Rede:
ID0120013000

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 6
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. hat: 1
    4. der: 1
    5. Herr: 1
    6. Bundesfinanzminister.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 200. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 20. März 1952 8561 200. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 20. März 1952. Rückblick des Präsidenten auf die Arbeiten des Deutschen Bundestags aus Anlaß der 200. Sitzung 8564B Geschäftliche Mitteilungen . . . . 8564C, 8590D Änderungen der Tagesordnung . . 8564C, 8622D Seuffert (SPD) 8564D Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 8565C Stegner (FDP) 8566A Abstimmungen 8565D, 8566B Fragestunde (Nr. 3190 der Drucksachen) . . 8566B 1. betr. Titelveränderung von Herrn Grandval: Dr. Reismann (FU), Anfragender . 8566B, C Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8566B 2. betr. Errichtung eines Militärflugplatzes in Münster-Handorf: 8566C Für sachlich erledigt erklärt 8566C 3. betr. Auswirkung von Ausgleichsforderungen bei genossenschaftlichen Kreditinstituten und öffentlichen Sparkassen: 8566C, 8575B Dr. Horlacher (CSU), Anfragender . . 8575B Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8575C 4. betr. neues Ortsklassenverzeichnis: Dr. Mommer (SPD), Anfragender 8566C, D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 8566C, D 5. betr. Prozesse des Auswärtigen Amts vor dem Arbeitsgericht: Mellies (SPD), Anfragender 8567A Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8567A 6. betr. Beschäftigung von Personal mit täglicher Kündigungsfrist im Auswärtigen Amt: Mellies (SPD), Anfragender . . . 8567A, B Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8567A, B 7. betr. Zusammenfassung der mit Kriegsgefangenen-, Vermißten- und Heimkehrerfragen betrauten Stellen der Bundesregierung: Dr. Mende (FDP), Anfragender . . 8567B, C Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8567B, C 8. betr. Recht der Überprüfungsmöglichkeit von Verwaltungsentscheidungen durch unabhängige Gerichte im Zusammenhang mit der Neuregelung des Einfuhrwesens: Margulies (FDP), Anfragender . . . 8567D Dr. Dr. h. c. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 8567D 9. betr. Befugnisse der Einfuhr- und Vorratsstellen: Margulies (FDP), Anfragender . . 8568A, B Dr. Dr. h. c. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 8568A, B 10. betr. Aufbau der Ytong-Industrie in Deutschland: Junglas (CDU), Anfragender . 8568B, 8569C Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 8568C, 8569C 11. betr. Stärke des Bundesgrenzschutzes: Goetzendorff (Fraktionslos), Anfragender 8569D Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 3569D 12. betr. Bestellung von Güterwagen bei italienischen Waggonfabriken: Anfrage abgesetzt 8569D 13. betr. Finanzierung der Wiederherstellung und Unterhaltung der Landstraßen in der Umgebung von Kasernen und Truppenübungsplätzen: Sabel (CDU), Anfragender 8570A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 8570A, B 14. betr. Wiederaufbau der Kaiserbrücke bei Mainz: Schmitt (Mainz) (CDU), Anfragender 8570B, C Vertagung auf die nächste Fragestunde 8570C 15. betr. Versorgungsbezüge der Witwen der nach dem 20. Juli 1944 hingerichteten Beamten des auswärtigen Dienstes: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender . . 8570C Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8570D 16. betr. Kuriere des auswärtigen Dienstes: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender 8570D, 8571A Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8570D, 8571A 17. betr. Vorlage einer Denkschrift über diplomatische und konsularische Dienstgebäude im Ausland: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender 8571A, B Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8571A, B 18. betr. Unterbringung der deutschen diplomatischen Vertretung in Belgrad in einem polnischen Gebäude: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender 8571B Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8571B 19. betr. Unterrichtung der deutschen Auslandsvertretungen über die Verhandlungen des Deutschen Bundestages: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender 8571C Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8571C 20. betr. GARIOA-Zuwendungen an andere Länder als die Bundesrepublik: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender 8571C Blücher, Bundesminister für den Marshallplan 8571D 21. betr Umzugskosten für zurückberufene Lehrer deutscher Auslandsschulen: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender 8571D, 8572A Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 85'71D 22. betr. Zahl der unehelichen Besatzungskinder in Deutschland in Verbindung mit 23. betr. Unterhaltsansprüche unehelicher Besatzungskinder und mit 24. betr. Verfolgung der Ansprüche unehelicher Besatzungskinder: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender 8572A, B Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 8572A 25. betr. deutsch-französische Kulturvertragsverhandlungen und Frage der Rückgabe der von der französischen Regierung enteigneten deutschen Kirche in Paris: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender 8572B Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8572B 26. betr. Anschlußverbindung der Autobahn Wiesbaden—Wandersmann an die Autobahn Darmstadt—Karlsruhe: Vertagung auf die nächste Fragestunde 8572C 27. betr. Nebenbahnlinien des hessischen Odenwaldes: Vertagung auf die nächste Fragestunde 8572C 28. betr. Personenkreis der Wiedergutmachungsberechtigten des öffentlichen Dienstes in den Bundesministerien: Ritzel (SPD), Anfragender 8572C Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 8572C 29. betr. Einführung der Sommerzeit: Müller-Hermann (CDU), Anfragender 8572D Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 8572D 30. betr. verzögerte Ausschreibungen beim Einkauf von Kakao: Rademacher (FDP), Anfragender 8573A, B, C Dr. Dr. h. c. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 8573B, C 31. betr. Klage des Abg. Rische gegen die Postdirektion Düsseldorf wegen Diebstahls- und Vernichtung von Postsendungen: Renner (KPD), Anfragender 8573C, 8574B, C Schuberth, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen 8573D, 8574B, C 32. betr. Verhinderung der Bewilligung von Interzonenpässen an kommunistische Abgeordnete durch das Sicherheitsamt der Stadt Bonn: Renner (KPD), Anfragender 8574D, 8575A, B Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister- des Innern 8574D, 8575A Geschäftsordnungsmäßige Behandlung Mündliche Anfragen: Kürze mündliche Antworten bzw. schrift- liche Ergänzungen 8569C Vereinbarung im Ältestenrat betr, Vertagung Mündlicher Anfragen auf die nächste Fragestunde bei Abwesenheit des zuständigen Bundesministers oder Staatssekretärs und Behandlung wegen Ablaufs der Fragestunde nicht erledigter Mündlicher Anfragen: 8570A, 8572C Präsident Dr. Ehlers . . . 8570A, C, 8570A Ritzel (SPD) 8575C Beschränkung der Zulassung, Mündlicher Anfragen eines Abgeordneten auf drei in einer Fragestunde 8570C Mündlicher Bericht des Ausschusses für Petitionen (6. Ausschuß) gemäß § 113 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages 8576C Frau Albertz (SPD), Berichterstatterin 8576D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (Nrn. 3193, 2866, 3071, 3160 der Drucksachen) 8579B Neuenkirch, Senator von Hamburg, Berichterstatter 8579C Beschlußfassung 8579D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz) (Nrn. 3064, 1140, 2810, zu 2810, 2956 der Drucksachen) 8564D, 8580A Wackerzapp (CDU), Berichterstatter (schriftlicher Bericht) 8628 Kunze (CDU), Berichterstatter . . 8580A Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 8580B Seuffert (SPD): zur Tagesordnung 8564D Erklärung 8580D Beschlußfassung 8581A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (Nrn. 3192, 2573, 3043, 3159 der Drucksachen) . . . . 8581A Dr. Schühly, Innenminister des Landes Baden, Berichterstatter . 8581A Beschlußfassung 8581C Beratung der Großen Anfrage der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, FU (BP-Z), DP betr. die von den Besatzungsmächten in der Bundesrepublik beschlagnahmten Filmtheater (Nrn. 3028, 3220 der Drucksachen) 8581C Muckermann (CDU), Anfragender: zur Sache 8581C zur Abstimmung . . . . 8589D, 8590A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 8583D Jacobs (SPD): zur Sache 8585C zur Abstimmung 8589D Dr. Vogel (CDU) 8587A Frau Thiele (KPD) 8587D Wirths (FDP) 8588D Beschlußfassung 8590B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung eines Ersten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1951 einschließlich Ergänzungsvorlage der Bundesregierung (Nrn. 2620, 3200 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1952 (Nr. 3168 der Drucksachen) sowie mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern in den Rechnungsjahren 1951 und 1952 (Nr. 3169 der Drucksachen) 8590C Schäffer, Bundesminister der Finanzen . . . 8590D, 8603B, 8609B Dr.-Ing. Decker (FU) 8600B, 8620C Fisch (KPD) 8601A Schoettle (SPD) 8603D Dr. Wellhausen (FDP) 8609D, 8621C, 8622C Funcke (FDP) 8611A Dr. Wuermeling (CDU) 8612B Ewers (DP) 8615C Dr. Gülich (SPD) 8617C, 8621D Dr. Dresbach (CDU) 8619C Ribbeheger (FU) 8620C Bausch (CDU) 8620D, 8622B Mellies (SPD) 8621B Dr. Mende (FDP) 8622C Ausschußüberweisungen . . . . 8621C, 8622C Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes (Nr. 3167 der Drucksachen) 8623A Dr. Povel (CDU), Antragsteller . . 8623A Ausschußüberweisung 8623C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages zum Verkauf des ehemaligen Standortlazaretts in Heilbronn an die Stadt Heilbronn (Nrn. 3194, 3147 der Drucksachen) 8623C Wacker (CDU), Berichterstatter . . 8623C Beschlußfassung 8624A Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes (Nr. 3158 der Drucksachen) 8624B Beschlußfassung 8624B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Nr. 3068 der Drucksachen); Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr 3189 der Drucksachen) 8624C Dr. Wahl (CDU), Berichterstatter (schriftlicher Bericht) 8636 Beschlußfassung 8624C Beratung des Berichts des Wahlprüfungsausschusses (2. Ausschuß) über die Wahlanfechtung des Arthur Ketzler, Frankfurt/Main, gegen die Gültigkeit der Wahl zum ersten Deutschen Bundestag am 14. August 1949 im Lande Hessen (Nr. 3157 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Berichts des Wahlprüfungsausschusses (2. Ausschuß) über die Wahlanfechtung der Radikal-Sozialen Freiheitspartei, Wittlaer, gegen die Gültigkeit der Wahl zum ersten Deutschen Bundestag am 14. August 1949 im Lande Nordrhein-Westfalen (Nr. 3156 der Drucksachen) 8624D Beschlußfassung 8624D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Franke gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 13. August 1951 und 13. Dezember 1951 (Nr. 3182 der Drucksachen) 8625A Dr. Horlacher (CDU), Berichterstatter 8625A Beschlußfassung 8625B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der BP betr. Nachweisungen der Ausführung von Beschlüssen des Bundestages (Nrn. 3183, 2833 der Drucksachen) 8625C Ritzel (SPD), Berichterstatter . . . . 8625C Beschlußfassung 8625D Beratung des Antrags der Abg. Ritzel u. Gen. betr. Errichtung einer Forschungsstelle für die bäuerliche Arbeitstechnik und Arbeitswirtschaft der Mittelgebirge (Nr. 3166 der Drucksachen) . . . 8625D Ritzel (SPD), Antragsteller . 8625D, 8626D Dr. Hammer (FDP) 8626C Dr. Baur (CDU) 8627B Hoffmann (Lindlar) (FU) . . . ... 8627C Ausschußüberweisung 8627D Nächste Sitzung 8627D Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (17. Ausschuß) über den von den Abi. Dr. Kather u. Gen. sowie der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung kriegsbedingter Vermögensverluste (Nrn. 1140, 2810, zu 2810 der Drucksachen) 8628 Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verf assungsrecht (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Nrn. 3068, 3189 der Drucksachen) 8636 Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 200. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (17. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Dr. Kather und Genossen sowie der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung kriegsbedingter Vermögensverluste (Nrn. 1140, 2810, zu 2810 der Drucksachen) Berichterstatter : Abgeordneter Wackerzapp Zu § 1, Gegenstand der Feststellung. Das Feststellungsgesetz beschränkt sich auf die Feststellung von Vertreibungsschäden und von Kriegssachschäden. Die Feststellung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag. Es ist nicht Aufgabe des Gesetzes, eine vollständige Inventur aller während oder infolge des Krieges entstandenen Kriegsverluste vorzunehmen. Ein im Ausschuß gestellter, hierauf abzielender Antrag fand nicht die Zustimmung der Mehrheit. Währungsschäden, Demontageschäden, Konfiskation des Auslandsvermögens, Enteignung der Patente und ähnliches sind besonderen Bedingungen, auch hinsichtlich der Feststellungsmethoden, unterworfen, so daß ihre Regelung Spezialgesetzen überlassen bleiben muß. Auch der Regierungsentwurf zum Lastenausgleichsgesetz ist, abgesehen von der Berücksichtigung der Währungsschäden bei der Kriegsschadenrente, im wesentlichen auf die Vertreibungs- und Kriegssachschäden abgestellt. Zu § 2, Bedeutung der Feststellung. Die im Lastenausgleichsgesetz vorgesehenen Abgeltungen für Kriegssachschäden und Vertreibungsschäden sollen, soweit es die bisherigen Verhandlungen erkennen lassen, so gestaltet werden, daß gewisse Grundleistungen nach sozialen Gesichtspunkten zu gewähren sind, zu denen in beschränktem Umfange zusätzliche Leistungen treten sollen, deren Höhe nach dem Maßstab des verlorenen Vermögens zu bemessen ist. Diese quotale Steigerung hat die individuelle Feststellung des erlittenen Vermögensschadens zur Voraussetzung. Die Frage, ob, in welcher Höhe, in welcher Form und unter welchen Modalitäten die festgestellten Schäden jedoch zu einer Entschädigung führen werden, ist erst durch das künftige Lastenausgleichsgesetz zu entscheiden. Die Feststellung ist nicht Voraussetzung für eine Berücksichtigung im Lastenausgleich. Eine Minderheit des Ausschusses wollte, um eine baldige Klärung der Verhältnisse herbeizuführen, dem Feststellungsakt präklusivische Bedeutung für die künftige Entschädigung beilegen. Die Meinung der Mehrheit ging jedoch dahin, die Entscheidung der Frage, inwieweit die Feststellungen für Entschädigungszwecke auszuwerten sind, dem Lastenausgleichsgesetz zu überlassen. Zu § 3, Vertreibungsschäden. Aus der Definition des Vertreibungsschadens ergibt sich im Zusammenhang mit § 8, daß einheimische Bewohner des Bundesgebiets sowie Sowjetzonenflüchtlinge für Schäden, die sie in den Vertreibungsgebieten oder in der Sowjetzone erlitten haben, nicht feststellungsberechtigt sind. Diese Entscheidung ist nach eingehender Erwägung des Für und Wider getroffen worden. Wegen der hierbei behandelten grundsätzlichen Fragen wird auf die mündlichen Ausführungen des Berichterstatters Bezug genommen. Der in Abs. 1 aufgeführte Katalog der feststellbaren Vermögensschäden geht bei den Vertreibungsschäden weiter als bei den in § 4 definierten Kriegssachschäden. Er umfaßt auch Schäden, die an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen entstanden sind, und Schäden an Anteilen an Kapitalgesellschaften und Gesellschaftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn im Zeitpunkt der Vertreibung der Schuldner oder die Gesellschaft ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Vertreibungsgebiet hatten. In diesen Fällen wird ein totaler Vermögensverlust vermutet; sollte die Nachprüfung ergeben, daß noch ein teilweiser Wert verblieben ist, so erfolgt ein entsprechender Abstrich (§ 15 Abs. 1). Die Frage, ob man nicht auch den Kriegssachgeschädigten für ihre im Bundesgebiet infolge des Sachschadens erlittenen Verluste an Forderungsrechten und Anteilen die gleichen Vergünstigungen einräumen müsse, wurde eingehend erörtert. Bezüglich der Forderungsrechte kam man zur Verneinung, weil durch den an einem Objekt eingetretenen Schaden ja die persönliche Verpflichtung des Schuldners nicht berührt wird. Bei Anteilen an einheimischen Kapitalgesellschaften bezog man sich auf die bei der DM-Eröffnungsbilanz gemachten Erfahrungen, die bei den gewerblichen Unternehmungen trotz der erlittenen Kriegssachschäden im allgemeinen eine Werterhaltung erkennen lassen, die erheblich über den Aufwertungssätzen der Geldwertbesitzer liegt. Zu beachten ist, daß die Feststellung von Verlusten Vertriebener an Spareinlagen, die bei Geldinstituten in den Vertreibungsgebieten bestanden haben, nicht im Zuge des Feststellungsgesetzes erfolgt, weil diese Materie durch ein Spezialgesetz in einem auf die Eigenart der Verhältnisse zugeschnittenen vereinfachten Verfahren geregelt werden soll. Der Abs. 2 bestimmt, daß ein Vermögensverlust als Vertreibungsschaden nur dann anerkannt wird, wenn er in dem unter Ziffer 1 näher bezeichneten individuellen Vertreibungsgebiet des Vertriebenen entstanden war. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, daß nach dem Feststellungsgesetz nur solche Fälle erfaßt werden sollen, in denen der Vermögensschaden unmittelbar durch die Vertreibung aus der Heimat verursacht worden ist. Schäden, die ein Vertriebener außerhalb seiner Heimat und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertreibung erlitten hat, fallen daher in den Komplex der Schäden an deutschen Auslandsvermögen und unter die hierfür geltenden Sonderbestimmungen. Da aus geschichtlichen und wirtschaftlichen Gründen der im Osten verlorene Besitz eines Vertriebenen in mehreren Staaten belegen sein konnte, sollen die Gebiete, die zum ehemaligen Deutschen Reich, zur Österreichisch-Ungarischen Monarchie sowie zu den übrigen in § 3 Abs. 2 unter Ziffer 1 aufgeführten Gebieten gehört haben, in diesem Sinne als eine Einheit gelten. Kriegssachschäden, die ein Vertriebener im Vertreibungsgebiet erlitten hat, werden nach Abs. 4 wegen der sonst eintretenden zusätzlichen Beweisschwierigkeiten als Vertreibungsschäden behandelt. Bei Umsiedlern gilt nach Abs. 5 als Vertreibungsschaden der Wert des im Ursprungsland zurückgelassenen Vermögens, worüber nicht selten urkundliche Beweise vorliegen. Der etwa höhere Wert des dem Umsiedler überlassenen Ersatzvermögens wird also nicht berücksichtigt. Dagegen ist der Verlust etwaiger Vermögenswerte, die er außerdem noch besessen oder erworben hat, feststellbar. Die strenge Abgrenzung des Vertriebenenbegriffs ist von weittragender Bedeutung, weil die vorerwähnten, im Vertreibungsgebiet entstandenen Vermögensschäden nicht von jedermann geltend gemacht werden können, sondern nur von solchen Geschädigten, die gleichzeitig die Eigenschaft eines Vertriebenen aufzuweisen haben. Die hiermit verbundene Ausschließung der Einheimischen hat zu grundsätzlichen Erörterungen geführt. Für ihre Einbeziehung wurden gewichtige Gründe aus der geschichtlichen und wirtschaftlichen Entwicklung des Reichs ins Feld geführt und Billigkeitserwägungen geltend gemacht. Trotzdem glaubte die Mehrheit auf dem Ausschluß beharren zu müssen. Sie ließ sich dabei von der Erwägung leiten, daß die in den Vertreibungsgebieten erlittenen Verluste die Einheimischen im Gegensatz zu den Vertriebenen im allgemeinen nicht lebensgefährlich an den Wurzeln ihrer Existenz getroffen haben dürften; dazu käme, daß die Einbeziehung solcher Schäden in das System des Lastenausgleichs bezüglich der finanziellen Auswirkungen nicht übersehen werden könnte. Abs. 7. Im Lastenausgleichgesetz ist in Aussicht genommen worden, daß juristische Personen, gleichgültig, ob sie ihren Sitz im Bundesgebiet oder in den Vertreibungsgebieten hatten, grundsätzlich keine Entschädigung aus den Mitteln des Ausgleichsfonds erhalten sollen. Die begrenzten Möglichkeiten des Fonds müssen ausschließlich verwendet werden, um menschliche Not zu lindern und den individuellen Existenzaufbau zu erleichtern. Entschädigungen können daher an juristische Personen nicht erfolgen. Dagegen sollen bei ihnen die kriegsbedingten Vermögensverluste in gewissem Umfange dann berücksichtigt werden, wenn sie von ihrem verbliebenen Vermögen zur Vermögensabgabe herangezogen werden. Die hierfür erforderlichen Feststellungen sollen im Zuge der Veranlagung zur Vermögensabgabe durch die Finanzämter vorgenommen werden; die näheren Bestimmungen über Voraussetzungen und Verfahren wird das Lastenausgleichsgesetz bringen. Zu § 4, Kriegssachschäden. Die im Abs. 1 festgestellte zeitliche Begrenzung vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 für die Entstehung der Kriegssachschäden beruht auf der seitherigen Übung und der mit den Besatzungsmächten eingespielten Praxis. Im übrigen wird auf die Ausführungen zu § 3 verwiesen. Zu § 5, Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden im Falle von Beteiligungsverhältnissen. ist nichts zu bemerken. Zu § 6, nicht feststellbare Vermögensverluste. Die hier getroffenen Bestimmungen hätten sich bei streng juristischer Gesetzesauslegung erübrigt, weil die Ausschließung der aufgeführten Vermögenswerte von der Feststellung sich aus den in den §§ 3 und 4 angezogenen Bestimmungen des Reichsbewertungsgesetzes ohne weiteres ergibt. Der Ausschuß war jedoch der Meinung, daß eine klare und konkrete Aufführung der nicht feststellbaren Vermögensverluste erfolgen solle, um die breiten Schichten der Interessenten ins Bild zu setzen. Der Ausschuß war sich darüber klar, daß die Verweigerung der Feststellung für diese Vermögenswerte im Einzelfall eine schwere Härte bedeuten kann. Die Schwierigkeiten einer einwandfreien tatsächlichen Feststellung des erlittenen Verlustes und die Unmöglichkeit einer sachentsprechenden Bewertung zwangen jedoch zu dieser Regelung. Zu § 7, von der Feststellung ausgenommene Vermögensverluste. Durch Abs. 1 wird die Feststellung von Kriegssachschäden, die in der Sowjetzone und im Raume östlich Oder-Neiße sowie im Ausland entstanden sind, ausgeschlossen. Auf die mündlichen Ausführungen des Berichterstatters wird Bezug genommen. Abs. 2 will in den Ziffern 1 und 4 die sogenannten Bagatellschäden, d. h. Verluste unter 500 RM, von der Feststellung ausschließen. Da die Ostsparguthaben nach § 3 Abs. 1 Ziffer 2 c vom Feststellungsgesetz nicht erfaßt, sondern einem besonderen Verfahren unterworfen werden, kommt dieser Ausschluß für sie nicht in Betracht. Das Lastenausgleichsgesetz wird voraussichtlich in allen denjenigen Fällen keine Entschädigung gewähren, in denen das erhalten gebliebene Vermögen höher ist als der Wert der kriegsbedingten Vermögensverluste. Es war erwogen worden, ob es nicht zur Vermeidung von Leerlauf empfehlenswert sei, im Vorgriff auf diese Regelung schon jetzt eine Bestimmung vorzusehen, daß derjenige, der mehr als die Hälfte seines Vermögens über die Kriegskatastrophe retten konnte, vom Feststellungsverfahren ausgenommen sein solle. Trotz Anerkennung der praktischen Vorzüge einer solchen Regelung glaubte jedoch der Ausschuß von ihr Abstand nehmen zu sollen, um dem Lastenausgleichsgesetz nicht vorzugreifen. Zu Abs. 2 Ziffer 2, Hausrat. Da bei den Heimatvertriebenen in der Regel ein voller Hausratsverlust vorliegt, wird die Frage, ob mehr als die Hälfte des Hausrats verlorengegangen ist. in erster Linie für die einheimischen Kriegssachgeschädigten in Betracht kommen. Die Beantwortung ist nur möglich durch einen Vergleich des Hausratswerts vor der Schädigung mit dem Wert nach der Schädigung. Der Vergleich kann nur auf der Grundlage des an den beiden Stichtagen vorhandenen gemeinen Werts des Hausrats erfolgen. Die Schwierigkeiten der Durchführung liegen auf der Hand; der Ausschuß war jedoch der Meinung, daß sie überwindbar seien, zumal aus der Zeit der Kriegssachschädenverordnung Feststellungen vorliegen, die zwar nicht ohne weiteres als verbindlich anerkannt, aber doch als Material verwendet werden können. Ist auf diese Weise festgestellt worden, daß der Hausratsverlust mehr als 50 % beträgt, so wird ein Totalschaden angenommen. Als Grundlage für eine künftige Entschädigung gilt jedoch nicht die nach dem gemeinen Wert individuell errechnete Höhe des Hausratsverlustes; hierfür sind vielmehr die nach den Pauschalierungsvorschriften des § 14 zu ermittelnden Werte maßgebend. Zu § 8, Antragsberechtigung bei Vertreibungsschäden. Wegen der grundsätzlichen Tragweite und Bedeutung dieses Paragraphen wird auf den mündlichen Bericht verwiesen. Abs. 1 bestimmt, daß bis zum Erlaß des Feststellungsgesetzes der Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungschadens von einem Erben des unmittelbar Geschädigten nur dann erhoben werden kann, wenn er zu dem dort eng umschriebenen Personenkreis gehört und überdies selbst Vertriebener ist. Diese Bestimmung ist eingehend erörtert worden. Die Anhänger der Theorie, daß der Feststellungsanspruch ein durch Naturrecht und positives Recht begründeter, bereits vorhandener Vermögenswert sei, vertraten den Standpunkt, daß dann auch für seine Vererblichkeit die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts maßgebend sein müssen, so daß Beschränkungen unstatthaft seien. Die Vertreter der konstitutiven Auffassung waren der Meinung. daß der Feststellungsanspruch erst durch das Feststellungsgesetz geschaffen würde, so daß seine Ausgestaltung der freien Entschließung des Gesetzgebers überlassen bliebe. Der Ausschuß hat zu der theoretischen Streitfrage keine grundsätzliche Stellung genommen, da hierfür die Gerichte zuständig seien. Er ließ sich jedoch von der Erwägung leiten, daß das Vertriebenenschicksal mit seinen über alle gewohnten Maßstäbe hinausgehenden menschlichen Auswirkungen nicht nach den normalen Begriffen des auf ruhige Zeiten zugeschnittenen bürgerlichen Rechts behandelt werden könne. Deswegen müsse vermieden werden, daß die aus einem tragischen Sonderschicksal erwachsenen wirtschaftlichen Ansprüche nicht Personen zugute kommen, die hierzu keinerlei Beziehung haben. Die vorgenannten Beschränkungen sollen jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt gelten, an dem das Feststellungsgesetz in Kraft getreten ist. Ist der Feststellungsberechtigte erst nach diesem Termin verstorben, so würde dann das Antragsrecht nach den allgemeinen Grundsätzen des Erbrechtes auf den Erben übergehen (Abs. 2). Die begrenzten Mittel der Bundesrepublik und staatsrechtliche Erwägungen zwingen dazu, die Berechtigung zur Feststellung von Vertreibungsschäden davon abhängig zu machen, daß der Antragsteller bereits an einem gewissen Stichtag Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt befugt im Bundesgebiet oder in Berlin-West genommen hat. Im Einklang mit dem Regierungsentwurf eines Bundesvertriebenengesetzes ist der 31. Dezember 1949 zum Stichtag bestimmt worden. Hiervon werden Ausnahmen dann gewährt, wenn die Vertreibung erst später erfolgt ist oder wenn es sich um Heimkehrer oder um Fälle der Familienzusammenführung handelt. Ein Antrag, in diese Bestimmung auch Vertriebene einzubeziehen, die zunächst ihren Wohnsitz in der Sowjetzone begründet hatten, später aber wegen anerkannter Bedrohung von Leib und Leben ins Bundesgebiet übersiedeln mußten, wurde abgelehnt, weil hierin eine Bevorzugung der Vertriebenen vor den „reinen" Sowjetzonenflüchtlingen liegen würde. . Dasselbe Schicksal erfuhr ein Antrag, nach dem die in Österreich noch aufhaltsamen vertriebenen staatenlosen Volksdeutschen bei befugter Wohnsitznahme im Bundesgebiet feststellungsberechtigt sein sollten. Die staatsrechtlichen Verhältnisse und die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen, insbesondere im Sinne eines unerwünschten Sogs, liegen nach Ansicht des Ausschusses noch nicht klar genug, um die Tragweite einer solchen Regelung übersehen zu können. Zu § 9, Antragsberechtigung bei Kriegssachschäden. Auch für das Feststellungsrecht der Kriegssachgeschädigten gilt, daß bis zum Inkrafttreten des Feststellungsgesetzes nur der unmittelbar Geschädigte oder sein Erbe im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 berechtigt ist. Dagegen ist nicht erforderlich, daß auch der Erbe Kriegssachgeschädigter ist, weil der Begriff des Kriegssachschadens nicht, wie beim Vertreibungsschaden, mit dem spezifischen Schicksal seines Trägers verknüpft ist. Zu § 10, Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen. Abs. 1. Wegen der Problematik des Einheitswerts als Grundlage der Schadensfeststellung wird auf den mündlichen Bericht Bezug genommen. Die Frage, ob der im Zuge der Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer (Hauszinssteuer) entrichtete Abgeltungsbetrag zum Einheitswert hinzuzurechnen sei, wurde nach eingehender Diskussion von der Mehrheit bejaht. Da die Hauszinssteuer während ihres Bestandes als ein den Einheitswert minderndes Element berücksichtigt worden war, erschien es geboten, nach ihrem Wegfall eine entsprechende Korrektur des Einheitswerts nach oben vorzunehmen. Abs. 2. Bei den Auslandsdeutschen gibt es keine Einheitswerte im vorbezeichneten Sinne; in den Vertreibungsgebieten sind sie vielfach verlorengegangen. In all diesen Fällen soll die Wertermittlung unter sinngemäßer Anwendung der für die Feststellung des Einheitswertes maßgebenden Grundsätze erfolgen. Hierbei werden die Heimatauskunftstellen wesentliche Hilfe leisten können, insbesondere wenn es darum geht, für die außerdeutschen Gebiete Richtlinien zu erarbeiten. § 40 eröffnet der Bundesregierung die Möglichkeit, mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Abs. 3. Die Höhe eines erlittenen Vermögensschadens kann endgültig erst festgestellt werden, wenn der Schaden zu dem nach Abzug der Schul- den verbleibenden Reinvermögen in Beziehung gesetzt wird. Ein Hausbesitzer, dessen Haus im Werte von 100 000 mit einer Hypothek von 70 000 belastet ist, besitzt an seinem Hause, wirtschaftlich gesehen, nur einen Vermögenswert von 30 000. Hat z. B. ein Vertriebener ein derart belastetes Haus verloren, so kann für eine künftige Entschädigung nur das nach Abzug der Schulden sich ergebende Reinvermögen von 30 000 zugrunde gelegt werden. In diesem Zusammenhang gewann die Frage, ob die Einheitswerte dem wahren Wert entsprechen oder nicht, eine entscheidende Bedeutung. Sie ist besonders eingehend diskutiert worden. Im Mittelpunkt stand ein Antrag, die Einheitswerte wegen ihres Zurückbleibens hinter den Verkehrswerten beim land- und forstwirtschaftlichen Besitz um 30 % und beim Grundvermögen (Hausbesitz) um 50 % aufzustocken. Der Regierungsentwurf zum Lastenausgleichsgesetz sucht in § 196 dem Problem dadurch gerecht zu werden, daß bei Vertriebenen — nicht bei Kriegssachgeschädigten — die dinglichen Belastungen auf den vorerwähnten Vermögensobjekten nur mit 50 % ihres Nennbetrages abgesetzt werden sollen. Der Ausschuß beschloß mit überwiegender Mehrheit, an den Einheitswerten festzuhalten, dagegen keine Stellung zu der Frage zu nehmen, in welcher Weise die dinglichen Belastungen bei Ermittlung des Reinvermögens zu berücksichtigen sind, weil die Entscheidung hierüber dem Lastenausgleichsgesetz vorbehalten bleiben müsse. Demgemäß erfolgt im Feststellungsverfahren nur eine gesonderte Registrierung der dinglichen Belastungen ohne Auswertung. Zu § 11, Schadensberechnung bei Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen. Die Abs. 1 bis 3 behandeln die Frage, nach welchen Grundsätzen die Kriegssachschäden festzustellen sind, die in aller Regel als Teilschäden entstanden sind. Die Feststellung vollzieht sich bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Grundstücken und Betriebsgrundstücken auf der Basis des Einheitswertes. Auch hier entsteht die zu § 10 Abs. 3 näher geschilderte Problematik. Abs. 4 bringt für gewerbliche Betriebe die Sonderbestimmung, daß bei ihnen ein Kriegssachschaden höchstens mit dem Betrag festgestellt wird, um den der Wert des erhalten gebliebenen Betriebsvermögens am Währungsstichtag unter dem auf den 1. Januar 1940 festgestellten Einheitswert liegt. Hierdurch soll erreicht werden, daß Kriegssachschäden, die durch Kriegsgewinne kompensiert oder überkompensiert worden sind, nicht berücksichtigt werden. Der Einwand, daß entsprechend auch bei den Vertriebenen die Einheitswerte vom 1. Januar 1940 der Berechnung des Vertreibungsschadens zugrunde zu legen seien, ist an sich richtig. Der Ausschuß glaubte jedoch, daß eine zuverlässige Ermittlung dieser Werte kaum durchführbar wäre; überdies dürfte die Frage der Kriegsgewinne in der Regel bei den Heimatvertriebenen angesichts des völligen Verlustes von Vermögen und Existenz und bei der geringen absoluten Höhe der in