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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 178. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1951 7319 178. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1951. Geschäftliche Mitteilungen 7321A Eintritt des Abg. Faller in den Bundestag 7321B Haushaltsrechnung der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes für die Rechnungsjahre 1947, 1948 und 1949 (1. April bis 20. September) 7321B Ausschußüberweisung 7321B Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1951 7321B Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung 7321B Gesetz zur Änderung des § 410 der Reichsabgabenordnung 7321B Gesetz über den Handelsvertrag vom 2. Februar 1951 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile 7321C Gesetz über die Finanzierung eines Sofortprogramms zur Arbeitsbeschaffung im Rechnungsjahr 1951 7321C Gesetz über die Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer und über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer nebst Schlußprotokoll . . 7321C Gesetz über die Stundung von Soforthilfeabgabe und über Teuerungszuschläge zur Unterhaltshilfe 7321C Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts 7321C Anfrage Nr. 225 der Fraktion der FDP über die Beheizung von Behandlungsräumen der Heilberufe mit Kohle (Drucksachen Nrn. 2764, 2884) 7321C Anfrage Nr. 226 der Fraktion der SPD betr. Maßnahmen zur Bekämpfung des Buchenprachtkäfers (Drucksachen Nr. 2774, 2879) 7321C Anfrage Nr. 230 der Abg. Schmücker, Kuhling u. Gen. betr. Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Drucksachen Nm. 2825, 2883) 7321D Anfrage Nr. 231 der Fraktion der SPD betr. Regionale Europäische Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (Drucksachen Nrn. 2826, 2895) 7321D Anfrage Nr. 207 der Abg. Dr. Jaeger, Strauß u. Gen. über den Abtransport deutschen Kunstbesitzes nach Österreich (Drucksachen Nrn. 2562, 2653, 2894) . . . 7321D Vorlage der Verordnung über die Lieferung und den Bezug von Betonstahl (VO Bau II/51) 7321D Änderung der Tagesordnung 7321D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Erweiterung der Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung (Nrn. 2802, 1711 der Drucksachen; Umdruck Nr. 373) 7322A Dr. Hoffmann (Lübeck) (FDP), Berichterstatter 7322A O Frau Kalinke (DP) 7322D, 7327A Mayerhofer (BP) 7323C Arndgen (CDU) 7323D Dannebom (SPD) 7324B Kohl (Stuttgart) (KPD) 7325A Dr. Hammer (FDP) 7326A Beschlußfassung 7327D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze (Nr. 2841 der Drucksachen) 7328A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 7328B Dr. Wellhausen (FDP) 7328C Ausschußüberweisung 7328C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Verkehrsteuern (Nr. 2842 der Drucksachen) 7328D Ausschußüberweisung 7328D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" (Nr. 2849 der Drucksachen) 7328D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . 7328D Seuffert (SPD) 7329B Frau Kalinke (DP) 7329C Ausschußüberweisung 7329D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Nrn. 2572, 2819 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Patentrecht und gewerblichen Rechtsschutz (16. Ausschuß) (Nr. 2871 der Drucksachen) 7330A, 7370C Dr. Schatz (CSU): zur Geschäftsordnung 7330A als Berichterstatter 7370D Beschlußfassung 7372C Beitrag des Deutschen Bundestages an das Deutsche Rote Kreuz für die Opfer der Hochwasserkatastrophe in Italien . . . . 7330B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Kredite für die Werftindustrie (Nrn. 2787, 2492 der Drucksachen) 7330B Eckstein (CDU), Berichterstatter . 7330C Gundelach (KPD) 7330D Cramer (SPD) 7331B Walter (DP) 7332C Onnen (FDP) 7333B Beschlußfassung 7333C Zweite Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) (Nr. 2288 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) (Nr. 2788 der Drucksachen) 7329D, 7333C Arndgen (CDU), Berichterstatter . . 7333D Beschlußfassung 7334A Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Nr. 2830 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2885 der Drucksachen) 7328A, 7334B Onnen (FDP), Berichterstatter . . . 7334B Dr. Kleindinst (CSU) 7335D Fürst zu Oettingen-Wallerstein (BP) 7336B Kunze (CDU) 7336D Ohlig (SPD) 7337A Strauß (CSU) 7337C Abstimmung 7337C Weiterberatung vertagt 7337D Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Dr. Kather u. Gen. sowie der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung kriegsbedingter Vermögensverluste (Nr. 1140 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (17. Ausschuß) (Nrn. 2810, zu 2810 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 380, 381, 382, 383, 384) 7328A, 7338A Wackerzapp (CDU), Berichterstatter 7338A Kriedemann (SPD) . 7342B, 7351A, 7353A, 7354C, 7360C, 7362A, D, 7363B, 7365D, 7366D, 7367B, 7369C Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 7343D, 7349D, 7352B, 7354A, 7355C, 7356B, 7357B, C, 7359B, 7363B, 7370B Seuffert (SPD) 7345A, 7348B, 7349D, 7356B, 7359A, C, 7361D, 7366B, 7367D, 7368A, B Kohl (Stuttgart) (KPD): zur Sache 7345C, 7347C, 7369A zur Abstimmung 7347A Kunze (CDU) : zur Sache 7346B, 7348D, 7351C, 7353D, 7358C, 7360A, 7362C, 7363A, 7366C, 7368D, 7370A zur Abstimmung 7356A Dr. Reismann (Z) . ... . . 7347B, 7352A, 7353C, 7355B Farke (DP) 7348A Dr. Kather (CDU) . . 7349A, 7350D, 7356D, 7358B, 7361A, '7364C, 7366B, 7367C Fisch (KPD) 7349B Ewers (DP) 7354D Abstimmungen 7347A, 7350B, 7351D, 7352A, B, 7355C, 7357A, C, 7359A, 7361B, 7362A, 7363B, 7366A, D, 7367C, D, 7368A, 7369B, 7370B, C Nächste Sitzung 7372D Die Sitzung wird um 13 Uhr 31 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Die Überschrift bitte ich dann so zu fassen: ,,Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden", entsprechend meinem Antrag zu Ziffer 1 auf Umdruck Nr. 381.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Dieser Antrag ist vorhin gestellt und angenommen worden. Meine Damen und Herren, ich darf annehmen, Sie haben diese Veränderung hinsichtlich der Überschrift in Erinnerung. Es ist doch bereits beschlossen worden, auch hinsichtlich der Worte „und Ostschäden".
(Abg. Kunze: Ich würde als Untertitel sagen:
(Erstes Feststellungsgesetz)"!)
- „(Erstes Feststellungsgesetz)". Meine Damen und Herren, ich darf feststellen, daß der Änderungsantrag des Herrn Abgeordneten Nöll von der Nahmer angenommen worden und die Überschrift unter Berücksichtigung dieses Antrags zu ändern ist. — Das findet keinen Widerspruch.

