Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der 159. Sitzung am 10. Juli vorigen Jahres nahm der Bundestag einstimmig eine Entschließung an — die von mir eingebracht und begründet worden war —, nach der die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein den längst fällig gewesenen Geschäftsbericht für das Rumpfbetriebsjahr vom 1. April bis zum 30. September 1950 vorzulegen hatte. Dieser Geschäftsbericht mit der dazugehörigen Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ist eingereicht worden, leider aber ganz unvollständig. Nicht vorgelegt wurde die von mir am 10. Juli vorigen Jahres geforderte Eröffnungsbilanz, ohne die das Zahlenwerk unvollständig und unverständlich ist.
Wir erfahren aus dem Geschäftsbericht mancherlei Kleinigkeiten, erfahren aber nicht die wesentlichen Tatsachen, die wir wissen müssen. Wir erfahren beispielsweise nichts über die alten Monopolbestände, die 1945 da waren und die wohl als Sondervermögen hätten ausgewiesen werden müssen. Wir erfahren nicht, welchen Bestand von welchen Ländern in welchen Sorten und zu welchen Werten die Überleitungsstelle für das Branntweinmonopol am 1. April 1950 übernommen hat, und wir erfahren nicht, in welcher Form und zu welchem Preise die Bestände vom 1. April 1950 und die Erzeugung vom 1. April bis 30. September 1950 verwertet worden sind.
Die Monopolverwaltung ist nach § 9 des Branntweinmonopolgesetzes verpflichtet, ihre Geschäfte nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu führen.
Da es sich um eine öffentliche Anstalt handelt, ist
sie zu um so größerer Sorgfalt verpflichtet. Der Bundestag hat nach Gesetz und Moral einen Anspruch darauf, in den Besitz vollständiger Unterlagen zu kommen. Wenn es im Geschäftsbericht möglich ist, einen Reingewinn für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1950 anzugeben, muß es auch möglich sein, als Unterlage hierfür eine Gewinn- und Verlustrechnung für den gleichen Zeitraum vorzulegen. Das ist aber nicht geschehen.
Ich will die mir zur Verfügung stehende Redezeit nicht mit bilanzkritischen Einzelheiten ausfüllen. Ich möchte der Monopolverwaltung Gelegenheit geben, die vollständigen Berichte in einem ordnungsmäßigen Rechnungswerk vorzulegen. Das bisher Vorgelegte entspricht nicht dem Auftrag des Bundestags, und es widerspricht den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Rechnungslegung. Unser Anliegen ist um so dringlicher, als ja bis spätestens zum 31. März dieses Jahres der Geschäftsbericht, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung für das Betriebsjahr vom 1. Oktober 1950 bis 30. September 1951 dem Bundestag vorgelegt werden müssen.
Ich habe im Sommer vorigen Jahres einige Anmerkungen zur Führung der Monopolverwaltung gemacht und darauf hingewiesen, daß dort noch immer nach dem Führerprinzip gearbeitet wird.
Noch gelten die Führererlasse vom 13. September 1934 und vom 7. Dezember 1944.
Die Mahnung, die ich damals hier vorgebracht habe, ist leider nicht beachtet worden. Ich muß deshalb heute etwas deutlicher werden:
Eine der interessantesten unter den aktuellen wirtschaftspolitischen Materien ist die Neuregelung der deutschen Branntweinwirtschaft und Branntweingesetzgebung. Die Dringlichkeit und die Bedeutung dieses Gegenstandes liegen nicht in den einem breiteren Publikum bekannten sensationellen Mißständen auf dem Gebiete der Branntweinwirtschaft, ... sondern in der unhaltbar gewordenen finanziellen und wirtschaftlichen Lage des Branntweinmonopols. Bei den bisher aufgedeckten Gesetzwidrigkeiten handelt es sich zwar um Summen, die in die Hunderttausende gehen und teilweise sogar eine Million überschritten haben. Diese Verluste erscheinen jedoch geringfügig gegenüber den Verlusten, die das Branntweinmonopol auf Grund seiner eigentümlichen gesetzgeberischen und wirtschaftlichen Konstruktion zwangsläufig alljährlich erleidet, ohne daß die breitere Öffentlichkeit etwas davon ahnt oder sich darüber aufzuregen Gelegenheit fände.
