Rede von
Dr.
Otto
Kneipp
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf in der Berichterstattung zunächst auf die Regierungsvorlage Drucksache Nr. 2362 eingehen. Sie haben vor kurzem das Umsatzsteuergesetz in dritter Lesung verabschiedet. Seine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird wohl in Kürze erfolgen. Durch die Erhöhung der Umsatzsteuer von 3 auf 4 % wird auch die von den Tabakherstellern, Tabakwarengroßhändlern und Tabakwarenkleinhändlern zu entrichtende Umsatzsteuer höher. Diese Berufszweige spielen aber insofern eine ganz besondere Rolle, als sie Preisfixierungen unterliegen und deshalb nicht in der Lage sind, das eine Prozent Umsatzsteuer irgendwie abzuwälzen. Im Ausschuß für Finanz-und Steuerfragen ist eingehend die Frage behandelt worden, ob man nicht diesen drei Berufszweigen zumuten könne, dieses eine Prozent in ihren Kalkulationen aufzufangen. Auf Grund der Darlegungen der Regierungsvertreter gelangte man aber zu der Überzeugung, daß das nicht möglich ist. Die Tabakwarenhersteller weisen mit Recht darauf hin, daß sie höhere Löhne zahlen müßten, daß ihre Rohstoffe, also die ausländischen Tabake, beträchtlich im Preis gestiegen seien und daß die Preise ihrer sonstigen Materialien — denken wir mal an die Kartonage und dergleichen — ebenfalls in die Höhe geklettert seien.
Für diese drei Berufszweige muß also ein Ausgleich geschaffen werden. Dieses Gesetz will die Schaffung des Ausgleichs herbeiführen. Im Ausschuß ist die Frage aufgeworfen worden, warum man denn so umständlich sei, warum man nicht von vornherein diese Zweige der Wirtschaft von der Umsatzsteuererhöhung von 3 auf 4 % bzw. beim Großhandel von 3/4 auf 1% ausgenommen
habe; denn man wolle jetzt praktisch auf einem Umweg mit wesentlichen Schwierigkeiten der Tabakwirtschaft wieder das zukommen lassen, was man ihr auf der anderen Seite nehme. Von den Vertretern der Regierung wurde dargelegt, daß die erhöhte Belastung durch 1 % Umsatzsteuer mehr für den gesamten Tabakwarenhandel einschließlich der Herstellung rund 75 Millionen DM ausmacht. Durch diesen Gesetzentwurf soll das Mehr von 75 Millionen wieder ausgeglichen werden; das heißt, was die Umsatzsteuerabteilung des Finanzministeriums mehr einnimmt, muß die Zollabteilung wieder zurückgeben. Demgemäß wird Ihnen im Art. 1 vorgeschlagen, die Steuern der einzelnen Preisklassen um durchweg 2 % zu senken. Wo also bisher 30 % stand, steht jetzt 28 %. Wo jetzt 33 % steht, stand bisher 35 %. So ist es bei allen andern Klassen. Es tritt also praktisch bei der Tabaksteuer eine Ermäßigung um 2 % ein.
Auch das Verfahren, nach dem sich das abwickeln soll, wird in dem Gesetz geregelt, soweit am 30. Juni 1951 entsprechende Vorräte bei den drei Gruppen Hersteller, Großhandel und Kleinhandel vorhanden sind. Es liegen bereits 1,5 Millionen Formulare bereit, die für die Rückerstattung Verwendung finden sollen, sofern bei einer einzelnen Firma eine Rückerstattung von mehr als 5 DM in Frage kommt. Beträge unter 5 DM werden nicht zurückerstattet. Es ist also mit Ihre Aufgabe, heute dafür zu sorgen, daß diese Formulare ihrer alsbaldigen geeigneten Verwendung zugeführt werden.
Auch die Zigarettenhülsen sollen eine entsprechende Preissenkung erfahren, weil hier dieselben Schwierigkeiten wie bei den übrigen reinen Tabakerzeugnissen vorliegen.
