Rede von
Dr.
Hermann
Kopf
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren! Außer den Tatbeständen des Hochverrats, der Staatsgefährdung und des Landesverrats enthält das Strafrechtsänderungsgesetz 1951 eine Anzahl weiterer Änderungen des Strafgesetzbuches sowie Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung.
Zunächst enthält der Entwurf eine Bestimmung über den Geltungsbereich des Gesetzes. Während für die strafbaren Handlungen von Inländern das Personalprinzip gilt, gilt für die strafbaren Handlungen von Ausländern das Territorialprinzip. Dieser Grundsatz wird durch eine Reihe von Ausnahmen durchbrochen. Der Entwurf fügt den bisherigen Ausnahmen die weitere hinzu, daß hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder und Verbrechen des Verfassungsverrats unabhängig vom Rechte des Tatorts auch dann bestraft werden, wenn diese Handlungen von einem Ausländer im Ausland begangen worden sind.
Es sind sodann als §§ 106 a und 106 b Bestimmungen über den Schutz des befriedeten Bannkreises eingefügt worden. Bereits in der Weimarer Zeit ist durch ein Gesetz vom 8. Mai 1920 erstmals der Begriff des befriedeten Bannkreises. um Parlamentsgebäude in die Gesetzgebung eingeführt worden. § 4 dieses Gesetzes vom Jahre 1920 hat bestimmt:
Wer vorsätzlich Anordnungen übertritt, die der Präsident des Reichstages oder eines Landtages über das Betreten eines Gebäudes oder über das Verhalten in Gebäuden erlassen hat, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
Diese Gesetzgebungspraxis wird nunmehr wieder aufgenommen in Übereinstimmung mit den Vorschlägen, die das Versammlungsordnungsgesetz in seinem § 16 enthält. In dieser Bestimmung werden. öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane des Bundes und der Länder verboten. Nach den Vorschlägen des 5. Ausschusses können von der Bundes- bzw. Landesregierung mit Zustimmung des Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaft Ausnahmen gemacht werden.
Die neuen Paragraphen sehen vor, daß derjenige, der innerhalb des befriedeten Bannkreises um das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes an öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder an Aufzügen teilnimmt und dadurch die Bannkreisvorschriften verletzt, mit Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden kann. Ebenso macht sich strafbar, wer vorsätzlich gegen Anordnungen verstößt, die das Gesetzgebungsorgan des Bundes oder des Landes oder sein Präsident über das Betreten des Parlamentsgebäudes oder über das Verweilen in diesem Gebäude und für die Sicherheit und Ordnung erlassen hat.
Bereits in der amtlichen Begründung des Gesetzes von 1920 ist zum Ausdruck gebracht worden, es entspräche der Natur der Sache, daß der Präsident von seiner Befugnis nur gegenüber dem Publikum, nicht auch gegenüber den Abgeordneten, den Mitgliedern der Regierung und des Reichsrates Gebrauch machen werde. In Anknüpfung an diesen Gesichtspunkt, zugleich aber auch in seiner Abwandlung, ist in § 106 b Abs. 2 ausgesprochen worden, daß die Strafvorschrift des Abs. 1 bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes, eines Landes oder der Präsidenten für die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung und der Gesetzgebungsorgane der Länder nicht gilt.
Die folgenden Bestimmungen stellen den Mißbrauch des Rechts auf Vereinigungsfreiheit unter Strafe. In Art. 9 des Grundgesetzes ist das Recht,
Vereine und Gesellschaften zu bilden, als ein Grundrecht anerkannt worden. Es ist dabei jedoch zum Ausdruck gekommen, daß bestimmte Arten von Vereinigungen verboten sind. Vereinigungen, 'die darauf abzielen, strafbare Handlungen zu begehen, und Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. Der vorliegende Entwurf unterscheidet zwischen diesen beiden Arten von Vereinigungen. Über den Mißbrauch des Vereinigungsrechts durch Schaffung von Vereinigungen, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, strafbare Handlungen zu begehen, enthält § 129 des Gesetzentwurfs die entsprechende Strafbestimmung. Es kann sich bei diesen strafbaren Handlungen um Delikte rein krimineller Art, aber auch um politische Delikte handeln. Nach § 129 des Gesetzentwurfs werden der Gründer, aber auch derjenige, der sich als Mitglied einer solchen verbotenen Vereinigung betätigt, eine solche Vereinigung unterstützt oder zu ihrer Gründung auffordert, mit Gefängnis bestraft. Wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern gehört, tritt eine Schärfung des Strafmaßes ein.
