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    Deutscher Bundestag — 159. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 10. Juli 1951 6347 159. Sitzung Bonn, Dienstag, den 10. Juli 1951. Geschäftliche Mitteilungen . 6349B, 6379C, 6385D Ergänzung der Tagesordnung 6349B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des § 410 der Reichsabgabenordnung (Nr. 2395 der Drucksachen) 6349B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 6349C Ausschußüberweisung 6349C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz) (Nr. 2387 der Drucksachen) 6349C, 6380B Pohle (SPD) 6380C Ausschußüberweisung 6349D, 6380C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Tarifvertragsgesetzes (Nr. 2396 der Drucksachen) . . 6349D Ausschußüberweisung 6349D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1951/52 und des von den Abg. Dr. Dr. Müller (Bonn), Fassbender, Tobaben, Fürst zu Oettingen-Wallerstein, Dr. Glasmeyer, Donhauser u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Zahlung von Frühdruschprämien (Nrn. 2328, 2340 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Nr. 2426 der Drucksachen, Umdrucke Nrn. 280, 286) . 6349D, 6372A, 6399B Dr. Horlacher (CSU): als Berichterstatter 6350A als Abgeordneter . 6351D, 6355C, 6356B Fassbender (FDP) . . . . . 6351B, 6353A, 6354A, C, D, 6356A, D Kriedemann (SPD): zur Sache 6351C, 6352D, 6353C, 6355A, 6356D, 6399D zur Abstimmung 6357B Dr. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 6352A, 6355D Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU) 6352B, 6399B Niebergall (KPD) 6352C Struve (CDU) (zur Abstimmung) . 6357A Euler (FDP) (zur Geschäftsordnung) 6372A Margulies (FDP) 6400A Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) (zur Abstimmung) 6400B Abstimmungen . . . 6354B, C, 6356C, 6400A Weiterberatung vertagt 6400C Dritte Beratung des Entwurfs eines Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) (Nrn. 2090, 2384 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 261, 262, 275 6357B, 6372B Ludwig (SPD) 6357C Sabel (CDU): zur Sache 6358C zur Abstimmung 6372C Günther (CDU) 6359A Schuler (CDU): zur Geschäftsordnung 6359B zur Sache 6359C, 6363C Mensing (CDU): zur Geschäftsordnung 6359C zur Sache 6362D zur Abstimmung 6373A Kohl (Stuttgart) (KPD) 6359D Dr. Wellhausen (FDP) 6360A Dr. Reismann (Z) 6360B, 6364C Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 6361A Farke (DP) 6361D Schuster (WAV) 6362A Storch, Bundesminister für Arbeit 6362B Pelster (CDU) 6363D Euler (FDP) (zur Abstimmung) 6372B, 63'73A Dr. von Merkatz (DP) (zur Abstimmung) 6373A Dr. Seelos (BP) (zur Abstimmung) 6373B Struve (CDU) (zur Abstimmung) . 6373B Abstimmungen 6372B, C, 6373B Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nrn. 2131, 2385 der Drucksachen, Umdrucke Nrn. 263, 276, 277, 278) 6366A, 6373C, 6380C Dr. Preller (SPD): zur Geschäftsordnung 6366A zur Sache 6376D, 6382C, 6384B Sabel (CDU): zur Geschäftsordnung 6366C zur Sache 6381C, 6384D Dr. Wellhausen (FDP): zur Geschäftsordnung 6366C zur Sache 6373D Dr. Horlacher (CSU) 6374B Kemper (CDU) 6374D, 6377B Dr. Seelos (BP) 6375C Euler (FDP) 6375D, 6381D Dr. Nowack (Rheinland-Pfalz) (FDP) 6376B Dr. Atzenroth (FDP) 6376C Storch, Bundesminister für Arbeit 6377B Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 6378A Scharnberg (CDU) (zur Geschäftsordnung) 6379B Dr. von Merkatz (DP) 6381A Frau Kipp-Kaule (SPD) 6382A Bergmann (SPD) 6383C, 6384A Richter (Frankfurt) (SPD) 6385A Abstimmungen . 6373C, 6378B, 6381D, 6382C, 6383B, D, 6384A, C, 6385A, C Frage der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 der Geschäftsordnung auf Wahl von Orten als Sitz einer Bundesanstalt 6379A, 6380D Vizepräsident Dr. Schmid 6379A Präsident Dr. Ehlers . . . 6380D, 6381A, B Ritzel (SPD) 6380D Dr. von Merkatz (DP) 6381A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes (Nr. 2409 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) (Nr. 2459 der Drucksachen) . . . 6367A Dr. Bucerius (CDU), Berichterstatter 6367A Beschlußfassung 6367A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Verteilung des im Geschäftsjahr 1950 erzielten Reingewinns der Bank deutscher Länder (Nr. 2244 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nr. 2381 der Drucksachen) . . . 6367B Birkelbach (SPD), Berichterstatter 6367B Beschlußfassung 6367D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Nr. 2233 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nr. 2382 der Drucksachen) 6367D, 6369A Raestrup (CDU), Berichterstatter . . 6369A Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 6370B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . 6371B Dr. Preusker (FDP) 6371C Abstimmungen 6370A, 6371B, D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Übergangsgesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder (Nr. 2276 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nr. 2383 der Drucksachen) . . . 6368A Scharnberg (CDU), Berichterstatter 6368A Beschlußfassung 6368D Erklärung der Bundesregierung betr. Beendigung des Kriegszustandes mit Deutschland 6379C Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . 6379C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (Nr. 1389 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz-und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2423 der Drucksachen; Umdruck Nr. 283) 6385D, 6396C Wacker (CDU), Berichterstatter . . 6386A Dr. Greve (SPD) 6386B Dr. Gülich (SPD) 6386D Dr. Bertram (Z): zur Sache 6388A zur Geschäftsordnung 6392B Ewers (DP) 6389D Dr. Reif (FDP) 6389D Dr. Kneipp (FDP) 6390A, 6392C Dr. Danckwarts, Staatssekretär, Bevollmächtigter des Landes Niedersachsen 6390B Morgenthaler (CDU) 6391A Raestrup (CDU) 6391B Dr. Mühlenfeld (DP) 6391C Abstimmungen . . . 6387D, 6392A, D, 6396C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz) (Nr. 2326 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2453 der Drucksachen) 6393B, 6396D Dr. Gülich (SPD): als Berichterstatter 6393B als Abgeordneter . . . . 6397D, 6398C Morgenthaler (CDU) 6397A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . 6397B Dr. Besold (BP) 6398B Abstimmungen 6396D, 6397D, 6399A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Ermöglichung der Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche Pächter (Nr. 2091 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nr. 2454 der Drucksachen) 6400C Beschlußfassung 6400C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für ERP-Fragen (15. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der DP betr. Kredite zur Beseitigung des Notstandes bei der Deutschen Bundesbahn (Nrn. 2323, 2064 der Drucksachen) . . 6400D Graf von Spreti (CDU), Berichterstatter 6400D Müller (Frankfurt) (KPD) 6402A Beschlußfassung 6402C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der KPD betr. Zollfreie Einfuhr von Tabak, Kaffee und Tee im kleinen Grenzverkehr (Nrn. 1896 [neu], 1777 der Drucksachen) 6402D Junglas (CDU), Berichterstatter . . 6402D Beschlußfassung 6403A Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abg. Dr. Horlacher u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (Nr. 2438 der Drucksachen) 6403B Dr. Horlacher (CSU), Antragsteller 6403B Beschlußfassung 6403C Nächste Sitzung, — Tagesordnung . . . 6403D Renner (KPD) 6403D Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Schäfer eröffnet.
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  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Otto Kneipp