Schließlich haben wir in dem Art. 1 unter Ziffer C 1 eine Bestimmung eingefügt, auf die ich bei der
Behandlung des- Entwurfs eines Gesetzes über die 1 steuerliche Behandlung von Tabakerzeugnissen besonderer Eigenart näher eingehen werde. Wir haben in Erwartung der Annahme des nachfolgenden Gesetzentwurfs unter C 1 eingetragen:
für feingeschnittenen Rauchtabak
mit Beimischung von mindestens 50 v. H. Inlandstabak 50 % des Kleinverkaufspreises. Das ist also aus der Drucksache Nr. 2363 oder Nr. 2214 übernommen.
Der Gesetzentwurf Drucksache Nr. 2242 sieht noch mehr vor. Er hat unter Ziffer 4 die sogenannte Betriebsbeihilfe aufgeführt. Der Ausschuß konnte mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der Verabschiedung dieses Gesetzentwurfs diese Betriebsbeihilfe, ihre Auswirkung und etwaige Gestaltung nicht eingehend würdigen und bringt Ihnen in der Drucksache Nr. 2363 nur einen Teilvorschlag. Er behält sich vor, nach gründlicher Beratung in Kürze mit entsprechenden Vorschlägen zu Ziffer 4 an Sie heranzutreten.
Dieser Gesetzentwurf ist deshalb besonders eilig, weil das neue Umsatzsteuergesetz am 1. Juli dieses Jahres in Kraft treten soll und weil am 30. Juni die Tabakfirmen — es gibt in Deutschland rund 700 000 solcher Firmen! — ihren Vorrat dem zuständigen Zollamt melden sollen.
Bei diesem Gesetz entspann sich noch eine längere Aussprache zu Art. 2. Hier hat der Wortlaut des Regierungsentwurfs keine Gnade gefunden, sondern der Ausschuß hat sich dem Vorschlag des Bundesrats angeschlossen, weil er diese Fassung des Bundesrats als klarer, eindeutiger und übersichtlicher ansah.
Lediglich den Art. 2 Abs. c) glaubte der Ausschuß streichen zu müssen. Nach ihm sollten auch für diejenigen Umsätze gewisse Vergütungen bezahlt werden, die schon getätigt, am 30. Juni 1951 aber noch nicht zur Bezahlung gekommen sind. Der Ausschuß glaubte, etwas Derartiges nicht verantworten zu können und beschloß die Streichung dieser Bestimmung.
Ich darf Sie demgemäß bitten, dem Gesetzentwurf in der Fassung der Drucksache Nr. 2362 im vollen Umfang zuzustimmen, wobei ich noch einmal darauf hinweisen muß, daß zu der Ziffer 4 ein entsprechender Gesetzentwurf bzw. ein entsprechender Ausschußbeschluß in Kürze nachgereicht wird. Um Sie auch darauf nochmals besonders hinzuweisen, es handelt sich um Steuererleichterung für kleine Betriebe.
