Rede von
Adolf
Ludwig
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir sind alle einig in der Frage, daß Tarifverträge selbstverständlich den Vorrang haben sollen und daß das Gesetz nur dann angewandt werden soll, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, zu einer tariflichen Regelung zu kommen. Über diese Frage besteht überhaupt kein Streit. Aber die Annahme der Änderungsanträge zu § 1 wäre gleichbedeutend mit einer Ablehnung des Gesetzes. Sie brauchen sich ja nur die Frage vorzulegen: Was ist eine Minderheit? Eine Minderheit kann eine Person sein, und es könnte durchaus sein, daß sich dort, wo niemand organisiert ist, ein Arbeitgeber eben einer Organisation anschließt. Dann ist eine Minderheit vorhanden, und dann könnte das Gesetz nicht angewandt werden.
Ich nehme also an, daß man bei der Stellung dieser Anträge tatsächlich von irrtümlichen Voraussetzungen ausgegangen ist; sonst müßte ich glauben, daß man damit das Gesetz überhaupt unmöglich machen wollte. Gerade nach den jetzt gemachten Ausführungen möchte ich noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Gesetz kein materielles Recht schafft. Es handelt sich um ein Rahmen-, um ein Organisationsgesetz, und es sind so viele Sicherungen gegen Mißbrauch geschaffen, daß es gar nicht notwendig ist, solche Anträge anzunehmen.
Auch das, was zu § 1 im Umdruck Nr. 375 beantragt ist, nämlich die Streichung der Worte „und sonstige Arbeitsbedingungen", ist sinnlos; denn was nun geregelt wird, wird durch die Fachausschüsse vorbereitet, und Sie haben bei der Berichterstattung gehört, daß letzten Endes der Herr Arbeitsminister seine Zustimmung geben muß und daß er auch der Vorsitzende des Hauptausschusses ist. Es sind also alle Garantien gegeben, daß ein Mißbrauch gar nicht getrieben werden kann.
Was nun den Buchstaben b) in § 1 Abs. 2 betrifft, so möchte ich darauf hinweisen, daß wir auch das nicht ändern können; denn der soziale Notstand wäre eine wesentliche Einschränkung. Ich bitte doch zu bedenken: es liegt auch im Interesse der Arbeitgeber, daß dort, wo keine tariflichen Regelungen möglich sind, eine Regelung nach diesem Gesetz vorgenommen wird. Denn wenn in anderen Gebieten Tarifverträge bestehen, kann sich dieser Umstand für solche Gebiete nachteilig auswirken, in denen sie nicht bestehen. Es liegt also geradezu nicht nur im Interesse dieser Ärmsten, für die Regelungen sehr schwer möglich sind, weil keine Partner an den Tisch zu bringen sind, sondern solche Regelungen liegen auch im Interesse der Arbeitgeber selber.
Ich bitte Sie deshalb, die zu § 1 vorgelegten Anträge abzulehnen.