Betracht kommenden Entschädigungen eine verhältnismäßig untergeordnete Rolle spielen. Im Ausschuß ist weiter darauf hingewiesen worden, daß der Abs. 4 für den Sektor der gewerblichen Betriebe praktisch auf einen Vermögensvergleich der am 1. Januar 1940 und am Tage vor dem Währungsstichtag vorhandenen Werte herauskommt. Damit würde hier für eine bestimmte Vermögensgruppe eine Methode eingeführt, die man als allgemein tragendes Prinzip im Lastenausgleichsgesetzentwurf der Regierung unter eingehender Begründung abgelehnt habe. Es sei aber nicht angängig, einen Wertevergleich nur bei einem solchen Objekt durchzuführen, ohne gleichzeitig festzustellen, wie die Verhältnisse beim Gesamtvermögen liegen. Es sei durchaus möglich, daß bei einem einzelnen, in sich bilanzierenden Vermögensobjekt ein Zuwachs eingetreten sei, während das Gesamtvermögen als Inbegriff eine Minderung erfahren habe. Überdies sei zu bedenken, daß nicht jeder seit 1940 eingetretene Vermögenszuwachs eine Folge der Kriegskonjunktur sei, sondern durchaus als Ergebnis einer organischen Entwicklung entstanden sein könne. Der Ausschuß glaubte jedoch auf seiner Formulierung beharren zu sollen, weil die Praxis, insbesondere auch bei der DM-Umstellung, bewiesen habe, daß weite Kreise der gewerblichen Wirtschaft aus der Kriegskonjunktur erhebliche Gewinne gezogen haben, die nicht zur Grundlage von Entschädigungsansprüchen gemacht werden dürften. Aus dem Grundsatz, daß bei Teilschäden an Grundvermögen und Betriebsgrundstücken vom letzten Einheitswert vor Schadenseintritt ausgegangen wird und dieser Wert mit dem am Währungsstichtag geltenden Einheitswert zu vergleichen ist, ergibt sich, daß ein feststellungsfähiger Schaden nur dann vorliegen kann, wenn der Einheitswert am Währungsstichtag niedriger liegt als am Tage des Schadenseintritts. Dies wird in der Regel der Fall sein. In Ausnahmefällen aber hat der Geschädigte den Schaden wieder beseitigen können, so daß der Einheitswert am Währungsstichtag auf der früheren Höhe, vielleicht sogar über ihr liegt. In diesem Falle würde keine Feststellung des tatsächlich eingetretenen Schadens erfolgen können. Daß hierdurch Härten entstehen können, hat der Ausschuß nicht verkannt. Er war jedoch der Meinung, daß während des Krieges und später bis zur Währungsreform die Beseitigung erlittener Kriegssachschäden nur unter besonders bevorzugten Verhältnissen möglich war, etwa durch Kompensationsgeschäfte und ähnliche, nicht immer mit dem Gesetz im Einklang stehende Manipulationen. Infolgedessen bedeute es in der Regel keine Härte, wenn in diesen Fällen der in seinen Folgen bereits ausgestandene Schaden von der Feststellung ausgeschlossen bleibe. Zu § 12, Schadensberechnung bei Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen vor dem Währungsstichtag. Wie zu § 11 dargelegt, werden Kriegssachschäden an Grundbesitz grundsätzlich durch Vergleich des letzten Einheitswerts vor dem Schadensfall mit dem Einheitswert vom Währungsstichtag ermittelt. Der Einheitswert vom Währungsstichtag ist jedoch dann als Vergleichswert unbrauchbar, wenn der Geschädigte den beschädigten Grundbesitz in der Zeit zwischen dem Schadensfall und dem Währungsstichtag veräußert und der Erwerber die Schäden noch vor dem Währungsstichtag ganz oder teilweise beseitigt hat. In diesen Fällen soll nach § 12 Ziffer 1 a an die Stelle des Einheitswerts vom Währungsstichtag ein nach den Bestandsverhältnissen im Zeitpunkt der Veräußerung zu ermittelnder fiktiver Einheitswert treten. Zu § 13, Schadensberechnung bei Verlusten an Gegenständen der Berufsausübung. Die Vorschrift hat deswegen nur geringe Bedeutung, grundsätzlich das einem freien Beruf gewidmete Vermögen nach § 55 des Reichsbewertungsgesetzes als Betriebsvermögen gilt und demgemäß unter die Regelung der §§ 10 bis 12 des Entwurfs fällt. Nicht unter § 55 fallen lediglich solche freien Berufe, die sich auf eine rein künstlerische oder rein wissenschaftliche Tätigkeit beschränken (vgl. § 47 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz). Zu § 14, Hausratsverluste. Bezüglich der grundsätzlichen Fragen wird auf die mündlichen Ausführungen des Berichterstatters verwiesen. Der Wert des verlorenen Hausrats wird nach der vorgeschlagenen Regelung nicht individuell ermittelt, sondern pauschal in der Weise festgestellt, daß der Geschädigte entweder auf der Grundlage von Einkommen und Vermögen oder nach dem Berufsbild in eine von 4 Gruppen eingereiht wird, für die jeweils ein bestimmter Wert des Hausrats fingiert worden ist. Die Zimmerzahl der Wohnung bildet im Gegensatz zu früheren Formulierungen jetzt keinen Berechnungsfaktor mehr. Zum Hausrat eines verheirateten Antragstellers gehören alle der Wohnungsausstattung dienenden Gegenstände ohne Rücksicht darauf, ob das Eigentum der einzelnen Sachen ihm selbst oder seiner Ehefrau zusteht. Kleidung und Wäsche fallen ebenfalls unter den Begriff des Hausrats. Der Verlust an Kleidung und Wäsche allein genügt jedoch nicht als Grundlage für eine Schadensfeststellung. Voraussetzung ist vielmehr, daß mindestens die Ausstattung eines Zimmers vorhanden war. Der Verlust an Hausrat von über 50 v. H. wird einem Totalschaden gleichgestellt, Bei Junggesellen ohne eigenen Hausstand wird als Pauschalbetrag des verlorenen Hausrats die Hälfte der Normalsätze angesetzt. Voraussetzung ist jedoch auch hier, daß der Geschädigte mindestens die Möbel für einen Wohnraum besessen hat. Im Ausschuß wurde eingehend über die Frage diskutiert, ob nicht im Interesse leichterer Durchführbarkeit noch weitere Vereinfachungen möglich wären. Es wurde vorgeschlagen, die Feststellung lediglich darauf zu beschränken, ob mehr als die Hälfte des Hausrats verloren gegangen und damit im Sinne des Gesetzes ein Totalschaden eingetreten sei; im Lastenausgleichsgesetz sollte dann eine Einheitsentschädigung für verlorenen Hausrat festgelegt werden. Die Mehrheit des Ausschusses glaubte jedoch, einer solchen Regelung nicht folgen zu sollen, weil ihre Durchführung bei der künftigen Entschädigung zwangsläufig zur Vermassung und Nivellierung führen müßte, wogegen schwere grundsätzliche Bedenken bestanden. Es wurde weiter darauf hingewiesen, daß die Einreihung in Berufsgruppen zu willkürlichen und den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Ergebnissen führen müsse. Inbesondere bei den freien Berufen sei es unmöglich, ein Durchschnittseinkommen ermitteln zu wollen. Der Ausschuß glaubte in seiner Mehrheit jedoch, diese unbestreitbaren Unzulänglichkeiten in Kauf nehmen zu sollen, weil in zahlreichen Fällen nur auf diese Weise die wünschenswerte Differenzierung der Hausratsverluste möglich sei. Bei der Bildung der Berufsgruppen könne überdies in großem Umfange auf die Vorarbeiten und wissenschaftlichen Untersuchungen der Statistik zurückgegriffen werden. Die Einzelheiten sollen durch Rechtsverordnung geregelt werden. Zu § 15, Schadensberechnung bei Forderungsverlusten Vertriebener. Die Bewertungsbestimmungen beruhen auf den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes. Die Vorschrift, daß Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebensversicherungen mit zwei Dritteln der im Zeitpunkt der Schädigung eingezahlten Prämien anzusetzen sind, ist nach Anhörung von Sachverständigen als zweckmäßigste Berechnungsmethode anerkannt worden. Die Wertfestsetzung erfolgt in Reichsmark. Inwieweit die festgestellten Reichsmarkbeträge als Grundlage für die Entschädigung dienen können, wird durch das Lastenausgleichsgesetz geregelt werden. Zu § 16, Schadensberechnung bei Verlusten von Anteilsrechten Vertriebener. Es ist geprüft worden, ob bei der Bewertung der Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften nach den für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 geltenden Werten für die Vertriebenen nicht gegenüber den Kriegssachgeschädigten (§ 11 Abs. 4) insofern eine Bevorzugung stattfindet, als hierbei auch die etwaigen Kriegsgewinne berücksichtigt würden. Da in diesen Fällen für kurshabende Wertpapiere jedoch der Sonderkurszettel 1940 gilt, dem die Kurse vom 31. August 1939, also eines in der Auswirkung noch vor dem Eintritt des Kriegszustandes liegenden Stichtages zugrunde liegen, dürfte dieses Bedenken im wesentlichen entfallen. Zu § 17, Schadensberechnung bei Vermögenswerten in fremder Währung. Es war zu bedenken, daß die Reichsregierung die Währungen verschiedener Oststaaten während des Krieges aus politischen Gründen und zur Förderung des Bezugs von Nahrungsmitteln und Rohstoffen absichtlich über ihren wahren Wert anerkannt hatte. Dies Anomalien sind jedoch in den für die Feststellung als maßgeblich erklärten Umsatzsteuerumrechnungssätzen vom 15. März 1945 weitgehend ausgeglichen worden. Zu § 18, Schadensberechnung bei Teilverlusten. Hier wird der an sich selbstverständliche Grundsatz ausgesprochen, daß wirtschaftliche Werte, die trotz der Schädigung erhalten geblieben sind, bei der Berechnung des Schadens im Sinne einer Minderung berücksichtigt werden müssen. Zu § 19, Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen. Der Geschädigte muß die in seinen früheren Vermögenserklärungen gemachten Angaben im Feststellungsverfahren gegen sich gelten lassen, auch wenn er nunmehr nachweisen könnte, daß er seine Vermögenswerte damals zu niedrig angegeben hat. Die Steuermoral gebietet, daß derjenige, der falsche Angaben zu seinem Vorteil gemacht hat, diese auch dann gegen sich gelten lassen muß, wenn sie sich bei anderer Gelegenheit zu seinem Nachteil auswirken. Zu § 20, Feststellungsbehörden. Wegen der zu den Absätzen 1 und 2 aufkommenden staatsrechtlichen Fragen wird auf den Mündlichen Bericht verwiesen. Nach Abs. 3 sollen bis zum Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes die Soforthilfebehörden und -ausschüsse auch im Feststellungsverfahren tätig werden. Sie werden nach ihrer personellen Zusammensetzung nicht immer für diese neuen Aufgaben geeignet sein. Andererseits wird der erste Akt der Feststellung in der Durchführung der Schadensanmeldung bestehen. Hierbei wird es sich zunächst mehr um eine registraturähnliche Arbeit handeln, zu deren Bewältigung besondere Fachkenntnisse nicht erforderlich sind. Das gleiche gilt für die Fälle, in denen mangels andere Beweisunterlagen die Anträge zunächst an die Heimatauskunftstellen weiterzuleiten sind. Schließlich wird es eine ganze Reihe unproblematischer Feststellungen geben, weil lückenlose Urkundenbeweise vorliegen oder weil es sich lediglich um die Anwendung der Hausratstabelle handelt. In diesen Fällen werden der gegenwärtige Leiter des Soforthilfeamtes bzw. der Soforthilfeausschuß in seiner derzeitigen Zusamensetzung unbedenklich auch den Feststellungsakt vornehmen können. Erforderlichenfalls kann nach § 51 des Soforthilfegesetzes ein besonderer, nach den spezifischen Erfordernissen der Feststellung zusammengesetzter Ausschuß zusätzlich gebildet werden. Zu § 21, Heimatauskunftstellen. Die Einrichtung von Heimatauskunftstellen ist notwendig, um der großen Masse der Vertriebenen den Beweis ihrer Verlustanmeldungen zu ermöglichen. Hierüber herrschte im Ausschuß Einmütigkeit. Unterschiedliche Meinungen bestanden jedoch über die zweckmäßigste Organisationsform und die Kompetenzen. Der Ausschuß für Heimatvertriebene hält einen lückenlosen Aufbau für jeden Heimatkreis für erforderlich. Diese Auffassung wurde auch von Mitgliedern des Lastenausgleichsausschusses geteilt. Der Ausschuß hatte jedoch in seiner Mehrheit Bedenken gegen den hiermit verbundenen systematischen Aufbau einer neuen Bürokratie. Es erschien ihm zweckmäßiger, zunächst eine lockere und elastische Organisation, etwa für den Bereich der Regierungsbezirke, aufzubauen und es dann der Entwicklung zu überlassen, ob noch eine weitere Untergliederung erforderlich werden würde; desgleichen müsse es den praktischen Erfahrungen vorbehalten bleiben, ob der Ausbau der einzelnen Heimatauskunftstellen zu systematischen Sammelstellen alles einschlägigen Materials und damit zu Evidenzzentralen notwendig oder zweckmäßig werden würde. Der Sachaufsicht des Präsidenten des Hauptamts für Soforthilfe soll es überlassen bleiben, gegebenenfalls die erforderlichen Verwaltungsanweisungen zu erteilen. Die Leiter der Heimatauskunftstellen und ihre Vertreter sollen Vertriebene sein und werden von den Landesfeststellungsbehörden nach Anhörung der Vertriebenenverbände bestellt. Die Forderung des Vertriebenenausschusses nach Einräumung eines Vorschlagsrechts an die Verbände wurde aus staats- und verwaltungsrechtlichen Gründen abgelehnt. Die Leiter und Vertreter unterstehen bezüglich der Dienstaufsicht den Landesfeststellungsbehörden, während die Sachaufsicht dem Präsidenten des Hauptamts für Soforthilfe (später dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts) obliegt. Es ist eingehend erwogen worden, ob es nicht zweckentsprechender sei, die Sachaufsicht dem Bundesminister für Vertriebene zu übertragen. Dafür sprach die enge Verwandtschaft der beiderseitigen Aufgaben sowie der Wunsch nach Konzentration aller die Vertriebenen betreffenden Angelegenheiten im zuständigen Lachministerium. Um eine Doppelseitigkeit zu vermeiden, erschien es jedoch aus verwaltungstechnischen Gründen geboten. die Sachaufsicht über die Heimatauskunftstellen der für die Durchführung des Feststellungsverfahrens verantwortlichen Behörde, d. h. dem Präsidenten des Hauptamts für Soforthilfe, zu übertragen. § 22, Aufgaben der Heimatauskunftstellen. Meinungsverschiedenheiten bestanden darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Feststellungsbehörden zur Einschaltung der Heimatauskunftstellen verpflichtet sein sollen. Der Ausschuß für Heimatvertriebene vertrat den Standpunkt, daß dies stets dann. geschehen müsse, wenn die beigefügten oder angebotenen Beweise nicht ausreichten, um eine Entscheidung über den Antrag treffen zu können. Demgegenüber wurde geltend gemacht, daß die Anrufung der Heimatauskunftstellen z. B. dann entbehrlich wäre, wenn der Vorsitzende oder die Mitglieder des Feststellungsausschusses aus eigener Wissenschaft wesentliche Aussagen machen könnten oder wenn etwa außerhalb der Heimatauskunftstellen Fachkenner von anerkannter Bedeutung für Spezialfragen vorhanden wären. Der Ausschuß für Heimatvertriebene brachte dagegen die Befürchtung zum Ausdruck, daß eine ungebundene Freiheit der Feststellungsbehörde in der Auswahl der Beweismittel zur Willkür uhd auch zu Manipulationen führen könne. Er wünschte daher die obligatorische Einschaltung der Heimatauskunftstellen in all den Fällen, in denen die vom Antragsteller angebotenen Beweise für eine Entscheidung nicht genügen. Der Lastenausgleichsausschuß glaubt in der in Abs. 2 gewählten Fassung eine Kompromißlösung gefunden zu haben. Einmütigkeit bestand darüber, daß die von den Heimatauskunftstellen erteilten Auskünfte und Gutachten für das Feststellungsamt keine bindende Bedeutung haben. Sie stellen nur Beweismaterial dar, über das der Leiter des Feststellungsamts oder der Feststellungsausschuß in freier Beweiswürdigung gemäß § 32 zu befinden hat. Zu § 23, Amts- und Rechtshilfe. Die hier statuierte Pflicht zur Amtshilfe würde die Finanzbehörden nicht ohne weiteres von der Wahrung des Steuergeheimnisses entbinden. Es soll jedoch in den Antragsformularen dem Antragsteller die Erklärung nahegelegt werden, daß er die Finanzbehörden im Rahmen des Feststellungsverfahrens von der Wahrung des Steuergeheimnisses befreit. Versagt der Antragsteller eine solche Erklärung, so könnten daraus bei der Beweiswürdigung gegebenenfalls ihm nachteilige Schlüsse gezogen werden. Zu § 24, Antrag auf Schadensfeststellung. Die Feststellungsanträge müssen auf amtlichen Formblättern gestellt werden. Die Formulierung der erforderlichen Fragen ist eine schwierige und folgenschwere Aufgabe. Obwohl es sich um eine Aufgabe der Verwaltung handelt, will sich das Bundesfinanzministerium wegen der großen Tragweite des Fragebogens bei seiner Ausgestaltung mit dem Lastenausgleichsausschuß des Bundestags in Verbindung halten. Die Ausfüllung des Fragebogens ist Sache des Antragstellers. Bei den sich aus der Materie ergebenden Schwierigkeiten werden zahlreiche Ver- triebene zu einer einwandfreien Ausfüllung nicht in der Lage sein. Es besteht daher die Gefahr, daß die Feststellungsbehörden eine Fülle unzulänglicher