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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 162. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 13. September 1951 6561 162. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 13. September 1951. Nachruf des Präsidenten auf den verstorbenen Abg. Dr. Hamacher 6564A Eintritt des Abg. Hoffmann (Lindlar) in den Bundestag 6564B Geschäftliche Mitteilungen . . . . 6564B, 6591D Niederlegung des Mandats durch den Abg. Dr. Dr. Höpker-Aschoff aus Anlaß seiner Wahl zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts 6564C Austritt des Abg. Bahlburg aus der Fraktion der DP 6564C Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Kündigungsschutzgesetz 6564C Strafrechtsänderungsgesetz 6564C Gesetz über die Gewährung von Zulagen in den gesetzlichen Rentenversicherungen 6564C Gesetz über den Sitz der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 6564C Zweiten Gesetz zur Änderung des Soforthilfegesetzes 6564C Gesetz über die Verteilung des erzielten Reingewinns der Bank deutscher Länder in den Geschäftsjahren 1950 und 1951 6564D Übergangsgesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder 6564D Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein . . 6564D Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Ermöglichung der Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche Pächter 6564D Zweiten Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund 6564D Gesetz zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr 1951 6564D Zweiten Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes 6564D Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes 6564D Gesetz über die einstweilige Gewährung einer Teuerungszulage zur Abgeltung von Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln 6564D Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Viehzählungen vom 31. Oktober 1938 6564D Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung 6564D Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes 6564D Gesetz über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1951/52 und über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft 6564D Gesetz zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln 6565A Gesetz über das Protokoll von Torquay vom 21. April 1951 und den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947 6565A Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von GroßBerlin (West) 6565A Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit 6565A Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 6565A Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau 6565A Gesetz über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1951 6565A Bundesbahngesetz 6565A Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuerrechts 6565A Gesetz zur Durchführung des Art. 108 Abs. 2 des Grundgesetzes 6565A Gesetz zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 6565A Anfrage Nr. 174 der Abg. Dr. Wuermeling u. Gen. betr. Existenzsicherung der Familien der Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes (Nrn. 2072, 2512 der Drucksachen) 6565B Anfrage Nr. 193 der Fraktion der SPD betr. Soforthilfegesetz in der französischen Besatzungszone (Nrn. 2306, 2535 der Drucksachen) 6565B Anfrage Nr. 194 der Fraktion der SPD betr. Ausbildung Schwerbeschädigter (Nrn. 2307, 2515 der Drucksachen) 6565B Anfrage Nr. 200 der Fraktion der SPD betr. Verkehrsunfälle an Bahnübergängen (Nrn. 2436, 2514 der Drucksachen) 6565B Anfrage Nr. 202 der Fraktion der FDP betr. Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (Nrn. 2505, 2527 der Drucksachen) 6565B Bericht des Herrn Bundesministers für Verkehr betr. Untersuchungen zur Bundesstraße 51 (Nr. 2507 der Drucksachen) . . . 6565C Bericht des Bundeskanzlers über das Programm für die Betreuung der deutschen Jugend (Nr. 2525 der Drucksachen) . . . . 