(Zurufe von der KPD.)

Doch, bei Ihnen? Aber es scheint mir keine Mehrheit zu sein.

(Heiterkeit.)

Also, meine Damen und Herren, ich stimme ab über die aufgerufenen §§ 41 und 42, Einleitung und Überschrift unter Berücksichtigung der eben festgestellten Abänderung. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — bei Enthaltungen angenommen.
Meine Damen und Herren, ich schlage Ihnen vor, es für dieses Gesetz heute bei der zweiten Bera tung bewenden zu lassen

(Zustimmung)

und heute keine dritte Beratung vorzunehmen. — Das Haus ist damit einverstanden.
Ich rufe auf den achten und letzten Punkt: Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Ge- U biet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Nrn. 2572, 2819 der Drucksachen);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Patentrecht und gewerblichen Rechtsschutz (16. Ausschuß) (Nr. 2871 der Drucksachen).

(Erste Beratung: 167. und 176. Sitzung).

Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Dr.
Schatz. Ich bitte ihn, das Wort zu nehmen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Josef Schatz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die von der Regierung eingebrachten beiden Gesetze, das Vierte und Fünfte Überleitungsgesetz zum gewerblichen Rechtsschutz, hat der Patentrechtsausschuß in drei Sitzungen behandelt. Zunächst ist zum Formellen zu sagen, daß der Patentrechtsausschuß beide Gesetze in ein Gesetz zusammengezogen hat, weil sie auf dem Ersten Überleitungsgesetz beruhen und das Erste Überleitungsgesetz sowohl die Materie des Entwurfs des Vierten Überleitungsgesetzes bezüglich des Warenzeichenrechts wie die des Entwurfs des Fünften Überleitungsgesetzes bezüglich des Patentrechts enthält. Deshalb wurde für das neue Gesetz die folgende Fassung gewählt:
    Viertes Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
    Zum Materiellen ist folgendes auszuführen. Der Entwurf zum Fünften Überleitungsgesetz — das ist der Regierungsentwurf, der das Patentrecht enthält — ist deshalb vorgezogen worden, weil das


    (Dr. Schatz)

