Rede von
Franz
Etzel
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren! Bei dem Gesetz über die Investitionshilfe der deutschen gewerblichen Wirtschaft handelt es sich um die Umlegung von Investitionsmitteln im Gesamtwert von 1 Milliarde DM von der verarbeitenden Industrie, dem Handel und dem Gewerbe auf die Grundstoffindustrien. Die Aufbringung soll nach dem vorliegenden Entwurf einmalig erfolgen. In den Grundstoffindustrien besteht Kapitalmangel durch gebundene Preise, weil gewisse Kapazitätserweiterungen erforderlich sind und weil durch ERP-Mittel anfinanzierte Objekte in der Energiewirtschaft nicht fortgeführt werden können, wenn ihre Fortfinanzierung nicht sichergestellt ist. Die Leistungssteigerung, die mit dem Gesetz angestrebt werden soll, wird bei Kohle, Eisen und Stahl und bei der Energie erstrebt. Dieses Ziel sollte auf verschiedenen Wegen erreicht werden; jedenfalls lagen zu Anfang des Jahres verschiedene Pläne vor. Sie sind schließlich in das Angebot der gewerblichen Wirtschaft durch den Gemeinschaftsausschuß eingemündet. Dieses Angebot wurde dann die Grundlage für den vorliegenden Gesetzentwurf.
Die Grundkonzeption des Gesetzes beruht auf folgenden Punkten. Zunächst wird der Kreis der Begünstigten festgelegt; das sind im wesentlichen die Grundstoffindustrien, außerdem die Zweige, die in § 1 .Abs. 2 aufgeführt werden. Dann wird eine Definition der Aufbringungsverpflichteten gegeben, und die Befreiungen werden festgestellt. Anschließend wird die Bemessungsgrundlage und hiervon abhängig der Aufbringungsbetrag festgelegt, wobei § 10, der gewisse Varianten für besondere Gewerbezweige vorsieht, zu berücksichtigen ist. Es folgen die Vorschriften über Stundung und Erlaß; schließlich die Bestimmungen über die Verwaltung der aufgebrachten Mittel und deren Verteilung. Hier werden Voraussetzungen entwickelt, unter denen Darlehen an Begünstigte vergeben werden sollen, und über die Ansprüche, die die Aufbringungspflichtigen für die Hergabe der Mittel haben. Schließlich folgen Bestimmungen über die Abwicklung des Sondervermögens.
An dieser Grundkonzeption des Gesetzes ist im Ausschuß nichts geändert worden; aber alle grundlegen den Bestimmungen sind modifiziert worden. Dazu ist eine Erweiterung über die steuerliche Begünstigung von Abschreibungen in den Grundstoffindustrien gekommen. Der Grund hierfür war die Erkenntnis, daß diese 1 Milliarde DM grundsätzlich nicht genügt, den Investitionsbedarf im gesamten
abzudecken, und die Notwendigkeit, sich darüber hinaus schon jetzt Gedanken über die weitere Finanzierung zu machen.
Der Gesetzentwurf wurde in der 158. Vollsitzung am 9. Juli 1951 an die Ausschüsse für Wirtschaftspolitik als federführenden Ausschuß, für Geld und Kredit, für Finanz- und Steuerfragen, für Verkehr und für Post- und Fernmeldewesen überwiesen. Infolge der Parlamentsferien wurden die Beratungen nicht aufgenommen. Nach den Parlamentsferien haben wir zunächst den Schumanplan behandelt und dann in insgesamt 14 Sitzungen das Gesetz eingehend beraten. Die übrigen Ausschüsse — Geld und Kredit, Verkehr, Post- und Fernmeldewesen — haben das Gesetz ebenfalls selbständig beraten, und schließlich ist es in fünf abschließenden Sitzungen der Ausschüsse für Wirtschaftspolitik, Geld und Kredit und Finanz- und Steuerfragen noch einmal insgesamt behandelt worden. Die Beratungen waren schwierig, da der Bundesrat in wesentlichen Punkten von der Regierungsvorlage abgewichen ist. Die Schwierigkeiten erstreckten sich insbesondere auf die Bemessungsgrundlage und auf die Befreiungen. Dem Ausschuß wurde eine Fülle von Eingaben vorgelegt. Es wurde eine größere Zahl von Anträgen behandelt, und es wurden auch laufend Sachverständige gehört.
Nach Abschluß der Ausschußberatungen haben wir von uns aus Beratungen mit Vertretern des Bundesrates aufgenommen in der Hoffnung, auf diese Weise bereits eine so weitgehende Annäherung der beiderseitigen Standpunkte zu erreichen, daß sich eine nachträgliche Anrufung des Vermittlungsausschusses erübrigt. Das Ergebnis der gemeinsamen Beratungen waren die Änderung der Bemessungsgrundlage und eine gewisse Vororientierung über Erweiterung in § 36 betreffend die Sonderabschreibungen der Grundstoffindustrien. Darauf ist es zurückzuführen, daß wir Ihnen heute die Drucksache Nr. 2758 vorlegen müssen.
Begünstigte sind nach § 1 des Gesetzes der Kohlenbergbau, die eisenschaffende Industrie und die Energiewirtschaft. Sie sind aber — das muß mit aller Klarheit hier herausgestellt werden — von der Aufbringungspflicht selber nicht befreit. Insbesondere sind von der Aufbringung auch die Nebenbetriebe nicht befreit. Durch § 29 Abs. 6, der gern übersehen wird, ist sichergestellt, daß die Grundstoffindustrien in Nebenbetrieben nicht investieren dürfen, wenn sie selber Investitionshilfe in Anspruch nehmen wollen. Wegen der weitgehenden Stundungsmöglichkeiten bei den in § 1 aufgeführten Industriegruppen sind diese Gruppen von der Aufbringung der 1 Milliarde DM allerdings ausgenommen, weil die Meinung bestand, daß die 1 Milliarde DM sonst vielleicht durch solche Stundungen wesentlich verringert werden könnte.
