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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 200. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 20. März 1952 8561 200. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 20. März 1952. Rückblick des Präsidenten auf die Arbeiten des Deutschen Bundestags aus Anlaß der 200. Sitzung 8564B Geschäftliche Mitteilungen . . . . 8564C, 8590D Änderungen der Tagesordnung . . 8564C, 8622D Seuffert (SPD) 8564D Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 8565C Stegner (FDP) 8566A Abstimmungen 8565D, 8566B Fragestunde (Nr. 3190 der Drucksachen) . . 8566B 1. betr. Titelveränderung von Herrn Grandval: Dr. Reismann (FU), Anfragender . 8566B, C Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8566B 2. betr. Errichtung eines Militärflugplatzes in Münster-Handorf: 8566C Für sachlich erledigt erklärt 8566C 3. betr. Auswirkung von Ausgleichsforderungen bei genossenschaftlichen Kreditinstituten und öffentlichen Sparkassen: 8566C, 8575B Dr. Horlacher (CSU), Anfragender . . 8575B Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8575C 4. betr. neues Ortsklassenverzeichnis: Dr. Mommer (SPD), Anfragender 8566C, D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 8566C, D 5. betr. Prozesse des Auswärtigen Amts vor dem Arbeitsgericht: Mellies (SPD), Anfragender 8567A Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8567A 6. betr. Beschäftigung von Personal mit täglicher Kündigungsfrist im Auswärtigen Amt: Mellies (SPD), Anfragender . . . 8567A, B Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8567A, B 7. betr. Zusammenfassung der mit Kriegsgefangenen-, Vermißten- und Heimkehrerfragen betrauten Stellen der Bundesregierung: Dr. Mende (FDP), Anfragender . . 8567B, C Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8567B, C 8. betr. Recht der Überprüfungsmöglichkeit von Verwaltungsentscheidungen durch unabhängige Gerichte im Zusammenhang mit der Neuregelung des Einfuhrwesens: Margulies (FDP), Anfragender . . . 8567D Dr. Dr. h. c. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 8567D 9. betr. Befugnisse der Einfuhr- und Vorratsstellen: Margulies (FDP), Anfragender . . 8568A, B Dr. Dr. h. c. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 8568A, B 10. betr. Aufbau der Ytong-Industrie in Deutschland: Junglas (CDU), Anfragender . 8568B, 8569C Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 8568C, 8569C 11. betr. Stärke des Bundesgrenzschutzes: Goetzendorff (Fraktionslos), Anfragender 8569D Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 3569D 12. betr. Bestellung von Güterwagen bei italienischen Waggonfabriken: Anfrage abgesetzt 8569D 13. betr. Finanzierung der Wiederherstellung und Unterhaltung der Landstraßen in der Umgebung von Kasernen und Truppenübungsplätzen: Sabel (CDU), Anfragender 8570A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 8570A, B 14. betr. Wiederaufbau der Kaiserbrücke bei Mainz: Schmitt (Mainz) (CDU), Anfragender 8570B, C Vertagung auf die nächste Fragestunde 8570C 15. betr. Versorgungsbezüge der Witwen der nach dem 20. Juli 1944 hingerichteten Beamten des auswärtigen Dienstes: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender . . 8570C Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8570D 16. betr. Kuriere des auswärtigen Dienstes: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender 8570D, 8571A Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8570D, 8571A 17. betr. Vorlage einer Denkschrift über diplomatische und konsularische Dienstgebäude im Ausland: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender 8571A, B Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8571A, B 18. betr. Unterbringung der deutschen diplomatischen Vertretung in Belgrad in einem polnischen Gebäude: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender 8571B Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8571B 19. betr. Unterrichtung der deutschen Auslandsvertretungen über die Verhandlungen des Deutschen Bundestages: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender 8571C Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8571C 20. betr. GARIOA-Zuwendungen an andere Länder als die Bundesrepublik: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender 8571C Blücher, Bundesminister für den Marshallplan 8571D 21. betr Umzugskosten für zurückberufene Lehrer deutscher Auslandsschulen: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender 8571D, 8572A Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 85'71D 22. betr. Zahl der unehelichen Besatzungskinder in Deutschland in Verbindung mit 23. betr. Unterhaltsansprüche unehelicher Besatzungskinder und mit 24. betr. Verfolgung der Ansprüche unehelicher Besatzungskinder: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender 8572A, B Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 8572A 25. betr. deutsch-französische Kulturvertragsverhandlungen und Frage der Rückgabe der von der französischen Regierung enteigneten deutschen Kirche in Paris: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender 8572B Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8572B 26. betr. Anschlußverbindung der Autobahn Wiesbaden—Wandersmann an die Autobahn Darmstadt—Karlsruhe: Vertagung auf die nächste Fragestunde 8572C 27. betr. Nebenbahnlinien des hessischen Odenwaldes: Vertagung auf die nächste Fragestunde 8572C 28. betr. Personenkreis der Wiedergutmachungsberechtigten des öffentlichen Dienstes in den Bundesministerien: Ritzel (SPD), Anfragender 8572C Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 8572C 29. betr. Einführung der Sommerzeit: Müller-Hermann (CDU), Anfragender 8572D Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 8572D 30. betr. verzögerte Ausschreibungen beim Einkauf von Kakao: Rademacher (FDP), Anfragender 8573A, B, C Dr. Dr. h. c. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 8573B, C 31. betr. Klage des Abg. Rische gegen die Postdirektion Düsseldorf wegen Diebstahls- und Vernichtung von Postsendungen: Renner (KPD), Anfragender 8573C, 8574B, C Schuberth, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen 8573D, 8574B, C 32. betr. Verhinderung der Bewilligung von Interzonenpässen an kommunistische Abgeordnete durch das Sicherheitsamt der Stadt Bonn: Renner (KPD), Anfragender 8574D, 8575A, B Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister- des Innern 8574D, 8575A Geschäftsordnungsmäßige Behandlung Mündliche Anfragen: Kürze mündliche Antworten bzw. schrift- liche Ergänzungen 8569C Vereinbarung im Ältestenrat betr, Vertagung Mündlicher Anfragen auf die nächste Fragestunde bei Abwesenheit des zuständigen Bundesministers oder Staatssekretärs und Behandlung wegen Ablaufs der Fragestunde nicht erledigter Mündlicher Anfragen: 8570A, 8572C Präsident Dr. Ehlers . . . 8570A, C, 8570A Ritzel (SPD) 8575C Beschränkung der Zulassung, Mündlicher Anfragen eines Abgeordneten auf drei in einer Fragestunde 8570C Mündlicher Bericht des Ausschusses für Petitionen (6. Ausschuß) gemäß § 113 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages 8576C Frau Albertz (SPD), Berichterstatterin 8576D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (Nrn. 3193, 2866, 3071, 3160 der Drucksachen) 8579B Neuenkirch, Senator von Hamburg, Berichterstatter 8579C Beschlußfassung 8579D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz) (Nrn. 3064, 1140, 2810, zu 2810, 2956 der Drucksachen) 8564D, 8580A Wackerzapp (CDU), Berichterstatter (schriftlicher Bericht) 8628 Kunze (CDU), Berichterstatter . . 8580A Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 8580B Seuffert (SPD): zur Tagesordnung 8564D Erklärung 8580D Beschlußfassung 8581A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (Nrn. 3192, 2573, 3043, 3159 der Drucksachen) . . . . 8581A Dr. Schühly, Innenminister des Landes Baden, Berichterstatter . 8581A Beschlußfassung 8581C Beratung der Großen Anfrage der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, FU (BP-Z), DP betr. die von den Besatzungsmächten in der Bundesrepublik beschlagnahmten Filmtheater (Nrn. 3028, 3220 der Drucksachen) 8581C Muckermann (CDU), Anfragender: zur Sache 8581C zur Abstimmung . . . . 