    Patentrecht im Verhältnis zum Warenzeichenrecht dominiert. Deshalb ist auch die Materie des Fünften Gesetzes als § 1 des Vierten Gesetzes genommen worden. Hier geht es grundsätzlich um folgendes.
    Als der Wirtschaftsrat das Erste Überleitungsgesetz schuf, hat er das Patentverfahren nach dem Patentgesetz dahin abgeändert, daß er das ordentliche Vorprüfungsverfahren für eine gewisse Zeit ausgeschaltet hat. Es wurde ein Prüfungsverfahren einfacher Art eingeführt, das insbesondere nicht vorsieht, daß jede Anmeldung eines Patents von Amts wegen auf Neuheit zu prüfen ist. Dies war deshalb notwendig, weil das Patentamt über wenig Personal verfügte, weil insbesondere auch der Akteneinlauf sehr groß geworden war und außerdem der Prüfstoff in alle Winde verstreut war. Inzwischen haben sich die Verhältnisse gebessert. Das Patentamt beschäftigt heute 1200 Personen und wird auf Grund dieses Gesetzes Neueinstellungen vornehmen, die haushaltsmäßig bereits geregelt sind. Ferner ist der Prüfstoff weitestgehend wieder beigebracht worden, so daß das Patentamt in der Lage ist, den früheren Bestimmungen des Patentgesetzes in großem Umfange wieder gerecht zu werden. Selbstverständlich ist es aber nicht möglich, daß sofort alle neuen Patentanmeldungen und alle überhaupt beim Patentamt lautenden Patentverfahren nach den neuen Gesichtspunkten behandelt werden. Wenn Sie bedenken, daß das Patentamt etwa 130 000 Rückstände hat, die aber normal und nicht etwa auf Faulheit zurückzuführen sind, und daß außerdem in jedem Jahre etwa 55 000 neue Patentsachen eingehen, so können Sie sich vorstellen, daß sich der Ausschuß nicht entschließen konnte, jetzt schon global das alte Verfahren wiedereinzuführen. Deshalb wurde beschlossen, daß von einem Stichtag an — das ist der 1. Januar 1952 — alle neuen Patentanmeldungen nach dem alten bewährten Rezept des Vorprüfungsverfahrens, also der Prüfung auf Neuheit, behandelt werden sollen. Dies ist der Sinn des § 1 des Gesetzes, den wir in der Form gefaßt haben, daß wir die Erstreckungsformel, die seinerzeit zum Ersten Überleitungsgesetz geschaffen worden ist, „erstreckt durch Verordnung der Bundesregierung auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau" eingefügt haben.
    Wenn wir zu dem alten Verfahren zurückkehren, dann müssen wir § 3 des Ersten Überleitungsgesetzes des Wirtschaftsrates ändern; denn dieser enthält die Bestimmung über das einfache Prüfungsverfahren. Wir haben deshalb zu prüfen gehabt, welche Bestimmungen dieses Verfahrens in § 3 ganz aufzuheben waren, welche für die Zeit vom 1. Januar 1952 an für die neuen Verfahren aufzuheben waren und welche für die alten Verfahren noch gelten sollten. Aufgehoben wurde insbesondere die Ziffer 2, und zwar deshalb, weil es nicht mehr nötig ist, den deutschen Patentsucher so zu schützen, wie wir ihn bisher schützen mußten. Wenn nämlich bisher ein deutscher Patentsucher sein Patent im Ausland anmelden wollte, so lief er oft Gefahr, nicht zum Ziele zu kommen, weil die zwischenstaatliche Regelung mit den verschiedenen Ländern noch nicht geklärt war. Inzwischen sind die verschiedenen zwischenstaatlichen Regelungen erfolgt — ich erinnere Sie nur an die Gesetze, die Sie selbst hier beschlossen haben und bei denen ich Ihnen Bericht erstatten durfte —, so daß wir Ziffer 2 nicht mehr brauchen.
