Danke schön!
Meine Damen und Herren, ich bin gebeten worden, bekanntzugeben, daß der Ausschuß für Fragen der öffentlichen Fürsorge sofort eine Besprechung in Zimmer 02 hat.
Die übrigen amtlichen Mitteilungen werden wie üblich ohne Verlesung ins Stenographische Protokoll aufgenommen.
Der Herr Bundesminister der Finanzen hat unter dem 9. November 1951 die Anfrage Nr. 221 der Fraktion der FDP betreffend Personelle Besetzung des Spruchsenats in Soforthilfesachen in Bad Homburg v. d. H. — Drucksache Nr. 2717 — beantwortet. Die Antwort wird als Drucksache Nr. 2822 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister der Finanzen hat weiter unter dem 7. November 1951 die. Anfrage Nr. 224 der Abgeordneten Dr. Frey, Dr. Horlacher, Dr. Dr. Müller , Dannemann, Tobaben, Lampl und Genossen betreffend Diplomlandwirte in der Bundesfinanzverwaltung — Drucksache Nr. 2729 — beantwortet. Die Antwort wird als Drucksache Nr. 2823 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister der Justiz hat am 30. Oktober 1951 unter Bezugnahme auf die Entschließung des Bundestages in seiner 160. Sitzung eine Denkschrift über die Zuziehung von Schöffen oder Geschworenen und die Schaffung eines zweiten Rechtszuges in Hoch- und Landesverratssachen überreicht, die den Mitgliedern des Hauses zugänglich gemacht wird.
Der Herr Bundesminister der Finanzen hat am 9. November 1951 unter Hinweis auf die Beschlußfassung in der 139. Sitzung des Deutschen Bundestages über Einsparungsmöglichkeiten im Besatzungslastenhaushalt berichtet.
Die Denkschrift wird unter Drucksache Nr. 2824 verteilt.
Gemäß einer Vereinbarung im Ältestenrat wird Punkt 6 der Tagesordnung:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Antrag der Fraktion der DP betreffend Verteilung der Sitze für noch zu errichtende Bundesbehörden und über den Antrag der Abgeordneten Dr. Baade und Genossen betreffend Errichtung einer obersten Bundesbehörde in Kiel (Nrn. 2738, 2498, 1392 der Drucksachen),
heute abgesetzt.
Ich rufe auf Punkt 1 der gedruckten Tagesordnung:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Nr. 2783 der Drucksachen).
Berichterstatter ist Herr Minister Dr. Eckert. Ich bitte ihn, das Wort zu nehmen.
Dr. Eckort, Finanzminister des Landes Baden, Berichterstatter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Meiner Erläuterung des Ihnen in Drucksache Nr. 2783 vorliegenden Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses, auf den ich Bezug nehme, muß ich eine Bemerkung zu dem einen wichtigen Antrag des Bundesrates vorausschicken, der u. a. zur Anrufung des Vermittlungsausschusses geführt hatte. Es handelt sich um den Antrag, die Bestimmung des § 6 Abs. 2 über die 20 % ige Erhöhung der Übergangsgehälter und Übergangsbezüge e in es Personenkreises nach Art. 131 des Grundgesetzes zu erweitern. Der Bundesrat wünschte diese Erhöhung auf den gesamten Personenkreis nach Art. 131 auszudehnen, um die Versorgungsempfänger aller Art gleichzustellen. Um die sich aus dieser Gleichstellung ergebende Belastung des Bundes in erträglichen Grenzen zu halten, sollte nach dem Antrag des Bundesrates die Erhöhung nur insoweit gewährt werden, als die Versorgungsbezüge 230 DM monatlich nicht überstiegen. Auf diese Weise sollte wenigstens den sozial schwächsten Kreisen geholfen werden.
Die eingehende Erörterung dieses Antrages im Vermittlungsausschuß, insbesondere die Darlegungen des Herrn Bundesministers der Finanzen über die aus dem Antrag des Bundesrats zusätzlich erwachsenden Ausgaben und die Deckungsmöglichkeit im Rahmen des Haushalts haben zu der Erkenntnis geführt, daß die beantragte Erweiterung des § 6 Abs. 2 die Zahlungskräfte des Bundes übersteigt. In Ermangelung weiterer Deckungsmöglichkeiten hat sich der Ausschuß—ich darf wohl sagen: schweren Herzens — gegen zwei Stimmen entschlossen, den Antrag des Bundesrates abzulehnen.
Dies Ihnen kurz darzulegen, hielt ich mich für verpflichtet, um vor allem in der Öffentlichkeit keine Zweifel über die Gründe, die zu diesem Beschluß des Vermittlungsausschusses geführt haben, entstehen zu lassen.
