Rede von: Unbekanntinfo_outline
den meisten dieser früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes kann doch eine Rückkehr deshalb nicht zugemutet werden, weil ein Großteil ihrer Verwandten, ihrer leiblichen Angehörigen in Deutschland er m o r de t worden ist. Das ist doch der einzige Grund dafür, weshalb wir davon absehen müssen, auch nur im geringsten daran zu denken, daß irgendetwas nur dann gezahlt werden kann, wenn der Geschädigte nach Deutschland zurückkommt.
Wir sehen aber allerorten in Deutschland — auch in der Ausführung der Wiedergutmachungsgesetze der Länder durch alle Landesbehörden —, wie hier nicht verstanden wird, um was es sich bei der Wiedergutmachung moralisch handelt. Ich nehme dabei kein Land aus, auch nicht mein eigenes. Wir erleben überall Fälle, die geradezu schandbar sind. Wir erleben, wie hier aus fiskalischen Gründen mit advokatorischen Kniffen die Geschädigten und Verfolgten um die ihnen zustehenden Wiedergutmachungsbeträge und Gebührnisse und Rechte gebracht werden. Ich muß deshalb von vornherein sagen, daß wir hoffen, dieses Gesetz von der Bundesverwaltung und allen Verwaltungen in einem anderen Geiste ausgeführt zu sehen, als es bisher bei der Wiedergutmachung der Fall war. Denn man wird uns im Auslande nach dem Geiste beurteilen, den wir in diesen Angelegenheiten an den Tag legen.
Ich schließe mich zum Schluß dem Wunsche des Herrn Bundesministers des Innern an, daß dieses kleine Gesetz vordringlich in kürzester Zeit verabschiedet werden möge.