8589D, 8590A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 8583D Jacobs (SPD): zur Sache 8585C zur Abstimmung 8589D Dr. Vogel (CDU) 8587A Frau Thiele (KPD) 8587D Wirths (FDP) 8588D Beschlußfassung 8590B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung eines Ersten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1951 einschließlich Ergänzungsvorlage der Bundesregierung (Nrn. 2620, 3200 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1952 (Nr. 3168 der Drucksachen) sowie mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern in den Rechnungsjahren 1951 und 1952 (Nr. 3169 der Drucksachen) 8590C Schäffer, Bundesminister der Finanzen . . . 8590D, 8603B, 8609B Dr.-Ing. Decker (FU) 8600B, 8620C Fisch (KPD) 8601A Schoettle (SPD) 8603D Dr. Wellhausen (FDP) 8609D, 8621C, 8622C Funcke (FDP) 8611A Dr. Wuermeling (CDU) 8612B Ewers (DP) 8615C Dr. Gülich (SPD) 8617C, 8621D Dr. Dresbach (CDU) 8619C Ribbeheger (FU) 8620C Bausch (CDU) 8620D, 8622B Mellies (SPD) 8621B Dr. Mende (FDP) 8622C Ausschußüberweisungen . . . . 8621C, 8622C Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes (Nr. 3167 der Drucksachen) 8623A Dr. Povel (CDU), Antragsteller . . 8623A Ausschußüberweisung 8623C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages zum Verkauf des ehemaligen Standortlazaretts in Heilbronn an die Stadt Heilbronn (Nrn. 3194, 3147 der Drucksachen) 8623C Wacker (CDU), Berichterstatter . . 8623C Beschlußfassung 8624A Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes (Nr. 3158 der Drucksachen) 8624B Beschlußfassung 8624B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Nr. 3068 der Drucksachen); Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr 3189 der Drucksachen) 8624C Dr. Wahl (CDU), Berichterstatter (schriftlicher Bericht) 8636 Beschlußfassung 8624C Beratung des Berichts des Wahlprüfungsausschusses (2. Ausschuß) über die Wahlanfechtung des Arthur Ketzler, Frankfurt/Main, gegen die Gültigkeit der Wahl zum ersten Deutschen Bundestag am 14. August 1949 im Lande Hessen (Nr. 3157 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Berichts des Wahlprüfungsausschusses (2. Ausschuß) über die Wahlanfechtung der Radikal-Sozialen Freiheitspartei, Wittlaer, gegen die Gültigkeit der Wahl zum ersten Deutschen Bundestag am 14. August 1949 im Lande Nordrhein-Westfalen (Nr. 3156 der Drucksachen) 8624D Beschlußfassung 8624D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Franke gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 13. August 1951 und 13. Dezember 1951 (Nr. 3182 der Drucksachen) 8625A Dr. Horlacher (CDU), Berichterstatter 8625A Beschlußfassung 8625B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der BP betr. Nachweisungen der Ausführung von Beschlüssen des Bundestages (Nrn. 3183, 2833 der Drucksachen) 8625C Ritzel (SPD), Berichterstatter . . . . 8625C Beschlußfassung 8625D Beratung des Antrags der Abg. Ritzel u. Gen. betr. Errichtung einer Forschungsstelle für die bäuerliche Arbeitstechnik und Arbeitswirtschaft der Mittelgebirge (Nr. 3166 der Drucksachen) . . . 8625D Ritzel (SPD), Antragsteller . 8625D, 8626D Dr. Hammer (FDP) 8626C Dr. Baur (CDU) 8627B Hoffmann (Lindlar) (FU) . . . ... 8627C Ausschußüberweisung 8627D Nächste Sitzung 8627D Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (17. Ausschuß) über den von den Abi. Dr. Kather u. Gen. sowie der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung kriegsbedingter Vermögensverluste (Nrn. 1140, 2810, zu 2810 der Drucksachen) 8628 Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verf assungsrecht (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Nrn. 3068, 3189 der Drucksachen) 8636 Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 200. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (17. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Dr. Kather und Genossen sowie der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung kriegsbedingter Vermögensverluste (Nrn. 1140, 2810, zu 2810 der Drucksachen) Berichterstatter : Abgeordneter Wackerzapp Zu § 1, Gegenstand der Feststellung. Das Feststellungsgesetz beschränkt sich auf die Feststellung von Vertreibungsschäden und von Kriegssachschäden. Die Feststellung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag. Es ist nicht Aufgabe des Gesetzes, eine vollständige Inventur aller während oder infolge des Krieges entstandenen Kriegsverluste vorzunehmen. Ein im Ausschuß gestellter, hierauf abzielender Antrag fand nicht die Zustimmung der Mehrheit. Währungsschäden, Demontageschäden, Konfiskation des Auslandsvermögens, Enteignung der Patente und ähnliches sind besonderen Bedingungen, auch hinsichtlich der Feststellungsmethoden, unterworfen, so daß ihre Regelung Spezialgesetzen überlassen bleiben muß. Auch der Regierungsentwurf zum Lastenausgleichsgesetz ist, abgesehen von der Berücksichtigung der Währungsschäden bei der Kriegsschadenrente, im wesentlichen auf die Vertreibungs- und Kriegssachschäden abgestellt. Zu § 2, Bedeutung der Feststellung. Die im Lastenausgleichsgesetz vorgesehenen Abgeltungen für Kriegssachschäden und Vertreibungsschäden sollen, soweit es die bisherigen Verhandlungen erkennen lassen, so gestaltet werden, daß gewisse Grundleistungen nach sozialen Gesichtspunkten zu gewähren sind, zu denen in beschränktem Umfange zusätzliche Leistungen treten sollen, deren Höhe nach dem Maßstab des verlorenen Vermögens zu bemessen ist. Diese quotale Steigerung hat die individuelle Feststellung des erlittenen Vermögensschadens zur Voraussetzung. Die Frage, ob, in welcher Höhe, in welcher Form und unter welchen Modalitäten die festgestellten Schäden jedoch zu einer Entschädigung führen werden, ist erst durch das künftige Lastenausgleichsgesetz zu entscheiden. Die Feststellung ist nicht Voraussetzung für eine Berücksichtigung im Lastenausgleich. Eine Minderheit des Ausschusses wollte, um eine baldige Klärung der Verhältnisse herbeizuführen, dem Feststellungsakt präklusivische Bedeutung für die künftige Entschädigung beilegen. Die Meinung der Mehrheit ging jedoch dahin, die Entscheidung der Frage, inwieweit die Feststellungen für Entschädigungszwecke auszuwerten sind, dem Lastenausgleichsgesetz zu überlassen. Zu § 3, Vertreibungsschäden. Aus der Definition des Vertreibungsschadens ergibt sich im Zusammenhang mit § 8, daß einheimische Bewohner des Bundesgebiets sowie Sowjetzonenflüchtlinge für Schäden, die sie in den Vertreibungsgebieten oder in der Sowjetzone erlitten haben, nicht feststellungsberechtigt sind. Diese Entscheidung ist nach eingehender Erwägung des Für und Wider getroffen worden. Wegen der hierbei behandelten grundsätzlichen Fragen wird auf die mündlichen Ausführungen des Berichterstatters Bezug genommen. Der in Abs. 1 aufgeführte Katalog der feststellbaren Vermögensschäden geht bei den Vertreibungsschäden weiter als bei den in § 4 definierten Kriegssachschäden. Er umfaßt auch Schäden, die an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen entstanden sind, und Schäden an Anteilen an Kapitalgesellschaften und Gesellschaftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn im Zeitpunkt der Vertreibung der Schuldner oder die Gesellschaft ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Vertreibungsgebiet hatten. In diesen Fällen wird ein totaler Vermögensverlust vermutet; sollte die Nachprüfung ergeben, daß noch ein teilweiser Wert verblieben ist, so erfolgt ein entsprechender Abstrich (§ 15 Abs. 1). Die Frage, ob man nicht auch den Kriegssachgeschädigten für ihre im Bundesgebiet infolge des Sachschadens erlittenen Verluste an Forderungsrechten und Anteilen die gleichen Vergünstigungen einräumen müsse, wurde eingehend erörtert. Bezüglich der Forderungsrechte kam man zur Verneinung, weil durch den an einem Objekt eingetretenen Schaden ja die persönliche Verpflichtung des Schuldners nicht berührt wird. Bei Anteilen an einheimischen Kapitalgesellschaften bezog man sich auf die bei der DM-Eröffnungsbilanz gemachten Erfahrungen, die bei den gewerblichen Unternehmungen trotz der erlittenen Kriegssachschäden im allgemeinen eine Werterhaltung erkennen lassen, die erheblich über den Aufwertungssätzen der Geldwertbesitzer liegt. Zu beachten ist, daß die Feststellung von Verlusten Vertriebener an Spareinlagen, die bei Geldinstituten in den Vertreibungsgebieten bestanden haben, nicht im Zuge des Feststellungsgesetzes erfolgt, weil diese Materie durch ein Spezialgesetz in einem auf die Eigenart der Verhältnisse zugeschnittenen vereinfachten Verfahren geregelt werden soll. Der Abs. 2 bestimmt, daß ein Vermögensverlust als Vertreibungsschaden nur dann anerkannt wird, wenn er in dem unter Ziffer 1 näher bezeichneten individuellen Vertreibungsgebiet des Vertriebenen entstanden war. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, daß nach dem Feststellungsgesetz nur solche Fälle erfaßt werden sollen, in denen der Vermögensschaden unmittelbar durch die Vertreibung aus der Heimat verursacht worden ist. Schäden, die ein Vertriebener außerhalb seiner Heimat und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertreibung erlitten hat, fallen daher in den Komplex der Schäden an deutschen Auslandsvermögen und unter die hierfür geltenden Sonderbestimmungen. Da aus geschichtlichen und wirtschaftlichen Gründen der im Osten verlorene Besitz eines Vertriebenen in mehreren Staaten belegen sein konnte, sollen die Gebiete, die zum ehemaligen Deutschen Reich, zur Österreichisch-Ungarischen Monarchie sowie zu den übrigen in § 3 Abs. 2 unter Ziffer 1 aufgeführten Gebieten gehört haben, in diesem Sinne als eine Einheit gelten. Kriegssachschäden, die ein Vertriebener im Vertreibungsgebiet erlitten hat, werden nach Abs. 4 wegen der sonst eintretenden zusätzlichen Beweisschwierigkeiten als Vertreibungsschäden behandelt. Bei Umsiedlern gilt nach Abs. 5 als Vertreibungsschaden der Wert des im Ursprungsland zurückgelassenen Vermögens, worüber nicht selten urkundliche Beweise vorliegen. Der etwa höhere Wert des dem Umsiedler überlassenen Ersatzvermögens wird also nicht berücksichtigt. Dagegen ist der Verlust etwaiger Vermögenswerte, die er außerdem noch besessen oder erworben hat, feststellbar. Die strenge Abgrenzung des Vertriebenenbegriffs ist von weittragender Bedeutung, weil die vorerwähnten, im Vertreibungsgebiet entstandenen Vermögensschäden nicht von jedermann geltend gemacht werden können, sondern nur von solchen Geschädigten, die gleichzeitig die Eigenschaft eines Vertriebenen aufzuweisen haben. Die hiermit verbundene Ausschließung der Einheimischen hat zu grundsätzlichen Erörterungen geführt. Für ihre Einbeziehung wurden gewichtige Gründe aus der geschichtlichen und wirtschaftlichen Entwicklung des Reichs ins Feld geführt und Billigkeitserwägungen geltend gemacht. Trotzdem glaubte die Mehrheit auf dem Ausschluß beharren zu müssen. Sie ließ sich dabei von der Erwägung leiten, daß die in den Vertreibungsgebieten erlittenen Verluste die Einheimischen im Gegensatz zu den Vertriebenen im allgemeinen nicht lebensgefährlich an den Wurzeln ihrer Existenz getroffen haben dürften; dazu käme, daß die Einbeziehung solcher Schäden in das System des Lastenausgleichs bezüglich der finanziellen Auswirkungen nicht übersehen werden könnte. Abs. 7. Im Lastenausgleichgesetz ist in Aussicht genommen worden, daß juristische Personen, gleichgültig, ob sie ihren Sitz im Bundesgebiet oder in den Vertreibungsgebieten hatten, grundsätzlich keine Entschädigung aus den Mitteln des Ausgleichsfonds erhalten sollen. Die begrenzten Möglichkeiten des Fonds müssen ausschließlich verwendet werden, um menschliche Not zu lindern und den individuellen Existenzaufbau zu erleichtern. Entschädigungen können daher an juristische Personen nicht erfolgen. Dagegen sollen bei ihnen die kriegsbedingten Vermögensverluste in gewissem Umfange dann berücksichtigt werden, wenn sie von ihrem verbliebenen Vermögen zur Vermögensabgabe herangezogen werden. Die hierfür erforderlichen Feststellungen sollen im Zuge der Veranlagung zur Vermögensabgabe durch die Finanzämter vorgenommen werden; die näheren Bestimmungen über Voraussetzungen und Verfahren wird das Lastenausgleichsgesetz bringen. Zu § 4, Kriegssachschäden. Die im Abs. 1 festgestellte zeitliche Begrenzung vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 für die Entstehung der Kriegssachschäden beruht auf der seitherigen Übung und der mit den Besatzungsmächten eingespielten Praxis. Im übrigen wird auf die Ausführungen zu § 3 verwiesen. Zu § 5, Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden im Falle von Beteiligungsverhältnissen. ist nichts zu bemerken. Zu § 6, nicht feststellbare Vermögensverluste. Die hier getroffenen Bestimmungen hätten sich bei streng juristischer Gesetzesauslegung erübrigt, weil die Ausschließung der aufgeführten Vermögenswerte von der Feststellung sich aus den in den §§ 3 und 4 angezogenen Bestimmungen des Reichsbewertungsgesetzes ohne weiteres ergibt. Der Ausschuß war jedoch der Meinung, daß eine klare und konkrete Aufführung der nicht feststellbaren Vermögensverluste erfolgen solle, um die breiten Schichten der Interessenten ins Bild zu setzen. Der Ausschuß war sich darüber klar, daß die Verweigerung der Feststellung für diese Vermögenswerte im Einzelfall eine schwere Härte bedeuten kann. Die Schwierigkeiten einer einwandfreien tatsächlichen Feststellung des erlittenen Verlustes und die Unmöglichkeit einer sachentsprechenden Bewertung zwangen jedoch zu dieser Regelung. Zu § 7, von der Feststellung ausgenommene Vermögensverluste. Durch Abs. 1 wird die Feststellung von Kriegssachschäden, die in der Sowjetzone und im Raume östlich Oder-Neiße sowie im Ausland entstanden sind, ausgeschlossen. Auf die mündlichen Ausführungen des Berichterstatters wird Bezug genommen. Abs. 2 will in den Ziffern 1 und 4 die sogenannten Bagatellschäden, d. h. Verluste unter 500 RM, von der Feststellung ausschließen. Da die Ostsparguthaben nach § 3 Abs. 1 Ziffer 2 c vom Feststellungsgesetz nicht erfaßt, sondern einem besonderen Verfahren unterworfen werden, kommt dieser Ausschluß für sie nicht in Betracht. Das Lastenausgleichsgesetz wird voraussichtlich in allen denjenigen Fällen keine Entschädigung gewähren, in denen das erhalten gebliebene Vermögen höher ist als der Wert der kriegsbedingten Vermögensverluste. Es war erwogen worden, ob es nicht zur Vermeidung von Leerlauf empfehlenswert sei, im Vorgriff auf diese Regelung schon jetzt eine Bestimmung vorzusehen, daß derjenige, der mehr als die Hälfte seines Vermögens über die Kriegskatastrophe retten konnte, vom Feststellungsverfahren ausgenommen sein solle. Trotz Anerkennung der praktischen Vorzüge einer solchen Regelung glaubte jedoch der Ausschuß von ihr Abstand nehmen zu sollen, um dem Lastenausgleichsgesetz nicht vorzugreifen. Zu Abs. 2 Ziffer 2, Hausrat. Da bei den Heimatvertriebenen in der Regel ein voller Hausratsverlust vorliegt, wird die Frage, ob mehr als die Hälfte des Hausrats verlorengegangen ist. in erster Linie für die einheimischen Kriegssachgeschädigten in Betracht kommen. Die Beantwortung ist nur möglich durch einen Vergleich des Hausratswerts vor der Schädigung mit dem Wert nach der Schädigung. Der Vergleich kann nur auf der Grundlage des an den beiden Stichtagen vorhandenen gemeinen Werts des Hausrats erfolgen. Die Schwierigkeiten der Durchführung liegen auf der Hand; der Ausschuß war jedoch der Meinung, daß sie überwindbar seien, zumal aus der Zeit der Kriegssachschädenverordnung Feststellungen vorliegen, die zwar nicht ohne weiteres als verbindlich anerkannt, aber doch als Material verwendet werden können. Ist auf diese Weise festgestellt worden, daß der Hausratsverlust mehr als 50 % beträgt, so wird ein Totalschaden angenommen. Als Grundlage für eine künftige Entschädigung gilt jedoch nicht die nach dem gemeinen Wert individuell errechnete Höhe des Hausratsverlustes; hierfür sind vielmehr die nach den Pauschalierungsvorschriften des § 14 zu ermittelnden Werte maßgebend. Zu § 8, Antragsberechtigung bei Vertreibungsschäden. Wegen der grundsätzlichen Tragweite und Bedeutung dieses Paragraphen wird auf den mündlichen Bericht verwiesen. Abs. 1 bestimmt, daß bis zum Erlaß des Feststellungsgesetzes der Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungschadens von einem Erben des unmittelbar Geschädigten nur dann erhoben werden kann, wenn er zu dem dort eng umschriebenen Personenkreis gehört und überdies selbst Vertriebener ist. Diese Bestimmung ist eingehend erörtert worden. Die Anhänger der Theorie, daß der Feststellungsanspruch ein durch Naturrecht und positives Recht begründeter, bereits vorhandener Vermögenswert sei, vertraten den Standpunkt, daß dann auch für seine Vererblichkeit die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts maßgebend sein müssen, so daß Beschränkungen unstatthaft seien. Die Vertreter der konstitutiven Auffassung waren der