Rede:
ID0116302300

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 8
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. hat: 1
    4. der: 1
    5. Herr: 1
    6. Bundesminister: 1
    7. des: 1
    8. Innern.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 163. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 18. September 1951 6593 163. Sitzung Bonn, Dienstag, den 18. September 1951. Geschäftliche Mitteilungen . . . 6594B, D, 6639C Eintritt des Abg. Funcke in den Bundestag 6594B Änderungen der Tagesordnung 6594C Beratung der Interpellation der Fraktion der SPD betreffend Behandlung Nordhessens als Notstandsgebiet (Nr. 2434 der Drucksachen) 6594C, 6605D Freidhof (SPD), Interpellant . . . 6594D Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 6596B, 6602A Dr. Leuchtgens (DP) 6597D Sabel (CDU) 6598B Dr. Arndt (SPD) 6599C Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) 6601A Weickert (BHE-DG) 6605D Ausschußüberweisung 6605D Teilnahme von Mitgliedern des Britischen Parlaments als Gäste an der Sitzung . . . 6602A Präsident Dr. Ehlers 6602A, 6605C Mr. Woodburn, Leiter der britischen Delegation 6603A Erste Beratung des von der Fraktion des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Bewahrungsgesetzes (Nr. 2366 der Drucksachen) 6605D Frau Wessel (Z), Antragstellerin 6606A, 6613B Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 6608B Ewers (DP) 6608D Frau Korspeter (SPD) 6609C Frau Niggemeyer (CDU) 6611B Frau Thiele (KPD) 6612A Dr. Hammer (FDP) 6612D Ausschußüberweisung 6613C Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betreffend Sicherung des Kohlenbedarfs der Bevölkerung und der deutschen Friedensindustrie (Nr. 2540 der Drucksachen) 6594C, 6613C Renner (KPD), Antragsteller 6613D, 6621A Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 6615A Imig (SPD) 6617C Etzel (Duisburg) (CDU) 6619B Dr. Preusker (FDP) 6622B Dr. Bertram (Z) 6623B Ausschußüberweisung 6623D Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Nr. 2494 der Drucksachen) 6623D Frau Kipp-Kaule (SPD), Antragstellerin 6623D Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 6624C Becker (Pirmasens) (CDU) 6624D von Thadden (DRP) 6625B Ausschußüberweisung 6625C Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiete der Sozialversicherung (Nr. 2513 der Drucksachen) 6625C Arndgen (CDU) (zur Geschäftsordnung) 6625D Ausschußüberweisung 6625D Erste Beratung des vom Bundesrat eingegebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Nr 2471 der Drucksachen) 6625D Ausschußüberweisung 6625D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung (Nr. 2526 der Drucksachen) 6625D Ausschußüberweisung 6626A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft (Nr. 2532 der Drucksachen) 6626A Ausschußüberweisung 6626A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Zucker (Zuckergesetz) (Nr. 2431 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Nr 2559 der Drucksachen) 6626A Schill (CDU), Berichterstatter . . 6626B Frau Keilhack (SPD) 6627B, D Niebergall (KPD) 6629B Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU) . . . 6629D Dannemann (FDP) 6631B Loritz: zur Sache 6631C persönliche Bemerkung 6638D Schuster (WAV) 6632A Abstimmungen 6632A Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Tarifvertragsgesetzes (Nrn. 2396, 2543 der Drucksachen; Umdruck Nr. 305) 6632C Sabel (CDU) 6632C Ausschußrücküberweisung 6632C Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP und des Zentrums betreffend Manöverschäden (Nr. 2560 der Drucksachen) 6632C Matthes (DP), Antragsteller . . . 6632D Nowack (Harburg) (SPD) 6633D Niebergall (KPD) 6635A Brese (CDU) 6635B Stegner (FDP) 6635C Beschlußfassung 6635D Beratung des Antrags der Abg. Goetzendorff u. Gen. betreffend Anklage gegen Kroupa (Nr. 2496 der Drucksachen) . . . 6636A zur Geschäftsordnung: Tichi (BHE-DG) 6636A Dr. Richter (Niedersachsen) (WAV) 6636A Goetzendorff (DRP-Hosp.) . . . . 6636B Von der Tagesordnung abgesetzt . . . 6636C Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betreffend einmalige Winterbeihilfe (Nr. 2539 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Sozialpolitik über den Antrag der Fraktion der KPD betreffend einmalige Winterbeihilfen (Nrn. 2469, 1470 der Drucksachen) 6594C, 6636C Kohl (Stuttgart), Antragsteller 6636D, 6637B Schüttler (CDU): als Berichterstatter 6636D zur Geschäftsordnung 6638C Abstimmung 6638C Nächste Sitzung 6639C Die Sitzung wird um 13 Uhr 35 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
