Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir sind der Ansicht, daß in Art. 1 Ziffer 2 — ich bitte das Wort „Absatz" durch „Ziffer" zu ersetzen — genau so gut wie das land- und forstwirtschaftliche Vermögen auch der Althausbesitz berücksichtigt werden muß. Der Althausbesitz ist angesichts der laufenden Verpflichtungen zur Instandhaltung und Steuerbezahlung zur Zeit bekanntlich völlig unrentabel, und zwar beruht das drauf, daß man eine indirekte Subventionierung der öffentlichen Mietwirtschaft auf seine Kosten betreibt. Es ist hier nicht der Ort und die Zeit, darüber zu reden; es mag das notwendig sein. Aber da man unter Berücksichtigung dieser Umstände ohnehin eine Senkung der Belastung des Althausbesitzes ins Auge gefaßt hat und er auch höher belastet ist, als es bei der endgültigen Lastenausgleichsabgabe nach aller Voraussicht der Fall sein wird — er ist jetzt mit 5 bzw. 6 % belastet, der gemischte Besitz mit 6, der andere mit 5 %; er wird demnächst wahrscheinlich nur mit 4 % belastet werden —, so erscheint es notwendig, ebenso wie das land- und forstwirtschaftliche Vermögen auch den Althausbesitz besserzustellen.
Nun bin ich von Mitgliedern dieses Hohen Hauses, die geneigt sind, sich dem Antrag anzuschließen, gebeten worden, an die Stelle des Wortes „Hausbesitz" „Althausbesitz" zu setzen, und ich bitte Sie, den Antrag in diesem Sinne handschriftlich zu verbessern. Es ist inhaltlich dasselbe; denn von diesem Antrag kann ja nur der Hausbesitz betreffen werden, der am Währungsstichtag, am 20. Juni 1948, vorhanden war, also Althausbesitz. Dieser ist jedenfalls gemeint.
Nun zu Ziffer 3. Ich bitte auch hier, das Wort „Absatz" durch das Wort „Ziffer" zu ersetzen. Da handelt es sich um die Frage, ob hier nur Flüchtlinge dieses Vorzuges teilhaftig werden sollen oder auch Sachgeschädigte. Es erregt in den Kreisen der einheimischen Geschädigten immer große Verbitterung, daß die Flüchtlinge, die unter Umständen weniger Sachschaden gehabt haben als sie selbst, ihnen gegenüber bevorzugt werden. Man denkt nicht immer daran; daher sei mir gestattet, ein Beispiel zu schildern, das die Verhältnisse deutlich macht. Wenn ein Vertriebener im Westen Grundbesitz gehabt hat — es gibt solche Fälle, aber ich will nicht persönlich werden und Namen nennen —, so hat er diesen Besitz hier behalten, während die Einheimischen ihren Besitz verloren haben. Das gilt für Geschäfte wie für Haus- und Grundbesitz. Da erscheint es nicht richtig, den Vertriebenen weiter zu begünstigen und den anderen nicht. Um ein Beispiel zu nennen: Ein Vertriebener hat im Westen einen Besitz mit einem Einheitswert von 100 000 DM, der erhalten geblieben ist. Ein Einheimischer dagegen hatte einen Besitz von eben-
falls 100 000 DM, der bis auf 15-, 18-, 20 000 D-Mark vernichtet worden ist. Dann sollte der Vertriebene also die Vergünstigung bekommen, und der Nichtvertriebene sollte sie nicht bekommen. Der Nichtvertriebene müßte weiter zahlen, obwohl er demnächst wahrscheinlich den gleichen Anspruch haben wird wie der Vertriebene. Das erscheint unbillig, und daher unser Antrag, hier auch den Sachgeschädigten einzubeziehen.
Nun ist eben von dem Herrn Berichterstatter des Ausschusses darauf hingewiesen worden, das mache Schwierigkeiten. Die Schwierigkeiten sind überwindbar, und daß sie überwindbar sind, hat der Ausschuß, der sich mit dem Investitionshilfegesetz befaßt hat, heute morgen auch erachtet. Dort ist nämlich vorgesehen worden, daß die Flüchtlinge, die Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten Vergünstigungen erhalten sollen. Wenn man es da kann, so kann man es hier auch. Das ist aber auch deswegen wohl in diesem Ausmaß möglich, weil die Schäden ohnehin auch bei den Vertriebenen festgestellt werden müssen.
— Bei den Vertriebenen müssen sie genau so festgestellt werden wie bei den Einheimischen. Ich bitte Sie dringend, der stets wachsenden Verbitterung zu gedenken, die sich mit Recht gerade in den Kreisen der Einheimischen breitmacht, weil sie sagen, daß ihr Verlust doch nicht schlechter zu berücksichtigen sei, und darauf Rücksicht zu nehmen. Die Einheimischen wollen keineswegs in Konkurrenz mit den Flüchtlingen treten und deren berechtigten Ansprüchen Abbruch tun; aber es erscheint notwendig, die Einheimischen nicht schlechter zu stellen, und darum bitte ich.
Ich möchte den zweiten Punkt unseres Antrages auf Wunsch einiger Mitglieder des Hauses, die ihm beitreten wollen, auch noch in folgendem Sinne redaktionell ergänzen. Hinter das Wort „Sachgeschädigter" bitte ich entsprechend dem Wortlaut der Ziffer 3 zu setzen: „Kriegssachgeschädigter im Sinne des § 31 Ziffer 2 des Soforthilfegesetzes". Während es in Punkt 3 der Vorlage „Ziffer 1 des Soforthilfegesetzes" heißt, muß es hier „Ziffer 2 des Soforthilfegesetzes" heißen.