Anträge erhalten, die erst durch Schriftwechsel oder persönliche Verhandlung geklärt werden müssen. Damit würden die Feststellungsbehörden ihrer wesentlichen Arbeit weitgehend entzogen werden. Das würde insbesondere für die mit Heimatvertriebenen überfüllten Länder gelten. Der Ausschuß für Heimatvertriebene hat daher vorgeschlagen, die Organisationen der Heimatvertriebenen zur Ausfüllhilfe einzuschalten, um die sonst der Behörde drohende Lahmlegung ihrer sachlichen Arbeit zu vermeiden. Zur Deckung seiner hierzu erforderlichen Unkosten hat er seinen Satz von 1,50 DM für jeden von ihm bearbeiteten Fall vorgeschlagen. Der Lastenausgleichsausschuß glaubte jedoch, aus grundsätzlichen Erwägungen hierauf nicht eingehen zu können. Er vertrat in der Mehrheit den Standpunkt, daß die Beratung der Antragsteller zur Entlastung der Behörden zwar durchaus erwünscht sei, daß es aber nicht anginge, bestimmte Organisationen durch Bewilligung von Bearbeitungsgebühren zu bevorzugen, weil ihr Kreis nicht eindeutig umschrieben werden könnte. Außerdem bestände die Gefahr von Manipulationen, indem auch einfach gelagerte Fälle planmäßig über die Organisation geleitet werden würden, um diese in den Genuß der Gebühren zu bringen. Als unerwünschte Nebenwirkung würde überdies eintreten, daß zahlreiche private Kräfte, die den Vertriebenen bisher ehrenamtlich mit Rat und Tat beigestanden haben, diese nunmehr an die Organisation verweisen würden. Zu § 25, öffentliche Bekanntmachung und Ausschlußfrist. Es bestand Einigkeit, daß eine Ausschlußfrist für die Anmeldungen festgesetzt werden muß, um einen Überblick über Zahl und Ausmaß der erhobenen Ansprüche zu erhalten. Andererseits wurde es für notwendig erachtet, daß diese Ausschlußfrist erst einige Monate nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes endet, weil erst dann volle Klarheit über die entschädigungsfähigen Verluste gegeben ist. Zu § 26, Antragstellung. Die Feststellungsanträge sollen, um die persönliche Verbindung zu erleichtern, im allgemeinen bei derjenigen Gemeindebehörde eingereicht werden, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Durch diese Bestimmung entsteht gleichzeitig für die Gemeindebehörde die Verpflichtung zu entsprechender Mitwirkung. Zu § 27, Vertretung. Es bestand Einigkeit darüber, daß die von den Antragstellern beauftragten Bevollmächtigten von den Behörden nicht deshalb abgelehnt werden dürfen, weil sie die Vertretung „geschäftsmäßig" betreiben. Als Bevollmächtigte in diesem Sinne werden vor allem die Vertreter von Verbänden und Organisationen in Frage kommen, ohne daß sie jedoch den Anspruch auf ein Vertretungsmonopol erheben können. Der Ausschuß ist der Anregung des Vertriebenenausschusses, die Vertriebenenorganisationen durch besondere Benennung vor anderen Organisationen hervorzuheben, nicht gefolgt. § 28, örtliche Zuständigkeit. § 29, Verfahren vor den Festellungsämtern. Für den Hoheitsakt der Feststellung ist grundsätzlich der Leiter des Feststellungamts allein zuständig. Er kann jedoch nach freier Entschließung den Antrag auch dem Feststellungsausschuß zur Beschlußfassung zuleiten. Er muß dies tun, wenn er glaubt, bei seiner Entscheidung von den Angaben des Antragstellers oder von der Auskunft einer Heimatauskunftstelle abweichen zu müssen, oder wenn er die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich hält. Einer Anregung, die Feststellung in allen Fällen durch den Amtsleiter allein vornehmen zu lassen und den Ausschüssen nur eine beratende Mitwirkung zuzubilligen, hat der Ausschuß nicht entsprochen. Zu § 30, Beweiserhebung. Das Feststellungsverfahren ist ein Offizialverfahren. Zu § 31, eidliche Vernehmung. Die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen und des Parteieides soll vor den Feststellungsbehörden und -ausschössen als Beweismittel nicht zulässig sein. Über die Ausschließung eidesstattlicher Erklärungen bestand im Lastenausgleichsausschuß Einigkeit. Dagegen hielt der Ausschuß für Vertriebene es verfassungsrechtlich nicht für zulässig, den Kriegsgeschädigten die sonst allgemein zugelassenen Beweisinstrumente, wie eidesstattliche Erklärungen und Parteieid, zu versagen. Der Lastenausgleichsausschuß glaubte jedoch, daß es im eigensten Interesse der Kriegssachgeschädigten und Vertriebenen liege, wenn man sie vor der gefährlichen Versuchung bewahrte, Tatbestände, die lange Jahre zurückliegen und daher in der Erinnerung getrübt sein können, in der feierlichen Form des Eides zu bekräftigen; außerdem seien die Feststellungsbehörden und -ausschösse nach ihrer personellen Zusammensetzung kaum geeignet, über die nach prozessualen Gesichtspunkten zu beurteilende Zulässigkeit des Parteieides zu befinden. Im übrigen sei der Parteieid nur im Verfahren vor den Feststellungsbehörden und -ausschüssen, also vor den Verwaltungsinstanzen, ausgeschlossen, dagegen im Rechtsmittelzuge vor den Verwaltungsgerichten nach den allgemeinen Bestimmungen zulässig. § 32, Beweiswürdigung. Abs. 1 setzt den Grundsatz der freien Beweiswürdigung fest. § 33, Feststellungsbescheid. Nach den §§ 10 und 11 wird bei Kriegsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen der entstandene Schaden nicht mit einer exakten Zahl berechnet, weil die Frage, in welcher Weise die darauf lastenden Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, erst im Lastenausgleichsgesetz geregelt werden soll. Infolgedessen kann auch der Feststellungsbescheid insofern keine abschließende zahlenmäßige Entscheidung treffen. Die Höhe der in Betracht kommenden Verbindlichkeiten wird daher nur registriert, ohne mit den Aktivwerten des Vermögens saldiert zu werden. § 34, Teilfeststellungsbescheid. Es wird in vielen Fällen für den Antragsteller und für die Feststellungsbehörde zweckmäßig sein, das Feststellungsverfahren zunächst nur insoweit zu betreiben, als dies für die Gewährung einer be- stimmten Art von Entschädigung erforderlich ist. In solchen Fällen soll der Erlaß eines Teilfeststellungsbescheids zulässig sein. Zu § 35, Rechtsmittel. Das Beschwerdeverfahren und das weitere Rechtsmittelverfahren soll erst im Lastenausgleichsgesetz abschließend geregelt werden. Soweit sich übersehen läßt, wird es gegen den Bescheid des Feststellungsamts die Verwaltungsbeschwerde an den Beschwerdeausschuß und gegen dessen Entscheidung die Klage bei den Verwaltungsgerichten geben. Da die Feststellungsbehörden mit den künftigen Ausgleichsbehörden möglichst kombiniert werden sollen, erschien es zweckmäßig, auch das Beschwerde- und Rechtsmittelverfahren erst zu regeln, wenn über Zuständigkeit und Verfahren der Ausgleichsbehörden Klarheit geschaffen ist. In der Zwischenzeit sollen der Antragsteller und der Vertreter des Ausgleichsfonds berechtigt sein, Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid beim Feststellungsamt einzulegen. Hierbei will man in Kauf daß über eine solche Beschwerde erst entschieden werden kann, wenn der endgültige Beschwerdezug im Lastenausgleichsgesetz festgelegt worden ist. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob es während der Übergangszeit nicht zweckmäßiger wäre, den Lauf der Beschwerdefrist nicht mit der Zustellung des Feststellungsbescheids beginnen zu lassen, sondern erst mit dem Tage des Inkrafttretens des Allgemeinen Lastenausgleichsgesetzes. Der Ausschuß entschied sich für die letztere Alternative. Zu § 36, Gebühren und Kosten des Verfahrens. Es sollen zunächst die einschlägigen Bestimmungen des Soforthilfegesetzes zur Anwendung geZu § 37, Verwaltungskosten. Die Kostenfrage soll endgültig erst durch das Lastenausgleichsgesetz geregelt werden. Bis dahin müssen auch die durch das Feststellungsverfahren entstehenden zusätzlichen Kosten vorschußweise von denjenigen Stellen getragen werden, denen z. Z. die Durchführung des Soforthilfegesetzes obliegt. Hierbei war jedoch zu berücksichtigen, daß das Feststellungsgesetz in erster Linie in den mit Heimatvertriebenen überlasteten, zumeist finanzschwachen Ländern zur Wirkung kommen würde, denen die Übernahme zusätzlicher Ausgaben, für die in ihrem Etat keine Deckung vorgesehen ist, nicht zugemutet werden kann. Es erschien als gangbarer Ausweg, dem Land für jeden von seinen Feststellungsämtern erteilten Feststellungsbescheid einen Betrag von 9 DM zu Lasten des Bundes zu bewilligen, mit der Maßgabe, daß hiervon nicht nur die zusätzlichen Kosten der Soforthilfeämter, sondern auch die Kosten der Heimatauskunftstellen zu bestreiten sind. Diese Regelung soll jedoch nur bis zum Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes gelten. Dieses wird die Kostenfrage endgültig regeln. Zu § 38, Ausschließung von der Feststellung. Es bestand Einigkeit nicht nur im Ausschuß, sondern auch in den Kreisen der Kriegsgeschädigten darüber, daß das Feststellungsverfahren nur dann zu einem befriedigenden Ergebnis führen kann, wenn es von Treu und Glauben und von persönlicher Verantwortung getragen wird. Der Versuchung schwacher oder gewinnsüchtiger Elemente, die vielfach im Dämmerlicht liegenden, exakt nicht mehr feststellbaren Tatbestände zu persönlicher Bereicherung auszunutzen, muß schon im Interesse aller ehrlichen Kreise ein wirksamer Damm entgegengesetzt werden. Es erschien daher richtig, die Verwirkung des Anspruchs auf Feststellung und Entschädigung für bestimmte schwere Verfehlungen zu bestimmen, unabhängig von etwaigen strafrechtlichen oder sonstigen Sühnemaßnahmen. Dagegen bestanden Meinungsverschiedenheiten darüber, an welche Arten von Tatbeständen die schwerwiegende Folge der Verwirkung geknüpft werden solle, ob insbesondere auch falsche Angaben in fremder Sache dazu gehören dürften. Weiter wurden Bedenken geäußert, ob man eine solche weittragende Entscheidung in die Hand des Feststellungsausschusses legen dürfe, der nach seiner Zusammensetzung nicht die Gewähr dafür biete, daß er auch über die zur Würdigung solcher Fragen unentbehrlichen strafrechtlichen Kenntnisse verfüge. Man kam daher zu dem Ergebnis, daß die Entscheidung der übergeordneten Beschwerdeinstanz (Landesfeststellungsamt) anzuvertrauen sei, die wegen ihrer Entfernung von den örtlichen Einflüssen einen zusätzlichen Vorzug aufzuweisen habe. Die Entscheidung kann vom Geschädigten und vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden. Zu § 39, frühere Feststellungen. Die auf einen günstigen Kriegsausgang abgestellte Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 hat aus stimmungsmäßigen Rücksichten nicht nur Entschädigungen vorgesehen, die einen weiteren Kreis von Schadensfällen, z. B. Nutzungsschäden, umfaßten, sondern hat auch die Bewertung der erlittenen Schäden sehr viel freigebiger, z. B. nach den Wiederbeschaffungskosten, vorgenommen, als dies der Bundesrepublik nach den durch den Krieg eingetretenen Verlusten am Volksvermögen möglich ist. Die im Zuge der Kriegssachschädenverordnung angestellten Ermittlungen können daher im Feststellungsverfahren nach dem Feststellungsgesetz wohl als Material verwendet werden, aber keine verbindliche Geltung beanspruchen. Zu § 40, Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Der Ausschuß hat Wert auf eine genaue Abgrenzung der durch Rechtsverordnung zu regelnden Gebiete gelegt. Diesem Verlangen entspricht die in Ziffer 2 enthaltene detaillierte Aufführung der in Betracht kommenden Materien. Ziffer 3 trifft Vorsorge für den Fall, daß das Lastenausgleichsgesetz noch weitere Personengruppen oder Schadenstatbestände für eine Entschädigung vorsehen sollte. Es soll dann die Möglichkeit gegeben sein, durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die erforderliche Schadensfeststellung nach den Grundsätzen dieses Gesetzes zu erfolgen habe. Zu § 41, Sondervorschriften für das Land Berlin. Das Feststellungsgesetz gilt auch für Berlin (West), wenn das Land Berlin dies beschließt. Weil für Berlin jedoch andere Währungsstichtage maßgebend sind, müssen die diesbezüglichen Vorschriften entsprechend geändert werden. Desgleichen ist es erforderlich, die für den Einheitswert und den Abgeltungsbetrag getroffenen Bestimmungen sowie die Behördenorganisation den Berliner Verhältnissen anzupassen. Dagegen konnte sich der Ausschuß nicht entschließen, der Berliner Anregung zu folgen, auch solche Kriegssachschäden zur Feststellung zuzulassen, die vor dem 21. April 1945 im Ostsektor Berlins entstanden sind, wenn der Geschädigte bis zum Eintritt des Kriegssachschadens an der Schadensstelle gewohnt und infolge des Schadenseintritts noch vor dem 21. April 1945 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Berlin (West) genommen hat. Der Ausschuß hielt es bei aller Würdigung der in Berlin obwaltenden besonderen Verhältnisse aus grundsätzlichen Bedenken nicht für vertretbar. eine Ausnahme von dem maßgebenden Grundprinzip zuzulassen, daß nur solche Kriegssachschäden festgestellt werden können, die im Bundesgebiet und im Gebiet von Berlin (West) entstanden sind. § 42, Inkrafttreten. Das Feststellungsgesetz soll am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten. Wackerzapp Berichterstatter. Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 200. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Nrn. 3068, 3189 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Wahl Ich nehme Bezug auf den mündlichen Bericht, den ich namens des Rechtsausschusses über die Vorlage des früheren (ersten) Gesetzes vom 4. April 1950 über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen dem Plenum in der 44. Sitzung vom 2. März 1950 erstattet habe (Stenographische Berichte S. 1497). Noch immer ist die Rechtslage der Trümmergrundstücke ungeklärt. Durch das erste Gesetz ist es bisher gelungen, eine Flut von Anträgen auf Zwangsversteigerung zu verhindern, mit der man hätte rechnen müssen, wenn die Hypothekare gezwungen worden wären, zur Erhaltung des dinglichen Rangs ihrer Zins- und Tilgungsratenrückstände die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Das Gesetz vom 4. April 1950, das bei der Berechnung der Fristen die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1949 ausklammerte, deckte die Rückstände bis zum 31. Dezember 1951, da auf Grund des Gesetzes über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung die Rückstände der letzten beiden Jahre schon ohne weiteres den ursprünglichen Rang behalten. Der Sinn der jetzigen Vorlage ist die Ausdehnung dieser Regelung auch auf die Rückstände des Jahres 1952, indem es den nicht einzurechnenden Zeitraum vom 31. Dezember 1949 bis zum 31. Dezember 1950 verlängert. Der Rechtsausschuß verkennt nicht , daß das Auflaufenlassen von Rückständen wiederkehrender Leistungen rechtspolitisch nicht unbedenklich ist, wenn die Rückstände von 8 Jahren zu Beträgen anwachsen, die allein bei den Zinsen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % die Hälfte des Kapitals erreichen. Deswegen legt der Rechtsausschuß Wert auf die Klarstellung, daß diese Fristverlängerung die letzte ihrer Art sein muß. In der Tat besteht die begründete Aussicht, daß die Trümmerhypotheken durch das Lastenausgleichsgesetz noch in diesem Jahre eine Rechtsgrundlage erhalten, wie auch das Vertragshilfegesetz, das z. Z. die gesetzgebenden Körperschaften beschäftigt, besondere Vorschriften über die Herabsetzung von Hypothekenzinsschulden vorsieht. Der vorliegende Gesetzentwurf tut diesen gesetzgeberischen Arbeiten, die einen gewissen Schuldnerschutz durchführen werden, natürlich keinen Abbruch. Die Vorlage entspricht sowohl den Interessen der Hypothekare, die angesichts der ungeklärten Rechtslage keinen Rangverlust in Kauf nehmen müssen, wenn sie nicht die Zwangsversteigerung betreiben, wie auch den Interessen der Grundstückseigentümer, denen die Durchführung zahlreicher Versteigerungsverfahren und die dadurch heraufbeschworene Gefahr einer Zerrüttung des Marktes für Trümmergrundstücke schädlich wäre. Die Berlinklausel des § 2 war nach dem Vorschlag des Bundesrats der Tatsache anzupassen, daß das zweite Gesetz über die Behandlung der wiederkehrenden Leistungen in der Immobiliarvollstreckung formell als Abänderungsgesetz des ersten Gesetzes vom 4. April 1950 erscheint, das seinerseits von Berlin noch nicht übernommen worden ist und daher nur mit diesem zusammen in Berlin eingeführt werden kann. Bonn, den 12. März 1952 Dr. Wahl Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Erwin Schoettle


