei der Beratung des § 39 des Gesetzentwurfs zur Handwerksordnung schon an diese Dinge gedacht. In Frankreich hat man die Verfügung Nr. 49/935 vom 13. Juli 1949 erlassen, die für alle Energiebetriebe den Handel mit Energiegeräten

    (Zuruf von der Mitte: Und Installationen!)

    — und die Installation von Energiegeräten verbietet. Ich darf darauf hinweisen, daß die meisten
    Elektrizitäts- und Gaswerke - ich glaube, sogar alle — in Frankreich der öffentlichen Hand gehören, also sozialisiert sind. Ich will es mir versagen, die drei Artikel der Verordnung vorzulesen; sie müssen aber dem Ausschuß vorliegen. Diese Bestimmungen dürften auch für die deutsche Regelung eine wesentliche Grundlage bilden. In neuerer Zeit hat man auch schon in den deutschen Ländern versucht, die Dinge zu regeln, z. B. in Art. 75 der neuen bayerischen Gemeindeordnung. Bisher sind alle gesetzlichen Maßnahmen in Deutschland nicht sehr fruchtbar gewesen. Es ist nun aber an der Zeit, daß wir diese Dinge klären. Im Wirtschaftsausschuß wird hierfür genügend Zeit sein.
    Nun noch einige wenige Worte zum Belegschafts-und Behördenhandel. Wenn man überhaupt an die Arbeitsteilung in der Volkswirtschaft glaubt, muß man zweifellos dazu kommen, den Belegschafts-und Behördenhandel zu verwerfen. Denn je weitgehender die Arbeitsteilung in der Volkswirtschaft ist, um so höher ist der Leistungsgrad, die Produktivität und der Lebensstandard der Volkswirtschaft überhaupt. Das Leistungsniveau einer Volkswirtschaft ist von dem Grad der Spezialisierung der wirtschaftlichen und sozialen Funktionen abhängig. In diesem Sinne ist ein Behörden- und Werkshandel sowohl aus steuerlichen als auch als staatsrechtlichen Gründen nicht tragbar. Die Einzelheiten haben wir schon aus dem Munde des Herrn Berichterstatters gehört. Ich möchte den Verkauf von Schmalz und ähnlichen Dingen, die der Herr Berichterstatter aufgezählt hat, nicht als geringfügig betrachten. Wenn ich mir aber überlege, daß in Oldenburg vielleicht ein Staatsanwaltschaftsbeamter Käse an seine Berufskollegen verkauft, so sehe ich nicht ein, warum wir den Berufsbeamten ein eigenes Bundesbeamtengesetz geben sollen. Es ist mit den staatlichen und den Hoheitsaufgaben des Beamten einfach nicht vereinbar, daß er sich nebenbei noch als Verkäufer betätigt. Man muß alle diese Dinge einmal im Zusammenhang sehen. Auch das wird eine ausgiebige Beratung notwendig machen.
    Auch sozial gesehen ist der Belegschaftshandel kein Vorteil. Vor der Währungsreform waren solche Sozialwerke wirklich sehr angebracht. Damals würde kein Mensch von uns etwas dagegen gesagt haben. Aber heute, wo der Mangel an Waren nicht mehr existiert, kann sich doch nicht eine Belegschaftsgruppe dem allgemeinen Preisstand entziehen. Wenn sie das über ein Sozialwerk oder einen Belegschaftshandel tut, dann legt sie doch die Einsparungen auf die Erzeugnisse des Werks um und belastet damit im Grunde genommen die Allgemeinheit und damit vielleicht sozial noch viel Schwächere als die Angestellten des Werks. Denn vielleicht müssen sich die Erzeugnisse dieses Werks sogar Arbeitslose kaufen, die dann die Mehrkosten tragen müssen, die dadurch entstehen. daß einige wenige, nämlich die Belegschaft, für sich Vorteile in Anspruch nehmen. Auch vom Sozialen her gesehen ist die Entwicklung falsch und nicht wünschenswert.
    Das schwierigste gesetzgeberische Problem wird zweifellos sein, den Belegschaftshandel zu beseitigen. Der Herr Staatssekretär hat das bereits angedeutet. Wir werden uns sehr ernsthafte Gedanken darüber machen müssen. Ich hätte aber gar keine Skrupel, den Behördenhandel geradezu zu verbieten. Der Herr Staatssekretär hat schon auf den bekannten Erlaß des Reichsministers des Innern aus dem Jahre 1938 hingewiesen. Es ist be-


    (Stegner)

    zeichnend, daß sich fast in allen deutschen Ländern nach 1945 unter Bezugnahme auf diesen Erlaß ein entsprechendes Verordnungswesen herausgebildet hat. Es kommt nun nur darauf an, dieses Verordnungswesen bundeseinheitlich zu gestalten. Ich glaube, auch diese Dinge werden sich regeln lassen.
    Zur Drucksache Nr. 3204 kann ich mich ganz kurz fassen. Diese Problematik hier zu behandeln, würde zu weit führen. Wir schließen uns als Fraktion in vollem Umfang der Drucksache an und wünschen nichts sehnlicher, als daß sie recht bald Wirklichkeit wird. Ich möchte den Antrag stellen, daß sämliche vier Drucksachen dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik überwiesen werden, damit wir in den Beratungen mit der Regierung geeignete Wege finden, Handel und Gewerbe zu einer sicheren wirtschaftlichen und auch finanzpolitischen Grundlage für die Entwicklung unseres staatlichen Lebens zu machen, und damit wir auch Gelegenheit finden, durch eine stärkere Stützung von Einzelexistenzen den verantwortungsbewußten Staatsbürger für den Aufbau unserer Demokratie zu gewinnen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)