Meinung. daß der Feststellungsanspruch erst durch das Feststellungsgesetz geschaffen würde, so daß seine Ausgestaltung der freien Entschließung des Gesetzgebers überlassen bliebe. Der Ausschuß hat zu der theoretischen Streitfrage keine grundsätzliche Stellung genommen, da hierfür die Gerichte zuständig seien. Er ließ sich jedoch von der Erwägung leiten, daß das Vertriebenenschicksal mit seinen über alle gewohnten Maßstäbe hinausgehenden menschlichen Auswirkungen nicht nach den normalen Begriffen des auf ruhige Zeiten zugeschnittenen bürgerlichen Rechts behandelt werden könne. Deswegen müsse vermieden werden, daß die aus einem tragischen Sonderschicksal erwachsenen wirtschaftlichen Ansprüche nicht Personen zugute kommen, die hierzu keinerlei Beziehung haben. Die vorgenannten Beschränkungen sollen jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt gelten, an dem das Feststellungsgesetz in Kraft getreten ist. Ist der Feststellungsberechtigte erst nach diesem Termin verstorben, so würde dann das Antragsrecht nach den allgemeinen Grundsätzen des Erbrechtes auf den Erben übergehen (Abs. 2). Die begrenzten Mittel der Bundesrepublik und staatsrechtliche Erwägungen zwingen dazu, die Berechtigung zur Feststellung von Vertreibungsschäden davon abhängig zu machen, daß der Antragsteller bereits an einem gewissen Stichtag Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt befugt im Bundesgebiet oder in Berlin-West genommen hat. Im Einklang mit dem Regierungsentwurf eines Bundesvertriebenengesetzes ist der 31. Dezember 1949 zum Stichtag bestimmt worden. Hiervon werden Ausnahmen dann gewährt, wenn die Vertreibung erst später erfolgt ist oder wenn es sich um Heimkehrer oder um Fälle der Familienzusammenführung handelt. Ein Antrag, in diese Bestimmung auch Vertriebene einzubeziehen, die zunächst ihren Wohnsitz in der Sowjetzone begründet hatten, später aber wegen anerkannter Bedrohung von Leib und Leben ins Bundesgebiet übersiedeln mußten, wurde abgelehnt, weil hierin eine Bevorzugung der Vertriebenen vor den „reinen" Sowjetzonenflüchtlingen liegen würde. . Dasselbe Schicksal erfuhr ein Antrag, nach dem die in Österreich noch aufhaltsamen vertriebenen staatenlosen Volksdeutschen bei befugter Wohnsitznahme im Bundesgebiet feststellungsberechtigt sein sollten. Die staatsrechtlichen Verhältnisse und die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen, insbesondere im Sinne eines unerwünschten Sogs, liegen nach Ansicht des Ausschusses noch nicht klar genug, um die Tragweite einer solchen Regelung übersehen zu können. Zu § 9, Antragsberechtigung bei Kriegssachschäden. Auch für das Feststellungsrecht der Kriegssachgeschädigten gilt, daß bis zum Inkrafttreten des Feststellungsgesetzes nur der unmittelbar Geschädigte oder sein Erbe im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 berechtigt ist. Dagegen ist nicht erforderlich, daß auch der Erbe Kriegssachgeschädigter ist, weil der Begriff des Kriegssachschadens nicht, wie beim Vertreibungsschaden, mit dem spezifischen Schicksal seines Trägers verknüpft ist. Zu § 10, Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen. Abs. 1. Wegen der Problematik des Einheitswerts als Grundlage der Schadensfeststellung wird auf den mündlichen Bericht Bezug genommen. Die Frage, ob der im Zuge der Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer (Hauszinssteuer) entrichtete Abgeltungsbetrag zum Einheitswert hinzuzurechnen sei, wurde nach eingehender Diskussion von der Mehrheit bejaht. Da die Hauszinssteuer während ihres Bestandes als ein den Einheitswert minderndes Element berücksichtigt worden war, erschien es geboten, nach ihrem Wegfall eine entsprechende Korrektur des Einheitswerts nach oben vorzunehmen. Abs. 2. Bei den Auslandsdeutschen gibt es keine Einheitswerte im vorbezeichneten Sinne; in den Vertreibungsgebieten sind sie vielfach verlorengegangen. In all diesen Fällen soll die Wertermittlung unter sinngemäßer Anwendung der für die Feststellung des Einheitswertes maßgebenden Grundsätze erfolgen. Hierbei werden die Heimatauskunftstellen wesentliche Hilfe leisten können, insbesondere wenn es darum geht, für die außerdeutschen Gebiete Richtlinien zu erarbeiten. § 40 eröffnet der Bundesregierung die Möglichkeit, mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Abs. 3. Die Höhe eines erlittenen Vermögensschadens kann endgültig erst festgestellt werden, wenn der Schaden zu dem nach Abzug der Schul- den verbleibenden Reinvermögen in Beziehung gesetzt wird. Ein Hausbesitzer, dessen Haus im Werte von 100 000 mit einer Hypothek von 70 000 belastet ist, besitzt an seinem Hause, wirtschaftlich gesehen, nur einen Vermögenswert von 30 000. Hat z. B. ein Vertriebener ein derart belastetes Haus verloren, so kann für eine künftige Entschädigung nur das nach Abzug der Schulden sich ergebende Reinvermögen von 30 000 zugrunde gelegt werden. In diesem Zusammenhang gewann die Frage, ob die Einheitswerte dem wahren Wert entsprechen oder nicht, eine entscheidende Bedeutung. Sie ist besonders eingehend diskutiert worden. Im Mittelpunkt stand ein Antrag, die Einheitswerte wegen ihres Zurückbleibens hinter den Verkehrswerten beim land- und forstwirtschaftlichen Besitz um 30 % und beim Grundvermögen (Hausbesitz) um 50 % aufzustocken. Der Regierungsentwurf zum Lastenausgleichsgesetz sucht in § 196 dem Problem dadurch gerecht zu werden, daß bei Vertriebenen — nicht bei Kriegssachgeschädigten — die dinglichen Belastungen auf den vorerwähnten Vermögensobjekten nur mit 50 % ihres Nennbetrages abgesetzt werden sollen. Der Ausschuß beschloß mit überwiegender Mehrheit, an den Einheitswerten festzuhalten, dagegen keine Stellung zu der Frage zu nehmen, in welcher Weise die dinglichen Belastungen bei Ermittlung des Reinvermögens zu berücksichtigen sind, weil die Entscheidung hierüber dem Lastenausgleichsgesetz vorbehalten bleiben müsse. Demgemäß erfolgt im Feststellungsverfahren nur eine gesonderte Registrierung der dinglichen Belastungen ohne Auswertung. Zu § 11, Schadensberechnung bei Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen. Die Abs. 1 bis 3 behandeln die Frage, nach welchen Grundsätzen die Kriegssachschäden festzustellen sind, die in aller Regel als Teilschäden entstanden sind. Die Feststellung vollzieht sich bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Grundstücken und Betriebsgrundstücken auf der Basis des Einheitswertes. Auch hier entsteht die zu § 10 Abs. 3 näher geschilderte Problematik. Abs. 4 bringt für gewerbliche Betriebe die Sonderbestimmung, daß bei ihnen ein Kriegssachschaden höchstens mit dem Betrag festgestellt wird, um den der Wert des erhalten gebliebenen Betriebsvermögens am Währungsstichtag unter dem auf den 1. Januar 1940 festgestellten Einheitswert liegt. Hierdurch soll erreicht werden, daß Kriegssachschäden, die durch Kriegsgewinne kompensiert oder überkompensiert worden sind, nicht berücksichtigt werden. Der Einwand, daß entsprechend auch bei den Vertriebenen die Einheitswerte vom 1. Januar 1940 der Berechnung des Vertreibungsschadens zugrunde zu legen seien, ist an sich richtig. Der Ausschuß glaubte jedoch, daß eine zuverlässige Ermittlung dieser Werte kaum durchführbar wäre; überdies dürfte die Frage der Kriegsgewinne in der Regel bei den Heimatvertriebenen angesichts des völligen Verlustes von Vermögen und Existenz und bei der geringen absoluten Höhe der in Betracht kommenden Entschädigungen eine verhältnismäßig untergeordnete Rolle spielen. Im Ausschuß ist weiter darauf hingewiesen worden, daß der Abs. 4 für den Sektor der gewerblichen Betriebe praktisch auf einen Vermögensvergleich der am 1. Januar 1940 und am Tage vor dem Währungsstichtag vorhandenen Werte herauskommt. Damit würde hier für eine bestimmte Vermögensgruppe eine Methode eingeführt, die man als allgemein tragendes Prinzip im Lastenausgleichsgesetzentwurf der Regierung unter eingehender Begründung abgelehnt habe. Es sei aber nicht angängig, einen Wertevergleich nur bei einem solchen Objekt durchzuführen, ohne gleichzeitig festzustellen, wie die Verhältnisse beim Gesamtvermögen liegen. Es sei durchaus möglich, daß bei einem einzelnen, in sich bilanzierenden Vermögensobjekt ein Zuwachs eingetreten sei, während das Gesamtvermögen als Inbegriff eine Minderung erfahren habe. Überdies sei zu bedenken, daß nicht jeder seit 1940 eingetretene Vermögenszuwachs eine