    Ferner wurden die Ziffern 1, 6 und 7 des § 3 für .die Anmeldung nach dem 1. Januar 1952 aufgehoben. Die Aufhebung der Ziffer 1 bedeutet, daß die Neuheitsprüfung tur die Anmeldung nach dem 1. Januar 1952 wieder eingeführt wird. Ziffer 6 ist eine Verfahrensvorschrift; in Zukunft gilt insoweit wieder das alte Patentverfahren. Die Aufhebung von Ziffer 7 schließlich bedeutet, daß die bisherige sogenannte Abgrenzungshilfe, nämlich daß der Gegenstand der Anmeldung nach dem Stande der Technik abgegrenzt wurde, sich jetzt wieder nach dem alten Verfahren richtet; denn wir haben jetzt wieder die Möglichkeit, daß das Patentamt auf Grund seines Prüfstoffes dem Anmelder neuheitsschädliches Material weitestgehend entgegenhalten kann. Diese drei Gesichtspunkte hatte die Regierung selbst in ihrem Entwurf.
    Der Ausschuß hat darüber hinaus aber noch die Ziffer 4 eingesetzt. Dazu ist hier folgendes zu sagen. Ziffer 4 behandelt die sogenannte Einspruchsgebühr. Bisher war bei einem Einspruch gleichzeitig mit diesem eine Gebühr von 30 DM zu erlegen. Dies hat vor allem in den Kreisen der Beteiligten viel Unmut erregt, denen es Schwierigkeiten machte, eine solche Gebühr zu bezahlen und die vielleicht im Zivilprozeß das Armenrecht zugebilligt bekommen hätten. Wir haben daher den Gedanken aufgegriffen, gewisse soziale Momente in das Gesetz hineinzutragen, und uns entschlossen, zu bestimmen, daß für die Verfahren, die ab 1. Januar 1952 neu laufen, eine Einspruchsgebühr nicht mehr erhoben wird. Für die alten Verfahren soll die Gebühr weiterhin erhoben werden, damit nicht leichtfertige Einsprüche eingelegt werden und auf diese Weise die Abwicklung der alten Verfahren lange hinausgezogen wird.
    Nun zu dem sogenannten Vierten Überleitungsgesetz der Regierung, dem § 2 des jetzigen Vierten Überleitungsgesetzes. Hier mußten wir natürlich den § 11, d. h. die Präambel dieses Gesetzes, nachdem es nicht mehr selber Gesetz ist, sondern § 2 wird, insofern abändern, als wir nur sagten: „§ 11 des Ersten Überleitungsgesetzes erhält . . ." Damit ist gesagt, welches Gesetz gemeint ist. Es handelt sich hier um das Warenzeichenrecht. Wenn der deutsche Inhaber eines Warenzeichens sich seine Rechte im Ausland sichern wollte, mußte er die sogenannte Prioritätsfrist einhalten, eine Frist, die sechs Monate lief, gerechnet von der Anmeldung beim Patentamt an. Nachdem aber der § 11 des Überleitungsgesetzes — der Wirtschaftsrat sah auch dort ein einfaches Verfahren vor — eingeführt worden war, dahingehend, daß jede Anmeldung drei Monate lang bekanntgemacht werden mußte und dann das weitere Verfahren sich anschloß, so daß meistens sechs Monate vergingen, bis überhaupt die offizielle Eintragung in die Warenzeichenrolle möglich war, lief der deutsche Inhaber des Warenzeichens oft Gefahr, daß er die Frist im Ausland versäumte. Deshalb ist hier vorgesehen, diese Bestimmung zu ändern. Es ist nicht möglich, etwa im internationalen Warenzeichenrecht zu erreichen, daß die Prioritätsfrist von sechs Monaten auf 12 Monate verlängert wird. Deshalb mußten wir uns vorübergehend zu einer anderen Regelung entschließen. Wir konnten aber auch nicht zum alten Warenzeichenrecht zurückkehren — deshalb wurde hier der § 11 abgeändert —, weil eine Neukodifizierung des Warenzeichenrechts ohnedies vorgesehen ist und wir auch abwarten müssen, wie sich die Revision des internationalen


