Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir, zu diesem außerordentlich wichtigen Entwurf zunächst ein paar Worte über seine Entstehungsgeschichte zu Ihnen zu sprechen. Wenn seit dem Inkrafttreten des vorläufigen Bundespersonalgesetzes Mitte Juni 1950 sehr viel Zeit vergangen ist, so bedauert das die Regierung und insbesondere mein eigenes Haus aufrichtig. Die Gründe für die lange Dauer der gesetzgeberischen Vorarbeiten sind Ihnen bei der zweimaligen Verlängerung des vorläufigen Bundespersonalgesetzes hier vorgetragen worden. Ich beschränke mich darauf, an diese Gründe zu erinnern.
Trotz der Fülle der zu behandelnden Fragen und der zeitraubenden Verhandlungen mit den Bundes- und Landesressorts, mit den Gewerkschaften und mit den Verbänden der Beamten selbst war schon im Januar vorigen Jahres der Entwurf in den großen Umrissen fertiggestellt und im Juli vorigen Jahres in das Kabinett gebracht worden. Aus der geringen Zahl der Abänderungsvorschläge, die der Bundesrat zu machen hatte, ersehen Sie, daß sich diese sorgfältig vorbereitete Arbeit durchaus gelohnt hat, und dabei betrachteten die Länder diesen Gesetzentwurf schon unter dem Gesichtspunkt eines kommenden und für sie verbindlichen Rahmengesetzes. Wir haben auch mit den Gewerkschaften weitgehende Einigkeit hergestellt. So sind manche Streitfrager, die beim vorläufigen Bundespersonalgesetz noch eine Rolle spielten, heute schon gegenstandslos geworden. — Soviel zur Entstehungsgeschichte dieses wichtigen Gesetzes.
Lassen Sie mich zweitens noch etwas sagen zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen des Beamtenrechts und zu dem Kreis der Aufgaben der Beamten. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für dieses Bundesbeamtengesetz finden Sie in
Art. 33 des Grundgesetzes, und zwar in seinen Absätzen 4 und 5, die ja Ihnen allen bekannt sind. Sie kennen die dort niedergelegte Vorschrift, daß hoheitsrechtliche Aufgaben für Dauer in der Regel von Personen vorgenommen werden sollen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Der zweite wichtige Grundsatz ist der, daß die Rechtsbeziehungen dieser Personen nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums geregelt werden müssen. Die Frage der Notwendigkeit des Berufsbeamtentums ist damit vom Gesetzgeber eindeutig bejaht.
Was die den Berufsbeamten zu übertragenden Aufgaben anlangt, so brauchen sie sich nicht auf die im Grundgesetz hervorgehobenen Hoheitsverwaltungen schlechthin und ohne Einschränkung zu beziehen, sondern ich darf sagen, daß auch andere Aufgaben hierunter fallen. Die Erweiterung des Aufgabenkreises muß sich auf das durch das öffentliche Interesse Gebotene beschränken. Die Militärregierung hat früher einen anderen Standpunkt vertreten. Sie hat schlechthin eine Zweiteilung vorgenommen, und zwar dergestalt, daß alles, was nicht körperliche Tätigkeit betraf, von Beamten ausgeübt werden mußte; die anderen waren eben nicht Beamte. Wir sind bei dem Gesetz zu dem altbewährten Grundsatz der Dreiteilung zurückgekehrt. Der Entwurf erklärt dementsprechend eine Berufung in das Beamtenverhältnis außer zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Auf- gaben, nur für zulässig zur Durchführung von Aufgaben, die aus Gründen der Sicherheit des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Das bedeutet, daß Beamte auch für Aufgaben verwendet werden können, die zwar nicht nach ihrer Eigenart, aber wegen der Notwendigkeit, neben Angestellten oder Arbeitern auch Beamte zur Verfügung zu haben, deren Einsatz erfordern. Ein solches Bedürfnis besteht insbesondere bei den großen Betriebsverwaltungen des Bundes, der Eisenbahn und der Post.
