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    Deutscher Bundestag 154. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. Juni 1951 6105 154. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 20. Juni 1951. Geschäftliche Mitteilungen 6106B, 6129B, 6132C, 6139C Eintritt des Abg. Dr. Hoffman (Lübeck) in den Bundestag 6106C Beschlußfassung des Bundesrats zum Gesetz über eine Bundesbürgschaft für Kredite zur Finanzierung über Lebensmittelbevorratung 6106C Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes 6106C Gesetz über eine Bundesbürgschaft zur Abwicklung von Saatenkrediten für die Ernten bis zum Jahre 1949 6106C Ergänzung der Tagesordnung 6106C Beratung der Interpellation der Fraktion der CDU/CSU betr. Fall Kemritz (Nr. 2345 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Verfahren gegen Rechtsanwalt Dr. Kemritz in Bad Homburg (Nr. 2337 der Drucksachen), ferner mit der Ersten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (Nr. 2344 der Drucksachen) sowie mit der Beratung des Antrags der FDP betr. Verfahren gegen Rechtsanwalt Dr. Kemritz, Bad Homburg (Nr. 2359 der Drucksachen) 6106D Dr. Arndt (SPD), Antragsteller . . . 6106D Dr. Weber (Koblenz) (CDU), Interpellant und Antragsteller 6110A Euler (FDP), Antragsteller: zur Sache 6111B zur Abstimmung 6122A Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 6113A Dr. von Merkatz (DP) 6115C Renner (KPD): zur Sache 6116C zur Geschäftsordnung 6121C Dr. Reismann (Z) 6118A Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 6118D Brandt (SPD) 6119B Dr. Richter (Niedersachsen) (SRP) . 6120D Ausschußüberweisung 6122B. Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz der neuen deutschen Filmproduktion (Spielquotengesetz) (Nr. 2336 der Drucksachen) 6122C Dr. Vogel (CDU), Antragsteller 6122C, 6128D Brunner (SPD) 6124C Dr. Mende (FDP) 6127A Ewers (DP) 6128A Ausschußüberweisung 6129A Erste Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz) (Nr. 2326 der Drucksachen) 6129B Ausschußüberweisung 6129B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung des Art. 108 Abs. 2 des Grundgesetzes (Nr. 2268 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Auwschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2341 der Drucksachen) 6129C Lausen (SPD), Berichterstatter . . . 6129C Dr. Besold (BP) 6130C, D, 6131D Abstimmungen 6131C, 6132B Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP betr. Wahl von Beisitzern für den Spruchsenat beim Hauptamt für Soforthilfe (Nr. 2339 der Drucksachen) 6132C Beschlußfassung 6132D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der KPD betr. Gebührnisansprüche ehemaliger deutscher Kriegsgefangener in Norwegen (Nrn. 2313, 828 der Drucksachen) 6132D Merten (SPD): als Berichterstatter 6133A als Abgeordneter 6134C Kohl (Stuttgart) (KPD) 6134A Ausschußüberweisung 6135A Beratung des Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Mehs, Kemper u. Gen: betr. Wiederaufbau des Pleiner Viaduktes (Nrn. 2324, 2067 der Drucksachen) . . 6135A Beschlußfassung 6135B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der DP betr. Fahrpreisermäßigung für Freiwillige des Internationalen Zivildienstes (Nrn. 1929, 1891 der Drucksachen) . . . 6135B Cramer (SPD), Berichterstatter . . . 6135C Beschlußfassung 6136B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Berlin (9. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der WAV betr. Sitzungen des Deutschen Bundestages in Berlin (Nrn. 2322, 1963 der Drucksachen) 6136C Brandt (SPD), Berichterstatter . . . . 6136C Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen 6137D Loritz (WAV) 6138D Beschlußfassung 6139A Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Verkauf eines Teilgeländes der ehemaligen Munitionsanstalt in Moelln an die Moellner Textilwerke GmbH (Nr. 2343 der Drucksachen) . . 6139A Ausschußüberweisung 6139 C Nächste Sitzung 6139C Die Sitzung wird um 14 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Willi Lausen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es handelt sich bei der heute zur Entscheidung stehenden Vorlage darum, den Art. 108 Abs. 2 des Grundgesetzes nunmehr durch ein Durchführungsgesetz zu realisieren, nachdem der Bund von seinem Recht, entsprechend Art. 106 Abs. 3 einen Teil der Einkommen- und der Körperschaftsteuer der Länder in Anspruch zu nehmen, Gebrauch gemacht hat. Wenn ich die Arbeit des Ausschusses zusammenfassen darf, dann möchte ich sagen, daß es die Absicht des Ausschusses war, im Rahmen des Grundgesetzes soweit wie denkbar dem Bundesfinanzminister die Möglichkeit zu geben, im Sinne einer einheitlichen Finanzverwaltung zu operieren. Der Ausschuß ist sich darüber im klaren gewesen, daß ihm Grenzen gesetzt waren. Er ist sich auch darüber im klaren gewesen, daß die Vorschläge, die er Ihnen unterbreitet, nicht der Weisheit letzter Schluß sind; aber er glaubt, Ihnen mit gutem Gewissen sagen zu können, daß er die Möglichkeiten, die im Grundgesetz gegeben sind, nach besten Kräften ausgenutzt hat.
