Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem Umdruck Nr. 462 legt Ihnen meine Fraktion einen Änderungsantrag zu der Drucksache Nr. 2902 vor. Ich darf dazu einige kurze Bemerkungen machen. Entsprechend den Wünschen und Forderungen aller im Bergbau beschäftigten Angestellten hatten wir in unserem Gesetzentwurf Drucksache Nr. 2902 gefordert, daß durch die Beseitigung der Versicherungspflichtgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung alle im Bergbau beschäftigten Angestellten der Versicherungspflicht unterliegen sollten. Wir haben soeben von dem Herrn Berichterstatter gehört, daß der Sozialpolitische Ausschuß unseren Antrag mit Mehrheit abgelehnt hat, ja es sogar abgelehnt hat, in eine sachliche Beratung einzutreten, und zwar mit der Begründung — wie der Herr Berichterstatter ausgeführt hat —, daß es sich, da die Regierung demnächst eine entsprechende Vorlage einreichen werde, erübrige, die Beratung durchzuführen. Ich stelle diese Tatsache ausdrücklich fest, da doch unser Antrag in diesem Hohen Hause am 17. Januar dieses Jahres dem Sozialpolitischen Ausschuß zur weiteren Beratung überwiesen worden ist. In der Aussprache anläßlich dieser Überweisung hat beispielsweise auch der Herr Kollege Horn. als Sprecher der CDU-Fraktion zum Ausdruck gebracht, „daß die Anpassung in der Angestelltenversicherung und vor allen Dingen in der knappschaftlichen Rentenversicherung dringend und eilig sei." Das ist doch mit ein Beweis dafür, daß
die Dinge brennend sind und wir uns deshalb im Ausschuß mit der Beratung hätten beschäftigen müssen.
Ich glaube, die Tatsache der glatten Ablehnung durch die Mehrheit im Ausschuß besagt eigentlich etwas anderes, als der Herr Kollege Horn es damals hier ausgeführt hat.
Unser Änderungsantrag fordert, den § 7 des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes zu ändern. Diese Änderung erweist sich auf Grund der gestiegenen Gehälter als notwendig. Der § 7 besagt, daß beispielsweise die Angestellten in den knappschaftlichen Betrieben, soweit sie der Versicherungspflicht nach dem Angestelltenversicherungsgesetz unterliegen, nur bis zur Jahresarbeitsverdienstgrenze von 8 400 DM versichert sein sollen. Wir beantragen nun in unserem Änderungsantrag, daß diese Zahl 8 400 durch die Zahl 14 400 ersetzt wird.
Nachdem unser Antrag Drucksache Nr. 2902, der alle Angestellten, die im Bergbau beschäftigt sind, in den knappschaftlichen Versicherungsschutz einbeziehen wollte, abgelehnt worden ist, wollen wir nun wenigstens den Personenkreis der Angestellten erfassen, der schon seit Jahrzehnten der knappschaftlichen Rentenversicherung angehört hat, nämlich die Abteilungssteiger und ähnliche. Durch das veränderte Gehaltsgefüge sind selbst diese Kreise heute aus der Versicherungspflicht herausgewachsen. Wie ist denn die Situation in Wirklichkeit, meine Damen und Herren? Während beispielsweise von 1934 bis 1946 die durchschnittliche monatliche Einkommensgrenze eines Abteilungssteigers bei 350 Mark lag, lag die Versicherungsgrenze damals bei monatlich 600 Mark oder jährlich 7 200 Mark. Demgegenüber beträgt das heutige Durchschnittseinkommen desselben Grubenangestellten monatlich 850 DM, wozu in den meisten Fällen noch eine variable Prämie von ca. 300 DM kommt. Die Versicherungspflichtgrenze liegt dagegen heute nach dem Anpassungsgesetz bei 700 DM monatlich oder 8 400 DM jährlich. Wir sind der Meinung, daß im Hinblick auf die Höhe der heutigen Einkommensgrenze unsere Forderung von 14 400 DM wohl berechtigt ist. Nach dem jetzt geltenden Recht müßte jedenfalls der größte Teil der im Bergbau Angestellten aus der Rentenversicherung ausscheiden, weil eben die Gehaltsbezüge wesentlich höher liegen.
Es wird nun sehr oft gesagt, diese Personengruppen hätten die Möglichkeit, beim Ausscheiden aus der Pflichtversicherung wegen Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze von dem Recht der freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch zu machen. Aber, meine Damen und Herren, dann müssen eben die Beiträge von den Versicherten allein getragen werden. Da der Prozentsatz der Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung heute 22,5 v. H. beträgt, ist es immerhin eine beträchtliche Summe, die der Einzelversicherte aufzubringen hat. Will man dem Bergbauangestellten auf Grund der Schwere und Gefährlichkeit seines Berufs die Stellung einräumen, auf die er Anspruch hat, so muß man auch seine Versicherungspflichtgrenze erhöhen. Wir fordern in unserem Antrag eine Einkommensgrenze von, wie ich schon sagte, 1200 Mark monatlich. Damit aber diesem Angestellten keine zusätzliche finanzielle Belastung durch höhere Beiträge entsteht, verlangen wir in einem Zusatzantrag, den ich dem Herrn Präsidenten überreichen darf, daß die Vorschriften über die bisherigen Beitragsgrenzen unberührt bleiben.
Zum Schluß möchte ich kurz noch folgendes sagen. Ich glaube, wir alle in diesem Hohen Haus und auch das gesamte deutsche Volk sind an der Fördersteigerung im Bergbau stärkstens interessiert. Gute Ansätze für diese Fördersteigerung sind im Augenblick vorhanden. Sie kann nur gehalten und sogar erhöht werden durch verstärkten Einsatz und durch Zusammenarbeit zwischen den Bergarbeitern und den Bergbauangestellten. Diese Einsatzfreudigkeit zu erhalten, sollte unsere gemeinsame Aufgabe sein.
Ebenso sind an der Knappschaftsrentenversicherung sowohl die Bergleute als auch die Bergbauangestellten lebhaft interessiert. Sorgen Sie dafür, meine Damen und Herren, daß durch Annahme unseres Antrags das Vertrauen der Bergarbeiterschaft und der Bergbauangestellten gefestigt und nicht erschüttert wird, denn an der Ruhe im Bergarbeiterrevier, im Ruhrgebiet, sind, glaube ich, wir alle außerordentlich interessiert. Deshalb bitte ich Sie, unserem Antrag Ihre Zustimmung zu geben.