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Es ist doch wohl klar, daß die Darlegung vom Kollegeń Bertram nicht zutreffend ist, sondern daß der Raum Frankfurt eine klare und eindeutige Ortsbestimmung darstellt.

    (Zustimmung.)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren! ich habe angekündigt, wie ich verfahren werde. Ich hoffe, das Haus hat es verstanden.

(Zustimmung.)

Ich komme zur Abstimmung über den Antrag der Abgeordneten Dr. Greve und Genossen auf Umdruck Nr. 283. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag auf Streichung des § 1 a zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das letztere ist ohne Frage die Mehrheit. Darf ich fragen, wer sich zu enthalten wünscht? — Einige Enthaltungen. Der Antrag der Herren Abgeordneten Dr. Greve und Genossen ist also abgelehnt.
Damit, meine Damen und Herren, stehen wir vor der Tatsache, daß erstens der Raum Frankfurt zur Abstimmung steht — entsprechend § 1 a des Ausschußantrags —, zweitens der Eventualantrag der Abgeordneten Dr. Greve und Genossen: „Sitz der Bundesmonopolverwaltung ist Bückeburg", drittens der Antrag der Fraktion des Zentrums auf Umdruck Nr. 281: „Sitz der Bundesmonopolverwaltung ist Münster/Westfalen", und viertens der Antrag des Herrn Dr. Reif — bisher ohne Umdrucknummer —: „Sitz der Bundesmonopolverwaltung ist Berlin". Meine Damen und Herren, ich bitte Sie, folgendermaßen zu verfahren: Ich bitte die Damen und Herren, die an der Abstimmung über die vier Möglichkeiten teilzunehmen wünschen, den blauen Zettel mit der Aufschrift „Ja" für die Abstimmung zu benutzen und einfach „Frankfurt", „Münster", „Bückeburg" oder „Berlin" draufzuschreiben.