  • folderAnlagen
    Keine Anlage extrahiert.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Helene Wessel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Die Forderung nach einem Bewahrungsgesetz ist von maßgebenden Fürsorgekreisen seit mehr als 30 Jahren gestellt worden. Vor allem war es die Gründerin des Katholischen Fürsorgevereins für Mädchen, Frauen und Kinder, Frau Agnes Neuhaus, die auch als Reichstagsabgeordnete um den Erlaß eines Bewahrungsgesetzes gekämpft hat. Auf Anregung von Frau Neuhaus sind die Vorarbeiten für ein Bewahrungsgesetz in den zwanziger Jahren hauptsächlich im Rahmen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge geleistet worden. Außerdem sind im Reichstage von fast allen damaligen politischen Parteien Anträge zu einem Bewahrungsgesetz gestellt worden.
    Die Gründe, die das Zustandekommen des Bewahrungsgesetzes im früheren Reichstag verhinderten, waren verschiedener Art. Vor allem zwei Gründe möchte ich erwähnen, da sie auch bei den Beratungen des vorliegenden Gesetzentwurfs der Zentrumsfraktion eine Rolle spielen werden: erstens die notwendige Beschränkung der persönlichen Freiheit der Bewahrungsbedürftigen und zweitens die Kostenfrage.
    Auf allen Arbeitsgebieten der Fürsorge findet man Gefährdete und Verwahrloste, die geistig oder seelisch anomal sind und deshalb für ihr Handeln nicht voll verantwortlich gemacht werden können. Es sind jene Menschen, die mit dem Leben nicht zurechtkommen, die unfähig sind, sich in die Gesellschaft einzuordnen, die trotz ihrer vom Gesetz anerkannten Großjährigkeit bezeichnenderweise die „großen Kinder" genannt werden. Diese Menschen verwahrlosen trotz besten Willens und guter Vorsätze, und immer wieder werden sie das Opfer ihrer Veranlagungen und oft der Gewissenlosigkeit anderer. Sie wissen ihre Freiheit nicht richtig zu gebrauchen.
    Gewiß, meine Herren und Damen, bringt ein Bewahrungsgesetz Eingriffe in die persönliche Freiheit des Bewahrungsbedürftigen, aber es handelt sich doch hier um Menschen, die ihre Freiheit zum eigenen Schaden und zum Schaden des Gemeinwohls mißbrauchen oder sie nicht richtig gebrauchen können. In der Auffassung, man dürfe einem Menschen nicht gegen seinen Willen helfen, zeigt sich eine übertriebene Humanität und ein falsch verstandener Freiheitsbegriff. So sehr persönliche Rechte und Freiheiten zu achten sind, sie haben, natürlich unter Beachtung des Sittengesetzes, dann zurückzutreten, wenn sie durch falschen Gebrauch das Gemeinwohl schädigen. In einem sozialen Gemeinschaftsleben ist eine notwendige Beschränkung der persönlichen Freiheit in bestimmten Fällen nicht zu umgehen, wie es z. B. heute schon bei der Straffälligkeit der Fall ist, in der Irrenpflege, bei Jugendlichen in der öffentlichen Fürsorgeerziehung. Ich möchte in keiner Weise die Einwände, die gegen eine Beschränkung der persönlichen Freiheit erhoben werden, geringachten, sie sind um so schwerwiegender, weil während der nationalsozialistischen Regierung in unverantwortlicher Weise Mißbrauch damit getrieben worden ist, aber ebenso ist es wahr, und es wird von allen bestätigt, die in der Fürsorgepraxis stehen, daß häufig ein Mißbrauch mit schwach begabten, mit labilen Menschen getrieben wird, und diese Menschen sind davon mehr bedroht, als wenn ihre persönliche Freiheit in den Grenzen des Notwendigen durch ein Bewahrungsgesetz eingeschränkt wird.