    (Dr. Schatz)

    Warenzeichenrechts, die in der nächsten Zeit stattfinden soll, in bezug auf die deutschen Verhältnisse auswirken wird. Wir haben deshalb dem Entwurf der Regierung grundsätzlich zugestimmt, der besagt, daß das Warenzeichen desjenigen Deutschen sofort eingetragen wird, der ein berechtigtes Interesse nachweist und glaubhaft macht, daß er eine Anmeldung im Ausland hat und daß das Recht jenes Landes die Eintragung seines Rechtes in Deutschland zur Bedingung macht. Er hat natürlich damit zu rechnen, daß aas Verfahren, das in jedem Falle noch nachträglich folgt, die Übereinstimmung seines Warenzeichens mit einem anderen ergibt. Dann wird sein Warenzeichen wieder gelöscht, und er verliert auch das Recht im Ausland. Der § 6 a wurde deshalb von uns in der Fassung der Regierung grundsätzlich angenommen. Nur haben wir noch die Möglichkeit berücksichtigt, daß unter Umständen die Bekanntmachung der Anmeldung bereits beschlossen ist. Für diesen Fall haben wir in Abs. 1 eingefügt, daß anstatt der Bekanntmachung der Anmeldung schon die Eintragung erfolgen kann. Außerdem haben wir, damit das Verfahren zügig vor sich geht und eine gewisse Straffheit geschaffen wird, den Antrag, den der Betreffende unter Glaubhaftmachung stellen muß, von der Innehaltung einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses über die Bekanntmachung abhängig gemacht. Damit ist der Antragsteller gezwungen, sich fristgemäß zu entscheiden. Außerdem wurde die Annahme des Antrags von der Entrichtung einer Gebühr von 50 DM abhängig gemacht. In Erweiterung der Regierungsvorlage haben wir eingefügt:
    wird sie
    — die Gebühr von 50 DM —
    nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
    Damit wollen wir erreichen, daß nicht allzuviel derartige Fälle vorkommen und das Patentamt vor allem die Möglichkeit hat, die Fälle, die ihm zugetragen werden, dann, wenn der Antrag berechtigt ist, rasch zugunsten des Betreffenden abzuwickeln.
    Die Absätze 2 und 3 des § 6 a beziehen sich auf die Folgerungen, die sich aus dem Widerspruchsverfahren bei einem bereits eingetragenen Warenzeichen ergeben. Der Betreffende hat die daraus entstehenden Folgen selbst zu tragen. Außerdem sind die Verfahrensbestimmungen dann andere. Ist sein Warenzeichen eingetragen und wird die Übereinstimmung mit einem anderen festgestellt, dann wird es gelöscht. Ist es nicht übereinstimmend und hat jemand Widerspruch erhoben, dann wird eben der Widerspruch zurückgewiesen.
    Der § 3 betrifft die Inkraftsetzung des Gesetzes.
    Meine Damen und Herren! Dieses Gesetz wird von der deutschen Wirtschaft, insbesondere auch von der deutschen Exportindustrie, sehr begrüßt. Der Bundesrat hat zu den Entwürfen seine Zustimmung gegeben. Der Ausschuß für Patentrecht und gewerblichen Rechtsschutz hat in drei Sitzungen unter Heranziehung des Materials und der Eingaben, die vor allem die Patentorganisationen an uns gerichtet haben, und unter Berücksichtigung der Fachliteratur das Für und Wider geprüft. Wir sind einstimmig zu dem in Drucksache Nr. 2871 niedergelegten Ergebnis gekommen. Ich habe Sie zu bitten, diesem Gesetzentwurf Ihre Zustimmung zu geben.

    (Beifall.)