Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bitte sehr um Entschuldigung, daß es mir aus zwingenden Gründen nicht möglich war, heute rechtzeitig in der Plenarsitzung anwesend zu sein.
Im Auftrage des Vermittlungsausschusses habe ich Ihnen folgendes zu berichten: Der Bundestag hat am 10. Juli 1951 das Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung verabschiedet. Der Bundesrat hat in seiner 65. Sitzung am 27. Juli 1951, also rechtzeitig, beschlossen, gegen dieses Gesetz den Vermittlungsausschuß anzurufen, um dort Abänderungsanträge durchzusetzen, die der Bundesrat im einzelnen schriftlich niedergelegt hatte.
Der erste Abänderungsantrag des Bundesrates bezog sich auf die Präambel. Der Bundesrat wünschte, es solle in die Präambel des Gesetzes aufgenommen werden, daß der Bundestag das Gesetz „mit Zustimmung des Bundesrates" verabschiedet habe. Der Vermittlungsausschuß hat sich diesem Wunsch des Bundesrates einhellig nicht anschließen können, und zwar aus den folgenden Gründen: Die Eingangsformel eines Gesetzes ist überhaupt nicht Gegenstand unserer Beschlußfassung. Aufgabe des Herrn Bundespräsidenten ist es, das Gesetz auszufertigen und zu verkünden. Bei dieser Gelegenheit hat er auch zu beurkunden, ob die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates gewahrt sind oder nicht. Handelt es sich um ein Zustimmungsgesetz, so wird daher der Herr Bundespräsident gut daran tun, bei Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes hervorzuheben, daß der Bundesrat zugestimmt hat. Die beiden gesetzgebenden Körperschaften werden überdies auch ihrerseits bei der Verabschiedung eines solchen Gesetzes schon aus politischen Gründen und rechtlich mindestens incidenter in Erwägung zu ziehen haben, ob es sich um ein Zustimmungsgesetz handelt oder
nicht. Dagegen wäre es auch mit der Logik nicht vereinbar, daß wir unsererseits als Bundestag beschließen, der Bundesrat habe einem Gesetz zugestimmt, ehe sich der Bundesrat im Rücklauf mit dem Gesetz überhaupt hat beschäftigen können. Wir waren uns im Vermittlungsausschuß darüber einig, daß es sich bei diesem Gesetz um ein Zustimmungsgesetz handelt Wir waren uns aber auch darüber einig, daß es untunlich und nicht angängig ist, unsererseits hierüber in der Präambel etwas zu sagen. Infolgedessen ist insoweit eine Veränderung nicht vorgenommen worden.
Punkt 2 der Beanstandungen des Bundesrates bezog sich auf die Sitzbestimmung. Sie werden sich daran erinnern, meine Damen und Herren, daß bei diesem Gesetz eine Eigentümlichkeit zu verzeichnen ist, daß nämlich das eigentliche Gesetz nur bestimmt, der Sitz der Bundesanstalt werde durch Gesetz festgelegt, und daß wir dann in einem besonderen Gesetz Nürnberg als Sitz der Bundesanstalt festgelegt haben. Eine weitere Eigentümlichkeit des Verfahrens ist, daß der Bundesrat zwar die Bestimmung, daß der Sitz der Anstalt durch Gesetz festgelegt werde, beanstandet hat, das besondere Gesetz dagegen, wonach nämlich Nürnberg Sitz der Bundesanstalt wird, hat passieren lassen. Infolgedessen standen wir vor der Frage, daß eine geradezu unlösbare Situation gegeben wäre, wenn wir jetzt das Gesetz über die Organisation der Bundesanstalt verändert hätten. In diesem Falle hätte alles von der Verkündung abgehangen, davon, ob das eine oder das andere Gesetz früher oder später verkündet worden wäre, ob es im Bundesgesetzblatt an erster oder zweiter Stelle gestanden hätte. Dann hätte man durch die Rechtsprechung entscheiden lassen müssen, welche der Bestimmungen nun gültig sei oder nicht. Schon aus diesen Gründen hat der Vermittlungsausschuß mit großer Mehrheit beschlossen, der Beanstandung des Bundesrates, nämlich daß der Sitz durch den Verwaltungsrat bestimmt werde, nicht zuzustimmen, sondern es bei unserer Bestimmung zu belassen, daß der Sitz durch Gesetz festgelegt werde, da ja das Gesetz über den Sitz schon von Bundestag und Bundesrat übereinstimmend verabschiedet war.
