Herr Präsident! Meine Damen! Meine Herren! Im Ausschuß für Arbeit wurde über wesentliche Punkte Einmütigkeit erzielt. Nur in der Frage, in welchem Umfange die Länder berechtigt sein sollen, diese Feiertage festzulegen, war man verschiedener Meinung.
— Ich glaube doch! Im Ausschuß für Arbeit war man auch bestrebt, eine Höchstzahl von Feiertagen festzulegen, genau so, wie Sie jetzt in Ihrem Antrag Umdruck Nr. 231 doch versuchen, die Zahl der zu bezahlenden Feiertage auf 10 zu beschränken. Das, glaube ich, ist als einzige Meinungsverschiedenheit übriggeblieben.
Nach unserer Auffassung ist es nicht möglich, eine Höchstzahl von Feiertagen festzusetzen. Wir müssen den Ländern das Recht geben, ihre Feiertage je nach Landescharakter festzulegen.
Wir wissen doch, daß nur ganz wenige Länder -ich glaube, es sind zwei oder drei — über die Zahl von 10 bzw. 11 Feiertagen hinausgegangen sind. Weiterhin ist bekannt, daß wir in der britischen Zone im Augenblick nur 6 gesetzliche Feiertage haben. Hier geht es darum, auch den Ländern der britischen Zone endlich einmal die Möglichkeit zu geben, zu einer Bezahlung der Feiertage zu kommen.
Der Herr Berichterstatter hat schon darauf hingewiesen: es geht nicht darum, die Zahl der Feiertage festzulegen, sondern darum, die Bezahlung dieser Feiertage gesetzlich zu verankern. Das kann nur durch ein Bundesgesetz erfolgen. Wir sollten dabei auch daran denken, daß doch gerade nur die Arbeiterschaft davon betroffen ist, da für die Beamten und Angestellten bisher schon eine Bezahlung erfolgte. Ich denke nur an Nordrhein-Westfalen, wo gerade kürzlich der Fronleichnamstag gefeiert wurde und die Arbeiterschaft wieder den großen Nachteil hatte, daß dieser Tag, wenn er als Feiertag begangen wurde, nicht bezahlt wurde. Die sozialdemokratische Fraktion ist der Auffassung, daß wir es nach wie vor den Ländern überlassen sollen, die Anzahl der Feiertage festzu-
legen. Wir lehnen darum den Antrag der Fraktion der FDP auf Umdruck Nr. 231 aus demselben Grunde ab, nämlich um die Einheitlichkeit in jedem Falle zu wahren.
Es ist nicht so, wie Sie, Herr Kollege Dr. Atzenroth, sagen, daß wir durch die Annahme des Ausschußberichtes eine Ungleichheit in diese Angelegenheit hineinbringen würden, sondern wir erreichen hier im Gegenteil eine Einheitlichkeit der Bezahlung, ob Arbeiter, Beamter oder Angestellter. Darauf kommt es uns an. Wir begrüßen darum die Initiative, die j a hier nun das Land Hamburg ergriffen hat, um eine bundeseinheitliche Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen zu erreichen. Ich habe schon gesagt, daß die Festlegung der Feiertage ausschließliches Recht der Gesetzgebung der Länder ist. Hier geht es um die Art der Lohnzahlung, und sie ist Angelegenheit des Arbeitsrechts und kann darum nur durch Bundesgesetz, wie ich schon sagte, geregelt werden.
Nur die verschiedenartige politische Entwicklung nach 1945 gab ja allen süddeutschen Ländern die Möglichkeit, die gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, den Arbeitnehmern das Recht auf Zahlung von entgangenem Arbeitsverdienst zu sichern. Darum geht es doch in Wirklichkeit. Alle süddeutschen Länder haben davon Gebrauch gemacht. Nur in der britischen Zone war es nicht möglich. Dort blieb es bei der Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan über die Lohnzahlung an Feiertagen vom 3. Dezember 1937, wonach nur eine Lohnzahlungspflicht für die sechs gesetzlichen Feiertage bestand. Wir sehen also schon daraus: hier geht es praktisch nur um die Länder der britischen Zone. Alle anderen Feiertage gehen in der britischen Zone auf Kosten der arbeitenden und damit auch der sozial schwächsten Kreise, während ja auch dort für die Angestellten und Beamten kein finanzieller Ausfall entsteht. Die hieraus entstehenden sozialen Spannungen- zu beseitigen, das ist unsere Pflicht, glaube ich. Die Regelung dieses Entwurfs bedeutet darum auch keine besondere Belastung der Wirtschaft; denn die Bezahlung der Zuschläge bei Arbeit an Feiertagen, die ja ebenfalls vorgeschlagen worden war, ist auch vom Ausschuß für Arbeit aus diesem Gesetz herausgenommen -worden. Die Regelung dieser Frage soll auch nach unserer Auffassung Aufgabe der beiden Sozialpartner bleiben; denn diese Zuschläge gehören in die Arbeitsbedingungen und damit in den Tarifvertrag. Man kann diese Zuschläge dann je nach der Bedeutung des Feiertages festsetzen.
Besonders erfreulich ist auch, daß die Heimarbeiter in dieses Gesetz aufgenommen werden. Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion begrüßt daher dieses Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen und wird ihm in der Ausschußfassung zustimmen.
Nun haben einige Kollegen, u. a. die Abgeordneten Günther, Dr. Wellhausen, Walter, mit Umdruck Nr. 233 ebenfalls noch einen Antrag gestellt, daß Arbeilnehmer, die weniger als vier Wochen in einem Betrieb tätig sind, keinen Anspruch auf Bezahlung der Feiertage haben sollen, sondern die Bezahlung soll erst später, wenn die Arbeitnehmer die Frist von drei Monaten im Betriebe erfüllt haben, erfolgen. Ich möchte zu diesem Antrage nur sagen, daß man damit eigentlich eine wenig vornehme Gesinnung zum Ausdruck bringt;
denn hier handelt es sich doch wirklich um die sozial schwächsten Kreise, die nun endlich einmal eine Arbeit gefunden haben und natürlich noch nicht wissen, wie lange sie im Betriebe verbleiben können.
Wenn vorhin der Vertreter des Bundesfinanzministeriums darauf aufmerksam machte, daß auch das Ministerium der Auffassung sei, daß man dem Eventualantrag der FDP auf Umdruck Nr. 231 zustimmen solle, so müssen wir der Auffassung sein, daß wir diesen Antrag auch für die öffentlichen Verwaltungen — ganz gleich, ob es sich um Gemeinde-, Post- oder Eisenbahnarbeiter handelt — im Interesse der Einheitlichkeit ablehnen müssen. Ich glaube, sagen zu können: Wenn Ihnen die Feiertage heilig sind, dann sollten wir kein Ausnahmegesetz, letzten Endes gegen die Arbeiterschaft, beschließen, ganz gleich, wie verschiedenartig hier die Dinge betrachtet werden. Ich bitte Sie darum, dem Antrage des Ausschusses zuzustimmen.