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ID0117201100

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    6. Willenberg.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 172. Sitzung. Bonn, Mittwoch, 7. November 1951 7093 172. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 7. November 1951. Geschäftliche Mitteilungen 7094A, 7099B, 7106C Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau 7094A Gesetz zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln 7094B Gesetz über das Handelsabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Königlich Ägyptischen Regierung 7094B Gesetz über internationale Vereinbarungen auf dem Gebiete des Zollwesens 7094B Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit 7094B Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 7094B Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts 7094B Anfrage Nr. 199 der Fraktion der FDP betr Besatzungsbauten (Nrn. 2361, 2772 der Drucksachen) 7094B Anfrage Nr. 209 der Fraktion der SPD betr Schwerbeschädigte und Arbeitslosenfürsorge (Nrn. 2624, 2768 der Drucksachen) . 7094B Anfrage Nr. 210 der Zentrumsfraktion betr. Verwendung von Nickel zur Prägung neuer Zweimark-Stücke (Nrn. 2635, 2756 der Drucksachen) 7094B Anfrage Nr. 215 der Fraktion der BP und der Abg. Reindl u. Gen. betr. Entwendung von Geheimakten aus dem Bundeskanzleramt (Nrn. 2646, 2767 der Drucksachen) 7094C Anfrage Nr. 216 der Fraktion der SPD betr Richtlinien für bereitgestellte Mittel zur Sicherung von Leistungen der Altersversorgung (Nrn. 2679, 2769 der Drucksachen) 7094C Anfrage Nr. 217 der Fraktion der BP betr. Stellenbesetzung beim Bundeskriminalamt (Nrn. 2681, 2757 der Drucksachen) . . 7094C Anfrage Nr. 219 der Zentrumsfraktion betr. Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (Nrn. 2698, 2755 der Drucksachen) . . . . 7094C Anfrage Nr. 220 der Fraktion der BP betr. Abgeltung von Besatzungsschäden (Nrn. 2710, 2771 der Drucksachen) 7094D Änderungen der Tagesordnung 7094D K Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (Nr. 525 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 2697 der Drucksachen) . . . 7094D, 7095A Arndgen (CDU) (zur Tagesordnung) 7094D Rückverweisung an den Ausschuß . . . 7095A Glückwunsch zum 75. Geburtstag des Abg. Dr. Leuchtgens 7095A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Handelsabkommen vom 20. Juli 1951 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru (Nr. 2702 der Drucksachen) 7095A Ausschußüberweisung 7095B Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der §§ 1274 ff. der Reichsversicherungsordnung (Nr. 2693 der Drucksachen) 7095B, C Horn (CDU): zur Geschäftsordnung 7095B zur Sache 7104C Meyer (Hagen) (SPD), Antragsteller 7095D, 7107 Storch, Bundesminister für Arbeit 7098B, 7101B Kohl (Stuttgart) (KPD) 7099B Willenberg (Z) 7100C Arndgen (CDU) 7101C Dr. Atzenroth (FDP) 7102A Frau Schroeder (Berlin) (SPD) . . 7102C Frau Kalinke (DP) 7103B Ausschußüberweisung 7105A Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Nr. 2494 der Drucksachen). Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 2632 der Drucksachen) 7095B, 7105B Dr. Kneipp (FDP), Berichterstatter . 7105B Beschlußfassung 7105C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Handelsvertrag vom 2. Februar 1951 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile (Nr. 2534 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) (Nr. 2662 [neu] der Drucksachen) 7095C, 7105C Beschlußfassung 7105D Nächste Sitzung 7106A Anlage: Nachträgliche Ergänzungen zur Rede des Abg. Meyer (Hagen) als Antragsteller in der ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der §§ 1274 ff der Reichsversicherungsordnung 7107 Die Sitzung wird um 13 Uhr 30 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 172. Sitzung Nachträgliche Ergänzungen zur Rede des Abgeordneten Meyer (Hagen) als Antragsteller in der ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der §§ 1274 ff der Reichsversicherungsordnung (Nr. 2693 der Drucksachen): Zu Seite 7095 D: Beispiel A: Ein Knappschaftsrentner hat Anspruch auf eine Knappschaftsrente in Höhe von 113,90 DM; ferner bezieht er eine Unfallrente in Höhe von 40,50 DM. Die Unfallrente wird auf die Knappschaftsrente in Anrechnung gebracht, so daß der Rentner bisher an Gesamtrente bezog: aus der knappschaftlichen Rentenversicherung 73,40 DM, aus der Unfallversicherung 40,50 DM, Gesamtrente 113,90 DM. Nach dem Rentenzulagegesetz wird der Zuschlag nicht gezahlt nach der Knappschaftsrente in Höhe von . . 113,90 DM, sondern nach der gekürzten Rente in Höhe von 73,40 DM, Zuschlag nach dem Rentenzulagegesetz also 17,50 DM. Gesamtrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung mit Zuschlag . . 90,90 DM, Rente aus der Unfallversicherung . 