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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 158. Sitzung. Bonn, Montag, den 9., Juli 1951 6291 158. Sitzung Bonn, Montag, den 9. Juli 1951. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 6292C, 6311C, 6320C, 6332B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Investitionshilfe der deutschen gewerblichen Wirtschaft (Nr. 2450 der Drucksachen) 6292D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 6292D Cramer (SPD) 6294B Ausschußüberweisung 6294C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und dem Land Berlin (Nr. 2417 der Drucksachen) 6294C Dr. Bucerius (CDU), Antragsteller 6294C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 6295B Ausschußüberweisung 6296C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzen zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von GroßBerlin (West) (Nr. 2451 der Drucksachen) 6296C Ausschußüberweisung 6296C Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur einstweiligen Regelung des Treuhandverhältnisses in den Unternehmen des Kohlenbergbaues und der Eisen-und Stahlindustrie (Nr. 2424 der Drucksachen) 6296C Ausschußüberweisung 6296D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Zucker ,(Zuckergesetz) (Nr. 2431 der Drucksachen) 6296D Ausschußüberweisung 6296D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Nr. 2448 der Drucksachen) 6297A Ausschußüberweisung 6297A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreide- gesetz) (Nr. 2449 der Drucksachen) . . 6297A Ausschußüberweisung 6297A Zweite Beratung des Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes (Nrn. 563, 1307 der Drucksachen); Erster Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2414 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 269, 270, 272, 273) 6297B Dr. Laforet (CSU): als Berichterstatter 6297B als Abgeordneter 6324A Dr. Arndt (SPD): als Berichterstatter 6398B als Abgeordneter . . . . 6303B, 6306C, 6317B, 6325C Fisch (KPD) . 6298D, 6307B, 6311D, 6312B, 6315B, 6316B, 6319D, 6325D Dr. Wahl (CDU), als Berichterstatter 6303C Clausen (SSW) 6306C Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 6309A, 6314D Dr. Kopf (CDU): als Abgeordneter . . . . 6309D, 6318D als Berichterstatter 6328B von Thadden (DRP) . . . . 6310D, 6315B, 6316D, 6331A Renner (KPD): zur Abstimmung . . . . 6311A, 6314C zur Sache 6313D Ehren (CDU) 6313C Matthes (FDP) (zur Geschäftsordnung) 6314C Ewers (DP) 6318A, 6324B Neumayer (FDP), Berichterstatter . 6320D Abstimmungen . . . . . . . . 6303C, 6311A, 6312B, 6314C, 6315A, 6316A, C, 6317A, 6320C, 6327C, 6331D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des GrundSteuergesetzes (Nrn. 1787, 1947, 2013 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2408 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 268, 271) . 6332B Dr. Kneipp (FDP), Berichterstatter . 6332B Dr. Bertram (Z) 6337B Morgenthaler (CDU) 6338D Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) . . 6339B Abstimmungen 6337B, 6339A, C zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel-und Saatgutversorgung (Nr. 2216 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Nr 2422 der Drucksachen) 6339D Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU), Berichterstatter 6339D Beschlußfassung 6340A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Nrn. 2242, 2362 der Drucksachen); Zweiter Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2407 der Drucksachen; Umdruck Nr. 274) in Verbindung mit der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr 1951 (Nr 2452 der Drucksachen) 6340A Dr. Kneipp (FDP): als Berichterstatter 6340B als Antragsteller 6340D Beschlußfassung 6340D 'Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Antrag beim Bundesverfassungsgericht auf Verbot faschistischer und militaristischer Organisationen (Nr. 2402 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Verfassungswidrigkeit des Verbots der Freien Deutschen Jugend (Nr. 2403 der Drucksachen) 6341B Paul (Düsseldorf) (KPD), Antragsteller 6341B Frau Thiele (KPD), Antragstellerin 6342C Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 6344A Majonica (CDU) 6344D Übergang zur Tagesordnung 6344D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 259) 6345A Beschlußfassung 6345A Nächste Sitzung 6345C Die Sitzung wird um 14 Uhr 4 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Adolf Arndt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn der Herr Abgeordnete Fisch zwar nicht mich, aber meinen Parteifreund Carlo Schmid verstanden hätte, so würde er sich seine zusätzlichen Ausführungen erspart haben. Der Herr Abgeordnete Fisch tut gut daran, das, was er heute hier zum wiederholten Male getan hat, nämlich eine Rede meines Parteifreundes Schmid im Parlamentarischen Rat zu extemporieren, noch recht oft zu wiederholen. Wenn Sie, Herr Fisch, sich diese Rede immer laut vorsagen, werden Sie vielleicht langsam hinter ihren Sinn kommen!