Ich komme zu dem Bericht Drucksache Nr. 2363 zu Nr. 2214 der Drucksachen. Hier handelt es sich um einen Initiativgesetzentwurf des Abgeordneten Neuburger und einer Reihe von Abgeordneten mehrerer Parteien. Der Entwurf packt, ich möchte sagen, ein soziales Problem an, und zwar die steuerliche Behandlung von Tabakerzeugnissen besonderer Eigenart. Es ist Ihnen ja bekannt, daß auch auf deutschem Boden schon seit Jahrhunderten Tabak wächst und daß dieser Tabakanbau sich über eine Reihe deutscher Länder verbreitet hat. Die Tabakanbauer bemühen sich schon seit Jahren ernsthaft, Qualitätserzeugnisse hervorzubringen, die zwar nicht hundertprozentig in Konkurrenz mit virginischen oder orientalischen Tabaken treten wollen, die, aber immer und immer wieder versuchen, sich in ihrer Qualität an mittlere Erzeugnisse des Auslands anzunähern'
Dieser Tabakanbau ist etwas Gewachsenes. Man wird ihn sich nicht wegdenken können, und man wird auch gerade den Schichten, die diesen Tabak-
anbau betreiben, nicht gut zumuten können, sich auf andere Kulturen umzustellen. Dieser Tabakanbau ist durchweg — entschuldigen Sie den Ausdruck — Sache der kleinen und kleinsten Leute. Es handelt sich um Familienbetriebe intensivster Art. Auch eine ganze Anzahl von Arbeitern betreiben diesen Tabakanbau nebenbei. Dieser Tabakanbau wird auch auf solchen Böden durchgeführt, auf denen sich die hochintensive Kultur der Zuckerrübe leider nicht durchführen läßt. Es sind durchweg leichtere Böden, die aber gerade durch den Tabakanbau bisher oder früher ihren Anbauern eine entsprechende Einnahme und damit Existenzmöglichkeit verschafft haben.
Dieser Tabakanbau hatte bis zum Jahre 1946 und dann noch, unter der Herrschaft des Zwanges der Ablieferung und des Zwanges der Rationierung eine gesicherte Absatzmöglichkeit. Im Jahre 1922 hat der damalige Reichstag einen Gesetzentwurf verabschiedet, der den Beimischungszwang für Tabakerzeugnisse einheimischer Art festlegte. Es handelt sich um zwei Arten der Beimischung, zuerst bei dem Feinschnitt und zweitens bei einer sogenannten schwarzen Zigarette. Es war natürlich auch nur ein Teil des Ernteerzeugnisses, das hier beigemischt wurde, das sogenannte Schneidegut. Der deutsche Tabakanbauer bringt ja auch hochwertige Erzeugnisse hervor, die sowohl als Umblatt als auch als Einlage bei der Zigarre Verwendung finden. Nur sitzen die Erzeuger dieser Schneideguttabake jetzt auf, weil im Jahre 1946 dieser Beimischungszwang weggefallen ist. Der Kontrollrat hat durch sein Gesetz vom 10. Mai 1946 diesen Beimischungszwang beseitigt. Dann gab es einige Jahre, in denen wir in der Einfuhr ausländischer Tabake mit Rücksicht auf den Devisenmangel gehandikapt waren. Diese Zeiten waren dann vorbei. Nun sitzen noch Tabakanbauer auf einem Teil ihrer Schneideguternte aus den Jahren 1949 und 1950, und schon wird in einigen Monaten die neue Ernte des Jahres 1951 eingebracht. Dabei ergab die Ernte des Jahres 1950 ein qualitätsmäßig recht gutes Erzeugnis. Aber die steuerliche Einstufung war leider so, daß diese Tabake nur in verschwindend geringem Umfange zur Verwendung kamen. Zwar hat die französische Zone bereits einen Zwang zur Beimischung von 30 % gehabt, sie hat ja auch die sogenannte schwarze Zigarette, beides Maßnahmen, die jetzt in geänderter Form in unserem Gesetzentwurf, der Ihnen zur Beschlußfassung unterbreitet ist, übernommen werden sollen.
Man kann ja aber die Rechnung nicht für den Tabakerzeuger allein aufmachen. Man muß auch fragen, wie stellt sich die Tabakwarenindustrie dazu, in erster Linie die Feinschnitt herstellenden Firmen, wie stellt sich schließlich auch der Raucher dazu, der dieses Erzeugnis in irgendeiner Form konsumieren soll. Schließlich muß man sich fragen, wie stellt sich der Finanzminister dazu.