(Zuruf von der Mitte: Weiße Zettel ohne Aufdruck!)

— Es sind in meinem Umschlag keine Namenszettel ohne Aufdruck.

(Zuruf von der Mitte: Doch, die weißen! — Unruhe.)



(Präsident Dr. Ehlers)

— Meine Damen und Herren, ich bitte um Entschuldigung: Es muß nach dem Beschluß, der vorhin gefaßt worden ist, auf einem Namensstimmzettel abgestimmt werden, d. h. auf einem Stimmzettel, auf dem der Name des Abgeordneten steht. Ich schlage Ihnen also vor — ich bitte, das nicht weiter zu verzögern —, sofern Sie zwischen -den vier Orten wählen wollen, den blauen Stimmzettel zu benutzen und darauf Frankfurt, Bückeburg, Münster oder Berlin zu schreiben, für den Fall, daß Sie sich enthalten wollen — es gibt immer einige Damen und Herren, die das vorziehen —, den weißen Zettel „Enthalte mich" abzugeben. Ist das klar?
Die Namen der Abgeordneten werden nicht aufgerufen. Die Zettel. werden in den Bankreihen von den Herren Schriftführern eingesammelt werden. Ich bitte die- Herren Schriftführer, die Stimmzettel einzusammeln.

(Abgabe der Abstimmungskarten.)

Meine Damen und Herren, ich möchte ausdrücklich feststellen, daß es sich zwar um eine Abgabe von Namensstimmzetteln handelt, aber nicht im technischen Sinne um eine namentliche Abstimmung. Ich gebe das ausdrücklich bekannt. —
Ich bitte, die Abstimmung zu beschleunigen. — Meine Damen und Herren, befinden sich noch Abgeordnete im Saal, die ihre Stimme noch nicht abgegeben haben? — Das ist offenbar nicht der Fall. Damit schließe ich die Abstimmung.
Meine Damen und Herren, ich schlage Ihnen vor, daß die Herren Schriftführer die Auszählung vornehmen und wir in der Beratung des Gesetzes fortfahren.
Ich rufe auf den § 2. Wird dazu das Wort gewünscht? — §§ 3, - 3 a, - 4, Einleitung und Überschrift. Keine Wortmeldungen. — Ich bitte die Damen und Herren, die den §§ 2, - 3, - 3 a, - 4 sowie der Einleitung und Überschrift zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Die Bestimmungen sind bei wenigen Gegenstimmen angenommen.
Ich unterbreche damit zunächst die Beratung dieses Punktes, bis das Ergebnis zu § 1 a bekannt wird, und rufe den nächsten Punkt der Tagesordnung auf:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz) (Nr. 2326 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2453 der Drucksachen).
Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Dr. Gülich. Darf ich ihn bitten, das Wort zu nehmen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Wilhelm Gülich