    (Heiterkeit. — Abg. Renner: Das ist der beste Witz, der hier je gemacht worden ist!)

    Dann werden Sie nämlich auch wissen, daß das, was wir hier verteidigen, kein separater Weststaat ist und niemals sein sollte, sondern daß die Bundesrepublik Deutschland gleichbedeutend ist mit dem, was früher das Deutsche Reich hieß.

    (Sehr gut! bei der SPD und in der Mitte.)

    Daß es im Sinne des Grundgesetzes liegt, dieses Staatswesen gegen Gewalt und gegen Drohung mit Gewalt zu schützen, ergibt sich 'bereits aus dem Grundgesetz selbst; denn in Art. 143 des Grundgesetzes ist schon eine entsprechende Vorschrift aufgenommen. Das werden Sie aber nicht begreifen. Ihnen liegt ja an etwas ganz anderem, und ich
    glaube, Sie haben jetzt die Begründung gegeben, die bisher noch gefehlt hat: Ihnen selbst und Ihren Freunden liegt daran, die Legitimität der freien Demokratie in Deutschland zu bestreiten und durch ein sowjetzonales Gewaltsystem zu ersetzen!

    (Sehr gut! und Beifall bei der SPD, in der Mitte und rechts.)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Besprechung über die aufgerufenen Paragraphen des Art. 1, Erster Abschnitt.
Ich bitte die Damen und Herren, die für den Abänderungsantrag der Fraktion der KPD Umdruck Nr. 270 Ziffer 1 sind, den Art. 1, Ersten Abschnitt: „Hochverrat" zu streichen, eine Hand zu erheben.
— Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen?
— Der Antrag ist gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
Ich komme zur Abstimmung über die aufgerufenen Paragraphen des Ersten Abschnitts, die §§ 80 bis 87. Ich bitte die Damen und Herren, die diesen Paragraphen zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Mit großer Stimmenmehrheit angenommen.
Ich rufe auf den Zweiten Abschnitt: „Staatsgefährdung". Ich werde nachher die Paragraphen einzeln laufrufen. Zunächst bitte ich um die Berichterstattung durch Herrn Abgeordneten Dr. Wahl.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eduard Wahl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe über den Abschnitt „Staatsgefährdung", der zwischen den Abschnitten „Hochverrat" und „Landesverrat" steht, zu berichten. Hier war etwas Neues zu schaffen, weil die Erfahrungen der jüngsten deutschen Geschichte und die Staatsumwälzungen in den Satellitenstaaten gezeigt haben, daß das Begehungsmittel zu dem Verbrechen, die demokratische Grundordnung zu beseitigen, heute nicht mehr unbedingt die Gewalt und die Drohung mit der Gewalt sein muß. Wie in den äußeren Beziehungen der Staaten hat sich neben dem Heißen Krieg der Kalte Krieg auch im Innern entwickelt.

    (Abg. Renner: Kalter Kaffee!)

    Die Kernfrage, die sich ein demokratisches Staatswesen dabei vorzulegen hat, wenn es den kalten Krieg mit strafrechtlichen Mitteln bekämpfen will, die Frage nämlich, ob man zur Verteidigung der demokratischen Freiheiten diese demokratischen Freiheiten einschränken und teilweise außer Kraft setzen darf, ist bereits vom Gesetzgeber des Grundgesetzes bejaht worden. Die Mitglieder des Parlamentarischen Rats waren sich darüber klar, daß das demokratische Staatswesen es sich nicht leisten kann, seine freiheitlichen Grundsätze so weit zu treiben, daß diese Freiheiten straflos dazu benutzt werden dürfen, den Umsturz vorzubereiten. An vielen Stellen des Grundgesetzes kommt diese Grundauffassung klar zum Durchbruch, und an diese Grundauffassung fühlte sich der Rechtsausschuß von Anfang an gebunden. Er hat sie auch von Anfang an geteilt.
    Aber es tauchte sofort die Frage auf, wie die Aufgabe rechtstechnisch zu bewältigen sei, die radikalen Umsturzpläne und ihre neuzeitlichen Methoden tatbestandsmäßig zu umschreiben, um an diese Tatbestände die Strafdrohung zu knüpfen. Lassen Sie mich dazu zunächst einige allgemeine Bemerkungen machen.