Meine Damen und Herren, ich sprach zu Ihnen bisher von der Entstehungsgeschichte des Entwurfs, und ich fügte Äußerungen an über die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Beamtenrechts und über den Kreis der Aufgaben des Beamten. Ich komme zu einem dritten tragenden Gesichtspunkt, zum persönlichen Geltungsbereich des Entwurfs. Der Entwurf bezieht sich nur auf Bundesbeamte, — einschließlich der Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Stiftungen und der Anstalten des öffentlichen Rechts. Der Erlaß von Rahmenvorschriften — die ich bei der Entstehungsgeschichte erwähnte — für die Beamten der Länder und der übrigen Dienstherren auf Grund der Kompetenz, die Art. '75 des Grundgesetzes uns gibt, bleibt aus Zweckmäßigkeitsgründen einem besonderen Gesetz vorbehalten.
In diesem Zusammenhang noch ein besonderes Wort über den § 178 des Gesetzentwurfs. Die Regelung der Rechtsverhältnisse der im Bundesdienst stehenden Angestellten und Arbeiter überläßt der Entwurf gemäß dem Herkommen seit der Weimarer Verfassung einer Tarifvereinbarung der Sozialpartner. Bis zum Abschluß einer solchen Tarifvereinbarung der Sozialpartner müssen wir eine Übergangsregelung haben. Diese findet sich in § 6 des vorläufigen Bundespersonalgesetzes, das bis zu dieser Tarifvereinbarung weiter gelten soll. Neu ist lediglich die Bestimmung, daß gewisse allgemeine Grundsätze nicht nur für die Beamten, sondern für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes, auch für Angestellte, zu gelten haben und damit der freien Vereinbarung unter den Tarifpartnern entzogen sind.
Ich füge der Betrachtung über den § 178 des Gesetzentwurfs eine weitere über den § 177 hinzu; denn außerhalb des Geltungsbereiches des Entwurfs stehen außerdem die Bundesrichter. Das Grundgesetz zählt die Bundesrichter nicht mehr zu den Beamten, sondern behandelt sie als eine Gattung öffentlich-rechtlicher Amtsträger eigener Prägung, und deshalb sollen ihre Rechtsverhältnisse nicht in diesem Gesetz, sondern in einem besonderen Richtergesetz geregelt werden. Nun dürfen wir allerdings auf gewisse beamtenrechtliche Vorschriften auch in diesem Richtergesetz nicht verzichten. Aber es erscheint zunächst einmal zweckmäßig, eine-gewisse Übergangslösung für die Zeit zu schaffen, bis das Richtergesetz kommt.
Diese Übergangslösung wollten wir nicht in dieses Gesetz hineinbringen; sondern wollten der Vereinfachung der Gesetzgebung halber das vorläufige Bundespersonalgesetz für die Bundesrichter weitergelten lassen und nur die Versorgungsvorschriften und Personalverwaltungsvorschriften, die in ihrer bisherigen Gestalt natürlich nicht bleiben können, nicht als Übergangsvorschrift weiterbestehen lassen.
Viertens spreche ich jetzt zu Ihnen über das Verhältnis dieses Entwurfs zum Reichsbeamtengesetz und zum Deutschen Beamtengesetz. In seinen sachlichen Regelungen hält sich der Entwurf gemäß dem Auftrag des Grundgesetzes im Rahmen des Hergebrachten. Er geht dabei zum Teil auf Grundzüge des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 bzw. vom 17. Mai 1907 zurück, die im Deutschen Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 zu Unrecht verlassen worden waren. Andere Regelungen des deutschen Beamtenrechts können unbedenklich übernommen werden, da sie keinerlei nationalsozialistisches Gepräge tragen und lediglich eine Fortentwicklung des Reichsbeamtenrechts darstellen und bereits vor 1933 ihren Niederschlag in verschiedenen Gesetzentwürfen gefunden hatten.
Im übrigen enthält der Entwurf eine Reihe von Reformgedanken, die einer modernen Ausgestaltung des Berufsbeamtengesetzes dienen. Eine solche Reform läuft in keiner Weise den Vorschriften des Art. 33 Abs. 5, den ich vorhin bereits zitierte, zuwider. Das ergibt sich schon aus deren Wortlaut, nach dem nur eine Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze angeordnet ist. Die verfassungsmäßige Garantie des Berufsbeamtentums bedeutet keineswegs eine Konservierung auch jeder einzelnen Regelung der bisher übernommenen Beamtenrechte.
