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ID0118109900

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 181. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 13. Dezember 1951 7539 181. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 13. Dezember 1951. Geschäftliche Mitteilungen 7541A, C, 7550 A, 7560B Eintritt des Abg. Segitz in den Bundestag . 7541A Anfrage Nr. 233 der Abg. Strauß u. Gen. betr. Freigabe der deutschen Warenzeichen in Argentinien (Nrn. 2854, 2937 der Drucksachen) 7541A Wiedergenesung des Abg. Dr. Laforet . 7541B Denkschrift des Bundesministers der Finanzen über Einsparungsmöglichkeiten im Besatzungslastenhaushalt (Nr. 2824 der Drucksachen) 7541B Ausschußüberweisung 7541B Änderungen der Tagesordnung . . 7541B, 7549D Stellungnahme des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht zum Verfassungsstreit der Fraktion der SPD gegen die Bundesregierung betr. Petersberger Abkommen 7541B Beschlußfassung 7541C Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Investitionshilfe der deutschen gewerblichen Wirtschaft (Nrn. 2450, 2758 [neu] der Drucksachen); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Umdrucke Nrn. 391, 398, 403) . . 7541D Kurlbaum (SPD) . 7541D, 7547C, 7548B, C Etzel (Duisburg) (CDU) . . 7543D, 7548C Dr. Bertram (Z) 7545C Dr. Preusker (FDP) . . . . . . 7545D Paul (Düsseldorf) (KPD) 7546D Freudenberg (FDP) . . . . . . . 7548D Hagge (CDU) 7578 Abstimmungen 7548A, B, D, 7549A Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Nr. 2830 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2885 der Drucksachen) 7550A Kunze (CDU) 7550B Abstimmungen 7550A, B Dritte Beratung des von den Abg. Dr. Kather u. Gen. sowie der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung kriegsbedingter Vermögensverluste (Nrn. 1140, 2810, zu 2810 der Drucksachen); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Umdrucke Nrn. 390, 396, 397, 400, 401) . . . 7550D Kriedemann (SPD) . . . . 7550D, 7552C, 7555A, 7559A Wackerzapp (CDU) . . . . 7552A, 7554B Kunze (CDU) 7553A Seuffert (SPD) . . 7553C, 7557B, D, 7558C Kohl (Stuttgart) (KPD) 7556B Dr. Kather (CDU) . . 7556C, 7558B, 7559D Abstimmungen 7551D, 7552B, 7553D, 7557C, 7558D, 7560A Mitteilung betr. Bildung der Bundestagsfraktion „Föderalistische Union (Bayernpartei-Zentrum)" 7560B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Handelsabkommen vom 20. Juli 1951 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru (Nr. 2702 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) (Nr. 2858 der Drucksachen) 7560C Lange (SPD), Berichterstatter . . . 7560C Beschlußfassung 7560D Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes gegen unbegründete Nichtausnutzung von Einfuhrgenehmigungen (Nr. 2888 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) (Nr. 2914 der Drucksachen; Umdruck Nr. 402) 7561A Bromme (SPD), Berichterstatter . 7561A Beschlußfassung 7561C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung -Unfallversicherungszulagegesetz (Nr. 2934 der Drucksachen) 7541B, 7562A Ausschußüberweisung 7562A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die einstweilige Außerkraftsetzung von Vorschriften des Gesetzes betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Nr. 2882 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2938 der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr. 405) 7541B, 7561D, 7562A Dr. Etzel (Bamberg) 7562B Abstimmungen 7562C Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen (Nr. 2640 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nr. 2904 der Drucksachen) 7563A Dr. Hoffmann (Schönau) (FDP), Berichterstatter 7563A Beschlußfassung 7563D Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Nr. 2832 der Drucksachen) 7564A Dr. Kleindinst (CSU) 7564A Beschlußfassung 7564C Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und dem Land Berlin (Nr. 2417 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Berlin (9. Ausschuß) (Nr. 2915 der Drucksachen; Umdruck Nr. 399) 7564C Dr. 