6565C Bericht des Bundeskanzlers betr. Erfüllung der Wünsche des Bundestags hinsichtlich 11 der Verwendung von Naturwerksteinen für Bauvorhaben (Nr. 2030 der Drucksachen) 6565C Bericht des Bundesministers für Arbeit betr. Verhandlungen über die Freigabe der Vermögen der in Berlin stillgelegten Sozialversicherungsträger (Nr. 2547 der Drucksachen) 6565C Vorlage von Verordnungen der Bundesregierung betr. Verwendungsbeschränkungen von Kobalt und Kobaltverbindungen (VO NEM V/51) 6565C Verwendungsbeschränkungen von Nickel und Nickellegierungen (VO NEM IV/51) 6565C Verwendungsbeschränkungen für Baumaterial (VO Bau I/51) 6565D Preise für Zucker 6565D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Nr. 2504 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Erhöhung der Pensionen (Nr. 2511 der Drucksachen), mit der Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Anpassungsmaßnahmen für Altpensionäre und Althinterbliebene (Nr. 2445 der Drucksachen), mit der Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. § 52 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Nr. 2439 der Drucksachen) sowie in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Erhöhung der Bezüge für Pensionäre und den unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personenkreis (Nr. 2470 der Drucksachen): zur Tagesordnung: Scharnberg (CDU) 6565D Mellies (SPD) 6565D Renner (KPD) 6566A Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 6566B Absetzung von der Tagesordnung . . . 6567A Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Sicherung des Kohlenbedarfs der Bevölkerung und der deutschen Friedensproduktion (Nr. 2540 der Drucksachen): zur Tagesordnung: Scharnberg (CDU) 6565D Mellies (SPD) 6565D Renner (KPD) 6566A Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen 6567A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Finanzierung eines Sofortprogramms zur Arbeitsbeschaffung im Rechnungsjahr 1951 (Nr. 2533 der Drucksachen) 6567A zur Tagesordnung: Dr. Wellhausen (FDP) 6567B, C Mellies (SPD) 6567B Renner (KPD) 6567D Sabel (CDU) 6568A Ausschußüberweisung 6568B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Handelsabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Königlich Ägyptischen Regierung (Nr. 2410 der Drucksachen) . . 6568C Ausschußüberweisung 6568C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Handelsvertrag vom 2. Februar 1951 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile (Nr. 2534 der Drucksachen) 6568D Ausschußüberweisung 6568D Erste, zweite und dritte Beratung des vom Deutschen Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Anwendung des Gesetzes zur Aufhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft in Berlin (Nr. 2429 der Drucksachen) 6568D Beschlußfassung 6569A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens (Nr. 2520 der Drucksachen) 6569A Ausschußüberweisung 6569B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über internationale Vereinbarungen auf dem Gebiete des Zollwesens (Nr. 2519 der Drucksachen) 6569B Ausschußüberweisung 6569B Beratung des Entwurfs einer Verordnung über Zolländerungen (Nr. 2544 der Drucksachen) 6569B Dr. Wellhausen (FDP) (zur Geschäftsordnung) 6569C Ausschußüberweisung 6569B, C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP und des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Prämien zur Förderung des Wohnungsbaues (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Nr. 2488 der Drucksachen) 6569B Ausschußüberweisung 6569C Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Einrichtung von Familienausgleichskassen (Nr. 2427 der Drucksachen) 6569D Winkelheide (CDU), Antragsteller . 6569D Richter (Frankfurt) (SPD) 6571C Naegel (CDU) 6573C Willenberg (Z) 6575B Dr. Hammer (FDP) 6575C Renner (KPD) 6576B Frau Kalinke (DP) 6577B Arndgen (CDU) 6578D Ausschußüberweisung 6579A Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Tarifvertragsgesetzes (Nr. 2396 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 2543 der Drucksachen, Änderungsantrag Umdruck Nr. 300) 6579A Karpf (CSU), Berichterstatter . . 