Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dieses Gesetz gehört materiell in den großen Komplex der finanzverwaltungsrechtlichen Gesetze, also der Gesetze, die sich mit der Regelung der finanziellen Verhältnisse zwischen Bund und Ländern befassen.
Das Erste Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund vom 28. November 1950 hat den ersten Schritt getan. Es war schon damals klar, daß die Steuerverteilung nach Art. 106 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes nicht den wachsenden Bedarf des Bundes befriedigen konnte, dessen Deckung ihm nach Art. 120 des Grundgesetzes auferlegt worden ist. Es ist also festzustellen, daß die Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern nicht der grundgesetzlichen Steuerverteilung zwischen
Bund und Ländern entspricht. Bereits 1950 wurde eine Korrektur der Steuerverteilung mit Hilfe der Interessenquote vorgenommen. Es steht hier und heute nicht zur Diskussion, ob die Interessenquote verfassungsrechtlich zulässig war. Sie wissen, daß es gewichtige Stimmen gegeben hat, die der Meinung Ausdruck gaben, sie sei nach dem Grundgesetz nicht zulässig. Es steht aber fest, daß sie durch das Erste Überleitungsgesetz gesetzlich festgelegt worden ist. Sie war für ein Jahr festgelegt und hat dem Bund eine Finanzmasse von rund 1100 Millionen erbracht. Die Interessenquote hatte zweifellos den Nachteil, daß sie diejenigen Länder am stärksten belastete, die unter den Kriegsfolgelasten am schwersten litten und die gleichzeitig, wie ja bekannt ist, das geringste Steueraufkommen hatten. Das geht beispielsweise bei Schleswig-Holstein so weit, daß für dieses Land ein Sonderbonus in das Finanzausgleichsgesetz von 1950 eingebaut werden mußte. Die Interessenquote soll im neuen Gesetz, also im Zweiten Überleitungsgesetz, nicht mehr angewendet werden.
Man kann bei dem Gesetz zwei große Teile unterscheiden: Der erste Teil, die Art. I bis III, also die §§ 1 bis 10 umfassend, ist mehr kasuistischer Natur, eine lose Aufeinanderfolge einzelner Bestimmungen, deren Notwendigkeit sich aus der Praxis ergeben hat.
§ 1 zieht die Konsequenz aus dem Finanzverwaltungsgesetz vom 6. September 1950, das die organisatorische Seite der Überleitung regelt. § 1 des 2. Gesetzes regelt die Überleitung der Kosten.
§ 2 regelt die Entschädigung, die den Ländern für die Hilfeleistung bei der Verwaltung der Umsatzsteuer und Beförderungsteuer zusteht. Er bemißt den Entschädigungssatz auf 2 % des Aufkommens. Der Ausschuß hat die Höhe des Entschädigungssatzes eingehend diskutiert und insbesondere auch die Änderungsvorschläge des Bundesrates geprüft. Der Bundesrat wünscht nämlich 4 % des Steueraufkommens für die Verwaltung. Zwei Prozent des Steueraufkommens der Umsatzsteuer und der Beförderungsteuer sind 138 Millionen. 4 % wären 276 Millionen, die sich dann nach Maßgabe des Aufkommens verteilen würden.
Der Ausschuß hat sich nach sehr ausführlicher Beratung nicht dazu entschließen können, den Vorschlägen des Bundesrates zuzustimmen. Nach der Erhöhung der Umsatzsteuer von 3 auf 4 % wird mit einem Mehraufkommen von 1030 Millionen gerechnet und wegen des konjunkturellen Steigens der Umsatzsteuer mit einem Mehraufkommen von 675 Millionen im Jahre 1951. Das ist ein Gesamtmehraufkommen von 1705 Millionen DM, während die Verwaltungskosten doch nahezu konstant bleiben, jedenfalls nur ganz unwesentlich ansteigen.