40,50 DM, Gesamtrente 131,40 DM. Wenn dem Rentenbezieher die Unfallrente ganz entzogen würde, würde derselbe folgende Rente bekommen: Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung 113,90 DM, Zuschlag nach § 2 des Rentenzulagegesetzes 27,50 DM, Gesamtrente also 141,40 DM. Beispiel B: Ein Knappschaftsrentner hat Anspruch auf eine Knappschaftsrente in Höhe von 118,50 DM; ferner bezieht er eine Unfallrente in Höhe von 50,00 DM. Die Unfallrente wird auf die Knappschaftsrente in Anrechnung gebracht, so daß der Rentner bisher an Gesamtrente bezog: aus der knappschaftlichen Rentenversicherung 68,50 DM, aus der Unfallversicherung 50,00 DM, Gesamtrente 118,50 DM. Nach dem Rentenzulagegesetz ergibt sich folgende Rente: Rente aus der knappschaftlichen Versicherung 68,50 DM, Zuschlag nach § 2 des Rentenzulagegesetzes 17,50 DM, Unfallrente 50,00 DM, Gesamtrente 136,00 DM. Wenn dem Rentner die Unfallrente ganz entzogen würde, ergäbe sich folgende Rente: Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung 118,50 DM, Zuschlag nach § 2 des Rentenzulagegesetzes 30,00 DM, Gesamtrente 148,50 DM. Zu Seite 7097 D: Ein anderer bezieht eine 40prozentige Unfallrente in Höhe von 70,90 DM. Als Vollrentner erhält er eine Reichsrente aus der Invalidenversicherung einschließlich Kinderzuschlag für zwei minderjährige Kinder von 96,70 DM. Er müßte also 167,60 DM bei Anwendung des Versicherungsprinzips erhalten. Das wäre doch wohl für vier Personen ein viel zu geringer Lebensstandard, bei dem man sich ausrechnen kann, wie diese beiden Kinder aufgezogen werden, der Nachwuchs unseres Volkes. Dieser Bedauernswerte, der infolge seines Unfalls noch sehr viele Sonderaufwendungen machen muß, fällt unter den § 1274, der seine Invalidenrente um 50 % kürzt, so daß ihm für vier Köpfe insgesamt für alle seine Ausgaben 167,60 minus 48,30 119,30 DM verbleiben. Und das geschieht einem Menschen, der jahrelang schwer für das Gemeinwohl seine Pflicht getan hat. In einer Zuschrift teilt mir ein Rentner mit, daß er erst drei Wochen nach der Bewilligung seiner Unfallrente Invalide geworden ist und deshalb jahrelang statt 137,80 DM nur 68,90 DM ausgezahlt bekommen hat. Wegen Staublungenerkrankung erhielt ein Bergmann am 11. Dezember 1947 die Berufsrente. Er wurde am 18. Dezember 1947 zur Nachuntersuchung bestellt, und es wurde eine schwere Staublunge festgestellt. Im Januar 1948 erhielt er den Rentenbescheid mit dem Vermerk: Die Staublunge wird rückwirkend vom 4. Dezember 1947 anerkannt. Durch diese Erklärung wurde ihm zu gleicher Zeit auch nur die halbe Knappschaftsrente gezahlt, d. h. die Vollrente von 164,13 auf 82 DM gekürzt. Lassen Sie mich aus der Fülle der vor mir liegenden noch unbearbeiteten Zuschriften folgende Stelle verlesen, um Ihnen die seelische Auswirkung neben der materiellen zu zeigen: Auch ich bin ein Opfer dieser Paragraphen. Seit 1912 bin ich Bergmann gewesen und habe treu und redlich meine Knappschaftsbeiträge zahlen müssen. Da ich auf Grund einer Staublungenerkrankung Unfall- und Knappschaftsrentner wurde, müßte ich als Gegenleistung die volle Knappschaftsrente beziehen. Doch um dieselbe bin ich wie viele andere Kameraden betrogen worden. Das ist der Dank des Staates an seine treuesten Söhne, die ihr höchstes Gut, nämlich ihre Gesundheit, hergaben. Zu Seite 7098 A: Im Jahre 1947 nach Wegfall der von der RVO. abweichenden Vorschriften der britischen Militärregierung sind aber diese Renten von den Knappschaften erneut umgerechnet und neue Bescheide unter Anwendung der Ruhensvorschriften nach § 1274 RVO. ausgefertigt worden, d. h., das wohlwollende Anerkenntnis wurde wieder entzogen und die knappschaftliche Leistung wieder dem Ruhen unterworfen. Hierzu muß gesagt werden, daß keinerlei Umstände eingetreten waren, die diese neue Einstellung gerechtfertigt hätten. Für die davon betroffenen Bergleute ist diese Renteneinbuße aber recht fühlbar geworden, und sie hat dem demokratischen Staatsgedanken fühlbaren Schaden zugefügt. Es ist schwer verständlich, daß hier die Länderregierungen und auch das Bundesarbeitsministerium im Dienstaufsichtswege gegen diese willkürlichen Maßnahmen der Sozialversicherungsträger nicht eingetreten sind. Diese verständnisvolle Regelung, die bis 1945 angewandt wurde, entsprang dem Gefühl der Dankbarkeit denen gegenüber, die durch diese mörderische Erkrankung an Silikose nicht nur im Durchschnitt etwa fünf Jahre früher als alle anderen Invaliden sterben müssen, sondern sie war auch deshalb begründet, weil der Tod infolge Silikose in der Regel äußerst qualvoll ist. Den Berufsgenossenschaften ist an diesem Zustand keine Schuld zuzumessen. Der Direktor der Bergbauberufsgenossenschaft, Bezirksstelle Bochum, erklärte anläßlich eines Berufsgenossenschaftstages am 29. Juni 1949 in München folgendes: Es muß aber gegenüber den Kritikern an der Rentenzahlung der Berufsgenossenschaften auf folgendes hingewiesen werden: Die vielen Millionen, die die Berufsgenossenschaften für Silikosefälle aus den Beiträgen der Unternehmer ausgegeben haben und fortlaufend ausgeben, werden zwar den Versicherten und ihren Angehörigen ausgezahlt, aber nur ein Bruchteil ist ihnen eigentlich als Schadenersatz für einen Berufsschaden zugute gekommen, denn die Silikoserenten werden nicht zusätzlich zu den durch eigene Beitragsleistung erworbenen Leistungen der Rentenversicherung gezahlt, sondern die Feststellung der Leistung der Unfallversicherung bewirkt zugleich in erheblichem Umfang ein Ruhen der Leistungen der Rentenversicherung. Seit 1929 haben also die bedeutenden Silikose-Aufwendungen zu einem erheblichen Teil nur zu einer Lastenverschiebung unter den Versicherungsträgern geführt.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Rudolf Kohl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (KPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (KPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben absolut Verständnis für die Nervosität des Herrn Bundesarbeitsministers,