    (Dr. Wahl)

    Im amerikanischen neuen Strafrecht, in dem Internal Security act, ist eine Beschreibung des Weltplans der Kommunisten, in allen Ländern die Revolution herbeizuführen, an die Spitze des Gesetzes gestellt und dann einfach die kommunistische Betätigung, besonders in kommunistischen Organisationen, unter Strafe gestellt worden.

    (Abg. Renner: Dürfen Sie das eigentlich hier bekanntgeben?)

    Dieser Weg schien dem Rechtsausschuß nicht nachahmenswert. Wir haben kein Ausnahmegericht, sondern ein allgemeines Gericht,

    (Abg. Renner: Ein Sondergericht!)

    und wir können auch kein Ausnahmerecht für eine bestimmte Partei schaffen. Wir würden unsere kontinentale Rechtstradition verleugnen, wenn wir nicht den Versuch gemacht hätten, in abstrakter Weise, so wie es das Strafrecht bei uns seit je tut, die Tatbestandsmerkmale zu entwickeln, die dann für jeden gelten, gleichviel welcher Parteirichtung er angehört.
    Es ist ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß die Art der Verteidigung durch die Art des Angriffs bestimmt wird. Die Methoden des kalten Krieges sind gerade deshalb so gefährlich, weil sie die Gewaltanwendung zunächst ausschließen und weil ein System von Einzelakten entwickelt wird, von denen jeder einzelne an sich mehr oder weniger harmlos erscheint, die aber durch das Zusammenspiel aller, die von den verschiedensten Ansatzpunkten aus das gemeinsame Ziel fördern, eine Situation schaffen können, die schließlich die Staatsumwälzung unausweichlich macht und sie wie eine reife Frucht gewinnen läßt. Wir erinnern uns alle an die „Legalität" der von Hitler herbeigeführten Revolution.
    Wie soll das Recht dem entgegenwirken? Der Ausweg, der gefunden worden ist, läuft im wesentlichen darauf hinaus, daß der einzelne, der einen Beitrag zu dieser revolutionären Entwicklung liefert, dann wegen eines Deliktes der Staatsgefährdung bestraft wird, wenn er diesen Beitrag in der Absicht liefert, die Staatsumwälzung herbeizuführen. Sie sehen, der ,subjektive Tatbestand spielt bei diesen Straftatbeständen eine hervorragende Rolle; aber ohne die Einschaltung dieser subjektiven Elemente wäre die dem Gesetzgeber gestellte Aufgabe überhaupt unlösbar gewesen.

    (Abg. Renner: So hat es die Gestapo auch gemacht!)

    Dabei war sich der Ausschuß völlig darüber einig, daß diese verbrecherische Absicht wirklich das tragende Motiv für die Handlungsweise des Täters sein müsse und daß hier das Bewußtsein, daß sein aus andern Motiven geführter politischer Kampf unter Umständen eine Staatsgefährdung zur Folge haben könne oder müsse, keinesfalls zur Bestrafung ausreiche.
    Damit komme ich zu einem weiteren wichtigen Punkt. Diese Bedeutung der staatsfeindlichen Absicht ist auch das rechtstechnische Mittel, um die Staatsfeinde von der verfassungsmäßigen Opposition abzugrenzen. Daß sich das Gesetz nicht gegen die letztere richtet, braucht als selbstverständlich eigentlich nicht gesagt zu werden.

    (Zuruf des Abg. Renner.)