Ich komme als fünftem Hauptgesichtspunkt zu den Arten der Beamten. An der Spitze der Vorschriften in dem neuen Gesetz stehen die Beamten auf Lebenszeit. „Beamte auf Lebenszeit" will nicht bedeuten, daß diese Beamten nur an die Dauer jeweils übertragener Aufgaben gebunden sind, sondern es will bedeuten, daß diese Beamten für eine dauernde Beschäftigung vorgesehen sind, und deshalb werden auch an die Qualifikation für das erstrebte Amt und an eine vielseitige Verwendbarkeit besondere Anforderungen gestellt; denn wenn wir einmal Beamte auf Lebenszeit anstellen, dann wollen wir es nicht nur mit einseitig verwendbaren Spezialisten zu tun haben, sondern mit allgemein brauchbaren und einsatzfähigen Beamten. Darin
liegt der wesentliche Unterschied des Laufbahnbeamten gegenüber dem für einen bestimmten Aufgabenbereich ausgewählten Beamten des angelsächsischen Rechts.
Wir haben neben dem Beamten auf Lebenszeit den Begriff des Beamten auf Zeit zu erörtern, den wir in den Entwurf nicht übernommen haben, da er für den Bundesdienst im allgemeinen keine Bedeutung hat. Sollte sich im Gegensatz zu dieser Auffassung später ein Bedürfnis dazu ergeben, dann müssen wir eben hier im Hohen Hause eine spezialgesetzliche Regelung vornehmen. Ich darf mir ein solches Spezialgesetz bei aufkommendem Bedürfnis vorbehalten.
Im späteren Rahmengesetz für die Länder und Gemeinden das ich schon wiederholt erwähnte, wird es den Ländern und Gemeinden zu überlassen sein, den Begriff des Beamten auf Zeit für ihre Zwecke zu verwenden.
Ich komme neben den Begriffen des Beamten auf Lebenszeit und des Beamten auf Zeit zu den Begriffen des Beamten auf Probe und des Beamten auf Widerruf. Meine Damen und Herren, diese Aufteilung hat sich wegen der innerlich grundverschiedenen Begriffe als notwendig erwiesen. Der Beamte auf Probe, der für den dauernden Dienst und für eine dauernde Anstellung voll ausgebildet und vorbereitet ist, hat sich in der Probezeit nur zu bewähren. Diesem Beamten geben wir Sicherungsmaßnahmen zur Seite. Er ist in seiner Probezeit nicht schutzlos und nicht etwaiger Willkür preisgegeben, sondern er braucht, wenn er sich sonst in seiner Probezeit bewahrt, nur mit Entlassungsgründen zu rechnen, die neben etwaigem dienststrafwürdigem Verhalten in Tatumstanden seiner Betatigung zu sehen sind, die einer Übertragung des Amtes auf Lebenszeit nicht entsprechen würden. Ich darf aber auch sagen, daß auch der Beamte auf Widerruf in bezug auf die Entlassungstatbestände geschützt ist. Es müssen auch bei ihm bestimmte Fristen eingehalten werden, die sich nach der Dauer der Beschäftigungszeit richten.
Ich komme zum sechsten Punkt, den ich Ihnen vorzutragen habe, zu den bedeutsamen Vorschriften über Laufbahnbewerber und freie Bewerber. Das traditionelle Laufbahnsystem des deutschen Rechts schließt keineswegs aus, daß zur Laufbahn auch Bewerber zugelassen werden, die nicht die vorgeschriebene oder übliche Vorbildung besitzen, sondern die eine besondere Befähigung durch ihre Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausweisen. Das war auch schon im deutschen Beamtenrecht in der ursprünglichen Fassung angedeutet und durch das vorläufige Bundespersonalgesetz, das Sie ja noch in Erinnerung haben, ergänzend geregelt. Diese Möglichkeiten sind in unserem jetzigen Entwurf, der Ihnen vorliegt, schärfer herausgearbeitet. Er stellt den Laufbahnbewerber dem freien Bewerber gegenüber und regelt für diesen auch die für die Berufung in das Beamtenverhältnis wesentlichen Fragen der Befähigung und der Erprobung sowie des Eintritts in die Laufbahn. Dabei ist im Gegensatz zum Deutschen Beamtengesetz in seinen verschiedenen Fassungen klar zum Ausdruck gebracht, daß auch der freie Bewerber, um in das Beamtenverhältnis berufen zu werden, hierfür die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben muß, und zwar nicht nur die Befähigung für ein bestimmtes Amt.