Nun zu der Drucksache mit ihren Änderungsanträgen. Die Streichung des Kap. III bedeutet, daß alle Änderungen des Ortsklassenverzeichnisses zurückgestellt werden müssen, bis dieses insgesamt neu aufgestellt wird. Die im Bundesrat vertretenen Länder haben auf diese Streichung deswegen Wert gelegt, weil jede im Ausnahmewege durchzuführende Änderung des Ortsklassenverzeichnisses eine erhebliche Belastung der Verwaltung darstellt und weil die Eröffnung der Ausnahmemöglichkeiten eine Flut von Anträgen der Gemeinden nach sich ziehen würde. Der Vermittlungsausschuß hat sich diesen Bedenken nicht verschließen können und die Streichung einstimmig beschlossen.
Die unter Nr. 2 erscheinenden Anträge zu den §§ 8 und 8 a bezwecken die Aufnahme der sogenannten Sperrvorschriften. Mit ihnen soll erreicht werden, daß das vom Bund gesetzte Besoldungsniveau für die Angehörigen der öffentlichen Verwaltung auch von den Ländern und den Gemeinden nicht überschritten wird. Die Bundesregierung hatte entsprechende Bestimmungen vorgeschlagen. Der Bundesrat hat diesen vom Bundestag nicht angenommenen Vorschlag wieder aufgegriffen, um zu verhindern, daß sich aus der Verschiedenartigkeit des Besoldungsniveaus laufend Spannungen zwischen Bund und Ländern und vor allem zwischen Ländern und Gemeinden ergeben. Gegenüber dem Vorschlag der Bundesregierung ist eine Änderung lediglich insoweit eingetreten, als die Angleichung der Bezüge sich nicht auf Kinderzulagen erstreckt. Ferner soll die Besitzstandwahrung nicht alle die Bezüge einschließen, die ohne gesetzliche Verpflichtung im Verwaltungswege gewährt worden sind, wie etwa Weihnachts-, Neujahrs- und Abschlußzuwendungen. Diese können zwar weiter gewährt werden, dürfen aber für die Vergangenheit nicht in den zu wahrenden Besitzstand eingerechnet werden. Endlich sollen die Bezüge der Versorgungsempfänger der Länder, Gemeinden usw. unberührt bleiben, die bereits vor Inkrafttreten dieses Kapitels, d. h. vor dem 1. Oktober 1951, Ansprüche auf Versorgung erworben haben. Der Vermittlungsausschuß sah aus dem Grundgedanken der Sperrvorschriften keine Veranlassung, in den Besitzstand dieser Versorgungsempfänger einzugreifen.
Nicht angenommen hat der Vermittlungsausschuß einen weiteren Antrag des Bundesrates in diesem Zusammenhang, nämlich zu beantragen, daß die Vorschriften des Kap. VIII des Gesetzes vom 30. Juni 1933 unberührt bleiben. Bei diesem Beschluß hat sich der Vermittlungsausschuß nicht so sehr von der Tatsache leiten lassen, daß diese auch auf Angestellte und Arbeiter bezüglichen Vorschriften in das Tarifrecht eingreifen, vielmehr hat er Bedenken gehabt, in eine Rechtslage einzugreifen, die in verschiedener Hinsicht zweifelhaft ist. Einmal ist jenes Gesetz von 1933 in der amerikanischen Zone ausdrücklich aufgehoben worden; zum andern ist streitig, ob seine Vorschriften aus dem Gesichtspunkt ihrer Entstehungszeit oder aus dem Gesichtspunkt nachträglicher Gesetzgebung fortgelten. Der Vermittlungsausschuß hat daher beschlossen, dem Antrag des Bundesrates nicht zu entsprechen. Er hat aber zu Protokoll festgehalten, daß er mit diesem negativen Beschluß zu der Frage der Rechtsgültigkeit keine Stellung nimmt und ihre Klärung der Rechtsprechung oder Gesetzgebung überläßt. Er hat darüber hinaus eine solche Klärung einmütig als notwendig bezeichnet.
Der Antrag zu Nr. 3 enthält die sogenannte Berlin-Klausel. Wegen der hinsichtlich dieser Klausel entstandenen Übung brauche ich nichts weiter zu sagen.
Der Antrag zu Nr. 4 zielt darauf ab, die einzelnen Kapitel des Gesetzes zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft treten zu lassen. Diese Zeitpunkte
ergeben sich jeweils aus der Natur der Sache, so daß es auch insoweit näherer Erläuterungen nicht bedarf.
Abschließend darf ich feststellen, daß die Ihnen vorliegenden Anträge des Vermittlungsausschusses einstimmig beschlossen worden sind und daß nach dem Willen des Vermittlungsausschusses dieses Hohe Haus über alle Anträge nur gemeinsam abstimmen soll. Namens des Vermittlungsausschusses darf ich Sie bitten, sich die Anträge zu eigen zu machen.