Rede von
Walter
Fisch
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(KPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (KPD)
Herr Präsident, das, was ich persönlich zu sagen hatte, habe ich gesagt. Ich habe diese Bemerkung darum gemacht, weil ich es für eine Zumutung halte, von einem solchen Mann hier Vorlesungen über europäische Rechtsgrundsätze mit anzuhören.
Bei Schäden, die ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen erlitten haben, soll das Gericht entscheiden, ob und inwieweit eine Wiedergutmachung angebracht erscheint. Es ist nirgends von der Wiedergutmachung der Schäden die Rede, die die Arbeiterschaft durch die Wirksamkeit der Hohen Behörde erleidet. Es gibt hier keinen Schutz der Rechte und Interessen der Länder und der Völker, keinen Schutz der Arbeiter. Das Gericht befaßt sich nur mit den Schäden und deren Wiedergutmachung, die die Unternehm e r und ihre Verbände erlitten haben.
Nach der Kennzeichnung dieses Charakters der Organe der 'Montanunion erhebt sich die grundsätzliche Frage, auf welchen rechtlichen Grundlagen die Übertragung von Hoheitsrechten der Bundesrepublik auf solche überstaatlichen Organe erfolgen soll. Die Montanunion ist ein völkerrechtlich selbständiges Gebilde. Dem deutschen Volk werden die Verfügungsrechte über seine wichtigsten Wirtschaftsgüter entzogen. Die Schlüsselpositionen des gesamten nationalen wirtschaftlichen Lebens werden deutschen und internationalen Rüstungskonzernen ausgeliefert und der Kontrolle des amerikanischen Finanzkapitals unterstellt. Was ist es doch für eine lächerliche Fiktion, hier von einer freien Außenpolitik zu reden! Was für ein Geschwätz ist es, von einem frei abgeschlossenen Vertrag zu sprechen! Kohle, Eisen und Stahl und die gesamte davon abhängige Wirtschaft sollen in fremde Hand gegeben werden, weil fremde Mächte sie für die Vorbereitung eines Krieges in Anspruch zu nehmen gedenken. Meine Damen und Herren, die Abtretung von Hoheitsrechten auf dieser Basis ist verfassungswidrig. Die Herren von Merkatz und Dr. Veit haben bereits auf den Art. 24 des Grundgesetzes hingewiesen. Sie sind aber ängstlich dem Wortlaut dieses Artikels aus dem Wege gegangen und haben in ihn Dinge hineininterpretiert, die er gar nicht enthält. Der Art. 24 des Grundgesetzes lautet in Abs. 1:
Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
Aber diese Möglichkeit ist ausdrücklich an die Voraussetzung des Abs. 2 des Art. 24 gebunden. Nur wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind, ist die Übertragung von Hoheitsrechten auf überstaatliche Organe verfassungsrechtlich zulässig. Diese Bedingung des Abs. 2 aber lautet:
Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
Diese Bedingung ist nicht gegeben!
Der Ausdruck „kollektive Sicherheit" entstammt der Völkerbundszeit. Sein Wesensinhalt bedeutet Abrüstung bzw. Rüstungsbeschränkung. Sein
Wesensinhalt bedeutet rechtlichen und tatsächlichen Schutz vor Kriegs- und Angriffshandlungen. In dem offiziellen Kommentar zum Art. 24 heißt es, daß dieser Art. 24 Abs. 2 mit dem System von Allianzen und Blockbildungen unvereinbar ist. „Der Wert solcher Systeme von Allianzen als Friedenssicherungsmittel ist fragwürdig, weil selbst ein ursprünglich vorhandener defensiver Charakter eines solchen Systems sich allzu leicht in einen offensiven wandeln könnte 'und dann erst recht friedensbedrohend wirkt." Selbst dann, wenn man dem Atlantikpakt unterstellen wollte, er habe „ursprünglich defensiven Charakter" gehabt, trifft diese Charakterisierung auf das System der Allianzen des Atlantikpakts und alle anderen Verträge, denen wir jetzt durch die Adenauer-Regierung unterworfen werden, genau zu.