Folge der Kriegskonjunktur sei, sondern durchaus als Ergebnis einer organischen Entwicklung entstanden sein könne. Der Ausschuß glaubte jedoch auf seiner Formulierung beharren zu sollen, weil die Praxis, insbesondere auch bei der DM-Umstellung, bewiesen habe, daß weite Kreise der gewerblichen Wirtschaft aus der Kriegskonjunktur erhebliche Gewinne gezogen haben, die nicht zur Grundlage von Entschädigungsansprüchen gemacht werden dürften. Aus dem Grundsatz, daß bei Teilschäden an Grundvermögen und Betriebsgrundstücken vom letzten Einheitswert vor Schadenseintritt ausgegangen wird und dieser Wert mit dem am Währungsstichtag geltenden Einheitswert zu vergleichen ist, ergibt sich, daß ein feststellungsfähiger Schaden nur dann vorliegen kann, wenn der Einheitswert am Währungsstichtag niedriger liegt als am Tage des Schadenseintritts. Dies wird in der Regel der Fall sein. In Ausnahmefällen aber hat der Geschädigte den Schaden wieder beseitigen können, so daß der Einheitswert am Währungsstichtag auf der früheren Höhe, vielleicht sogar über ihr liegt. In diesem Falle würde keine Feststellung des tatsächlich eingetretenen Schadens erfolgen können. Daß hierdurch Härten entstehen können, hat der Ausschuß nicht verkannt. Er war jedoch der Meinung, daß während des Krieges und später bis zur Währungsreform die Beseitigung erlittener Kriegssachschäden nur unter besonders bevorzugten Verhältnissen möglich war, etwa durch Kompensationsgeschäfte und ähnliche, nicht immer mit dem Gesetz im Einklang stehende Manipulationen. Infolgedessen bedeute es in der Regel keine Härte, wenn in diesen Fällen der in seinen Folgen bereits ausgestandene Schaden von der Feststellung ausgeschlossen bleibe. Zu § 12, Schadensberechnung bei Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen vor dem Währungsstichtag. Wie zu § 11 dargelegt, werden Kriegssachschäden an Grundbesitz grundsätzlich durch Vergleich des letzten Einheitswerts vor dem Schadensfall mit dem Einheitswert vom Währungsstichtag ermittelt. Der Einheitswert vom Währungsstichtag ist jedoch dann als Vergleichswert unbrauchbar, wenn der Geschädigte den beschädigten Grundbesitz in der Zeit zwischen dem Schadensfall und dem Währungsstichtag veräußert und der Erwerber die Schäden noch vor dem Währungsstichtag ganz oder teilweise beseitigt hat. In diesen Fällen soll nach § 12 Ziffer 1 a an die Stelle des Einheitswerts vom Währungsstichtag ein nach den Bestandsverhältnissen im Zeitpunkt der Veräußerung zu ermittelnder fiktiver Einheitswert treten. Zu § 13, Schadensberechnung bei Verlusten an Gegenständen der Berufsausübung. Die Vorschrift hat deswegen nur geringe Bedeutung, grundsätzlich das einem freien Beruf gewidmete Vermögen nach § 55 des Reichsbewertungsgesetzes als Betriebsvermögen gilt und demgemäß unter die Regelung der §§ 10 bis 12 des Entwurfs fällt. Nicht unter § 55 fallen lediglich solche freien Berufe, die sich auf eine rein künstlerische oder rein wissenschaftliche Tätigkeit beschränken (vgl. § 47 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz). Zu § 14, Hausratsverluste. Bezüglich der grundsätzlichen Fragen wird auf die mündlichen Ausführungen des Berichterstatters verwiesen. Der Wert des verlorenen Hausrats wird nach der vorgeschlagenen Regelung nicht individuell ermittelt, sondern pauschal in der Weise festgestellt, daß der Geschädigte entweder auf der Grundlage von Einkommen und Vermögen oder nach dem Berufsbild in eine von 4 Gruppen eingereiht wird, für die jeweils ein bestimmter Wert des Hausrats fingiert worden ist. Die Zimmerzahl der Wohnung bildet im Gegensatz zu früheren Formulierungen jetzt keinen Berechnungsfaktor mehr. Zum Hausrat eines verheirateten Antragstellers gehören alle der Wohnungsausstattung dienenden Gegenstände ohne Rücksicht darauf, ob das Eigentum der einzelnen Sachen ihm selbst oder seiner Ehefrau zusteht. Kleidung und Wäsche fallen ebenfalls unter den Begriff des Hausrats. Der Verlust an Kleidung und Wäsche allein genügt jedoch nicht als Grundlage für eine Schadensfeststellung. Voraussetzung ist vielmehr, daß mindestens die Ausstattung eines Zimmers vorhanden war. Der Verlust an Hausrat von über 50 v. H. wird einem Totalschaden gleichgestellt, Bei Junggesellen ohne eigenen Hausstand wird als Pauschalbetrag des verlorenen Hausrats die Hälfte der Normalsätze angesetzt. Voraussetzung ist jedoch auch hier, daß der Geschädigte mindestens die Möbel für einen Wohnraum besessen hat. Im Ausschuß wurde eingehend über die Frage diskutiert, ob nicht im Interesse leichterer Durchführbarkeit noch weitere Vereinfachungen möglich wären. Es wurde vorgeschlagen, die Feststellung lediglich darauf zu beschränken, ob mehr als die Hälfte des Hausrats verloren gegangen und damit im Sinne des Gesetzes ein Totalschaden eingetreten sei; im Lastenausgleichsgesetz sollte dann eine Einheitsentschädigung für verlorenen Hausrat festgelegt werden. Die Mehrheit des Ausschusses glaubte jedoch, einer solchen Regelung nicht folgen zu sollen, weil ihre Durchführung bei der künftigen Entschädigung zwangsläufig zur Vermassung und Nivellierung führen müßte, wogegen schwere grundsätzliche Bedenken bestanden. Es wurde weiter darauf hingewiesen, daß die Einreihung in Berufsgruppen zu willkürlichen und den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Ergebnissen führen müsse. Inbesondere bei den freien Berufen sei es unmöglich, ein Durchschnittseinkommen ermitteln zu wollen. Der Ausschuß glaubte in seiner Mehrheit jedoch, diese unbestreitbaren Unzulänglichkeiten in Kauf nehmen zu sollen, weil in zahlreichen Fällen nur auf diese Weise die wünschenswerte Differenzierung der Hausratsverluste möglich sei. Bei der Bildung der Berufsgruppen könne überdies in großem Umfange auf die Vorarbeiten und wissenschaftlichen Untersuchungen der Statistik zurückgegriffen werden. Die Einzelheiten sollen durch Rechtsverordnung geregelt werden. Zu § 15, Schadensberechnung bei Forderungsverlusten Vertriebener. Die Bewertungsbestimmungen beruhen auf den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes. Die Vorschrift, daß Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebensversicherungen mit zwei Dritteln der im Zeitpunkt der Schädigung eingezahlten Prämien anzusetzen sind, ist nach Anhörung von Sachverständigen als zweckmäßigste Berechnungsmethode anerkannt worden. Die Wertfestsetzung erfolgt in Reichsmark. Inwieweit die festgestellten Reichsmarkbeträge als Grundlage für die Entschädigung dienen können, wird durch das Lastenausgleichsgesetz geregelt werden. Zu § 16, Schadensberechnung bei Verlusten von Anteilsrechten Vertriebener. Es ist geprüft worden, ob bei der Bewertung der Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften nach den für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 geltenden Werten für die Vertriebenen nicht gegenüber den Kriegssachgeschädigten (§ 11 Abs. 4) insofern eine Bevorzugung stattfindet, als hierbei auch die etwaigen Kriegsgewinne berücksichtigt würden. Da in diesen Fällen für kurshabende Wertpapiere jedoch der Sonderkurszettel 1940 gilt, dem die Kurse vom 31. August 1939, also eines in der Auswirkung noch vor dem Eintritt des Kriegszustandes liegenden Stichtages zugrunde liegen, dürfte dieses Bedenken im wesentlichen entfallen. Zu § 17, Schadensberechnung bei Vermögenswerten in fremder Währung. Es war zu bedenken, daß die Reichsregierung die Währungen verschiedener Oststaaten während des Krieges aus politischen Gründen und zur Förderung des Bezugs von Nahrungsmitteln und Rohstoffen absichtlich über ihren wahren Wert anerkannt hatte. Dies Anomalien sind jedoch in den für die Feststellung als maßgeblich erklärten Umsatzsteuerumrechnungssätzen vom 15. März 1945 weitgehend ausgeglichen worden. Zu § 18, Schadensberechnung bei Teilverlusten. Hier wird der an sich selbstverständliche Grundsatz ausgesprochen, daß wirtschaftliche Werte, die trotz der Schädigung erhalten geblieben sind, bei der Berechnung des Schadens im Sinne einer Minderung berücksichtigt werden müssen. Zu § 19, Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen. Der Geschädigte muß die in seinen früheren Vermögenserklärungen gemachten Angaben im Feststellungsverfahren gegen sich gelten lassen, auch wenn er nunmehr nachweisen könnte, daß er seine Vermögenswerte damals zu niedrig angegeben hat. Die Steuermoral gebietet, daß derjenige, der falsche