    Um die richtige Begrenzung der Freiheitsbeschränkung geht es beim Bewahrungsgesetz. Dazu scheint es mir notwendig zu sein, die richtige Erfassung des Personenkreises und soviel als möglich Sicherungen für den Bewahrungsbedürftigen in das Gesetz einzubauen, damit nicht während der Bewahrungsbedürftigkeit ein Mißbrauch über das unbedingt notwendige Maß der Freiheitsbeschränkung hinaus erfolgen kann. Beide Notwendigkeiten scheinen mir in dem vorliegenden Entwurf eines Bewahrungsgesetzes berücksichtigt zu sein.
    Schon bei den bisherigen Vorarbeiten für ein Bewahrungsgesetz hat die Abgrenzung des Personenkreises, der als bewahrungsbedürftig im Sinne des Gesetzes gelten soll, die größten Schwierigkeiten bereitet. Die darüber geführten Beratungen haben gezeigt, wie schwer die richtige Formulierung des Begriffs des bewahrungsbedürftigen Menschen ist und nach welcher Richtung hin die Grenzen zu den anderen Materien wie Irrenpflege, Strafrecht, Arbeitshaus, Fürsorgeerziehung gezogen werden müssen.
    Bei der Festsetzung des Personenkreises zu § 2 des vorliegenden Bewahrungsgesetzes ist von den Erfahrungen der Fürsorgearbeit ausgegangen worden, daß es einen Kreis von Personen gibt, die vorwiegend zu ihrem eigenen Schutz verwahrt werden müssen, weil sie so labil und willensschwach sind, daß sie ihr Leben nicht allein gestalten können und dadurch meistens ein Objekt der Ausnutzung oder Verführung werden. Das Kennzeichen für das Verhalten dieser Menschen ist die vorhandene oder drohende Verwahrlosung. Dementsprechend muß ein Bewahrungsgesetz von dem Ziel ausgehen, durch seine Maßnahmen eine bereits vorhandene Verwahrlosung zu beseitigen oder eine drohende zu verhüten.
    Es erhebt sich da die Frage: was ist unter Verwahrlosung zu verstehen? Nach einem Kammergerichtsbeschluß vom 2. AIai 1930 wird der Rechtsbegriff der Verwahrlosung dahin bestimmt:
    Unter Verwahrlosung ist jedes erhebliche Herabsinken des körperlichen, geistigen oder sittlichen Zustandes unter den Normalzustand zu verstehen.
    Dr. Hilde Eisenhardt bezeichnet die Verwahrlosung als
    einen Zustand der Lebensführung, der
    sich in einer körperlichen Vernachlässigung oder in einem hemmungslosen Vorherrschen einzelner Triebe äußert und auf der Unfähigkeit beruht, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen und sich in geordnete Verhältnisse zu fügen.
    Mag die Verwahrlosung, meine Herren und Damen, mit ihren äußeren Merkmalen in der Praxis als Kennzeichen des der Bewahrung bedürftigen Menschen leicht festzustellen sein, in der begrifflichen Bestimmung für den Gesetzgeber reicht dieser Maßstab allein nicht aus, um danach den Personenkreis zu bestimmen. Es bedarf dazu noch weiterer Merkmale, nach denen der Be-


    (Frau Wessel)

    wahrungsbedürftige zu beurteilen ist. Man kann z. B. einen verbummelten Künstler, der in den Augen seiner Mitmenschen als verwahrlost gilt, nicht als anstaltsbedürftig unter ein künftiges Bewahrungsgesetz stellen. Auch jener Typ von geistig normalen, aber arbeitsscheuen und liederlichen Menschen, die Merkmale der Verwahrlosung tragen, soll nicht unter ein Bewahrungsgesetz fallen. Es wäre sinnlos, solche zwar verwahrloste, aber sonst geistig und körperlich normale Menschen in einer Bewahrungsanstalt unterzubringen.
