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    755. herrscht.\n: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 193. Sitzung. Bonn, Donnerstag, cien 14. Februar 1952 8285 193. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 14. Februar 1952. Geschäftliche Mitteilungen 8286A Änderungen der Tagesordnung 8286B Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Soziale Studienkommission (Nr. 3024 der Drucksachen): Beratung abgesetzt 8286B Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Novelle zur Krankenversicherung der Rentner (Nr. 3039 der Drucksachen): Beratung abgesetzt 8286B Erste Beratung des von den Abg. Bausch, Dr. Wuermeling u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Verbot der Spielbanken (Nr. 2996 der Drucksachen) 8286B Frau Dr. Weber (Essen) (CDU), Antragstellerin 8286D Bausch (CDU), Antragsteller . . . 8288A, 8295C, 8296A Bleek, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern 8291A Graf von Spreti (CSU) 8291B Ewers (DP) 8292C Dr. Freiherr von Rechenberg (FDP) 8293C Seuffert (SPD) 8293D, 8296A Frau Dr. Mulert (FDP) 8295C Ausschußüberweisung 8296B Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Aufhebung_ der Verordnung über Ausnahmen vom Mieterschutz und Vorlage eines Gesetzes zur Regelung von Miet- und Pachtverhältnissen für Geschäftsräume und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke (Nr. 3044 [neu] der Drucksachen) 8296B Jacobi (SPD), Antragsteller . . . . 8296C, 8302B, 8307D Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 8298A, 8305D Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 8299B Huth (CDU) 8301B Ewers (DP) 8304D Paul (Düsseldorf) (KPD) '8306B Loritz (Fraktionslos) 8307B Lücke (CDU) 8308B Ausschußüberweisung 8308B Zweite und dritte 'Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (Nr. 2573 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (32. Ausschuß) (Nr. 3043 der Drucksachen) 8308C Dr. Hammer (FDP), Berichterstatter 8308C Abstimmungen . . 8310B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung (Nr. 2526 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Nr. 3040 der Drucksachen) 8286B, 8310C Schill (CDU), Berichterstatter . . . 8310D Abstimmungen 8311B Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Groß-Berlin (West) (Nr. 3072 der Drucksachen) 8311D Dr. Reif (FDP), Antragsteller . . . 8311D Beschlußfassung 8312A Beratung des 'Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung zur Haft zwecks Erzwingung des Offenbarungseides gegen den Abg. Freiherrn von Aretin gemäß Schreiben der Rechtsanwälte Maiborg und von Puttkamer, Bad Münder (Deister), vom 31. Dezember 1951 (Nr. 3092 der Drucksachen) . . . . 8312B Kahn (CSU), Berichterstatter . . . 8312B Beschlußfassung 8312C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Nowack (Rheinland-Pfalz) gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 7. Januar 1952 (Nr. 3093 der Drucksachen) 8312C Ewers (DP), Berichterstatter . . . 8312D Beschlußfassung 8313B Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Einrichtung eines Bundesbeirats für das Erziehungs- und Bildungswesen beim Bundesinnenministerium (Nr 3038 der Drucksachen) 8313B Dr. Luchtenberg (FDP), Antragsteller 8313B Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 8315D Dr. Kleindinst (CSU) 8316B Dr. Edert (CDU-Gast) 8317B Dr.-Ing. Decker (FU) 8318D Farke (DP) 8319B Hennig (SPD) 8319D Gaul (FDP) 8320D Ausschußüberweisung 8322A Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 436) 8322C Beschlußfassung 8322C Beratung der Übersicht Nr. 49 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 439) 8322C Beschlußfassung 8322C Nächste Sitzung 8322C Die Sitzung wird um 13 Uhr 30 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Keine Anlage extrahiert.
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    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren, ich bin sehr dankbar, daß den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung nicht auch noch der Ehrgeiz gepackt hat. — Also die beiden Ausschüsse sind vorgeschlagen. Ich habe zu fragen, wer für die Überweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht als federführenden Ausschuß ist. — Ich bitte um die Gegenprobe.
    — Das erste war die Mehrheit; die Überweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht ist erfolgt.
    Ich darf unterstellen, daß Sie mit der Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen als mitberatenden Ausschuß einverstanden sind. — Das ist der Fall.
    Damit ist Punkt 1 der Tagesordnung erledigt., Ich rufe auf Punkt 2:
    Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betreffend Aufhebung der Verordnung über Ausnahmen vom Mieterschutz und Vorlage eines Gesetzes zur Regelung von Miet- und Pachtverhältnissen für Geschäftsräume und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke (Nr. 3044 [neu] der Drucksachen).