Angaben zu seinem Vorteil gemacht hat, diese auch dann gegen sich gelten lassen muß, wenn sie sich bei anderer Gelegenheit zu seinem Nachteil auswirken. Zu § 20, Feststellungsbehörden. Wegen der zu den Absätzen 1 und 2 aufkommenden staatsrechtlichen Fragen wird auf den Mündlichen Bericht verwiesen. Nach Abs. 3 sollen bis zum Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes die Soforthilfebehörden und -ausschüsse auch im Feststellungsverfahren tätig werden. Sie werden nach ihrer personellen Zusammensetzung nicht immer für diese neuen Aufgaben geeignet sein. Andererseits wird der erste Akt der Feststellung in der Durchführung der Schadensanmeldung bestehen. Hierbei wird es sich zunächst mehr um eine registraturähnliche Arbeit handeln, zu deren Bewältigung besondere Fachkenntnisse nicht erforderlich sind. Das gleiche gilt für die Fälle, in denen mangels andere Beweisunterlagen die Anträge zunächst an die Heimatauskunftstellen weiterzuleiten sind. Schließlich wird es eine ganze Reihe unproblematischer Feststellungen geben, weil lückenlose Urkundenbeweise vorliegen oder weil es sich lediglich um die Anwendung der Hausratstabelle handelt. In diesen Fällen werden der gegenwärtige Leiter des Soforthilfeamtes bzw. der Soforthilfeausschuß in seiner derzeitigen Zusamensetzung unbedenklich auch den Feststellungsakt vornehmen können. Erforderlichenfalls kann nach § 51 des Soforthilfegesetzes ein besonderer, nach den spezifischen Erfordernissen der Feststellung zusammengesetzter Ausschuß zusätzlich gebildet werden. Zu § 21, Heimatauskunftstellen. Die Einrichtung von Heimatauskunftstellen ist notwendig, um der großen Masse der Vertriebenen den Beweis ihrer Verlustanmeldungen zu ermöglichen. Hierüber herrschte im Ausschuß Einmütigkeit. Unterschiedliche Meinungen bestanden jedoch über die zweckmäßigste Organisationsform und die Kompetenzen. Der Ausschuß für Heimatvertriebene hält einen lückenlosen Aufbau für jeden Heimatkreis für erforderlich. Diese Auffassung wurde auch von Mitgliedern des Lastenausgleichsausschusses geteilt. Der Ausschuß hatte jedoch in seiner Mehrheit Bedenken gegen den hiermit verbundenen systematischen Aufbau einer neuen Bürokratie. Es erschien ihm zweckmäßiger, zunächst eine lockere und elastische Organisation, etwa für den Bereich der Regierungsbezirke, aufzubauen und es dann der Entwicklung zu überlassen, ob noch eine weitere Untergliederung erforderlich werden würde; desgleichen müsse es den praktischen Erfahrungen vorbehalten bleiben, ob der Ausbau der einzelnen Heimatauskunftstellen zu systematischen Sammelstellen alles einschlägigen Materials und damit zu Evidenzzentralen notwendig oder zweckmäßig werden würde. Der Sachaufsicht des Präsidenten des Hauptamts für Soforthilfe soll es überlassen bleiben, gegebenenfalls die erforderlichen Verwaltungsanweisungen zu erteilen. Die Leiter der Heimatauskunftstellen und ihre Vertreter sollen Vertriebene sein und werden von den Landesfeststellungsbehörden nach Anhörung der Vertriebenenverbände bestellt. Die Forderung des Vertriebenenausschusses nach Einräumung eines Vorschlagsrechts an die Verbände wurde aus staats- und verwaltungsrechtlichen Gründen abgelehnt. Die Leiter und Vertreter unterstehen bezüglich der Dienstaufsicht den Landesfeststellungsbehörden, während die Sachaufsicht dem Präsidenten des Hauptamts für Soforthilfe (später dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts) obliegt. Es ist eingehend erwogen worden, ob es nicht zweckentsprechender sei, die Sachaufsicht dem Bundesminister für Vertriebene zu übertragen. Dafür sprach die enge Verwandtschaft der beiderseitigen Aufgaben sowie der Wunsch nach Konzentration aller die Vertriebenen betreffenden Angelegenheiten im zuständigen Lachministerium. Um eine Doppelseitigkeit zu vermeiden, erschien es jedoch aus verwaltungstechnischen Gründen geboten. die Sachaufsicht über die Heimatauskunftstellen der für die Durchführung des Feststellungsverfahrens verantwortlichen Behörde, d. h. dem Präsidenten des Hauptamts für Soforthilfe, zu übertragen. § 22, Aufgaben der Heimatauskunftstellen. Meinungsverschiedenheiten bestanden darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Feststellungsbehörden zur Einschaltung der Heimatauskunftstellen verpflichtet sein sollen. Der Ausschuß für Heimatvertriebene vertrat den Standpunkt, daß dies stets dann. geschehen müsse, wenn die beigefügten oder angebotenen Beweise nicht ausreichten, um eine Entscheidung über den Antrag treffen zu können. Demgegenüber wurde geltend gemacht, daß die Anrufung der Heimatauskunftstellen z. B. dann entbehrlich wäre, wenn der Vorsitzende oder die Mitglieder des Feststellungsausschusses aus eigener Wissenschaft wesentliche Aussagen machen könnten oder wenn etwa außerhalb der Heimatauskunftstellen Fachkenner von anerkannter Bedeutung für Spezialfragen vorhanden wären. Der Ausschuß für Heimatvertriebene brachte dagegen die Befürchtung zum Ausdruck, daß eine ungebundene Freiheit der Feststellungsbehörde in der Auswahl der Beweismittel zur Willkür uhd auch zu Manipulationen führen könne. Er wünschte daher die obligatorische Einschaltung der Heimatauskunftstellen in all den Fällen, in denen die vom Antragsteller angebotenen Beweise für eine Entscheidung nicht genügen. Der Lastenausgleichsausschuß glaubt in der in Abs. 2 gewählten Fassung eine Kompromißlösung gefunden zu haben. Einmütigkeit bestand darüber, daß die von den Heimatauskunftstellen erteilten Auskünfte und Gutachten für das Feststellungsamt keine bindende Bedeutung haben. Sie stellen nur Beweismaterial dar, über das der Leiter des Feststellungsamts oder der Feststellungsausschuß in freier Beweiswürdigung gemäß § 32 zu befinden hat. Zu § 23, Amts- und Rechtshilfe. Die hier statuierte Pflicht zur Amtshilfe würde die Finanzbehörden nicht ohne weiteres von der Wahrung des Steuergeheimnisses entbinden. Es soll jedoch in den Antragsformularen dem Antragsteller die Erklärung nahegelegt werden, daß er die Finanzbehörden im Rahmen des Feststellungsverfahrens von der Wahrung des Steuergeheimnisses befreit. Versagt der Antragsteller eine solche Erklärung, so könnten daraus bei der Beweiswürdigung gegebenenfalls ihm nachteilige Schlüsse gezogen werden. Zu § 24, Antrag auf Schadensfeststellung. Die Feststellungsanträge müssen auf amtlichen Formblättern gestellt werden. Die Formulierung der erforderlichen Fragen ist eine schwierige und folgenschwere Aufgabe. Obwohl es sich um eine Aufgabe der Verwaltung handelt, will sich das Bundesfinanzministerium wegen der großen Tragweite des Fragebogens bei seiner Ausgestaltung mit dem Lastenausgleichsausschuß des Bundestags in Verbindung halten. Die Ausfüllung des Fragebogens ist Sache des Antragstellers. Bei den sich aus der Materie ergebenden Schwierigkeiten werden zahlreiche Ver- triebene zu einer einwandfreien Ausfüllung nicht in der Lage sein. Es besteht daher die Gefahr, daß die Feststellungsbehörden eine Fülle unzulänglicher Anträge erhalten, die erst durch Schriftwechsel oder persönliche Verhandlung geklärt werden müssen. Damit würden die Feststellungsbehörden ihrer wesentlichen Arbeit weitgehend entzogen werden. Das würde insbesondere für die mit Heimatvertriebenen überfüllten Länder gelten. Der Ausschuß für Heimatvertriebene hat daher vorgeschlagen, die Organisationen der Heimatvertriebenen zur Ausfüllhilfe einzuschalten, um die sonst der Behörde drohende Lahmlegung ihrer sachlichen Arbeit zu vermeiden. Zur Deckung seiner hierzu erforderlichen Unkosten hat er seinen Satz von 1,50 DM für jeden von ihm bearbeiteten Fall vorgeschlagen. Der Lastenausgleichsausschuß glaubte jedoch, aus grundsätzlichen Erwägungen hierauf nicht eingehen zu können. Er vertrat in der Mehrheit den Standpunkt, daß die Beratung der Antragsteller zur Entlastung der Behörden zwar durchaus erwünscht sei, daß es aber nicht anginge, bestimmte Organisationen durch Bewilligung von Bearbeitungsgebühren zu bevorzugen, weil ihr Kreis nicht eindeutig umschrieben werden könnte. Außerdem bestände die Gefahr von Manipulationen, indem auch einfach gelagerte Fälle planmäßig über die Organisation geleitet werden würden, um diese in den Genuß der Gebühren zu bringen. Als unerwünschte Nebenwirkung würde überdies eintreten, daß zahlreiche private Kräfte, die den Vertriebenen bisher ehrenamtlich mit Rat und Tat beigestanden haben, diese nunmehr