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ID0116402200

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    Vokabeln: 17
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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 164. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. September 1951 6641 164. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 26. September 1951. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 6642D, 6643C, 6649B, 6668A, 6694D Niederlegung des Abgeordnetenmandats des Abg. Dr. Seelos 6643A Änderungen der Tagesordnung 6643B Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Gesetz über die Anwendung des Gesetzes zur Aufhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft in Berlin 6643B Dritten Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes 6643B Gesetz zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Zucker 6643B Anfrage Nr. 201 der Fraktion der SPD betr Vertriebenen-Bank A.G. (Nrn. 2437 und 2579 der Drucksachen) 6643C Bericht des Bundeskanzlers über die getroffenen Regelungen für einen einheitlichen Beginn des Schuljahres (Nr. 2582 der Drucksachen) 6643C Bericht des Bundeskanzlers über die finanziellen Möglichkeiten der Wiederherstellung des Pleiner Viaduktes (Nr. 2599 der Drucksachen) 6643C Vorlage der Verordnungen zur Sicherung der Durchführung dringender Ausfuhrgeschäfte (VO Ausfuhr I/51) und über Herstellung, Lieferung und Bezug von Eisen- und Stahlerzeugnissen (VO Eisen II/51) 6643C Beratung der Interpellation' der Fraktion der FDP betr. Verbilligung von Dieselkraftstoff (Nr. 2466 der Drucksachen) . 6643D Rademacher (FDP), Interpellant 6643D, 6648D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 6644C Sander (SPD) 6646D Lampl (BP) 6647D Dr. Frey (CDU) 6648B Beratung der Interpellation der Fraktion der FDP betr. Geschwindigkeitskontrollen durch amerikanische Militärpolizei (Nr. 2467 der Drucksachen) 6649B Dr. Mende (FDP), Interpellant . . . 6649B Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 6649C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesgesundheitsamtes (Nr. 2392 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Nr. 2428 der Drucksachen) sowie mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Deutsche Arzneibuch (Nr 2529 der Drucksachen) 6649D Ausschußüberweisung 6650A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Paßwesen (Nr. 2509 der Drucksachen) 6650A Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 6650A Kohl (Stuttgart) (KPD) 6651A Ausschußüberweisung 6651C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Reichsdienststrafordnung (Nr. 2516 der Drucksachen) . . . . 6651C Dr. Miessner (FDP) 6651C Jacobi (SPD) 6652B Dr. Wuermeling (CDU) 6653D Farke (DP) 6654B Ausschußüberweisung 6654B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung von Bundesdienststrafgerichten (Nr. 1754 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2430 [neu] der Drucksachen; Umdrucke Nm. 309, 310) 6654B Dr. Kleindinst (CSU), Berichterstatter 6654C Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 6655C Brookmann (CDU) 6656A Dr. Arndt (SPD) 6656B Dr. Reif (FDP) 6656C Abstimmungen 6655B, 6657A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (Nr. 2388 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (18. Ausschuß) (Nr. 2590 der Drucksachen; Anträge Umdruck Nr. 312) 6657C Winkelheide (CDU), Berichterstatter 665'7D Dr. Bertram (Z) . . . 6659B, 6660C, 6661D, 6662A, B, 6665B, 6667B Lücke (CDU) 6660A, 6665A Jacobi (SPD) 6660B Harig (KPD) 6660D, 6666A Wildermuth, Bundesminister für Wohnungsbau 6661A, 6664D, 6665C, 6666D Dr. Preusker (FDP) 6661C Wirths (FDP) 6663A, 6664C Dr. Reismann (Z) 6663C Albers (CDU) 6664B Abstimmungen 6661D, 6665D, 6666C, D, 6667C, 6668A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betreffend Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Abgeordneten Goetzendorff gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 13. Juli 1951 (Nr. 2564 der Drucksachen) 6668B Ewers (DP), Berichterstatter . . . 6668B Beschlußfassung 6669A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung zur Durchführung der Strafverfahren gegen den Abg. Volkholz gemäß Schreiben des Abg. Strauß vom 8. August 1951, der Christlich-Sozialen Union in Bayern vom 8. August 1951 und des Bundesministers der Justiz vom 20. September 1951 (Nr. 2591 der Drucksachen) 6669A Ritzel (SPD), Berichterstatter . . 6669A Beschlußfassung 6670B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) zur Antwort der Regierung in der 123. Sitzung des Deutschen Bundestages auf die Interpellation der Fraktion der FDP betr. Uraltkonten in West-Berlin, deren Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik wohnen (Nrn. 2465, 1786 der Drucksachen) 6670B Seuffert (SPD), Berichterstatter . . 6670C Beschlußfassung 6671B Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Vorlage eines Bundesforstgesetzes (Nr. 2374 der Drucksachen) 6671B Dr. Schmidt (Niedersachsen) (SPD), Antragsteller 6671B, 6674A Schulze-Pellengahr (CDU) . . . . 66'72B Dr. Laforet (CSU) 6673A Fürst zu Oettingen-Wallerstein (BP) 6673B von Thadden (Fraktionslos) 6673D Ausschußüberweisung 6674B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Abg. Gundelach und Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Abg. Gundelach sowie gegen den verantwortlichen Drucker der Firma „Rhein-Main-Druck" in Frankfurt a. M. wegen Beleidigung des Bundestages gemäß Schreiben des hessischen Ministers der Justiz vom 17. April 1951 (Nr. 2565 der Drucksachen) 6674B Ewers (DP), Berichterstatter 6674C, 6677D Renner (KPD) 6676B, 6678D Dr. Mende (FDP) 6679C Beschlußfassung 6679C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz) vom 19. Juni 1950 (Nr. 2387 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (26. Ausschuß) (Nr. 2581 der Drucksachen) 6679D Massoth (CDU), Berichterstatter . 6679D Renner (KPD) 6684A Beschlußfassung 6684C Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Post- und Telegraphenverkehr mit dem Saargebiet (Nr. 2440 der Drucksachen) 6684D Dr. Mommer (SPD), Antragsteller 6685A Leonhard (CDU) 6686A Dr. Richter (Niedersachsen) (WAV) 6686C Kohl (Heilbronn) (FDP) 6686D Ausschußüberweisung 6687A Beratung des Antrags der Abg. Dr. von Brentano u. Gen. betr. Bau einer Autobahnauffahrt bei Viernheim (Hessen) (Nr. 2528 der Drucksachen) 668'7A Gengler (CDU), Antragsteller (zur Geschäftsordnung) 668'7A Ausschußüberweisung 6687A Beratung des Antrags der Abg. Goetzendorff u. Gen. betr. Anklage gegen Kroupa (Nr. 2496 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Dr. Ott, Tichi, Weickert u. Gen. betr. Auslieferung des Franz Kroupa an deutsche Gerichte (Nr. 2580 der Drucksachen) 6687B Goetzendorff (Fraktionslos), Antragsteller 6687B Dr. Ott (BHE-DG) 6688B Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 6690A Kuntscher (CDU) 6691A Matzner (SPD) 6692A Dr. Richter (Niedersachsen) (WAV) 6693A von Thadden (Fraktionslos) . . . 6693D Mellies (SPD) 6694B Beschlußfassung 6694D Beratung der Übersicht Nr. 37 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 303) 6694D Beschlußfassung 6694D Nächste Sitzung 6694D Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Herwart Miessner