    Der Ausschuß hatte sich zunächst mit der verfassungsrechtlichen Frage zu beschäftigen, ob diese Vorlage als Zustimmungsgesetz zu betrachten sei oder nicht. Der Bundesrat hat die Auffassung vertreten, daß es sich um ein Zustimmungsgesetz handle, und sich dabei unter anderem auf Art. 85 Abs. 2 berufen, in dem die grundsätzliche Frage der Verwaltung von Bund und Ländern geregelt ist. Er hat sich ferner auf Art. 105 Abs. 3 bezogen, in dem festgelegt ist, daß Steuergesetze der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Der Ausschuß hat sich in dieser Frage der Auffassung der Bundesregierung angeschlossen und Ihnen deshalb eine Vorlage unterbreitet, in deren Präambel die Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" fehlen.
    Eine der wichtigsten Fragen bei diesem erfreulich kurzen Gesetz war diejenige, wieweit Art. 108 Abs. 6 In diesem Gesetzentwurf realisiert worden ist bzw. von der Bundesregierung zu realisieren versucht worden ist. Art. 108 Abs. 6 sieht vor, daß die allgemeinen Verwaltungsvorschriften durch die Bundesregierung erlassen werden, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden obliegt. Der Entwurf der Bundesregierung hat nach der Auffassung des Ausschusses diesem zwingenden Grundsatz nicht Rechnung getragen. Die Bundesregierung hat geglaubt, es genüge, daß allgemeine Verwaltungsanordnungen der Landesbehörden nur mit


    (Lausen)

    Zustimmung des Bundesfinanzministers erlassen werden könnten, es sei denn, daß der Bundesfinanzminister ausdrücklich auf dieses Zustimmungsrecht verzichtet. Die Regierung hat in ihrem Entwurf weiter die Auffassung vertreten, daß allgemeine Verwaltungsanordnungen der Oberfinanzdirektionen dem Bundesfinanzminister zur Kenntnis gegeben werden müßten, wobei der Ausschuß die Auffassung vertrat, daß diese Bekanntgabe womöglich Monate später erfolgen würde und gar nicht mehr attraktiv bliebe. Erst in einer Schlußformulierung zu dem entsprechenden Paragraphen der Vorlage stellt die Bundesregierung fest, daß ihre Zuständigkeit, Art. 108 Abs. 6 anzuwenden, unberührt bleibe.
    Dagegen hat, wie wir glauben, der Ausschuß in seinem Änderungsvorschlag klar herausgearbeitet, daß die allgemeinen Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 108 Abs. 6 durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen sind. Der Ausschuß ist aber, um einem praktischen Bedürfnis, das wir aus der Erfahrung kennen, gerecht zu werden, zu einer Ausnahmeregelung gekommen. Dort, wo regionale Besonderheiten eine regionale Verwaltungsvorschrift rechtfertigen, soll die Landesbehörde die Möglichkeit bekommen, solche Verwaltungsvorschriften zu erlassen; d. h. die Landesbehörden können Verwaltungsvorschriften erlassen, soweit die Bundesregierung dieses Recht im allgemeinen und im Einzelfall nicht für sich in Anspruch nimmt. Der Ausschuß ist aber drittens noch zu der Auffassung gelangt, daß auch solche Verwaltungsvorschriften der Landesbehörden in jedem Falle der Zustimmung des Bundesfinanzministers bedürfen, eben damit eine einheitliche Verwaltung sichergestellt wird. Nur dann, wenn der Bundesfinanzminister ausdrücklich auf die Ausübung dieses Rechtes verzichtet, kann davon abgesehen werden.