an die Organisation verweisen würden. Zu § 25, öffentliche Bekanntmachung und Ausschlußfrist. Es bestand Einigkeit, daß eine Ausschlußfrist für die Anmeldungen festgesetzt werden muß, um einen Überblick über Zahl und Ausmaß der erhobenen Ansprüche zu erhalten. Andererseits wurde es für notwendig erachtet, daß diese Ausschlußfrist erst einige Monate nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes endet, weil erst dann volle Klarheit über die entschädigungsfähigen Verluste gegeben ist. Zu § 26, Antragstellung. Die Feststellungsanträge sollen, um die persönliche Verbindung zu erleichtern, im allgemeinen bei derjenigen Gemeindebehörde eingereicht werden, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Durch diese Bestimmung entsteht gleichzeitig für die Gemeindebehörde die Verpflichtung zu entsprechender Mitwirkung. Zu § 27, Vertretung. Es bestand Einigkeit darüber, daß die von den Antragstellern beauftragten Bevollmächtigten von den Behörden nicht deshalb abgelehnt werden dürfen, weil sie die Vertretung „geschäftsmäßig" betreiben. Als Bevollmächtigte in diesem Sinne werden vor allem die Vertreter von Verbänden und Organisationen in Frage kommen, ohne daß sie jedoch den Anspruch auf ein Vertretungsmonopol erheben können. Der Ausschuß ist der Anregung des Vertriebenenausschusses, die Vertriebenenorganisationen durch besondere Benennung vor anderen Organisationen hervorzuheben, nicht gefolgt. § 28, örtliche Zuständigkeit. § 29, Verfahren vor den Festellungsämtern. Für den Hoheitsakt der Feststellung ist grundsätzlich der Leiter des Feststellungamts allein zuständig. Er kann jedoch nach freier Entschließung den Antrag auch dem Feststellungsausschuß zur Beschlußfassung zuleiten. Er muß dies tun, wenn er glaubt, bei seiner Entscheidung von den Angaben des Antragstellers oder von der Auskunft einer Heimatauskunftstelle abweichen zu müssen, oder wenn er die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich hält. Einer Anregung, die Feststellung in allen Fällen durch den Amtsleiter allein vornehmen zu lassen und den Ausschüssen nur eine beratende Mitwirkung zuzubilligen, hat der Ausschuß nicht entsprochen. Zu § 30, Beweiserhebung. Das Feststellungsverfahren ist ein Offizialverfahren. Zu § 31, eidliche Vernehmung. Die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen und des Parteieides soll vor den Feststellungsbehörden und -ausschössen als Beweismittel nicht zulässig sein. Über die Ausschließung eidesstattlicher Erklärungen bestand im Lastenausgleichsausschuß Einigkeit. Dagegen hielt der Ausschuß für Vertriebene es verfassungsrechtlich nicht für zulässig, den Kriegsgeschädigten die sonst allgemein zugelassenen Beweisinstrumente, wie eidesstattliche Erklärungen und Parteieid, zu versagen. Der Lastenausgleichsausschuß glaubte jedoch, daß es im eigensten Interesse der Kriegssachgeschädigten und Vertriebenen liege, wenn man sie vor der gefährlichen Versuchung bewahrte, Tatbestände, die lange Jahre zurückliegen und daher in der Erinnerung getrübt sein können, in der feierlichen Form des Eides zu bekräftigen; außerdem seien die Feststellungsbehörden und -ausschösse nach ihrer personellen Zusammensetzung kaum geeignet, über die nach prozessualen Gesichtspunkten zu beurteilende Zulässigkeit des Parteieides zu befinden. Im übrigen sei der Parteieid nur im Verfahren vor den Feststellungsbehörden und -ausschüssen, also vor den Verwaltungsinstanzen, ausgeschlossen, dagegen im Rechtsmittelzuge vor den Verwaltungsgerichten nach den allgemeinen Bestimmungen zulässig. § 32, Beweiswürdigung. Abs. 1 setzt den Grundsatz der freien Beweiswürdigung fest. § 33, Feststellungsbescheid. Nach den §§ 10 und 11 wird bei Kriegsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen der entstandene Schaden nicht mit einer exakten Zahl berechnet, weil die Frage, in welcher Weise die darauf lastenden Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, erst im Lastenausgleichsgesetz geregelt werden soll. Infolgedessen kann auch der Feststellungsbescheid insofern keine abschließende zahlenmäßige Entscheidung treffen. Die Höhe der in Betracht kommenden Verbindlichkeiten wird daher nur registriert, ohne mit den Aktivwerten des Vermögens saldiert zu werden. § 34, Teilfeststellungsbescheid. Es wird in vielen Fällen für den Antragsteller und für die Feststellungsbehörde zweckmäßig sein, das Feststellungsverfahren zunächst nur insoweit zu betreiben, als dies für die Gewährung einer be- stimmten Art von Entschädigung erforderlich ist. In solchen Fällen soll der Erlaß eines Teilfeststellungsbescheids zulässig sein. Zu § 35, Rechtsmittel. Das Beschwerdeverfahren und das weitere Rechtsmittelverfahren soll erst im Lastenausgleichsgesetz abschließend geregelt werden. Soweit sich übersehen läßt, wird es gegen den Bescheid des Feststellungsamts die Verwaltungsbeschwerde an den Beschwerdeausschuß und gegen dessen Entscheidung die Klage bei den Verwaltungsgerichten geben. Da die Feststellungsbehörden mit den künftigen Ausgleichsbehörden möglichst kombiniert werden sollen, erschien es zweckmäßig, auch das Beschwerde- und Rechtsmittelverfahren erst zu regeln, wenn über Zuständigkeit und Verfahren der Ausgleichsbehörden Klarheit geschaffen ist. In der Zwischenzeit sollen der Antragsteller und der Vertreter des Ausgleichsfonds berechtigt sein, Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid beim Feststellungsamt einzulegen. Hierbei will man in Kauf daß über eine solche Beschwerde erst entschieden werden kann, wenn der endgültige Beschwerdezug im Lastenausgleichsgesetz festgelegt worden ist. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob es während der Übergangszeit nicht zweckmäßiger wäre, den Lauf der Beschwerdefrist nicht mit der Zustellung des Feststellungsbescheids beginnen zu lassen, sondern erst mit dem Tage des Inkrafttretens des Allgemeinen Lastenausgleichsgesetzes. Der Ausschuß entschied sich für die letztere Alternative. Zu § 36, Gebühren und Kosten des Verfahrens. Es sollen zunächst die einschlägigen Bestimmungen des Soforthilfegesetzes zur Anwendung geZu § 37, Verwaltungskosten. Die Kostenfrage soll endgültig erst durch das Lastenausgleichsgesetz geregelt werden. Bis dahin müssen auch die durch das Feststellungsverfahren entstehenden zusätzlichen Kosten vorschußweise von denjenigen Stellen getragen werden, denen z. Z. die Durchführung des Soforthilfegesetzes obliegt. Hierbei war jedoch zu berücksichtigen, daß das Feststellungsgesetz in erster Linie in den mit Heimatvertriebenen überlasteten, zumeist finanzschwachen Ländern zur Wirkung kommen würde, denen die Übernahme zusätzlicher Ausgaben, für die in ihrem Etat keine Deckung vorgesehen ist, nicht zugemutet werden kann. Es erschien als gangbarer Ausweg, dem Land für jeden von seinen Feststellungsämtern erteilten Feststellungsbescheid einen Betrag von 9 DM zu Lasten des Bundes zu bewilligen, mit der Maßgabe, daß hiervon nicht nur die zusätzlichen Kosten der Soforthilfeämter, sondern auch die Kosten der Heimatauskunftstellen zu bestreiten sind. Diese Regelung soll jedoch nur bis zum Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes gelten. Dieses wird die Kostenfrage endgültig regeln. Zu § 38, Ausschließung von der Feststellung. Es bestand Einigkeit nicht nur im Ausschuß, sondern auch in den Kreisen der Kriegsgeschädigten darüber, daß das Feststellungsverfahren nur dann zu einem befriedigenden Ergebnis führen kann, wenn es von Treu und Glauben und von persönlicher Verantwortung getragen wird. Der Versuchung schwacher oder gewinnsüchtiger Elemente, die vielfach im Dämmerlicht liegenden, exakt nicht mehr feststellbaren Tatbestände zu persönlicher Bereicherung auszunutzen, muß schon im Interesse aller ehrlichen Kreise ein wirksamer Damm entgegengesetzt werden. Es erschien daher richtig, die Verwirkung des Anspruchs auf Feststellung und Entschädigung für bestimmte schwere Verfehlungen zu bestimmen, unabhängig von etwaigen strafrechtlichen oder sonstigen Sühnemaßnahmen. Dagegen bestanden Meinungsverschiedenheiten darüber, an welche Arten von Tatbeständen die schwerwiegende Folge der Verwirkung geknüpft werden solle, ob insbesondere auch falsche Angaben in fremder Sache dazu gehören dürften. Weiter wurden Bedenken geäußert, ob man eine solche weittragende Entscheidung in die Hand des Feststellungsausschusses legen dürfe, der nach seiner