Dieser Gesetzentwurf hat eine gewisse Leidensgeschichte, und ich kann es verstehen, wenn der Finanzminister eine besondere Vorliebe zur Zigarette zeigt; denn die bringt ihm ja bei dem über 2 Milliarden DM Jahresaufkommen rund drei Viertel des gesamten Jahresaufkommens an Tabaksteuer. Vielleicht ist es darauf zurückzuführen, daß im Bundesrat die Entwicklung zu langsam vor sich ging und daß es auch zwischen den Pflanzerverbänden und dem Finanzminister einerseits sowie den Tabakfabriken, der Zigarettenindustrie anderseits noch nicht zu einem entsprechend vernünftigen „Dreh" gekommen ist. Es ist zu verstehen, wenn der Finanzminister Bedenken hat, daß ein allzu weites Entgegenkommen sein Hauptsteuerprodukt, die Zigarette, irgendwie beeinträchtigen würde. In den letzten Wochen haben sich aber die Verhältnisse insofern gewandelt, als sich die Erzeuger und der Finanzminister entgegengekommen sind. Der Initiativgesetzentwurf, den Sie heute behandeln sollen, trägt dieser Vereinbarung, die damals getroffen worden ist, in seiner ersten Fassung noch keine Rechnung. Aber ich bringe Ihnen hier die Vorschläge des Finanz- und Steuerausschusses, die auch von dem Finanzminister nunmehr gebilligt werden. Sie laufen darauf hinaus, daß der steuerbegünstigte Tabak bei 50 % Beimischung und 50 % Steuern in der untersten Stufe bei 32 DM liegen soll. Es kommt natürlich darauf an, einen Anreiz zu geben, daß auch von den Rauchern diesem Tabak mit 50 % Beimischung bei 50 % Steuern unter allen Umständen das entsprechende Entgegenkommen gezeigt wird. Deshalb ist es erforderlich, daß zu dem Erzeugnis eine entsprechende Spanne bleibt, das aus reinem, sagen wir einmal, Virginia-Tabak oder orientalischem Tabak besteht und das nach Ansicht mancher Raucher in der Qualität eben besser ist. Denn es wird allgemein angenommen, und es darf auch unterstellt werden , daß der deutsche Tabak qualitätsmäßig noch nicht an die Höhe des ausländischen Tabaks herangekommen ist und auch wohl infolge der klimatischen Verhältnisse, die unserer Heimat beschieden sind und die wir als konstante Tatsache in Rechnung stellen müssen, auch nicht so bald herankommen wird.
Man hat den nächsten Satz mit 45 DM festgelegt. Das ist also die Klasse ohne jede Beimischung, die hundertprozentig auf ausländischem Tabak aufbauen kann, so daß zwischen diesen beiden Klassen ein entsprechender Unterschied klafft. Vielleicht wird es Ihnen klarer, wenn ich Ihnen sage, wie die Einzelverkaufspreise sind. Es wird sich bei der Klasse 32 mit 50 % Beimischung inländischen Tabaks das Päckchen auf 1,60 DM stellen, bei der nichtbeigemischten Packung der 45er Klasse kostet das Päckchen 2,25 DM. Durch den Unterschied zwischen 1,60 DM und 2,25 DM ist also für den Raucher ein entsprechender Anreiz gegeben, diese — ich will mal sagen— deutsche, einheimische Steuerklasse entsprechend zu bevorzugen.