Das könnte heute gesagt sein; es ist aber die Einleitung zu einem Aufsatz über Branntweinpolitik, den Kollege Baade vor genau 26 Jahren geschrieben hat.
Ein Mensch sieht schon seit Jahren klar: Die Lage ist ganz unhaltbar.
Allein — am längsten, leider, hält
Das Unhaltbare auf der Welt.
Ich darf eine zweite Stimme zitieren. Der Reichsminister der Finanzen Erzberger sagte am 3. Dezember 1919 in der Nationalversammlung:
Beim Branntweinmonopol allerdings muß geprüft werden, ob nicht verschiedene Bestimmungen desselben den technischen Fortschritt hemmen. Meines Erachtens haben wir alle Veranlassung, die Herstellung von Spiritus nach neuen Gewinnungsmethoden so sehr als möglich zu fördern. Das aber ist bei der gegenwärtigen Gestaltung des Monopolgesetzes erschwert. Wird das Branntweinmonopol nach dieser Richtung hin geändert, so wird weit mehr daraus zu gewinnen sein als in seiner heutigen Gestalt. Vor allem kann dann das Monopol auch wirkliche Erträge bringen. Was nützt die ganze Monopolgesetzgebung, wenn infolge der Knappheit an Kartoffeln usw. kein Spiritus hergestellt werden kann? Dann kommt eben aus diesen Steuern nichts heraus. Die Kartoffeln werden aber auf Jahre hinaus in viel höherem Grade als früher für die menschliche Ernährung notwendig sein. Darum müssen wir danach streben, die Produktion von synthetischem Spiritus möglichst zu fördern.
Meine Damen und Herren, in bezug auf die Branntweingesetzgebung dreht sich die Diskussion
seit über 50 Jahren im Kreise. Es werden immer dieselben Argumente vorgetragen; aber noch heute haben wir ein Branntweinmonopolgesetz von 1922, das in Wirklichkeit das Gesetz von 1918 ist und ganz auf die Bedürfnisse der ostdeutschen Landwirtschaft abgestellt war.
Wie ist nun die Situation heute? Im Betriebsjahr 1950/51 sind 50 000 t aus dem Ausland eingeführtes Milokorn zu 175 000 hl Branntwein verarbeitet worden, von Pakistan-Weizen, von Datteln und anderen eingeführten Stoffen ganz zu schweigen. 25 000 hl Branntwein sind aus importiertem Kartoffelwalzmehl hergestellt worden. Milokorn kostet 340 DM die Tonne und wird außerdem mit 10 DM pro Tonne subventioniert; der Bund bezahlt. Infolge der Ausweitung unseres Zuckerrübenanbaus ist nun der Melasseanfall in Deutschland sehr hoch, so daß wir im gleichen Zeitraum einen Melasseüberhang von 80 000 t
hatten. Davon sind 60 000 t zu einem niedrigen Preis ausgeführt worden, wobei der Herr Bundesminister der Finanzen noch auf den Ausfuhrzoll von 4 DM pro 100 kg, aus welchen Erwägungen immer, Verzicht geleistet hat.
Das ist allein ein Zollverlust von 2,4 Millionen DM. Die Monopolverwaltung zahlte im vorigen Jahr für Milokorn-Sprit 170 DM pro Hektoliter, während der Melassespritpreis 99 DM pro Hektoliter betrug.
Nun wird dieses eingeführte Milokorn beispielsweise von Hamburg nach Bayern verfrachtet und der Alkohol wieder von Bayern nach Hamburg und Schleswig-Holstein, weil Hamburg und Schleswig-Holstein Alkoholzuschußgebiete sind. Es ist deshalb nicht verständlich, warum das Bundesfinanzministerium dem Lande Schleswig-Holstein solche Schwierigkeiten in der Ausweitung seiner Brennereiwirtschaft gemacht hat, während es auf der anderen Seite — ich sage mit allem Bedacht: — unter Ermessensmißbrauch — nach Art. 177 des Branntweinmonopolgesetzes große Brennereien errichtet bzw. erweitert hat und nur — wiederum unter Anwendung des Art. 177 — solche Brennereien am Leben erhalten kann.