Zusammensetzung nicht die Gewähr dafür biete, daß er auch über die zur Würdigung solcher Fragen unentbehrlichen strafrechtlichen Kenntnisse verfüge. Man kam daher zu dem Ergebnis, daß die Entscheidung der übergeordneten Beschwerdeinstanz (Landesfeststellungsamt) anzuvertrauen sei, die wegen ihrer Entfernung von den örtlichen Einflüssen einen zusätzlichen Vorzug aufzuweisen habe. Die Entscheidung kann vom Geschädigten und vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden. Zu § 39, frühere Feststellungen. Die auf einen günstigen Kriegsausgang abgestellte Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 hat aus stimmungsmäßigen Rücksichten nicht nur Entschädigungen vorgesehen, die einen weiteren Kreis von Schadensfällen, z. B. Nutzungsschäden, umfaßten, sondern hat auch die Bewertung der erlittenen Schäden sehr viel freigebiger, z. B. nach den Wiederbeschaffungskosten, vorgenommen, als dies der Bundesrepublik nach den durch den Krieg eingetretenen Verlusten am Volksvermögen möglich ist. Die im Zuge der Kriegssachschädenverordnung angestellten Ermittlungen können daher im Feststellungsverfahren nach dem Feststellungsgesetz wohl als Material verwendet werden, aber keine verbindliche Geltung beanspruchen. Zu § 40, Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Der Ausschuß hat Wert auf eine genaue Abgrenzung der durch Rechtsverordnung zu regelnden Gebiete gelegt. Diesem Verlangen entspricht die in Ziffer 2 enthaltene detaillierte Aufführung der in Betracht kommenden Materien. Ziffer 3 trifft Vorsorge für den Fall, daß das Lastenausgleichsgesetz noch weitere Personengruppen oder Schadenstatbestände für eine Entschädigung vorsehen sollte. Es soll dann die Möglichkeit gegeben sein, durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die erforderliche Schadensfeststellung nach den Grundsätzen dieses Gesetzes zu erfolgen habe. Zu § 41, Sondervorschriften für das Land Berlin. Das Feststellungsgesetz gilt auch für Berlin (West), wenn das Land Berlin dies beschließt. Weil für Berlin jedoch andere Währungsstichtage maßgebend sind, müssen die diesbezüglichen Vorschriften entsprechend geändert werden. Desgleichen ist es erforderlich, die für den Einheitswert und den Abgeltungsbetrag getroffenen Bestimmungen sowie die Behördenorganisation den Berliner Verhältnissen anzupassen. Dagegen konnte sich der Ausschuß nicht entschließen, der Berliner Anregung zu folgen, auch solche Kriegssachschäden zur Feststellung zuzulassen, die vor dem 21. April 1945 im Ostsektor Berlins entstanden sind, wenn der Geschädigte bis zum Eintritt des Kriegssachschadens an der Schadensstelle gewohnt und infolge des Schadenseintritts noch vor dem 21. April 1945 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Berlin (West) genommen hat. Der Ausschuß hielt es bei aller Würdigung der in Berlin obwaltenden besonderen Verhältnisse aus grundsätzlichen Bedenken nicht für vertretbar. eine Ausnahme von dem maßgebenden Grundprinzip zuzulassen, daß nur solche Kriegssachschäden festgestellt werden können, die im Bundesgebiet und im Gebiet von Berlin (West) entstanden sind. § 42, Inkrafttreten. Das Feststellungsgesetz soll am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten. Wackerzapp Berichterstatter. Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 200. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Nrn. 3068, 3189 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Wahl Ich nehme Bezug auf den mündlichen Bericht, den ich namens des Rechtsausschusses über die Vorlage des früheren (ersten) Gesetzes vom 4. April 1950 über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen dem Plenum in der 44. Sitzung vom 2. März 1950 erstattet habe (Stenographische Berichte S. 1497). Noch immer ist die Rechtslage der Trümmergrundstücke ungeklärt. Durch das erste Gesetz ist es bisher gelungen, eine Flut von Anträgen auf Zwangsversteigerung zu verhindern, mit der man hätte rechnen müssen, wenn die Hypothekare gezwungen worden wären, zur Erhaltung des dinglichen Rangs ihrer Zins- und Tilgungsratenrückstände die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Das Gesetz vom 4. April 1950, das bei der Berechnung der Fristen die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1949 ausklammerte, deckte die Rückstände bis zum 31. Dezember 1951, da auf Grund des Gesetzes über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung die Rückstände der letzten beiden Jahre schon ohne weiteres den ursprünglichen Rang behalten. Der Sinn der jetzigen Vorlage ist die Ausdehnung dieser Regelung auch auf die Rückstände des Jahres 1952, indem es den nicht einzurechnenden Zeitraum vom 31. Dezember 1949 bis zum 31. Dezember 1950 verlängert. Der Rechtsausschuß verkennt nicht , daß das Auflaufenlassen von Rückständen wiederkehrender Leistungen rechtspolitisch nicht unbedenklich ist, wenn die Rückstände von 8 Jahren zu Beträgen anwachsen, die allein bei den Zinsen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % die Hälfte des Kapitals erreichen. Deswegen legt der Rechtsausschuß Wert auf die Klarstellung, daß diese Fristverlängerung die letzte ihrer Art sein muß. In der Tat besteht die begründete Aussicht, daß die Trümmerhypotheken durch das Lastenausgleichsgesetz noch in diesem Jahre eine Rechtsgrundlage erhalten, wie auch das Vertragshilfegesetz, das z. Z. die gesetzgebenden Körperschaften beschäftigt, besondere Vorschriften über die Herabsetzung von Hypothekenzinsschulden vorsieht. Der vorliegende Gesetzentwurf tut diesen gesetzgeberischen Arbeiten, die einen gewissen Schuldnerschutz durchführen werden, natürlich keinen Abbruch. Die Vorlage entspricht sowohl den Interessen der Hypothekare, die angesichts der ungeklärten Rechtslage keinen Rangverlust in Kauf nehmen müssen, wenn sie nicht die Zwangsversteigerung betreiben, wie auch den Interessen der Grundstückseigentümer, denen die Durchführung zahlreicher Versteigerungsverfahren und die dadurch heraufbeschworene Gefahr einer Zerrüttung des Marktes für Trümmergrundstücke schädlich wäre. Die Berlinklausel des § 2 war nach dem Vorschlag des Bundesrats der Tatsache anzupassen, daß das zweite Gesetz über die Behandlung der wiederkehrenden Leistungen in der Immobiliarvollstreckung formell als Abänderungsgesetz des ersten Gesetzes vom 4. April 1950 erscheint, das seinerseits von Berlin noch nicht übernommen worden ist und daher nur mit diesem zusammen in Berlin eingeführt werden kann. Bonn, den 12. März 1952 Dr. Wahl Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Abgeordneter Ribbeheger!


Rede von Gerhard Ribbeheger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nachdem der Nachtragshaushaltsplan sehr ausreichend zur Diskussion gestellt und erörtert worden ist, habe ich nur zu sagen, daß wir im Haushaltsausschuß zu den einzelnen Positionen Stellung nehmen werden.
Meine Aufgabe besteht darin, einiges zu der Drucksache Nr. 3168 zu sagen. Es ist dort vom Herrn Bundesfinanzminister gesagt worden, daß die Gemeinden ein weit höheres Aufkommen an Gemeindesteuern zu verzeichnen haben und damit das Gesamtaufkommen der Gemeinden und auch der Länder im Jahre 1951 erheblich und entschieden höher sei.
Zu der Begründung, die die Bundesregierung dazu gegeben hat, muß ich ausführen, daß die Gemeinden einen dringlichen Nachholbedarf haben, insbesondere im Hinblick auf das Schulwesen und die Wegeunterhaltung. Ich möchte aber nicht versäumen, ganz besonders darauf hinzuweisen, daß die Gemeinden heute größere Aufgaben haben, und daß die endgültigen Veranlagungen aus dem Jahre 1948/49 nunmehr haushaltsmäßig verbucht werden konnten und die Gemeinden diese erheblichen Aufgaben — ich nenne hier vor allem den Wiederaufbau von Schulgebäuden und öffentlichen Gebäuden — bisher zurückstellen m ußten. Ich möchte erklären, daß wir gerade nach dieser Seite hin größtes Gewicht auf die Selbständigkeit und die Selbstverwaltung der Gemeinden legen müßten, weil wir der Meinung sind, daß die Stärke des Bundes so groß sein wird wie die des schwächsten Gliedes des Bundes, der letzen Gemeinde.
Wir werden der Vorlage Drucksache Nr. 3168 nicht zustimmen können, sondern werden unsere Haltung davon abhängig machen, wie der Bundesrat zu dieser Frage Stellung nehmen wird.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Zur Frage der Ausschußüberweisung wünscht Herr Abgeordneter Bausch noch zu sprechen.