Es ist noch eine mittlere Klasse eingeschaltet worden, deren Preis auf 36 DM festgesetzt ist. Von der Tabakwarenindustrie wurde immer wieder gesagt: Jawohl, mit 32 sind wir einig — schweren Herzens —, mit 45 für nicht mit deutschem Tabak gemischten Tabak sind wir auch einig, aber daß der Ausschuß eine zweite Klasse mit 36 DM eingeschaltet hat, das will uns nicht recht verständlich erscheinen. Es ist aber doch so: Der qualitätsmäßige Fortschritt im Tabakanbau hat nicht überall denselben Intensitätsgrad erreicht. Wir haben schon Gebiete an der Aller, in Hessen, in Franken und auch anderswo, die für die Herausstellung einer besonderen Qualität besonders große Aufwendungen gemacht und Erfolge erzielt haben. Wir haben auch eine Reihe von Tabakanbaugebieten, die diesen heißluftgekühlten virginischen Tabak, wie die Anbauer ihn selbst nennen, in den Verkehr bringen, die also beträchtliche Aufwendungen gemacht haben, um ein Erzeugnis herauszustellen, das zwar nicht hundertprozentig die Konkurrenz mit den echten virginischen aufnehmen kann, das aber doch qualitätsmäßig besser ist als die Klasse 32. Deshalb hat sich der Ausschuß gestern nach eingehenden Beratungen zu der zweiten Preisklasse 36 ebenfalls bekannt, und wie ich heute morgen aus
Besprechungen gehört habe, scheint sich jetzt auch die Tabakwarenindustrie damit abzufinden. Auch diese 36 DM setzen einen 50 %igen Beimischungszwang bei 50 % Steuern voraus. Das ist wohl das Wesentlichste zu diesem Teil.
Nun werden Sie sehen, daß der ursprüngliche Antrag Neuburger und Genossen in § 3 eine beträchtliche Ausweitung erfahren hat. Sinn einer zweckmäßigen Verarbeitung des Tabaks ist, auch seine Abfälle irgendwie zu verwerten. § 3 sieht diese Möglichkeit vor. Es gibt nämlich beim Tabak auch Rippen. Ob diese Rippen den richtigen blauen Dunst erzeugen, vermag ich nicht zu sagen; es gibt aber Leute, die auf dem Standpunkt stehen, auch diese Tabakrippen vermittelten den richtigen blauen Dunst. Es gibt auch Leute, die besonders heftig nach diesem Rippentabak verlangen, weil er besonders viel Qualm erzeugt; vielleicht wollen sie nicht sich selbst, sondern anderen blauen Dunst vormachen.
Es muß aber auf diese Weise der Absatz auch des Abfalls ermöglicht werden. In der französischen Zone hat man schon für Pfeifentabak und Tabakrippen Preisklassen von 6 und 8 DM je Kilogramm zugelassen. Diesen Pfeifentabak nunmehr auch für das ganze Bundesgebiet salonfähig zu erklären, ist die Aufgabe des § 3. Es ist erläutert, daß diese niedrigen Preisklassen von 6 und 8 DM auch dann gelten, wenn an den Tabakrippen noch kleine Restchen von Tabakblättern hängen, weil sich bei keiner noch so guten mechanischen Bearbeitung diese Reste gänzlich entfernen lassen. Aber wir erreichen damit doch verschiedenerlei. Zunächst helfen wir einer Reihe von Volksschichten zu irgendeinem Tabakgenuß, auch wenn der Tabak anderen nicht hundertprozentig gefällt. Wir erreichen weiter die letzte Verwertung von Erzeugnissen, die sonst auf den Komposthaufen wandern.
Schließlich haben wir auch noch im § 6 a Vorsorge dafür getroffen, daß noch weitere bisher nicht zum Zuge gekommene Tabakerzeugnisse entsprechende Vergünstigungen bekommen. Es handelt sich im § 6 a um den sogenannten Strangtabak. Dieser wird in reiner Handarbeit hergestellt. Er dient auch heute noch hauptsächlich in Gebirgsgegenden einer Reihe von Leuten zum Tabakgenuß. Diesen Strangtabak muß man natürlich steuerlich so behandeln, daß die Absatzmöglichkeit für ihn unter allen Umständen gegeben ist und denjenigen Personen, die dem Strangtabak noch heute anhängen, ein billiges Pfeifchen ermöglicht wird. Das ist das Wesentlichste, was ich hierzu zu sagen habe.
Ich hoffe, daß Sie dem Gesetzentwurf Ihre Zustimmung nicht versagen werden und daß Sie damit dem deutschen Tabakbau die Möglichkeit geben, seine Erzeugnisse in entsprechender Form und möglichst bald abzusetzen, damit der Überhang aus der Ernte 1949 und 1950 so rasch wie möglich verschwindet.