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ID0116709800

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Metadaten
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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 167. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Oktober 1951 6819 167. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 11. Oktober 1951. Geschäftliche Mitteilungen 6820D Änderungen der Tagesordnung . . . .. 6820D Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Tätigkeit von Deutschen bei den Besatzungsmächten (Nr. 2577 der Drucksachen) Beratung vertagt 6821A Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Einsetzung. eines Untersuchungsausschusses nach Art. 44 des Grundgesetzes (Nr. 2655 der Drucksachen) 6821B Beschlußfassung 6821B Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Prüfung von Mißständen in der Bundesverwaltung (Nr. 2657 der Drucksachen) 6821B Beschlußfassung 6821C Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1951 (Nr. 2500 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß): Einzelplan XXI — Haushalt der Bundesschuld (Nr. 2616 der Drucksachen) . . 6821C Abstimmung 6821C Einzelplan IX — Haushalt des Bundes- ministeriums für Wirtschaft (Nr. 2610 der Drucksachen) 6821D Dr. Vogel (CDU), Berichterstatter . 6821D Dr. Kreyssig (SPD) 6822A, 6838A Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft .. 6825C Niebergall (KPD) 6828C Dr. Preusker (FDP) . . . . 6830A, 6838D Dr. Bertram (Z) 6832A Etzel (Duisburg) (CDU) . . 6833D, 6839B Ewers (DP) 6837A Abstimmung 6839D Einzelplan XII — Haushalt des Bundes- ministeriums für Verkehr (Nr. 2613 der Drucksachen) 6841C Dr. Bärsch (SPD), Berichterstatter . 6841D Beschlußfassung 6843A Einzelplan XIV — Haushalt des Bundesministeriums für Wohnungsbau (Nr. 2614 der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr. 313) 6843B Dr.-Ing. Decker (BP), Berichterstatter 6843B Kalbfell (SPD) 6843C Lücke (CDU) 6845A, 6850D Dr. Reismann (Z) 6847A Wildermuth, Bundesminister für Wohnungsbau 6847C Dr. Wellhausen (FDP) . . . 6849B, 6851B Wirths (FDP): zur Sache 6849D zur Geschäftsordnung 6851B Schäffer, Bundesminister der Finanzen 6850A Erler (SPD) 6850C, 6851D Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . . 6851A Abstimmungen 6851C, D Einzelplan XVI — Haushalt des Bundesministeriums für gesamtdeutsche Fragen (Nr. 2615 der Drucksachen) 6852A Blachstein (SPD), Berichterstatter 6852A Beschlußfassung 6852B Einzelplan XXIV — Haushalt der Verteidigungslasten einschließlich Besatzungskosten und Auftragsausgaben; Einzelplan XXV — Haushalt der Auslaufzeit 1950 hinsichtlich der Verteidigungslasten einschließlich der Besatzungskosten und Auftragsausgaben; Einzelplan XXVII — Haushalt der sonstigen Verteidigungslasten (Nr. 2618 der Drucksachen) 6852C Krone (CDU), Berichterstatter . . 6852C Beschlußfassung 6852C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1951 (Nrn. 2628, 2245, 2391, 2518 der Drucksachen) . . . . 6839D Dr. Klein, Senator von Berlin, Berichterstatter 6840A Seuffert (SPD) 6840D Dr. Wellhausen (FDP) 6841B Beschlußfassung 6841C Beratung der Interpellation der Fraktion der SPD betr. Überwachung des Post- und Fernsprechverkehrs (Nr. 2551 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 327) . . . . 6852D Dr. Mommer (SPD), Interpellant 6852D, 6857A Schuberth, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen . . 6854B Schmitt (Mainz) (CDU) 6854D Kohl (Heilbronn) (FDP) 6855D Müller (Frankfurt) (KPD) 6856B Abstimmung 6857D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (Nr. 2573 der Drucksachen) 6857D Ausschußüberweisung 6857D Erste Beratung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Nr. 2572 der Drucksachen) 6857D Ausschußüberweisung 6858A Erste Beratung des von der Fraktion der KPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Enteignung und Überführung der Grundstoffindustrien in die Hand des Volkes (Nr. 2571 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Verbot des Umtausches von Aktien der neugegründeten „Einheitsgesellschaften" in der Montanindustrie gegen Aktien aus früherem Aktienbesitz (Nr. 2570 der Drucksachen) 6858A Agatz (KPD), Antragsteller . 