    Im Auftrage des Ältestenrates 'schlage ich Ihnen eine Begründungszeit von 15 Minuten und eine Aussprachezeit von 90 Minuten vor. — Das Haus ist damit einverstanden.
    Zur Begründung hat das Wort der Abgeordnete Jacobi.


Rede von Werner Jacobi
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich glaube, daß das Thema, das nunmehr hier berührt wird, nicht in so starkem Maße das Interesse des Hauses findet, wie dies beim Tagesordnungspunkt 1 der Fall war. Dennoch handelt es sich um Fragen, die in weiten Bevölkerungskreisen mit außerordentlicher Aufmerksamkeit betrachtet werden. Mit dem Antrag, den ich zu vertreten habe, begehrt die sozialdemokratische Fraktion die Aufhebung von zwei Verordnungen, die im Volksmunde „Nacht-und-Nebel-Erlasse" genannt werden, von Verordnungen, die in einem weitgehenden Umfange in die tägliche Mietpraxis eingreifen. Wir haben uns vor diesem Hause schon einmal bemüht, darzutun, daß wir erhebliche rechtliche Bedenken haben, der Bundesregierung zuzugestehen, auf diese Weise in bestehende Mietverhältnisse einzugreifen; und es war meine Aufgabe in der 180. Sitzung des Bundestages im Dezember .des vergangenen' Jahres, den Versuch zu machen, für diese unsere Rechtsauffassung den Beweis anzutreten.
Inzwischen sind diese beiden Verordnungen, deren Aufhebung wir begehren, in der Praxis angelaufen, und was sich hierbei ergeben hat, hat die kühnsten Vorstellungen derer übertroffen, die gewarnt und darauf hingewiesen haben, daß hier ein schlechter Weg, mindestens ein Weg mit. schlechten Mitteln beschritten werde. Die Bundesregierung hat alle Darlegungen rechtlicher Art, hat alle Versuche, darzulegen, daß die Verordnungen rechtsunwirksam sind, mit einer Handbewegung abgetan. Sie hat der Öffentlichkeit in keiner Weise eingehende Darlegungen zur Prüfung unterbreitet, sie hat zum anderen ihr nicht genehme wissenschaftliche Gutachten mit einer geringschätzigen Handbewegung beiseite geschoben. In diesen wissenschaftlichen Untersuchungen ist im einzelnen dargetan, was wir in der ersten Bundestagsdebatte nur recht unzulänglich darlegen konnten. Es zeigt sich heute in der Praxis aus der Anwendung der beiden von uns angegriffenen Verordnungen in erschütternder Weise, daß eine Rechtsunsicherheit festzustellen ist, die jedem, dem daran liegt, den Rechtsstaat mitzugestalten, bedenklich erscheinen muß. Ich habe bereits gesagt, die Bundesregierung hat sich den vernehmlichen Warnrufen, die ertönt sind, verschlossen. Es wird zwar hier und da von einem Rechtsgutachten der Bundesregierung gesprochen; es ist mir nicht zugänglich gewesen. Ich habe lediglich in der Nr. 14 des amtlichen Bulletins vom 2. Februar 1952 Darlegungen aus der Feder des Oberregierungsrats Dr. Weitnauer aus dem Bundesministerium der Justiz gelesen, die immerhin in mancher Hinsicht bemerkenswert sind. Er glaubt — obwohl auch den Herren im Ministerium die Unruhe und Unsicherheit in der Öffentlichkeit nicht unbekannt geblieben sein können —, es sei nicht notwendig, über die Rechtsgültigkeit der Verordnungen etwas zu sagen. Mit der lapidaren Feststellung, die Bundesregierung halte die Einwände nach wie vor für unbegründet, ist dieser Teil seiner Darlegungen abgetan. Am Schluß meint er, es bestehe keine Gefahr, daß von der Willkür des Vermieters abhängend etwa Mietverhältnisse und damit Existenzgrundlagen gefährdet würden. Ich glaube, hier hat ein Mann aus der Theorie gesprochen. In der Praxis werden uns unzählige Beispiele dafür angeboten, daß mit diesen beiden Verordnungen eine weitgehende Gefährdung der Existenz vor allen Dingen vieler Gewerbetreibender eingetreten ist.