Noch eine weitere Betrachtung dazu. Die Kosten der Steuerverwaltung der Länder werden mit 350 bis 400 Millionen DM angenommen. Wenn der Entschädigungssatz auf 4% bemessen werden sollte, dann wären das, wie ich schon sagte. 276 Millionen; d. h. es wären dann etwa zwei Drittel der Gesamten Kosten der Steuerverwaltung der Länder durch diese 4 % gedeckt.
Auch diese Betrachtung zeigt, daß der Satz von 4 %
nicht richtig sein kann, zumal ia die Verwaltung
der Umsatzsteuer wesentlich einfacher ist als die
Verwaltung der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Popitz hat einmal in bezug auf die Verwaltungskosten bei der Umsatzsteuer gesagt, die Um-
satzsteuer sei in der Verwaltung so billig, daß sie erfunden werden müßte, wenn sie nicht da wäre. Der Ausschuß hat ferner erörtert, daß die Verwaltungskosten in der Relation zum Umsatzsteueraufkommen nicht bei jedem Land gleich sind. In steuerschwachen Ländern z. B. mit wenig Großindustrie und vielen kleineren und mittleren Betrieben ist das Steueraufkommen im Verhältnis zum Verwaltungsaufwand geringer als in steuerstarken Ländern mit vielen Großbetrieben. Das liegt auf der Hand.
Der Ausschuß ist infolgedessen zu dem Beschluß
gekommen, in § 2 die Regierungsvorlage wieder
herzustellen und folgenden Satz hinzuzufügen: Die Länder haben die ihnen gewährten Entschädigungsleistungen, soweit sie den im Rechnungsjahr 1950 gewährten Betrag übersteigen,
zum Ausbau der Finanzverwaltung zu verwenden.
Der Ausschuß ließ sich dabei von der Erwägung leiten, daß es sich bei dieser Entschädigungsleistung nicht um allgemeine Deckungsmittel handelt, sondern daß die Leistung zweckgebunden und daher entsprechend zum Ausbau der Finanzverwaltung zu verwenden ist.
Abs. 2 dieses § 2 legt dann analog auch fest, daß für die Biersteuerverwaltung, die der Bund für die Länder übernimmt, ebenfalls mit einem Satz von 2 °/o des Aufkommens entschädigt wird, obgleich nach dem Finanzverwaltungsgesetz 4 °/o beansprucht werden können. Es wäre aber selbstverständlich unbillig gewesen, hier einen anderen Satz zu nehmen.
Der Art. II, die §§ 3 bis 5, zieht gewissermaßen die finanzielle Konsequenz daraus, daß bestimmte Einrichtungen nach Art. 130 des Grundgesetzes organisatorisch in die Bundesverwaltung übergeführt und daß eine Reihe von ehemaligen Reichs- und Zonenbehörden, deren Aufgaben jetzt vom Bund wahrgenommen werden, auch in bezug auf ihre .Versorgungslasten in die Verwaltung des Bundes übergeführt werden. Der Katalog dieser ehemaligen Reichs- und Zonenbehörden ist dem Zweiten Überleitungsgesetz als Anlage beigegeben. Der Ausschuß hat sich die Vorschläge des Bundesrats zur Erweiterung des Katalogs im wesentlichen zu eigen gemacht, jedoch mit einer Ausnahme in Punkt 38 b, auf den ich in anderem Zusammenhang zurückkomme.
Art. III regelt eine Reihe von verwaltungstechnischen Bestimmungen, die hier zu erörtern natürlich zu weit führen würde. Nur zwei Punkte von allgemeiner Bedeutung müssen hier hervorgehoben werden:
Wir haben einen neuen § 7 a eingefügt, der eine Lücke ausfüllt, die eigentlich schon durch das Bundesversorgungsgesetz hätte geschlossen werden müssen. Er billigt nämlich den Personen, die durch die Wehrmacht oder durch wehrmachtähnliche Organisationen einen Schaden erlitten haben, einen unmittelbaren Versorgungsanspruch gegenüber dem Bund zu.