    (Zurufe von der Mitte: Er ist j a gar nicht nervös!)

    wenn ihm peinliche Gesetzesvorlagen unterbreitet
    werden. Er versucht dann, die Dinge mit einer
    Handbewegung abzutun. So hat er es eben getan, indem er gesagt hat, daß wir außerhalb der Volksgemeinschaft stünden. Herr Bundesarbeitsminister, ich darf Ihnen sagen, daß dieser Satz in einer verflossenen Zeit zwölf Jahre lang ausgesprochen worden ist. Es spricht nicht für Sie, daß Ihre Nervosität in einem solchen Satz Ausdruck findet. Es wäre viel besser gewesen, Sie hätten sich mit der gesamten Problematik der in diesem Antrag angeschnittenen Fragen auseinandergesetzt. Dann hätten Sie den Empfängern der in Frage kommenden Renten einmal aufzeigen müssen, daß die Bundesregierung gar nicht gewillt ist, auf diesem Sektor irgend etwas Entscheidendes zu tun.
    Wir bestreiten gar nicht, daß der Antrag Drucksache Nr. 2693 eine gewisse Verbesserung des bisherigen Zustandes bringen will, indem er den alten Zustand wieder herstellt, der vor der Brüningschen Hunger-Notverordnung des Jahres 1931 bestanden hat. Man sollte im Interesse der historischen Wahrheit aber auch feststellen, daß die damalige sozialdemokratische Reichstagsfraktion diese Brüningsche Notverordnung toleriert hat.