Erlauben Sie mir, daß ich nun kurz auf die einzelnen Vorschriften eingehe. Der Ausschuß ist in Abs. 1 der Formulierung des Bundesrats gefolgt. Lediglich die Betriebe der öffentlichen Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs und die Hafenbetriebe wurden mit in Abs. 2 aufgenommen, da sie bei den Stundungsvorschriften des § 20 entsprechend enthalten sind. Der Ausschuß glaubte, auf eine ausdrückliche Angabe der Zeit, für die die Investitionshilfe erhoben wird, verzichten zu können, da einmal durch die Worte „einmaliger Beitrag" klargestellt war, daß es sich nicht um eine Dauerabgabe handelt, weiter durch die Festlegung der Termine für die Aufbringung die Dauer des Gesetzes klar umrissen war.
Der Abs. 2 des § 1 wurde aus folgendem Grund beschlossen. Der Ausschuß konnte sich nicht entschließen, der ursprünglich in § 28 Abs. 2 vorgesehenen zehnprozentigen Reserve, die dem Herrn Bundeswirtschaftsminister eine Handhabe zur Beseitigung von Engpässen der Zubringerindustrien gab, zuzustimmen. Da durch diesen zehnprozentigen Reservefonds u. a. auch die Wasserwirtschaft und der Güterwagenbau der Bundesbahn gefördert werden sollte, fielen die hierfür vorgesehenen Kredite durch die Streichung der sogenannten 10-%-Klausel in § 29 Abs. 2 fort. Der Ausschuß hat sich jedoch von der Notwendigkeit dieser beiden Investitionsvorhaben überzeugen müssen, da feststand, daß die geförderte Kohle nicht transportiert werden kann, wenn der Güterwagenbau der Bundesbahn nicht unterstützt wird. Aus diesem Grunde empfiehlt der Ausschuß für Wirtschaftspolitik, dem § 1 Abs. 2 der Ihnen vorliegenden Fassung zuzustimmen, wonach als vordringlicher Investitionsbedarf auch diejenigen Investitionen für die Wasserwirtschaft und den Güterwagenbau der Bundesbahn gelten, ohne die die Kohlenförderung, die Eisen- und Stahlerzeugung nicht gesteigert oder volkswirtschaftlich nutzbar gemacht werden könnten. Mit diesem Beschluß wurde dem Antrag des Verkehrsausschusses Rechnung getragen, wonach bei der Verteilung der in § 29 Abs. 2 vorgesehenen 10 %-Quote insbesondere der Verkehr zu berücksichtigen ist.
Zu § 2. Der Ausschuß empfiehlt die Annahme des Abs. 1 in der Fassung des Bundesrats, die keine materielle Änderung gegenüber der Regierungsvorlage enthält.
Der Ausschuß konnte sich nicht entschließen, gemäß dem Vorschlag des Bundesrates den Abs. 2 zu streichen. Der Ausschuß war grundsätzlich der Meinung, daß es den Rundfunkunternehmen zuzumuten sei, zur Aufbringung der Investitionshilfe herangezogen zu werden. Die Rundfunkunternehmen werden ebenfalls zur Körperschaftsteuer herangezogen, d. h. der Hinweis, sie seien Unternehmen öffentlich-rechtlichen Charakters, ist nicht stichhaltig. Eine ausdrückliche Erwähnung im Gesetz war lediglich deshalb erforderlich, weil die Rundfunkunternehmen nicht unter die Bestimmungen der Gewerbesteuer fallen. Der Ausschuß konnte sich davon überzeugen, daß die Liquiditätslage bei den Rundfunkgesellschaften so günstig ist, daß die Heranziehung zur Investitionshilfe keinen entscheidenden Einfluß auf die Finanzlage des Rundfunks haben wird. Der Ausschuß brachte jedoch zum Ausdruck, daß sichergestellt werden möge, daß die Rundfunkunternehmen diejenigen Beträge, die sie außerhalb ihrer eigenen Zwecke für kulturelle Zwecke bisher aufgewendet haben, nicht schmälern.
Der Ausschuß hat Abs. 3 der Regierungsvorlage gestrichen, da durch die Formulierung des Abs. 1, wonach jeder Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechts der Aufbringungspflicht unterliegt, Abs. 3 nicht mehr erforderlich ist.
In § 3 hat der Ausschuß beschlossen, bezüglich der Ziffer 1 der Regierungsvorlage zu folgen, da der Befreiungskatalog im wesentlichen den Gewerbesteuerrichtlinien folgt. Der Ausschuß glaubte, dem Antrag des Verkehrsausschusses, der sich der Auffassung des Bundesrates angeschlossen hat, nicht folgen zu können, da durch seine Annahme neue Ungleichheiten gegenüber den privaten Verkehrsbetrieben geschaffen würden. Den notwendigen Ausnahmen — die insbesondere dann, wenn
soziale Fahrpläne oder Fahrplanzwang vorliegen oder wenn die Sicherheit gefährdet ist, notwendig sein mögen — wird durch die Stundungs- und Erlaßvorschriften gemäß § 20 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Buchstabe b sowie § 21 Abs. 1 und 2 unseres Erachtens Genüge getan. Die Ziffer 2 ist unverändert in der Fassung der Regierungsvorlage übernommen.