6579B Degener (CDU) 6580A Ludwig (SPD) 6580C, D Sabel (CDU) 6580C Frau Kalinke (DP) 6580D Mellies (SPD) 6581C Abstimmungen 6581A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes (Nr. 2164 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Patentrecht und gewerblichen Rechtsschutz (16. Ausschuß) (Nr. 2508 der Drucksachen) . . . . 6581C Dr. Schatz (CSU), Berichterstatter . 6581C Beschlußfassung 6583B Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP betreffend Bundesbaugesetz (Nr. 2442 der Drucksachen) . . 6583D Albers (CDU), Antragsteller . . . . 6583D Wildermuth, Bundesminister für Wohnungsbau 6584D, 6587A Fürst zu Oettingen-Wallerstein (BP) 6585A Erler (SPD) 6585B Wirths (FDP) 6586C Beschlußfassung 6587C Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betreffend Verkehrsbauten (Nr. 2493 der Drucksachen) 6587C Meyer (Bremen) (SPD), Antragsteller 658'7D Rademacher (FDP) 6588C Ausschußüberweisung 6588C Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betreffend Freilassung der an Frankreich ausgelieferten deutschen Staatsangehörigen — Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Überprüfung der Begleitumstände dieser Auslieferung und Schließung der Werbebüros für die Fremdenlegion usw. (Nr. 2541 der Drucksachen) 6588D Renner (KPD), Antragsteller . . . . 6588D Dr. Krone (CDU) 6591A Ausschußüberweisung 6591A Beratung der Übersicht Nr. 36 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 298) 6591C Beschlußfassung 6591C Beratung des interfraktionellen Antrags betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 301) . . . . 6591C Beschlußfassung 6591C Nächste Sitzung 6591D Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Josef Schatz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Vereinigung Österreichs mit Deutschland im März 1938 und die Vereinigung des Sudetengebietes mit Deutschland im Oktober 1938

    (Abg. Rische: Das war nicht Vereinigung, das war Krieg!)

    haben ein einheitliches Wirtschaftsgebiet entstehen lassen. Die Schaffung dieses einheitlichen Wirtschaftsgebietes hat damals die Notwendigkeit ergeben, auch die Rechtsverhältnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu vereinheitlichen, zumindest aber anzugleichen. Infolgedessen wurden im „Dritten Reich" verschiedene Verordnungen erlassen, die im Reichsgesetzblatt erschienen sind und diese Angleichung zum Inhalt hatten. Der Grundgedanke war der, daß die Altschutzrechte, die in Österreich oder im Sudetengebiet — dort mit Ausnahme der Patente — gegolten haben, innerhalb des Altreichs und umgekehrt die Altschutzrechte im Altreich auch in den angegliederten Gebieten gelten sollten. Nachdem aber die staatsrechtliche Trennung inzwischen wieder durchgeführt wurde, sind sowohl der Grundgedanke als auch die Notwendigkeit dieser Verordnungen weggefallen. Infolgedessen hat Osterreich im Jahre 1947 von sich aus ein entsprechendes Gesetz über die Weiterbehandlung der Patente und der Altschutzrechte erlassen.
    Wir im Gebiet der jetzigen Bundesrepublik waren dazu noch nicht in der Lage. Lediglich der Wirtschaftsrat hatte ein Gesetz verabschiedet, das die Grundlage für die Neuordnung auf dem Gebiete des Patentwesens schaffen sollte. Es ist dies das Erste Überleitungsgesetz auf dem Gebiete des Patentwesens. Dieses Gesetz beinhaltet jedoch nur die Zuständigkeit für die Patente und für die Anmeldungen, die beim früheren Reichspatentamt getätigt worden sind, nicht aber für die anderen Fälle. Deshalb war es bisher unklar, ob auch die Patente der Österreicher und die Patente österreichischen Ursprungs sowie die Warenzeichen österreichischen und sudetendeutschen Ursprungs von diesem Ersten Überleitungsgesetz erfaßt werden. Auf der anderen Seite wäre es unbillig, wenn


    (Dr. Schatz)

    etwa die Österreicher und die Inhaber von Patenten österreichischen Ursprungs durch die staatsrechtliche Trennung geschädigt würden. Sie waren mindestens so zu stellen, als ob die Vereinigung Deutschlands mit Österreich überhaupt nicht stattgefunden hätte.