Der Verzicht auf Hoheitsrechte wird weiter abhängig gemacht von der Bedingung, daß er zur Wahrung des Friedens geschieht. Auch hierfür gibt der Kommentar eine klare Auslegung. Damit soll die Einordnung in ein System vermieden werden, „das weniger der Friedenssicherung dient, als vielmehr Allianzcharakter trägt". „Nur der Zugehörigkeit zu einem solchen Friedenssicherungssystem, nicht aber zu einem irgendwie gearteten Bündnissystem soll für den Fall einer damit verbundenen Verfassungsänderung die antizipierte Zustimmung erteilt werden." In einfaches Deutsch übertragen soll das heißen: Die Väter des Grundgesetzes wollten den verfassungsändernden Charakter der Übertragung von Hoheitsrechten vermeiden. Sie begaben sich darum auf den Weg, schon im vorhinein eine solche Übertragung als zulässig, als mit der Verfassung vereinbar zu bezeichnen. Aber sie machten dabei ausdrücklich den Vorbehalt, daß 0 eine solche Übertragung allein der Wahrung des Friedens zu dienen habe. Nur mit Erfüllung dieses Vorbehalts kann also die vorweggenommene Zustimmung des Parlamentarischen Rates zu einer Verfassungsänderung angenommen werden. Trifft diese Charakterisierung aber nicht zu, dann entfällt auch die Sanktion des Parlamentarischen Rates. Damit bedeutet die Zustimmung zur Übertragung von Hoheitsrechten auf die Montanunion eine Verfassungsänderung.
Die Grundlage der Montanunion ist nicht der Gedanke der Wahrung des Friedens; die Grundlage ist vielmehr der Atlantikpakt. ist die New Yorker Außenministerkonferenz vom September 1950, die die Grundzüge der Remilitarisierung Westdeutschlands entwarf, die Grundlage ist der amerikanische Aufrüstungsplan, die Grundlage ist der Versuch, fertige Tatsachen zu schaffen, so wie die Amerikaner damals in Paris zu der Zeit, als die Vorkonferenz der vier Außenminister der Großmächte tagte, um eine Verständigung herbeizuführen, auf die Unterzeichnung der Montanunion drängten, damit die Versuche der sowjetischen Außenpolitik, zu einer friedlichen Regelung der internationalen Probleme zu gelangen, auf diese Weise torpediert würden.
Die „Verteidigung" Europas und Deutschlands ohne einen Beitrag der deutschen Industrie würde, so sagten maßgebliche Vertreter der britischen Hochfinanz, der Schwerindustrie der Nachbarn Deutschlands eine Last unproduktiver industrieller Tätigkeit aufbürden und der Ruhr einen sehr beträchtlichen Konkurrenzvorteil überlassen.
Meine Damen und Herren, Waffen aus Deutschland will man haben. Die verhältnismäßig liberale
Konzeption des Schumanplans, so wie sie ursprünglich in den Köpfen einiger naiver Idealisten vorhanden war, ist beiseite geschoben worden. Sie muß Platz machen der nüchternen Berechnung der Kriegstreiber, daß es in Kriegszeiten keine übertlüssigen Stahlwerke geben kann. Der Britische Hohe Kommissar veröffentlichte am 31. Mai 1951 eine Stellungnahme, in der es heißt:
Die Vergebung von Aufträgen in Westdeutsch-
land und West-Berlin zur Unterstützung der
amerikanisch-britischen Militärpläne ist die
eigentliche Funktion der Montanunion.
Damit ist klar erwiesen, daß die Montanunion nicht der Wahrung des Friedens, sondern der Vorbereitung eines Krieges, der Einordnung Westdeutschlands in ein System von Pakten und Allianzen dient, und daher ist erwiesen, daß die Voraussetzungen des Art. 24 nicht zutreffen.