Nach dem Entwurf ist auch die Befähigung der freien Bewerber durch den Bundespersonalausschuß oder einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuß festzustellen, während bisher in dieser Hinsicht keinerlei Vorschriften bestanden. Vom Eintritt in die Laufbahn an müssen an. den früher freien Bewerber die gleichen Anforderungen wie an den Laufbahnbewerber selbst gestellt werden.
Ich komme im siebenten Punkt meiner Ausführungen auf die Laufbahngrundsätze selbst zu sprechen. Im Gegensatz zum Deutschen Beamtengesetz, das lediglich eine allgemeine Ermächtigung fur die damalige Reichsregierung enthielt, die Vorbildung und Lautbahn der Beamten zu regeln, sieht dieser Entwurf vor, daß gewisse Grundsatze fur die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung zu erlassenden Laufbahnvorschriften im Gesetz selbst verankert werden. Das erschien uns wünschenswert, um die Grundlagen der Laufbahnvorschriften nicht verwaltungsmaßigem Ermessen zu überlassen. Ich erwähne jetzt hier besonders den § 19 Abs. 2 des Gesetzentwurfs. Von den Laufbahngrundsätzen, meine Damen und Herren, sind hervorzuheben: die Gleichstellung des Studiums der Staatswissenschaften, des Studiums der Finanzwissenschaften mit dem juristischen Studium als Voraussetzung für den Eintritt in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst, die bereits erwähnte Feststellung der Befahigung des freien Bewerbers durch ein unabhängiges Gremium, die Zulassung des Aufstiegs in eine höhere Laufbahn und die Vornahme von Beförderungen nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
Ich muß Ihnen nun ein Wort über die Pflichten der Beamten sagen. Wie nur ein Bewerber in das Beamtenverhältnis berufen werden darf, der die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintritt, so ist der Beamte während seiner Amtszeit verpflichtet, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bekennen.
Diese selbstverständliche Pflicht, die auch durch das vorläufige Bundespersonalgesetz aufgenommen wurde, legt der Entwurf ausdrücklich fest. Für den Ruhestandsbeamten und den früheren Beamten gilt Betätigung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung als Dienstvergehen.
Aus der ersten Durchführungsverordnung zum vorläufigen Bundespersonalgesetz ist die auch schon früher stets anerkannte, aber nicht kodifizierte Verpflichtung des Beamten ausdrücklich aufgenommen, sich bei politischer Betätigung
— meine Damen und Herren, ich glaube, daß dies das Hohe Haus sehr lebhaft interessieren wird — diejenige Mäßigung und die Zurückhaltung aufzuerlegen, die sich aus seiner Stellung als Diener der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.
Gegen diese Fassung, meine Damen und Herren, sind von keiner Seite des Hohen Hauses Bedenken erhoben worden. Dagegen wurde eine weitere, ursprünglich von uns vorgesehene Regelung abgelehnt, nach der Beamte in der Öffentlichkeit nicht als aktive Anhänger einer politischen Partei hervortreten sollten. Das wurde von Ihnen und auch vom Bundesrat als eine zu starke Einschränkung allgemeiner staatsbürgerlicher Rechte der Beamten
angesehen. Die Bundesregierung hat sich diesen Bedenken angeschlossen und das Problem in den Ihnen vorliegenden Entwurf nicht mehr aufgenommen. Wir glauben dabei, daß der allgemein ausgesprochene Grundsatz der Mäßigung des Beamten im Hinblick auf seine Stellung und insbesondere die Pflichten seines Amtes ausreichen werden, um den Beamten, auch wenn er glaubt, sich stärker politisch betätigen zu müssen, zu veranlassen, sich die nötige Zurückhaltung aufzuerlegen.