Drittens hat der Bundesrat gewünscht, daß im § 2 des Gesetzes anstatt „Benehmen" das Wort „Einvernehmen" gesetzt werden solle. Dabei handelt es sich um die Abgrenzung der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter. Der Bundesrat wünschte, daß diese gebietliche Abgrenzung wegen ihrer Bedeutung nicht von dem Bundesarbeitsminister nur im Benehmen mit den Ländern vorgenommen werden solle, sondern nicht ohne Zustimmung, also nur im Einvernehmen mit den Ländern vorgenommen werden könne. Der Vermittlungsausschuß hat sich diesem Wunsch aus praktischen Bedenken nicht anschließen können, weil es im Streit- oder Zweifelsfall eine Instanz geben muß, die entscheidet, da es ja, wenn zwei notwendig sind — der Bundesarbeitsminister und der zuständige Landesarbeitsminister —, unter Umständen zu keiner Entscheidung kommt. Wir haben es deshalb bei dem „Benehmen" belassen. Ich bin aber als Berichterstatter beauftragt und ermächtigt, hier hervorzuheben, daß es zum Benehmen selbstverständlich nicht genügt, wenn ein Bundesministerium an ein Landesministerium lediglich einmal einen Brief schreibt und dann, wenn dieser Brief vielleicht nicht innerhalb sehr kurzer Frist beantwortet wird, sagt, daß das Benehmen ja hergestellt sei und nunmehr entschieden werden könne.
„Benehmen" ist ein traditionell feststehender staatsrechtlicher Begriff. Er erfordert, daß seitens der Bundesbehörde alles zu geschehen hat, um ein freundliches Einverständnis mit der Landesbehörde herzustellen. Oder, um es einmal nach einer anderen Richtung hin auszudrücken, „Benehmen" ist nicht nur ein juristischer Begriff, sondern er bedeutet auch gutes Benehmen seitens der Behörde, die zu entscheiden hat gegenüber der Landesbehörde, mit der sie zusammenwirken soll. Wir hoffen, daß es nach dieser Richtung hin zu keinen weiteren Beanstandungen kommt.
Viertens hatte der Bundesrat gewünscht, daß nach § 5 des Gesetzes der Präsident der Bundesanstalt die Geschäfte nicht nur nach Richtlinien des Vorstandes führen solle, sondern auch nach Weisungen. Das bedeutet, daß ihm im Einzelfall hätten vom Vorstande Weisungen gegeben werden können. Der Vermittlungsausschuß ist mit Mehrheit der Auffassung gewesen, daß hierin letzten Endes eine Verlagerung der Geschäftsführung vom Präsidenten auf den Vorstand zu sehen sei und es nicht der Verwaltungsübung entspreche, eine solche Befugnis zu Weisungen im Einzelfall zu geben. Der Vermittlungsausschuß hat es daher bei den „Richtlinien" belassen, allerdings den Zusatz „allgemeine" deshalb gestrichen, weil es sich für Richtlinien von selbst versteht, daß es sich dabei um generelle Richtlinien handelt. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß durch das Statut, durch die Satzung der Anstalt dem Präsidenten in seinem Innenverhältnis zum Vorstand zur Pflicht gemacht wird, bei Geschäften besonderer Art, die nicht zur allgemeinen Geschäftsführung gehören, sich der Zustimmung des Vorstandes zu vergewissern.
Weiterhin hat der Bundesrat zu § 11 gefordert, die Regierungsvorlage wiederherzustellen. Es handelt sich im § 11 um die Vertreter der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat. Die Regierungsvorlage hatte vorgesehen, daß der Bundesrat fünf Mitglieder haben solle, dagegen die kommunalen Spitzenverbände nur drei. Das Hohe Haus hatte hierin eine Änderung vorgenommen und die Vertretung des Bundesrats auf vier Mitglieder beschränkt, dagegen den kommunalen Spitzenverbänden drei statt vier Sitze im Verwaltungsrat zugestanden. Der Vermittlungsausschuß hat die Regierungsvorlage den Wünschen des Bundesrats entsprechend wiederhergestellt, und zwar in der Erwägung, daß die Interessen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften im wesentlichen parallel seien und ihre Vertretung deshalb trotz der großen Bedeutung, die sie gerade auf dem Gebiete der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenfürsorge haben, mit drei Mitgliedern genüge, daß es dagegen der Bedeutung des Bundesrats entspreche, ihm fünf Mitglieder zuzubilligen.
Der Bundesrat hatte dann eine Reihe von redaktionellen oder stilistischen Wünschen, die selbst bis in die Interpunktion hineingingen. Ich glaube, ich brauche die Zeit des Hohen Hauses mit einem Bericht darüber nicht in Anspruch zu nehmen und kann mich auf das Ernsthafte und Wesentliche beschränken.