Wem aber ein letzter Beweis für diesen Tatbestand gefehlt hat, den möchte ich aufmerksam machen auf eine Erklärung, die Herr Staatssekretär Dr. Hallstein am 9. Dezember dem Korrespondenten der amerikanischen Agentur AP, Hermann Timm, gegeben hat und in der er sich äußerte über die Zuständigkeit des „parlamentarischen Kontrollorgans" der Schumanplan-Behörde für Funktionen der Europa-Armee. Herr Hallstein erklärte:
Prinzipiell soll das parlamentarische Gremium des Schumanplans auch für die Europa-Armee zuständig sein,
und das gleiche gilt auch für den geplanten internationalen Gerichtshof, dem man wahrscheinlich einen besonderen Senat für Verteidigungsfragen eingliedern wird.
Ich frage Sie, meine Damen und Herren: Wieso war in dieser anderthalbtägigen Debatte von dieser entscheidenden Funktion der Organe der Montanunion noch nicht die Rede?
Warum hält es die Bundesregierung für angebracht, den Kern ihrer Politik lediglich den Vertretern amerikanischer Nachrichtenagenturen darzulegen und nicht der gewählten Vertretung der westdeutschen Bevölkerung? Herr Hallstein hat die Katze aus dem Sack gelassen. Er hat selbst bewiesen, daß erstens der Schumanplan in erster Linie militärische Funktionen zu erfüllen hat, daß zweitens der Schumanplan ein erster und entscheidender Schritt ist in der Kette von Verträgen zur Remilitarisierung Westdeutschlands und seiner Eingliederung in das aggressive Atlantikpaktsystem und daß drittens selbst die Organe der Montanunion dazu ausersehen sind, politische Dekorationsfunktionen für militärische Einrichtungen unter amerikanischem Oberbefehl auszuüben.
Es ist also klar, daß die Voraussetzungen des Art. 24 nicht gegeben sind. Nicht das Prinzip der kollektiven Sicherheit, sondern das Prinzip der amerikanischen Aggression, das Paktsystem zur Planung und Vorbereitung eines neuen Weltkriegs, das ist die Grundlage für die uns aufgezwungene Abtretung von Hoheitsrechten über wesentliche Güter unserer Nation.
Ein weiterer Bruch des Grundgesetzes ist gegeben in Hinsicht auf Art. 26. Art. 26 lautet:
Handlungen, die geeignet sind und in der Ab-
sicht vorgenommen werden, das friedliche Zu-
sammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
Im Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates vertraten die Herren Brookmann und Schmid ausgerechnet gegenüber dem jetzigen Polizeiminister Dr. Lehr die Auffassung, es seien Handlungen denkbar, die in dem Augenblick, in dem sie geschehen, noch nicht geeignet sind, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, und die trotzdem in ihrer Tendenz darauf angelegt sind, die Führung eines Krieges vorzubereiten. Es ist klar, daß diese Charakterisierung für das Projekt der Montanunion zutrifft. Es ergibt sich daraus, daß Widerstand gegen den Bruch des Art. 26 des Grundgesetzes zu leisten ist. Im Kommentar von Giese zu Art. 26 heißt es:
Was immer diesem objektiven und subjektiven Tatbestand entspricht, ist auf allen Rechtsgebieten verpönt, insbesondere als Rechtsgeschäft und als Verwaltungsakt ungültig und unverbindlich, allen öffentlichen und privaten Stellen zu tun verboten, von allen Organen des Bundes und der Länder zu verhindern und zu verfolgen.
Es ergibt sich also daraus, daß die Aufforderung zum Beitritt zum Schumanplan zu verhindern und zu verfolgen ist, weil sie dem Grundgesetz widerspricht.