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das deutsche Dienststrafrecht ist einer der wesentlichen Teile des deutschen Beamtenrechts. Die besondere Tätigkeit des Beamten, nämlich die Ausübung von Hoheitsrechten im Namen der Allgemeinheit, erfordert auch eine besondere Disziplin innerhalb des Beamtenkörpers. Die Beamtenschaft selbst begrüßt daher eine strenge Handhabung des Dienststrafrechts zur Ausmerzung „schwarzer Schafe" in den. eigenen Reihen.
    Für das ganze 'Disziplinarrecht ist allerdings entscheidend, daß die Ahndung von Dienstvergehen in .die Hände unabhängiger Richter gelegt ist, daß wir also eine wirkliche Disziplinar gerichtsbarkeit — ich betone den letzten Teil des Wortes — haben. Der Staatsdiener muß wissen, daß sein Lebensschicksal — und die schwerste Strafe ist ja schließlich die Entfernung aus dem Dienst und damit die Vernichtung seiner Existenz — letztlich in der Hand des deutschen Richters liegt, zu dem er vollstes Vertrauen hat.
    Die Freie Demokratische Partei begrüßt es daher, daß diese bewährten Grundsätze in . der Vorlage nicht angetastet sind und daß jetzt auch endlich das höchste Disziplinargericht errichtet wird, denn wie auf jedem anderen Rechtsgebiet ist auch hier ein höchstes Gericht zur Wahrung der einheitlichen Rechtsanwendung unerläßlich.
    Der Bundesrat hat nun einige Änderungsvorschläge zu der Regierungsvorlage gemacht, denen wir im wesentlichen zustimmen können. So stimmen wir insbesondere der Anregung des Bundesrates zu, dem Beschuldigten in einem erweiterten Umfang die Möglichkeit der Verteidigung durch einen Anwalt zu geben. Die Inanspruchnahme eines rechtskundigen Verteidigers gehört nun eben einmal zu den wesentlichen Teilen eines ordentlich ablaufenden Gerichtsverfahrens.
    Auch dem Vorschlag des Bundesrates, im Falle eines gleichzeitigen Strafverfahrens vor den ordentlichen Strafgerichten das. Disziplinarverfahren — wie bisher — bis zur Beendigung des ordentlichen Verfahrens auszusetzen, stimmt die


