Rede von
Dr.
Helmut
Bertram
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es kann uns mit Befriedigung erfüllen, daß ein Antrag unserer Fraktion, der in diesem Hause zuerst recht kühl aufgenommen worden ist, wenigstens doch in einer Hinsicht allgemeine Zustimmung gefunden hat.
Hat nun die vorgeschlagene Namensgebung eine sachliche Einschränkung zu bedeuten? Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in der gesamten Verwaltung sind Aufgaben, die dem Präsidenten des Rechnungshofes zugewiesen werden. Sparsamkeit hat drei Seiten. Die eine Seite ist die, die Ausgaben, die nicht notwendig sind, zu drosseln. Eine andere Seite dieses Begriffes bezieht sich auf die Bildung von Rücklagen. Endlich aber heißt Sparen auch Wirtschaften nach einer gerechten Wertordnung. Wenn man den Begriff der Sparsamkeit in dieser vielfältigen Bedeutung auffaßt, so genügt der Auftrag, der in Ziffer 2 des Antrags des Ausschusses dem Bundesbeauftragten gegeben ist, allen Anforderungen, die man billigerweise stellen kann.
Gemeint sein soll also zunächst eine Rationalisierung der Büro- und Kanzleitätigkeit, eine außerordentlich wichtige Aufgabe, in der gerade bei uns in Deutschland wesentliche Dinge nachzuholen sind. Es liegt an dem Zeitmangel, daß ich die sonstigen Aufgaben des Bundessparkommissars nicht im einzelnen vortragen kann, die Möglichkeiten der Überschneidung der Zuständigkeit bei Bundes-, Länder- und Gemeindebehörden zu überprüfen, die Möglichkeiten vor allem aber auch zu überprüfen, ob sämtliche Einnahmen, die Bund, Ländern und Gemeinden zustehen, auch restlos ausgeschöpft werden, ob nicht beim Wettrennen der Finanzminister im Heranziehen neuer Firmen tatsächlich Zugeständnisse gemacht worden sind, die das Steueraufkommen unbillig verkürzen, ob nicht die Stundungspraxis mancher Länder eine ganz starke Einschränkung des Steueraufkommens verursacht, ob nicht durch die Gewährung von Sonderabschreibungen im Rahmen des § 7 a Steuervorteile gewährt werden, die unzulässig sind, und dergleichen Dinge mehr, Aufgaben, bei denen der Bundesbeauftragte im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung außerordentlich Wirksames leisten könnte.
Das Entscheidende ist aber, daß dieses Recht nicht nur, wie vorgesehen, von der Bundesregierung und der Mehrheit des Bundestags, vom Bundesrat usw. ausgeübt werden kann, sondern daß dieses Recht tatsächlich als ein echtes Minderheitenrecht ausgestaltet wird. In Art. 44 des Grundgesetzes ist bestimmt, daß ein Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestags die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen kann. Um wieviel mehr muß bei dem Untersuchungsauftrag an diesen Beauftragten ein Viertel der Mitglieder des Bundestags genügen! Es würde auch nicht recht mit einer parlamentarischen Kleiderordnung zu vereinbaren sein, wenn ein einzelner Bundesminister einen solchen Untersuchungsauftrag erteilen könnte, aber auf der anderen Seite ein Viertel der Mitglieder dieses Hauses nicht in der Lage sein sollte, das gleiche zu verlangen. Ich glaube, man müßte schon unter diesem Gesichtspunkt eine qualifizierte Minderheit genügen lassen.
Die wichtigste Funktion der Opposition ist doch gerade die Überwachung der Exekutive. Die Überwachung der Exekutive mit Hilfe dieses Minderheitenrechts scheint mir eine zukunftweisende Entwicklung zu sein, die wir mit unserem Antrag fördern wollen.
Ich stimme im übrigen dem Antrage des Herrn Kollegen Schoettle auf Aussetzung der Abstimmung und Rückverweisung an den Haushaltsausschuß zu.