Die Ziffer 3 der Regierungsvorlage wurde entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates um die Vertriebenenbank und entsprechend dem Wunsche der Landwirtschaft um die Landwirtschaftliche Rentenbank und die Deutsche Genossenschaftskasse erweitert. Ferner wurden diejenigen Institute, die sich am 30. Juni 1951 in Liquidation befanden oder zum Zwecke der Abwicklung als verlagert anerkannt wurden, mit aufgenommen. Hier folgten wir einem Antrag des Ausschusses für Geld und Kredit. Ziffer 3 wurde in 3 Ziffern aufgegliedert, um die Bestimmungen übersichtlicher zu gestalten.
Der Ausschuß empfiehlt, Ziffer 4 der Regierungsvorlage dahingehend zu erweitern, daß auch die Kreditgenossenschaften in die Befreiung miteinbezogen werden. — Ziffern 5 und 6 alter Fassung sind unverändert nach der Regierungsvorlage übernommen und tragen die neuen Ziffern 7 und 8.
Zu Ziffer 9 — in der alten Fassung Ziffer 7 — empfiehlt der Ausschuß, lediglich die Hochsee- und Küstenfischerei von der Aufbringungspflicht zu befreien. Dem Beschluß des Bundesrats, eine Befreiung auch für die Hochsee- und Küstenschiffahrt vorzusehen, glaubte der Ausschuß mit Rücksicht auf die derzeitige Geschäftslage der Hochsee- und Küstenschiffahrt nicht folgen zu können. Ebenso wurde der Antrag des Verkehrsausschusses, die Binnenschiffahrt zu befreien, mit Rücksicht auf die Streichung der Hochsee- und Küstenschiffahrt abgelehnt. Es wurde auf die Ausnahmemöglichkeiten nach § 10 verwiesen, außerdem auf die Stundungsmöglichkeit des § 20 und die Erlaßvorschriften des § 21, auf die hier ausdrücklich verwiesen werden muß, weil bei volkswirtschaftlich vernünftigen Investierungen den berechtigten Belangen der Schifffahrt hier ohne weiteres Genüge getan werden kann.
Zu Ziffer 10 wird empfohlen, den Vorschlag des Bundesrates, wonach Betriebe, die sich wirtschaftlich ausschließlich in der Hand von Körperschaften des öffentlichen Rechts befinden und die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr und dem Hafenbetrieb dienen, befreit werden, nicht anzunehmen, da nach §§ 20 Abs. 3 b und 21 Abs. 2 diese Betriebe von der Aufbringung unter der Voraussetzung befreit werden können, daß sie den erforderlichen Nachweis eigener, volkswirtschaftlich dringender Investitionen erbringen.
Zu § 4, Aufbringungsschuldner, empfiehlt der Ausschuß, hier durch die Bestimmung „hinsichtlich der Haftung der Kommanditisten bleibt § 171 Abs. 1 HGB unberührt" eine Erweiterung vorzunehmen, da nach der ursprünglichen Fassung die Möglichkeit bestanden hätte, daß Kommanditisten wie Gesamtschuldner haften. Der Ausschuß hat sich bezüglich der Streichung des Abs. 2 dem Vorschlage des Bundesrats angeschlossen.
§ 5 behandelt den Inhalt der Aufbringungspflicht. Der Ausschuß folgt in Abs. 1 dem Vorschlage des Bundesrats. In Abs. 2 Satz 2 wird folgende Änderung vorgeschlagen:
Die Erwerbsberechtigung ist vor Ablauf von drei Monaten nach voller Zahlung der Aufbringungspflicht nicht übertragbar.
Der Ausschuß hat diese Änderung beschlossen, da die von der Regierung vorgesehene Nichtübertragbarkeit der Erwerbsberechtigungen den Kreditbedürfnissen der Betriebe nicht hinlänglich Rechnung trägt. Durch diese Änderung soll die Möglichkeit geschaffen werden, daß Unternehmen auf Grund der Erwerbsberechtigungen Kredite von ihrer Hausbank im Rahmen der Kreditrichtlinien der Banken erhalten.
Weiter wurde in Abs. 2 folgender Satz 3 als notwendige Folge des Satzes 2 angefügt:
Wird ein Teil der Aufbringungsschuld erlassen, so wird die Erwerbsberechtigung in Höhe der geleisteten Beträge mit dem Erlaß des Restbetrages übertragbar.
Die Absätze 3 und 4 folgen mit Ausnahme einer redaktionellen Änderung in Abs. 4 dem Vorschlag des Bundesrats.
§ 6 ist die Vorschrift gewesen, .die am meisten umkämpft war, die den größten zeitlichen Arbeitsaufwand erforderte und die auch am häufigsten geändert wurde. Der Ausschuß ist zunächst der Regierungsvorlage gefolgt. Er stand auf dem Standpunkt, daß die von der Regierung vorgelegte Bemessungsgrundlage dem gewünschten Ziel, Investitionsmittel von der verarbeitenden Industrie auf die Grundstoffindustrie umzulenken, am nächsten kam. Die von der Regierung vorgeschlagene Aufwands- und Ertragsrechnung berücksichtigte am ehesten die tatsächlich vorhandenen liquiden Mittel.