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dieses Gesetz gehört materiell in den großen Komplex der finanzverwaltungsrechtlichen Gesetze, also der Gesetze, die sich mit der Regelung der finanziellen Verhältnisse zwischen Bund und Ländern befassen.
    Das Erste Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund vom 28. November 1950 hat den ersten Schritt getan. Es war schon damals klar, daß die Steuerverteilung nach Art. 106 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes nicht den wachsenden Bedarf des Bundes befriedigen konnte, dessen Deckung ihm nach Art. 120 des Grundgesetzes auferlegt worden ist. Es ist also festzustellen, daß die Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern nicht der grundgesetzlichen Steuerverteilung zwischen
    Bund und Ländern entspricht. Bereits 1950 wurde eine Korrektur der Steuerverteilung mit Hilfe der Interessenquote vorgenommen. Es steht hier und heute nicht zur Diskussion, ob die Interessenquote verfassungsrechtlich zulässig war. Sie wissen, daß es gewichtige Stimmen gegeben hat, die der Meinung Ausdruck gaben, sie sei nach dem Grundgesetz nicht zulässig. Es steht aber fest, daß sie durch das Erste Überleitungsgesetz gesetzlich festgelegt worden ist. Sie war für ein Jahr festgelegt und hat dem Bund eine Finanzmasse von rund 1100 Millionen erbracht. Die Interessenquote hatte zweifellos den Nachteil, daß sie diejenigen Länder am stärksten belastete, die unter den Kriegsfolgelasten am schwersten litten und die gleichzeitig, wie ja bekannt ist, das geringste Steueraufkommen hatten. Das geht beispielsweise bei Schleswig-Holstein so weit, daß für dieses Land ein Sonderbonus in das Finanzausgleichsgesetz von 1950 eingebaut werden mußte. Die Interessenquote soll im neuen Gesetz, also im Zweiten Überleitungsgesetz, nicht mehr angewendet werden.
    Man kann bei dem Gesetz zwei große Teile unterscheiden: Der erste Teil, die Art. I bis III, also die §§ 1 bis 10 umfassend, ist mehr kasuistischer Natur, eine lose Aufeinanderfolge einzelner Bestimmungen, deren Notwendigkeit sich aus der Praxis ergeben hat.
    § 1 zieht die Konsequenz aus dem Finanzverwaltungsgesetz vom 6. September 1950, das die organisatorische Seite der Überleitung regelt. § 1 des 2. Gesetzes regelt die Überleitung der Kosten.
    § 2 regelt die Entschädigung, die den Ländern für die Hilfeleistung bei der Verwaltung der Umsatzsteuer und Beförderungsteuer zusteht. Er bemißt den Entschädigungssatz auf 2 % des Aufkommens. Der Ausschuß hat die Höhe des Entschädigungssatzes eingehend diskutiert und insbesondere auch die Änderungsvorschläge des Bundesrates geprüft. Der Bundesrat wünscht nämlich 4 % des Steueraufkommens für die Verwaltung. Zwei Prozent des Steueraufkommens der Umsatzsteuer und der Beförderungsteuer sind 138 Millionen. 4 % wären 276 Millionen, die sich dann nach Maßgabe des Aufkommens verteilen würden.
    Der Ausschuß hat sich nach sehr ausführlicher Beratung nicht dazu entschließen können, den Vorschlägen des Bundesrates zuzustimmen. Nach der Erhöhung der Umsatzsteuer von 3 auf 4 % wird mit einem Mehraufkommen von 1030 Millionen gerechnet und wegen des konjunkturellen Steigens der Umsatzsteuer mit einem Mehraufkommen von 675 Millionen im Jahre 1951. Das ist ein Gesamtmehraufkommen von 1705 Millionen DM, während die Verwaltungskosten doch nahezu konstant bleiben, jedenfalls nur ganz unwesentlich ansteigen.
    Noch eine weitere Betrachtung dazu. Die Kosten der Steuerverwaltung der Länder werden mit 350 bis 400 Millionen DM angenommen. Wenn der Entschädigungssatz auf 4% bemessen werden sollte, dann wären das, wie ich schon sagte. 276 Millionen; d. h. es wären dann etwa zwei Drittel der Gesamten Kosten der Steuerverwaltung der Länder durch diese 4 % gedeckt.

    (Hört! Hört! rechts.)

    Auch diese Betrachtung zeigt, daß der Satz von 4 %
    nicht richtig sein kann, zumal ia die Verwaltung
    der Umsatzsteuer wesentlich einfacher ist als die
    Verwaltung der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Popitz hat einmal in bezug auf die Verwaltungskosten bei der Umsatzsteuer gesagt, die Um-


    (Dr. Gülich)

