Rede von
Eberhard
Wildermuth
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag deckt sich vollkommen mit den Absichten der Bundesregierung. Diese Absichten sind auch, wie die meisten Herren von Ihnen wissen, schon in der Durchführung befindlich. Der Entwurf zu einem Bundesbaugesetz ist als Referentenentwurf vor einem Jahr veröffentlicht worden. Er hat in Wissenschaft und Praxis eine gewisse Resonanz gefunden. Die Ressortbesprechungen über diesen Entwurf werden in diesen Tagen beginnen. Wenn eine Angelegenheit wie das Bundesbaugesetz nicht in ganz kurzer Zeit in der Form eines Blitzgesetzes durchgeführt werden kann, so wissen diejenigen von Ihnen, die sich mit der Materie befaßt haben, daß sie von ungewöhnlicher Schwierigkeit ist. Ich stehe nicht an, sie etwa mit der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches zu vergleichen. Wenn ich den Vergleich ziehe, so zeigt sich, daß die juristischen, die gesetzgeberischen Schwierigkeiten bei einem Baugesetz unendlich viel größer sind. Als zwischen 1896 und 1900 das Bürgerliche Gesetzbuch geschaffen wurde — wozu Vorarbeiten im Jahre 1882 begonnen hatten —, hatte sich in Gesetzgebung und Rechtsprechung eine große gemeinsame Grundlage von Rechtsauffassungen, auf denen man aufbauen konnte, schon lange durchgesetzt. Das ist beim Baurecht nicht der Fall. Dieses ist in viele Hunderte von Reichs- oder Bundesgesetzen, von Ländergesetzen, von Verordnungen, von statutarischen Bestimmungen auf kommunaler Basis aufgesplittert.
Es ist der Wunsch der Bundesregierung, das Gesetz in dieser Legislaturperiode zu verabschieden. Wir sind uns also, glaube ich, vollkommen einig.
Ein Bedenken gegen den vorgelegten Antrag habe ich insofern, als fraglich ist, ob der Entwurf bis zum 31. Dezember 1951 vorgelegt werden kann. Ich kann Ihnen nicht mit Sicherheit versprechen, daß die Ressortbesprechungen innerhalb des Bundes sowie die sich anschließenden Besprechungen mit den Ländern und wohl auch mit anderen Kreisen bis zu diesem Datum so weit abgeschlossen sein werden, daß den gesetzgebenden Körperschaften eine fertige Gesetzesvorlage zugeleitet werden kann.