Rede von
Hubert
Schulze-Pellengahr
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bei dem Antrag der SPD muß man zunächst einmal prüfen, ob eine Notwendigkeit für eine solche Gesetzgebung im allgemeinen besteht. Das muß man hundertprozentig bejahen. Denn infolge der Inanspruchnahme durch die Wirtschaft in den vergangenen Kriegs- und Nachkriegsjahren ist ein erheblicher Raubbau, an den Waldbeständen betrieben worden. Ferner hat die Brennholzversorgung erhebliche Lücken in die Waldbestände gerissen. Schließlich sind durch Direktoperationen der Besatzungsmächte gerade die wertvollsten Bestände unseres Waldbesitzes vernichtet worden. Wir haben heute im Bundesgebiet etwa 4 bis 5 % Kahlflächen, die der Aufforstung unbedingt bedürfen, in erster Linie auch, um die Klimagestaltung in Ordnung zu halten, um die Wasserhaltung zu regeln und um die Erosion des Waldbodens zu verhindern.
Die Gesetzgebung als solche ist also unbedingt notwendig. Etwas anderes ist es, ob man eine solche Gesetzgebung praktischerweise auf Länderebene oder auf Bundesebene vollzieht. Der Bund besitzt j a keine eigenen Forsten; die Forsten sind alle im Besitz der Länder. Unter diesem Gesichtspunkt wäre also kein Forstgesetz notwendig. Das Grundgesetz gibt allerdings auf Grund der konkurrierenden Gesetzgebung die Möglichkeit, ein Rahmengesetz zu erlassen.
Über die rein rechtliche Seite dieser Frage wird -mein Kollege Herr Laforet sich verbreiten. Zu der praktischen Seite der Frage muß ich allerdings ausführen, daß — wie schon der Herr Berichterstatter erwähnte -- in Nordrhein-Westfalen ein Forstgesetz sehr fortschrittlicher Natur besteht. In diesem Forstgesetz wird nicht nur der Waldbesitzer verpflichtet, die Kahlflächen innerhalb einer sehr kurzen Zeit wiederaufzuforsten; er wird auch dazu verpflichtet, unbestockte Flächen, d. h. Flächen, die über 10 Jahre als Kahlflächen daliegen, in annehmbarer Zeit wiederaufzuforsten. Die Holzeinschläge, die über die Leistungsfähigkeit des Waldes hinausgehen, bedürfen der Genehmigung. All diese Dinge sind in dem genannten Forstgesetz in sehr fortschrittlicher und vorbildlicher Weise geregelt worden. Man kann die Dinge in dieser Beziehung also auch auf Länderebene regeln. Ich glaube, sie können auf diese Weise besser geregelt werden, auch wenn man die konkurrierenden Belange des Bundes berücksichtigt. Das Grundgesetz schreibt z. B. in Art. 74 Ziffer 17 vor, daß Förderungsmittel für die forstwirtschaftliche Erzeugung gegeben werden sollen. Das kann doch bei weitester Auslegung nur dahin verstanden werden, daß die forstwirtschaftliche Erzeugung durch Hergabe von Geldmitteln an die Länder, die diese Gelder wiederum an die einzelnen Waldbesitzer als Aufforstungsbeihilfe verteilen können, gefördert werden soll.
Der Art. 74 Ziffer 20 schreibt nun allerdings vor, daß der Bund in der konkurrierenden Gesetzgebung auch für die Schädlingsbekämpfung zuständig ist. Bezüglich dieses Punktes wäre vielleicht ein Rahmengesetz notwendig, weil die Schädlingsbekämpfung ja über die Grenzen der einzelnen Länder hinausgeht und eine gemeinsame Angelegenheit des ganzen westdeutschen Raumes ist.
Ich bitte deshalb um die Klärung der rechtlichen Belange vorwegzunehmen, diesen Antrag der SPD dem Rechtsausschuß und im Falle der Zustimmung diesen Antrag auch dem Agrarausschuß zu überweisen, der dann in vorbereitenden Besprechungen eventuell ein Rahmengesetz in sehr lockerer Form schaffen könnte, um diesen Dingen dann in etwa Genüge zu leisten.