Zu der Frage, ob und inwieweit der Beamte ein parlamentarisches Mandat annehmen darf, sagt der Entwurf, daß wir uns heute zu diesem Grundsatz bekennen, ihn also bejahen und nicht mehr verlangen, daß ein Bundesbeamter etwa mit der Aufnahme in einen Wahlvorschlag für ein Landtagsmandat sein Bundesamt niederlegen müßte. Das Prinzip der Inkompatibilität zwischen der Ausübung des Mandats eines Bundestagsabgeordneten und der Bekleidung des Amtes eines Bundesbeamten halten wir allerdings für erforderlich. Die Bundesregierung bittet Sie daher, dem Vorschlag des Bundesrats in dieser Hinsicht zuzustimmen.
Stark unterstrichen sind in unserem Entwurf das Prinzip der Leistung und die sich aus dem Leistungsprinzip ergebenden Pflichten des Beamten. Die Auslese der grundsätzlich durch Stellenausschreibung zu ermittelnden Bewerber ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Abstammung, Geschlecht, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen vorzunehmen. Dabei soll nur der Beste den Vorzug erhalten.
Das gleiche Prinzip gilt für Beförderungen; und nun komme ich auch zu einem in der Offentlichkeit viel besprochenen Gesichtspunkt: der Beamte ist verpflichtet, seine Leistungen stets auf der erforderlichen Höhe zu halten, um unter allen Umständen den an ihn zu stellenden Anforderungen zu entsprechen. Sollten ungenügende Leistungen zutage treten, so sind nach dem Entwurf verschiedene Möglichkeiten vorgesehen, z. B. das Versagen des Aufsteigens in eine höhere Gehaltsstufe, unter Umstanden die Zurücksetzung in eine niedrigere Gehaltsstufe, unter Umständen die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt, um dem Beamten durch die Kürzung seiner Dienstbezüge sein Versagen- drastisch vor Augen zu führen und ihn zu einer Steigerung seiner Leistungen anzuhalten. Dieser Paragraph ist unter der Bezeichnung „Trottelparagraph" etwas mehr populär geworden als andere Bestimmungen dieses umfangreichen Gesetzgebungswerks. Aber ein Schutz der Staatskasse vor ungerechtfertigt hohen Gehaltszahlungen ist eben auch immer wieder in der Öffenlichkeit gefordert worden. Das Militärregierungs-Gesetz Nr. 15 hatte ebenfalls derartige Vorschriften vorgesehen und darüber hinaus eine Dienstentlassungsmoglichkeit gefordert; dieser Forderung haben wir uns nicht angeschlossen. Wenn eben das Zurückbleiben der Leistungen trotz anderer vorhergehender Maßnahmen immer weiter fortdauert und von dem Beamten schuldhaft verursacht ist — und darauf kommt es an —, dann wird sich der Beamte unter Umständen wegen schuldhafter fortgesetzter Minderleistungen einem disziplinarischen Vorgehen aussetzen müssen; denn ein Beamter, der schuldhaft in seinen Leistungen zurückbleibt, macht sich in unseren Augen eines Dienstvergehens schuldig.
Der Kreis der übrigen Beamtenpflichten ist vom Entwurf ohne wesentliche weitere Änderungen und sachliche Abweichungen vom bisherigen Recht übernommen und formuliert worden. Neu aufgenommen ist im Interesse der Klarstellung das sich aus der Natur des Beamtenverhältnisses ergebende Streikverbot. Der Beamte hat kein Streikrecht. Insofern ist er auch in seinen Verbänden schlechter gestellt als der Arbeiter.
Ich komme auf den Bundespersonalausschuß zu sprechen, eine vielumstrittene Einrichtung, die ich persönlich durchaus bejahe, weil ich in der Zeit meiner Amtstätigkeit in keinem Falle feststellen konnte, daß im Zusammenhang mit der Tätigkeit dieser unabhängigen Körperschaft irgendein Konfliktstoff entstanden ist. Diese Einrichtung hat sich nach meiner Auffassung in der Zeit ihres Bestehens bestens bewährt, und es ist ihr der Vorzug zu geben vor einer selbständigen Kontrollbehörde, etwa in der Form eines umfassenden Bundespersonalamtes. Jede derartige Behörde neigt ja erfahrungsgemäß dazu, gesetzlich vorgeschriebene Machtbefugnisse zu erweitern und in Gebiete überzugreifen, die ihr aufgabenmäßig verschlossen sind. Die Eigenverantwortlichkeit der Bundesminister für die Personalpolitik in ihren Verwaltungen würde dadurch beeinträchtigt, und das darf nicht sein.