    (Dr. Miessner)

    FDP zu. Ich darf kurz die Begründung des Bundesrats verlesen, die die Gründe am prägnantesten wiedergibt:
    Die allenfalls zu erwartende geringe Beschleunigung des Strafverfahrens fällt gegenüber der Gefahr, daß zwei sich widersprechende Urteile ergehen, und der damit verbundenen Komplizierung des Verfahrens nicht entscheidend ins Gewicht. Außerdem bringt die Regelung des Entwurfs eine erhebliche Erschwerung der Verteidigung des Beschuldigten mit sich, der sich in zwei Verfahren gleichzeitig verteidigen muß.
    Ganz abgesehen von diesen sehr beachtlichen Gründen scheint mir aber auch noch ein anderer Grund dafür zu sprechen; daß es abwegig wäre, dem allgemeinen Strafverfahren nicht auch zeitlich den unbedingten Vorrang zu geben; denn schließlich hat die Allgemeinheit ein Recht darauf, daß auch gegenüber dem Beamten zunächst die allgemeinen Strafgesetze angewendet werden; und es ist nur logisch, daß erst nach Feststellung des allgemeinen Strafrechtstatbestandes die speziellen und zusätzlichen Folgerungen im Disziplinarwege hinterherkommen.
    Eine kurze Anregung im einzelnen sei noch erlaubt. Man könnte sich Gedanken machen, ob 'die vorgesehene Skala der Strafen des Dienststrafrechts ausreicht. In der Vergangenheit und auch gegenwärtig hat der Disziplinarstrafrichter hinsichtlich des Strafmaßes nur die Möglichkeit, zwischen Gehaltskürzung und Dienstentlassung zu wählen. Vielleicht ist hier eine gewisse Auflockerung der Strafenskala, vielleicht eine Zwischenstufe, am Platze.
    Es geschieht z. B., daß auch bei Dienstentlassung in gewisser Höhe Unterhaltsgeld gezahlt wird, besonders dann, wenn der betreffende Beamte Frau und Kinder hat, die man nicht unnötig schwer treffen will. Wenn aber nur „Unterhaltsgeld" gewährt wird und kein Versorgungsanspruch mehr besteht, so hat das folgende Konsequenz. Stirbt der Beamte, also der Delinquent, dann fällt 'damit das Unterhaltsgeld weg, und gerade diejenigen, die ja mit dem Vergehen nichts zu tun haben, nämlich die Ehefrau und 'die Kinder, werden nun wirtschaftlich aufs härteste .durch den Wegfall dieses Unterhaltsgeldes gestraft, während den Täter selbst — und das ist das Kuriosum — diese Härte nicht getroffen hatte. Dies aber nur als Anregung! Im Grunde ist die FDP unter Berücksichtigung der Änderungsvorschläge des Bundesrates mit der Gesetzesvorlage einverstanden, da die bewährten Grundsätzedes Disziplinarrechts fortgeführt werden.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Abgeordneter Dr. Kleindinst, Sie hatten sich gemeldet. Wünschen Sie, das Wort zu nehmen?

(Abg. Dr. -Kleindinst: Nein, zu 'diesem Punkt nicht!)

— Herr Abgeordneter Jacobi, bitte!

