Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Als die Bundesrepublik seinerzeit ins Leben trat, mußte selbstverständlich für die Beamten, die ihr dienten, eine Übergangsregelung geschaffen werden. Das geschah damals in dem sogenannten Bundespersonalgesetz. Nun liegt ein neues Bundesbeamtengesetz vor, und wir haben vorhin von dem Herrn Bundesinnenminister gehört, warum jetzt dieser Unterschied gemacht worden ist, warum man nicht mehr ein gemeinsames Bundespersonalgesetz schaffen kann, sondern wieder zu den alten Grundsätzen eines allgemeinen Beamtengesetzes zurückkehrt. Das damalige Gesetz, das nur ein vorläufiges sein sollte, mußte so schnell wie möglich durch ein endgültiges Beamtengesetz ersetzt werden, und es mußte in kontinuierlicher Folge von dem Reichsbeamtengesetz von 1873 über 1907 und über 1937 fortentwickelt werden.
Die Bestimmungen, die dieser Entwurf des neuen Beamtengesetzes enthält, angesichts der wenigen zur Verfügung stehenden Minuten hier im einzelnen zu behandeln, ist völlig unmöglich. Ich möchte deshalb auch nur einige uns besonders wichtig erscheinende Punkte herausgreifen. Wenn wir nachher im Beamtenrechtsausschuß die Paragraphen — es sind immerhin im ganzen 189, es handelt sich also um ein sehr umfangreiches Gesetz — durchgehen werden, dann werden wir sehen, daß eine große Anzahl der Bestimmungen unangefochten angenommen werden kann.
Aber einige Bestimmungen sind da, die unter allen Umständen einer sehr eingehenden Betrachtung bedürfen werden. Die Bestimmungen, die hier wahrscheinlich besonders erörtert werden, beziehen sich auf das Außenseiterproblem, sie beziehen sich auf die Laufbahngrundsätze, auf den schon mehrfach heute hier erwähnten Trottel-Paragraphen, auf die zehnjährige Wartezeit, auf die Zahl der Beförderungen, auf die politische Betätigung der Beamten und nicht zuletzt auch auf den sogenannten Personalausschuß.
Wer sich den Gesetzentwurf schon einmal genauer angesehen hat, der hat feststellen können, daß bereits eine große Anzahl von Neuerungen darin enthalten sind, die es früher im Beamtengesetz nicht gab: die Besserstellung der schuldlos geschiedenen Ehefrau, die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten, die Versorgungsberechtigung des Witwers, die Neugestaltung der Unfallfürsorge, die Abfindung für freiwillig ausscheidende Beamte, das Ruhen der Versorgungsbezüge, der doppelte Rechtsweg und schließlich die Gleichstellung der Beamtin, wie sie Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes fordert. Heute in der ersten Lesung kann man selbstverständlich alle diese Probleme nicht behandeln, und ich möchte mich zunächst einmal auf vier Punkte beschränken.
Meine Damen und Herren, als das Bundespersonalgesetz erlassen wurde, mußte es noch im Frühjahr 1950 auf dem Petersberg zur Vorlage gebracht werden. Aber wir dürfen feststellen, daß heute eine völlig veränderte Situation in den Beziehungen zwischen den Alliierten und der Deutschen Bundesrepublik entstanden ist. Ich möchte aber ausdrücklich hier heute betonen, daß wir angesichts dieser veränderten Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und den Alliierten unter allen Umständen eine Einflußnahme der Alliierten auf dieses Beamtengesetz ablehnen. Wir haben seinerzeit das Militärregierungsgesetz Nr. 15 für die Bizone gehabt, und wir haben damals schon bei der Lesung des vorläufigen Bundespersonalgesetzes Um Ausdruck gebracht, daß wir eine Reihe von Grundsätzen, die nicht auf unserem deutschen Boden gewachsen sind, ablehnen und nicht in unser Beamtenrecht übernommen haben wollen. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß es richtig ist, unter allen Umständen den Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes zur Grundlage dieses neuen Beamtenrechts zu machen.
Das Recht des öffentlichen Dienstes
— so heißt es dort —
ist unter Berücksichtigung der hergebrachten
Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.
Und, meine Damen und Herren, die geschichtliche Entwicklung unseres Beamtenrechts durch all die Jahrzehnte und, man kann ja beinahe sagen: seit den Zeiten etwa Friedrich Wilhelms I., durch Jahrhunderte hindurch, brauchen wir, weiß Gott, nicht zu verleugnen.
Ich darf vielleicht in dem Zusammenhang ein paar Worte zur Kenntnis bringen, die der Universitätsprofessor Schoeps in seiner Schrift „Die Ehre Preußens" gerade über diese Frage gesagt hat, und darf vielleicht diese kurzen Worte mit Genehmigung des Herrn Präsidenten verlesen.