Rede von
Dr.
Karl
Hoffmann
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei der Durchführung des Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen vom 11. Juni 1951 haben sich einige technische Schwierigkeiten ergeben, deren Behebung der interfraktionelle Initiativgesetzentwurf auf Drucksache Nr. 2640 bezweckt. Dieser Entwurf wurde in der 169. Sitzung dem Ausschuß für Geld und Kredit — federführend — und weiterhin dem Ausschuß für Sozialpolitik überwiesen. Der Entwurf sah weitgehende Ermächtigungen der Bundesregierung — mit Zustimmung des Bundesrats — zum Erlaß von Rechtsverordnungen vor.
Gegen diesen Vorschlag hat der Vertreter des Bundesjustizministeriums in den Ausschußberatungen Bedenken geltend gemacht. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, daß nach Art. 80 des Grundgesetzes Ermächtigungen für die Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß genau bestimmt werden müssen, was in dem Initiativgesetzentwurf nicht der Fall sei. Es ist dann im Ausschuß ein Vorschlag der beteiligten Ministerien zur Diskussion gestellt worden, der die verschiedenen notwendigen Ergänzungen und Änderungen materiell zu regeln beabsichtigte, aber auf die Ermächtigung zu Rechtsverordnungen verzichtete. Dieser Entwurf hat dann in den Beratungen im Ausschuß für Geld und Kredit die Fassung gefunden, die Ihnen in der Drucksache Nr. 2904 vorliegt.
Ich kann mich darauf beschränken, zu einigen Bestimmungen dieses Entwurfes Bemerkungen zu machen. Der § 5 des Gesetzes sah eine Frist von sechs Monaten für die Berechnung der Beträge vor, für die Rentenausgleichsforderungen gegen den Bund zuzuteilen sind. Diese Frist hat sich in einigen Fällen als unzulänglich erwiesen. Infolgedessen wird jetzt in der Ergänzung zu § 5 der Versicherungsaufsichtsbehörde das Recht zugestanden, in Ausnahmefällen die Frist zu verlängern. Weiterhin ist in § 5 ein Abs. 4 eingefügt worden, der vorsieht, daß Zinsbeträge für eine Rentenausgleichsforderung, die der Schuldner der Rentenausgleichsforderungen an das Versicherungsunternehmen erst nach dem Zeitpunkt leistet, zu dem sie nach Abs. 1 Satz 2 zu zahlen sind, von diesem Zeitpunkt an jährlich mit 5 v. H. zu verzinsen sind. Ebenso sind mit 5 v. H. zu verzinsen Zinsbeträge für eine Rentenausgleichsforderung, die dem Schuldner zu erstatten sind.
§ 5 a neuer Fassung hat lediglich formale Bedeutung. Er legt fest, daß Rentenausgleichsforderungen Schuldbuchforderungen sind und daß sie auf Ersuchen des Bundesministeriums der Finanzen in das Bundesschuldbuch einzutragen sind.
Wesentlich ist die neue Fassung des § 6 des Gesetzes. Die bisherige Fassung des § 6 bestimmt, daß die Beleihung oder der Verkauf von Rentenausgleichsforderungen unzulässig ist, es sei denn, daß die Versicherungsaufsichtsbehörde die Unmöglichkeit der Rentenauszahlung, also die Illiquidität bei einzelnen Versicherungsunternehmen feststellt. Diese Bestimmung hat sich in der Praxis als unwirksam erwiesen. Man hat nämlich auch mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde in Fällen, in denen es erforderlich gewesen wäre, Liquiditätshilfe nicht leisten können, weil das Zentralbanksystem sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt hat, daß nach dem Bankgesetz die Möglichkeit des Ankaufs solcher Rentenausgleichsforderungen nicht besteht. Um die mancherlei Schwierigkeiten zu beheben, die infolge mangelnder Liquidität einzelner Versicherungsunternehmungen entstanden sind, ist inzwischen eine Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Bank deutscher Länder dahin erzielt worden, daß in solchen Fällen zwar nicht Rentenausgleichsforderungen, wohl aber andere Ausgleichsforderungen vorübergehend illiquiden Versicherungsunternehmungen abgenommen werden dürfen. Das ist eine vorübergehende Hilfe. In Verbindung mit dem kommenden Bundesbankgesetz wird dieser Fragenkomplex erneut zu behandeln sein. Es besteht aber nunmehr die Gewißheit, daß in dieser Übergangszeit den Versicherungsunternehmungen wirksam geholfen werden kann, die wegen vorübergehender Illiquidität die zusätzlichen Rentenforderungen nicht oder nicht pünktlich haben erfüllen können.
Der § 7 des Gesetzes, der neu eingefügt werden soll, regelt die Ausdehnung des Gesetzes auf Berlin. In Abs. 1 finden Sie die übliche Formel für die Ausdehnung von Bundesgesetzen auf Berlin mit den Abweichungen, die sich daraus ergeben, daß die Neuordnung des Geldwesens in Berlin auf anderen Rechtsgrundlagen beruht als in der Bundesrepublik.
Schließlich wird der Bundesminister der Justiz ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen die neue Fassung des Gesetzes bekanntzugeben.
Meine Damen und Herren, der Ausschuß für Sozialpolitik, dem die Vorlage ebenfalls überwiesen wurde, hat sich in seiner Sitzung am 5. Dezember 1951 damit befaßt und den Beschlüssen des Ausschusses für Geld und Kredit zugestimmt. Ich habe Sie daher im Namen beider Ausschüsse zu bitten, der Vorlage in der Fassung der Drucksache Nr. 2904 Ihre Zustimmung zu geben.