(Jacobi)

Ich habe soeben gesagt, die Bundesregierung hat nicht erkennen lassen, daß sie sich darum bemüht, mit den Argumenten fertigzuwerden, die ihr entgegengehalten wurden. Das Gutachten, von dem gelegentlich gesprochen wurde, ist nicht publiziert, mindestens ist es keinem breiten Personenkreis bekanntgeworden. Aber über die Hintertreppe ist doch eine gewisse Aktivität entfaltet worden. Ich meine damit die recht unangenehme Tatsache, die uns dazu bewogen hat, einen besonderen Antrag einzubringen. Ich meine die Tatsache, daß ein dringender Verdacht nach der Richtung hin besteht, daß aus der Bundesregierung heraus der Versuch gemacht worden ist, einem rechtswissenschaftlichen Kritiker und einer Publikation in einer Rechtszeitschrift erhebliche Hemmungen entgegenzustellen.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Ja, man hat den Versuch gemacht, und zwar mit Erfolg, die Redaktion dahingehend zu beeinflussen, daß wesentliche Darlegungen für die Praxis, nämlich der Hinweis darauf, daß die Amtsgerichte befugt seien, die beiden Verordnungen für rechtsunwirksam zu erklären, gestrichen wurden.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Wir werden auf dieses merkwürdige Kapitel, das in einem diametralen Gegensatz zu oft gehörten Erklärungen des Herrn Bundesjustizministers über den Rechtsstaat steht, noch zu sprechen kommen. Wir unterstellen, daß dem Herrn Bundesjustizminister selber dieser Schritt nicht bekannt war und daß er ihn gemißbilligt hätte.
Andererseits gibt die Bundesregierung doch irgendwie zu erkennen, daß ihr mit dieser Behandlungspraxis nicht wohl ist. In den letzten Tagen ist bekanntgeworden, daß die Bundesregierung dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Vorschriften über die Aufhebung des Mieterschutzes vorgelegt hat. Es fällt schwer, keine Satire zu reden. Ein Gesetz zur Ergänzung einer Verordnung ist ein staatsrechtliches Kuriosum, das meines Wissens in der deutschen Staatsrechtspraxis noch keinen Vorläufer hat. Die Vermutung liegt nahe, daß das Bundesjustizministerium selber und damit die gesamte Bundesregierung erkannt hat, auf welch unsicherem Boden sie sich mit ihren Verordnungen bewegt hat, und daß die vom Bundesrat und mit diesem Antrag verlangte förmliche Außerkraftsetzung der beiden angefochtenen Verordnungen in erster Linie aus falsch verstandenen Prestigegründen verweigert wird.
Es ist nicht meine Aufgabe und dies nicht der Ort, in erschöpfender rechtsgutachtlicher Weise die Gründe im einzelnen zu untersuchen und vorzutragen, aus denen sich die Rechtsunwirksamkeit beider Verordnungen zwingend ergibt. Es seien deshalb nur die wichtigsten der Argumente erwähnt und denen der Bundesregierung gegenübergestellt. Ich beziehe mich ganz allgemein auf die bekanntgewordenen rechtsgutachtlichen Untersuchungen, die sich in einer Reihe von Zeitschriften bereits finden, und ich beziehe mich vor allen Dingen auch auf die Feststellungen des Bundesrates, wenn ich kurz drei Gründe anführe, die die Rechtsunwirksamkeit der Nacht-und-Nebel-Erlasse aua dem November dartun. Nach der Ansicht derjenigen, die bisher in der Öffentlichkeit Stellung genommen haben und die Rechtsunwirksamkeit behaupten, sowie nach der Auffassung des Bundesrates darf festgestellt werden, daß sich die Rechtsunwirksamkeit der Verordnungen u. a. aus folgenden drei Gründen ergibt:
1. Die Ermächtigung in § 2 des verlängerten Preisgesetzes ist wegen Widerspruchs gegen die Art. 80 Abs. 1 und 129 Abs. 3 des Grundgesetzes unwirksam bzw. erloschen, da bekanntlich nach dem Grundgesetz solche Ermächtigungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß klar bestimmt sein müssen und auch Gesetzesänderungen nicht enthalten dürfen. Dies gilt aber hinsichtlich der Verordnung z. B. über die Preisrechtsregelung, der Verordnung Nr. 71 — und bezüglich der Verordnung über Ausnahmen vom Mieterschutz gilt das gleiche —, da die im § 53 Satz 2 des Mieterschutzgesetzes enthaltene Ermächtigung ebenfalls gegen Art. 80 bzw. Art. 129 des Grundgesetzes verstößt.