Der zweite Punkt von allgemeiner Bedeutung betrifft die Veränderung des § 10 Abs. 2, die der Ausschuß vorgeschlagen hat. Diese Bestimmung regelt die Frage, welche Steuerstrafen, die im Verwaltungsstrafverfahren verhängt werden, dem Bund und welche den Ländern zustehen. Die Regierungsvorlage stellt auf den Tatbestand des Steuergläubigers ab und spricht die Steuerstrafen demjenigen zu, der Gläubiger der Steuer selbst ist.
Der Änderungsvorschlag des Bundesrats, dem sich der Ausschuß angeschlossen hat, stellt nicht auf diesen Tatbestand ab, sondern auf den der Steuerverwaltungshoheit. Der Träger der Verwaltungshoheit ist Träger der Strafhoheit. Das ist der Grundsatz, von dem wir ausgegangen sind. Daraus folgt, daß die Steuerstrafen aus der Umsatz- und der Beförderungsteuer dem Bund zufließen, denn der Bund ist der Träger dieser Steuern.
Es hat sich als zweckmäßig erwiesen, daß für die Überleitung der Finanzvorgänge, die in den eben erläuterten Art. I bis III behandelt sind, die Bestimmungen der § 18 , § 20 (Überprüfung durch den Rechnungshof) und § 22 (Behandlung von Ausgleichsverbindlichkeiten) des Ersten Überleitungsgesetzes hierfür entsprechend anwendbar erklärt werden.
Ich komme nun zum zweiten Hauptteil, Art. IV, . Zum Teil handelt es sich hier um Änderungen, deren Notwendigkeit sich erst aus der Praxis ergeben hat und die wahrscheinlich schon im Ersten Überleitungsgesetz beschlossen worden wären, wenn man damals ihre Notwendigkeit erkannt oder zumindest in vollem Umfang erkannt hätte. Da es sich um Verfahren handelt, die zum großen Teil in der Praxis schon angewendet werden, hat sich der Ausschuß davon überzeugt, daß diese Bestimmungen mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft treten müssen, weil — wie ich schon sagte — die Verwaltung praktisch schon danach verfährt.
Zum anderen enthält dieser Abschnitt einige Bestimmungen, die deshalb notwendig geworden sind, weil sich die finanzwirtschaftlichen Tatbestände, die im Rechnungsjahr 1950 gültig waren, für 1951 geändert haben. Insbesondere trifft dies für die Interessenquotenregelung zu, die auch dieser Ihnen heute vorliegende Gesetzentwurf noch in beschränktem Umfang vorsieht. Ich erinnere daran, daß das Erste Überleitungsgesetz in § 2 die Interessenquotenregelung zeitlich auf das Rechnungsjahr 1950 beschränkt hat. Nunmehr haben sich die Mehrheit der Länder und die Bundesregierung für einen eingeschränkten Bereich für eine reduzierte Regelung, d. h. eine 15 %ige Interessenquote ab 1951, entschlossen, und zwar für 4 Kategorien: für den Bereich der Kriegsfolgenhilfe, für die Umsiedlung Heimatvertriebener und die Auswanderung von Kriegsfolgenhilfeempfängern, für die Rückführung von Deutschen, für Aufwendungen für Grenzdurchgangslager.
Während die Interessenquotenbelastung der Länder im vorigen Jahr rund 1100 Millionen DM betrug, beträgt sie im Rechnungsjahr 1951 nur noch rund 90 Millionen DM. Die den Flüchtlingsländern noch verbleibende Belastung wird dadurch gemildert, daß _ja durch das Gesetz nach Art. 106 Abs. 3 des Grundgesetzes — das wir in der vorigen Woche verabschiedet haben und in dem ein Teil der Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Bund in Anspruch genommen wird — gewissermaßen ein horizontaler Finanzausgleich zugunsten der Flüchtlingsländer herbeigeführt wird, denn diese Flüchtlingsländer haben ja das geringste Steueraufkommen und haben nach der neuen Regelung des Gesetzes nach Art. 106 Abs. 3 auch den geringsten Beitrag dazu zu leisten.