    (Sehr gut! bei der KPD.)

    Ich glaube also, man sollte mit irgendwelchen Formulierungen sehr vorsichtig sein. Die Brüningsche Notverordnung brachte auch — und das bedarf ebenfalls einer Änderung — die Pflicht zur Tragung eines Anteils an den Arzneimittelkosten. Hierher gehört auch die Frage des Krankenscheins. Das sind alles Fragen, deren Lösung die Bundesregierung noch nicht in Angriff genommen hat. Der Weiterbestand dieser Verhältnisse wird also von der Bundesregierung absolut akzeptiert.
    Wir sind grundsätzlich der Auffassung, daß es bei dem sozialdemokratischen Antrag um ein Teilproblem geht; das hat auch der Kollege Meyer bei der Begründung gesagt. Man kann das Problem aber nicht aus dem Gesamtrahmen der Sozialversicherung herauslösen. Es ist nicht uninteressant, auch zu diesem Gesamtfragenkomplex die Stellungnahme des Herrn Bundesarbeitsministers festzustellen, wie sie auf der Krankenkassentagung zum Ausdruck gekommen ist. Herr Minister Storch sollte dort zur Frage der Neuordnung der Sozialversicherung sprechen. Nach den Mitteilungen der „Neuen Zeitung" hat er eigentlich zu diesem Thema nicht in der Weise gesprochen, daß er konkrete Vorschläge seines Ministeriums entwickelt und zum besten gegeben hat, wie man sich dort die Dinge vorläufig denkt; sondern er hat — das ist, glaube ich, wert, festgehalten zu werden — gesagt, daß er sich gegen den anderen sozialdemokratischen Antrag wende, den Kreis der Versicherten zu erweitern. Er hat ausgeführt, dazu sei ein staatliches Gesundheitsgesetz ähnlich dem englischen erforderlich; aber dafür habe die Bundesregierung kein Geld. Er hat zum Schluß gesagt, geldliche Zuschüsse seien vom Bund nicht zu erwarten, denn der Bund sei arm und schwach.
    Das klang auch bei seiner heutigen Rede durch, als er versuchte, den sozialdemokratischen Antrag mit versicherungsmathematischen Rechnereien zu erledigen, ohne dabei auf die grundsätzliche Seite dieser Dinge einzugehen. Es wäre besser gewesen, wenn der Herr Bundesarbeitsminister nun in Parallele zu der Rechnung, die er dem Bundestag vorgelegt hat, einmal die Rechnung des Herrn Bundesfinanzministers vorgelegt hätte, die in verschiedenen Pressemitteilungen abgedruckt wurde. Darin heißt es:


    (Kohl [Stuttgart])

    Die Anforderungen der Besatzungsmächte steigen,

    (Abg. Renner: Sehr gut!)

    wie das Finanzministerium mitteilt, laufend an. Sie haben im September erstmals den Jahresdurchschnitt von monatlich 600 Millionen erreicht. Die gewaltigen Bauausgaben der Besatzungsmächte für Flugplätze, Truppenübungslager, Kasernen und Depots kommen erst jetzt voll in Gang. Es wird deshalb in Bonn vermutet, daß die Anforderungen der Besatzungsmächte im Laufe der nächsten Monate sich um ein Bedeutendes steigern werden.
    Nun, meine Damen und Herren, haben Sie zwei Tatsachen: einmal die unerhörten Anforderungen der Besatzungsmächte für eine Politik, die zum Schaden des deutschen Volkes ist,

    (Sehr wahr! bei der KPD)