2. Da beide Verordnungen gemäß Art. 84 bzw. Art. 85 des Grundgesetzes durch die Länder in eigener oder Auftragsverwaltung auszuführen sind, ist die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 80 Abs. 2 des Grundgesetzes erforderlich.
3. Da die Verordnung PR Nr. 71 grundlegende Auswirkungen auf den gesamten Preisstand auslöst, hätte sie gemäß § 1 des Preisgesetzes der Zustimmung der Rechtsnachfolger des Wirtschaftsrates, d. h. des Bundestages und Bundesrates, bedurft. Wissenschaftliche Untersuchungen, von denen hier nur die von Bettermann genannt sei, schließen sich den Argumenten des Bundesrates an und fügen hinzu, daß sich aus § 2 des Preisgesetzes überhaupt keine Ermächtigung zur Preisfreigabe der Mieten herleiten lasse, nachdem die Ermächtigung des Leitgesetzes vom 24. Juni 1948 bei der erstmaligen Verlängerung des Preisgesetzes aufgehoben worden sei.
Wir schließen uns diesen Bedenken gegen die beiden genannten Verordnungen in vollem Umfange an. Die in das Grundgesetz aufgenommenen Bestimmungen der Art. 80 und 129, die miteinander in einem unleugbaren logischen Zusammenhang stehen, sollen gewährleisten, daß sich der Gesetzgeber der ihm eigenen Aufgabe der Gesetzgebung nicht entziehen kann, und auf der anderen Seite verhindern, daß die Exekutive durch ein ausgedehntes Verordnungsrecht die Legislative an sich zieht. In den genannten Vorschriften bekennt sich das Grundgesetz zu dem in Art. 20 aufgestellten, unsere Staatsform kennzeichnenden Prinzip der Gewaltentrennung. Dieses Prinzip wird durchbrochen, wenn der Exekutive Verordnungsermächtigungen ohne feste Umschreibung nach Inhalt, Zweck und Umfang erteilt werden, ja erst recht, wenn die Exekutive in der Lage ist, geltendes Gesetzesrecht durch Verordnung zu ändern oder aufzuheben.
Es bleibt mir aus Zeitmangel nichts anderes übrig, als einen Teil der begründenden Ausführungen in die Diskussion zu verlegen. Ich darf zusammenfassend erklären: meine Freunde vertreten die Auffassung, daß wir mit unserem Antrag weitgehend den Erfordernissen des Alltags Rechnung tragen und daß unsere Anträge eigentlich auch im wohlverstandenen Interesse der Bundesregierung liegen, weil sie geeignet sind, die bestehende Rechtsunsicherheit zu beheben, und weil sie den Weg zu einer Regelung weisen, die den Erfordernissen der Praxis entspricht, die Interessen der Beteiligten abwägt und dennoch nicht in dem Durcheinander der Argumente und in der Ungewißheit über die Rechtswirksamkeit von Verordnungen stehenbleibt.
Wir haben mit unserem Antrag klar eine Aufhebung der Verordnungen verlangt, aber gleichzeitig mit der Ziffer 2 zu erkennen gegeben, daß wir zu sachlichen Erörterungen bereit sind. Wir


(Jacobi)

weisen damit die Bundesregierung darauf hin, daß diese Bereitschaft — die eine Bereitschaft des ganzen Hauses sein dürfte —, am besten dadurch zu einem effektiven Erfolg führen kann, daß die Bundesregierung diesem Hause ein Gesetz vorlegt, bei dessen Beratung wir uns dann über Einzelfragen unterhalten werden. Wir wollen hoffen, daß diese unsere Auffassung in diesem Hause auf Grund der Kenntnis der Schwierigkeiten, zu denen die beiden .Verordnungen im Alltag geführt haben, ein breites Echo findet und daß wir heute zu einer Beschlußfassung kommen, die sowohl die Interessen der Mieter als auch die der Vermieter aus der Atmosphäre der Stickluft und des Streits an jedem Ort herausbringt. Helfen Sie uns mit, saubere Verhältnisse zu schaffen, und helfen Sie uns mit, Verordnungen aufheben zu lassen, die nach unserer Auffassung rechtsunwirksam sind und für die ein Beschluß des Bundestags nur eine deklamatorische Bedeutung hätte, die aber dennoch, solange sie irgendwie angewandt werden, im Alltag Verwirrung stiften. Wir haben Verwirrung genug, und unser aller Wunsch muß sein, daß Ordnung herrscht.

(Beifall bei der SPD.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat der Herr Bundesminister der Justiz.