    Von dieser Erkenntnis ausgehend, daß die Verwahrlosung nicht allein als Maßstab des für ein Bewahrungsgesetz zu erfassenden Personenkreises ausreichend ist, müssen zur Charakterisierung der bewahrungsbedürftigen Personen noch andere Merkmale eines anomalen geistigen, körperlichen oder sittlichen Zustandes hinzugenommen werden. Diese Merkmale werden im § 2 des Gesetzentwurfes dahingehend festgelegt, daß der Bewahrung Personen überwiesen werden, bei denen eine krankhafte oder außergewöhnliche Willensoder Verstandesschwäche oder Stumpfheit des sittlichen Empfindens vorhanden ist, wodurch ihre Verwahrlosung herbeigeführt wird oder droht. Unter dem Personenkreis der Bewahrungsbedürftigen befinden sich solche, bei denen auf Grund ihrer Veranlagung und ihres Verhaltens keine Hoffnung besteht, daß sie jemals an ein geordnetes Leben gewöhnt werden können. Für sie ist eine dauernde Anstaltsbewahrung notwendig.
    Aber es gibt auch einen Teil Bewahrungsbedürftiger, bei denen im Sinne einer guten Fürsorgeerziehung für Erwachsene durch die Bewahrung eine Festigung des Willens und Gewöhnung an eine geordnete und regelmäßige Arbeit erreicht werden sollen, um dadurch zu erreichen, daß sie sich im Leben behaupten, ohne der Verwahrlosung wieder zu verfallen. Bei diesem Personenkreis wird es sich insbesondere um solche Menschen handeln, die durch ihre schlechte Umwelt verwahrlost oder gefährdet sind, die sogenannten Milieu-Gefährdeten. Gerade unter ihnen ist ein Teil derjenigen zu finden, die wir in der Fürsorgearbeit als die Späterziehbaren bezeichnen. Wir leben, meine Herren und Damen, in einer Zeit, in der viel von schwer erziehbaren Kindern und Jugendlichen gesprochen wird, die in viel späteren Jahren als es früher der Fall war zur Reife gelangen. Während in früheren Zeiten der Mensch mit 18, spätestens mit 21 Jahren in seiner Erziehung abgeschlossen war, muß heute ein nicht kleiner Teil von Menschen über diese Zeit hinaus wegen seiner Willens- und Charakterschwäche und seiner Unausgereiftheit zu seinem eigenen Schutz noch erzogen und gehalten werden, um nicht kriminell zu werden oder infolge seiner unmoralischen Haltung die Allgemeinheit zu belasten. Diese sogenannten Spätreifen entwickeln sich gut, wenn ihre Reifezeit über 18 oder auch 21 Jahre hinaus noch gestaltet und gelenkt wird. Für sie genügt eine vorübergehende Anstaltsbehandlung oder Familienpflege, in der sie ganz straff unter einen fremden Willen gestellt werden.
    Aus diesen Merkmalen der Bewahrungsbedürftigen und .dem Ziel, ihnen zu helfen, ergibt sich ,die Zusammensetzung des Personenkreises, der durch das Gesetz erfaßt werden soll, aber auch die Sicherungen gegen einen Mißbrauch der Freiheitsbeschränkung durch den Gesetzgeber, wenn die Voraussetzungen der Bewahrungsbedürftigkeit nicht voll erfüllt oder bei Anstaltsbehandlung nicht mehr gegeben sind. So wird z. B. in § 3 des Gesetzentwurfes verlangt, daß neben dem Antrag und den übrigen Beweismitteln das Gutachten einer psychiatrischen Klinik oder eines anerkannten Psychiaters vorliegen muß, und nach § 5 kann das Vormundschaftsgericht vor Beschlußfassung die Unterbringung des zu Bewahrenden in einer psychiatrischen Klinik oder sonst geeigneten Anstalt zur Untersuchung oder Beobachtung für eine Dauer bis zu sechs Wochen anordnen.
    Eine weitere Garantie ist die im § 4 vorgesehene Zusammensetzung des Bewahrungsgerichts und die Gestaltung des Bewahrungsverfahrens. Das Bewahrungsgericht hat vor Beschlußfassung den Bewahrenden selbst zu hören. Außerdem ist bei Jugendlichen das Recht der Eltern absolut gewahrt insofern, als bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter zu hören ist, bei Volljährigen der bestellte Beistand. Allen diesen vorgenannten Personen steht auch das Beschwerderecht zu. Auch sind in den §§ 10 bis 13 des Gesetzentwurfs genügend Sicherungen für die gänzliche Aufhebung oder Unterbrechung der Bewahrung vorgesehen.