    und zum andern das Unvermögen und das Nichtwollen der Regierung, den Ärmsten der Armen, nämlich den Sozialrentnern, etwas zu geben.
    Wir berühren dabei ein grundsätzliches Problem, das von einem prominenten Vertreter der CDU in echt „christlicher" Verantwortung auf dem Krankenkassentag aufgegriffen worden ist. Es handelt sich um einen Professor Dr. med. Flesch-Thebesius, der bemängelt hat, daß die Menschen viel zu oft zum Arzt liefen, und der der Meinung war, daß man in der gesamten Sozialversicherung wieder auf die Prinzipien ihrer Gründungszeit zurückkommen müsse und daß man darüber hinaus die Frage der durch die Beitragszahlung wohlerworbenen Rechte ad acta legen und Renten und Unterstützungen nur dem Kreis der wirklich Bedürftigen zahlen solle.
    ) Was hier von diesem weisheitsvollen Herrn Professor zum besten gegeben worden ist, trifft, glaube ich, das Kernproblem, über das Sie sich zu entscheiden haben. Solange die Sozialversicherung besteht, wurde über die Frage der Einheitlichkeit und über die Höhe der Leistungen diskutiert. Solange die Sozialversicherung besteht, geht es um die Anrechnung von Doppelrenten. Wir können grundsätzlich keiner Politik zustimmen, die es gestattet, daß die sogenannten wohlerworbenen Rechte durch staatlich sanktionierten Betrug umgemünzt werden — das ist der richtige Ausdruck dafür —, indem eine Rente auf die andere angerechnet wird. Nehmen Sie das Beispiel der Unfallrente. Diese Frage wurde bei der Verabschiedung des Körperbeschädigten-Leistungsgesetzes, des Bundesversorgungsgesetzes, wie es heißt, diskutiert. Auch da ging es um die Anrechnung der Renten, und es hat sich im Laufe weniger Monate gezeigt, daß die Anrechnung der Leistungen aus der Invaliden-, Unfall- und Angestelltenrentenversicherung auf die Leistungen aus dem Bundesversorgungsgesetz zu unerhörten Härten führt, die einmal sachlich nicht gerechtfertigt, zum andern rechtlich nicht fundiert sind und die eine Durchbrechung des Versicherungsprinzips bedeuten. Wir sind deshalb der Auffassung, daß eine Rente auf die andere nicht angerechnet werden kann; denn der Versicherte hat einen durch Zahlung von Beiträgen erworbenen Rechtsanspruch auf die Zahlung der ihm zustehenden Rente.

    (Abg. Arndgen: Genau wie in der Ostzone!)

    Niemand wird das bestreiten können. — Herr Kollege Arndgen, Sie sind wirklich nicht prädestiniert, darüber zu sprechen.

    (Zuruf von der CDU: Aber Sie!)

    — Allerdings.

    (Heiterkeit.)

    Sie können versichert sein, daß Sie für eine solche Gesetzgebung auch bei den Unfallverletzten kein Verständnis finden werden. Dieselben Grundsätze, die bei der Behandlung beispielsweise des Körperbeschädigten-Leistungsgesetzes diskutiert worden sind, gelten für den Kreis der Unfallverletzten. Wenn dieser Antrag vorsieht, daß der Tariflohn zugrunde gelegt werden soll, dann bleibt dazu festzustellen — und das ist in diesem Hause sehr oft ausgesprochen worden —, daß der jetzt gezahlte Tariflohn bei weitem nicht als Existenzgrundlage bewertet werden kann, sondern daß die Löhne von 60 % aller in Arbeit Stehenden weit unter dem Existenzminimum liegen.
    Wenn man diese Tatsachen bei der Betrachtung des vorliegenden Antrags zugrunde legt, muß man allerdings sagen, daß das von der Bundesregierung und auch von dem Herrn Bundesarbeitsminister Storch so warm empfohlene Stillhalteabkommen ein Schlag in das Gesicht dieser Kreise ist, die sich bestimmt gegen diese Gesetzgebung zur Wehr setzen werden.