    satzsteuer sei in der Verwaltung so billig, daß sie erfunden werden müßte, wenn sie nicht da wäre. Der Ausschuß hat ferner erörtert, daß die Verwaltungskosten in der Relation zum Umsatzsteueraufkommen nicht bei jedem Land gleich sind. In steuerschwachen Ländern z. B. mit wenig Großindustrie und vielen kleineren und mittleren Betrieben ist das Steueraufkommen im Verhältnis zum Verwaltungsaufwand geringer als in steuerstarken Ländern mit vielen Großbetrieben. Das liegt auf der Hand.
    Der Ausschuß ist infolgedessen zu dem Beschluß
    gekommen, in § 2 die Regierungsvorlage wieder
    herzustellen und folgenden Satz hinzuzufügen: Die Länder haben die ihnen gewährten Entschädigungsleistungen, soweit sie den im Rechnungsjahr 1950 gewährten Betrag übersteigen,
    zum Ausbau der Finanzverwaltung zu verwenden.
    Der Ausschuß ließ sich dabei von der Erwägung leiten, daß es sich bei dieser Entschädigungsleistung nicht um allgemeine Deckungsmittel handelt, sondern daß die Leistung zweckgebunden und daher entsprechend zum Ausbau der Finanzverwaltung zu verwenden ist.
    Abs. 2 dieses § 2 legt dann analog auch fest, daß für die Biersteuerverwaltung, die der Bund für die Länder übernimmt, ebenfalls mit einem Satz von 2 °/o des Aufkommens entschädigt wird, obgleich nach dem Finanzverwaltungsgesetz 4 °/o beansprucht werden können. Es wäre aber selbstverständlich unbillig gewesen, hier einen anderen Satz zu nehmen.
    Der Art. II, die §§ 3 bis 5, zieht gewissermaßen die finanzielle Konsequenz daraus, daß bestimmte Einrichtungen nach Art. 130 des Grundgesetzes organisatorisch in die Bundesverwaltung übergeführt und daß eine Reihe von ehemaligen Reichs- und Zonenbehörden, deren Aufgaben jetzt vom Bund wahrgenommen werden, auch in bezug auf ihre .Versorgungslasten in die Verwaltung des Bundes übergeführt werden. Der Katalog dieser ehemaligen Reichs- und Zonenbehörden ist dem Zweiten Überleitungsgesetz als Anlage beigegeben. Der Ausschuß hat sich die Vorschläge des Bundesrats zur Erweiterung des Katalogs im wesentlichen zu eigen gemacht, jedoch mit einer Ausnahme in Punkt 38 b, auf den ich in anderem Zusammenhang zurückkomme.
    Art. III regelt eine Reihe von verwaltungstechnischen Bestimmungen, die hier zu erörtern natürlich zu weit führen würde. Nur zwei Punkte von allgemeiner Bedeutung müssen hier hervorgehoben werden:
    Wir haben einen neuen § 7 a eingefügt, der eine Lücke ausfüllt, die eigentlich schon durch das Bundesversorgungsgesetz hätte geschlossen werden müssen. Er billigt nämlich den Personen, die durch die Wehrmacht oder durch wehrmachtähnliche Organisationen einen Schaden erlitten haben, einen unmittelbaren Versorgungsanspruch gegenüber dem Bund zu.
    Der zweite Punkt von allgemeiner Bedeutung betrifft die Veränderung des § 10 Abs. 2, die der Ausschuß vorgeschlagen hat. Diese Bestimmung regelt die Frage, welche Steuerstrafen, die im Verwaltungsstrafverfahren verhängt werden, dem Bund und welche den Ländern zustehen. Die Regierungsvorlage stellt auf den Tatbestand des Steuergläubigers ab und spricht die Steuerstrafen demjenigen zu, der Gläubiger der Steuer selbst ist.
    Der Änderungsvorschlag des Bundesrats, dem sich der Ausschuß angeschlossen hat, stellt nicht auf diesen Tatbestand ab, sondern auf den der Steuerverwaltungshoheit. Der Träger der Verwaltungshoheit ist Träger der Strafhoheit. Das ist der Grundsatz, von dem wir ausgegangen sind. Daraus folgt, daß die Steuerstrafen aus der Umsatz- und der Beförderungsteuer dem Bund zufließen, denn der Bund ist der Träger dieser Steuern.
    Es hat sich als zweckmäßig erwiesen, daß für die Überleitung der Finanzvorgänge, die in den eben erläuterten Art. I bis III behandelt sind, die Bestimmungen der § 18 (Kassenprinzip), § 20 (Überprüfung durch den Rechnungshof) und § 22 (Behandlung von Ausgleichsverbindlichkeiten) des Ersten Überleitungsgesetzes hierfür entsprechend anwendbar erklärt werden.
    Ich komme nun zum zweiten Hauptteil, Art. IV, (§§ 11 und 12). Zum Teil handelt es sich hier um Änderungen, deren Notwendigkeit sich erst aus der Praxis ergeben hat und die wahrscheinlich schon im Ersten Überleitungsgesetz beschlossen worden wären, wenn man damals ihre Notwendigkeit erkannt oder zumindest in vollem Umfang erkannt hätte. Da es sich um Verfahren handelt, die zum großen Teil in der Praxis schon angewendet werden, hat sich der Ausschuß davon überzeugt, daß diese Bestimmungen mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft treten müssen, weil — wie ich schon sagte — die Verwaltung praktisch schon danach verfährt.
    Zum anderen enthält dieser Abschnitt einige Bestimmungen, die deshalb notwendig geworden sind, weil sich die finanzwirtschaftlichen Tatbestände, die im Rechnungsjahr 1950 gültig waren, für 1951 geändert haben. Insbesondere trifft dies für die Interessenquotenregelung zu, die auch dieser Ihnen heute vorliegende Gesetzentwurf noch in beschränktem Umfang vorsieht. Ich erinnere daran, daß das Erste Überleitungsgesetz in § 2 die Interessenquotenregelung zeitlich auf das Rechnungsjahr 1950 beschränkt hat. Nunmehr haben sich die Mehrheit der Länder und die Bundesregierung für einen eingeschränkten Bereich für eine reduzierte Regelung, d. h. eine 15 %ige Interessenquote ab 1951, entschlossen, und zwar für 4 Kategorien: für den Bereich der Kriegsfolgenhilfe, für die Umsiedlung Heimatvertriebener und die Auswanderung von Kriegsfolgenhilfeempfängern, für die Rückführung von Deutschen, für Aufwendungen für Grenzdurchgangslager.
    Während die Interessenquotenbelastung der Länder im vorigen Jahr rund 1100 Millionen DM betrug, beträgt sie im Rechnungsjahr 1951 nur noch rund 90 Millionen DM. Die den Flüchtlingsländern noch verbleibende Belastung wird dadurch gemildert, daß _ja durch das Gesetz nach Art. 106 Abs. 3 des Grundgesetzes — das wir in der vorigen Woche verabschiedet haben und in dem ein Teil der Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Bund in Anspruch genommen wird — gewissermaßen ein horizontaler Finanzausgleich zugunsten der Flüchtlingsländer herbeigeführt wird, denn diese Flüchtlingsländer haben ja das geringste Steueraufkommen und haben nach der neuen Regelung des Gesetzes nach Art. 106 Abs. 3 auch den geringsten Beitrag dazu zu leisten.
    Wir haben lange überlegt, ob wir nicht die Interessenquotenregelung überhaupt fallen lassen könnten. Wir sind jedoch nach eingehenden Beratungen zu dem Ergebnis gekommen, daß wir die Regelung mit einer Interessenquote von 15 % für die vier