'Bucerius (CDU): als Berichterstatter 7564C als Abgeordneter '7565D Kohl (Heilbronn) (FDP) 7565B Cramer (SPD) 7565C Müller (Frankfurt) (KPD) 7566B Mellies (SPD) 7567A Abstimmungen 7565A, 7566A Zur Geschäftsordnung, Antrag auf Unterbrechung der Sitzung: Dr. Mende (FDP) 7567A Unterbrechung der Sitzung 7567B Zweite und dritte Beratung der von der Fraktion der Bayernpartei und von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwürfe eines Gesetzes zur Änderung des Wahlgesetzes zum ersten Deutschen Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland (Nrn. 650, 2271, 2639 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses zum Schutze der Verfassung (5. Ausschuß) (Nr. 2905 der Drucksachen) 7567B Hoffmann (Lindlar) (Z), Berichterstatter 7567B Beschlußfassung 7568B Mitteilung über die Ergebnisse der Besprechung des Ältestenrats 7568D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens (Nrn. 2520, 2745 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2925 der Drucksachen; Umdruck Nr. 404) 7568D Dr. Besold (BP) 7569A Schuster (DPB) 7571B Bausch (CDU) 7571C Abstimmungen 7571D Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Art. 87 des Grundgesetzes (Nr. 2852 der Drucksachen) 7572B Dr. Zawadil (FDP), Antragsteller . 7572B Ausschußüberweisung 7573C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) über die vor dem Bundesverfassungsgericht erhobene Klage der Sozialdemokratischen Fraktion des Bundestages gegen a) den Bundestag, b) die Bundestagsfraktion der CDU/CSU, c) die Bundestagsfraktion der FDP, d) die Bundestagsfraktion der DP, wegen § 48 a der Vorläufigen Geschäftsordnung des Bundestages (Nr. 2926 der Drucksachen) 7573D Dr. Reismann (Z), Berichterstatter 7573D Dr. Mende (FDP) 7574D Dr. von Merkatz (DP) 7575B Gengler (CDU) 7575B Beschlußfassung 7575C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der BP betr. Leistung von Vorschüssen auf festzusetzende Entschädigungsansprüche besatzungsgeschädigter Personen (Nrn. 2711, 2863 der Drucksachen) 7575C Gengler (CDU), Berichterstatter . 7575C Beschlußfassung 7576A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Institut für landwirtschaftliches Bauwesen und Bauforschung (Nrn. 2375, 2864 der Drucksachen) 7576B Eckstein (SPD), Berichterstatter . 7576B Beschlußfassung 7576C Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs gegen die Herstellung usw. von Kriegsspielzeug (Nr. 2890 der Drucksachen) . . 7576D Frau Thiele (KPD), Antragstellerin 7576D Ausschußüberweisung 7577C Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 392) 7577C Beschlußfassung 7577C Beratung der Übersicht Nr. 44 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 393) 7577C Beschlußfassung 7577C Glückwunsch zum 76. Geburtstag des Alterspräsidenten Abg. Löbe 7577D Weihnachts- und Neujahrswünsche des Präsidenten Dr. Ehlers 7577D Nächste Sitzung 7568D, 7577D Anlage: Erklärung des Abg. Hagge (CDU) zur Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes über die Investitionshilfe der deutschen gewerblichen Wirtschaft . . . 7578 Die Sitzung wird um 13 Uhr 30 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage Anlage zum Stenographischen Bericht der 181. Sitzung Erklärung des Abgeordneten Hagge (CDU) zur Abstimmung nach § 107 der Geschäftsordnung zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Investitionshilfe der deutschen gewerblichen Wirtschaft (Nrn. 2450, 2758 (neu), Umdruck Nr. 391): Ich bestreite dem Bundestag das Recht, ein Gesetz zu beschließen, wonach eine Person verpflichtet wird, anderen Personen Kredit zu geben. Der Bundestag kann durch Gesetze Steuern und Abgaben allgemeiner Art beschließen, aber nie eine Verpflichtung zur Hergabe von Krediten. Hinweisen möchte ich dabei auf die schlechte Liquiditätslage der allgemeinen gewerblichen Wirtschaft. Auch diese Tatsache verbietet ein solches Gesetz.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Walter Zawadil


