Rede von
Otto
Pannenbecker
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte namens meiner politischen Freunde der Föderalistischen Union folgendes zu dem vorgelegten Gesetzentwurf sagen: der Gesetzentwurf hat bei den Beteiligten vielfach Enttäuschung, zum Teil tiefgreifende Enttäuschung hervorgerufen. Auch die Organisationen, die die Beteiligten vertreten, haben dieser Enttäuschung in ihren Zeitschriften Ausdruck gegeben. Es wird im Ausschuß zu prüfen sein, inwieweit den Wünschen der Beteiligten Rechnung getragen werden kann. Ich möchte mich bei der ersten Beratung darauf beschränken — das ergibt sich schon zwangsläufig aus der 'Kürze der mir zur Verfügung stehenden Redezeit —, einige wenige Punkte der Gesetzesvorlage herauszugreifen.
Beamtenrechtlich wichtig ist da zunächst der § 75, der sogenannte „Trottelparagraph". Die Regierung scheint sich hier die Sache doch etwas leicht gemacht zu haben. Im Abs. 1 des § 75 wird zunächst die oberste Dienstbehörde als entscheidend angesetzt. In Abs. 3 ist dann die Rede davon, daß 'in zwei Fällen auch andere Behörden die Entscheidung treffen können, ob der Beamte seine Dienstpflichten usw. vernachlässigt. Mir scheint, daß hier eine andere Regelung unter allen Umständen erforderlich ist. Zunächst ist es notwendig
— darauf hat auch der Herr Bundesinnenminister hingewiesen —, einmal festzustellen, daß es sich um eine schuldhafte Vernachlässigung der Dienstpflichten handelt. Diese Feststellung müßte meines Erachtens im Wege des förmlichen Dienststrafverfahrens getroffen werden und nicht durch einen einfachen Verwaltungsakt.
Bei § 87 gefällt uns nicht, daß die Personalakten künftig nur insoweit eingesehen werden können, als es sich nicht um dienstliche Urteile über die Person des Beamten, seine Kenntnisse oder Leistungen handelt. Ich glaube, hier ist so ein bißchen nazistische Schlacke hängengeblieben.
Das Verbot des Beamtenstreiks wird von uns gebilligt.
In finanzieller Hinsicht gestatten Sie mir folgenden Hinweis. Die Angehörigen der höheren Lauf-
bahn erreichen nicht immer das Höchstgehalt und sind infolgedessen bei der Zurruhesetzung finanziell benachteiligt. Es wird zu prüfen sein, ob hier nicht wenigstens eine teilweise Anrechnung der Studienzeit in Frage kommt.
Staatsbürgerlich gesehen würden wir uns entschieden dagegen wehren, daß der Beamte nicht als aktiver Anhänger einer politischen Partei hervortreten darf. Der Herr Innenminister hat darauf hingewiesen, daß diese Bestimmung dank der Anregung des Bundesrats gefallen ist. Soweit ich den Herrn Innenminister eben verstanden habe, hat er gesagt, der Bundesrat sei der Meinung, das gehe zu weit oder sei zu hart. Wir sind der Meinung, meine Damen und Herren, daß es sich hier um eine Beschränkung der staatsbürgerlichen Rechte der Beamten gehandelt hätte.
Das wäre ein Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Beamtenrechts gewesen. Auch der Beamtenschaft ist die Freiheit der politischen Gesinnung gewährleistet. Dann aber muß sich der Beamte auch entsprechend betätigen können. Ich glaube, die Regierung hat hier die Vorschriften einer gewesenen Militärregierung etwas eilfertig kopiert.
Ich verzichte, wie ich schon eingangs sagte, darauf, weitere Einzelheiten vorzutragen, z. B. hinsichtlich des Verbots der Sprungbeförderung. Dieses Verbot, meine Damen und Herren, steht im Gegensatz zum Leistungsprinzip. Ich verzichte darauf, vom Festhalten an der Altersgrenze von 65 Jahren zu sprechen, von der Frage der Vorbildung und anderen Dingen mehr.
Meine Damen und Herren, man wird, wie gesagt, D im Beamtenrechtsausschuß sich eingehend mit all diesen Dingen noch befassen müssen, und ich darf, da ich zufällig als erster Redner spreche, die Überweisung an den Beamtenrechtsausschuß beantragen.