    (Dr. Gülich)

    genannten Kategorien einführen wollen, und zwar aus folgendem Grund: Im Verhältnis zwischen Ländern und Gemeinden, also im kommunalen Finanzausgleich, werden jetzt schon die Gemeinden durchweg mit 15 % an den Kosten der Kriegsfolgenhilfe beteiligt. Diese Regelung hat sich durchaus bewährt. Wir haben zum Beispiel in Schleswig-Holstein schon 1946 damit begonnen — und wir sind, soweit ich sehe, das erste Land gewesen, das so verfahren ist —, die Gemeinden und Kreise zusammen mit 15 % zu beteiligen, denn bei den Ermessensentscheidungen, die in der Gemeindeebene gefällt werden, kann sehr leicht zu großzügig, zu weitherzig verfahren werden, wenn ein finanzielles Interesse der Gemeinde oder des Kreises nicht vorliegt.
    Wir haben weiter überlegt, ob wir nicht die Interessenquote deshalb fallen lassen sollten, weil einige Mitglieder des Ausschusses sie nicht für verfassungsrechtlich halten, aber wir haben keinen Weg gefunden. Nun wäre es nicht zu rechtfertigen, die Gemeinden mit 15% weiter zu belasten, die Länder aber bundesseitig von diesen 15 % zu entlasten.
    Bei diesen Interessenquoten handelt es sich um Finanzvorgänge, die einen sehr weiten Ermessensspielraum ermöglichen. Weil das so ist und weil die unmittelbar verwaltenden Stellen mit einem angemessenen Teilbetrag an den finanziellen Auswirkungen ihrer eigenen Handlungen beteiligt werden sollten und weil wir keine unangemessene Wohltätigkeit auf fremde Kosten — also Wohltätigkeit der Gemeinden auf Kosten des Bundes — zulassen wollten, haben wir uns zu dieser Regelung entschlossen.
    Zum Art. IV Ziffer 3 ist noch zu sagen: Der Bundesrat hat beantragt, daß der Bund auch die Versorgungslasten und die Kosten des gerichtlichen Spruchverfahrens der Kriegsopferversorgungsverwaltung der Länder trägt. Hiermit hat es folgende Bewandtnis: Die Kriegsopferversorgungsverwaltung ist eine Länderverwaltung. Nach den Grundsätzen des Ersten Überleitungsgesetzes trägt der Bund an sich nicht die Verwaltungskosten der Länder, und zwar auch nicht insoweit, als es sich um Lasten handelt, die nach § 120 des Grundgesetzes der Bund trägt.
    In bezug auf die Bundesversorgungsverwaltung sieht das Erste Überleitungsgesetz aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, und zwar dergestalt, daß der Bund die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten der Bundesversorgungsverwaltung auf seinen Haushalt übernimmt. Entscheidend hierfür war die Erwägung, daß der Bund am Ausbau der aktiv en Versorgungsverwaltung, insbesondere am Ausbau des ärztlichen Überwachungs- und Rentenprüfungsdienstes finanziell unmittelbar interessiert ist, weil nur auf diese Weise sichergestellt werden kann, daß die Rentenlasten des Bundes in finanziell erträglichen Grenzen gehalten werden und verhindert wird, daß Personen in den Genuß von Renten kommen, -die nach dem Gesetz keinen Rentenanspruch haben. Diese Erwägung gilt aber ausschließlich für die aktive Verwaltung, nicht für die Versorgungslasten; hier gilt vielmehr der allgemeine Grundsatz, daß die Länder, die sich aus ihrer Verwaltungskompetenz ergebenden Lasten selbst zu tragen haben. Dies gilt ebenso für die Kosten des gerichtlichen Spruchverfahrens, die j a überhaupt keine Verwaltungskosten, sondern Gerichtskosten darstellen. Es ist allgemeiner Grundsatz, daß die
    Gerichtskosten vom Träger der Justizhoheit, also von den Ländern getragen werden.