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich glaube, es wird für viele Millionen Heimatvertriebener eine Genugtuung bedeuten, wenn das verehrte Hohe Haus dem jetzt zur Debatte stehenden Tagesordnungspunkt für wenige Minuten ein ebensolches Interesse entgegenbringt — allerdings ein mehr inneres und sachliches und weniger äußerlich lebhaftes Interesse —, wie Sie, meine Damen und Herren, es unserem Kollegen, dem Abgeordneten Besold bei seinem mannhaften Eintreten für die Belange der bayerischen Kaminkehrer entgegengebracht haben.
    Es handelt sich um eine sehr wesentliche Angelegenheit, denn wir sind durch die Entwicklung und durch die Umstände gezwungen, der Frage näherzutreten, was zu geschehen hat, um dem Ministerium für Angelegenheiten der Vertriebenen eine größere und wirkungsvollere Vollmacht und Kompetenz zu geben. Am 24. März 1950 hat der Herr Minister Lukaschek von dieser Stelle aus — es war bei der ersten Haushaltsdebatte — seine Aufgaben in großen Zügen umrissen. Er nannte damals folgende drei Aufgaben:
    erstens den Heimatvertriebenen das Bewußtsein zu vermitteln, daß das deutsche Volk alles tut, um dieses Leid zu mildern; zweitens gegenüber der westdeutschen Bevölkerung mit allem Nachdruck darauf hinzuweisen, daß das eine Sache der Gesellschaft, des gesamten Volkes ist, und drittens, in die Welt hineinzurufen, daß sie helfen muß, dieses Problem zu lösen.
    Und ein Jahr später sagte der Minister wörtlich: Es handelt sich um das riesigste Problem, um ein gesamtdeutsches Problem, um ein Problem, das die Beheimateten hier beinahe mehr angeht als die Heimatvertriebenen.
    Damit ist in großen Zügen klargestellt worden, welche Aufgaben das Vertriebenenministerium hat. Detailliert brauche ich sie vor diesem Hohen Hause nicht anzuführen. Sie sind derart vielfältig und umfangreich, daß man sagen kann: das Ministerium hat sich mit all den Problemen zu befassen, wie sie die heutige turbulente Zeit überhaupt hervorbringt.
    Die Wirkungsmöglichkeit des Ministeriums war bisher durch die Artikel 83 und 84 des Grundgesetzes gegeben. Das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 scheiterte am mangelnden Durchführungswillen der Länder. Es ist dem Hause zur Genüge bekannt, daß wir uns vor 3 Wochen mit der Frage der Umsiedlung befassen mußten. Dabei ist von allen Seiten des Hauses bestätigt worden, daß es mit den bisherigen Methoden und den beschränkten Wirkungsmöglichkeiten des Ministeriums so nicht weitergeht. Dem Ministerium fehlen das Weisungsrecht und die Auftragsverwaltung, dazu eine klare und einheitliche Organisation. Der Mangel an Kompetenz und der Mangel an Vollmacht sind für das Ministerium die stärksten Hindernisse bei der Lösung des Heimatvertriebenenproblems.
    Ich könnte hier, wenn ich Ihre Zeit in Anspruch nehmen wollte — aber das liegt mir jetzt fern —, eine große Reihe von Stimmen aus diesem Hause, und zwar von links bis rechts, zitieren — ich habe mir die Mühe genommen, diese Stellen aus den Protokollen herauszusuchen —, die eindeutig immer wieder als das Grundübel und eine der Hauptursachen für die Behinderung in der Durchführung aller Maßnahmen bei der Lösung der Heimatvertriebenenprobleme die mangelnde Kompetenz und die mangelnde Vollmacht des Ministeriums herausstellen. Ich meine, wir müßten aus dieser übereinstimmenden Auffassung auch die Konsequenz ziehen, wenn wir es ehrlich mit der Lösung des Vertriebenenproblems meinen. Immer wieder wird an der Person des Ministers Lukaschek Kritik geübt. Ich weiß nicht, ob sich diese Kritik nicht eher gegen die tieferen Ursachen richten müßte als gegen die Person des Dr. Lukaschek. Es geht hier nicht um die Frage: Lukaschek oder irgendein anderer, sondern es handelt sich darum, daß der Minister in Zukunft — gleichgültig, wie er heißt — die entsprechenden Vollmachten bekommt, um die an ihn herantretenden Probleme lösen zu können.