    Diese Zweifel — einerseits, ob das Erste überleitungsgesetz anzuwenden sei, andererseits die Frage der Billigkeit, d. h. daß die Österreicher nicht schlechter gestellt werden dürften als in dem Falle, daß der Anschluß nicht gekommen wäre — haben die Bundesregierung veranlaßt, den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes einzubringen. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf nach seiner ersten Lesung dem Ausschuß für Patentrecht und gewerblichen Rechtsschutz überwiesen, der das Gesetz eingehend beraten und darüber Beschluß gefaßt hat. Der Grundgedanke des Gesetzes ist, daß jedes Altpatent und jedes Altwarenzeichen eines Österreichers oder eines Sudetendeutschen innerhalb einer Sechsmonatsfrist ab Rechtskraft dieses Gesetzes und unter der Voraussetzung, daß das Altpatent oder das Altwarenzeichen am 8. Mai 1945 noch nicht erloschen war, zur Neufestsetzung beantragt werden kann. Es werden nicht viele Fälle sein, die hier in Frage kommen. Möglicherweise werden die Österreicher und auch die Sudetendeutschen, die ja jetzt bei uns herüben wohnen, schon allein die Gebühren scheuen, die sie aufbringen müssen, um ihr Verfahren in Gang zu setzen. Aber es war notwendig, dieses Gesetz zu schaffen, um die Entflechtung — wenn ich so sagen darf — auf diesem Gebiete eintreten zu lassen.
    Der Ausschuß für Patentrecht und gewerblichen Rechtsschutz hat die einzelnen Paragraphen behandelt, so wie sie der Rechtsausschuß des Bundesrats und der Bundesrat selbst einstimmig durchberaten und genehmigt hatten. Der Patentrechtsausschuß hat sich mit Sinn, Zweck und Motiven befaßt und hat ebenfalls einstimmig dieses Gesetz beschlossen. Allerdings war der Ausschuß gezwungen, verschiedene Korrekturen an dem Gesetz vorzunehmen bzw. verschiedene Anpassungen zu beschließen. Ich darf dazu folgendes sagen:
    In § 1 dieses Gesetzes ist eine begriffliche Klarstellung der Bezeichnungen der Verordnungen erfolgt, die im „Dritten Reich" geschaffen worden sind. Hier hat die Regierung einen neuen Weg in der Explizierung von Gesetzen eingeschlagen; und das ist richtig. Wenn in ein Gesetz so viel aus verschiedenen früheren Gesetzen eingegangen ist, dann ist es wertvoll, die Gesetze einzeln aufzuführen, damit man genau weiß: unter diesem Gesetz ist dasjenige zu verstehen, das — so und so bezeichnet - im Reichsgesetzblatt erschienen war. Hier hat allerdings der Patentrechtsausschuß in § 1 Ziffer 1 des Ersten Überleitungsgesetzes noch hinzugefügt: Erstreckt durch Verordnung der Bundesregierung vom 24. September 1949, Bundesgesetzblatt . Seite 29, auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau. — Dies war notwendig, weil das Erste Überleitungsgesetz des Wirtschaftsrates zunächst nur zonal geschaffen worden war und erst später, im September 1949, durch die Bundesregierung weiter erstreckt wurde.
    Außerdem hat der Patentrechtsausschuß beschlossen, in § 4, welcher besagt, daß innerhalb sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Gesetzes der Antrag auf Aufrechterhaltung gestellt sein muß, noch einen Abs. 2 einzufügen. Der Ausschuß war
    durch folgende Erwägungen dazu gezwungen: Verschiedene österreichische Staatsangehörige hatten bei Erlaß des Ersten Überleitungsgesetzes bereits geglaubt, daß auch für sie jetzt die Zeit gekommen sei, ihren Antrag auf Aufrechterhaltung der Altschutzrechte zu stellen. Diese Leute haben deshalb beim Deutschen Patentamt in München formell diesen Antrag gestellt. Nachdem uns dies im Ausschuß bekanntgeworden war, haben wir beschlossen, in Abs. 2 des § 4 zu bestimmen, daß Aufrechterhaltungsanträge, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt gestellt worden sind, nicht wiederholt zu werden brauchen.