In den Ausschußberatungen wurden alsdann die abzugsfähigen Kosten überprüft und erweitert. Das Ergebnis lag zunächst im Mündlichen Bericht auf Drucksache Nr. 2758 vor. Da es sich bei dem vorliegenden Gesetzentwurf aber um ein Zustimmungsgesetz handelt, wurde es gerade hier für zweckmäßig gehalten, das zunächst vorgelegte Beratungsergebnis mit Mitgliedern des Bundesrates abzustimmen. Das Ergebnis dieser gemeinsamen Besprechung war die Abänderung der Bemessungsgrundlage auf Grund der Empfehlungen des Bundesrates. Durch die verspätete Vorlage des Gesetzes ist es nunmehr möglich, den Bemessungszeitraum auf das Kalenderjahr 1951 abzustellen. Damit ist der Einwand der mangelnden Zeitnähe, der ursprünglich gegen die Bemessungsgrundlage des Bundesrates — Kalenderjahr 1950 — geltend gemacht wurde, nicht mehr geltend zu machen. Der Bundesrat legte entscheidenden Wert darauf, daß die Bemessungsfaktoren der Steuerpraxis entsprechen und daher von den Finanzämtern ohne wesentliche Mehrarbeit überprüft werden könnten. Außerdem wurde vom Bundesrat geltend gemacht, daß durch die Ausweitung des Katalogs der abzugsfähigen Posten die ursprünglich vom Ausschuß beschlossene Fassung des § 6 praktisch zum gleichen Ergebnis führe wie der Bundesratsvorschlag.
Der vom Ausschuß geltend gemachte Einwand, daß die Bemessungsgrundlage des Bundesrats vorwiegend die kapitalintensiven Betriebe belaste, wurde dadurch ausgeglichen, daß man sich dahingehend verständigte, einen gewissen Prozentsatz der Umsätze zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Frage, ob man auf die Umsatzsteuer selbst abstellen sollte, wurde eingehend geprüft. Man kam zu dem Ergebnis, daß die verschiedenen Sätze der Umsatzsteuer nicht unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Unternehmen, sondern mit Rücksicht auf die Konsumenten festgesetzt seien, so daß es der Systematik des Gesetzes, die Leistungsfähigkeit des Betriebs zu be-
lasten, widersprechen würde, die Umsatzsteuer als Ausgangspunkt zu nehmen. Es wurde beschlossen, 4 % der steuerbaren Umsätze dem gewerblichen Gewinn hinzuzuziehen. Der Ausschuß war sich darüber im klaren, daß eine Heranziehung von 4 % der steuerbaren Umsätze manche Gewerbezweige, z. B. den Großhandel, die Zuckerwirtschaft, den Kaffee- und Baumwollhandel, zu stark belaste. Es bestand aber Einigkeit darüber, hier keine individuelle Gestaltung vorzunehmen, sondern durch Rechtsverordnungen, die nach § 10 möglich sind, z. B. für den Großhandel, eingeschlossen den Import- und Export-Großhandel, andere Prozentsätze zu ermöglichen. Die unterschiedlichen Verhältnisse in den einzelnen Handelsbranchen, z. B. beim Getreide- und Baumwollhandel, ließen es nicht zu, einen einheitlichen Prozentsatz für den Großhandel im Gesetz selbst vorzusehen.
Zunächst war daran gedacht, für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur von dem Kalenderjahr 1951 auszugehen. Mit Rücksicht auf diejenigen Betriebe — insbesondere die exportorientierten Unternehmen —, die in den vergangenen Jahren eine ungleichmäßige Gewinnentwicklung hatten, wurde die Frage geprüft, ob der Bemessungszeitraum auf ein Jahr, also 1951, oder auf 1950 und 1951 oder schließlich auf die Zeit nach der Währungsreform begrenzt werden solle. Mit Rücksicht darauf, daß die ersten 18 Monate nach der Währungsreform nicht einen normalen Wirtschaftsverlauf darstellten, wurde von einer Zugrundelegung von 3 1/2 Jahren abgesehen. Die Mehrheit des Ausschusses entschloß sich, die Kalenderjahre 1950 und 1951 zugrundezulegen.
Hiernach ergibt sich folgende Bemessungsgrundlage. Der Summe der Gewinne aus Gewerbebetrieb, die sich bei der Veranlagung der Kalenderjahre 1950 und 1951 nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes ergibt, sind folgende Beträge hinzuzuziehen: einmal die, die nach den §§ 7 bis 7 e des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung des Gewinns vom Gewinn abgesetzt worden sind, zum andern 4 % der steuerbaren Umsätze. Der Begriff „steuerbare Umsätze" folgt dabei aus § 1 Nrn. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes. Ausgenommen bei der Ermittlung des Umsatzes sind die reinen Geldumsätze, wie sie sich aus § 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes ergeben. Weiter sind ausgenommen Geschäftsveräußerungen im Sinne des § 85 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.
Einzelunternehmen können nach Abs. 3 an der sich ergebenden Bemessungsgrundlage 10 000 DM für jedes Jahr als Unternehmerlohn kürzen. Personengesellschaften können eine entsprechende Kürzung vornehmen, und zwar für zwei Mitunternehmer einen Pauschbetrag von 10 000 DM und für drei und mehr Mitunternehmer einen Pauschbetrag von 12 000 DM für jedes Jahr. Diese Bestimmung wurde mit Rücksicht auf die kleinen Handwerksbetriebe und Mittelstandsunternehmungen vorgesehen. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmung und der Freigrenze nach § 11 würde demnach beispielsweise ein Kleinhändler bei Annahme eines Gewinnes von 10 %, bezogen auf den Umsatz, und etwa 1 % Abschreibung des Umsatzes bei einem Jahresumsatz von zirka 110 000 DM von der Aufbringungspflicht befreit sein. Ein Handwerker
würde bei 20%igem Verdienst und hohen Abschreibungen etwa bei 60 000 DM Umsatz frei sein.