Noch ein Wort mehr zur Melasse. Ich sagte, wir haben einen Melasseüberhang von 80 000 t. Die Hefelüftungsbrennereien stellen nach der Spritbilanz der Bundesmonopolverwaltung, also einer amtlichen Unterlage, und nach den Erklärungen des Herrn Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung in der Sitzung des Gewerbeausschusses vom 12. Dezember vorigen Jahres 100 U00 hl Branntwein her, der aber nur beschränkt einsetzbar ist, d. h. für technische und für Treibstoffzwecke. Weil wir nun viel Melasse haben, dürfen die Hefelüftungsbrenner in diesem Jahre 133 1/3 % ihres Brennrechtes verarbeiten. Das gibt 240 000 hl Hefelüftungssprit, der im Schnitt für 120 DM pro Hektoliter von der Bundesmonopolverwaltung übernommen und der für technische Zwecke für 95 DM und für Treibstoffzwecke für 65 DM pro Hektoliter wieder verkauft wird. Ein glattes Verlustgeschäft! Und dennoch eine Erhöhung auf 133 1/3 % des normalen Jahresbrennrechts, während die reinen Melassebrenner sogar 300 % des normalen Jahresbrennrechts abbrennen dürfen.
Hierzu möchte ich auf ein Kuriosum hinweisen. In Schleswig-Holstein hatte die Tornescher Hefe-
GmbH. sich im vorigen Jahr erboten — sie hatte schon 1750 t Melasse tür 250 000 DM in ihren Tanks liegen, bekam aber nicht die Erlaubnis zur Verarbeitung —, Melassesprit herzustellen und nach den USA auszuführen, entsprechende Vorverträge abgeschlossen und sich bereit erklärt, pro Hektoliter 5 DM als Sonderabgabe an die Monopolverwaltung abzuführen. Sie bekam diese Genehmigung nicht, sondern wir führen den wertvollen Rohstoff Melasse weiterhin aus.
Das sind Dinge, die nicht erträglich sind. Auch ein anderer Antrag dieser Firma ist nicht genehmigt worden, so daß sie Ende dieses Monats vor umfangreichen Arbeiterentlassungen steht.
Und das alles nur deshalb, weil die Monopolverwaltung für Branntwein behauptet, an das Gesetz gebunden zu sein!
Noch ein Wort zu den Obstbrennern. Kein Wort gegen die Obstbrenner! Die Mengen, die sie herstellen, sind nicht so gewaltig, als daß das sehr ins Gewicht fiele. Außerdem stellen sie ja in den Bergen des Schwarzwaldes einen Stoff her, der sich allgemeiner Beliebtheit erfreut, und sie werden, wie auch das Monopol oder die Branntweinwirtschaft gestaltet sein mag, ebensogut zurechtkommen wie die Whiskybrenner in England oder in Schottland. Aber sie steilen auch einen Sprit her, der nach der Spritbilanz nur beschränkt einsatzfähig ist, nämlich Sprit aus Kernobst, für den die Monopolverwaltung — das ist allerdings der krasseste Fall — 350 DM pro Hektoliter bezahlt; dazu kommen 15 DM für Reinigungskosten, macht 365 DM. Aber verkauft wird dieser Sprit an die Treibstoffwirtschaft für genau 65 DM!
Und das Interessante dabei ist, daß alle diese Dinge ohne Genehmigung und ohne Kontrolle des Parlaments vorgenommen werden. E i n Mann, der Präsident der Bundesmonopolverwaltung, bestimmt die Preise. Der Beirat, der wichtige Funktionen hatte, ist durch Führererlaß vom 13. September 1934 abgeschafft. Ich bin der Meinung — und wir alle sollten der Meinung sein —, allmählich sollte es unmöglich sein, daß e i n Beamter allein über solche Summen verfügt .