Ich spreche jetzt zu § 95. Der Aufgabenbereich des Bundespersonalausschusses ist wesentlich erweitert, so daß er einen wirklich umfassenden Überblick über das Personalwesen erhält. Er hat das Recht, Mißstände in der Handhabung des Bundesbeamtengesetzes festzustellen. Er kann Vorschläge für die Beseitigung solcher Mißstände machen. Er kann zur Durchführung seiner Aufgaben Beweise erheben. Er kann auch verlangen, daß ihm alle Dienststellen Amtshilfe gewähren. Alle Dienststellen haben auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Akten vorzulegen. Die Person des Vorsitzenden ist identisch mit dem Vorsitzenden des Bundesrechnungshofs. Schon das bürgt für eine objektive Handhabung der Personalkontrolle. Ich verweise darauf und bitte Sie, es bei dem Studium des Gesetzes und in den Ausschußberatungen zu beachten, daß neben dem Präsidenten amtieren wie bisher die Leiter der Personalrechtsabteilung im Bundesministerium des Innern und der Finanzen als ständige Mitglieder und daß daneben vier nichtständige Mitglieder — davon drei von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften — präsentiert werden, die auf Vorschlag der beiden Minister durch den Bundespräsidenten ernannt werden.
Sowohl die Unabhängigkeit des Personalausschusses als auch die seiner Mitglieder — die sämtlich Bundesbeamte sein müssen — ist gesetzlich verankert. Der Bundespersonalausschuß wird auch weiterhin in Angelegenheiten der Richter sowie der Angestellten und der Arbeiter tätig, und dabei treten an die Stelle der vier nichtständigen Beamtenmitglieder vier Richter, vier Angestellte oder vier Arbeiter. Ich bitte Sie, diese wichtigen Bestimmungen bei Ihrer Nachprüfung unseres Entwurfs besonders beachten zu wollen.
Ich komme zu dem wichtigen Abschnitt der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand und den sonstigen Ruhestandsregelungen. Den durch das deutsche Beamtengesetz neu geschaffenen Rechtsstand des Wartestands haben wir nicht übernommen. Es ist eine Zwitterstellung: aktiver Status ohne Amt und Versorgungsbezüge. Das ist nach unserer Auffassung keine praktisch brauchbare
Konstruktion. Der Entwurf hat sie beseitigt. An die Stelle der Versetzung in den Wartestand tritt bei sogenannten „politischen" Beamten die einstweilige Versetzung in den Ruhestand, wie es auch früher im Reichsbeamtengesetz vorgesehen war. Der so herbeigeführte Ruhestand ist ein echter Ruhestand. Es wird kein Wartegeld, sondern das erdiente Ruhegehalt mit gewissen Mindestbezügen für eine Übergangszeit von fünf Jahren gewährt. Eine Verpflichtung zum Wiedereintritt in den öffentlichen Dienst besteht nur bei Angebot eines mindestens gleichwertigen Amtes. Der Betroffene kann also eine private Beschäftigung aufnehmen, ohne eine Einberufung zur vorübergehenden Verwendung oder die Übertragung eines Amtes minderen Rechtes befürchten zu müssen.
Kein Ersatz für den Wartestand ist vorgesehen bei der Auflösung von Behörden und dieser gleichgestellten organisatorischen Änderungen. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß es in solchen Fällen möglich sein müßte, den Beamten unter Belassung seiner bisherigen Bezüge in einer anderen Stellung unterzubringen, notfalls in einer Stellung mit geringerem Endgrundgehalt. Die bisher nicht bestehende Möglichkeit einer solchen Versetzung ist etwas Neues in diesem Gesetz.
Für die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt in den Ruhestand hält der Entwurf an der Altersgrenze fest, und ich bitte Sie, meine Damen und Herren, auch 'Ihrerseits an dieser Altersgrenze festzuhalten. Im Interesse der Unterbringung des Nachwuchses und der verdrängten Beamten sehen wir von einer Änderung ab, trotz der hinausgerückten Lebenserwartung.
Aus dem gleichen Grunde beschränken wir uns im Einzelfall auf mögliche Hinausschiebung der Altersgrenze bis zum vollendeten 68. Lebensjahr.
