Rede von
Dr.
Josef Ferdinand
Kleindinst
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung von Bundesdienststrafgerichten war notwendig, um förmliche Dienststrafverfahren überhaupt durchführen zu können. Das Grundgesetz hat den Bund in Art. 96 über die oberen Bundesgerichte ermächtigt, für Dienststrafverfahren gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststrafgerichte zu errichten. Außerdem waren organisatorische Erfahrungen im Dienststrafwesen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zu berücksichtigen. Schließlich mußte der Gesetzentwurf dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes Rechnung tragen.
Die Bestimmungen für die Errichtung von Bundesdienststrafgerichten sind als Änderungen des organisatorischen Teils der bereits 1950 berichtigten Reichsdienststrafordnung von 1937 vorgesehen, deren materieller Teil durch den besonderen Gesetzentwurf geändert werden soll, der soeben den Ausschüssen zur Beratung überwiesen worden ist. Der dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht als federführendem Ausschuß und dem Ausschuß für Beamtenrecht überwiesene Gesetzentwurf über die Errichtung von Bundesdienststrafgerichten, Drucksache Nr. 1754, ist von einem gemeinsamen Unterausschuß der beiden Ausschüsse am 2. Juli laufenden Jahres bearbeitet worden. Der Ausschuß für Beamtenrecht hat ihn am 5. Juli und der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht am 6. Juli und 14. September beraten.
In den Ausschüssen bestand über die einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs weitgehend Übereinstimmung. Der Gegensatz der Stellungnahmen trat bei der Beschlußfassung über den vorläufigen Sitz des Bundesdienststrafhofes hervor.
Im einzelnen ist das Folgende hervorzuheben. Der Gesetzentwurf sieht Bundesdienststrafkammern als selbständige Dienststrafgerichte vor, weil der Bund über Mittelbehörden der allgemeinen Verwaltung nicht verfügt, und einen Bundesdienststrafhof. Die Bundesdienststrafkammern errichtet der Bundesminister des Innern aus rechtsstaatlichen Gründen nicht, wie im Regierungsentwurf vorgesehen, nach Bedarf, sondern allgemein durch Verordnung und nicht durch Verwaltungsverfügung; § 32. Die Worte „Inland" und „Ausland" sind durch die Worte „Geltungsbereich des Grundgesetzes" und außerhalb des „Geltungsbereiches des Grundgesetzes" ersetzt. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die rechtskundigen Beisitzer müssen auf Grund der vorgeschriebenen Prüfungen die Fähigkeit zum Richteramt an einem allgemeinen Verwaltungsgericht oder einem ordentlichen Gericht haben, damit die fachlichen Voraussetzungen für die Rechtsprechung allgemein bei ihnen gesichert sind. Ferner müssen die Beisitzer nur bei ihrer Ernennung den dienstlichen Wohnsitz im Bezirk der Bundesdienststrafkammer haben, um den sofortigen Einfluß des Wechsels dieses dienstlichen Wohnsitzes auf das Amt als Beisitzer auszuschließen. Durch die Streichung des Abs. 5 des
§ 35 wird die Verwendung von Hilfsrichtern unmöglich gemacht. Die Ernennung des Vorsitzenden einer Bundesdienststrafkammer zum Vorsitzenden weiterer Bundesdienststrafkammern zu seiner vollen Auswertung soll sich auf die Wahrnehmung des Vorsitzes von höchstens zwei weiteren Kammern beschränken. Die Ernennung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter auf Lebenszeit ist nunmehr dem Bundespräsidenten übertragen. Bei der Versetzung eines Beisitzers soll das Amt erst mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung erlöschen. Außerdem kann der Beamte dem Erlöschen seines Beisitzeramtes widersprechen. Beide Bestimmungen wahren die richterliche Unabhängigkeit und vermeiden geschäftliche Schwierigkeiten. Der Bundesdienststrafhof soll nicht als Teil des künftigen Bundesverwaltungsgerichts, sondern als selbständiges Gericht geschaffen werden, das mit dem Bundesverwaltungsgericht lediglich zur gemeinsamen Benutzung der geschäftlichen Einrichtungen verwaltungstechnisch verbunden ist.
Diese Änderungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung gehen zum größten Teil auf die Vorschläge des Bundesrates, zum kleineren Teil auf Anträge und Anregungen aus den Ausschüssen des Bundestages zurück.
Dagegen konnte die Mehrheit in den Ausschüssen sich dem Vorschlag des Bundesrates nicht anschließen, als vorläufigen oder endgültigen Sitz des Bundesdienststrafhofes Berlin zu bestimmen. Die Minderheit der Ausschüsse ist diesem Vorschlag des Bundesrates gefolgt und hat Bedenken getragen, der Bestimmung eines anderen vorläufigen Sitzes zuzustimmen, weil er schließlich doch zum endgültigen werden könnte. Für die Mehrheit der Ausschüsse war die Überlegung maßgebend, daß das Gesetz über die Errichtung von Bundesdienststrafgerichten der Festlegung des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorgreifen solle und daß die Verlegung der Frankfurter Einrichtung nach Berlin zu Schwierigkeiten führen müsse.
Die Änderung in § 4 der Überleitungs- und Schlußvorschriften hinsichtlich der Erstreckung der Zuständigkeit der Bundesdienststrafgerichte auf die unter das Gesetz gemäß Art. 131 des Grundgesetzes 'fallenden Personen sowie auf Ruhestands-b eamte, versorgungsberechtigte Personen und frühere Beamte, auch wenn sie nicht Bundesbeamte gewesen sind, der Bund aber ihre Versorgungsbezüge trägt, bringt lediglich eine bessere Fassung der entsprechenden Bestimmungen des Gesetzentwurfes der Bundesregierung und des Vorschlages des Bundesrates.
Für den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht beantrage ich, den Gesetzentwurf in der aus der vorgelegten Zusammenstellung ersichtlichen Fassung zustimmen zu wollen.