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir beraten heute über mehrere Gesetzentwürfe, die ihrer Natur nach, wie der Herr Bundesfinanzminister richtig gesagt hat, zusammenhängen. Zwei Haushaltsvorlagen, der Nachtrag zum Haushalt 1951 und die Ergänzung dazu, sollen das Bild der Haushaltsgesetzgebung in dem nun zu Ende gehenden Haushaltsjahr komplettieren.
    Der Zeitpunkt der Beratung ist bemerkenswert. Wenn es mit rechten Dingen zuginge, müßten wir eigentlich bereits den Haushaltsplan für 1952 verabschiedet haben. Ich kann den etwas gewundenen Begründungen, die der Herr Bundesfinanzminister für den anomalen Zustand der Haushaltsgesetzgebung vorgebracht hat, nicht folgen. Es ist die Lesart des Herrn Bundesfinanzministers, und er wird zugeben, daß es auch eine andere mögliche Lesart gibt. Nicht zuletzt sind wir deshalb in der jetzigen Situation, weil die Pläne, die der Herr Bundesfinanzminister im Laufe dieses Haushaltsjahres für den Ausgleich seines Haushalts entwickelt hatte, von seiner eigenen Mehrheit in diesem Haus nicht akzeptiert worden sind. Denn schließlich — wir finden die Spuren noch jetzt im Nachtrag — hat der Bundesfinanzminister ja einmal geplant, eine Aufwandsteuer mit einem Ertrag von 100 Millionen DM und eine Autobahnbenutzungsgebühr mit einem Ertrag in derselben Höhe einzuführen.