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    Rede von Werner Jacobi


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Bundesregierung hat in der schriftlichen Begründung der heute zur Beratung stehenden Vorlage von der Notwendigkeit einer Fortbildung der Reichsdienststrafordnung und sogar von Reformgedanken gesprochen, die bei der Neufassung berücksichtigt werden müßten. In der Tat gibt es in der Vorlage einige wesentliche Neuerungsvorschläge gegenüber den bisherigen dienststrafrechtlichen Verfahrensregeln, so u. a. die
    Öffentlichkeit des Verfahrens, die Wiedereinführung der Verjährung in der Form einer Beschränkung der Dienststrafverfolgung und das Institut des Generalanwalts, der als Vertreter der öffentlichen Interessen oder, wie es in der Vorlage so scheußlich heißt, „der öffentlichen Belange" fungieren soll.
    Bei all diesen Bestimmungen finden sich Ansätze für eine Fortbildung der bisherigen Praxis; das muß zugegeben werden. Die kühne Verheißung wirklicher Reformen aber scheint weder hier noch an anderer Stelle erfüllt zu sein, und die sozialdemokratische Fraktion würde es begrüßt haben, wenn man sich im federführenden Bundesministerium des Innern bei den Vorarbeiten zu der Novelle ein wenig ernsthafter mit der Aufgabe befaßt hätte, einen wesentlichen Schritt auf dem Wege zu einer wirklich fortschrittlichen und demokratischen Weiterentwicklung des Beamtenrechts zu gehen. In dieser Richtung bedeutet die Vorlage für uns eine Enttäuschung. Die Kritik, die wir üben wollen, ist jedoch eine sachliche Kritik, und wir hoffen, daß sie bei den Ausschußberatungen in entsprechenden Änderungsbeschlüssen ihren Niederschlag finden wird. Für heute mag es genügen, einige wenige Punkte hervorzuheben, in denen uns die Vorlage nicht auszureichen scheint oder Bedenken auslöst.
    Die Neufassung des § 3 Abs. 2 läßt die Möglichkeit offen, auch nach eingetretener Verjährung gegen mißliebige Beamte mit der Behauptung vorzugehen, daß eine höhere Bestrafung als eine solche durch Verwarnung, Verweis oder Geldbuße gerechtfertigt sei. Herr Kollege Miessner hat vorhin davon gesprochen, daß es eine der Aufgaben der Reichsdienststrafordnung in ihrer neuen Fassung für die Bundesrepublik sein müsse, schwarze Schafe auszumerzen. Nun gibt es aber auch Fälle — und davon zeugt ja schon das Institut der Selbstanklage —, in denen es nicht nur darauf ankommt, jemand auszumerzen, der Beamter ist, sondern unter Umständen Anwürfe, die gegen ihn erhoben werden, zu klären und ihm eine Möglichkeit der Selbstreinigung zu geben. Es gibt unter Umständen auch gefärbte Schafe, die durch einen mißgünstigen Dienstvorgesetzten in Schwierigkeiten gebracht werden können. Jedenfalls scheinen uns eingehende Überlegungen bei der weiteren Beratung des § 3 Abs. 2 notwendig zu sein. So könnte man u. a. etwa an ein zwangloseres Zwischenverfahren denken.
    Die Neufassung des § 13 sieht vor, daß künftig auch bei schwebenden Strafverfahren gleichzeitig das Dienststrafverfahren durchgeführt werden kann. E s ist keinesfalls sicher, daß eine solche Regelung der Beschleunigung dient, wie es wohl die Absicht ist, sondern man muß die Dinge in der Tat auch unter dem Gesichtspunkt sehen, den Kollege Miessner schon angedeutet hat, ob nicht durch die vorgesehene Regelung unnötige Komplikationen ausgelöst werden. Wir kommen nämlich im Falle der Durchführung von zwei getrennten Verfahren auch zur doppelten Erhebung von Beweisen. Es kann also Widersprüche und verschiedenartige Wertungen geben. Damit würde in dieses Gesetz und in die durch dieses Gesetz ausgelöste Praxis ein sicherlich nicht gewolltes Element der Rechtsunsicherheit hineingebracht. Wir werden bei den Ausschußberatungen auf diese möglichen Schwierigkeiten zu achten haben.
    Die Bedenken des Bundesrats hierzu sind zitiert worden. Sie erscheinen uns beachtlich und werden


    (Jacobi)