    (Dr. Zawadil)

    Daher ist, meine ich, eine Erweiterung der Vollmacht erforderlich, so daß wir in gleichzeitiger Anerkennung des Vertriebenenproblems als einer gesamtdeutschen Aufgabe — vor der Notwendigkeit einer Revision oder Korrektur des Grundgesetzes zugunsten einer stärkeren Wirkungsmöglichkeit des Vertriebenenministeriums stehen. Es ist vollkommen richtig, meine Damen und Herren, und viele von Ihnen werden der Auffassung sein — auch ich stimme damit überein —, daß Verfassungsänderungen nicht täglich und nicht leichtfertig durchgeführt werden sollten; denn das Grundgesetz ist die Grundlage der gesamten Ordnung. Wir dürfen eine Verfassungsänderung nicht so betrachten wie irgendeine x-beliebige Gesetzesänderung, müssen aber doch Ergänzungen und Änderungen vornehmen, wenn veränderte Zeitlagen, soziologische Strukturveränderungen oder nicht vorausgesehene Entwicklungen sie erforderlich machen. Das vielfältige und umfassende Vertriebenenproblem fordert ständig veränderte Maßnahmen zur Lösung. Die Voraussetzungen und Bedingungen, die zur Zeit der Schaffung des Grundgesetzes bestanden, sind heute praktisch überholt, und neue Gesichtspunkte erfordern neue Handhabungen. Inwieweit bei der Schaffung des Grundgesetzes auch die Siegermächte mitgesprochen und gewisse Formulierungen mit bestimmt haben, ist wahrscheinlich allen zur Genüge bekannt.
    Der an sich richtige Grundsatz der Unantastbarkeit einer Verfassung darf jedoch nicht davon abhalten, auf Grund der Erfahrungen in der Praxis gewisse Dinge zu verbessern. Wir müssen die begreifliche Zurückhaltung oder Furcht vor Verfassungsänderungen überwinden, wenn dadurch in der Lösung der Probleme Fortschritte erzielt werden können. Unser Antrag ist daher unter der Perspektive der Vervollkommnung, der Verbesserung, der Ergänzung des Grundgesetzes und nicht eines die Verfassung erschütternden oder deren Charakter verändernden Eingriffs zu sehen.
    Erfährt der Grundsatz des Föderalismus durch unseren Antrag etwa eine Einbuße? Ich glaube nicht. Im Gegenteil, Teile des Ganzen — ich meine jetzt die Länder — durch entsprechende Einwirkungsmöglichkeit stark, aber paritätisch stark, zu machen, ist unser Ziel, nicht, daß einem starken Land dank seiner Macht die Vorherrschaft vor einem anderen, schwächeren Land und dessen Interessen ermöglicht wird. So dient unser Antrag in seiner ausgleichenden Tendenz hinsichtlich des allzu differenzierten Vertriebenenproblems der Stärkung der föderativen Grundidee, allerdings der echten föderativen Grundidee unserer Verfassung. Er dient keinem Föderalismus der Zersplitterung im Sinne des kleinlichsten Länderegoismus. Ich selber bin keineswegs ein Vertreter des Zentralismus, wie er heute vom Standpunkt eines unechten Föderalismus oft und unberechtigterweise gefürchtet wird. Ich bin allerdings ein Gegner des Föderalismus bayerischer Prägung, weil ich auf dem Boden einer natürlichen und echten Selbstverwaltung stehe.
    Zusammengefaßt, meine Damen und Herren: die Grundidee des Grundgesetzes erfährt durch unseren Antrag in keiner Weise irgendwelche Einbuße, sondern im Gegenteil eine Stärkung. Ich bitte Sie daher, unter Berücksichtigung der nur angedeuteten, Ihnen aber zur Genüge bekannten vielfältigen Aufgaben der Flüchtlingsverwaltung, unserem Antrag zuzustimmen.
    Ich beantrage die Überweisung an den Ausschuß für Heimatvertriebene — federführend —, ferner an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht und an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung. Die Ausschüsse werden wahrscheinlich auch den Einbau unseres Antrags auf Errichtung einer bundeseigenen Verwaltung für die Angelegenheiten der Vertriebenen im Bundesvertriebenengesetz unter Beachtung des § 27 zu behandeln haben.
    Dem Hohen Hause darf ich noch mitteilen, daß ich heute eine ausführliche Besprechung mit Minister Lukaschek hatte, der im Augenblick leider nicht anwesend sein kann.

    (Zuruf des Abg. Mellies.)

    — Ich weiß den Grund dafür nicht; aber ich nehme mir die Freiheit, dem Hohen Hause mitzuteilen, daß auch Minister Lukaschek, wenn er Gelegenheit gehabt hätte, hier zu sein, die Annahme dieses Antrags im Sinne der Überweisung an die zuständigen Ausschüsse wärmstens befürwortet hätte.

    (Beifall bei der FDP.)



Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Meine Damen und Herren, der Ältestenrat hat zu diesem Punkt der Tagesordnung vorgesehen, heute nicht in eine Aussprache einzutreten, sondern unmittelbar nach der Begründung die Überweisung an den Ausschuß zu beschließen und die Aussprache bei der zweiten Beratung vorzunehmen. — Ich nehme die Zustimmung des Hauses dazu an.
Wir kommen zur Abstimmung über den Überweisungsantrag. Ich bitte diejenigen, die der Überweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zustimmen, die Hand zu erheben.
— Das ist die Mehrheit. Es ist so beschlossen. (Zurufe: Und Ausschuß für Heimatvertriebene!)

— Sie haben noch Überweisung an den Ausschuß für Heimatvertriebene beantragt?

(Abg. Dr. Zawadil: Jawohl!)

— Also, meine Damen und Herren, es ist zusätzlich beantragt, den Antrag dem Ausschuß für Heimatvertriebene zu überweisen. — Ich nehme die Zustimmung des Hauses dazu an.
Ich rufe nun Punkt 12 der Tagesordnung auf: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) über die vor dem Bundesverfassungsgericht erhobene Klage der sozialdemokratischen Fraktion des Bundestages gegen
a) den Bundestag,
b) die Bundestagsfraktion der Christlich Demokratischen Union / Christlich Sozialen Union,
c) die Bundestagsfraktion der Freien Demokratischen Partei,
d) die Bundestagsfraktion der Deutschen Partei
wegen § 48 a der Vorläufigen Geschäftsordnung des Bundestages (Nr. 2926 der Drucksachen).
Das Wort zur Berichterstattung hat der Abgeordnete Dr. Reismann.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Bernhard Reismann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die sozialdemokratische Fraktion hat unter dem 9. Juli 1951 eine Klage eingereicht, erstens gegen den Bundestag


    (Dr. Reismann)