Neu ist die Regelung, daß ein wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand versetzter Beamter bei der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit verpflichtet ist, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis unter Angebot einer mindestens gleichwertigen Stelle Folge zu leisten. Damit wird die dringend notwendige Möglichkeit eröffnet, Fehlbeurteilungen bezüglich der Dauer der Dienstunfähigkeit zu revidieren.
Ich komme zur Regelung der Versorgung und beschränke mich darauf, zu sagen, daß die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des Bundes und das auf verschiedenen Ursachen, insbesondere der ständig gestiegenen Lebenserwartung beruhende Anwachsen der Versorgungslasten eine sorgfältige Prüfung der Frage erforderte, ob das bisherige System der Altersversorgung des Beamten aufrechtzuerhalten sei. In der Öffentlichkeit wird vielfach behauptet, daß die Beamtenversorgung unverhältnismäßig hoch sei und daher verringert werden müsse. In Verbindung damit stehen Vorschläge, die laufenden und künftig neu zu gewährenden Pensionen nicht mehr nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen,, sondern nach den Grundsätzen der Rentenversicherung zu regeln. Es haben sich auch zahlreiche Stimmen für die Errichtung von Versorgungskassen an Stelle der Versorgung durch den Dienstherrn ausgesprochen. Meine Damen und Herren, bei diesen Änderungsvorschlägen wird nach Auffassung der Bundesregierung übersehen, wie eng das bisherige System der Altersversorgung der Beamten mit dem zur
Zeit geltenden ganzen Besoldungssystem zusammenhängt.
Die Besoldung ist gerade mit Rücksicht auf die die
Beendigung des Beamtenverhältnisses überdauernde Alimentation in Form der Versorgung
wesentlich niedriger bemessen als die vergleichbaren Gehälter und Löhne in der freien Wirtschaft.
Die Beamten sind daher nicht in der Lage, irgendwelche Beiträge zu ihrer Versorgung zu leisten, und die Besoldung kann nicht zu diesem Zweck erhöht werden, insbesondere auch dann nicht, wenn es den Beamten freigestellt sein soll, den Mehrbetrag zur freien Verfügung zu entnehmen oder sich mit einer geringeren, lediglich auf Beiträgen des Dienstherrn aufgebauten Versorgung zu begnügen. Eine solche Lösung wäre auch deswegen wenig erwünscht, weil im Interesse der Aufrechterhaltung eines unabhängigen Berufsbeamtentums Wert darauf gelegt werden muß, die Versorgungsbezüge gegenüber den Aktivbezügen nicht allzusehr absinken zu lassen.
Im einzelnen muß die für den Bundesdienst zur Zeit geltende Versorgungsregelung des deutschen Beamtengesetzes weitgehend reformiert werden. Bei der Schaffung des vorläufigen Bundespersonalgesetzes war diese Regelung einstweilen übernommen worden, da das Versorgungsrecht der Bizone selbst reformbedürftig war und die erforderliche Neugestaltung einer sorgfältigen Regelung bedurfte. Vor allem galt es, die vorhandenen Überspitzungen des Alimentationsgrundsatzes zu beseitigen. Genau so, wie dieser das Beamtenverhältnis beherrschende Grundsatz auf dem Gebiet der Besoldung nicht ohne Rücksicht auf das in der Dienststellung sich verkörpernde Leistungsprinzip durchgeführt werden kann, muß auch auf dem Gebiet der Versorgung die Alimentation in ein richtiges Verhältnis zum erdienten Gehalt und zur Dauer der im öffentlichen Dienst verbrachten Zeit gebracht werden.
Der stärkeren 'Betonung dieses sogenannten Rücklageprinzips dient die Regelung des Entwurfs: die Wiedereinführung der zehnjährigen Wartezeit des Reichsbeamtengesetzes, die Beschränkung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit auf Zeiten, die im Beamtenverhältnis abgeleistet worden sind, für die Wahrnehmung von Beamtenaufgaben förderlich oder unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs eines Verzögerungsschadens oder der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zu berücksichtigen sind.
Im Zusammenhang mit der Wiedereinführung der zehnjährigen Wartezeit steht die Änderung der Pensionsskala, die der des Reichsbeamtengesetzes mit der Maßgabe angeglichen ist, daß sie mit der Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt und daß der Höchstsatz des Ruhegehalts einheitlich 75 v. H. beträgt.