Wir haben lange überlegt, ob wir nicht die Interessenquotenregelung überhaupt fallen lassen könnten. Wir sind jedoch nach eingehenden Beratungen zu dem Ergebnis gekommen, daß wir die Regelung mit einer Interessenquote von 15 % für die vier
genannten Kategorien einführen wollen, und zwar aus folgendem Grund: Im Verhältnis zwischen Ländern und Gemeinden, also im kommunalen Finanzausgleich, werden jetzt schon die Gemeinden durchweg mit 15 % an den Kosten der Kriegsfolgenhilfe beteiligt. Diese Regelung hat sich durchaus bewährt. Wir haben zum Beispiel in Schleswig-Holstein schon 1946 damit begonnen — und wir sind, soweit ich sehe, das erste Land gewesen, das so verfahren ist —, die Gemeinden und Kreise zusammen mit 15 % zu beteiligen, denn bei den Ermessensentscheidungen, die in der Gemeindeebene gefällt werden, kann sehr leicht zu großzügig, zu weitherzig verfahren werden, wenn ein finanzielles Interesse der Gemeinde oder des Kreises nicht vorliegt.
Wir haben weiter überlegt, ob wir nicht die Interessenquote deshalb fallen lassen sollten, weil einige Mitglieder des Ausschusses sie nicht für verfassungsrechtlich halten, aber wir haben keinen Weg gefunden. Nun wäre es nicht zu rechtfertigen, die Gemeinden mit 15% weiter zu belasten, die Länder aber bundesseitig von diesen 15 % zu entlasten.
Bei diesen Interessenquoten handelt es sich um Finanzvorgänge, die einen sehr weiten Ermessensspielraum ermöglichen. Weil das so ist und weil die unmittelbar verwaltenden Stellen mit einem angemessenen Teilbetrag an den finanziellen Auswirkungen ihrer eigenen Handlungen beteiligt werden sollten und weil wir keine unangemessene Wohltätigkeit auf fremde Kosten — also Wohltätigkeit der Gemeinden auf Kosten des Bundes — zulassen wollten, haben wir uns zu dieser Regelung entschlossen.
Zum Art. IV Ziffer 3 ist noch zu sagen: Der Bundesrat hat beantragt, daß der Bund auch die Versorgungslasten und die Kosten des gerichtlichen Spruchverfahrens der Kriegsopferversorgungsverwaltung der Länder trägt. Hiermit hat es folgende Bewandtnis: Die Kriegsopferversorgungsverwaltung ist eine Länderverwaltung. Nach den Grundsätzen des Ersten Überleitungsgesetzes trägt der Bund an sich nicht die Verwaltungskosten der Länder, und zwar auch nicht insoweit, als es sich um Lasten handelt, die nach § 120 des Grundgesetzes der Bund trägt.
In bezug auf die Bundesversorgungsverwaltung sieht das Erste Überleitungsgesetz aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, und zwar dergestalt, daß der Bund die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten der Bundesversorgungsverwaltung auf seinen Haushalt übernimmt. Entscheidend hierfür war die Erwägung, daß der Bund am Ausbau der aktiv en Versorgungsverwaltung, insbesondere am Ausbau des ärztlichen Überwachungs- und Rentenprüfungsdienstes finanziell unmittelbar interessiert ist, weil nur auf diese Weise sichergestellt werden kann, daß die Rentenlasten des Bundes in finanziell erträglichen Grenzen gehalten werden und verhindert wird, daß Personen in den Genuß von Renten kommen, -die nach dem Gesetz keinen Rentenanspruch haben. Diese Erwägung gilt aber ausschließlich für die aktive Verwaltung, nicht für die Versorgungslasten; hier gilt vielmehr der allgemeine Grundsatz, daß die Länder, die sich aus ihrer Verwaltungskompetenz ergebenden Lasten selbst zu tragen haben. Dies gilt ebenso für die Kosten des gerichtlichen Spruchverfahrens, die j a überhaupt keine Verwaltungskosten, sondern Gerichtskosten darstellen. Es ist allgemeiner Grundsatz, daß die
Gerichtskosten vom Träger der Justizhoheit, also von den Ländern getragen werden.
