Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Über den Mangel, den dieses Gesetz hat, ist genug gesprochen worden. Es ist einwandfrei nachgewiesen, daß hier im Hause wohl allgemein bedauert wird, daß wir nicht schon in diesem Gesetz die Gleichstellung der Ruhestandsbeamten und Empfängern von Versorgungsbezügen haben, die unter das Ausführungsgesetz zu Art. 131 fallen. Meine Fraktion ist aber der Ansicht, daß wir die Lage, so wie sie ist, nun einmal hinnehmen müssen und zunächst jedenfalls dieses Gesetz verabschieden sollen, damit wenigstens den aktiven Beamten und den altansässigen Pensionären endlich eine Gehaltserhöhung zuteil wird. Wir möchten aber das Hohe Haus bitten, unsere Entschließung auf Umdruck Nr. 330 anzunehmen, die wir sehr konkret gefaßt haben, konkreter, als das in Ziffer 1 der Entschließung des Ausschusses für Beamtenrecht geschehen ist. Ich möchte deshalb beantragen, daß unsere Entschließung als weitergehend zuerst zur Abstimmung kommt, so daß mit der Annahme, woran wir nicht zweifeln, Ziffer 1 der Entschließung des Beamtenrechtsausschusses — nur Ziffer 1 — als erledigt gilt. Es genügt uns nicht, wenn es in der Fassung des Ausschusses für Beamtenrecht lediglich heißt, daß die Bundesregierung ersucht wird, die unter das Ausführungsgesetz zu Art. 131 fallenden Personen
bei der Neuregelung des Besoldungsrechtes „zu berücksichtigen". Das ist zu schwach. Wir wollen, daß der Wille ganz klar zum Ausdruck kommt, daß absolute Gleichberechtigung nötig ist, daß für die Pensionäre, die unter Art. 131 fallen, dieselben Bezüge gezahlt werden sollen wie für die anderen Pensionäre.
Wir sind uns nun aber auch weiter darüber klar -- das ist j a hier auch bereits von einem Kollegen erwähnt worden —, daß das natürlich Geld kostet, und dieses Geld muß eben da sein, wenn wir im nächsten Haushaltsjahr die Gleichstellung vornehmen. Die Sachverständigen sind nach meiner Kenntnis wohl ziemlich übereinstimmend der Überzeugung, daß im Haushaltsplan XXVI Kap. 3a und 3b, die gegenseitig deckungsfähig sind, die Ausgabenansätze, wie wir sie im Nachtragshaushalt finden, nicht voll benötigt werden, um die Ausgaben zu leisten, die in diesen beiden Kapiteln vorgesehen sind. Wir rechnen also damit, daß hier Minderausgaben eintreten. Deshalb sind wir der Ansicht, daß in erster Linie bei gleichem Haushaltsansatz im nächsten Jahr zunächst einmal diese zusätzlichen Aufwendungen aus diesen Kapiteln bestritten werden können. Aber, meine Damen und Herren, wir wollen doch hier ganz offen sprechen! Wir wissen nicht, ob diese Beträge wirklich ausreichen werden, um die zusätzlichen Ausgaben zu decken. Im Auftrag meiner Freunde möchte ich deswegen hier unsere Auffassung zum Ausdruck bringen, daß die Anpassung der Bezüge als vordringliche Ausgabe angesehen werden muß, d. h. daß in erster Linie für diese Ausgaben die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden müssen; und wenn wir auf der andern Seite keine zusätzlichen Einnahmen beschaffen können oder wollen, dann müssen wir uns auch über die Konsequenz klar sein, daß der Herr Finanzminister bei anderen Sachausgaben Abstriche vornehmen muß. Wir legen jedoch besonderen Wert darauf, daß auf alle Fälle im kommenden Bundeshaushaltsplan die Gleichstellung durchgeführt wird. Die entsprechenden Mittel wünschen wir im kommenden Haushaltsplan bereitgestellt zu sehen.
Die Angelegenheit ist deswegen so entscheidend, weil es hier j a nicht einfach um irgendein Finanzproblem oder eine Beamtenfrage geht, sondern weil es sich hier um eine Rechtsfrage handelt. Für jeden, der der Ansicht ist, daß gewisse Grundprinzipien im Staatsleben gewahrt werden müssen, ist es keine Kleinigkeit, jetzt bei der dritten Lesung diesem Gesetz zuzustimmen. Unter Juristen ist es sehr zweifelhaft, ob das Gesetz überhaupt verfassungsmäßig haltbar ist. Das große Bedenken gegenüber diesem Gesetz — Herr Kollege Kather hat vorhin schon diese Frage angeschnitten —, ist, daß wir nicht wissen, ob es nicht eine Verletzung des Gleichheitsprinzips beinhaltet. Deswegen müssen wir dafür sorgen, daß die Frage auf alle Fälle vom nächsten Haushaltsjahr ab einwandfrei gelöst ist. Wir bitten Sie daher, unserer Entschließung an Stelle der Entschließung unter Ziffer 1 des Ausschußantrags — Umdruck Nr. 332 — zuzustimmen.