Um eine Bevorzugung juristischer Personen, die die Bezüge der Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer als Unkosten bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer absetzen können, zu vermeiden, sieht Abs. 4 vor, daß juristische Personen der ermittelten Bemessungsgrundlage die Bezüge der Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer, vermindert um einen Pauschbetrag von insgesamt 12 000 DM pro Jahr, hinzuziehen müssen.
Abs. 5 sagt, daß für Betriebe, die im Jahre 1950 gegründet worden sind, für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage lediglich das Kalenderjahr 1951 zugrunde zu legen ist.
In Abs. 6 wird die von der Bundesregierung vorgesehene Plafondbestimmung übernommen. Die Bestimmung wurde jedoch der neuen Bemessungsgrundlage angepaßt und besagt nunmehr, daß die Bemessungsgrundlage im Höchstfall 30 vom Hundert der Umsätze im Sinne des Abs. 2 betragen darf.
Zu § 7. Unter Zugrundelegung der neuen Bemessungsgrundlage ergibt sich für die Jahre 1950/51 ein Bemessungsbetrag von 30 Milliarden DM. Hieraus folgt, daß der Aufbringungssatz 3 1/2 % betragen muß. Abs. 1 wurde daher entsprechend geändert. Abs. 2 wurde neu aufgenommen, da nunmehr eine Bestimmung erforderlich war, welcher Bemessungssatz für Betriebe, die nach dem 31. Dezember 1950 gegründet wurden, zum andern für Betriebe, die während des Jahres 1950 gegründet wurden, zugrunde zu legen ist. Für diese Betriebe soll das Jahr 1951 als Bemessungsgrundlage herangezogen werden; der Aufbringungssatz soll 7 % betragen.
Abs. 3 entspricht der Regierungsvorlage. Er wurde jedoch auf Anregung des Ausschusses für Geld und Kredit im letzten Halbsatz dahin ergänzt, daß der Aufbringungssatz in dem Ausmaß zu erhöhen oder zu ermäßigen ist, in dem eine Abänderung notwendig erscheint, um den Betrag von einer Milliarde DM bis zum 1. Dezember 1952 zu erbringen. Der Ausschuß für Geld und Kredit wünschte diese Änderung, damit eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, daß die eine Milliarde DM innerhalb eines Jahres aufgebracht werden soll. Das Datum des 30. Juni wurde abgeändert auf den 31. August.
§ 8. Der Ausschuß stimmt hier der Fassung des Bundesrats zu. Der Termin vom 30. Juni 1952 wurde abgeändert auf den 30. September 1952. Außerdem wurde vorgesehen, daß die Aufbringungsbeträge tunlichst in Monatsraten abgerufen werden. Hierdurch soll erreicht werden, daß die Aufbringungspflichtigen möglichst gleichmäßig belastet werden.
Zu § 9. Die Abänderung der Bemessungsgrundlage machte eine Änderung dieser Bestimmung in den Abs. 1 und 2 erforderlich. Nach Abs. 1 wird geregelt, daß der vorläufige Aufbringungsbetrag 7 vom Hundert der auf das Kalenderjahr 1950 bezogenen Bemessungsgrundlage beträgt. Abs. 2 regelt den Fall, daß der endgültige Aufbringungsbetrag niedriger ist als der vorläufige. In diesem Fall hat das Finanzamt auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis den vorläufigen Aufbringungsbetrag dem endgültigen Aufbringungsbetrag anzupassen. Abs. 3 und 4 folgen der Regierungsvorlage.
§ 10 betrifft die abweichende Berechnung der Bemessungsgrundlage. Der Ausschuß stimmt der Fassung des § 10 in der vom Bundesrat be-
schlossenen Formulierung grundsätzlich zu. Sie wurde jedoch redaktionell überarbeitet, um eindeutig zum Ausdruck zu bringen, daß durch Rechtsverordnung eine abweichende Bemessungsgrundlage testgelegt werden soll, wenn a) die allgemeine Bemessungsgrundlage infolge der besonderen Verhältnisse dieser Gewerbezweige nicht anwendbar ist oder b) sie offensichtlich zu einer übermäßigen, unangemessenen Belastung führen würde. Im Ausschuß bestand Einmütigkeit darüber, daß die Rechtsverordnungen nach § 10 nur auf diejenigen Unternehmungsgruppen Anwendung finden sollten, auf die die Bemessungsgrundlage des § 6 nicht anwendbar ist. Für die Fälle nach a) war im wesentlichen an den Rundfunk und die Dienstleistungsgewerbe gedacht, für die Fälle nach b) kamen in erster Linie die Großhandelsunternehmungen sowie die Import-und Export-Großhandelsunternehmungen in Frage. Ich darf dabei darauf hinweisen, daß hier auch den Fällen Rechnung getragen werden soll, in denen Umsätze ungewöhnlich hohe Ausgaben an Verbrauchsteuern enthalten. Ich nenne hier ausdrücklich Zucker, ich nenne Kaffee, Tabak und denke noch an andere. Diese sollen unter die Sonderregelung nach § 10 fallen.