    4 nach unserer Auffassung durch die Stellungnahme der Bundesregierung auf Seite 42 der Vorlage nicht ausgeräumt.
    Ebensowenig überzeugt uns der vorletzte Halbsatz des § 13 Abs. 3, der das einstimmige Votum des richterlichen Kollegiums vorsieht. Von der mehr grundsätzlichen Frage abgesehen, ob es richtig ist, das Prinzip des richterlichen Abstimmungsgeheimnisses zu durchbrechen — das hier zur Farce wird —: Richter sind auch Menschen, und ein Querkopf im Kollegium kann durch sein Veto unter Umständen eine sonst klare Entscheidung verhindern. Wir glauben, daß man auch bei dieser Regelung vom Grundsatz der Mehrheitsentscheidung nicht abgehen sollte.
    Der § 21 sieht die Streichung der Worte „und hält der Dienstvorgesetzte ein Strafverfahren für angezeigt" vor. Mag hierbei auch nicht beabsichtigt sein, das bisher übliche Opportunitätsprinzip durch das Legalitätsprinzip, also die Verpflichtung zu ersetzen, jede dienststrafbare Handlung zu verfolgen, so kann diese Streichung doch möglicherweise zu Unklarheiten führen, selbst wenn man an das in § 3 Abs. 1 ausdrücklich hervorgehobene pflichtgemäße Ermessen denkt. Gerade bei § 21, der von den Vorermittlungen handelt, sollte — dies als freundlicher Hinweis für die Ausschußberatungen — auf eine möglichst klare Regelung Wert gelegt werden.
    Zur Frage der Selbstanklage, die in § 28 behandelt wird, ebenfalls nur ein Hinweis. Es bedarf unseres Erachtens einer Rekursmöglichkeit gegen die ablehnende Entscheidung der Einleitungsbehörde. In Hessen und Nordrhein-Westfalen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Auch Bayern kennt entsprechende Rechtsbehelfe. In unserem Falle sollte die Anrufung der Dienststrafkammer erwogen werden.
    Gestatten Sie mir, noch kurz drei Punkte hervorzuheben, ohne damit die Problematik der Vorlage erschöpfen zu wollen. Im Verlauf einer langen Entwicklung hat sich der Begriff „Vertreter des öffentlichen Interesses" eingebürgert. Ist es notwendig, wie es die Vorlage tut, statt dessen mit dem Fanatismus einer umstrittenen Sprachreinigungswut von dem „Vertreter der öffentlichen Belang e" zu sprechen? Ist es des weiteren vonnöten, für den Inhaber dieser Funktion die anspruchsvolle Bezeichnung „Generalanwalt" zu wählen? Genügt es nicht, wenn der Vertreter des öffentlichen Interesses schlicht und treu ohne einen hochtrabenden Titulus fungiert? Und wenn man schon einen solchen. Titel sucht, würde es nicht ausreichen, ihn „Bundesanwalt für Dienststrafangelegenheiten" zu nennen? Wir bitten jedenfalls, nach dieser Richtung hin im Ausschuß entsprechende Erwägungen anzustellen.
    Genau geprüft werden sollte auch die Frage — sie wird durch die vom Bundesrat mit Zustimmung der Bundesregierung vorgeschlagene Neufassung des § 56 Abs. 1 Satz 1 angerührt —, zu welchem frühestmöglichen Zeitpunkt der Beamte sich eines Beistandes bedienen kann. Uns erscheint es zweckmäßig, diese Möglichkeit bereits im nichtförmlichen Verfahren zu eröffnen; denn schon bei der verantwortlichen Vernehmung bedarf unter Umständen besonders ein rechtlich nicht geschulter Beamter des Rates von rechtskundiger Seite. Hier taucht im übrigen die Frage auf, ob nicht auch die Beamtengewerkschaften als Beistände zugelassen werden sollten, eine Frage, die bei der Ausschußberatung besonders ernsthaft geprüft 'werden müßte.
    Ein letzter Punkt: Der § 108 sieht besondere Vorschriften für richterliche Beamte vor. Sie entsprechen der Regelung, die in Nordrhein-Westfalen für alle Beamten gilt, und sichert die Unabhängigkeit von der Dienstbehörde für die Fragen des Dienststrafverfahrens. Auch für den Bund sollte die Erstreckung einer solchen Regelung auf alle Beamtenkategorien sorgsam erwogen werden.
    In diesen Komplex gehört schließlich auch die Frage, ob es richtig ist, die Bundesdienststrafkammer für Richter nur aus Richtern, also Standeskollegen, zusammenzusetzen. Ich denke dabei weniger an das Wort, daß eine Krähe der anderen kein Auge aushackt; ich habe im Gegenteil eine ganz andere Befürchtung, nämlich die, daß unter Umständen eine überspitzte Ehrauffassung hier zu unangemessenen Entscheidungen führt. Jedenfalls ist nach unserer Auffassung nicht einzusehen, warum die Dienststrafgerichte für die Bundesrichter anders zusammengesetzt sein sollen als die Dienststrafgerichte für alle anderen Beamten.
    Das alles sind. Hinweise, die in der heutigen ersten Lesung nicht vertieft werden konnten und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wir werden sie bei den Ausschußberatungen in Erinnerung bringen und ergänzen. Wir beantragen, die Vorlage an den Ausschuß für Beamtenrecht als federführenden Ausschuß und an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung als mitberatenden Ausschuß zu überweisen.