Um Ihnen einen kleinen Einblick zu geben, darf ich auf Seite 17 des Protokolls der Gewerbeausschußsitzung vom 12. Dezember 1951 verweisen. Der Spritpreis sollte um 75 Pf. pro Liter erhöht werden. Es wurden für medizinisch-pharmazeutische Zwecke Einwendungen gemacht. Präsident Krümmel erklärte darauf, er wolle sich den dargelegten Argumenten nicht verschließen und werde von einer Erhöhung des Preises für Branntwein für medizinisch-pharmazeutische Zwecke absehen. Er! Also alles ohne Mitwirkung des Parlaments! In dem Beirat, der früher existiert hat, war die Legislative durch fünf Reichstagsabgeordnete und der Reichsrat ebenfalls durch fünf Vertreter an allen wichtigen Entscheidungen beteiligt. Nach Fortfall dieses Beirates kann nun die Monopolverwaltung tun, was sie will. Und sie tut, was sie will!
Das wirkt sich einesteils ganz interessant aus. Wenn man z. B. nach den Geschäftsgewinnen fragt, sieht man, daß vom Jahre 1924 ab der Reingewinn der Monopolverwaltung sich zwischen 0,7 und einmal 6,4 Millionen RM bewegt hat. Sofort nach dem Wegfall des Beirates, der Mitwirkung des Parlaments, das ja ohnehin ausgeschaltet war, gingen die Reingewinne auf 16, 26, 20, 47, 42, 60, 95 und 154 Millionen RM hinauf!
Nun noch eine interessante Tatsache aus der Gegenwart. In den Bundeshaushaltsplan 1950 ist ein Sollbetrag von 15 Millionen DM Geschäftsgewinn aus dem Monopol eingesetzt. Ich will jetzt nicht über die Problematik dieses Geschäftsgewinns und nicht darüber diskutieren, ob es zu den Aufgaben des Monopols gehört, außer der Hektoliter-Einnahme, der Alkoholsteuer von 1000 DM pro Hektoliter Weingeist noch zusätzlich Gewinne zu erzielen. Aber im Bundeshaushalt 1950 stehen 15 Millionen DM; im Bundeshaushalt 1951 sind 25 Millionen DM eingesetzt worden. Ich habe die Protokolle des Haushaltsausschusses nachgesehen; natürlich sind diese Dinge dort gar nicht diskutiert worden. Denn der Haushaltsausschuß freut sich ja, wenn auf der Einnahmeseite etwas steht. Der Haushaltsausschuß hat diese Einnahmen natürlich
ohne irgendwelche Diskussion zur Kenntnis genommen. Nun stehen im ersten Nachtrag weitere 5 Millionen DM, so daß in diesem Jahre mit einem Geschäftsgewinn von 30 Millionen DM gerechnet wird.
Interessant dabei ist, daß der Vertreter des Herrn Bundesfinanzministers im Gewerbeausschuß, Herr Ministerialrat Dr. Walter, in diesem Ausschuß erklärt hat, die Monopolverwaltung habe den Preiserhöhungen gar nicht zugestimmt, sondern durch Beschluß des Parlaments seien ihr Auflagen gemacht worden, die Verwaltung sei lediglich Exekutive. Dort wird also gesagt: Wir sind ja gar nicht so, wir wollten j a gar nicht, aber das Parlament hat diesen Geschäftsgewinn von 25 Millionen festgelegt! Bei der Erhöhung um weitere 5 Millionen DM steht in dem ersten Nachtragshaushalt die lakonische Fußnote: „Das Mehraufkommen an Zöllen und Verbrauchsteuern beruht auf der konjunkturellen Entwicklung der Wirtschaft." Während also in Wirklichkeit die Preise erhöht worden sind, um einen höheren Geschäftsgewinn der Monopolverwaltung zu erzielen — die lagernden Bestände hatten j a sofort einen Mehrwert von etwa 25 bis 26 Millionen DM —, sagt man den Vertretern des Gewerbes: Wir wollen ja gar nicht, aber das Parlament will! In diesem Falle ist auf einmal das Parlament so böse.