§ 11 enthält die Bestimmungen über die Freigrenze. Mit Rücksicht auf die veränderte Bemessungsgrundlage mußte nunmehr der Freibetrag von 400 DM auf 560 DM erhöht werden, wenn man an dem Grundsatz festhalten wollte, daß ein Betrieb mit einer Bemessungsgrundlage von 8000 DM pro Jahr von der Aufbringungspflicht befreit sein solle. Ergänzend wurde vorgesehen, daß diejenigen Aufbringungspflichtigen ebenfalls befreit sind, deren Umsatz in den beiden Jahren insgesamt unter 100 000 DM liegt.
Zu § 12. Der Ausschuß hat der Fassung in der Formulierung des Bundesrats zugestimmt.
Zu § 13. Der Ausschuß ist der Fassung der Bundesregierung in der Stellungnahme zu den Empfehlungen des Bundesrates gefolgt, er hat jedoch einige Terminänderungen vorgenommen. Statt 20. August 1951 wurde bestimmt: 20. Februar 1952. Im übrigen wurde der Termin vom 20. Februar 1952 im letzten Halbsatz gestrichen. Statt dessen wurde bestimmt, daß die endgültige Erklärung zugleich mit der Einkommen- und Körperschaftsteuererklärung einzureichen ist. Dies geschah aus Gründen der Vereinfachung.
Was die „Behandlung der Erklärungen" nach § 14 anlangt, so ist zu sagen, daß der Ausschuß die vom Bundesrat empfohlene Formulierung angenommen hat. Da jedoch nach Abwandlung der Bemessungsgrundlage die Erklärungsdaten nunmehr ohne weiteres durch das Finanzamt überprüfbar sind, hat der Ausschuß beschlossen, die Bestimmung, nach welcher bisher das Finanzamt die Erklärung überprüfen konnte, nunmehr in eine zwingende Vorschrift abzuwandeln.
§ 15. Der Ausschuß hat diese Bestimmung in der vom Bundesrat empfohlenen Formulierung unverändert übernommen.
§ 16, Verzugszuschlag. Der Ausschuß hielt es für erforderlich, daß der Verzugszuschlag mit Rücksicht auf die kleineren Unternehmungen gestaffelt wird. Er empfiehlt daher, einen Verzugszuschlag von
1 vom Hundert für den ersten Monat und von
2 vom Hundert für jeden weiteren angefangenen Monat des Verzugs vorzusehen.
§ 17 enthält eine Bestimmung über die spätere Herabsetzung des Aufbringungsbetrages. Hier empfiehlt der Ausschuß die Annahme dieser Bestimmung in der vom Bundesrat vorgesehenen Fassung.
§ 18. Auch hier empfiehlt der Ausschuß die Annahme dieser Bestimmung in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung.
§ 19. Zustimmung zu der Regierungsvorlage.
§ 20, Stundung, eine sehr wichtige Vorschrift. In Abs. 1 sind folgende materielle Erweiterungen gegenüber der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung aufgenommen:
a) Buchstabe b), der eine Stundungsmöglichkeit für Unternehmer, die Heimatvertriebener, politischer Flüchtling oder rassisch, religiös, weltanschaulich oder politisch Verfolgter sind, oder weiter, wenn der Gewerbebetrieb Kriegs- oder Kriegsfolgenschaden im Bundesgebiet erlitten hat und diese Schäden sich noch erheblich auswirken.
b) Auf Antrag des Ausschusses für Geld und Kredit wurde in Satz 2 eine Bestimmung vorgesehen, wonach eine Stundung nicht gewährt werden kann, wenn die Illiquidität auf Aufwendungen für Investitionen zurückzuführen ist, soweit diese auf Verpflichtungen beruhen, die nach dem 1. Juli 1951 eingegangen wurden.
Die Absätze 2, 3 und 4 folgen im wesentlichen der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung. Der Ausschuß hat diese Bestimmungen lediglich redaktionell geändert. Ich erwähne hier ausdrücklich die Verkehrsbetriebe, um Mißdeutungen, die auf diesem Gebiet immer wieder vorkommen, von vornherein abzuriegeln. Wir sind uns darüber klar, daß die Verkehrsbetriebe unter diese Bestimmungen fallen, daß Verkehrsbetriebe insbesondere dann, wenn sie für volkswirtschaftlich wichtige Zwecke, insbesondere auch für den Zweck der Herstellung der Verkehrssicherheit, selbst Investitionen vornehmen müssen, unter den Voraussetzungen des Gesetzes ebenfalls in den Genuß der Stundungs-
und Erlaßmöglichkeiten kommen.
§ 21 enthält die Erlaßbestimmungen. Er entspricht dem § 20 a der Regierungsvorlage in der Stellungnahme zum Bundesratsvorschlag. Der Ausschuß stimmt im wesentlichen der von der Bundesregierung vorgelegten Fassung zu. Die Einfügung von „in der Regel" in Abs. 1 soll besagen, daß die letzte und ausschließliche Entscheidung über den Erlaß bei den Finanzbehörden liegt.
§ 22. Der Ausschuß stimmt der Fassung des Bundesrates zu, ändert jedoch mit Rücksicht darauf, daß in § 33 die Wertpapiere lediglich in der Börsenzulassung gesperrt sind, Abs. 2, nach dem nunmehr Wertabschreibungen oder Abschreibungen von Veräußerungsverlusten auf die Erwerbsberechtigungen oder auf die an ihre Stelle tretenden Wertpapiere erst nach Zulassung dieser Wertpapiere zum Börsenhandel möglich sind. Abs. 3 ist auf Beschluß des Ausschusses neu aufgenommen.
§ 23 enthält die Bestimmungen über das Sondervermögen. Er entspricht dem § 22 der Bundesratsvorlage. Der Ausschuß folgt der Fassung des Bundesrates. Die Absätze 2 und 3 dienen der Klarheit.
