Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundesrat hatte in seiner 65. Sitzung vom 27. Juli dieses Jahres beschlossen, den Vermittlungsausschuß anzurufen hinsichtlich des vom Bundestag am 11. Juli dieses Jahres verabschiedeten Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Nur in drei der fünf Punkte, in denen der Vermittlungsausschuß angerufen worden ist, ist eine Änderung des Beschlusses des Bundestages herbeizuführen. Der Vermittlungsausschuß schlägt Ihnen vor, diese Änderungen vorzunehmen, die nur von geringfügiger Bedeutung sind.
Ich darf Sie zuerst darauf aufmerksam machen, daß in dem Antrag des Vermittlungsausschusses auf Drucksache Nr. 2658, die Ihnen vorliegt, in der ersten Änderung ein Druckfehler zu berichtigen ist; denn es heißt im vorliegenden Text des § 2 Abs. 2 Ziffer 1 des Gesetzes:
1. für Jugendliche, die an einer Veranstaltung teilnehmen, die der geistigen, sittlichen und beruflichen Förderung der Jugend dient.
Das Wort „und" muß durch das Wort „oder" ersetzt werden, weil die Förderungsziele alternativ und nicht kumulativ gemeint sind. Ich darf annehmen, daß Sie diese Berichtigung zur Grundlage Ihrer kommenden Abstimmungen machen. Der Vermittlungsausschuß hat sich deswegen zu dieser Regelung entschlossen, um jeden Zweifel daran zu beseitigen, daß auch Veranstaltungen der Gewerkschaften, des Bauernverbands oder anderer Berufsorganisationen unter diejenigen fallen, für die eine Ausnahmebestimmung vorgesehen wird.
Dem weiteren Antrag des Bundesrates, der in § 4 Abs. 3 eine Änderung der Bestimmungen über Tanzveranstaltungen einführen wollte, hat der Vermittlungsausschuß einstimmig nicht stattgegeben, weil sie sich als praktisch nicht durchführbar erweisen würden und weil sie außerdem nicht in die Systematik des Gesetzentwurfs passen würden.
Hingegen hat sich der Vermittlungsausschuß bei einer Stimmenthaltung einstimmig dahin entschieden, dem § 6 Abs. 2 eine andere Fassung zu geben, und zwar dergestalt, daß das Recht der Anerkennung nach Abs. 1 der Obersten Landesbehörde zusteht. Er hat sich deswegen dazu entschlossen, weil verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen, daß hier durch Bundesgesetz eine Bundesbehörde bestimmt wird. Das könnte allenfalls nur durch ein eigenes Gesetz, das eigens hierfür formuliert werden und eine eigene Bundesoberbehörde bestimmen müßte, nach Art. 87 Abs. 3 des Grundgesetzes geschehen. Im Interesse der vereinfachten Verabschiedung des Gesetzes hat man davon abgesehen und darauf hingewiesen, daß bereits eine Prädikatisierungsstelle für Filme in Wiesbaden besteht, die durch Vertrag — Verwaltungsabkommen — der deutschen Länder geschaffen wurde. Es würde nach den Erklärungen der Minister der Länder, die im Ausschuß waren, keine Schwierigkeiten machen, durch ein Zusatzabkommen auch noch die Bestimmungen, die hier einschlägig sind, unter die Zuständigkeit dieser Behörde zu bringen. Sollte dies wider Erwarten nicht gelingen, so könnten wir vom Bundestag aus später ein Ergänzungsgesetz gemäß Art. 87 Abs. 3 des Grundgesetzes einbringen.
Dem weiteren Vorschlag des Bundesrats, in § 7 in der dritten Zeile die Zahl „16" durch „18" zu ersetzen und auf diese Weise Jugendlichen auch bis zu 18 Jahren den Zutritt zu Spielhallen zu verbieten, hat der Ausschuß einstimmig deswegen nicht entsprochen, weil j a in den Statuten der Spielbanken selbst eine Altersgrenze festgesetzt ist, die zum Teil sogar noch höher liegen soll.
Es wurde dann nur noch als dritte Änderung die übliche Berlin-Klausel verabschiedet.
Der Vermittlungsausschuß hat sich dahin ausgesprochen, daß eine gemeinsame Abstimmung über den Vorschlag gemäß § 10 Abs. 3 seiner Geschäftsordnung nicht erforderlich ist, so daß Sie die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Punkt eigens abzustimmen. Da jedoch der Vermittlungsausschuß in sämtlichen Punkten einstimmig entschieden hat — in einem Punkt bei einer Stimmenthaltung — und da die Änderungen gegenüber unserem ursprünglichen Beschluß sachlich überhaupt nicht erheblich sind, darf ich Sie bitten, dem Entwurf möglichst im ganzen Ihre Zustimmung zu geben.