Noch ein Wort zur der Gestaltung der Preise. Nach § 65 des Branntweinmonopolgesetzes richtet sich der Herstellungspreis für Kartoffelsprit nach einer gutgeleiteten mittleren landwirtschaftlichen Brennerei, wobei eine Jahreserzeugung von 500 hl zugrunde gelegt ist. Nach § 72 des Gesetzes dürfen für anderen als aus Kartoffeln hergestellten Sprit Zuschläge oder Abschläge gemacht werden, für Kartoffelsprit also nicht. Der Grundpreis für Kartoffelbranntwein beträgt seit 1934 48 Mark. Dazu kamen im vorigen Jahre ungesetzlich 104 DM Aufschlag nach § 72. Ungesetzlich ist in diesem Jahr ein Aufschlag von 132 DM hinzugekommen, so daß ein Preis von 180 DM pro Hektoliter Kartoffelsprit erzielt wird. Die Monopolverwaltung verfährt hier ungesetzlich. Die Frage ist aber, ob sie wesentlich anders verfahren kann. Aus wirtschaftlichen Gründen kann sie natürlich den alten Preis nicht beibehalten. Ich bin jetzt wegen der Kürze der Zeit nicht in der Lage, die Problematik der Angelegenheit auseinanderzusetzen. Aus den von mir dargestellten Dingen geht jedoch ganz klar hervor, daß mit dem Branntweinmonopolgesetz heute ein solcher Mißbrauch getrieben wird, daß die Wirtschaft und die Steuerzahler darunter erheblich leiden. Das ist es, was uns hier im Parlament interessieren muß.
Das Bundesfinanzministerium und die Bundesmonopolverwaltung bemühen sich, indem sie zulassen, daß hier wirklich nach reiner Willkür gearbeitet wird, ein seit Jahrzehnten unmöglich gewordenes Gesetz mit Gewalt zu erhalten. Ich bedaure außerordentlich, darauf hinweisen zu müssen, daß die Monopolverwaltung diktatorisch arbeitet unter der Aufsicht eines Ministeriums, das Herrn Bundesfinanzminister Schäffer untersteht; denn Herr Minister Schäffer ist bestimmt ein Demokrat, der die von mir geschilderten Zustände an sich nicht möchte. Aber ich darf nochmals an ihn die freundliche Bitte richten, sich doch sowohl mit seinem Branntweinsteuerreferat wie auch mit der Bundesmonopolverwaltung etwas genauer und eindringlicher zu beschäftigen. Wenn wir diese Dinge — ich hoffe: bald — im Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen bearbeiten, werden Sie alle sehen, meine Damen und Herren, daß es sich hier um keine parteipolitische Angelegenheit handelt, sondern um volkswirtschaftliche Fragen, die unter allen Umständen vom Parlament untersucht und vom Parlament einer Lösung zugeführt werden müssen.
— Einen Satz noch, Herr Präsident! — Ich habe bereits am 10. Oktober vorigen Jahres darauf hingewiesen, daß der Herr Bundesfinanzminister uns am 5. Juli vorigen Jahres im Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen zugesagt hatte, er wolle alsbald nach den Parlamentsferien einen Gesetzentwurf zur Änderung des Branntweinmonopolgesetzes vorlegen Er ist bis heute nicht vorgelegt worden, und wie ich neulich im Finanzministerium erfuhr, sind die Vorarbeiten für dieses Gesetz noch nicht soweit gediehen, daß mit der Vorlage bald gerechnet werden kann. Ich sage Ihnen aber: Die Zustände in der Branntweinwirtschaft, von denen ich ja nur sehr wenig habe beleuchten können, bedürfen dringend einer baldigen gesetzlichen Regelung. Dabei braucht niemand zu Schaden zu kommen, wenn wir darangehen, ein unmöglich gewordenes Gesetz den wirtschaftlichen Gegebenheiten unserer Gegenwart anzupassen.
Wir erwarten also, Herr Bundesfinanzminister, die Vorlage dieses Gesetzes. Sie bringen mich sonst in die Lage, einen Initiativgesetzentwurf zur Änderung des Branntweinmonopolgesetzes einbringen zu müssen, woran sich, wie ich vermute, ein großer Teil des Hauses gern beteiligen wird.