Zu Art. IV Ziffer 6: Die Erweiterung des Kataloges der sogenannten Besatzungsfolgekosten, also der von der Besatzungsmacht nicht anerkannten Besatzungskosten, ergab sich aus den erheblichen zusätzlichen Aufwendungen des Bundes, die mit der Verlegung von alliierten Truppen in das Bundesgebiet in Zusammenhang stehen. Zwischen der Bundesregierung und dem Bundesrat besteht eine Meinungsverschiedenheit in bezug auf § 6 Ziffern 9 bis 12. Es handelt sich hier um mittelbare Besatzungsfolgekosten von finanziell untergeordneter Bedeutung — Herr Kollege Morgenthaler sieht mich erschreckt an, ich will dazu etwas sagen —, die man aus dem Gesamtkomplex der Verwaltungskosten nur mit einem außerordentlich großen Arbeits- und Kostenaufwand herauslösen könnte. Diese Kosten betragen insgesamt nur 15 Millionen DM, im Gegensatz zu dem großen Lastenblock der echten Besatzungsfolgekosten von 800 Millionen DM.
Im Interesse der Verwaltungsrationalisierung und im Hinblick darauf, daß die 10 %ige Interessenquote für die Besatzungskosten weggefallen ist, die ja nach dem Ersten Überleitungsgesetz die Länder zu tragen hatten, erschien es dem Ausschuß gerechtfertigt, daß die Länder diese verhältnismäßig geringfügigen Kosten aus ihrem eigenen Haushalt tragen. Dabei gingen wir von der Voraussetzung aus, daß sich diese Kosten im wesentlichen gleichmäßig auf die Länder verteilen. Herr Kollege Morgenthaler hat mir vorhin gesagt, daß Südbaden sich da in einer besonders schwierigen Lage befindet; er wird das selbst darlegen.
Art. IV Ziffer 7 stellt eine Erweiterung im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe dar, und zwar einmal zur Beschaffung von Wohnungen für Flüchtlinge, um das Lagerelend allmählich zu mildern, und zum andern zur Leistung von Zuschüssen des Bundesjugendplanes. Der Bundesrat hat empfohlen, die von der Bundesregierung vorgesehene Frist auf den 31. Dezember 1952 zu verlängern. Auch im Hinblick darauf, daß bis zu diesem Zeitpunkt das nach Art. 107 des Grundgesetzes zu erlassende Gesetz ja ohnehin eine neue und — wie wir hoffen — gerechte Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern bringt, hat sich der Ausschuß dem Vorschlag in bezug auf diesen Termin angeschlossen.
Zu Art. IV Ziffer 14: In dem Katalog des § 17 fehlt eine Bestimmung, wonach der Bund den Sozialversicherungsträgern die Renten für Sozialrentner aus der Ostzone und den abgetretenen Gebieten abnimmt. In den Ländern der amerikanischen Zone und in Baden trägt der Bund diese Lasten der sogenannten Fremdrenten bereits jetzt, weil in diesen Ländern vor dem 1. April 1950 entsprechende Fremdrentengesetze auf Veranlassung der Besatzungsmacht beschlossen waren. In den übrigen Ländern fehlen solche Gesetze, weil die Besatzungsmächte in diesen Ländern eine Regelung durch Ländergesetze nicht wünschten. Daraus erklärt sich nun, daß diesen Ländern der britischen Zone und den Ländern Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern Lasten im Rechtssinne nicht erwachsen sind. Nur auf Grund dieser Tatsache hat sich der Ausschuß entschlossen, auf die Regelung dieses schwierigen Komplexes in diesem Gesetz zu verzichten.