Schwieriger erweist sich die Regelung der anderen Art des Vereinigungsmißbrauchs bei solchen Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richten. Die Regelung dieses Strafschutzes ist enthalten sowohl in dem § 90 a, der bereits besprochen und angenommen worden ist, wie auch in dem § 129 a, der in einem engen sachlichen und inneren Zusammenhang mit der Bëstimmung des § 90 a steht. § 90 a erfaßt lediglich bestimmte Personen, die sich in besonders maßgebender Weise innerhalb dieser verbotenen Vereinigungen betätigen, ihre Gründer, ihre Rädelsführer und ihre Hintermänner, nicht dagegen die bloßen Mitläufer. Diese Gründer, Rädelsführer und Hintermänner können nach der vorliegenden Fassung bestraft werden, ohne daß es notwendig ist, die Verbotenheit derartiger Vereinigungen durch einen besonderen Akt, sei es der Verwaltung, sei es der Verwaltungsgerichtsbarkeit, zunächst festzustellen. Für die Parteien allerdings sind die Bestimmungen des Grundgesetzes zu beachten, wonach zunächst eine Feststellung des Bundesverfassungsgerichts darüber erfolgen muß, daß die Partei als verfassungswidrig anzusehen ist.
§ 129 a erstreckt sich im Gegensatz dazu auch auf die Mitläufer, nämlich auf alle diejenigen, die trotz eines ergangenen und rechtskräftig festgestellten Verbots eine verbotene Vereinigung fortsetzen. Es wird hier vorausgesetzt, daß zunächst das Bundesverwaltungsgericht oder das oberste Verwaltungsgericht eines Landes eine derartige Vereinigung als verboten erklärt hat. Erst dann kann die Strafverfolgung gegen Personen, die die Vereinigung fortführen und ihren organisatorischen Zusammenhalt auf andere Weise aufrechterhalten, erfolgen. Diese Bestimmung ist im Interesse der Erhaltung der rechtsstaatlichen Sicherungen für jeden Bürger aufgenommen worden. Das Bundesverwaltungsgericht sowie die Verwaltungsgerichte der Länder sollen hierbei auf Antrag der Bundesregierung bzw. der Landesregierung entscheiden. Der Gang wird also der sein, daß zunächst, wenn die Bundesregierung oder die Landesregierung eine Vereinigung als verboten erklärt hat, eine Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichts des Bundes oder der Länder darüber eingeholt wird, ob dieses Verbot berechtigt ist. Wird die Berechtigung des Verbots bejaht, so ergibt sich die Strafbarkeit aller derer, die entgegen diesem Verbot die verbotene Vereinigung fortzusetzen versuchen.
Über die nächste Bestimmung des § 187 a, die einen erhöhten Ehrenschutz für die im öffentlichenLeben stehenden Persönlichkeiten enthält, ist bereits vorhin im Zusammenhang mit einer anderen Bestimmung gesprochen worden. Da Personen, die im öffentlichen Leben stehen, in erhöhtem Maße Angriffen ausgesetzt sind, durch die ihre Tätigkeit gehemmt und -beeinträchtigt werden kann, bedürfen sie auch eines erhöhten Ehrenschutzes. Das ist in dieser Bestimmung zum Ausdruck gekommen.
' Die beiden folgenden Bestimmungen der §§ 316 a und 317 enthalten Strafdrohungen gegen gewisse Sabotagehandlungen. Sie ergänzen damit diejenigen Vorschriften des 90, die sich in dem Kapitel über die Staatsgefährdung befinden und die bestimmte Sabotagehandlungen dann verfolgen, wenn sie in der bestimmten Absicht begangen wurden, den Bestand der Bundesrepublik zu be- einträchtigen oder bestimmte Verfassungsgrundsätze zu beseitigen. In den Fällen der §§ 316a und 317 kommt es nicht auf diese Absicht an; es genügt der Vorsatz. Die Handlung muß sich auf die Verhinderung oder Störung des Betriebes gewisser besonders wichtiger der öffentlichen Versorgung dienender Anlagen beziehen. Entsprechend behandelt werden im § 317 -die Fernmeldeanlagen, zu denen nach der bisherigen Gesetzgebung Telegraphenanlagen, Fernsprechanlagen und Funkanlagen gehören, während die Rohrpostanlagen zu den Anlagen der Post gehören, die schon durch § 316 a Ziffer 1 geschützt sind. Schließlich ist als § 353 a eine Bestimmung aufgenommen worden, die an den früheren sogenannten Arnim-Paragraphen anknüpft:
Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung vorsätzlich zuwider handelt, oder in der Absicht die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art erstattet, wird mit Gefängnis bestraft,
aber nur mit Ermächtigung der Bundesregierung. Die Aufnahme dieser Bestimmung, die durch Kontrollratsgesetz Nr. 11 aufgehoben worden ist, hat sich als notwendig erwiesen, nachdem die Bundesrepublik diplomatische Beziehungen zu anderen Ländern angeknüpft hat.