    (Beifall bei der KPD.)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Abgeordnete Willenberg.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Alex Willenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die §§ 1274 und 1279 der RVO sind damals durch Notverordnungen zur Erhaltung der Wirtschaft eingeführt worden. Sie bilden unausgesetzt eine Quelle des Ärgers für die anspruchsberechtigten Doppelrentenempfänger. Die Ruhensvorschriften sind zwingendes Gesetz und müssen von den Versicherungsträgern durchgeführt werden, wenn die Erkrankung, für die die Unfallversicherung eintritt, vor dem Erkrankungsbeginn in der Invalidenversicherung liegt oder wenn beide Voraussetzungen am gleichen Tage eintreten. Dadurch entstehen Härtefälle, für die in der Sozialversicherung an und für sich kein Platz sein sollte.
    Vor allen Dingen wirken sich diese Ruhensvorschriften bei Unfallrentnern mit der geringen Erwerbsminderung von 20 und 30 % aus. Ein Beispiel hierfür: Ein junger Bergmann erlitt vor zwanzig Jahren einen Betriebsunfall, der zu einer Erwerbsbehinderung von 30 % führte, für die er entsprechend entschädigt wird. Infolge der verbliebenen geringeren Erwerbsfähigkeit war es dem Verletzten nicht möglich, seine Hauerarbeiten fortzusetzen. Er verrichtete nur noch schlechter bezahlte Arbeiten und entrichtete auch seinem Arbeitslohn entsprechend die Beiträge zur Sozialversicherung. Bei Eintritt des Versicherungsfalles wird ihm nunmehr die Unfallrente auf die Hälfte der Knappschaftsrente angerechnet. Unfallrente und Knappschaftsrente erreichen nicht die Höhe der Knappschaftsrente, die er bekommen würde, wenn er, ohne den Unfall erlitten zu haben, weiterhin seiner Mauertätigkeit hätte nachgehen können.
    Ein Beispiel, wie sich die Ruhensvorschrif ten auch in bezug auf den Zuschlag nach § 2 des Rentenzulagengesetzes auswirken: Ein Knappschaftsrentner hat Anspruch auf Knappschaftsrente in Höhe von 118,50 DM. Ferner bezieht er eine Unfallrente in Höhe von 50 DM. Die Unfallrente wird auf die Knappschaftsrente in Anrechnung gebracht, so daß der Rentner bisher an Gesamtrente bezieht: aus der knappschaftlichen Rentenversicherung 68,50 DM, aus der Unfallversicherung 50 DM, insgesamt 118,50 DM. — Nach dem Rentenzulagen-


    (Willenberg)

    gesetz ergibt sich folgende Rente: Rente aus der knappschaftlichen Versicherung 68,50 DM, Zuschlag nach § 2 des Rentenzulagengesetzes 17,50 DM, Unfallrente 50 DM, insgesamt 136 DM. — Würde diesem Rentner die Unfallrente entzogen, bezöge er also nur Knappschaftsrente, aber keine Unfallrente, so hätte er folgende Rente: Rente aus der knappschaftlichen Versicherung 118,50 DM, Zuschlag nach § 2 des Rentenzulagengesetzes 30 DM, insgesamt 148,50 DM. Der Bezugsberechtigte hat also infolge des Unfalles einmal den Schaden, daß er jahrelang weniger verdiente, und zum andern den Nachteil, daß er monatlich auch noch 12,50 DM weniger Gesamtrente erhält.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Herr Minister, auch diese Leute haben Beiträge gezahlt in dem guten Glauben, daß sie auf Grund ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Beitragszahlung nun auch in den Genuß der Rente kämen.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    In diesem guten Glauben sind sie enttäuscht worden. Es ist Unrecht geschehen, und das Unrecht muß beseitigt werden. Die genannten Beispiele zeigen die ganze Unhaltbarkeit der Ruhensvorschriften in der Reichsversicherungsordnung. Es bleibt uns unverständlich, daß bei zwei Menschen, die dieselben Arbeiten verrichtet und dieselben Versicherungsbeiträge gezahlt haben, die Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung neben der Unfallrente einmal voll und zum andern nur zur Hälfte ausgezahlt wird. — Oder: Der betreffende Arbeiter erleidet in jüngeren Jahren einen Unfall; dann wird ihm zwar von der Berufsgenossenschaft entsprechend dem Grade seiner Erwerbsminderung eine Unfallrente gezahlt, aber sein Lohn sinkt auch dementsprechend. Die Rente aus der knappschaftlichen Versicherung wird nun, wie ich vorhin schon sagte, nach dem gesamten bergmännischen Verdienst, den der Versicherte während seiner Beschäftigung erreicht hat, berechnet. Seine Rente wird also jetzt niedriger sein, als wenn er unter normalen Umständen bis zum Eintritt der Invalidität gearbeitet hätte. Diese Ungerechtigkeiten können nicht weiter bestehen bleiben. Wer seine Gesundheit im Dienste des Betriebes und der gesamten Bevölkerung opfert, dem können wir nicht noch weitere finanzielle Opfer zumuten.
    Die Fraktion des Zentrums ist der Meinung, daß hier Unrecht beseitigt und der alte Rechtszustand wiederhergestellt werden muß. Wir sind außerdem der Auffassung, daß der gestellte Antrag im sozialpolitischen Ausschuß noch durchgearbeitet werden muß.

    (Beifall beim Zentrum.)