Als Maßnahmen solcher Art, die geeignet sind, den Frieden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, werden in den Kommentaren Dinge erwähnt wie die „Beeinträchtigung der Grundsätze der internationalen Ordnung", wie die „grundsätzliche und systematische Mißachtung völkerrechtlicher Verträge", wie die „Ablehnung einer friedlichen Lösung internationaler Streitigkeiten", wie die „Verweigerung der Zusammenarbeit mit andern Nationen auf rechtlichem, wirtschaftlichem und anderm Gebiet". Genau diese Charakterisierung für Akte, die das friedliche Zusammenleben der Völker stören, trifft zu auf das Vorhaben, das die Bundesregierung mit dem Beitritt der Bundesrepublik zur Montanunion betrieben hat.
Wenn schon als friedensstörend die Verweigerung der Zusammenarbeit mit anderen Nationen auf rechtlichem und wirtschaftlichem Gebiete bezeichnet wird, wie erst recht ist es dann eine friedensstörende Handlung, wenn die ganze Tätigkeit der Bundesregierung darauf ausgeht, . selbst die Zusammenarbeit von Teilen innerhalb der gleichen, innerhalb unserer deutschen Nation zu verhindern!
Wie soll dann erst die Verweigerung der Zusammenarbeit innerhalb Deutschlands, die Adenauer betreibt, klassifiziert werden? Als eine Politik des bewußten Friedensbruchs, als eine Politik des bewußten Verfassungsbruchs!
Mit dieser Feststellung, meine Damen und Herren, aber sind alle Kräfte, die den Frieden und das freundschaftliche Verhältnis aller Völker wünschen, aber auch alle, die auf dem Boden des Grundgesetzes stehen, alle, die die demokratischen Rechte der Selbstbestimmung der Nation als ein hohes Gut zu verteidigen gewillt sind, aufgerufen, Widerstand gegen eine Regierung zu leisten, die teilnimmt an Akten der Kriegsvorbereitung, die
dem deutschen Volk das Selbstbestimmungsrecht
raubt und die verfassungswidrig handelt.
Ich möchte schließlich noch auf den Bruch des
Grundgesetzes in bezug auf Art. 25 hinweisen.
Nach Art. 25 sind die allgemeinen Regeln des Völ-
kerrechts Bestandteil des Bundesrechts. Es heißt: Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets.
Die völkerrechtliche Grundlage für Deutschland und damit auch für das Gebiet der Bundesrepublik ist das Potsdamer Abkommen. Seine Bestimmungen sind unmittelbar geltendes Recht und können somit nicht durch einseitig ausgeübte Gewalt der Bundesregierung, und sei sie auch zum Schein sanktioniert durch einen Beschluß dieses Hauses, aufgehoben werden.
Die Bestimmungen des Potsdamer Abkommens, die die Bundesregierung durch ihren Beitritt zur Montanunion verletzt, sind: völlige Abrüstung und Entmilitarisierung, die Errichtung zentraler deutscher Verwaltungsabteilungen sowie wirtschaftliche Grundsätze wie das Verbot und die Unterbindung der Produktion von Waffen, Kriegsausrüstung und Kriegsmaterialien. Schließlich handelt es sich hier um eine Verletzung des Punktes B 12 im Kap. III A des Potsdamer Abkommens, das als Ziel die Vernichtung der bestehenden übermäßigen Konzentration der Wirtschaftskraft vorschreibt, dargestellt insbesondere durch Kartelle, Syndikate, Trusts und andere Monopolvereinigungen. Schließlich besagt das Potsdamer Abkommen, daß während der Besatzungszeit Deutschland als eine wirtschaftliche Einheit zu betrachten ist.