    (Zuruf des Abg. Renner.)



    (Schoettle)

    Sie sind noch jetzt im Haushalt veranschlagt. Ich nehme aber an, daß der Herr Bundesfinanzminister mit mir der Meinung ist, daß diese Pläne bereits politisch gescheitert sind.

    (Erneuter Zuruf des Abg. Renner.)

    Ich weiß nicht, warum die Spuren hier nicht ausgetilgt worden sind.

    (Fortgesetzte Zurufe von der KPD.)

    — Ich werde mich jetzt nicht mit Zwischenrufen von Ihnen, Herr Kollege Renner, beschäftigen können; es tut mir außerordentlich leid!

    (Weitere Zurufe von der KPD.)

    Meine Damen und Herren, wir haben gegenwärtig einen Zustand der Haushaltsgesetzgebung, der alles andere als erfreulich ist. Wir bereiten jetzt die Beschlußfassung über Haushaltssummen von rund 5,7 Milliarden DM in Nachtrag und Ergänzung vor. Ich darf aber vielleicht doch das Haus darauf aufmerksam machen, worüber wir eigentlich beraten, denn es ist eine Tatsache, die den wenigsten Abgeordneten dieses Hauses bekannt ist. Ich mache nämlich darauf aufmerksam, daß vom ersten Nachtrag, der uns jetzt vorliegt, die dort veranschlagten Mittel bereits fast vollständig vom Haushaltsausschuß vorwegbewilligt worden sind

    (Abg. Renner: Sehr richtig!)

    und daß die Ergänzungsvorlage ebenfalls zu 40 bis 50 % bereits durch Vorwegbewilligungen konsumiert worden ist. Aus diesen Feststellungen mögen Sie ersehen, in welchem Umfang durch die jetzige Methode das Budgetrecht des Hauses praktisch aufgehoben wird.

    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    Es ist doch ein unmöglicher Zustand, daß ein Ausschuß auf der Grundlage der vorläufigen Haushaltsgesetzgebung für eine lange, lange Periode Ausgaben bewilligt, zu deren Bewilligung wirklich eine ernsthafte Auseinandersetzung in der vollen Öffentlichkeit notwendig wäre.

    (Zustimmung bei der SPD.)

    Das belastet diesen Ausschuß mit einer Verantwortung, die er auf die Dauer einfach nicht zu tragen vermag.

    (Zuruf von der SPD: Und auch nicht will!)

    Wenn die Dinge so weitergehen, wie sie sich jetzt anlassen, wird es allerdings auch im kommenden Haushaltsjahr nicht viel besser werden.
    Schließlich gehört in den Zusammenhang dieser Gesetze, die wir heute in erster Lesung beraten, auch das vom Herrn Bundesfinanzminister bereits erwähnte Gesetz über den — wie heißt der neue technische Ausdruck? — „Wiederholungshaushalt" für 1952. Ja, wie ist es denn damit? Der Herr Bundesfinanzminister kann, wenn er als Ausgangspunkt den bereits beschlossenen Haushalt 1951 und die uns jetzt vorliegenden Entwürfe für Nachtrag und Ergänzung nimmt, doch nur einen Haushalt vorlegen, der lediglich einen Teil der im Haushaltsjahr 1952 nach seinen eigenen Vorstellungen und nach den Vorstellungen der Bundesregierung anfallenden Bundesaufgaben wiedergibt. Wir werden also im Laufe des kommenden Haushaltsjahres wieder mit Nachträgen und mit Ergänzungen zu rechnen haben, wir werden wahrscheinlich die entscheidenden Belastungen wieder im Wege der Vorwegbewilligung oder irgendeiner anomalen Prozedur zu erledigen haben.

    (Sehr wahr! bei der SPD. — Zuruf des Abg. Renner.)

    Meine Damen und Herren, als der Herr Bundesfinanzminister — ich will mich jetzt im Augenblick an die haushaltspraktischen Dinge halten — vor einigen Wochen mit dem Gedanken der Überrollung des Haushalts 1951 auf das nächste Haushaltsjahr kam, habe ich mir einen Augenblick überlegt, daß das eigentlich eine ganz vernünftige Sache wäre. Man hätte dann wenigstens einen ordentlichen Haushalt. Ich muß sagen, nach den verschiedenen Schwenkungen, die der Herr Bundesfinanzminister in der letzten Zeit, im Laufe von acht oder zehn Tagen, in der Beurteilung des Finanzbedarfs des Bundes vorgenommen hat, bin ich von der Auffassung abgekommen, daß man ihm auf diesem Wege folgen darf. Meine Fraktion ist der Meinung —und sie wird das in ihrer praktischen Haltung auch bestätigen —, daß wir dem Herrn Bundesfinanzminister unter keinen Umständen die Möglichkeit geben sollten, im Wege der einfachen Überrollung des Haushalts 1951 zu einer nur quasi normalen Haushaltsgesetzgebung zu kommen; denn daß sie normal ist, könnte kein Mensch behaupten.

    (Sehr richtig! bei der SPD. — Abg. Dr. Wuermeling: Was schlagen Sie denn vor?)

    — Wir schlagen vor, daß sich der Herr Bundesfinanzminister die hoffentlich inzwischen sehr weit gediehenen Vorbereitungen für den Haushalt 1952 zunutze macht und so schnell wie möglich dem Hause einen Haushalt vorlegt.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Ich glaube, daß das möglich ist. Es ist nicht einzusehen und wahrscheinlich auch gar nicht richtig, anzunehmen, daß im Bundesfinanzministerium und in den Ressorts plötzlich alles stillgestanden ist, nachdem sich der Herr Bundesfinanzminister entschlossen hat, keinen zweiten Nachtrag einzubringen und zu warten, bis er mit seiner Ergänzungsvorlage kommen konnte. Ich nehme an, daß die Dinge alle weiter gegangen sind und daß — das sollte eigentlich der normale Zustand sein — die Erhebungen des Finanzministeriums bei den Ressorts ihren Weg genommen haben, so daß man durchaus in der Lage wäre, nun mit größter Beschleunigung einen normalen Haushalt vorzulegen, wobei sicher noch eine Reihe von Dingen außer Betracht bleibt. Ich kann mir nicht vorstellen, daß das an sich technisch und sachlich gut geleitete Bundesfinanzministerium — das haben wir immer anerkannt — nicht in der Lage sein sollte, einem solchen berechtigten Wunsch des Parlaments zu entsprechen.
    Der Bundesfinanzminister hat hier eine Rede gehalten, die von seinem Standpunkt und vom Standpunkt seiner Politik aus sicher ausgezeichnet war. Es ist unmöglich, in diesem Augenblick, unmittelbar nach der Rede, dem verschlungenen Zahlenwerk zu folgen, das er vor uns ausgebreitet hat und mit dem er beweisen wollte, daß die Länder sehr wohl in der Lage seien, der an sie gerichteten Forderung nach einer Ablieferung von 40 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer an den Bund nachzukommen. Die Länder sind offenbar anderer Meinung, und zwar einheitlich. Es ist doch erstaunlich, daß ohne Rücksicht auf die politische Farbe der einzelnen Länderregierungen im Bundesrat einstimmig der Beschluß gefaßt worden ist, zu der Frage, die der Herr Bundesfinanzminister an die Länder gerichtet hat, erst dann Stellung zu nehmen, wenn dieser einen Haushaltsplan für 1952 vorlegt. Meine Fraktion ist der Meinung, daß in diesem Falle der Bundesrat und die Länder durchaus richtig gehandelt haben. Wir werden unsere


    (Schoettle)

    Haltung in dieser Frage auch nach dieser Auffassung orientieren.
    Aber man sollte doch nicht so tun, als ob das, was der Herr Bundesfinanzminister von den Ländern fordert, gar nichts mit dem, was man gemeinhin den finanziellen Verteidigungsbeitrag nennt, zu tun habe. Der Herr Bundesfinanzminister hat einen der Länderfinanzminister — zufällig einen Sozialdemokraten — zitiert. Ich will nicht über die Richtigkeit seines Zitats streiten. Ich nehme an, daß er das ungefähr so interpretiert hat, wie es im Bundesrat gesagt worden ist. Ich jedenfalls halte mich an die Begründung, die der Herr Bundesfinanzminister selbst dem Gesetzentwurf Drucksache Nr. 3168 gegeben hat. Da steht doch klar und deutlich zu lesen:
    Für das Rechnungsjahr 1952 ist die Aufstellung eines außerordentlichen Haushalts nur insoweit noch vertretbar, als der Eingang außerordentlicher Deckungsmittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Der im wesentlichen aus Steuermitteln zu deckende Finanzbedarf des Bundes wird im Rechnungsjahr 1952 entscheidend durch die Höhe cies von der Bundesrepublik Deutschland zu leistenden Verteidigungsbeitrages bestimmt.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Man sollte doch die Dinge beim Namen nennen und sich auch nicht darauf hinausreden, daß an die Stelle des Verteidigungsbeitrags, wie er hier verstanden worden ist, moglicherweise, nämlich wenn die Verhandlungen darüber nicht zu einem Ende geführt werden könnten, die Besatzungslasten träten bzw. daß sie blieben. Ich halte es für wahrscheinlich, daß die Besatzungslasten beim Finanzbedarf des Bundes noch geraume Zeit eine erhebliche Rolle spielen werden. Aber schließlich haben wir in den vergangenen Jahren ja nicht nur immer wieder darüber geseufzt, daß die Besatzungslasten hoch sind, sondern haben auch immer und immer wieder offen ausgesprochen, daß sie ungerechtfertigt hoch, daß sie in einer Weise hochgeschraubt sind, die man sich nur erklären kann, wenn man annimmt, daß richtig ist, was dieser Tage im amerikanischen Kongreß von einem amerikanischen Abgeordneten über andere amerikanische Bauvorhaben, über solche in Nordafrika gesagt worden ist; er erklärte, daß dort Korruption und Verschwendung an der Tagesordnung seien. Der Mann hat verlangt, daß diese Bauten eingestellt werden, bis eine Überprüfung stattgefunden hat. Ja, meine Damen und Herren, wenn wir gewisse deutsche Erfahrungen auf diesem Gebiet heranziehen, können wir gar nicht anders sagen, als daß die Besatzungslasten, so wie sie heute sind, keinerlei Rechtfertigung im Beatzungszweck haben. Vor allem sind sie auch nicht auf Grund von sauberen Methoden der Errechnung des notwendigen Besatzungsbedarfs zustande gekommen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Man kann das in amerikanischen Zeitschriften selber nachlesen. Dieser Tage ist durch die europäische Presse ein Artikel aus News Week gegangen — jeder kann ihn in der Übersetzung in deutscher Sprache lesen —, in dem dargestellt wird, wie ein amerikanischer mittlerer Besatzungsbeamter vom zivilen Dienst im „goldenen Ghetto" in Godesberg einzieht, wie er da empfangen wird, welchen Luxus er da genießt. Das ist mit Recht
    mit dem verglichen worden, was ein normaler Bürger in diesem Land in ähnlichen Verhältnissen zu erwarten hat.
    Meine Damen und Herren, wir glauben, hier ist es gar nicht notwendig, einfach fatalistisch auszurechnen, daß, wenn wir nicht das und das im Laufe des Jahres 1952 tun, die Besatzungskosten wahrscheinlich nicht nur in der alten Höhe zu bezahlen sein, sondern immer höher und höher steigen werden. Ich weiß, das Bundesfinanzministerium hat sich im Laufe des letzten Jahres außerordentliche Mühe gegeben, mit den Besatzungsmächten auf diesem Gebiete zu einem Ergebnis zu kommen, und es ist auch in einigen Punkten gelungen; aber man kann nicht sagen, daß entscheidende Änderungen herbeigeführt worden sind.

    (Zuruf von der CDU: Es ist doch etwas erreicht!)

    — Das haben wir ja nie bestritten; und schließlich ist ja eine Behörde, die diese Funktion hat, dazu da, zu verhandeln, nicht wahr? Man soll sich nicht immer gleich Lorbeerkränze winden, Herr Kollege Pelster. Lorbeeren welken sehr rasch; die Erfahrung haben wir im Laufe der Jahre auch gemacht!

    (Abg. Pelster: Wir freuen uns aber dieser Anerkennung!)

    — Ja, lieber Herr Pelster, es wäre schön, wenn man gelegentlich auch dem anderen Teil unterstellen würde, daß er das Beste will. Wir erwarten das häufig von Ihnen vergeblich.

    (Zustimmung bei der SPD.)