    Zu Art. IV Ziffer 6: Die Erweiterung des Kataloges der sogenannten Besatzungsfolgekosten, also der von der Besatzungsmacht nicht anerkannten Besatzungskosten, ergab sich aus den erheblichen zusätzlichen Aufwendungen des Bundes, die mit der Verlegung von alliierten Truppen in das Bundesgebiet in Zusammenhang stehen. Zwischen der Bundesregierung und dem Bundesrat besteht eine Meinungsverschiedenheit in bezug auf § 6 Ziffern 9 bis 12. Es handelt sich hier um mittelbare Besatzungsfolgekosten von finanziell untergeordneter Bedeutung — Herr Kollege Morgenthaler sieht mich erschreckt an, ich will dazu etwas sagen —, die man aus dem Gesamtkomplex der Verwaltungskosten nur mit einem außerordentlich großen Arbeits- und Kostenaufwand herauslösen könnte. Diese Kosten betragen insgesamt nur 15 Millionen DM, im Gegensatz zu dem großen Lastenblock der echten Besatzungsfolgekosten von 800 Millionen DM.
    Im Interesse der Verwaltungsrationalisierung und im Hinblick darauf, daß die 10 %ige Interessenquote für die Besatzungskosten weggefallen ist, die ja nach dem Ersten Überleitungsgesetz die Länder zu tragen hatten, erschien es dem Ausschuß gerechtfertigt, daß die Länder diese verhältnismäßig geringfügigen Kosten aus ihrem eigenen Haushalt tragen. Dabei gingen wir von der Voraussetzung aus, daß sich diese Kosten im wesentlichen gleichmäßig auf die Länder verteilen. Herr Kollege Morgenthaler hat mir vorhin gesagt, daß Südbaden sich da in einer besonders schwierigen Lage befindet; er wird das selbst darlegen.
    Art. IV Ziffer 7 stellt eine Erweiterung im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe dar, und zwar einmal zur Beschaffung von Wohnungen für Flüchtlinge, um das Lagerelend allmählich zu mildern, und zum andern zur Leistung von Zuschüssen des Bundesjugendplanes. Der Bundesrat hat empfohlen, die von der Bundesregierung vorgesehene Frist auf den 31. Dezember 1952 zu verlängern. Auch im Hinblick darauf, daß bis zu diesem Zeitpunkt das nach Art. 107 des Grundgesetzes zu erlassende Gesetz ja ohnehin eine neue und — wie wir hoffen — gerechte Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern bringt, hat sich der Ausschuß dem Vorschlag in bezug auf diesen Termin angeschlossen.
    Zu Art. IV Ziffer 14: In dem Katalog des § 17 fehlt eine Bestimmung, wonach der Bund den Sozialversicherungsträgern die Renten für Sozialrentner aus der Ostzone und den abgetretenen Gebieten abnimmt. In den Ländern der amerikanischen Zone und in Baden trägt der Bund diese Lasten der sogenannten Fremdrenten bereits jetzt, weil in diesen Ländern vor dem 1. April 1950 entsprechende Fremdrentengesetze auf Veranlassung der Besatzungsmacht beschlossen waren. In den übrigen Ländern fehlen solche Gesetze, weil die Besatzungsmächte in diesen Ländern eine Regelung durch Ländergesetze nicht wünschten. Daraus erklärt sich nun, daß diesen Ländern der britischen Zone und den Ländern Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern Lasten im Rechtssinne nicht erwachsen sind. Nur auf Grund dieser Tatsache hat sich der Ausschuß entschlossen, auf die Regelung dieses schwierigen Komplexes in diesem Gesetz zu verzichten.
    Ich hatte im Ausschuß den Antrag eingebracht, daß in Ziffer 14 des Entwurfs — § 17 — ein Buchstabe n) angefügt wird: „Aufwendungen der Rentenversicherungsträger für Leistungen an Flücht-