    In § 5 ist in der Formulierung „Das Patentamt beschließt" das Wort „beschließt" durch das Wort „entscheidet" ersetzt worden; denn das ist der sprachliche Textgebrauch, wie er bisher überall üblich war.
    Ein gut Teil der Beratungen im Patentausschuß bildete der Vierte Teil des Gesetzes, nämlich die Verlängerung der Prioritätsfristen. Österreich hat im Jahre 1947 ein Patentschutzüberleitungsgesetz und ein Markenschutzüberleitungsgesetz geschaffen. In § 13 des erstgenannten und in § 10 des letztgenannten Gesetzes wurde beschlossen, daß Prioritätsrechte ausländischer Staatsangehöriger von Osterreich dann respektiert und aufrechterhalten werden, wenn von dem anderen Staat eine Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die Bundesrepublik hatte bisher keine Möglichkeit, diese Gegenseitigkeit zu gewährleisten. In § 27 dieses Gesetzes ist dies nun geschehen.
    Während der Beratungen im Patentrechtsausschuß hat sich noch herausgestellt, daß Österreich inzwischen einem Abkommen von Neuchâtel beitrat, in welchem auch die Frage der international registrierten Fabrik- und Handelsmarken geregelt wurde. Auch hier hat Österreich von sich aus beschlossen, allen Staatsangehörigen anderer Länder die Möglichkeit der Erneuerung ihrer international registrierten Marken zu geben, wenn das betreffende Land von sich aus die Gegenseitigkeit gewährt.
    Der Ausschuß hat deshalb den Vierten Teil des Gesetzentwurfes neu gefaßt. Der bisherige § 28 wurde zu Abs. 3 des § 27, weil er auch rein materiell dorthin gehört. Als § 28 wurde neu die Bestimmung eingeführt, daß die Bundesrepublik für die Erneuerung von international registrierten Fabrik- oder Handelsmarken Gegenseitigkeit gewährt. Das kommt sowohl den österreichischen als auch den deutschen Staatsangehörigen zugute, die auf diese Weise die Möglichkeit haben, ihre in Österreich etwa nicht erneuerten international registrierten Marken neu registrieren zu lassen.
    Diese Änderungen finden Sie in dem Mündlichen Bericht Drucksache Nr. 2508 vor; dort ist der frühere § 28 als § 27 Abs. 3 aufgeführt, der neue § 28 ist fettgedruckt. Darüber hinaus war die bisherige Überschrift des Vierten Teils „Verlängerung von Prioritätsfristen" durch die Worte zu ergänzen „und Erneuerung von international registrierten Marken". In der Drucksache Nr. 2508 ist aber in Abs. 3 des § 27, der bisher § 28 gewesen ist, ein Fehler unterlaufen, den ich hiermit korrigieren möchte. Bisher hieß der Abs. 3 des § 27:

    (3) Dritte, die vor dem Tag der Nachanmeldung und früher als ein Jahr vor dem nach § 27 zu bestimmenden Tag . . .

    Nachdem der bisherige § 28 in den § 27 als Abs. 3 eingefügt wurde, muß der Text anders, nämlich folgendermaßen lauten:


    (Dr. Schatz)

    Dritte, die vor dem Tag der Nachanmeldung und früher als ein Jahr vor dem Ablauf der nach Abs. 1 verlängerten Prioritätsfristen .. .
    Durch diese Änderung ist eine gesetzestechnische Klarstellung geschaffen.
    In dem neu eingefügten § 28 ist durch den Setzerlehrling ein Fehler entstanden, der ebenfalls korrigiert werden muß. In der achten Zeile des § 28 der Drucksache Nr. 2508 muß das Wort „Registratur" durch das Wort „Registrierung" ersetzt werden.
    Das sind die Änderungen, die der Patentrechtsausschuß an diesem Gesetzentwurf nach eingehender Beratung einstimmig vorgenommen hat.