Dann war ein zentraler Punkt der Wünsche des Bundesrats der § 26, die Art der Wahl des Präsidenten der Bundesanstalt sowie der Präsidenten der Landesarbeitsämter und der Direktoren der Arbeitsämter. Wir sind hierbei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Art des Gesetzes, wie es der Bundestag verabschiedet hatte, unzweckmäßig sei, weil daraus im Streitfalle nicht klar genug zu erkennen wäre, wann etwa eine gerichtliche Entscheidung einsetzen könne und müsse. Das Verfahren erschien uns — kurz gesagt — nicht genügend synchronisiert. Deshalb ist mit großer Mehrheit ein Vermittlungsvorschlag angenommen worden, der jetzt folgendes vorsieht: Der Präsident der Bundesanstalt und sein ständiger Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt. In dieser Wahl wird zum Ausdruck gebracht, daß die Anstalt ein betontes Selbstverwaltungsrecht hat. Aber der so Gewählte braucht von der Bundesregierung nicht dem Herrn Bundespräsidenten vorgeschlagen zu werden, wenn die Bundesregierung glaubt, sachliche Gründe zu haben, sich mit der Person des Gewählten nicht einverstanden zu erklären. Die Bundesregierung hat schon dadurch, daß sie die Ernennung durch den Herrn Bundespräsidenten gegenzeichnen muß, ein selbständiges Prüfungsrecht und eine politische Verantwortung auch dem Parlament gegenüber dafür, daß sie sich diese Wahl zu eigen macht. Es müssen also nach dem Vermittlungsvorschlag der Verwaltungsrat dadurch, daß er wählt, und die Bundesregierung dadurch, daß sie dem Herrn Bundespräsidenten vorschlägt, zusammenwirken. Der Gewählte ist noch nicht vorgeschlagen, und es kann nicht vorgeschlagen werden, wer nicht gewählt ist. Wenn beides zusammentrifft, dann wird die Ernennung durch den Herrn Bundespräsidenten vollzogen. Das ist der Sinn des Vermittlungsvorschlags, durch den die Mehrheit des Ausschusses geglaubt hat, sowohl das Interesse der Anstalt an ihrer Selbstverwaltung als auch das öffentliche Interesse der Bundesregierung an dieser Anstalt in gleicher und gerechter Weise zu berücksichtigen. Entsprechend sind auch die Bestimmungen für die Präsidenten der Landesarbeitsämter und ihrer ständigen Stellvertreter und für die Direktoren der Arbeitsämter umgearbeitet worden.
Ein erheblicher Streit bestand, wie Sie alle wissen, darüber, wie es mit dem Übergang der Beamten, Angestellten und Arbeiter, der bisher in der Arbeitsverwaltung beschäftigten Personen auf die Bundesanstalt zu halten wäre. Der Bundesrat hatte Gewicht darauf gelegt, daß alle diese Verwaltungsangehörigen der Arbeitsverwaltung gewissermaßen en bloc auf die Bundesanstalt zu übernehmen seien. Der Vermittlungsausschuß hat mit erheblicher Mehrheit einen Vermittlungsvorschlag angenommen, der für die Beamten folgende Regelung trifft:
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bei den Arbeitsämtern und Landesarbeitsämtern beschäftigten Personen werden
mit dem Tage des Inkrafttretens Beamte der
Bundesanstalt.
Dieser Übergang erfolgt also kraft Gesetzes, so daß keinerlei Zwielicht oder Unklarheit entstehen kann, ob eine solche Person nun noch Landesbeamter ist oder Beamter der Bundesanstalt wird.
Auf diese Personen finden dann die Vorschriften des Kap. 5 des Reichsgesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Allgemeinen Beamtenrechts usw. vom 30. Juni 1933 Anwendung, wobei ich hervorzuheben habe, daß sich der § 37 Abs. 1 Satz 2 selbstverständlich auf die Beamten in § 37 Abs. 1 Satz 1 bezieht. Vielleicht hätte es konkreter heißen müssen:
Im übrigen finden auf diese Beamten die Vorschriften usw. Anwendung.
Die Bundesanstalt hat jedoch die Befugnis, bei
gewissen Beamten, deren Kreis dann in § 37 Abs. 2
im einzelnen genau umrissen ist, eine Versetzung in den Wartestand vorzunehmen. Wir haben im Gesetz nicht ausdrücklich hervorgehoben, daß die Bundesanstalt wohl zunächst mit der Landesverwaltung in Verbindung treten und klären wird, ob die Landesverwaltung den Beamten in ihrem Bereiche anderweit beschäftigt, wodurch sich eine Versetzung in den Wartestand erübrigen würde; das haben wir als selbstverständlich vorausgesetzt. Im übrigen aber erschienen der Mehrheit des Vermittlungsausschusses die Rechte und Interessen der Bundesanstalt daran, ungeeignete Beamte nicht übernehmen zu müssen, dadurch gewahrt, daß wir in § 37 Abs. 2 im einzelnen die Voraussetzungen aufgeführt haben, unter denen die Bundesanstalt Beamte innerhalb eines Jahres nach Übergang dieser Verwaltung in den Wartestand versetzen kann. „Wartestand" haben wir anstatt „Ruhestand" gewählt, weil das der Tradition im Beamtenrecht entspricht und außerdem auch die Versetzung in den Wartestand weniger kostspielig ist als die Versetzung in den Ruhestand.