6858A, 6862B Schöne (SPD) 6860C Krone (CDU) 6862A Übergang zur Tagesordnung (Nr. 2571 der Drucksachen) 6862C Ausschußüberweisung (Nr. 2570 der Drucksachen) 6862C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) über den Antrag der Zentrumsfraktion betr. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Notarordnung für das Land Rheinland-Pfalz (Nrn. 2586, 2171 der Drucksachen) . . . . 6862C Dr. Etzel (Bamberg), Berichterstatter 6862D Dr. Reismann (Z) 6863C Dr. Greve (SPD) 6863D Beschlußfassung 6864B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) über den Antrag der Zentrumsfraktion betr. Dotationen aus der Nazizeit (Nrn. 2587, 1592 der Drucksachen) 6864B Frau Meyer-Laule (SPD), Berichterstatterin 6864C Beschlußfassung 6865A Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Außerkraftsetzung des Strafrechtsänderungsgesetzes (Nr. 2554 der Drucksachen) : Beratung abgesetzt 6865A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) über die Interpellation der Abg. Hagge, Steinhörster u. Gen. betr. Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein (Nrn. 2588, 2147 der Drucksachen) 6865A Onnen (FDP), Berichterstatter . . 6865A Beschlußfassung 6865B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) über den Antrag der Zentrumsfraktion betr. Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Reichsleistungsgesetzes, des Leistungspflichtgesetzes im Lande Hessen sowie des Notleistungsgesetzes in Württemberg-Hohenzollern (Nrn. 2589, 657 der Drucksachen) 6865B Dr. Etzel (Bamberg), Berichterstatter 6865C Beschlußfassung 6866D Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Rückerstattung feststellbaren ehemals jüdischen Vermögens (Restitution) (Nr. 2447 der Drucksachen) 6867A Dr. Laforet (CSU) (zur Geschäftsordnung) 6867A Dr. Etzel (Bamberg) (BP): zur Sache 6867A persönliche Bemerkung 6870C Dr. Greve (SPD) (zur Geschäftsordnung) 6867C Beratung abgesetzt 6868A Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Einstellung des Strafverfahrens gegen Frau Lilly Wächter (Nr 2578 der Drucksachen) 6868B Frau Thiele (KPD), Antragstellerin 6868B Frau Schanzenbach (SPD) 6869B Krone (CDU) (zur Geschäftsordnung) 6869D Übergang zur Tagesordnung 6869D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 322) 6870C Beschlußfassung 6870C Beratung der Übersicht Nr. 38 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 323) 6870C Beschlußfassung 6870C Nächste Sitzung 6870D Die Sitzung wird um 13 Uhr 30 durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Alfred Onnen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich kann mich in der Berichterstattung kurz fassen. Die Interpellation liegt Ihnen vor. Der Bundesminister des Innern hat zu ihr bereits in der 141. Sitzung am 10. Mai Stellung genommen. Einige Abgeordnete des Hauses hielten diese Stellungnahme nicht für ausreichend und wünschten eine Überprüfung durch den Rechtsausschuß. Das Haus hat so beschlossen, ohne die Frage zu erörtern, ob es nach der Geschäftsordnung zulässig und überhaupt wünschenswert ist, daß sich Ausschüsse des Hauses lediglich gutachtlich äußern in Fällen, in denen die Zuständigkeit zur Entscheidung nicht heim Bundestag selbst liegt. Inzwischen sind die Fragen, die der Interpellation zugrunde liegen, praktisch überholt; sie haben infolge der Entwicklung in Schleswig-Holstein keine Bedeutung mehr. Soweit ein theoretisches Interesse an der Klärung dieser Rechtsfragen besteht, ist hierfür nicht der Bundestag, sondern einzig und allein das Bundesverfassungsgericht zuständig. Da dieses inzwischen seine Arbeit aufgenommen hat, hat der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht es für unzweckmäßig, ja sogar für bedenklich gehalten, gutachtlich zu einer Angelegenheit Stellung zu nehmen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundestages gehört, sondern, wie ich schon erwähnte, einzig und allein Sache des Bundesverfassungsgerichts sein könnte.