    In § 29 sind die Schlußbestimmungen enthalten; sie beinhalten die Aufhebung sämtlicher Verordnungen, die das „Dritte Reich" in puncto Patentwesen und gewerblicher Rechtsschutz für Österreich und das Sudetengebiet erlassen hatte. Zunächst stieß man sich an der Formulierung „soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind". Hierzu wurde aber gesagt, daß verschiedene Länderkommissare bzw. damals noch Truppenführer der Armeen von
    sich aus derartige Gesetze formell aufgehoben hätten; es sei jedoch zu bezweifeln, ob die Aufhebung tatsächlich formell gültig sei. Kurzum, wir haben es deshalb bei dieser Gesetzesformulierung belassen. Sollte ein solches Gesetz bereits aufgehoben sein, so schadet es nichts, wenn hier doppelt genäht wird.
    § 30 enthält die Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes.
    Ein Mitglied des Ausschusses hatte es für zweckmäßig gehalten, die sogenannte Berlin-Klausel einzufügen, d. h. die Klausel, daß sich das Gesetz auch auf Berlin erstreckt. Der Vertreter des Justizministeriums erklärte hierzu, dem Ministerium sei bei der Abfassung des Entwurfs dieser Gedanke durchaus nicht entgangen. In Berlin bestehe aber ein Gesetz, welches bestimme, daß alle in der Bundesrepublik beschlossenen Patentgesetze und Gesetze über gewerblichen Rechtsschutz automatisch durch ein Berliner Gesetz auf das Berliner Gebiet ausgedehnt würden. Damit haben wir uns zufrieden gegeben und den Gedanken fallen gelassen.
    Meine verehrten Damen und Herren, wie ich Ihnen schon sagte, hat der Patentrechtsausschuß nach genauer Prüfung und Beratung diese Fassung des Gesetzentwurfes einstimmig beschlossen. Ich habe Sie zu bitten, dem Gesetzentwurf Ihre Zustimmung zu geben.

    (Beifall.)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Meine Damen und Herren, wir kommen zur Einzelbesprechung der zweiten Beratung. Ich darf annehmen, das Haus ist damit einverstanden, daß ich nicht die einzelnen Paragraphen, sondern abschnittsweise aufrufe. Ich rufe auf zunächst den Ersten Teil — Begriffsbestimmungen —, § 1, — den Zweiten Teil, §§ 2, — 3, — 4, — 5, — 6, —7, — 8, — 9, — 10, — 11, — 12, — 13. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Meine Damen und Herren, ich rufe weiter auf: den Dritten Abschnitt, §§ 14, — 15, — 16, — 17, — 18, — 19 und 20. — Keine Wortmeldung. Ich bitte die Damen und Herren, die diesen aufgerufenen Teilen, Abschnitten und Paragraphen zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Angenommen.
Ich rufe auf den Dritten Teil, §§ 21 bis 26, den Vierten Teil, §§ 27, — 28, wobei ich darauf hinweise, daß die von dem Herrn Berichterstatter angeführten Berichtigungen des gedruckten Textes berücksichtigt sind, — Fünfter Teil, §§ 29, — 30, — Einleitung und Überschrift. — Keine Wortmeldungen.
Ich komme zur Abstimmung auch über diese Bestimmungen des Dritten, Vierten und Fünften Teiles, Einleitung und Überschrift. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Angenommen. Damit ist die zweite Beratung beendet.
Ich komme zur
dritten Beratung.
Zur allgemeinen Besprechung liegen keine Wortmeldungen vor.
Ich komme zur Einzelberatung, und zwar zu den §§ 1 bis 30, Einleitung und Überschrift. — Wortmeldungen liegen nicht vor.
Ich komme zur Abstimmung über die aufgerufenen Paragraphen, Einleitung und Überschrift. Ich bitte diejenigen Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben.