    Dr. Dehler: Bundesminister der Justiz: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei der Verordnung über Ausnahmen vom Mieterschutz vom 27. November 1951, die von mir und dem Herrn Wohnungsbauminister gezeichnet ist, und der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts vom 29. November vorigen Jahres, gezeichnet vom Herrn Wirtschaftminister und vom Herrn Wohnungsbauminister, handelt es sich wirklich nicht um „Nacht-und-Nebel-Erlasse". Es ist auch unrichtig, wenn der Herr Abgeordnete Jacobi glaubt, die Bundesregierung habe diese beiden Verordnungen nicht sehr reiflich sowohl nach der wirtschaftlichen wie nach der rechtlichen Seite erwogen und auch die Rechtsfragen, die bei der früheren Diskussion in diesem Hohen Hause aufgetaucht sind, nicht ganz genau bedacht.
    Herr Kollege Jacobi hat angenommen, die Ermächtigungen, von denen die Bundesregierung bei diesen beiden Verordnungen Gebrauch gemacht hat, bestünden nicht mehr. Die Bundesregierung ist anderer Ansicht. Es ist schwer möglich, die Fülle von Rechtsproblemen aufzuzeigen, die hier aufgeworfen worden sind. All das, was jetzt in der Diskussion an Gegenargumenten vorgebracht worden ist, ist selbstverständlich von uns geprüft worden. Es ist als nicht stichhaltig befunden worden.
    Man hat geglaubt — der Herr Kollege Jacobi hat das erwähnt —, das Bundesjustizministerium habe den Versuch gemacht, diese Rechtsdiskussion zu beschränken. Es wird — die Dinge sind ja Gegenstand einer Anfrage der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei — vorgeworfen, mein Ministerium habe Einfluß auf einen Artikel genommen und dahin gewirkt, daß bestimmte wichtige Sätze dieses Artikels nicht gebracht würden. Ich habe die Vorwürfe geprüft. Sie sind nicht gerechtfertigt. Diese Sätze sind von der Redaktion dieser Zeitschrift — es ist die „Monatsschrift für Deutsches Recht" — aus eigenem Entschluß gestrichen worden. Es ist lediglich von Herren meines Ministeriums die Frage erwogen worden, ob nicht gleichzeitig ein kritischer Artikel gebracht werden solle, der den Standpunkt der Regierung darlegt; sonst gar- nichts. Von einer Beeinflussung kann also keine Rede sein.
    Die rechtlichen Bedenken: Herr Abgeordneter Jacobi meint, die Ermächtigung des Preisgesetzes, auf die sich die Preisverordnung stützt, sei erloschen. Wir sind anderer Meinung. Wäre der Standpunkt des Herrn Kollegen Jacobi richtig, dann wären die gesamten Preisverordnungen, die wir in den letzten zwei Jahren fast Tag für Tag erlassen haben, rechtsunwirksam. Die Meinung des Herrn Kollegen Jacobi steht in Widerspruch mit der Meinung dieses Hauses, wie sie durch die Verlängerungen des Preisgesetzes am 21. Januar 1950 und am 29. März 1951 klar zum Ausdruck gekommen ist.
    Ein anderes Bedenken geht darin, daß die Ermächtigungen des Mieterschutzgesetzes, bestimmte Arten von Räumen aus dem Mieterschutz herauszunehmen — wir haben das bei den Geschäftsräumen getan —, nach Art. 129 Abs. 3 unseres Grundgesetzes erloschen seien, weil es sich insoweit um eine Ermächtigung zur Änderung des Mieterschutzgesetzes handele. Unser Standpunkt ist ein anderer. Es handelt sich nicht um eine Änderung des Gesetzes, sondern die auf die Ermächtigung gestützten Verordnungen ergehen gemäß dem Mieterschutzgesetz und im Rahmen des Mieterschutzgesetzes.
    Auch die Meinung, die Zustimmung des Bundesrats sei erforderlich gewesen, weil der Mieterschutz ein Gesetz sei, das von den Ländern ausgeführt werde — das ist die Bestimmung des Art. 80 Abs. 2 des Grundgesetzes —, ist irrig. Der Art. 80 Abs. 2 hat ebenso wie Art. 84 Abs. 1 des Grundgesetzes lediglich die Verwaltung im Auge: Verwaltungsmaßnahmen der Länder, soweit solche durch ein Bundesgesetz bestimmt oder beeinflußt werden, erfordern die Zustimmung des Bundesrats. Die Rechtsprechung, also die Anwendung der Bestimmungen des Mieterschutzgesetzes durch die Gerichte, stellt keine Verwaltungsmaßnahme dar und bedingt daher nicht die Zustimmung des Bundesrats. Ich bin also der Meinung, daß diese rechtlichen Bedenken nicht durchdringen.