Ich glaube, ich kann im übrigen insoweit auf den Ihnen allen vorliegenden Text des Vermittlungsvorschlages Bezug nehmen. Durch diesen Vermittlungsvorschlag sind dann eine ganze Reihe von Bestimmungen überflüssig geworden, so daß die §§ 38, 39 und 40 entfallen können.
Hinsichtlich der Verwaltungsangehörigen, die Arbeiter oder Angestellte sind, glaubte der Vermittlungsausschuß mit erheblicher Mehrheit, sich auf den Vermittlungsvorschlag beschränken zu können, daß diese Personen mit unveränderten Rechten und Pflichten von der Bundesanstalt übernommen werden, weil die Bundesanstalt dann die Möglichkeit hat, von den aus dem Arbeitsverhältnis sich ergebenden etwaigen Kündigungsrechten oder anderen Befugnissen Gebrauch zu machen.
Eine weitere Beanstandung des Bundesrats betraf den Übergang des Reichsstocks für Arbeitseinsatz. Der Bundesrat wünschte eine andere Abfassung der Bestimmung insoweit, als das Vermögen des Reichsstocks und das entsprechende, seit dem 8. Mai 1945 aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung gebildete Vermögen auf die Bundesanstalt übergehen sollte, und zwar um eine Aufrollung des Streites zu vermeiden, ob es sich bei dem neu gebildeten Vermögen um Vermögen des Bundes oder der Länder handelt. Wir haben festgestellt, daß, wie man es auch ausdrückt, diese Streitfrage berührt wird, aber wir waren darüber einig, daß unsere textliche Abfassung diese Streitfrage weder positiv noch negativ entscheiden solle. Wir haben geglaubt, daß die von uns in § 44 Satz 2 jetzt gewählte Formulierung die rebus sic stantibus neutralste ist.
Bei § 45, dem Vermögensübergang, ist durch den Bundesrat auch noch streitig geworden, ob es sich bei dem Vermögensübergang nur um den Übergang. der Aktiven handeln könne oder dieser Übergang auch die Passiven mit umfassen müsse. Wir haben die Bestimmungen, wie sie der Bundestag selbst verabschiedet hatte, bestehen lassen, aber hinzugefügt, daß über die Verbindlichkeiten, wie sie vor der Währungsreform entstanden sind, noch ein besonderes Bundesgesetz ergehen müsse. Dies war deshalb nötig, weil wir nicht in einem solchen Sondergesetz der allgemeinen Regelung der Reichsverbindlichkeiten und der Staatsschulden aus der Zeit vor der Währungsreform vorgreifen konnten. Dagegen erschien es uns möglich und tunlich, für die Verbindlichkeiten, die nach der Währungsreform entstanden sind, alsbald einen Übergang von den Ländern auf die Bundesanstalt hier im Gesetz zu bestimmen.
Diese Veränderungen im Gesetzestext und die Verspätung der Verabschiedung durch die Vermittlungstätigkeit hatten zur Folge, daß wir die alten Daten über das Inkrafttreten und die Termine nicht bestehen lassen konnten. Infolgedessen haben wir im § 56 bestimmt, daß das: Gesetz erst am 1.. Januar 1952 in Kraft tritt. Daraus ergab sich dann z. B. für § 46 eine entsprechende Terminänderung von dem 1. Oktober 1953 auf den 1. Januar 1954.
Damit hoffe ich, Ihnen im wesentlichen die Vermittlungsvorschläge des Vermittlungsausschusses berichtet zu haben, und ich bitte Sie, diesen Vorschlägen zuzustimmen.
Der Vermittlungsausschuß hat schließlich nach seiner Geschäftsordnung noch geprüft, ob es sich um einzelne Vorschläge handelt, über die getrennt abgestimmt werden kann, oder ob es sich um Vorschläge handelt, die zusammengehören. Ein sachlicher Zusammenhang besteht vielfach zwischen den einzelnen Abänderungen nicht, wohl aber bestand und besteht ein Vermittlungszusammenhang, auf den allein es ankommt. Überdies ist es ja ein Zustimmungsgesetz, so daß sich auch daraus ergibt, daß letzten Endes über alle diese hier vermittelten Abänderungen nur zusammen entschieden werden kann. Aus dem Grunde hat der Vermittlungsausschuß nach § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung beschlossen, daß im Bundestag über diese Änderungen gemeinsam abzustimmen sei. Es kann daher nur eine einzige Abstimmung über diesen einheitlichen Vermittlungsvorschlag erfolgen. Ich bitte Sie, diesem Vermittlungsvorschlag Ihre Zustimmung zu erteilen.