    Dem Ausschuß hat es immer ferngelegen, den politischen Kampf der Oppositionsparteien — der verfassungsmäßigen Opposition — gegen die Regierung zu pönalisieren. Wie wir gleich sehen werden, hat der Ausschuß das Recht auf verfassungsmäßige
    Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition zu den wichtigsten Verfassungsgrundsätzen gezählt und damit klargestellt, daß man scharf zu unterscheiden hat zwischen den verfassungsmäßigen Wegen, eine Änderung des politischen Zustands herbeizuführen, und denjenigen Bestrebungen, die auf die Abschaffung der Verfassung im ganzen oder ihrer wesentlichen Bestandteile gerichtet sind.
    Die Ausschußarbeit diente vor allem dem Zweck, diejenigen verfassungsmäßigen Grundsätze herauszuarbeiten, die den erhöhten Strafrechtsschutz gegen die Delikte der Staatsgefährdung benötigen. Man wollte sich nicht mit der vieldeutigen Formulierung des schweizerischen Strafrechts, das einfach von der „verfassungsmäßigen Ordnung" spricht, begnügen. In der Tat ist die vom Schweizer Strafrecht gewählte Formel, daß sich die Tat gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet oder, wie es ursprünglich in den Entwürfen des Ministeriums hieß, gegen die „verfassungsmäßige Grundordnung", zu vielfältig ausdeutbar und läßt deshalb dem Richter einen zu großen Ermessensspielraum, als daß sie als Tatbestandselement verwendbar erschienen wäre. Ich verweise auf § 88 des Entwurfs. In ihm wird versucht, die Umwälzungsziele konkreter zu bestimmen.
    Endlich ist darauf hinzuweisen, daß die Situation der Gegenwart Hochverrat und Landesverrat in stärkerer Weise zusammengeführt hat, als dies noch vor 30 oder 40 Jahren vorstellbar gewesen wäre. Innenpolitik und Außenpolitik sind in ihren Zielsetzungen einander näher gerückt als je. Wenn wir z. B. für Deutschland die Einheit in Freiheit anstreben, so ist in dieser Verbindung des außenpolitischen Ziels mit innenpolitischen Forderungen die gleiche Tendenz zu spüren, wie wenn der Umsturz nicht nur auf eine Abschaffung der demokratischen Freiheit, sondern auch auf die Herstellung einer Botmäßigkeit des deutschen Staates gegenüber einer fremden Macht gerichtet ist. Demgemäß finden Sie unter dem Begriff der Staatsgefährdung sowohl den Angriff auf den Bestand der Bundesrepublik als auch den Angriff auf ihre verfassungsmäßige Ordnung.
    Nach diesen Eingangsbemerkungen komme ich zu einer kurzen Erläuterung der einzelnen Bestimmungen.
    § 88 enthält eine Reihe von Legaldefinitionen, die sich an die Terminologie im Art. 21 des Grundgesetzes anschließen. Dort ist von den Parteien die Rede, die darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden. Daraus ergab sich, daß der Begriff „Bestand der Bundesrepublik" hier erläutert werden mußte. Im § 88 heißt es:
    Im Sinne dieses Abschnittes ist eine Handlung auf die Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland gerichtet, wenn sie darauf hinzielt, die Bundesrepublik Deutschland ganz oder teilweise unter fremde Botmäßigkeit Zu bringen,
    — sie also zu einem Satellitenstaat zu machen —
    ihre Selbständigkeit sonst zu beseitigen
    — etwa durch Auflösung des Bundesstaates in seine einzelnen Bestandteile —
    oder einen Teil des Bundesgebietes loszulösen. Als Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieses Abschnitts gilt nicht die Teilnahme an einer


    (Dr. Wahl)

    Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, auf die die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte überträgt oder zu deren Gunsten sie Hoheitsrechte beschränkt.
    Das Wort „demokratische Grundordnung" ist dagegen im § 88 vermieden. Dadurch, daß das Parteienverbot Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes ist, erscheint es als wichtigste Aufgabe dieses Gerichtshofes, das Wesen der verfassungsmäßigen Grundordnung zu bestimmen. Hätte hier der Gesetzgeber auch den Strafrichter gezwungen, den Begriff „verfassungsmäßige Grundordnung" auszulegen, dann hätten sich bei den Einzelheiten Abweichungen in der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Obersten Bundesgerichtshofes ergeben können, die gerade bei diesem Zentralbegriff unseres staatlichen Lebens besser vermieden werden. Aber was der Strafrichter unter Verfassungsgrundsätzen zu verstehen hat, deren Bedrohung seine Tätigkeit auslöst, ist in dem folgenden Absatz des § 88 näher ausgeführt.
    Ziffer 1 der aufgeführten Grundsätze sichert den Volksstaat, Ziffern 2 und 5 den Rechtsstaat, während die Ziffern 3 und 4 die Stellung des Parlaments sichern. Ich will hier nicht über die vielfältigen Erwägungen berichten, die zur Herausarbeitung gerade dieser Grundsätze und keiner anderen geführt haben. Daß sie die Verfassungswirklichkeit, wie sie sich auf Grund des Grundgesetzes bei uns entwickelt hat, tatsächlich umreißen, liegt auf der Hand.

    (Zuruf des Abg. Renner.)

    Besonders wichtig erschien es uns, den Einparteienstaat durch die Verankerung des Rechts auf die verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der parlamentarischen Opposition als verfassungswidrig zu kennzeichnen und auch die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung in den Katalog der Verfassungsgrundsätze aufzunehmen, wobei wir uns darüber klar waren, daß damit die Gesamtheit aller das Verhältnis zwischen Regierung und Parlament betreffenden Rechtsgrundsätze und nicht etwa bloß die Ausgestaltung des Mißtrauensvotums in der einen oder anderen Form gemeint sei.
    Der dritte Absatz des § 88 fügt diesen Verfassungsgrundsätzen als gleichgestellte Prinzipien hinzu: den Schutz der Grundrechte gegen eine Beeinträchtigung durch Gewalt, durch Erregung von Schrecken oder durch Einschüchterung mit ungesetzlichen Maßnahmen und den Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.
    Daß die Grundrechte nicht im vorhergehenden Absatz enthalten sind, liegt daran, daß sie nicht absolut geschützt sind, abgesehen vom Leben des Menschen, wie die im Grundgesetz enthaltenen Gesetzesvorbehalte selbst klarstellen. Es mußte deshalb eine allgemeinere und ins Negative gewendete Formulierung gewählt werden, die das Wesentliche aussagt und angesichts der offenen Drohung in politischen Versammlungen, man werde die KZs wiederherstellen und alle heutigen Verantwortlichen darin einsperren, auch nicht entbehrt werden kann. Die letzte Formel endlich, daß jede Gewalt- oder Willkürherrschaft ausgeschlossen sei, ist deshalb aufgenommen worden, weil bei einem primitiven Anhänger einer Umsturzbewegung vielleicht nicht der Nachweis gelingt, daß einer der im vorherigen Absatz genannten Verfassungsgrundsätze von ihm erfaßt und bekämpft wird; er hat aber das Bewußtsein, das jetzige System ablösen zu helfen und an der Aufrichtung einer Staatsform mitzuwirken, in der die rechtsstaatlichen Garantien abgeschafft und durch die Willkürentscheidungen sogenannter starker Männer ersetzt werden.

    (Abg. Renner: Kautschuk nennt man das!) Dazu kommt, daß der Begriff der Gewalt- und Willkürherrschaft schon in einem alliierten Gesetz zur Bekämpfung undemokratischer Umtriebe verwendet worden ist.

    Was nun die Einzeldelikte angeht, so ergeben sie kein in sich geschlossenes System des Staatsschutzes, sondern verwenden nur bestimmte Erfahrungen des In- und Auslandes, um aus ihren Lehren die Lücken des geltenden Strafrechts auszufüllen, die dringend der Schließung bedürfen.
    § 89 will den Staatsstreich von oben pönalisieren, der sich nicht des Mittels der Gewalt, sondern legaler Mittel bedient, nämlich der Hoheitsbefugnisse, die mißbraucht werden oder die sich der betreffende Täter anmaßt. Die Strafe für diesen sogenannten Verfassungsverrat ist Zuchthaus, in besonders schweren Fällen auf Lebenszeit. Vorbereitungshandlungen sind ebenfalls strafbar; bei mildernden Umständen tritt hier Gefängnisstrafe ein.
    In der Tat sind die beamteten Täter besonders gefährlich, da ihnen der Staatsschutz in besonderem Maße anvertraut ist. Demgemäß sieht § 91 eine besondere Strafdrohung für diejenigen vor, die auf Angehörige einer Behörde oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans in der Absicht einwirken, die pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze des Bestandes oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu untergraben.
    § 90 stellt die Sabotage in öffentlichen Betrieben durch Streik, Aussperrung und ähnliche Maßnahmen als Mittel der Umsturzvorbereitung unter Gefängnisstrafe. Hier gilt vor allem das vorhin Gesagte. Die umstürzlerische Absicht ist unverzichtbares Tatbestandsmerkmal.
    § 90 a zieht die strafrechtliche Konsequenz aus Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes.