    Entsprechend diesen entwickelten Grundgedanken legt der Ausschuß dem Hause seine Abänderungsanträge vor, die sich in diesem Falle auf den § 1 Abs. 2 der Vorlage beziehen.
    Eine zweite Bestimmung, die vom Ausschuß aus der gleichen Absicht heraus korrigiert wurde, ist die des § 2 des Ihnen vorliegenden Entwurfs. Das Wort „grundsätzlich", das in der Regierungsvorlage enthalten ist, ist vom Ausschuß gestrichen worden. Die Regierung hatte ursprünglich die Absicht, eine grundsätzliche Überwachung im Interesse der Gleichmäßigkeit der Gesetzesanwendung und der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung im Zusammenwirken mit den obersten Landesbehörden sicherzustellen. Der Ausschuß dagegen war der Meinung, daß diese Überwachung in jedem Falle stattfinden müsse. Wir bitten das Plenum, dieser in dem Abänderungsantrag zu § 2 zum Ausdruck kommenden Auffassung des Ausschusses ebenfalls zuzustimmen.
    Noch etwas zur Frage der Betriebsprüfung durch den Bund. Die Regierungsvorlage sah vor, daß eine solche Prüfung durch die Bundesprüfungsstelle nur im Zusammenhang mit der Prüfung anderer Bundessteuern vorgenommen werden sollte. Der Ausschuß dagegen vertrat die Auffassung, daß eine solche Prüfung auch ohne einen Zusammenhang mit der Prüfung anderer Bundessteuern erfolgen solle. Der Ausschuß ist insofern wieder der ursprünglichen Vorlage der Regierung gefolgt.
    Zusammenfassend darf ich sagen, daß sich der Ausschuß bemüht hat, die uns gegebenen verfassungsrechtlichen Möglichkeiten soweit wie möglich auszuschöpfen. Der Ausschuß bittet deshalb das
    Haus, nachdem er die wesentlichen Entscheidungen dieser Vorlage fast einstimmig gebilligt hat, ihr mit den von ihm vorgeschlagenen Änderungen zuzustimmen und darüber hinaus die zu dem Gesetz eingegangenen Petitionen als erledigt zu erklären.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren, ich eröffne die Einzelbesprechung der zweiten Beratung. Ich rufe auf § 1. Wünscht jemand das Wort zu nehmen? — Herr Abgeordneter Dr. Besold, bitte!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Anton Besold


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (BP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich nehme an, daß zur Besprechung des § 1 auch die Beratung über die einführenden Worte gehört: „Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen". Meine Fraktion stellt den Antrag, die vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung wiederherzustellen, so daß es heißt: „Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen". Der Bundesrat hat sich, wie schon der Berichterstatter erklärt hat, bei dieser Fassung auf das Grundgesetz berufen, und zwar auf den klaren Sinn und den klaren Wortlaut des Art. 85 und des Art. 105, wo ausdrücklich erwähnt ist, daß solche Gesetze nur mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden können.
    Einen Zweifel über die Auslegung dieser Frage läßt lediglich der Art. 108 Abs. 6 zu, wo es heißt:
    Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden durch die Bundesregierung erlassen, ... Wir haben aber im Finanzausschuß aus den Darlegungen des Vertreters des Justizministeriums entnommen: gerade mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Art. 85 und 105 ist dieser Abs. 6 so auszulegen, daß das Wort „die" wegzulassen ist, so daß die Auffassung, daß hier ein Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wohl gerechtfertigt ist. Wenn nach dem Grundgesetz schon Verwaltungsvorschriften der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, so natürlich erst recht ein derart umfassendes und vor allem folgenschweres Gesetz.
    Die Fraktion der Bayernpartei stellt daher den Antrag, in der Präambel einzufügen: „mit Zustimmung des Bundesrates". Ich werde einen schriftlichen Antrag nachreichen.