Rede von
Dr.
Wilhelm
Niklas
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Sachlage ist doch folgende. Die Ihnen vorliegende Novelle sieht keine organische Änderung vor. Die in § 5 des Getreidegesetzes fundierte Mühlenstelle sollte nicht beseitigt werden. Ich weiß nicht, ob alle Herrschaften den Wortlaut des Getreidegesetzes so im Kopf haben. Vielleicht darf ich ganz kurz darauf hinweisen, daß der Gedanke des Getreidegesetzes damals der war: die Erfassung des Getreides, die Direktion des Getreides durch die Mühlenstelle, sonst aber Freiheit. Das war der Gedankengang, dem sich das Hohe Haus damals, als das Geteidegesetz im November 1950 beschlossen wurde, einmütig anschloß.
Richtig ist, was Herr Kriedemann sagt, daß gewisse Schwierigkeiten in der Organisation der Mühlenstelle der Regierung Veranlassung gaben, diesen für § 5 vorgesehenen Abänderungsvorschlag zu machen, der heißt: Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die vom Bundesminister bestellt werden, und aus Vertretern der beteiligten Wirtschaftskreise. Dieser Antrag der Regierung ist aus den vom Herrn Abgeordneten Dannemann vorher erwähnten Gründen im Ernährungsausschuß abgelehnt worden.
Im Ernährungsausschuß hat dann Herr Kriedemann ähnliche Ausführungen gemacht wie heute und hat angeregt, den § 5 des Gesetzes zu streichen und damit die Mühlenstelle ganz zu beseitigen. Wir sind uns vor acht Tagen im Ernährungsausschuß, als diese Sache zur Debatte stand, darüber im klaren gewesen, daß das doch einen integrierenden Bestandteil des Getreidegesetzes betrifft, und waren der Meinung, daß man es nach Ablehnung unseres Änderungsvorschlages zu § 5 doch bei dem alten § 5 des Getreidegesetzes belassen solle.
Trotz aller Schwierigkeiten, die sich zugestandenermaßen ergeben haben, möchte ich bitten, daß man eine Änderung des Gesetzes nicht vornimmt und nicht, wie Herr Abgeordneter Kriedemann und seine Fraktion es anregen, den § 5 streicht und damit die Mühlenstelle beseitigt.