Ich möchte Sie auch auf § 122 Abs. 2 hinweisen, der eine Neuerung grundsätzlicher Art enthält, nämlich die versorgungsrechtliche Besserstellung der schuldlos geschiedenen Ehefrau und die Einführung einer Versorgungsberechtigung für den Witwer oder den schuldlos geschiedenen Ehemann einer Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. Ein Teil dieser Änderung des geltenden Versorgungsrechts ist in Vorschau auf das Bundesbeamtengesetz be-
reits in Art. 131 des Grundgesetzes verwirklicht worden.
Der Beschwerdeweg und der Rechtsschutz. Ein eigener Abschnitt des Entwurfs ist dem Schutz des Beamten gegenüber ihn beeinträchtigenden behördlichen Maßnahmen gewidmet. Während er bei Anträgen und Beschwerden grundsätzlich den Dienstweg einzuhalten hat, ist er nach dem neuen Entwurf berechtigt, Eingaben unmittelbar an den Bundespersonalausschuß zu richten. Zur Entscheidung über Beschwerden — um das klarzustellen — ist der Bundespersonalausschuß nicht berechtigt; er kann sich lediglich eingehend unterrichten und kann dann seine Stellungnahme in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung bringen. Eine Entscheidungsbefugnis für ihn selbst würde mit der im Grundgesetz vorgesehenen parlamentarischen Kontrolle gegenüber den Maßnahmen der Regierung im Widerspruch stehen.
Ich möchte in diesem Zusammenhang auch ausführen, daß im Hinblick auf die Vorschriften des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes im Entwurf keine Entscheidung einer obersten Dienstbehörde oder irgendeiner sonstigen Behörde für endgültig erklärt wird. Überall ist der Rechtsweg zugelassen, und zwar für vermögensrechtliche Ansprüche der ordentliche Rechtsweg vor den Zivilgerichten und sonst, soweit keine abweichende Regelung besteht, wie z. B. in Dienststrafsachen, der Verwaltungsrechtsweg. Dem Vorschlag des Bundesrats, den Verwaltungsrechtsweg auch für vermögensrechtliche Fragen und Ansprüche vorzusehen, ist die Bundesregierung nicht gefolgt. 'Sie werden sich schlüssig machen, ob Sie der Bundesregierung oder der Auffassung des Bundesrats zuzustimmen wünschen.
Die Einrichtung von Personalvertretungen der Beamten, die einem hergebrachten Grundsatz entspricht — ich verweise hier auf Art. 130 der Weimarer Verfassung —, bedarf als Sondermaterie einer spezialgesetzlichen Regelung. Der Entwurf beschränkt sich darauf, diese Notwendigkeit vor Ihnen festzustellen. Zur Klarstellung ausdrücklich aufgenommen ist eine Vorschrift, daß die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen des beamtenrechtlichen Verhältnisses zu hören sind.
Ich komme zum Schluß noch einmal auf die Beamtin zu sprechen. Alle noch unter dem vorläufigen Beamtengesetz bestehenden Sondervorschriften zu Lasten der Beamtin sind im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes beseitigt, und zwar sowohl auf staatsrechtlichem wie auf versorgungsrechtlichem Gebiet. Es gibt künftig nicht mehr die Möglichkeit einer Entlassung verheirateter Beamtinnen bei Sicherung ihrer wirtschaftlichen Versorgung. Andererseits erhält, wie bereits erwähnt, auch der Witwer einer Beamtin oder einer Ruhestandsbeamtin eine Pension.
Meine Damen und Herren, ich bin damit am Ende meiner Ausführungen. Der Entwurf wird nun im Beamtenrechtsausschuß noch einmal Gegenstand Ihrer eingehenden Prüfung sein. Ich hoffe, daß die Beratungen, für die mit der Erörterung von Grundsatzfragen zwischen Ihnen und uns bereits wertvolle Vorarbeit geleistet ist, sich so gestalten lassen, daß sie bald abgeschlossen werden können. Mit der Verkündung des Gesetzes wird das Deutsche Beamtengesetz, das vielumstrittene, aber bisher nicht entbehrliche Erbe einer überwundenen Epoche, der Vergangenheit angehören.