    (Dr. Gülich)

    linge und Heimatvertriebene nach den für sie maßgebenden Bestimmungen in den Ländern Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und WürttembergHohenzollern." Ich habe diesen Antrag dann im Ausschuß zurückgezogen, weil ich mich davon überzeugt habe, daß aus den eben dargelegten Gründen — weil nämlich diesen Ländern Lasten im Rechtssinne nicht erwachsen sind — die Frage im vorliegenden Gesetz nicht geregelt werden kann. Der Ausschuß ist aber zu der Überzeugung gekommen, daß eine Entschädigung der Sozialversicherungsträger dieser Länder einmal erfolgen muß. Ich habe diese Frage hier vorgebracht, obwohl sie nicht unmittelbar zum Ausschußbericht gehört. Die Erörterung dieser Frage bildete einen wesentlichen Teil unserer Ausschußverhandlungen. Ich habe es vorgetragen, um dokumentarisch niederzulegen, daß die Angelegenheit nunmehr dem Bundestag bekanntgeworden ist. Wir konnten uns im Ausschuß mit der Fortlassung dieser Regelung um so leichter abfinden, als uns der Regierungsvertreter erklärte, daß ein Gesetz in Vorbereitung sei, das diese Materie regeln solle.
    Zu Ziffer 15: Der Ausschuß hat eine Ergänzung des § 20 des Ersten Überleitungsgesetzes beschlossen. Dieser Paragraph sieht vor, daß der Bundesrechnungshof die Überleitung von Einnahmen und Ausgaben in den Ländern daraufhin zu überprüfen hat, ob die Überleitungsvorgänge rechtmäßig vollzogen worden sind. In § 20 heißt es, daß die Prüfungen gemeinsam mit dem zuständigen Landesrechnungshof vorzunehmen und die hierbei getroffenen Feststellungen für die Beteiligten verbindlich sind. Aus redaktionellen Gründen empfiehlt es sich, _das Wort „Landesrechnungshof" zu ersetzen durch „oberste Rechnungsprüfungsbehörde des Landes", und das Wort „Feststellungen" um der Klarheit willen durch das Wort „Entscheidungen" zu ersetzen.
    Der § 20 des Ersten Überleitungsgesetzes enthält keine Regelung für den Fall, daß sich Bundesrechnungshof und Landesrechnungshöfe nicht einigen können. Um diese Lücke zu schließen, ist im neuen Absatz 2 vorgesehen, daß bei Meinungsverschiedenheiten der große Senat angerufen werden soll, in dem sowohl Beamte des Bundesrechnungshofes als auch Beamte der obersten Rechnungsbehörde des Landes vertreten sind.
    Ich bin damit am Ende meines Berichts. Es bleib mir aber noch die Aufgabe, darauf hinzuweisen, daß wir eine Reihe weiterer Dinge, die der Regelung bedürfen, besprochen haben, so auch Anträge der kommunalen Spitzenverbände, den Katalog der Kriegsfolgelasten zu erweitern, daß wir aber übereingekommen sind, diese Dinge nicht jetzt in diesem Gesetz zu regeln, dessen Verabschiedung nicht aufgehalten werden darf, sondern ihre Regelung dem Dritten Überleitungsgesetz vorzubehalten.
    Ich habe mich bemüht, Ihnen nur die wesentlichen Punkte des Gesetzes darzulegen. Es enthält eine solche Fülle von Einzelbestimmungen, daß ich sie nicht alle vortragen konnte. Alle diese Bestimmungen sind notwendig, wenn sie auch nicht Anspruch darauf erheben können, das allgemeine Interesse des Hauses zu finden. Die Dinge sind im Verhältnis von Bund und Ländern und im Hinblick auf die gesamte finanzielle Ordnung der Bundesrepublik von solcher Wichtigkeit, daß wir sie sehr genau nehmen müssen,