Rede von
Paul
Gibbert
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nicht in jedem Jahre scheint die liebe Sonne auf unsere deutschen Weinbaugebiete so, daß alle deutschen Weine in naturreinem Zustand dem Geschmack des Weintrinkers entsprechen. Nach unserem Weingesetz kann nun eine Verbesserung, eine notwendige Verbesserung von solchen Mosten und Weinen vorgenommen werden, die ein Übermaß von Säure und einen Mangel an natürlichem Zucker haben, und zwar eine Verbesserung durch eine Zuckerung.
Um einer Verfälschung von Weinen nach Möglichkeit vorzubeugen, hat der Gesetzgeber diese Zuckerung mengenmäßig und zeitlich begrenzt. Die Zuckerung darf nur in der Zeit vom Beginn der Ernte bis 15. Januar des folgenden Jahres stattfinden. Bei der Ernte des Jahres 1950 war es nun unmöglich, die gesamte Zuckerung in dieser Zeit vorzunehmen. Die Erntemenge war ziemlich groß, und ein erheblicher Teil der Ernte mußte gezuckert werden. Insbesondere der deutsche Weinhandel. konnte aus finanziellen Gründen in dieser vorgeschriebenen Zeit nicht die benötigten Mengen
Erntegutes und Zuckers einlagern. Dadurch wurde eine Zuckerung in späterer Zeit notwendig. Diese stillschweigend geduldete Überschrelitung der gesetzlichen Zuckerungsfrist und die später vorgenommenen Zuckerungen sollen durch den § 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs legalisiert werden.
In § 2 wird den zuständigen Ministern, dem Minister des Innern und dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die Ermächtigung erteilt, künftig bei Vorliegen besonderer Verhältnisse durch Rechtsverordnung die Zuckerungsfrist um zwei Monate zu verlängern. Da es sich um Ausnahmefälle handeln muß, darf dem Wunsche und der Erwartung Ausdruck gegeben werden, daß von dieser Ermächtigung sparsamster Gebrauch gemacht wird.
Der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat sich mit dieser Gesetzesvorlage beschäftigt und schlägt dem Hohen Hause vor, den Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung der Drucksache Nr. 2163 zu beschließen.