Mit der Umgehung und der bewußten Ausschaltung dieser völkerrechtlich verbindlichen Bestimmungen des Potsdamer Abkommens ist nachgewiesen : Die Bundesregierung verstößt gegen Grundsätze, die zur Grundlage unseres Rechtslebens erklärt worden sind; gegen die Grundsätze, daß keine Produktion von Kriegsmaterial, keine Neubildung von Kartellen und anderen Monopolverbindungen stattfinden darf, daß die Abrüstung und Entmilitarisierung durchzuführen und Deutschland als eine Einheit zu behandeln ist. Die Montanunion gliedert einen Teil Deutschlands in ein überstaatliches Machtgebilde aus. Die Montanunion zieht die Grenze durch Deutschland auf die Dauer von 50 Jahren. Die Montanunion behandelt die Deutsche Demokratische Republik als Ausland. Die Montanunion vertieft die Spaltung auf allen Gebieten des politischen und wirtschaftlichen Lebens unserer Heimat. Die Montanunion stellt Westdeutschland auf 50 Jahre unter die Direktive des amerikanischen Rüstungs- und Finanzkapitals.
Art. 146 und die Präambel des Grundgesetzes, in der die gegenwärtige Ordnung als staatliche Regelung für eine Übergangszeit dargestellt ist, sagen:
Das gesamte deutsche Volk bleibt aufgefordert,
in freier Selbstbestimmung die Einheit und
Freiheit Deutschlands zu vollenden.
Wir betrachten uns im Sinne dieses Artikels und der Präambel des Grundgesetzes weiterhin als aufgefordert, an der Herstellung der Einheit Deutschlands in Freiheit zu arbeiten. Und darum sagen wir der Bundesregierung: Sie handelt nicht nur gegen die Grundsätze ihrer eigenen Verfassung, die sie beschworen hat, sondern sie wird es erleben, daß sie eines Tages vom ganzen Volk auf die Anklage-
bank gesetzt wird, weil sie wider Recht und Verfassung die Spaltung Deutschlands betreibt und sie unter Herbeirufung ausländischer Hilfe zu verewigen trachtet.
Meine Damen und Herren! Es ist hier davon gesprochen worden, daß die deutschen Partner der Montanunion ach so viele Nachteile in Kauf zu nehmen hätten. Einer der Herren, die es wissen müßten, hat in einem Zwischenruf die zynische Bemerkung gemacht: „Wir sind die Stärkeren in dieser Montanunion".
Jawohl, meine Damen und Herren! Sie haben sich Ihre Pläneausgedacht, wie Sie Ihre wirtschaftliche und finanzielle Stärke, die sich auf die amerikanische Protektion stützt, auszunützen bestrebt sind, um ein Europa zu schaffen, wie Sie es sich-denken. Sie sagen Europa, und Sie meinen die Beherrschung Europas durch das deutsche Finanzkapital, durch die deutschen Rüstungsherren.
Sie sagen Europa, und Sie meinen dasselbe, was
Hitler mit seiner Neuordnung Europas gemeint hat.
Sie sagen Europa und meinen durch amerikanische Milliarden-Anleihe ausgehaltene deutsche imperialistische Vormachtstellung zur Beherrschung und Niederhaltung der Völker nicht nur im Osten, sondern auch im Westen.
Das westdeutsche Monopolkapital verspricht sich nicht nur, sondern es hat heute schon große Vorteile in dieser Union: den Vorteil der größeren Produktionskapazität, den Vorteil der niedrigsten Löhne, den Vorteil der niedrigsten Kostenquote. Sie rechnen mit ihrer Vorrangstellung dort gegenüber denanderen Partnern. Sie setzen Arbeitskraft, Lebenshaltung und die Freizügigkeit der Arbeiterschaft gewissenlos in diesem Spiel ein. Sie wähnen sich in diesem Spiel so sicher, weil Sie spüren, daß Sie zum Stützpunkt der amerikanischen Politik in Europa ausersehen worden sind,
daß Sie bestellt worden sind zum Juniorpartner des kriegerischenamerikanischen Imperialismus, zu dem Partner, der die Tradition des preußisch-deutsdien Militarismus fortführt.