    Der Ausschuß schlägt daher vor, die oben bezeichnete Interpellation für erledigt zu erklären. Ich bitte das Hohe Haus, diesem Antrage zuzustimmen.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Meine Damen und Herren, auch hier hat Ihnen der Ältestenrat vorzuschlagen, ohne weitere Beratung Beschluß zu fassen. — Das Haus ist einverstanden. Ich lasse abstimmen. Wer für den Antrag des Ausschusses ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe. — Einstimmig angenommen.
Ich rufe auf Punkt 9 der Tagesordnung: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion des Zentrums betreffend Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Reichsleistungsgesetzes, des Leistungspflichtgesetzes im Lande Hessen sowie des Notleistungsgesetzes in Württemberg-Hohenzollern (Nrn. 2589, 657 der Drucksachen).
Ich erteile das Wort dem Abgeordneten Dr. Etzel
als Berichterstatter.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Etzel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (BP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag des Zentrums Drucksache Nr. 657 enthält einen formulierten Gesetzesvorschlag. Der § 1 desselben ist insoweit gegenstandslos, als er sich auf die Aufhebung des hessischen Leistungspflichtgesetzes vom 26. Juni 1947 bezieht. Dieses Gesetz ist gemäß seinem § 30 bereits am 31. Dezember 1949 außer Kraft getreten.
    Der Bundestag hat den Antrag in seiner 52. Sitzung am 27. März 1950 nach der ersten Beratung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht überwiesen. Der Mündliche Bericht des Ausschusses enthält keinen formulierten Gesetzesvorschlag, so daß eine zweite und eine dritte Beratung im Falle seiner Annahme entfällt. Zur Beratung und Beschlußfassung stehen nur noch der Mündliche Bericht und der Antrag des Ausschusses.
    Das von der nationalsozialistischen Reichsregierung am 13. Juli 1938 beschlossene Gesetz über Leistungen für Wehrzwecke, das sogenannte Wehrleistungsgesetz, ist durch die Verordnung des nationalsozialistischen Ministerrats für die Reichsverteidigung zur Änderung des Wehrleistungsgesetzes vom 1. September 1939 geändert und durch den Reichsminister des Innern unter der Bezeichnung „Gesetz über Sachleistungen für Reichsaufgaben (Reichsleistungsgesetz)" am 1. September 1939 verkündet worden. Wie schon zum Wehrleistungsgesetz von 1938 sind zum Reichsleistungsgesetz von 1939 Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Form von Durchführungsverordnungen und Bekanntmachungen durch den Reichsminister des Innern, das Oberkommando der Wehrmacht und den Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft oder die von ihm ermächtigten obersten Reichsbehörden erlassen worden.