— Ich bitte um die Gegenprobe. — Angenommen.
Ich komme zur Schlußabstimmung über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Gesetz in seiner Gesamtheit zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben.
— Ich bitte um die Gegenprobe. — Ich bitte um die Stimmenthaltungen. — Das Gesetz ist ohne Enthaltungen einstimmig angenommen.
Ich rufe Punkt 13 der Tagesordnung auf: Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP betreffend Bundesbaugesetz (Nr. 2442 der Drucksachen).
Das Wort hat der Abgeordnete Albers, und zwar im Rahmen einer Redezeit von 60 Minuten, die Ihnen der Ältestenrat vorschlägt. Die Redezeit für die Begründung des Antrags beträgt 10 Minuten.

(Vizepräsident Dr. Schäfer übernimmt den Vorsitz.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Johannes Albers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn wir die Vorlegung des Entwurfs eines Gesetzes fordern, welches das Bau-, Boden-, Planungs-, Anlieger-und Umlegungsrecht bundeseinheitlich regeln soll, dann sind für meine Freunde folgende Überlegungen dafür maßgebend gewesen.
    Die Rechtszersplitterung im Bau- und Bodenrecht stellt für den Städte- und Wohnungsbau sowie für die Neugestaltung von Wirtschaftsräumen seit Jahrzehnten eine Gefahr dar. Es ist dringend erforderlich, daß eine einheitliche Rechtsordnung auf diesem Gebiet, um die wir uns schon so lange bemühen, nunmehr ernsthaft in Angriff genommen und auch bald zum Abschluß gebracht wird. Die Notwendigkeit, im Bundesgebiete Millionen von Vertriebenen und Ausgebombten neu anzusiedeln und ihnen neue Arbeitsplätze zu beschaffen, stellt den Städte- und Wohnungsbau vor Probleme außergewöhnlicher Art. In dem Irrgarten des heute geltenden Rechts können aber diese yolks- und zukunftsverpflichtenden Aufgaben nicht erfüllt werden. Daher muß ein einheitliches Bundesbau-und -bodenrecht die gesetzlichen Möglichkeiten hierfür schaffen.


    (Albers)

    Als eines der größten Hemmnisse, die sich dem Wohnungsbau, im besonderen aber der Eigentumsbildung im Wohnungsbau entgegenstellen, hat sich das Fehlen geeigneten Baulandes zu niedrigen Preisen erwiesen. Ein vereinfachtes Umlegungsverfahren ist eine wesentliche Hilfe, zu einem Teile des benötigten Baulandes zu kommen. Bei der Verabschiedung des Ersten Wohnungsbaugesetzes haben sämtliche Parteien dieses Hohen Hauses der Entschließung zugestimmt, es sollten gesetzliche Bestimmungen zur Regelung der Baulandbeschaffung geschaffen werden. Es war daran gedacht, solche Bestimmungen im endgültigen Baugesetz zu verankern. Die Regelung der Baulandbeschaffung ist aber aus dem Sektor des gesamten Baurechts in gesonderten Gesetzentwürfen vorgezogen worden — ich erinnere an den Regierungsentwurf und an den entsprechenden Entwurf meiner Fraktion —, damit möglichst noch in diesem Jahre eine gesetzliche Grundlage für die Baulandbeschaffung gelegt und damit dieses Gesetz im kommenden Baujahr wirksam werden kann.
    In dem vorliegenden Antrage wird nun die Bundesregierung ersucht, den Gesetzentwurf über das Bundesbaugesetz bis zum 31. Dezember vorzulegen. Die von Herrn Dr. Dittus hierzu geleistete Vorarbeit wird eine wesentliche Hilfe für die Erstellung des Entwurfs sein können. Sein Entwurf hat in der deutschen Öffentlichkeit ein lebhaftes Echo gefunden und wird auch in der Öffentlichkeit schon lebhaft diskutiert, so daß uns bei unseren Beratungen schon eine Reihe kritischer Stellungnahmen zum Bundesbaugesetz vorliegen werden. Ich habe an die Regierung die dringendste Bitte zu richten, bemüht zu bleiben, den vorgeschlagenen Termin für die Vorlegung eines Bundesbaugesetzes einzuhalten.