In Art. 3 finden sich Vorschriften zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes. Der Regierungsentwurf hat vorgesehen, daß in Anknüpfung an die frühere Praxis die Straftaten des Hochverrats, des Verfassungsverrats und -des Landesverrats, der Parlamentsnötigung, der Nichterfüllung der Pflichten nach § 139 , durch den Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz abgeurteilt werden sollen. Die übrigen Straftaten politischer Natur sollten durch die Strafkammern abgeurteilt werden. Der Rechtsausschuß hat in einmütiger Weise gegenüber diesen Vorschlägen der Regierung seinen Wunsch zum Ausdruck gebracht, auch für diese Kapitalverbrechen solle ein Instanzenzug geschaffen werden. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben die Überzeugung des Ausschusses begründet, daß für jedes Urteil jedem Angeklagten die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels und der Korrigierung des erstinstanz-
lichen Urteils gewährleistet werden mua Der Ausschuß hat daher der Regierung eine Regelung dahingehend vorgeschlagen, daß abweichend von der Regierungsvorlage sämtliche politischen Straftaten durch die Strafsenate der Oberlandesgerichte am Sitz der Landesregierung abgeurteilt werden, daß gleichzeitig zur Gewährleistung einer schlagkräftigen Abwehr die Strafverfolgung in der Hand der Bundesstaatsanwaltschaft zentralisiert wird und daß diese Bundesstaatsanwaltschaft ein Weisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften der Länder erhält. Die Regierung hat gegen diese vom Ausschuß einmütig vorgetragene Anregung Bedenken geäußert, deren Tragweite der Ausschuß sich nicht entziehen konnte. Sie hat mit Recht darauf hingewiesen, 'daß die Einführung des Weisungsrechts der Bundesstaatsanwaltschaft gegenüber 'den Staatsanwaltschaften der Länder mit den derzeitigen Bestimmungen des Grundgesetzes nicht vereinbar sei. Ferner ist darauf 'hingewiesen worden, daß auch die Schaffung einer Rechtsmittelinstanz im Rahmen des Bundesgerichtshofs in der Weise, daß ein Strafsenat in erster Instanz und der große Senat in zweiter Instanz entscheidet, sich in so kurzer Zeit nicht durchführen lasse, sondern eine eingehende Prüfung und Bearbeitung erfor dere. Der Rechtsausschuß hat diese Einwendungen gewürdigt und hat sich schweren Herzens damit einverstanden erklärt, einstweilen auf seine Vorschläge zu verzichten, jedoch mit der Maßgabe, daß uns die Regierung nach den Parlamentsferien einen Entwurf vorlegt, der die Durchführung der Forderung des Rechtsausschusses auf Schaffung einer durchgängigen Rechtsmittelinstanz ermöglicht. Der Herr Bundesjustizminister hat im Rechtsausschuß Gelegenheit genommen, uns seine Bereitschaft zui Schaffung einer Vorlage, die einen Instanzenzug vorsieht, zum Ausdruck zu bringen.
Der Regierungsentwurf hat sodann vorgesehen, daß durch Anordnungen der Landesj ustizverwaltungen für den Bezirk mehrerer Landgerichte einem von ihnen die Entscheidung über einzelne Gruppen von Strafsachen zugewiesen werden kann. Auch gegen diesen Vorschlag des Regierungsentwurfs sind innerhalb des Rechtsausschusses berechtigte Bedenken geäußert worden. Man hat darauf hingewiesen, daß ein Gericht nur dann zur Entscheidung befugt sei, wenn dieses Gericht nicht durch eine Verordnung der Landesregierung, nicht durch einen bloßen Verwaltungsakt, nicht für eine bestimmte Anzahl von Fällen, sondern durch die Gesetzgebung selber ein für allemal und generell für zuständig erklärt worden sei. Die Regierung hat diesen Wünschen des Rechtsausschusses Rechnung getragen und ihrerseits die Fassung des § 74 a vorgeschlagen, - wonach eine Strafkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk des Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges für bestimmte Vergehen und Verbrechen zuständig sein soll. Gegen diese generelle und einmalige gesetzliche Festlegung der Zuständigkeit sind seitens des Rechtsausschusses keine Bedenken mehr erhoben worden. Wenn auch das Weisungsrecht der Bundesstaatsanwaltschaft gegenüber den Staatsanwaltschaften der Länder sich nicht als durchführbar erwiesen hat, so bestanden auf der anderen Seite keine Bedenken, ein Evokationsrecht zugunsten des Oberbundesanwalts vorzusehen. Der Oberbundesanwalt kann wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung einzelner Strafsachen selbst übernehmen. Wenn eine
Straftat sich überwlegend gegen die Interessen eines Landes richtet, soll er das Verfahren an die Landesstaatsanwaltschaft abgeben. Er kann von dieser Möglichkeit auch bei anderen Sachen minderer Bedeutung Gebrauch machen. In diesen Fällen entscheiden die Oberlandesgerichte.