    Das Gesetz hatte ursprünglich ausschließlich militärpolitischen Charakter. Es war ein wirkliches Wehrleistungsgesetz, ein Instrument der totalen Kriegführung für den A-Fall und seine Vorbereitung. Seit 1945 hat es vorwiegend wirtschaftspolitischen und allgemein politischen Charakter. Es hat Handlungen, Duldungen und Unterlassungen, Leistungen und Lieferungen, also Eingriffe in den „Eigentums- und persönlichen Freiheitsbereich" des einzelnen und der Gemeinden zum Gegenstand, rechtsstaatliche Garantien weitgehend ausgeschaltet und den Rechtsweg zugunsten der Verwaltungsbeschwerde ausgeschlossen. In der Regel entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde als Beschwerdeinstanz endgültig. Nur bei Entschädigungswerten von über 100 000 Mark war sie in erster Stufe zuständig und danach die Beschwerde zum Reichsverwaltungsgericht möglich. Später haben allerdings Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes und die Ländergesetze über die Verwaltungsgerichtsbarkeit rechtsstaatliche Sicherungen gegen verfassungs- und allgemein gesetzwidrige Handlungen, Maßnahmen und Entscheidungen der Exekutive, also auch gegen offensichtlichen Ermessensmißbrauch und gegen flagrante Ermessens-


    (Dr. Etzel [Bamberg])

    willkür geschaffen. Darüber hinaus ist aber das Verwaltungsermessen der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Jedenfalls stellt das Reichsleistungsgesetz einen ungewöhnlich tiefen Einbruch in die Rechtssphäre des Bürgers und den geheiligten Bezirk, den Naturschutzpark des Individuums dar.
    Die Voraussetzungen und Bedingungen des Gesetzes sind zum größten Teil weggefallen, es ist nicht mehr zeitgemäß, es ist ein umgekehrter Anachronismus. Nach dem 8. Mai 1945 lieferte es die staatlichen Zwangsmittel für die Unterbringung der Besatzungstruppen und ihrer Angehörigen sowie der Flüchtlinge, Heimatvertriebenen und DPs und für Vergeltungsmaßnahmen gegen Vermögen und Wohnungen der PGs. Zweifellos hat es gerade in den ersten Jahren nach Beendigung des Krieges die Handhabe zu gar mancher krasser Verwaltungswillkür und zu grobem Unrecht geboten. Daher haben Hessen durch das Leistungspflichtgesetz vom 31. Juli 1947, verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 58 ff., und WürttembergHohenzollern durch das Notleistungsgesetz vom 11. Januar 1949, veröffentlicht im Regierungsblatt Seite 39 ff., das Reichsleistungsgesetz durch andere Bestimmungen ersetzt. Dabei hat das hessische Gesetz in seinem § 18 dem in Anspruch genommenen Bürger eine größere Rechtsgarantie gewährt als das württemberg-hohenzollernsche Gesetz in seinem § 17.
    Der Süddeutsche Länderrat Stuttgart hat sehr bald nach seinem Zusammentritt die Ausarbeitung eines Sachleistungsgesetzes in Angriff genommen, das in den beteiligten Ländern unter gleichzeitiger Aufhebung des Reichsleistungsgesetzes verkündet werden sollte. Die Bemühungen des Süddeutschen Länderrats, die Länder der britischen Zone zur Beteiligung an der Ausarbeitung eines solchen Sachleistungsgesetzes zu bewegen, hatten zunächst keinen rechten Erfolg. Ein dann vom Rechtsausschuß des bizonalen Länderrats an dessen Direktorium gerichteter Antrag, der in die gleiche Richtung zielte, wurde in der Sitzung des Direktoriums am 30. Dezember 1947 angenommen. Der in der Folge ausgearbeitete Entwurf eines Sachleistungsgesetzes wurde als Initiativantrag des Länderrats in der Vollversammlung des Frankfurter Wirtschaftsrats am 15. Februar 1949 tagesordnungsgemäß in erster Lesung beraten. In der Debatte trat eine das Reichsleistungsgesetz überwiegend ablehnende Haltung des Wirtschaftsrats zutage. Schließlich wurde der Entwurf an die Ausschüsse für Wirtschaft, Recht und Verkehrswesen überwiesen. Eine Verabschiedung erfolgte nicht mehr. Auf Antrag des Wirtschaftsausschusses in der Vollversammlung des Wirtschaftsrats am 20. Juli 1949 wurde die Behandlung des Entwurfs eingestellt und die Entscheidung über den Gegenstand dem künftigen Bund überlassen.