    (Abg. Renner: Zu schön!)

    Dort sind die auf Beseitigung der demokratischen Grundordnung hinarbeitenden Vereinigungen und Parteien schon verboten. Deshalb ist ihre Gründung und Förderung strafbar, soweit es sich um die Drahtzieher handelt; denn sie wissen, was sie tun. Bei den politischen Parteien ist aber Voraussetzung der Strafverfolgung, auf die sich der Vorsatz der Täter nicht zu erstrecken braucht, der Spruch des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit solcher Vereinigungen. Die Bestrafung der Mitläufer soll dagegen erst dann erfolgen, wenn die Vereinigung verboten und dieses Verbot gerichtlich bestätigt ist. Hier ist dieses Verbot ein echtes Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz der Mitläufer zu erstrecken hat. Darüber wird Herr Kollege Kopf näher berichten.
    An weiteren Einzeltatbeständen hat das Gesetz den § 92. Es macht sich strafbar, wer für eine auswärtige Stelle in umstürzlerischer Absicht Nachrichten sammelt. Die übrigen Vorschriften pönalisieren den in umstürzlerischer Absicht betriebenen Import ausländischen Pronagandamaterials sowie dessen Verbreitung und Vorrätighaltung. Die Herstellung solchen Materials im Inland war einer Strafvorschrift im Rahmen eines neu zu schaffenden Presserechts vorzubehalten.


    (Dr. Wahl)

    Die §§ 95, 96 und 97 sind Ergänzungen zu § 187 neuer Fassung, über die Kollege Kopf berichten wird. Es handelt sich um die Verunglimpfung des Bundespräsidenten, der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder, ihrer Farben, Wappen, Hymne. Diese Delikte gefährden das für das Funktionieren des Staates unerläßliche Vertrauen des Volkes in die demokratische Ordnung und sind schon als solche besonders strafwürdig, da gerade die hemmungslose Propaganda den Boden für die Staatsumwälzung vorbereitet.

    (Abg. Renner: Ich höre immer „Hymne"! Ist das die „Lehr"-Hymne bei Grenzschutzparademarsch?)

    Geschieht die Propaganda in umstürzlerischer Absicht, so tritt eine fühlbare Verschärfung der Strafdrohung ein. Die Verunglimpfung, d. h. die Schmälerung des Ansehens durch Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung der anderen, im Verhältnis zum Bundespräsidenten und dem Staate und seinen Symbolen niedriger stehenden Staatsorgane, die § 97 aufzählt, ist dagegen nur strafbar, wenn die umstürzlerische Absicht hinzukommt. Das Verhältnis dieser Vorschrift zu § 187 neuer Fassung wird Herr Dr. Kopf näher darlegen.
    Zum Schluß sind noch die Vorschriften in §§ 94 und 98 besonders hervorzuheben. Es handelt sich um Vorschriften, die nur das Strafmaß betreffen. Die meisten Delikte des allgemeinen Strafrechts werden gefährlicher und sind strafwürdiger, wenn sie in umstürzlerischer Absicht begangen werden. Daraus zieht § 94 die Folgerung und führt bei den in ihm aufgezählten Delikten die staatsfeindliche Absicht als einen Qualifikationsgrund ein, der eine wesentlich höhere Strafe auslösen kann.
    § 98 regelt im Anschluß an frühere einschlägige Gesetze und Entwürfe die Nebenstrafen, die neben der Freiheitsstrafe ausgesprochen werden können.

    (Beifall.)