    Weiter bliebe nun ein Wort zu sagen zu dem Versuch, den Anspruch des Bundes an die Länder mit dem Argument zu rechtfertigen, daß sich daraus ja keinerlei weittragende Konsequenzen für die Finanzgebarung und für die Erfüllung der Aufgaben der Länder ergäben. Es ist schon vor Wochen davon geredet worden, man könne diese 40 % ruhig abzweigen, man könne — und in diesem Zusammenhang ist das auch gesagt worden
    — den finanziellen Verteidigungsbeitrag ruhig leisten, ohne daß sich daraus irgendeine neue steuerliche Belastung oder eine Einschränkung der sozialen Leistungen der öffentlichen Hand ergebe. Wir gestatten uns, in diesem Punkte außerordentlich skeptisch zu sein. Wir sind der Meinung, daß schließlich irgendwo den Letzten die Hunde beißen. Das wird zunächst natürlich nicht der Bund sein, wenn der Herr Bundesfinanzminister seine 40 % von den Ländern schließlich doch bekommen sollte. Die Länder werden aber auf jeden Fall mit dem, was ihnen bleibt, nicht dieselben Aufgaben erfüllen können, die sie erfüllen müßten. Denn auch bei ihnen steigen die Preise, auch bei ihnen steigen die Gehälter und Löhne, auch bei ihnen steigen die Anforderungen, die an den öffentlichen Haushalt gestellt werden. Sie müssen also in irgendeiner Weise sehen, wie sie zurechtkommen. Ich kann die Zahlen nicht nachprüfen, die der Herr Bundesfinanzminister hier über die außerordentlich günstige Lage der Länder genannt hat. Man weiß von einzelnen Ländern, daß sie einige Mühe haben — ich glaube, es ist im Grunde genommen nur eines —, Haushaltsüberschüsse zu verbergen. Aber das scheint mir eine Ausnahme zu sein, und man kann von da nicht auf den Zustand in anderen Ländern schließen. Auf jeden Fall wird es aber so sein, daß die Länder ins Gedränge kommen, daß sie versuchen, einen Ausweg zu finden,


    (Schoettle)

    daß der Ausweg, den sie suchen und den sie finden werden, der Ausweg in eine Kürzung der Zuwendungen an die Gemeinden ist

    (Sehr richtig! bei der SPD)

    und daß dann die Gemeinden gezwungen werden, wiederum in einem gewissen Zeitraum, wenn sich bei ihnen die Spannungen fühlbar machen, zu Einschränkungen ihrer Leistungen oder aber zu steuerlichen Maßnahmen zu greifen, die sich wieder unmittelbar auf die Gemeindebürger, d. h. auf alle Einwohner des Bundes auswirken. Wir stimmen mit dem Herrn Bundesfinanzminister durchaus in der Feststellung überein, daß die Menschen nicht nur im Bund, nicht nur in den Ländern und nicht nur in den Gemeinden, sondern in allen zusammen wohnen, daß sie ein Volk sind. Deshalb wird das, was an einer Stelle weggenommen wird, sich zweifellos irgendwo fühlbar machen. Man kann vielleicht so formulieren — vielleicht nimmt mir das der Herr Bundesfinanzminister übel! —: er ist jetzt bereit, einen Wechsel zu unterschreiben, aber die Einlösung des Wechsels wird nicht morgen und nicht übermorgen, sondern vielleicht in einem Jahr oder in anderthalb Jahren dann von der nächsten Bundesregierung durchzuführen sein.

    (Abg. Dr. Wuermeling: Das sind Sie doch nicht!)

    — Das wissen wir nicht, Herr Kollege Wuermeling! Ich kann mir manches wünschen, aber ich wunsche mir nicht unter allen Umständen Ihre Gesellschaft in irgendeiner Koalition.

    (Heiterkeit und Beifall bei der SPD. — Abg. Dr. Wuermeling: Sie werden es ja auch nicht brauchen! — Heiterkeit.)

    — Na, hoffen wir das Beste! Ich kann mich mit Ihnen nicht in Optimismus bezüglich der Zukunft messen und will es auch gar nicht versuchen. — Jedenfalls sind wir der Meinung, daß der Versuch, den kommenden Finanzbedarf des Bundes heute schon durch die Wegnahme von 40 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer von den Ländern zu erlangen, auf keinen Fall durchzuführen ist ohne weitgehende und sehr schwerwiegende Folgen für die Haushalte der Länder und fur die Haushalte der Gemeinden.
    Auf der anderen Seite, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist es doch wohl so, daß die Bundesregierung mit diesem Gesetz Drucksache Nr. 3168 etwas sehr eilig eine Entscheidung vorwegnehmen möchte, die noch längst nicht gefallen ist. Wir können uns des Eindrucks nicht erwehren — und er ist wahrscheinlich auch begründet —, daß der entscheidende Antrieb für diese Vorlage nicht der Versuch ist, Haushaltsbedürfnisse im normalen Sinne zu befriedigen, sondern der Versuch, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Bundesregierung die von ihr bereits in internationalen Verhandlungen zugestandenen Beträge im Laufe des Jahres 1952 bezahlen kann. Sie tut so, als ob dieses Haus darüber bereits entschieden habe, und wir weigern uns, ihr auf einem Wege zu folgen, den man nur dann richtig kennzeichnen kann, wenn man ihn nennt den Versuch, auf dem Wege über die finanzielle Hintertreppe die politische Entscheidung vorwegzunehmen.

    (Abg. Dr. Wuermeling: Die Besatzungskosten wären doch genau so hoch, haben wir doch eben gehört! — Zuruf von der SPD: Ach du lieber Gott!)

    — Das müßte ja auch bewiesen werden, Herr Kollege Wuermeling; das ist ja eine reine Spekulation!

    (Zuruf von der SPD: Herr Wuermeling ist der einzige, der es nicht versteht!)

    Lassen Sie mich nun einiges zu den beiden Haushaltsvorlagen sagen. Ich möchte in diesem Augenblick keine Kritik an einzelnen Positionen üben; dazu wird sowohl im Ausschuß wie bei der zweiten und dritten Lesung der Vorlage ausreichend Gelegenheit sein. Ich möchte einige Bemerkungen über unsere grundsätzliche Stellungnahme zu den Haushaltsvoranschlägen machen. Wir haben unsere politische Haltung gegenüber der Bundesregierung zu verschiedenen Malen sehr eindeutig formuliert. Es hat sich nichts ereignet, was unsere Haltung auch nur im geringsten ändern könnte. Im Gegenteil: wir müssen feststellen, daß gerade in den letzten Monaten in zunehmendem Maße Tendenzen sichtbar geworden sind, die uns mit der allergrößten Besorgnis erfüllen und die die Bundesregierung auf einem Wege zeigen, den wir als außerordentlich gefährlich betrachten. Wir vermissen bei der Bundesregierung noch immer —und das ist wohl einer ihrer Strukturfehler — jenen Respekt vor dem Parlament, der es der Regierung unmöglich machen würde, Entscheidungen tu treffen, ohne daß dieses Parlament wirklich in echtem Sinne daran mitwirkt.

    (Sehr wahr! bei der SPD. — Abg. Mellies: Das ist auch Schuld der Mehrheit des Parlaments!)

    — Das ist eine Frage, über die ich mit Ihnen, Herr Kollege Mellies, wahrscheinlich völlig einig bin.

    (Abg. Mellies: Die Zwischenrufe von Herrn Wuermeling bestätigen das!)

    In welchem Umfange die Regierung und einzelne Ressorts Beschlüsse des Parlaments einfach beiseite schieben, das haben wir in einem politisch außerordentlich bedauerlichen Fall gerade in diesen Tagen feststellen können. Er betrifft leider das Bundesfinanzministerium, dessen Chef wir politisch bekämpfen, von dem wir aber offen zugestehen, daß er als Leiter seines Ministeriums eine Leistung vollbringt, die wir, ich möchte einmal sagen, rein sportlich akzeptieren.

    (Heiterkeit. — Abg. Dr. Wuermeling: Gehen Sie ruhig darüber hinaus!)

    Vor einigen Wochen — es ist noch gar nicht so lange her, es sind noch nicht einmal einige Wochen — haben der Haushaltsausschuß, der Ernährungsausschuß und schließlich auch das Plenum des Bundestags Beschlüsse gefaßt, die sich mit der Weiterführung des Baues der Oker-Talsperre im Harz beschäftigen. Das ist im Verhältnis zu den Summen, mit denen wir es hier zu tun haben, sicher ein kleines Projekt. Aber die Sache ist insofern symptomatisch, als der Herr Bundesfinanzminister oder sein Ministerium es aus formellen und grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt hat — und diesen Standpunkt auch der Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund mitgeteilt hat —, dem sowohl von den Ausschüssen für Haushalt und Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als auch von dem Plenum einstimmig gefaßten Beschluß zu entsprechen, für den Weiterbau der OkerTalsperre den ersten Teilbetrag von 2,5 Millionen DM in den Haushalt 1952 einzustellen.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Worin liegt das Symptomatische in diesem Fall?
    Nach unserer Auffassung liegt es in der völligen
    Verkennung der politischen Bedeutung eines sol-


    (Schoettle)

    chen Problems. Die Oker-Talsperre ist im Harz, unmittelbar in der Nähe der Zonengrenze. Dieses Werk ist seinerzeit im „Dritten Reich" unter bestimmten Gesichtspunkten begonnen worden, aber vom Reich! Es ist klar, daß ein Land wie das Land Niedersachsen nicht in der Lage ist, aus eigener Kraft ein solches Projekt zu Ende zu führen. Es liegt da, es liegt still, es verkommt. Mit der Fortführung dieses Werkes könnte nicht nur materiell etwas für das ganze Gebiet geleistet werden, sondern es könnte auch politisch eine Leistung vollbracht werden. Denn jenseits der Zonengrenze wird ein unter ähnlichen Umständen begonnenes Werk mit dem Einsatz von großen Mitteln fortgesetzt. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Herr Bundesfinanzminister selber nicht auf die politische Seite dieser Angelegenheit kommt, weshalb er es seinen Beamten überläßt, aus formalen Gründen Beschlüsse des Parlaments zu torpedieren — um nicht zu sagen: zu sabotieren — und weshalb er hier nicht eine politische Entscheidung trifft, für die ihm jeder dankbar sein würde, der die Sache kennt.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Hier liegt doch offenkundig ein Verhältnis zu den Beschlüssen des Parlaments vor, das nicht gesund ist. Die Beschlüsse des Parlaments sind nicht aus dem von dem Herrn Bundesfinanzminister leise angedeuteten Bedürfnis gefaßt worden, dem Druck einer Gruppe oder einer außenstehenden privaten Organisation nachzugeben und unnötige Ausgaben zu beschließen. Den Beweis dafür ist uns übrigens der Herr Bundesfinanzminister noch schuldig, daß in diesem Hause einzelne Organisationen in der Lage wären, eine beschlußfähige Mehrheit für unnötige Ausgaben zu finden. Wer könnte denn diese Mehrheit sein, Herr Bundesfinanzminister? Doch nur die Mehrheit, die Sie selber trägt. Seien Sie einmal konsequent und offen und sagen Sie uns, wann hier in diesem Hause eine Mehrheit unnötige und nicht zu rechtfertigende Ausgaben beschlossen hat, nur, sagen wir, unter dem Druck der Straße oder unter dem Druck irgendeiner Organisation. Mit solchen Argumenten sollten Sie uns doch nicht kommen.

    (Abg. Dr. Wuermeling: Er sprach von Anträgen!)

    — Ja, Herr Wuermeling, vielleicht wäre da eine gewisse Gewissenserforschung in den Reihen der Koalition auch ganz zweckmäßig. Gestern haben wir hier eine ganze Serie solcher Anträge behandelt.

    (Sehr richtig! bei der SPD. — Abg. Dr. Wuermeling: Die haben aber keine Finanzen gefährdet!)

    — Ja, man hat darüber verschiedene Dinge auch von der Regierungsbank gehört, die in Ihren Ohren nicht nur lieblich geklungen haben dürften. Wir haben die Debatte auch aufmerksam verfolgt und gehört, was die verantwortlichen Männer da oben zum Teil zu Ihren Anträgen gesagt haben.

    (Abg. Pelster: Die haben sie alle begrüßt! — Heiterkeit.)

    — Herr Kollege Pelster, sie haben sie so begrüßt, wie wir alle miteinander den Frühling begrüßen.

    (Heiterkeit. — Abg. Frau Kalinke: Gestern war nicht Frühlingsanfang, sondern Josephstag! Joseph war Handwerksmeister! — Erneute Heiterkeit.)

    Meine Damen und Herren, auf alle Fälle möchte ich den sehr nachdrücklichen Wunsch aussprechen,
    daß der Herr Bundesfinanzminister in seinem eigenen Ressort auch politisch nach dem Rechten sieht.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Diese Sache, die ich hier im Zusammenhang mit der Beratung der Haushaltsvorlage zur Sprache gebracht habe, scheint mir politisch so wichtig zu sein, daß es sich das Haus unter keinen Umständen gefallen lassen dürfte, daß aus formalen und anderen, sagen wir bürokratischen Gründen eine nationalpolitische Entscheidung nicht getroffen wird oder eine solche Entscheidung, die vom Parlament getroffen ist, von der Bürokratie nicht berücksichtigt wird.
    Das ist die eine Seite. Die andere: Wir erleben es mit großem Befremden, daß die Außenpolitik der Bundesregierung, der gegenüber wir keinen Zweifel gelassen haben, wie wir zu ihr stehen, zum Teil auch mit Methoden vertreten wird, die auf das höchste zu Bedenken Anlaß geben. Was meine ich damit? Wir haben in diesen Tagen erlebt, daß in einer außerordentlich heiklen politischen Situation, in der die Regierung der Bundesrepublik zunächst gar nicht einmal unmittelbar angesprochen war, von Männern der Bundesregierung, angefangen von ihrem Chef über den Staatssekretär, mit Windeseile Erklärungen in die Welt gegeben worden sind, die man nur als völlig deplaciert und unüberlegt bezeichnen kann.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Wenn z. B. der Herr Staatssekretär Hallstein auf einer angeblich privaten Reise nach Amerika sich bemüßigt fühlte, in laufenden Kommentaren zu den weltpolitischen Vorgängen mehr Porzellan zu zerschlagen, als er wahrscheinlich in den nächsten Monaten wieder kitten könnte, dann ist das doch ein wirklich ernster Grund, auch für die Regierung, für den Herrn Außenminister und für die Mehrheit dieses Parlaments, sich zu überlegen, ob ein Mann, der so wenig Fingerspitzengefühl für den Inhalt einer politischen Situation hat, der rechte Mann am rechten Platze ist.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Das müßte um so mehr geschehen, meine Damen und Herren, als man in anderen Fällen bei viel kleineren angeblichen Verstößen mit der Amtssuspendierung im Auswärtigen Amt sehr schnell bei der Hand war.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Vielleicht paßte irgendeinem der hohen Herren im Auswärtigen Amt die Nase des Betreffenden nicht, oder vielleicht paßte die Äußerung, weil sie gerade zur Saarfrage geschah, nicht in das gesamte Konzept. Aber haben denn die Äußerungen des Herrn Staatssekretärs in das gesamte Konzept der Regierung gepaßt, von der wir so widersprechende Äußerungen gehört haben wie die des Herrn Bundeskanzlers auf der einen Seite und die des Herrn Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen auf der andern Seite? Ist hier überhaupt ein gemeinsames Konzept?