    Für die Durchführung des Bewahrungsverfahrens ist das Vormundschaftsgericht vorgesehen. Da nach § 1 des Entwurfs die Bewahrung eine Maßnahme der öffentlich-rechtlichen Fürsorge und keine Strafmaßnahme sein soll, kommt für die gerichtliche Anordnung das Vormundschaftsgericht in Frage, dem zweckmäßig eine Abteilung für Bewahrungssachen angegliedert wird, so daß der Vormundschaftsrichter als Bewahrungsrichter fungiert. Der Vormundschaftsrichter ist mit den Fragen der Fürsorge vertraut. Er kann infolgedessen die Tatbestände körperlicher und sittlicher Verwahrlosung zutreffender beurteilen als z. B. ein Amtsrichter.
    Zur Sicherung der echten Tatbestände, die als Voraussetzung der Bewahrung erforderlich sind, wird ferner für das Bewahrungsverfahren die Teilnahme von zwei Beisitzern — einem Mann und einer Frau — verlangt, die in der praktischen Gefährdetenfürsorge Erfahrung haben.
    Sehr wichtig für das Bewahrungsverfahren ist auch der Kreis derjenigen, die als antragsberechtigt gelten sollen. Dieser Kreis ist im § 3 des Entwurfs festgelegt. Die Durchführung der Bewahrung ist nach § 15 des Entwurfs Aufgabe der Länder. Diese bestimmen, welche Behörden oder sonstigen Stellen die Bewahrung durchzuführen haben. Für die Durchführung der Bewahrung ist die Unterbringung in einem Bewahrungsheim, in leichteren Fällen oder als Übergangsmaßnahme in geeigneten Familien oder sonstigen Stellen vorgesehen. Bei der Bedeutung der religiösen Einwirkung auf das seelische Leben der Bewahrungsbedürftigen ist bei der Unterbringung auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung Rücksicht zu nehmen.
    Und nun noch als letztes zu den Kosten der Bewahrung. Jede neue Forderung nach Fürsorgemaßnahmen muß besonders in wirtschaftlich schweren Zeiten den Nachweis erbringen, daß die Vorschläge nicht eine Steigerung der Kostenlast verursachen, vielmehr eine Verminderung dieser Last erreichen wollen. Wichtig wäre für die Kostenschätzung die ungefähre Kenntnis der Zahl der bewahrungsbedürftigen Personen. Hierüber liegen statistische Unterlagen nicht vor. Solche Unterlagen müßten aber durch Erhebung der Länder zu erreichen sein. Aber eines ist ganz sicher und wird von jedem Praktiker in der Fürsorgearbeit bestätigt, daß die Bewahrungs-


    (Frau Wessel)

    bedürftigen heute schon der Allgemeinheit zur Last fallen und auf ihre Kosten versorgt werden müssen. Es ist tatsächlich so, daß die Bewahrungsbedürftigen infolge ihrer Anomalie den größten Teil ihres Lebens in Anstalten, Gefängnissen und Krankenhäusern verbringen. Die hohen Kosten und die mühevolle Arbeit, die sie dort verursachen, werden aber vielfach umsonst aufgewandt, sofern sie nicht freiwillig in Fürsorgeheimen mit durchgehalten werden. Die tatsächliche Dauerbelastung durch diese Menschen wird somit in Zukunft durch ein Bewahrungsgesetz nicht größer, sondern geringer sein, und zwar vor allen Dingen auch deshalb, weil dadurch die Möglichkeit ausgeschaltet wird, daß die Bewahrungsbedürftigen immer wieder ihren Anstaltsaufenthalt unterbrechen und dann nach einiger Zeit in völlig verwahrlostem Zustand, oft geschlechtskrank, zurückkommen, nachdem sie zwischendurch noch in Gefängnissen gesessen oder einem unehelichen Kind das Leben gegeben haben.