    und zweitens, drittens und viertens gegen die Koalitionsfraktionen, mit dem Antrag, festzustellen,
    1. daß der vom Bundestag in seiner 35. Sitzung beschlossene § 48 a der Vorläufigen Ge-Geschäftsordnung des Bundestages dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 widerspricht,
    2. daß das Recht, aus der Mitte des Bundestages Gesetzesvorlagen einzubringen, ohne Änderung des Grundgesetzes sachlich nicht beschränkbar ist und
    3. daß der § 48 a der Vorläufigen Geschäftsordnung des Bundestags das Bundeshaushaltsrecht verletzt.
    In der kurzen vorläufigen Begründung wird folgendes ausgeführt. Ich bemerke dazu, daß inzwischen eine eingehendere Begründung eingetroffen ist, daß sie aber dem Rechtsausschuß noch nicht vorgelegen hat und ich deswegen auch noch nicht darüber berichten kann.
    Ich darf den § 48 a als bekannt voraussetzen, will ihn nur kurz für diejenigen ins Gedächtnis rufen, denen er gerade nicht gegenwärtig ist.
    Abs. 1 des § 48 a der nunmehr ablaufenden Geschäftsordnung sieht vor, daß Finanzvorlagen in der Regel vom Präsidenten nach Anhörung des Ältestenrats unmittelbar dem zuständigen Ausschuß und dem Haushaltsausschuß oder nur dem Haushaltsausschuß überwiesen werden. Der Abs. 2 des § 48 a definiert den Begriff Finanzvorlagen. Der Abs. 3 bestimmt, daß ein Antrag von Mitgliedern des Bundestages, der eine Finanzvorlage darstellt und eine Ausgabenerhöhung oder Einnahmensenkung zur Folge hat, nur dann beraten werden soll, wenn er mit einem Ausgleichsantrag zu ihrer Deckung verbunden ist. Dieser Ausgleichsantrag bildet mit dem Antrag selbst für die Beratung und Abstimmung einen einheitlichen, nicht teilbaren Antrag.
    Zur Begründung wird folgendes ausgeführt. Nach Art. 40 des Grundgesetzes gibt sich der Bundestag eine Geschäftsordnung; aber diese Geschäftsordnung kann nach allgemeinen Grundsätzen über die Delegation einer Befugnis nicht die im Art. 40 des Grundgesetzes begründete Befugnis zum Erlaß der Geschäftsordnung überschreiten. Demgemäß müssen Gesetzesvorlagen beim Bundestag eingebracht werden. Das kann durch die Delegation nicht abgeändert werden.
    Nach Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes müssen alle Gesetzesvorlagen beim Bundestag eingebracht werden; dagegen verstößt es also erstens nach Ansicht der Kläger, daß ein solcher Antrag lediglich nach Anhörung des Ältestenrates unmittelbar einem Ausschuß zugewiesen werden kann. Zweitens wird darauf hingewiesen, daß nach Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes das Recht begründet ist, aus der Mitte des Bundestages Gesetzesvorlagen einzubringen. Das Recht auf die Initiative umfaßt auch das Recht auf die Ausgabeninitiative, so führt die Klage aus. Dieses Recht sachlich einzuschränken und vop Voraussetzungen abhängig zu machen, ist mit den! Grundgesetz nach Ansicht der Kläger nicht vereinbar. Nach deutschem Staatsrecht könne, so wird ausgeführt, das Initiativrecht nur verfassungsrechtlich eingeschränkt werden. Das Grundgesetz habe eine solche Einschränkung nicht vorgesehen. Statt dessen habe es aber im Art. 113 vorgesehen, daß Beschlüsse des Bundestages, die die von der Regierung nach dem Haushaltsplan vorgeschlagenen Ausgaben erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen.
    Durch den § 48 a werde nun, so heißt es in der Klage, die Verantwortung, die der Bundesregierung hier für die Zustimmung oder Ablehnung zugewiesen werde, von der Bundesregierung genommen.
    Und endlich, so wird ausgeführt, verstoße der § 48 a gegen den Grundsatz des deutschen Haushaltsrechts der universalen Deckung, weil für bestimmte zu beschließende Ausgaben hier eine spezielle Deckung verlangt werde.
    Dieser Antrag ist im Rechtsausschuß beraten worden. Der Rechtsausschuß macht dem Hause keinen bestimmten Vorschlag. Der Rechtsausschuß war der Ansicht, daß wegen der Bedeutung, aber auch wegen der Eigenart dieser Sache die Debatte darüber hier stattfinden und daß es den Fraktionen überlassen werden solle, in der Plenarbesprechung Anregungen nach der Richtung zu geben, ob sich der Bundestag in dieser Klagesache vertreten lassen solle oder nicht. Die Frage, die uns hier vorliegt, ist nämlich nicht die Sachfrage: Wer hat in diesem Streit recht? Die Frage ist: Soll sich der Bundestag in diesem Prozeß vertreten lassen?
    Außer dem Bundestag sind auch die Regierungskoalitionsfraktionen verklagt worden. Die FDP hat mitgeteilt, daß sie ihre Fraktion nicht für passiv legitimiert ansehe. Diese Stellungnahme wird, wie ich soeben hörte, von der FDP-Fraktion gleich noch näher vertreten werden.
    Nun ist die Frage der Passivlegitimation der Fraktionen für dieses Haus jedoch uninteressant. Von Interesse ist dagegen die Frage: Soll sich der Bundestag selbst vertreten lassen? Es wurde im Bundestag die Ansicht geäußert, daß es, da es sich um einen Streit der Opposition mit den Regierungsparteien oder umgekehrt handele, deswegen an sich Sache der streitenden Parteien sei, den Verfassungsgerichtshof anzurufen und ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten.
    Dagegen wurde dann geltend gemacht, daß passiv legitimiert lediglich der Bund sein könne, wobei dann die Schwierigkeit entsteht, daß der Bundestag zwar eine einheitliche Meinungsäußerung nach außen von sich geben kann, daß aber die Frage ist, ob der Sprecher des Bundestages, falls einer bestimmt wird, in der Lage ist, diese Erklärung auch für die Opposition abzugeben. Es müßten dann vielleicht zwei Sprecher, einer der Opposition und einer der Regierungsparteien, das Wort vor dem Verfassungsgerichtshof haben, wobei übrigens allen Fraktionen, auch den Nicht-Koalitionsparteien, die Möglichkeit gegeben ist, sich vor dem Bundesverfassungsgerichtshof vertreten zu lassen und ihre Stellung dort selber zu beziehen.
    Ich habe Ihnen diese Standpunkte, die im Rechtsausschuß zur Erörterung gekommen sind, als die Sache dort besprochen wurde, darzulegen und Ihnen den Sachverhalt zu unterbreiten. Dagegen hat der Rechtsausschuß beschlossen, Ihnen keinen Vorschlag zur Sache zu machen.