    (Abg. Bausch: Man muß zuerst den Angeklagten hören, ehe man ihn verurteilt!)

    — Herr Kollege Bausch, man muß zunächst die Hintergründe der verschiedenen Dementis kennenlernen.

    (Sehr richtig! bei der SPD. — Abg. Pelster: Behandeln wir die Frage später! — Abg. Mellies: Hier geht es nicht um den Mann, sondern um den Schaden für die deutsche Politik, Herr Bausch!)



    (Schoettle)

    Was er auch immer gesagt haben mag, der Schaden ist angerichtet, und er muß langsam mit allen Mitteln der Staatsraison durch Dementis wieder ausgeglichen werden. Haben wir das nötig? — frage ich. Ich glaube also, auf diesem Gebiet ist wirklich eine gründliche Überprüfung unter allen Gesichtspunkten notwendig, und vor allen Dingen ist es notwendig, daß man einmal die Personalpolitik in bestimmten Bundesbehörden einer gründlichen Überprüfung unterzieht.
    Ich kann nicht beurteilen, in welchem Umfange die Anschuldigungen richtig sind, die dieser Tage über den bayerischen Rundfunk gegenüber der Personalpolitik im Auswärtigen Amt vorgebracht worden sind. Aber eins weiß ich, daß sie sich weitgehend auf Ermittlungen stützen, die in einem Untersuchungsausschuß dieses Hauses getroffen worden sind, und daß offenbar doch eine ganze Menge an diesen Behauptungen ist, so daß es, wie man hört, in diesem Zusammenhang bereits zu der Entfernung von bestimmten Persönlichkeiten gekommen ist. Man kann sich fragen, ob das notwendig war. Ich glaube, es kommt in erster Linie daher, daß gerade in Fragen der Personalpolitik manchmal Entscheidungen gar nicht oder nach Gesichtspunkten getroffen werden, die alles andere als sachlich sind.
    So werden wir es erleben, daß wir z. B. im auswärtigen Dienst, für den j a in diesem Ergänzungshaushalt auch eine Reihe von Anforderungen vorgebracht wird, vermutlich eine internationale Repräsentanz der Bundesrepublik bekommen, an der wir sehr wenig Freude erleben werden; daß uns Leute draußen vertreten, die unter keinen Umständen unsere Vertreter sein sollten. Was das praktisch für die Reputation der Bundesrepublik bedeutet, das kann sich jeder sehr leicht ausrechnen.
    Meine Damen und Herren, wir werden zu den Vorlagen in den Ausschüssen Stellung nehmen, und wir werden das Ergebnis der Ausschußberatungen hier im Plenum in aller Offenheit zu erörtern haben. Ich mache kein Geheimnis aus der Haltung der sozialdemokratischen Fraktion, wenn ich zum Schluß sage, wir werden der Überweisung der Vorlage Drucksache Nr. 3168 an die Ausschüsse nicht zustimmen, weil wir mit dem Bundesrat der Meinung sind, daß diese Vorlage zur Unzeit eingebracht worden ist, da ihr die Grundlage und die innere Rechtfertigung in diesem Augenblick fehlt, und daß der Herr Bundesfinanzminister sich die Mühe machen müßte, einen Haushaltsplan mit einer klaren Darstellung des Finanzbedarfs des Bundes für das Jahr 1952 dem Hause vorzulegen. Wir werden also der Überweisung widersprechen. Wir sind überzeugt, daß sie trotzdem beschlossen wird. Dazu haben Sie ja die Möglichkeit, Sie haben mehr Hände als wir zum Hochheben.

    (Abg. Dr. Wuermeling: Die Pflicht! — Weiterer Zuruf von der Mitte: Das wünschen Sie doch auch!)

    — Nein, wir wünschen es in diesem Falle keineswegs, sondern wir sind der Überzeugung, daß damit nur Schaden angerichtet wird. Wir werden zu den Haushaltsplänen dieselbe Stellung einnehmen, die wir immer eingenommen haben.
    Meine Damen und Herren, kommen Sie nicht wieder mit dieser etwas reichlich abgegriffenen Bemerkung: „ohne Rücksicht auf den sachlichen
    Inhalt." Sie haben damit viel Unfug angerichtet,
    wider besseres Wissen, meine Damen und Herren!

    (Sehr richtig! bei der SPD. — Widerspruch bei den Regierungsparteien.)

    Sie wissen ganz genau, wie diese Bemerkung damals gemeint war. Sie glaubten, Sie könnten der sozialdemokratischen Fraktion bei der Debatte über den Wehrbeitrag eine versteckte Zustimmung zu einer Art Vertrauensvotum ablisten.
    Genau so ist es auch mit diesen Haushaltsplänen. Wir sind nicht bereit, einer Regierung durch die Zustimmung zu Haushaltsplänen unsere Billigung zu geben, mit deren Politik wir nicht einverstanden sind. Aber wir haben in der Sache immer bewiesen, daß wir bei allen praktischen Gesetzen und bei allen praktischen Schritten, die zu tun sind, um diesem Staat eine solide Grundlage zu geben, wirklich ernsthaft mitgearbeitet haben. Bestreiten Sie es, wenn Sie das können!
    Im übrigen lassen Sie mich schließlich ein Wort sagen über den Sinn einer staatlichen Organisation, über den Sinn eines Haushaltsplans, über den Sinn der öffentlichen Haushaltsgebarung im Zusammenhang mit dem Schicksal der Bürger, von denen heute auch der Bundesfinanzminister gesprochen hat. Wir sind durchaus nicht der kindischen Meinung, daß der Staat dazu da sei, nach allen Seiten Wohltaten auszustreuen. Wer uns das unterstellt, verkennt unsere Auffassung gründlich. Wir sind aber auch nicht der Meinung, daß Sozialpolitik etwas sei, worauf man — um mit den Worten des Herrn Bundesfinanzministers zu sprechen — stolz sein müsse, daß soziale Leistungen ein Grund seien, sich in die Brust zu werfen und zu sagen: Seht, was haben wir Herrliches geschaffen! Wir haben kein Wort gegen die echten Leistungen zu sagen. Aber wir sagen Ihnen folgendes, meine Damen und Herren: Die sozialen Leistungen eines Staates sind kein Geschenk an die Betroffenen, sondern sie sind eine Verpflichtung des Staates, das solide soziale Fundament der menschlichen Gemeinschaft zu schaffen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Das ist der Ausgangspunkt für die Betrachtung aller sozialpolitischen Maßnahmen.

    (Abg. Dr. Wuermeling: Wer bestreitet denn das? — Weiterer Zuruf von der Mitte: Wir haben nie etwas anderes behauptet!)

    — Es wäre jetzt sehr reizvoll, meine Damen und Herren, einmal den Gründen für manche Meinungsverschiedenheiten gerade bei sozialen Leistungen nachzugehen. Sie würden dann feststellen, daß wir in dieser Frage doch nicht einer Meinung sind.

    (Sehr richtig! bei der SPD. — Zuruf von der Mitte: Das ist aber Ihre Schuld!)

    Man kann nämlich die sozialen Leistungen gerade noch als einen Winkel betrachten, den man abgrenzt und in dem man die Not konzentriert, die man dann mit den Mitteln heilt, die eben aus den allgemeinen Bedürfnissen noch abzuzweigen sind. Man kann die sozialen Leistungen eines Staates betrachten als den Ausgangspunkt für die Schaffung gleicher Startbedingungen für alle Staatsbürger, und das ist vielleicht der Unterschied zwischen uns und Ihnen.
    Meine Damen und Herren, ich habe das zum Schluß gesagt, weil ich glaube, daß diese Haushaltsberatung vielleicht eine notwendige Klärung mancher Auffassungen bringt, obwohl ich


    (Schoettle)

    fürchte — und das ist leider der Eindruck, den man immer wieder bekommt —, daß Auseinandersetzungen über Budgetfragen nicht nur in diesem Parlament, sondern überhaupt in der deutschen Öffentlichkeit in zunehmendem Maße absoluter Gleichgültigkeit begegnen. Man braucht sich nur einmal dieses Haus bei der Haushaltsberatung zu betrachten. Ich habe es bedauert, daß selbst bei der Rede des Herrn Bundesfinanzministers das Haus zu mehr als der Hälfte leer war. Ja, meine Damen und Herren, wenn man sich einmal überlegt, was der budget day in England bedeutet, wo das ganze Volk wie hypnotisiert auf den Schatzkanzler sieht, — bei uns fällt das deshalb flach, weil der Herr Bundesfinanzminister selbst keine Überraschungen mehr in seiner Tasche hat oder Überraschungen, von denen man längst durch alle möglichen Erörterungen in der Öffentlichkeit weiß; daß bei uns alle diese Dinge stückweise entschieden werden und so stückweise, daß die Menschen den Zusammenhang nicht mehr sehen. Solange wir nicht auf diesem Gebiet zu einer völligen Änderung der Situation kommen, wird niemand draußen im Volk begreifen, was mit dem Geld geschieht, das der Steuerzahler an. den Staat gibt. Da nützt es gar nichts, Herr Bundesfinanzminister, wenn das Parlament sich als Freund und Schützer der Steuerzahler ausgibt. Es soll übrigens auch eine Kategorie von Steuerzahlern geben, die das Parlament unter keinen Umständen schützen sollte, sondern denen es auf die Finger sehen sollte.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Da hilft nur eines, meine Damen und Herren: daß wir uns jetzt wirklich ehrlich bemühen, endlich einmal die unmöglichen Rückstände aufzuarbeiten, die im Laufe dieser zweieinhalb Jahre der Existenz der Bundesrepublik entstanden sind und nicht zuletzt deshalb entstanden sind, weil der Herr Bundesfinanzminister und die Regierung, der er angehört, glauben, politische Entscheidungen ertrotzen oder vorwegnehmen zu können, ohne daß das Parlament eine echte Möglichkeit gehabt hat. darüber in freier Entscheidung mitzubefinden.

    (Anhaltender lebhafter Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Herr Bundesfinanzminister.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Fritz Schäffer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte nicht auf das Grundsätzliche der Ausführungen des Herrn Vorredners eingehen, sondern möchte mir diesen sportlichen Wettkampf für etwas später vorbehalten. Ich möchte mich nur über eine Spezialfrage aussprechen, die er aufgeworfen hat. Das ist die Frage der Oker-Talsperre. Es ist richtig, daß ein kluger Kopf meinte, einmal eine günstige Gelegenheit zu finden, als er in einer Körperschaft, die eine Debatte und eine Abstimmung durchzuführen hatte, mich über die Frage der Oker-Talsperre interviewte. Da mir der Zeitpunkt nicht geeignet schien, habe ich eine rein negative Haltung eingenommen. Ich möchte aber zur Sache folgendes sagen:
    Die Oker-Talsperre ist vom Reich gebaut worden. Wenn die Oker-Talsperre jetzt ausgebaut werden soll, so kann es ihren Interessenten zunächst gleichgültig sein, von wem sie ausgebaut wird Ich habe unter dieser Voraussetzung bereits einen Weg vorgeschlagen, der leicht zum Ausbau der OkerTalsperre, allerdings unter Beteiligung des Landes, das sich als Eigentümer der Oker-Talsperre fühlt,
    führen könnte und sicherlich im Rahmen der Leistungsfähigkeit dieses Landes liegen würde. (Zustimmung in der Mitte.)

    Wenn dieser Weg nicht gangbar ist, bin ich, falls die Kosten auf den Bundeshaushalt übernommen werden, selbstverständlich verpflichtet, in den Bundeshaushalt die Kosten samt der entsprechenden Deckung einzusetzen. Ich bin selbstverständlich auch verpflichtet, bei der Verwendung der Gelder die Interessen des Bundes zu wahren. Wenn deswegen, weil das Reich die Oker-Talsperre gebaut hat, jetzt der Bund eine Verpflichtung übernehmen soll, dann ist es ebenso selbstverständlich, daß ein Weg gefunden werden muß, der die Nachfolge des Reiches nicht nur beim Zahlen, sondern auch bei den Fragen des Eigentums und so fort auf den Bund überträgt.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Unter dieser Voraussetzung ließe sich, falls gleichzeitig die Deckungsfrage gelöst wird, ein Weg finden.

    (Zuruf von der SPD: Wir haben nichts dagegen!)

    Aber wir müssen es uns abgewöhnen, daß wir eine Arbeitsteilung vornehmen, bei der der eine bloß bezahlt und nichts zu sagen hat und der andere alles zu sagen hat und nichts bezahlt.

    (Beifall bei den Regierungsparteien. — Abg. Schoettle: Da werden Sie uns auf Ihrer Seite haben!)