Rede von
Dr.
Hermann
Ehlers
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ein Antrag auf Ausschußüberweisung ist nicht gestellt. Wir kommen damit zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion der Bayernpartei auf Drucksache Nr. 2707. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Der Antrag ist einstimmig ohne Enthaltungen angenommen.
Ich rufe den Punkt 4 der Tagesordnung auf:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Antrag der Fraktion der DP betreffend Unterbringung geisteskranker Personen (Nm. 2736, 1248 der Drucksachen).
Der Ältestenrat schlägt Ihnen eine Höchstaussprachezeit von 40 Minuten vor.
Berichterstatterin ist Frau Abgeordnete Nadig. Darf ich sie bitten, das Wort zu nehmen.
Frau Nadig , Berichterstatterin: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung hat sich mit dem Antrag der Deutschen Partei auf Vorlage eines Gesetzes, durch das die Unterbringung geisteskranker Personen in Heil- und Pflegeanstalten geregelt werden soll, in zwei Sitzungen beschäftigt. Es wurde festgestellt, daß die gegenwärtige gesetzliche Regelung der Unterbringung Geisteskranker sehr dürftig, ja schlecht ist. Hinzu kommt, daß die Unterbringung in fast jedem Land unserer elf Bundesländer anders geregelt wurde. Seit 50 Jahren strebt man in Deutschland eine gesetzliche Regelung dieses Problems an, ohne daß man eine richtige Lösung erreicht hat. Der Ausschuß hat in der großen Rechtsunsicherheit mit die Ursache für die verschiedenen Sensationsprozesse der letzten Jahre gesehen, die sich mit dem widerrechtlichen Festhalten von Personen in Heil- und Pflegeanstalten beschäftigt haben.
Der Art. 104 des Grundgesetzes regelt die Beschränkung der Freiheit der Person schlechthin. Der Artikel macht keinen Unterschied, ob es sich dabei um eine gesunde oder geisteskranke Person handelt. Spätestens 24 Stunden nach Beginn der Freiheitsentziehung, die nicht vom Richter angeordnet wurde, muß eine richterliche Entscheidung darüber herbeigeführt werden, ob die Freiheitsentziehung fortgesetzt werden darf. Im Bundesgebiet haben nur zwei Länder, Niedersachsen und
Hamburg, die Mitwirkung des Richters bei der Unterbringung Geisteskranker gesetzlich geregelt. Die übrigen Länder haben den gesetzlichen Erfordernissen des Art. 104 bisher nicht Rechnung getragen. Der Ausschuß hält die Schließung dieser großen Gesetzeslücke für dringend notwendig. Die geisteskranken Personen benötigen einen umfassenden Rechtsschutz, der auch ihnen die Grundrechte sichert. Darüber hinaus ist gesetzlich zu regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Geisteskranker in einer Heil- und Pflegeanstalt festgehalten werden kann. Dabei ist noch zu klären, wie die Begriffe Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens gegeneinander abzugrenzen sind.
Der Ausschuß schlägt dem Hohen Hause vor, die Drucksache Nr. 1248 unverändert anzunehmen und die Regierung um beschleunigte Vorlage dieses Gesetzes zu ersuchen.