    Meine Damen und Herren! Ich glaube auch mit dieser wesentlichen Kostenersparnis ist die Notwendigkeit eines Bewahrungsgesetzes begründet. Wenn heute die gesunde Familie in schwerstem Kampf um ihre Existenz steht, müssen durch entsprechende Maßnahmen die materiellen Grundlagen dieser Familien gestützt werden, damit ihre Belastung durch — oftmals wenig sinnvolle — Ausgaben für fürsorgerische Zwecke, nicht jene Grenze überschreitet, die die Lebens- und Entwicklungsmöglichkeiten dieser Familien auf ein unerträgliches Maß herabdrückt. Ich glaube aus all diesen Gründen darum bitten zu dürfen, dem vorliegenden Gesetzentwurf des Zentrums die Beachtung zu schenken, deren er aus fürsorgerischen Gründen bedarf, und aus dieser Haltung heraus auch zu verstehen, daß wir uns von einem Bewahrungsgesetz eine wesentliche Verbesserung unserer Fürsorgearbeit versprechen.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Herr Bundesminister des Innern.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Robert Lehr


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Problem eines Bewahrungsgesetzes hat schon in den zwanziger Jahren den Reichstag beschäftigt, ohne daß es zur Verabschiedung einer Gesetzesvorlage gekommen ist. Ganz zweifellos auch handelt es sich hier um ein sehr schwieriges Problem, vor allem um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Menschen, die — wie die Frau Vorrednerin hier ausgeführt hat — wegen ihrer geistigen oder körperlichen Defekte oder sonstigen Veranlagung sich selbst nicht halten können und dem freien Leben gegenüber wehrlos stehen.
    Die Fraktion der CDU/CSU hat bereits im Jahre 1949 einen Antrag eingebracht, wonach die Regierung ein solches Bewahrungsgesetz vorlegen sollte. Die Ausschüsse für Fragen der öffentlichen Fürsorge und für Jugendfürsorge haben sich mit diesem Problem befaßt. Sie haben Sachverständige gehört, sie haben Anstalten besichtigt, in denen eine Lösung des Problems in der Praxis versucht wird, und haben geprüft, ob überhaupt ein zwingendes praktisches Bedürfnis für ein solches Bewahrungsgesetz gegeben ist.
    Nunmehr war ein Beschluß des Hohen Hauses auf Grund der Vorarbeiten der beiden Ausschüsse zu erwarten. In diesem Augenblick ist dann der
    Initiativantrag des Zentrums gestellt worden. Das Bundesministerium des Innern hat die Materialien, die in den Arbeiten der von mir vorhin genannten Ausschüsse anfielen, sorgsam geprüft. Es hat auch weiteres Material zu Vorarbeiten gesammelt, ohne aber bis zur Stunde eine kabinettsreife Vorlage herzustellen. Man wollte naturgemäß das Ergebnis der Beratungen in den beiden Ausschüssen und die Beschlüsse des Hohen Hauses abwarten. Aber jedenfalls ist in meinem Ministerium ein Gesetzentwurf nahezu fertig, und es bedarf noch einer sorgfältigen Ausfeilung, insbesondere noch einmal einer Überprüfung der Frage, welche Stellen in Frage kommen, um ein solches Bewahrungsgesetz später auszuführen, und welche Stellen mit den Kosten zu belasten sind.. .
    Das wichtigste Problem des ganzen Bewahrungsgesetzes ist ja die Abgrenzung des Personenkreises. Sie wissen, meine Damen und Herren, aus unserem Grundgesetz, daß gerade der Frage der freien Entfaltung und des Schutzes der Persönlichkeit in unserer Verfassung ein hervorragender Rang eingeräumt ist. Darüber hinaus besteht auch noch eine europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte, welcher die Bundesregierung im November 1950 beigetreten und die maßgebend ist für die Bestimmung des für die Verwahrung in Betracht kommenden Personenkreises.
    Ich bin der Ansicht, daß das hier in Rede stehende Problem der zwangsweisen Bewahrung und vor allen Dingen der Abgrenzung des Personenkreises eine so weitgreifende Bedeutung hat, daß man der Bundesregierung die Möglichkeit geben sollte, ihren Gesetzentwurf, der nahezu vor der Vollendung steht, auch noch zu vollenden,

    (Sehr richtig! bei der SPD)

    und dann diesen Entwurf mit dem Antrag der CDU und dem Initiativantrag des Zentrums zu verbinden zu einer gemeinsamen Behandlung und Beratung.

    (Sehr richtig! in der Mitte und links.)