Rede von
Dr.
Ludwig
Preller
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dieses Abkommen entspricht etwa dem, das wir eben behandelt und angenommen haben. Hier liegen die Verhältnisse so, daß insbesondere auch zwischen den Niederlanden und den deutschen Gebieten eine lebhafte Wanderung von Arbeitskräften stattfindet und daß bereits früher einige Abkommen Teillösungen brachten, die nun durch eine umfassende Regelung zusammengeschlossen werden sollen.
Sachgebiete sind hier die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Rentenversicherung, die knappschaftliche Rentenversicherung und auch die Arbeitslosenversicherung, für die allerdings später erst noch eine Zusatzvereinbarung vorgesehen ist, im übrigen auch die Kinderbeihilfenversicherung der Niederlande, die dementsprechend auch Deutschen zugute kommt, die in den Niederlanden beschäftigt sind.
Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich lediglich auf die europäischen Gebiete der Niederlande, nicht auf die außereuropäischen Gebiete. Die Gebiete, die am 23. April 1949 unter niederländische Verwaltung gestellt worden sind, werden
von diesem Abkommen erfaßt, und es bleibt einer späteren Regelung überlassen, was künftighin noch geschehen soll.
Die beiderseitigen Staatsangehörigen sind einander völlig gleichgestellt. Auch hier sind die Flüchtlinge und die Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit mit eingeschlossen. Das gilt für alle Personen, die in einem der beiden Gebiete Leistungsansprüche an die Sozialversicherung erworben haben. Eine Besonderheit und etwas Neues ist es in diesem Abkommen, daß darüber hinaus auch diejenigen, die Angehörige eines dritten Staates sind und in einem der beiden Gebiete wohnen, die Rechte der Einwohner des Landes haben, d. h. das Staatsangehörigkeitsprinzip ist in dieser Vereinbarung erstmals fallengelassen worden, so daß wegen der Nationalitäten überhaupt kein Unterschied besteht. Damit sind nun auch diejenigen gleichgestellt worden, die als deutsche Staatsangehörige Vermögenswerte in den Niederlanden hatten, die sich auf die Sozialversicherung beziehen, d. h. unsere deutschen Anspruchsberechtigten, die Ansprüche gegen die niederländischen Versicherungsträger haben, können diese Ansprüche nunmehr geltend machen.
Ich darf noch erwähnen, daß eine Reihe von Zusatzabkommen abgeschlossen worden sind, von denen die dritte Zusatzvereinbarung besonders wichtig ist, die eine Regelung für diejenigen niederländischen Arbeitskräfte bringt, die während der Nazizeit in Deutschland arbeiten mußten. Hier ist eine wohl für beide Teile befriedigende Regelung getroffen worden.
Der Ausschuß für Sozialpolitik bittet Sie einstimmig auch bei diesem Punkt der Tagesordnung um Annahme dieses Abkommens mit dem Schlußprotokoll und den Zusatzvereinbarungen. C