Die §§ 24 und 25 über die Organisation des Sondervermögens entsprechen den §§ 23 und 24 der Bundesratsvorlage. Der Ausschuß folgte auch hier im wesentlichen der Vorlage des Bundesrates.
§ 26 über das Kuratorium entspricht grundsätzlich dem § 25 der Bundesratsvorlage. Die vorliegende Fassung wurde im Ausschuß mit Mehrheit beschlossen. Es wurde insbesondere hinzugenom-
men, daß die beschließenden Mitglieder nicht der begünstigten Industrie angehören dürfen.
§ 27 betreffend die innere Ordnung des Kuratoriums entspricht dem § 26 der Bundesratsvorlage mit redaktionellen Änderungen. Der Ausschuß stimmt dieser Fassung zu.
§ 28, Berichterstattung des Kuratoriums, entspricht dem § 27 der Bundesratsvorlage. Der Ausschuß stimmt dieser Fassung ebenfalls zu.
§ 29 entspricht dem § 28 der Bundesratsvorlage. Der Ausschuß folgt im wesentlichen der Bundesratsvorlage. In Abs. 2 wird jedoch auf Grund von Mehrheitsbeschluß Satz 2 gestrichen, nach dem eine 10%ige Reserve zur Verfügung des Bundesministers für Wirtschaft zur Beseitigung von Engpässen in der Wirtschaft vorgesehen ist. In Abs. 3 wird der letzte Satz gestrichen, da sich diese Bestimmung durch die Zusammensetzung des Kuratoriums von selbst versteht. Abs. 6 wurde auf Beschluß des Ausschusses aufgenommen, um sicherzustellen, daß die den Begünstigten zur Verfügung gestellten Mittel auch im Sinne dieses Gesetzes angewandt werden. Das ist eine sehr wichtige Bestimmung, ich verweise besonders auf sie.
§ 30 über die Voraussetzungen für die Bewilligung von Investitionsmitteln entspricht § 29 der Bundesratsvorlage. In Abs. 1 Satz 1 wurden auf Beschluß des Ausschusses die Worte „nach Maßgabe der Darlehnsverträge" und in Abs. 4 die Worte „entgegen den Bestimmungen des Darlehnsvertrages" eingefügt, um deutlich zum Ausdruck zu bringen, daß in den Darlehnsverträgen geregelt werden muß, welche Wertpapiere von den Begünstigten zur Zeichnung angeboten werden sollen. Weiter sollen die Begünstigten verpflichtet werden, zum Zeitpunkt der Börsenzulassung die Anmeldung der Papiere vorzunehmen. In Abs. 2 wird zur Klarstellung ergänzt, daß in Fällen, in denen das Unternehmen an der Begebung von Wertpapieren behindert ist, dies auch durch die Rechtsform des Unternehmens verursacht sein kann. Die übrigen Absätze des § 30 folgen der Vorlage der Bundesregierung, jedoch ist in Abs. 4 der Zinssatz auf 4 vom Hundert erhöht worden, um einen Ausgleich gegen die Abschreibungsmöglichkeit dieser Zinsen zu schaffen.
§ 31 handelt von der Ausgabe von eigenen Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes. Er entspricht dem § 30 der Bundesratsvorlage. Diese Bestimmung wurde dahingehend abgeändert, daß im Gesetz nunmehr geregelt ist, daß die Ausstattungsbedingungen nach dem Zinsaufkommen der auf das Kreditinstitut nach § 34 zu übertragenden Deckungsmittel und unter Berücksichtigung des Kapitalmarktes festgesetzt werden. Eine derartige Bestimmung schien dem Ausschuß zum Schutze der Gläubiger erforderlich.
§ 32 über die Zuteilung der Wertpapiere folgt in den Absätzen 1 und 2 der Fassung des Bundesrates. Abs. 3 ist mit Rücksicht auf die Fassung von § 5 Abs. 2, nach dem Erwerbsberechtigungen zu einem bestimmten Zeitpunkt übertragbar sind, abgeändert, da nunmehr auch die Zwischenscheine übertragbar sein müssen und ihre Ausgabe nicht mehr an eine Zustimmung der Bundesregierung gebunden sein kann. Die Abs. 4 und 5 folgen der Vorlage des Bundesrates.
§ 33 über die Sperrzeit entspricht der Bundesratsvorlage. Mit Rücksicht auf die Beschlüsse zu § 5 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 können die auszugebenden Wertpapiere nach Zuteilung nicht für die
Dauer von drei Jahren gesperrt sein, wenn sowohl die Erwerbsberechtigungen als auch die Zertifikate übertragbar sind. Aus diesem Grunde beschloß der Ausschuß,
lediglich die Zulassung der auszugebenden Wertpapiere zum Börsenhandel für die Dauer von 3 Jahren nach Zuteilung zu sperren. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, daß eine Lombardierung der Wertpapiere beim Zentralbanksystem ausgeschlossen ist.
Die Bestimmung des § 34 übernimmt in Abs. 1 die Bestimmung des § 32 der Bundesratsvorlage. Die folgenden Absätze 2 bis 4 regeln den Fall, daß sich zum Zeitpunkt des Übergangs der Vermögensmasse des Sondervermögens auf das Kreditinstitut ein Fehlbetrag ergibt. Abs. 2 bestimmt, in welcher Weise dieser Fehlbetrag festgestellt werden soll. Abs. 3 besagt, daß im Falle eines Fehlbetrages die Restbestände des Sondervermögens ebenfalls auf das Kreditinstitut übergehen sollen. Abs. 4 regelt den Fall, daß diese Restbestände nach Abs. 3 zur Deckung des Fehlbetrages nicht ausreichen. In diesem Fall ist eine Nachschußpflicht der Aufbringungspflichtigen im Verhältnis der Aufbringungsbeträge vorgesehen. Das Nähere soll eine Rechtsverordnung der Bundesregierung regeln.