Ich hatte im Ausschuß den Antrag eingebracht, daß in Ziffer 14 des Entwurfs — § 17 — ein Buchstabe n) angefügt wird: „Aufwendungen der Rentenversicherungsträger für Leistungen an Flücht-
linge und Heimatvertriebene nach den für sie maßgebenden Bestimmungen in den Ländern Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und WürttembergHohenzollern." Ich habe diesen Antrag dann im Ausschuß zurückgezogen, weil ich mich davon überzeugt habe, daß aus den eben dargelegten Gründen — weil nämlich diesen Ländern Lasten im Rechtssinne nicht erwachsen sind — die Frage im vorliegenden Gesetz nicht geregelt werden kann. Der Ausschuß ist aber zu der Überzeugung gekommen, daß eine Entschädigung der Sozialversicherungsträger dieser Länder einmal erfolgen muß. Ich habe diese Frage hier vorgebracht, obwohl sie nicht unmittelbar zum Ausschußbericht gehört. Die Erörterung dieser Frage bildete einen wesentlichen Teil unserer Ausschußverhandlungen. Ich habe es vorgetragen, um dokumentarisch niederzulegen, daß die Angelegenheit nunmehr dem Bundestag bekanntgeworden ist. Wir konnten uns im Ausschuß mit der Fortlassung dieser Regelung um so leichter abfinden, als uns der Regierungsvertreter erklärte, daß ein Gesetz in Vorbereitung sei, das diese Materie regeln solle.
Zu Ziffer 15: Der Ausschuß hat eine Ergänzung des § 20 des Ersten Überleitungsgesetzes beschlossen. Dieser Paragraph sieht vor, daß der Bundesrechnungshof die Überleitung von Einnahmen und Ausgaben in den Ländern daraufhin zu überprüfen hat, ob die Überleitungsvorgänge rechtmäßig vollzogen worden sind. In § 20 heißt es, daß die Prüfungen gemeinsam mit dem zuständigen Landesrechnungshof vorzunehmen und die hierbei getroffenen Feststellungen für die Beteiligten verbindlich sind. Aus redaktionellen Gründen empfiehlt es sich, _das Wort „Landesrechnungshof" zu ersetzen durch „oberste Rechnungsprüfungsbehörde des Landes", und das Wort „Feststellungen" um der Klarheit willen durch das Wort „Entscheidungen" zu ersetzen.
Der § 20 des Ersten Überleitungsgesetzes enthält keine Regelung für den Fall, daß sich Bundesrechnungshof und Landesrechnungshöfe nicht einigen können. Um diese Lücke zu schließen, ist im neuen Absatz 2 vorgesehen, daß bei Meinungsverschiedenheiten der große Senat angerufen werden soll, in dem sowohl Beamte des Bundesrechnungshofes als auch Beamte der obersten Rechnungsbehörde des Landes vertreten sind.
Ich bin damit am Ende meines Berichts. Es bleib mir aber noch die Aufgabe, darauf hinzuweisen, daß wir eine Reihe weiterer Dinge, die der Regelung bedürfen, besprochen haben, so auch Anträge der kommunalen Spitzenverbände, den Katalog der Kriegsfolgelasten zu erweitern, daß wir aber übereingekommen sind, diese Dinge nicht jetzt in diesem Gesetz zu regeln, dessen Verabschiedung nicht aufgehalten werden darf, sondern ihre Regelung dem Dritten Überleitungsgesetz vorzubehalten.
Ich habe mich bemüht, Ihnen nur die wesentlichen Punkte des Gesetzes darzulegen. Es enthält eine solche Fülle von Einzelbestimmungen, daß ich sie nicht alle vortragen konnte. Alle diese Bestimmungen sind notwendig, wenn sie auch nicht Anspruch darauf erheben können, das allgemeine Interesse des Hauses zu finden. Die Dinge sind im Verhältnis von Bund und Ländern und im Hinblick auf die gesamte finanzielle Ordnung der Bundesrepublik von solcher Wichtigkeit, daß wir sie sehr genau nehmen müssen,