Rede von
Wilhelm
Tenhagen
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe während meines Ausschußberichts schon darauf hingewiesen, daß bezüglich Ziffer 22 zu b) im Ausschuß ein Mehrheitsbeschluß dahingehend zustandegekommen ist, die Freigrenze nunmehr wieder auf 24 000 bzw. 7 200 DM zu erhöhen. Es ist das eine Frage, welche naturgemäß in erster Linie diejenigen angeht, die an der Gewerbesteuer interessiert sind, und das sind in diesem Falle die Gemeinden. Ich habe schon im Ausschuß darauf hingewiesen, daß für die Gemeinden dadurch wahrscheinlich nicht unerhebliche Steuerausfälle entstehen würden. In der Kürze der mir zur Verfügung stehenden Zwischenzeit habe ich durch den kommunalen Spitzenverband feststellen lassen, daß die jetzt vorgeschlagene Fassung beispielsweise für die Stadt Bochum einen Steuerausfall von 152 000 DM zur Folge haben würde, für die Stadt Dortmund einen Steuerausfall von 250 000 DM, für die Stadt Lüdenscheid von 42 5001 DM, für Mülheim von 78 000 DM; und in diesen Größenordnungen geht das weiter. Sie werden vielleicht sagen, meine Damen und Herren, das seien keine überwältigenden Beträge. Sie müssen aber bedenken — und derjenige, der selbst in der kommunalen Ebene tätig ist, wird das in vollem Umfang bestätigen können —, daß die Gemeinden heute schon am Ende ihrer Finanzkraft sind, und daß daher solche Beträge durchaus geeignet sind, die an sich schon auf sehr schwachen Füßen stehenden Etats der Gemeinden weitgehend zu erschüttern.
Auf der anderen Seite möchte ich noch auf folgendes aufmerksam machen. In den Gemeinden, in denen Lohnsummensteuer erhoben wird, "ist auf Grund einer Verordnung vom 7. Juli 1939 die Steuermeßzahl durchweg entschieden niedriger als in den Gemeinden, die Lohnsummensteuer nicht erheben. Die Meßzahl beträgt beispielsweise für die Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital, falls Lohnsummensteuer nicht erhoben wird, 250 vom Hundert, aber dort, wo sie erhoben wird, 200 vom Hundert. Das bedeutet, daß wir, wenn wir diese Freigrenze jetzt weiter erhöhen, den Gemeinden oder den Steuerpflichtigen, die dann neu unter diese Freigrenze fallen, ein doppeltes Geschenk machen, weil sie dann auch mit der Steuermeßzahl niedriger veranlagt sind als dort, wo Lohnsummensteuer nicht erhoben wird. Das ist eine in keiner Weise z-ti rechtfertigende Besserstellung von einzelnen Betrieben, und es ist auch eine für die Gesamtheit nicht zu rechtfertigende weitere Schwächung der kommunalen Finanzen.
Das sind die besonderen Gründe, aus denen heraus ich den Antrag stelle, auch hier in diesem Falle zu Art. I § 1 Ziffer 22 b die Regierungsvorlage wiederherzustellen. Ich bitte Sie, diesem unserem Antrag zuzustimmen.