§ 35 enthält die Bestimmung über das Erlöschen des Sondervermögens und folgt der Fassung des Bundesrates.
Es ist dann ein Teil III angehängt worden betreffend die steuerliche Begünstigung bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag. Im Ausschuß bestand Einigkeit darüber, daß die nach dem Gesetzentwurf aufzubringende eine Milliarde DM weder den Investitionsbedarf der Grundstoffindustrien deckt noch hinreichend Mittel zur Beseitigung der Engpässe zur Verfügung stellt. Es bestand weiter Einigkeit darüber, daß es zweckmäßig sei, im vorliegenden Gesetzentwurf sofort Wege aufzuzeigen, um die im Interesse der gesamten Volkswirtschaft erforderlichen Investitionen fortzuführen.
Nach der vorliegenden Fassung des § 36 sollen Unternehmen des Kohle- und Eisenerzbergbaus, der eisenschaffenden Industrie und der Energiewirtschaft 3 Jahre lang die Möglichkeit haben, a) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 50 v. H., b) für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuschreiben. Voraussetzung für diese Abschreibungsmöglichkeit ist, daß a) die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließlich der Steigerung der Kohle- und Eisenerzförderung, der Eisen- oder Stahlerzeugung einschließlich der Eisen- oder Stahlmaterialerzeugung oder der Energieerzeugung oder Energieverteilung zu dienen bestimmt und geeignet sind, b) die Anschaffung oder Herstellung volkswirtschaftlich förderungswürdig ist, c) die Abschreibungsbeträge unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern für die Anschaffung oder Herstellung der betreffenden Wirtschaftsgüter verwandt werden und d) die Oberste Landesbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen zu a) und b) bescheinigt hat.
Die Mehrheit des Ausschusses glaubt, diese Fassung vertreten zu können, da nach Auskunft der Bundesregierung eine derartige Bestimmung bei Ansatz theoretischer Höchstwerte einen Steuerausfall verursachen würde, der tragbar ist. Dieser
Bruttoausfall vermindert sich jedoch um das zusätzliche Aufkommen an Lohn-, Einkommen- und Umsatzsteuer, die infolge der zusätzlichen Investitionen anfallen werden.
Nach Auskunft des Bundeswirtschaftsministeriums ist für das Jahr 1952 mit einer voraussichtlichen Investition von 1,5 Milliarden DM zu rechnen. Dies würde unter Zugrundelegung der vorgeschlagenen Bestimmung des § 36 zu einer durchschnittlichen Abschreibung von 20 % führen. Der Ansatz einer höheren Investitionsrate scheint aus Mangel an einer ausreichenden Materialdeckung zunächst nicht möglich. Dem Einwand, daß diese Sonderabschreibungsmöglichkeit Mittel der Steuerzahler in das Vermögen einiger Unternehmer umwandele, wurde entgegengehalten, daß es sich nicht um neue Abschreibungen, sondern um eine zeitliche Verschiebung der Abschreibungen handle. Abs. 1 besagt ausdrücklich, daß diese Abschreibungsmöglichkeit sowohl für Teilanschaffungen als auch für Teilherstellungen gegeben sein soll. Als Abschreibungszeitraum sind die Jahre 1952 bis 1954 und die beiden der Anschaffung oder Herstellung folgenden Jahre vorgesehen, so daß sich insgesamt ein Zeitraum von 5 Jahren ergibt.
Ich muß dabei erklären, daß die Ermächtigung des § 37 Ziffer 3 zu a, die nähere Abgrenzung der steuerbegünstigten Unternehmen vorzunehmen, die Bundesregierung auch ermächtigt, in einer Durchführungsverordnung festzustellen, daß die Abschreibungsfreiheit dann nicht Platz greift, wenn für dieselbe Anlage bereits die Steuerbegünstigungen der Verordnung vom 26. Oktober 1944 in Anspruch genommen werden können.
Für die Klärung der Frage, was das „ganz oder zum Teil" in § 36 Abs. 1 Satz 1 bedeutet, soll die Bundesregierung zur Deutlichmachung Durchführungsvorschriften nach § 37 Ziffer 3 zu b erlassen.
Die §§ 37 und 38 enthalten die Schlußbestimmungen, die gegenüber den früheren Vorlagen auf Grund der Ausschußbeschlüsse überarbeitet worden sind.
Damit habe ich mich meiner Verpflichtung als Berichterstatter über die Gestaltung des Gesetzes entledigt.
Vizepräsident Dr. Schäfer: Ich danke dem Herrn Berichterstatter. — Wie mir mitgeteilt worden ist, besteht eine interfraktionelle Vereinbarung, nunmehr, nach der Berichterstattung, die Sitzung zu unterbrechen und nach einer Stunde mit der Einzelberatung der zweiten Lesung zu beginnen.
— Nein, es ist eine Stunde vereinbart, und ich glaube, daß auch eine Menge Gründe dafür maßgebend gewesen sind, so zu beschließen.
Wir treten also wieder zusammen um 20 Uhr 45.
Die Sitzung wird um 20 Uhr 47 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers wieder eröffnet.