    Der Rechts- und Verfassungsausschuß des Bundestages hat den Antrag des Zentrums in seinen Sitzungen vom 17. und 24. Januar 1951 und vom 19. September 1951 beraten. Dabei war zunächst die Frage zu prüfen, ob und inwieweit die Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes, sei es als allgemeines oder partikulares Bundesrecht, sei es als Landesrecht, im Hinblick auf die Beendigung des Krieges durch bedingungslose Kapitulation und auf die Beseitigung der Wehrmacht und NSDAP sowie mit Rücksicht auf das Besatzungsrecht, die Vorschriften der Länderverfassungen und die Bestimmungen des Grundgesetzes noch in Geltung sind. Ich darf davon absehen, hier im einzelnen auf diese schwierigen und verwickelten Rechtsfragen einzugehen, und mich auf die Feststellung beschränken, daß die herrschende Lehre, die Rechtsprechung und die überwiegende Staatspraxis das grundsätzliche Fortbestehen der Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes bejahen. Auch der Ausschuß ging bei seinen Beratungen hiervon und von der Auffassung aus, daß das Reichsleistungsgesetz bundesrechtliche und landesrechtliche Elemente
    enthält.
    Das bayerische Innenministerium und das bayerische Wirtschaftsministerium, das württembergbadische Wirtschaftsministerium und die württemberg-hohenzollernsche Regierung betonten die Unentbehrlichkeit des Reichsleistungsgesetzes bzw. des württemberg-hohenzollernschen Notleistungsgesetzes, gaben aber zu erkennen, daß sie nicht gegen die zugegebenermaßen notwendige Aufhebung des Reichsleistungsgesetzes seien, wenn gleichzeitig ausreichende Ersatzgesetze geschaffen würden und ergingen.
    Im Verlauf der Beratung gelangte der Ausschuß allseits zu der Auffassung, daß eine baldige Ersetzung des Reichsleistungsgesetzes geboten ist. Meinungsverschiedenheit bestand zunächst darüber, ob der Bund zur Aufhebung des ganzen Gesetzes oder nur der zu Bundesrecht gewordenen Vorschriften befugt ist. Der Ausschußvorsitzende machte in der Sitzung am 24. Januar 1951 in Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Beratung folgenden Vorschlag:
    Die Bundesregierung wird ersucht, dahin zu wirken, daß das Reichsleistungsgesetz vom 1. September 1939 mit seinen Durchführungsverordnungen und Bekanntmachungen je nach der Zuständigkeit von Bund und Ländern alsbald durch eine Neuregelung ersetzt wird. Der besonderen Lage im Lande Hessen und im Lande Württemberg-Hohenzollern ist Rechnung zu tragen.
    Von mehreren Seiten wurde gewünscht, der Bundesregierung einen festen Termin zu setzen. Eine Abstimmung unterblieb aber wegen Beschlußunfähigkeit des Ausschusses.
    Die Beratung wurde in der Sitzung am 19. September 1951 abgeschlossen. In ihr konnte der Vertreter des Bundesinnenministeriums mitteilen, daß von diesem bereits an dem Entwurf eines Bundesleistungsgesetzes gearbeitet wird. Der Ausschuß erhob dann den in der Beratung vom 24. Januar 1951 gemachten Vorschlag des Herrn Vorsitzenden des Ausschusses zum Beschluß mit der Maßgabe, daß an Stelle des Wortes „alsbald" die Worte „bis 31. Dezember 1951" gesetzt wurden. In dieser Fassung, die der bestehenden Rechtslage gerecht wird, liegt Ihnen, meine Damen und Herren, die Drucksache Nr. 2589 vor. Namens des 23. Ausschusses darf ich das Hohe Haus um Zustimmung zu dem Bericht und um Annahme des Ausschußantrages bitten.

    (Beifall.)