    Wenn es uns gelingt, das Baulandbeschaffungsgesetz, das ja nur als provisorische und befristete Lösung gedacht ist, bis Weihnachten zu verabschieden, wird eine Frage offenbleiben, die in diesem Zusammenhange ganz besondere Bedeutung hat: die Bewertung des Baubodens. Dieses Problem kann nach unserer Überzeugung ohne eine Abschöpfung des unverdienten Wertzuwachses, d. h. jener Wertsteigerung des Grund und Bodens, die nicht auf eigene Leistungen oder Kapitalaufwendungen des Eigentümers zurückzuführen ist, nicht gelöst werden. Hierbei ist es nicht von grundsätzlicher Bedeutung, vielmehr ausschließlich eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob diese Wertabschöpfung durch eine einmalige Kapitalabfindung oder im Wege einer laufenden Verrentung erfolgt. Wir müssen es erreichen, daß die Spekulation mit dem Bauboden endgültig und für alle Zeiten ausgelöscht wird. Das soll ja in diesem Gesetz mit geschaffen werden.
    Wir haben bei den Vorberatungen des Entwurfs zum Baulandbeschaffungsgesetz wiederholt geprüft, ob Bestimmungen über Erhebung einer Grundrentenabgabe in dieses Gesetz eingebaut werden können, und sind zu dem Schluß gekommen, daß wir das Gesetz mit diesem äußerst schwierigen Problem nicht belasten dürfen. Ich möchte jedoch keinen Zweifel darüber lassen, daß diese entscheidende Frage im Bundesbaugesetz geregelt werden muß. Daher richten wir an die Bundesregierung den dringendsten Appell, Bestimmungen in das Bundesbaugesetz aufzunehmen, welche die Bewertung des Baubodens in diesem Sinne regeln.
    Bei dieser Gelegenheit möchte ich auch sagen, daß es eine der ersten Funktionen des Wohnungsbaues in unserer Zeit sein muß, Eigentum für die breiten Schichten unseres Volkes zu schaffen. Daher wird es erforderlich sein, jedem, der Eigentum an Haus und Boden haben will und der fleißig und arbeitsam ist, den Zugang zum Boden zu ermöglichen. Es wird uns allen klar sein, daß wir in Deutschland Eigentum überhaupt nur erhalten können, wenn wir die Eigentumssicherung auf möglichst viele Schultern verlagern und möglichst viele Menschen wieder mit Eigentum versehen.
    Daher möchte ich hier abschließend eindeutig zum Ausdruck bringen, daß wir nicht nur das Bundesbaugesetz zu dem gewünschten Termin vorgelegt haben möchten, sondern daß wir auch entschlossen sind, das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode zu verabschieden. Über den Umfang der uns damit gestellten Aufgabe sind sich alle einschlägigen Fachleute im klaren. Es muß aber gelingen, die uns gesetzte Aufgabe zu erfüllen, um Fehlinvestitionen und Fehlplanungen im Bundesgebiet zu verhindern, um unseren Wohnungs-, Städte- und Siedlungsbau in eine Ordnung zu bringen, die letztlich dem Wohle aller im Bundesgebiet dient. Ich bedaure außerordentlich, daß wir in diesem Augenblick noch nicht auf weitere Einzelheiten eingehen können. Der Herr Bundesminister ist anwesend. Ich hoffe, daß er zu dem gemeinsamen Antrag der CDU, der SPD und der FDP hier eine allgemein befriedigende Erklärung im Sinne des Vorgetragenen abgibt.

    (Beifall in der Mitte, links und rechts.)