Die Strafprozeßordnung hat nur wenige Ergänzungen erfahren. Schon nach der bisherigen Praxis bestand die Möglichkeit, bei Übertretungen und Vergehen, wenn die Schuld des Täters gering ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind, durch eine Verfügung der Staatsanwaltschaft und bei bereits erhobener Klage durch einen Beschluß des Gerichts mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Durchführung des Strafverfahrens abzusehen. Diese Bestimmung beschränkte sich jedoch auf Übertretungen und Vergehen. Nachdem nunmehr eine Reihe neuer Verbrechenstatbestände geschaffen worden ist, ergab sich die Notwendigkeit, dieses Prinzip des § 153 der Strafprozeßordnung auszudehnen. Diese Ausdehnung ist in § 153 a erfolgt. Danach kann in der Zukunft in allen Fällen unabhängig von der Klassifizierung der Straftat eine derartige Einstellung des anhängigen Verfahrens erfolgen, wenn die Schuld des Täters gering ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind.
In den Übergangsbestimmungen ist geregelt worden, daß die Entscheidungen, die nackt § 129 a des Strafgesetzbuchs von dem Bündesverwaltungsgericht zu treffen sind, bis zu dem Zeitpunkt, in dem dieses Gericht seine Tätigkeit aufnimmt, ein Senat des Bundesgerichtshofs erläßt, der für die Untersuchung und Entscheidung von Strafsachen im ersten Rechtszug zuständig ist.
Der Art. 6 des Gesetzes bestimmt, daß die in diesem Gesetz zugunsten des Bundes und der Länder erlassenen Strafbestimmungen auch zugunsten des Landes Berlin und seiner verfassungsmäßigen Ordnung gelten, daß ferner dieses Gesetz auch im Land Berlin gilt, sobald das Land Berlin gemäß Art. 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.
Der zweite Absatz des Art. 6 bedarf einer kleinen redaktionellen Richtigstellung. Es empfiehlt sich, die genaue Fassung zu wählen, die bereits in einer Anzahl anderer Gesetze genommen worden ist. Diese Fassung weicht zwar nicht sachlich, aber sprachlich etwas von Art. 6 Abs. 2 der gedruckten Vorlage ab. Sie lautet:
Dieses Gesetz gilt auch in Berlin, sobald das Land Berlin gemäß Art. 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes in Berlin beschließt.
Ich empfehle, diese Fassung, die sich in der bisherigen Gesetzgebung bereits eingebürgert hat, auch diesem Gesetz zugrunde zu legen.
Die Bestimmungen, deren Annahme der Ausschuß Ihnen nunmehr vorschlägt, sollen dem Schutz des Staates dienen. Dieser Staat ist ein Rechtsstaat, und er muß sich daher auch bei der Abwehr von Angriffen, die sich gegen seinen Bestand oder die Grundsätze seiner Verfassung richten, der rechtsstaatlichen Mittel bedienen und die Rechtsgarantien beobachten, zu deren Einhaltung das Grundgesetz ihn verpflichtet. Diese Bindung an die Garantien des Rechtsstaates bedeutet zwar eine selbstgewählte Begrenzung der Abwehrmöglichkeit des Staates gegen verfassungswidrige Angriffe. Diese Bindung an die rechtsstaatlichen Prim. zipien bedeutet aber zugleich eine rechtliche und eine moralische Stärke des Staates. Die Bestimmungen, die der Ausschuß Ihnen zur Beschlußfassung
vorlegt, sollen den Staat befähigen, die Aufgabe zu erfüllen, die der Entwurf der Regierung ihm zuweist, nämlich die staatsbejahenden Kräfte zur Freiheit und die Feinde der Demokratie zur Gesetzlichkeit zurückzuführen.