Rede von
Carl
Wirths
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Meine Damen und Herren! Wenn wir uns angewöhnen, all das, was in den Ausschüssen verhandelt wird, hier nochmals vorzutragen, dann können wir entweder die Ausschüsse abschaffen oder die Plenarsitzungen ins Unendliche verlängern.
Alles, was Herr Dr. Bertram hier vorgetragen hat, ist in den Ausschußberatungen eingehend behandelt worden.
Wenn er die Protokolle des Ausschusses gelesen hätte, hätte er gesehen, daß wir uns gerade über den § 3 eingehend unterhalten haben. Und die Vorschläge, die er jetzt hier gemacht hat, sind nicht einmal von seinem Vertreter im Ausschuß vorgebracht worden, sondern ergaben sich aus der allgemeinen Debatte.
Nun ist doch folgendes festzustellen. Wir haben das erste Bundeswohnungsbaugesetz, das eine Aufzählung der Bauherren vornimmt. Wir haben uns im vorliegenden Gesetz entschlossen, bestimmte Gruppen von Bauherren zu bevorzugen.' Das haben wir aus einer ganzen Reihe von Gründen getan, über die ich gleich etwas sagen werde. Wenn wir schon eine bevorzugte Gruppe von dreien im Gesetz haben, können wir doch unmöglich eine davon noch ein weiteres Mal bevorzugen. Das gäbe ja eine dreistufige Rangordnung. Im Regierungsentwurf war ursprünglich die erste Gruppe, nämlich die der Arbeitnehmer des Bergbaus hinten; dann, haben wir sie nach vorne geholt und gesagt: wir tun das, um die Stellen darauf hinzuweisen, daß die Arbeitnehmer bei der Verteilung der Mittel bevorzugt berücksichtigt werden sollen, wenn sie Eigenheime oder Wohnungseigentum schaffen wollen. Dann ist noch durch den Herrn Wiederaufbauminister von Nordrhein-Westfalen beantragt worden, die Worte einzufügen: „selbst oder durch einen Bauträger". Damit haben wir ja das erfaßt, was Herr Dr. Bertram will. In der Praxis liegt ja tatsächlich sehr viel bei den betreuenden Stellen. Im Ausschuß ist erklärt worden, daß diese Stellen auch den einzelnen Arbeitnehmer betteuen sollen, der sich ein Eigenheim bauen will.
Der Buchstabe b ist deshalb aufgenommen worden, weil wir nach dem Inkrafttreten des Bundeswohnungsbaugesetzes die Erfahrung gemacht haben, daß zu wenig für den Wiederaufbau getan worden ist. Wir haben — ich weiß die Zahl nicht auswendig — soundsoviel zerstörte Wohnungen, die im Besitz von Siedlungsgesellschaften, von Zechen und zum Teil im Besitz von Privaten sind. Diese Wohnungen haben ebenfalls der Unterbringung der Bergleute gedient. Man mußte also auch hier eine Bevorzugung zugunsten des Wiederaufbaues dieser Wohnungen festlegen.
Drittens haben wir dann noch in Buchstabe c die Bauherren hereingebracht, die insbesondere in der Rechtsform des Wohnungseigentums oder des Dauerwohnrechts Wohnungen für die Arbeitnehmer des Bergbaus schaffen wollen.
Schließlich hat man — ich möchte sagen: logischerweise — auch noch die dazu genommen, die auf Grund eines Nutzungsvertrages Dauerwohnungen für den Bergbau schaffen wollen.
Das ist also der grundlegende Gedanke gewesen. Man wollte eine gewisse Hervorhebung dieser drei Gruppen gegenüber der Behandlung schaffen, die das Bundeswohnungsbaugesetz festgelegt hat.
Ich möchte Sie bitten, den Antrag des Zentrums abzulehnen, soweit er sich auf die Änderung des § 3 bezieht.