    Zu der Meinung des Herrn Kollegen Jacobi, die Preisverordnungen seien von grundlegender Bedeutung für den gesamten Preisstand und erforderten deswegen die Zustimmung des Bundesrats und Bundestags, wird sich Herr Erhard äußern.
    Der Herr Kollege Jacobi greift vollkommen fehl, wenn er meint, unser Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Vorschriften über die Aufhebung des Mieterschutzes bei Geschäftsräumen sei ein Verlegenheitsakt. Mit diesem Vorwurf werden die Dinge völlig falsch gesehen. Sie sind bereits in der Öffentlichkeit hinreichend dargestellt. Das Bundeskabinett hat die beiden Verordnungen am 7. November beschlossen, und in der gleichen Kabinettssitzung wurde beschlossen, daß umgehend ein Gesetz einzubringen sei — man hat damals an eine Art Vertragshilfe gedacht —, durch welches die Härten, die diese beiden Verordnungen möglicherweise bringen, gemildert werden. Es ist also nicht etwa eine Maßnahme, die die Bundesregierung nachträglich beschlossen hätte, sondern eine Maßnahme, die als im Zusammenhang mit diesen beiden Verordnungen notwendig sofort festgelegt wurde. Dieses Gesetz ist bereits im Entwurf vom Kabinett am 15. Januar verabschiedet worden, war inzwischen der Beschlußfassung des Bundesrats unterlegen, ist in der Beschlußfassung am letzten Dienstag mit Bezug auf die Anregungen des Bun-


    (Bundesjustizminister Dr. Dehler)

    desrats endgültig verabschiedet worden und geht Ihnen nun ohne weiteres zu. Der Sinn dieses Gesetzes ist es, für die Übergangszeit unter gewissen Voraussetzungen die Verlängerung der Mietverhältnisse auch gegen den Willen des Vermieters zu ermöglichen. Es würde zu weit führen, wenn ich Ihnen den ganzen Inhalt dieses Gesetzes jetzt vortragen würde. Aber das ist das Gesetz, das notwendig ist, gerade um die Schwierigkeiten zu beseitigen, von denen der Herr Abgeordnete Jacobi sprach.
    Im übrigen trifft seine Behauptung, die Verordnungen seien in der Praxis schon angelaufen, nicht zu. Denn die Kündigung der Mietverhältnisse, die am 1. Dezember vorigen Jahres bestanden haben, sind erstmals zum 1. April dieses Jahres möglich.

    (Zuruf des Abg. Jacobi.)

    — Daß natürlich schon vorher Kündigungen ausgesprochen worden sind, ist richtig, Herr Kollege Jacobi, aber diese Kündigungen können ja nicht effektuiert werden, weil vor dem 1. April eine Kündigung nicht wirksam werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen — das ist meine Hoffnung, und das ist auch zeitlich möglich — Bundestag und Bundesrat dieses Gesetz, das alle Schwierigkeiten ausschalten wird, beschlossen haben. Das Gesetz wird beonders die Möglichkeit geben, durch das Gericht die angemessenen Mieten festsetzen zu lassen. Eine Hausse für Geschäftsmieten wird also nicht eintreten können.
    Insgesamt gesehen ist somit die Erregung, die in die Öffentlichkeit getragen worden ist, nicht begründet. Die beiden Verordnungen sind Teilausschnitte einer Gesamtkonzeption der Bundesregierung. Ihr Ziel ist selbstverständlich die Lockerung der Wohnungszwangswirtschaft. Aber was die Bundesregierung hier getan hat, geht ja weitgehend auf die Anregungen der Länderregierungen zurück. Eine Reihe von Ländern waren gewillt, entsprechende Maßnahmen von sich aus durchzuführen auf Grund der Ermächtigung, von der wir jetzt Gebrauch gemacht haben. Die Rechtsbedenken, die der Herr Abgeordnete Jacobi vorgetragen hat und mit denen ich mich zu befassen hatte, bestehen nicht. Vielmehr besteht Anlaß, von dieser Stelle aus mit Nachdruck zu sagen, daß die beiden Verordnungen durchaus im Rahmen der Ermächtigungen erlassen worden sind, die die Bundesregierung besitzt, und daß sie deswegen rechtsbeständig sind.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)